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Document 52001SC0747

    Mitteilung der Kommission über die Neufassung ihrer Bekanntmachung von 1997 betreffend Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die nicht unter Artikel 81 Absatz 1 des Vertrages fallen

    /* SEK/2001/0747 endg. */

    52001SC0747

    Mitteilung der Kommission über die Neufassung ihrer Bekanntmachung von 1997 betreffend Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die nicht unter Artikel 81 Absatz 1 des Vertrages fallen /* SEK/2001/0747 endg. */


    MITTEILUNG DER KOMMISSION über die Neufassung ihrer Bekanntmachung von 1997 betreffend Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die nicht unter Artikel 81 Absatz 1 des Vertrages fallen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    Die Kommission fordert alle Betroffenen auf, zu dem folgenden Entwurf einer geänderten Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung schriftlich Stellung zu nehmen. Alle Bemerkungen sollten innerhalb von zwei Monaten nach dieser Veröffentlichung an folgende Adresse gesandt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Abteilung A/2

    J-70 - 5/203

    Rue de la Loi/Wetstraat 200,

    B-1049 Brüssel.

    Internet-Adresse: Lucas.Peeperkorn@cec.eu.int

    Entwurf

    einer

    Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die den Wettbewerb gemäß Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht spürbar beschränken (De-minimis-Vereinbarungen) [1]

    [1] Diese Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung im Amtsblatt ABl. C 372 vom 9.12.1997.

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    1. Gemäß Artikel 81 Absatz 1 sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat präzisiert, dass diese Vorschrift nicht anwendbar ist, wenn die Vereinbarung keine spürbaren Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel oder Wettbewerb hat.

    2. In der vorliegenden Bekanntmachung wird anhand von Marktanteilsschwellen angegeben, wann keine spürbare Wettbewerbsbeschränkung aufgrund von Artikel 81 EG-Vertrag vorliegt. Diese negative Definition bedeutet nicht, dass Vereinbarungen zwischen Unternehmen, deren Marktanteile über den in dieser Bekanntmachung festgelegten Schwellen liegen, den Wettbewerb spürbar beschränken. Diese Vereinbarungen können trotzdem nur geringfügige Auswirkungen auf den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt haben und entziehen sich somit dem Zugriff des Artikels 81 Absatz 1 [2].

    [2] Siehe z.B. Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-215/96 und C-216/96 Bagnasco (Carlos) geg. Banca Popolare di Novara und Casa di Risparmio di Genova e Imperia (1999) Slg. I-135, Rdnr. 34-35.

    3. Diesem Zugriff können sich auch Vereinbarungen entziehen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht spürbar beeinträchtigen können. Inwieweit spürbare Auswirkungen auf den Handel vorliegen oder nicht, soll in dieser Bekanntmachung weder behandelt noch quantifiziert werden.

    4. In Fällen, die in den Anwendungsbereich der Bekanntmachung fallen und Ziff. 11 unterliegen, wird die Kommission weder auf Antrag noch aus eigener Initiative ein Verfahren eröffnen. Gehen Unternehmen im guten Glauben davon aus, dass eine Vereinbarung in den Anwendungsbereich der Bekanntmachung fällt, wird die Kommission keine Geldbußen verhängen. Die Bekanntmachung soll den einzelstaatlichen Gerichten und Behörden bei der Anwendung von Artikel 81 als Leitfaden dienen, auch wenn sie für diese nicht verbindlich ist.

    5. Die Bekanntmachung ist auch auf Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen anwendbar.

    6. Die Bekanntmachung greift der Auslegung durch den Gerichtshof und das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften nicht vor.

    7. Die Bekanntmachung lässt die Anwendung der nationalen Wettbewerbsvorschriften unberührt.

    8. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass Vereinbarungen von Unternehmen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, den Wettbewerb im Sinne des Artikels 81 Absatz 1 nicht spürbar beschränken,

    (a) wenn der Marktanteil aller Vertragsparteien insgesamt 10 % auf jedem von der Vereinbarung betroffenen relevanten Markt in den Fällen nicht überschreitet, wo die Vereinbarung zwischen Unternehmen geschlossen wird, die tatsächliche oder potenzielle Wettbewerber auf einem der betroffenen relevanten Märkte sind (Vereinbarung zwischen Wettbewerbern) [3], oder

    [3] Zum Begriff des tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbers siehe die Leitlinien der Kommission zur Anwendbarkeit von Artikel 81 EG-Vertrag auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit, ABl. C 3 vom 6.1.2001, Ziff. 9.

    (b) wenn der Marktanteil jeder Vertragspartei 15 % auf jedem von der Vereinbarung betroffenen relevanten Markt in den Fällen nicht überschreitet, wo die Vereinbarung zwischen Unternehmen geschlossen wird, die keine tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerber auf einem der betroffenen relevanten Märkte sind (Vereinbarung zwischen Nichtwettbewerbern).

    Treten Schwierigkeiten bei der Einstufung einer Vereinbarung als Vereinbarung zwischen Wettbewerbern oder als Vereinbarung zwischen Nichtwettbewerbern auf, so gilt die 10 %-Schwelle.

    9. Wird in einem relevanten Markt der Wettbewerb durch die gleichzeitige Wirkung von Parallelvereinbarungen beschränkt, die mehrere Lieferanten oder Händler für den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen geschlossen und ähnliche Wirkungen auf den Markt haben, so wird die in Ziff. 8 genannte Marktanteilsschwelle um 5 % sowohl bei Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern als auch bei Vereinbarungen zwischen Nichtwettbewerbern herabgesetzt. Die Vereinbarungen eines Lieferanten oder Händlers mit einem Marktanteil von höchstens 5 % erhöhen in der Regel nicht wesentlich den Abschottungseffekt, der sich aus Vereinbarungen verschiedener Lieferanten oder Händler ergibt [4].

    [4] Siehe auch die Leitlinien der Kommission für vertikale Beschränkungen, ABl. C 291 vom 13.10.2000, insbesondere die Ziff. 73, 142 und 189. Während in den Leitlinien über vertikale Beschränkungen bei bestimmten Beschränkungen nicht nur auf den gesamten, sondern auch auf den individuellen Marktanteil Bezug genommen wird, betreffen die Marktanteilsschwellen in der vorliegenden Bekanntmachung nur die Anteile sämtlicher Vertragsparteien.

    10. Außerdem vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Vereinbarungen nicht wettbewerbsbeschränkend sind, wenn die in Ziff. 8 und 9 angegebenen Marktanteile während der beiden folgenden Kalenderjahre um höchstens 1 % überschritten werden.

    11. Zur Berechnung des Marktanteils muss der relevante Markt bestimmt werden, und zwar sowohl der relevante Produktmarkt als auch der räumlich relevante Markt. Bei der Definition dieses Marktes sollte auf die Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft zurückgegriffen werden [5].

    [5] ABl. C 372 vom 19.12.1997, S. 5.

    12. Soweit die Voraussetzung der Wirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten erfuellt ist, sind Vereinbarungen, die eine der nachstehenden schwerwiegenden Beschränkungen (Kernbeschränkungen) enthalten, von den Marktanteilsschwellen in Ziff. 8, 9 und 10 ausgenommen; eine individuelle Freistellung dieser Vereinbarungen ist unwahrscheinlich.

    (1) Horizontale Vereinbarungen (Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die auf derselben Produktions- oder Vertriebsebene tätig sind), die direkt oder indirekt, allein oder in Verbindung mit anderen Faktoren, über die die Vertragsparteien die Kontrolle ausüben, auf Folgendes abzielen:

    (a) die Festsetzung der Preise beim Verkauf von Erzeugnissen an Dritte;

    (b) die Beschränkung der Produktion oder des Absatzes;

    (c) die Aufteilung von Märkten oder Kunden.

    (2) Vertikale Vereinbarungen (Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die auf einer unterschiedlichen Produktions- oder Vertriebsebene tätig sind), die direkt oder indirekt, allein oder in Verbindung mit anderen Faktoren, über die die Vertragsparteien die Kontrolle ausüben, Folgendes bezwecken:

    (a) die Beschränkung der Möglichkeiten des Käufers, seinen Verkaufspreis selbst festzusetzen; dies gilt unbeschadet der Möglichkeit des Lieferanten, Hoechstverkaufspreise festzusetzen oder Preisempfehlungen auszusprechen, sofern sich diese nicht infolge der Ausübung von Druck oder der Gewährung von Anreizen durch eine der Vertragsparteien tatsächlich wie Fest- oder Mindestverkaufspreise auswirken;

    (b) die Beschränkung des Gebiets, in dem der Käufer die Vertragswaren oder -dienste verkaufen kann, bzw. der Abnehmer, an die verkauft werden darf, mit Ausnahme der nachstehenden Beschränkungen, die keine Kernbeschränkungen sind:

    - Beschränkungen des aktiven Verkaufs in Gebiete oder an Gruppen von Kunden, die der Lieferant sich selbst vorbehalten oder ausschließlich einem anderen Käufer zugewiesen hat, sofern dadurch Verkäufe seitens der Kunden des Käufers nicht begrenzt werden;

    - Beschränkungen des Verkaufs an Endbenutzer durch Käufer, die auf der Großhandelsstufe tätig sind;

    - Beschränkungen des Verkaufs an nicht zugelassene Händler, die Mitgliedern eines selektiven Vertriebssystems auferlegt werden;

    - Beschränkungen der Möglichkeiten des Käufers, Bestandteile, die zwecks Einfügung in andere Erzeugnisse geliefert werden, an Kunden zu verkaufen, welche diese Bestandteile für die Herstellung derselben Art von Erzeugnissen verwenden würden, wie sie der Lieferant herstellt;

    (c) Beschränkungen des aktiven oder passiven Verkaufs an Endverbraucher, soweit diese Beschränkungen Mitgliedern eines selektiven Vertriebssystems auferlegt werden, welche auf der Einzelhandelsstufe tätig sind; dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, Mitgliedern des Systems zu verbieten, Geschäfte von nicht zugelassenen Niederlassungen aus zu betreiben;

    (d) die Beschränkung von Querlieferungen zwischen Händlern innerhalb eines selektiven Vertriebssystems, auch wenn diese auf unterschiedlichen Handelsstufen tätig sind;

    (e) Beschränkungen, die zwischen dem Lieferanten und dem Käufer von Bestandteilen, welche dieser in andere Erzeugnisse einfügt, vereinbart werden und die den Lieferanten hindern, diese Bestandteile als Ersatzteile an Endverbraucher oder an Reparaturwerkstätten oder andere Dienstleistungserbringer zu verkaufen, die der Käufer nicht mit der Reparatur oder Wartung seiner eigenen Erzeugnisse betraut hat.

    (3) Vertikale Vereinbarungen zwischen tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerben, sofern sie eine der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Kernbeschränkungen enthalten.

    Die genannten Kernbeschränkungen können sich jedoch dem Zugriff des Artikels 81 Absatz 1 entziehen, insbesondere in Fällen, in denen die Vereinbarung nicht geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Die Rechtsprechung hat, insbesondere im Hinblick auf Gebietsschutz in vertikalen Vereinbarungen, festgehalten, dass keine Verletzung des Artikel 81 Absatz 1 vorliegt, wenn die Vereinbarung wegen der schwachen Position der Vertragsparteien auf den relevanten Märkten nur eine geringe Auswirkung auf diese Märkte hat. [6] Vereinbarungen zwischen kleinen und mittleren Unternehmen, wie sie im Anhang zu der Empfehlung der Kommission 96/280/EG [7] definiert sind, sind selten geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

    [6] Siehe folgende Urteile des Gerichtshofs: Rechtssache 5/69 Völck geg. Vervaecke (1969) Slg. 295; Rechtssache 1/71 Cadillon geg. Höss (1971) Slg. 351; Rechtssache 19/77 Miller International Schallplatten geg. Commission (1978) Slg. 131; Rechtssache C-70/93 BMW AG geg. ALD Auto-Leasing D GmbH (1995) Slg. I-3439; Rechtssache C-306/96 Javico International and Javico AG geg. Yves Saint Laurent Parfums SA (1998) Slg. I-1983.

    [7] ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4.

    13. (1) In dieser Bekanntmachung fallen unter die Begriffe "Unternehmen", "Vertragspartei", "Vertriebshändler", "Lieferant" und "Käufer" die mit ihnen verbundenen Unternehmen.

    (2) Verbundene Unternehmen sind:

    (a) Unternehmen, in denen ein an der Vereinbarung beteiligtes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar

    - über mehr als die Hälfte der Stimmrechte verfügt oder

    - mehr als die Hälfte der Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe bestellen kann oder

    - das Recht hat, die Geschäfte des Unternehmens zu führen.

    (b) Unternehmen, die in einem an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die unter Buchstabe a) bezeichneten Rechte oder Einflußmöglichkeiten haben.

    (c) Unternehmen, in denen ein unter Buchstabe b) genanntes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die unter Buchstabe a) bezeichneten Rechte oder Einflußmöglichkeiten hat.

    (d) Unternehmen, in denen eine der Vertragsparteien gemeinsam mit einem oder mehreren der unter den Buchstaben a), b) oder c) genannten Unternehmen oder in denen zwei oder mehr als zwei der zuletzt genannten Unternehmen gemeinsam die in Buchstabe a) bezeichneten Rechte oder Einflußmöglichkeiten haben.

    e) Unternehmen, in denen

    - Vertragsparteien oder mit ihnen jeweils verbundene Unternehmen im Sinne der Buchstaben a) bis d) oder

    - eine oder mehrere der Vertragsparteien oder eines oder mehrere der mit ihnen im Sinne der Buchstaben a) bis d) verbundenen Unternehmen und ein oder mehrere dritte Unternehmen gemeinsam die unter Buchstabe a) bezeichneten Rechte oder Einflußmöglichkeiten haben.

    (3) Bei der Anwendung von Artikel 3 wird der Marktanteil der in Absatz 2 Buchstabe e) bezeichneten Unternehmen jedem der Unternehmen, das die in Absatz 2 Buchstabe a) bezeichneten Rechte oder Einflußmöglichkeiten hat, zu gleichen Teilen zugerechnet.

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