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Document 52001SC0057

    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 zweiter Unterabsatz EG-Vertrag betreffend den Vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG über den Verkehr mit Mischfuttermitteln

    /* SEK/2001/0057 endg. - COD 2000/0015 */

    52001SC0057

    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 zweiter Unterabsatz EG-Vertrag betreffend den Vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG über den Verkehr mit Mischfuttermitteln /* SEK/2001/0057 endg. - COD 2000/0015 */


    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 zweiter Unterabsatz EG-Vertrag betreffend den Vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG über den Verkehr mit Mischfuttermitteln

    2000/0015 (COD)

    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 zweiter Unterabsatz EG-Vertrag betreffend den Vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG über den Verkehr mit Mischfuttermitteln

    I. WERDEGANG

    1. Am 7. Januar 2000 hat die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 152 EG-Vertrag (KOM(1999)744 endg. - 2000/0015 (COD)) einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG über den Verkehr mit Mischfuttermitteln unterbreitet [1].

    [1] ABl. L 86 vom 6.4.1979, S. 30.

    2. Dazu hat der Wirtschafts- und Sozialausschuss am 29. März 2000 seine Stellungnahme abgegeben [2].

    [2] ABl. C 140 vom 18.5.2000, S. 12.

    3. Am 13. September 2000 hat der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung den Graefe-zu-Baringdorf-Bericht angenommen und den Vorschlag der Kommission mit fünf Änderungen gebilligt.

    4. Auf seiner Tagung vom 2.- 6. Oktober 2000 hat das Europäische Parlament den Vorschlag der Kommission mit fünf Änderungen in erster Lesung angenommen.

    5. Vier dieser fünf Änderungen des Europäischen Parlaments hat die Kommission zugestimmt und in den geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates übernommen [3].

    [3] KOM(2000)780, Ermächtigungsverfahren (PH(2000)5349).

    6. Auf seiner Tagung vom 19. Dezember 2000 hat der Rat einen gemeinsamen Standpunkt gemäß Artikel 251 des EG-Vertrags festgelegt.

    II. ZWECK DES VORSCHLAGS

    In der Richtlinie 79/373/EWG über den Verkehr mit Mischfuttermitteln sind Vorschriften über die Etikettierung von Mischfuttermitteln festgelegt.

    Zweck des Vorschlags ist es, sicherzustellen, dass Tierhalter über die Zusammensetzung der Mischfuttermitteln dadurch unterrichtet werden, dass qualitative und quantitative Einzelangaben zwingend vorgeschrieben werden (,offene Deklaration").

    Die Änderungen zur Richtlinie 79/373/EWG stellen auf folgendes ab:

    1. Auflistung sämtlicher bei der Herstellung von Mischfuttermitteln verwendeten Inhaltsstoffe mit jeweiliger Mengenangabe;

    2. Abschaffung der Möglichkeit der Angabe von Inhaltsstoffen nach Kategorien;

    3. Angabe der Herstellungs-Los-Nummer.

    III. STELLUNGNAHME DER KOMMISSION ZUM GEMEINSAMEN STANDPUNKT DES RATES

    Strittigster Punkt zur Herbeiführung einer Einigung auf einen gemeinsamen Standpunkt war die von der Mehrheit der Mitgliedstaaten abgelehnte Offenlegung der genauen Mengen der in Mischfuttermittel enthaltenen Inhaltsstoffe.

    Der Rat und die Kommission einigten sich auf eine Angabe der einzelnen Inhaltsstoffe, mit genauer Bezeichnung, im Rahmen von 5 Prozentkategorien.

    IV. SCHLUSSFOLGERUNGEN

    Der Rat hat seinerseits die vom Europäischen Parlament angenommenen und von der Kommission in ihren geänderten Vorschlag übernommenen vier Änderungen gebilligt.

    Die Kommission kann dem gemeinsamen Standpunkt des Rates zustimmen, da sichergestellt ist, dass sämtliche Inhaltsstoffe mit ihren genauen Bezeichnungen auf der Etikettierung angegeben sind und gewährleistet ist, dass die Tierhalter über alle erforderlichen Angaben über die Zusammensetzung des Mischfuttermittels unterrichtet werden.

    Die Kommission ist der Auffassung, dass diese kombinierte Lösung ihrem ursprünglichen Vorschlag nahezu entspricht.

    Der Rat hat den gemeinsamen Standpunkt einstimmig festgelegt.

    V. ERKLÄRUNGEN DER KOMMISSION

    Einseitige Erklärungen der Kommission liegen nicht vor.

    Brüssel, den

    Für die Kommission

    Der Präsident

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