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Document 52001SC1655

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäβ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rechtsrahmen für die Frequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft

/* SEK/2001/1655 endg. - COD 2000/0187 */

52001SC1655

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäβ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rechtsrahmen für die Frequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft /* SEK/2001/1655 endg. - COD 2000/0187 */


MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäâ Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß einer Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rechtsrahmen für die Frequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft

1. VORGESCHICHTE

Übermittlung des Vorschlags an das EP und den Rat (KOM(2000) 407 endg. - 2000/0187 (COD)): // 29.8.2000

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses: // 24.1.2001

Stellungnahme des Europäischen Parlaments - erste Lesung: // 5.7.2001

Übermittlung des geänderten Vorschlags: // 18.9.2001

Festlegung des gemeinsamen Standpunkts: // 16.10.2001

2. ZIEL DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS

Durch den Vorschlag sollen eine Strategie und ein Rechtsrahmen für die Europäische Gemeinschaft festgelegt werden, um die Koordinierung der strategischen Konzepte und ggf. vereinheitlichte Bedingungen bezüglich der Verfügbarkeit und effizienten Nutzung der Frequenzen sicherzustellen, da dies für die Schaffung eines funktionierenden Binnenmarkts in politischen Zuständigkeitsbereichen der Gemeinschaft wie elektronische Kommunikation, Verkehr sowie Forschung und Entwicklung (FuE) notwendig ist.

3. BEMERKUNGEN ZUM GEMEINSAMEN STANDPUNKT

3.1. Zusammenfassung des Standpunkts der Kommission

Die Kommission akzeptiert den vom Rat festgelegten gemeinsamen Standpunkt.

Im gemeinsamen Standpunkt werden die wichtigsten Ziele des Kommissionsvorschlags beibehalten, aber genauer ausgeführt. Außerdem werden dort die Verfahren und institutionellen Zuständigkeiten für die Erreichung dieser Ziele noch eingehender festgelegt.

Der Rat unterstützt den wichtigsten Grundsatz, auf den sich die Entscheidung stützt: Haben sich das Europäische Parlament und der Rat auf eine Gemeinschaftspolitik geeinigt, die von Funkfrequenzen abhängt, dann sind für die Verabschiedung der zur Umsetzung und Durchführung einer solchen Politik notwendigen technischen Harmonisierungsmaßnahmen Ausschussverfahren anzuwenden. Wenn Harmonisierungsmaßnahmen verabschiedet werden müssen, die nicht als technische Durchführungsmaßnahmen anzusehen sind, dann legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für einen Rechtsakt auf der Grundlage des EG-Vertrags vor.

3.2. Vom Europäischen Parlament in erster Lesung angenommene Abänderungen

3.2.1. Abänderungen des Europäischen Parlaments

Das Europäische Parlament verabschiedete in erster Lesung 21 Abänderungen am ursprünglichen Vorschlag der Kommission.

Als Ergebnis der Stellungnahme des Europäischen Parlaments änderte die Kommission ihren Vorschlag an mehreren Stellen.

Die Kommission übernahm vollständig, teilweise oder grundsätzlich folgende Abänderungen des Europäischen Parlaments in ihren geänderten Vorschlag: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 17, 20, 23 [1], 24 und 25.

[1] Die Kommission kann die Abänderungen 20 und 23 in ihrer ursprünglichen Fassung akzeptieren, nicht aber die aus der Verschmelzung der Abänderungen 19, 20 und 23 entstandene einzige Abänderung.

3.2.2. Abänderungen des Europäischen Parlaments, denen die Kommission zustimmte und die in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen wurden

Folgende Abänderungen, die die Kommission vollständig, teilweise oder grundsätzlich in ihren geänderten Vorschlag übernommen hat, wurden vom Rat in seinem gemeinsamen Standpunkt beibehalten: 1, 2, 7, 11, 12, 13 und 25.

Von den beibehaltenen Abänderungen wurden einige wenig oder teilweise angepasst, während andere bereits in den vom Rat beschlossenen Änderungen enthalten waren. Die vom Europäischen Parlament verfolgten Ziele wurden in allen Fällen respektiert.

3.2.3. Abänderungen des Europäischen Parlaments, denen die Kommission zustimmte, die aber nicht in den gemeinsamen Standpunkt übernommen wurden

Folgende Abänderungen, die die Kommission vollständig, teilweise oder grundsätzlich in ihren geänderten Vorschlag übernommen hat, wurden vom Rat nicht in seinen gemeinsamen Standpunkt übernommen: 3, 4, 8 und 20.

Die Abänderungen 5, 6, 9, 17 und 24 wurden vom Rat nicht gebilligt, weil die Teile des Textes, auf die sie sich bezogen, im gemeinsamen Standpunkt getilgt waren oder weil der Text des gemeinsamen Standpunkts das in der Abänderung angesprochene Thema bereits abdeckte. (siehe 3.2.4)

Abänderung 4 (Verwaltung des Funkfrequenzspektrums)

Obwohl die Zielrichtung der Abänderung des Parlaments durch die Vorschläge für eine Rahmenrichtlinie und eine Genehmigungsrichtlinie bereits ausreichend abgedeckt ist, fand die Kommission es nützlich, in der Entscheidung nochmals darauf hinzuweisen, dass das Funkspektrum wirksam verwaltet werden sollte. Der Rat erachtet diesen Aspekt durch die anderen Rechtsvorschriften als bereits abgedeckt.

Abänderung 8 (Zuteilung und Genehmigung)

Die Kommission schließt sich der Auffassung des Parlaments an, die nationalen Ansätze bei der Zuteilung und Genehmigung sollten erörtert, koordiniert und gegebenenfalls harmonisiert werden. Der Rat kann dieser Abänderung jedoch nicht zustimmen, denn damit würden durch diese Entscheidung in diesen Bereichen Vorschläge für Harmonisierungsvorschriften eingeleitet werden können, was der Rat ablehnt.

Abänderung 20 (Aufträge an CEPT)

Die Kommission hätte die Abänderung in ihrer ursprünglichen Fassung gutheißen können, denn damit wäre von der CEPT verlangt worden, die entsprechenden Gremien zur Frequenzverwaltung zu konsultieren, und sie hätte es dem Ausschuss ermöglicht, Aufträge an die CEPT nach dem Beratungsverfahren zu billigen. Doch wurde die Abänderung 20 mit den Abänderungen 19 und 23 verschmolzen, und das letztgenannte Element wurde geändert (Regelungsverfahren statt Beratungsverfahren). Daher konnte der Rat diese Abänderung nicht akzeptieren.

3.2.4. Unterschiede zwischen dem geänderten Vorschlag der Kommission und dem gemeinsamen Standpunkt des Rates

Erwägungsgründe

Der Rat hat Erwägungsgründe gestrichen, neue hinzugefügt und viele der bestehenden geändert, um den Text klarer zu machen oder mit geänderten Artikeln der Entscheidung in Übereinstimmung zu bringen, oder um wichtige Bestimmungen stärker hervorzuheben.

Weiter hat er in die Erwägungsgründe seines gemeinsamen Standpunkts eine Reihe zusätzlicher Aspekte aufgenommen:

| | Die Frequenzpolitik sollte zur freien Meinungsäußerung beitragen (Erwägungsgrund 2a im gemeinsamen Standpunkt).

| | Die Annahme technischer Durchführungsmaßnahmen soll nach Ausschussverfahren erfolgen (Erwägungsgrund 2b im gemeinsamen Standpunkt).

| | Zusammensetzung und Funktion des Funkfrequenzausschusses (Erwägungsgrund 2c im gemeinsamen Standpunkt).

| | Vorschläge für Rechtsvorschriften, die über technische Durchführungsmaßnahmen hinausgehen, sind dem Parlament und dem Rat vorzulegen (Erwägungsgrund 2d im gemeinsamen Standpunkt).

| | Übergangsfristen für die Umsetzung technischer Durchführungsmaßnahmen, wenn Frequenzen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie die Verteidigung betroffen sind (Erwägungsgrund 3a im gemeinsamen Standpunkt).

| | Die Kommission kann Konsultationen abhalten, die nicht in den Rahmen dieser Entscheidung fallen (Erwägungsgrund 4 im gemeinsamen Standpunkt).

| | Zuteilungs- und Genehmigungsverfahren fallen nicht unter die technische Verwaltung des Funkfrequenzspektrums (Erwägungsgrund 6 im gemeinsamen Standpunkt).

Artikel 1 - Ziel und Anwendungsbereich

Gemäß dem gemeinsamen Standpunkt zielt die Entscheidung hauptsächlich auf die Koordinierung der strategischen Konzepte und die Harmonisierung der Bedingungen in Bezug auf Funkfrequenzen in bestimmten Politikbereichen der Gemeinschaft. Es wird klargestellt, dass zur Erreichung dieses Ziels Verfahren eingeführt werden sollten, um die strategische Planung und Entscheidungsprozesse in der Gemeinschaft zu vereinfachen, um sicherzustellen, dass einschlägige Informationen öffentlich verfügbar sind und um die Gemeinschaftsinteressen bei der internationalen Diskussion über Funkfrequenzen zu koordinieren.

Im gemeinsamen Standpunkt wird bestätigt, dass es sich bei Funkfrequenzen für Zwecke der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Verteidigung um einen Sonderfall handelt, da die Harmonisierung in diesem Bereich nicht nach Anforderungen des Binnenmarkts erfolgen kann. Doch können sich die Maßnahmen im Rahmen dieser Entscheidung auf für Zwecke der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Verteidigung genutzte Funkfrequenzen auswirken; daher sollten diese Interessen bei der strategischen Planung und Rechtsetzung berücksichtigt werden. Der gemeinsame Standpunkt gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Übergangsfristen für die Durchführung technischer Maßnahmen zu beantragen, wenn sich solche Maßnahmen auf für Zwecke der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Verteidigung genutzte Funkfrequenzen auswirken.

Der Rat ist der Ansicht, dass die Abänderung 9 des Parlaments mit dieser Bestimmung abgedeckt ist. Die Kommission hält jedoch an ihrer Meinung fest, der Erwägungsgrund 4 im gemeinsamen Standpunkt könne durch den im geänderten Vorschlag der Kommission vorgeschlagenen Text an Schlagkraft gewinnen.

Artikel 2 - Begriffsbestimmungen

Im gemeinsamen Standpunkt wurden die Definitionen der Begriffe Zuweisung und Zuteilung gestrichen, da diese Begriffe im Text des Rates nicht mehr vorkommen (damit haben sich die Abänderungen 14 und 15 des Parlaments von selbst erledigt).

Artikel 3 und 4 - Hochrangige Gruppe für Funkfrequenzpolitik

Der Rat hat die Schaffung eines beratenden oder politischen Gremiums - das die Kommission beraten würde - im Rahmen einer Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates abgelehnt. Doch schließt er sich der Ansicht an, mit der Entscheidung solle ein gemeinschaftliches politisches Forum eingeführt werden, das zur Formulierung, Vorbereitung und Umsetzung der gemeinschaftlichen Funkfrequenzpolitik beitragen soll. Diese Funktion solle der Funkfrequenzausschuss (siehe nachstehend) erfuellen.

Außerdem wird im gemeinsamen Standpunkt die Kommission dazu angeregt, Konsultationen außerhalb des Rahmens dieser Entscheidung abzuhalten, um die Standpunkte aller Betroffenen einzuholen, einschließlich der Organe der Gemeinschaft sowie industrieller, gewerblicher und nicht gewerblicher Nutzer von Funkfrequenzen Erwägungsgrund 4 des gemeinsamen Standpunktes). Doch wird im gemeinsamen Standpunkt nicht festgelegt, ob die Kommission solche Konsultationen ad hoc veranstalten sollte oder ob sie mit einer Entscheidung der Kommission ein eigenes beratendes Gremium, wie sie es mit der Hochrangigen Gruppe für Funkfrequenzpolitik vorgesehen hatte, einrichten sollte. Jedenfalls erkennen sowohl das Parlament als auch der Rat an, dass eine umfangreiche Konsultation zu Funkfrequenzfragen in der Gemeinschaft stattfinden muss.

Artikel 5 und 6 (ursprünglicher Vorschlag)/Artikel 3 und 4 (gemeinsamer Standpunkt) - Funkfrequenzausschuss

Die Kommission schließt sich dem gemeinsamen Standpunkt in Bezug auf Ausschussverfahren zur Erreichung des Ziels dieser Entscheidung an.

Im gemeinsamen Standpunkt wird klargestellt, dass der Funkfrequenzausschuss technische Durchführungsmaßnahmen in bestimmten Bereichen der Gemeinschaftspolitik vereinbart, die für vereinheitlichte Bedingungen bezüglich der Verfügbarkeit und effizienten Nutzung der Funkfrequenzen sowie der Verfügbarkeit von Informationen sorgen sollen. Außerdem wird der Ausschuss zu Funkfrequenzfragen in der Gemeinschaft konsultiert und darüber strategische Diskussionen führen.

Betreffen die Durchführungsmaßnahmen die Zuweisung von Frequenzen und die Verfügbarkeit von Informationen, dann kann die Kommission die Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Fernmeldewesen (CEPT) um technische Hilfe bei der Aufstellung solcher Maßnahmen bitten. In anderen Bereichen ist es Aufgabe des Funkfrequenzausschusses, technische Durchführungsmaßnahmen auszuarbeiten.

Die Kommission nimmt Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren an. In begründeten Fällen kann die Kommission einem Mitgliedstaat eine Übergangsfrist und/oder eine Aufteilungsregelung einräumen, wenn eine Maßnahme sich auf Frequenzbänder auswirken würde, die ausschließlich für Zwecke der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Verteidigung genutzt werden, falls dies die Durchführung der Maßnahme nicht unangemessen verzögern oder unangemessene Unterschiede im Wettbewerbs- oder Regelungsumfeld zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten schaffen würde.

Artikel 7 (ursprünglicher Vorschlag)/Artikel 5 (gemeinsamer Standpunkt) - Verfügbarkeit von Informationen

Die Kommission spricht sich für die Bestimmungen im gemeinsamen Standpunkt bezüglich der Verfügbarkeit von Informationen aus, die mit der Abänderung 25 des Parlaments beinahe identisch sind. Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, relevante Informationen auch elektronisch verfügbar zu machen. Zur Vereinheitlichung von Inhalt und Format der zu veröffentlichenden Informationen können Ausschussverfahren eingesetzt werden.

Artikel 8 (ursprünglicher Vorschlag)/Artikel 6 (gemeinsamer Standpunkt) - Beziehungen zu Drittländern und internationalen Organisationen

Die Bestimmungen dieses Artikels bleiben im Wesentlichen unverändert. Doch wird im gemeinsamen Standpunkt davon gesprochen, es müssten bei Bedarf für Verhandlungen mit Drittländern oder in internationalen Organisationen Ziele der gemeinsamen Politik und nicht gemeinsame Standpunkte festgelegt werden. Da diese Änderung der derzeitigen Praxis entspricht, die sich bewährt hat, wird sie gutgeheißen.

Sonstige Artikel

Die Bestimmungen dieser Artikel bleiben ganz oder im Wesentlichen unverändert.

4. SCHLUSSFOLGERUNG

Insgesamt übernahm der Rat viele der vom Europäischen Parlament in seiner ersten Lesung geäußerten Anliegen in seinen gemeinsamen Standpunkt oder berücksichtigte diese und entfernt sich nicht weit von den Grundsätzen hinter dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission. Die Kommission unterstützt daher den gemeinsamen Standpunkt.

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