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Document 52001PC0775

    Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 1254/96/EG über eine Reihe von Leitlinien betreffend die transeuropäischen Netze im Energiebereich

    /* KOM/2001/0775 endg. - COD 2001/0311 */

    ABl. C 151E vom 25.6.2002, p. 207–220 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52001PC0775

    Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 1254/96/EG über eine Reihe von Leitlinien betreffend die transeuropäischen Netze im Energiebereich /* KOM/2001/0775 endg. - COD 2001/0311 */

    Amtsblatt Nr. 151 E vom 25/06/2002 S. 0207 - 0220


    Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Entscheidung Nr. 1254/96/EG über eine Reihe von Leitlinien betreffend die transeuropäischen Netze im Energiebereich

    BEGRÜNDUNG

    1. Einleitung und Zusammenfassung

    1. Dem vorliegenden Vorschlag zur Überarbeitung der Leitlinien für die transeuro päischen Netze im Energiebereich (TEN-Energie) liegt die Bewertung der Funktion der derzeitigen TEN-Energie-Leitlinien zugrunde (siehe den Bericht über die Umsetzung der Leitlinien für die transeuropäischen Netze im Energiebereich in der Zeit von 1996 bis 2001, der zusammen mit diesem Vorschlag vorgelegt wird).

    Im vorliegenden Vorschlag werden die Entwicklungen berücksichtigt, die seit 1996 auf dem Energiemarkt eingetreten sind, insbesondere die Anwendung der Richtlinien zur Liberalisierung der Elektrizitäts- und Erdgasmärkte, die zunehmende Einfuhr abhängigkeit bei der Energieversorgung (besonders beim Erdgas) und höhergesteckte Ziele bei der Marktdurchdringung erneuerbarer Energien.

    Der vorliegende Vorschlag ist Teil der Maßnahmen, die der Europäische Rat von Stockholm mit dem Ziel gefordert hat, das Binnenmarktpotenzial auszuschöpfen, insbesondere zur Schaffung eines Rahmens für die Errichtung effizienter grenzübergreifender Märkte, die sich auf geeignete Infrastrukturkapazitäten stützen.

    Der vorliegende Vorschlag dient ebenso der Stützung von Vorschlägen, die von der Kommission im März 2001 angenommen wurden und die vollständige und geregelte Öffnung der Elektrizitäts- und Erdgasmärkte sowie die Festlegung der Bedingungen für den Netzzugang bei einem grenzübergreifendem Elektrizitätsaustausch be zwecken.

    Der vorliegende Vorschlag berücksichtigt den Aktionsplan für die nördliche Dimension, der vom Europäischen Rat von Feira im Juni 2000 angenommen wurde und spiegelt die Fortschritte wieder, die im Erweiterungsprozess erreicht wurden und befasst sich schwerpunktmäßig mit dem Stromverbund mit den Beitritts kandidaten.

    2. Hauptsächlich bezweckt der vorliegende Vorschlag die Änderung der TEN-Energie-Leitlinien, indem eine unterschiedliche Kategorie von Vorhaben von gemeinsamem Interesse festgelegt wird:

    Projekte von gemeinsamen Interesse sind solche, die den in den TEN-Energie-Leitlinien festgelegten Kriterien und Zielen entsprechen. Die gegenwärtige Liste wurde vom Europäischen Parlament und vom Rat als Anhang der Entscheidung angenommen, die die TEN-Energie-Leitlinien 1996 aufgestellt hat. Diese Liste der Projekt von gemeinsamen Interesse wurde 1997 und 1999 ergänzt. Die Aktualisie rung der Liste ist in diesem Vorschlag vorgesehen (s. Anhang II und III). Die Projekte von gemeinsamen Interesse können in Übereinstimmung mit den gegenwär tigen Bestimmungen der TEN-Finanzhilfen von einer maximalen finanziellen Unterstützung von bis zu 10 % der Investitionskosten profitieren.

    Es wird daher vorgeschlagen, eine Kategorie von vorrangigen Vorhaben von europäischem Interesse unter den Projekten von gemeinsamen Interesse zu bestimmen. Diese Kategorie wird eine begrenzte Anzahl von Energienetzprojekten enthalten, die unter dem Gesichtspunkt der wesentlichen Kriterien der Energiepolitik, d.h. Vollendung des Binnenmarktes und Verbesserung der Versorgungssicherheit, sehr wichtige Auswirkungen haben (s. Anhang I).

    Diese vorrangigen Vorhaben werden von den Mitgliedstaaten und der Kommission mit besonderer Aufmerksamkeit verfolgt werden.

    Die Kommission schlägt vor, auf die vorrangigen Projekte die für die TEN-Politik zur Verfügung stehenden Mittel zu konzentrieren. Insbesondere werden diese Vorhaben Vorrang erhalten bei Finanzierungsbeschlüssen nach der Verordnung über TEN-Finanzhilfen.

    Um diese Projekte, für deren Vollendung eine erhöhte finanzielle Unterstützung entscheidend ist, wirksam unterstützen zu können, erwägt die Kommission, dass für diese vorrangigen Vorhaben die Möglichkeit geschaffen werden muss, den Finanzierungshöchstsatz nach der Verordnung über TEN-Finanzhilfen von 10 % auf 20 % anzuheben. Die Kommission wird diese Änderung bei der zurzeit erfolgenden Überarbeitung der Verordnung über TEN-Finanzhilfen vornehmen.

    Die Kommission glaubt auch, dass bei Finanzierungsbeschlüssen nach der TEN-Verordnung künftig die Entwicklungsphase (die der Phase der vorbereitenden Studien folgt) einschließlich der Beseitigung von Hindernissen für die Projekt verwirklichung Vorrang erhalten muss, während in den Vorjahren die Konzeptions phase und erste Durchführbarkeitsstudien vorrangig gefördert worden waren. Dies ist im Rahmen der zurzeit erfolgenden Überarbeitung der Verordnung über TEN-Finanzhilfen zu regeln.

    3. Der vorliegende Vorschlag bezweckt darüber hinaus die Änderung der Leitlinien für die TEN-Energie in folgender Hinsicht:

    * Neuordnung der politischen Prioritäten für die TEN-Energie angesichts der Entwicklungen seit 1996;

    * umfassendere Festlegung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der TEN-Energie (10 thematische Vorhaben statt zurzeit 90 detaillierte Vorhaben);

    * Aufnahme detaillierter Projektdefinitionen in die Spezifikationen der Vorhaben, die bereits in den Leitlinien vorgesehen sind;

    * Hinweis darauf, dass die Nennung von Vorhaben die Bewertung ihrer Umweltver träglichkeit nicht präjudiziert;

    * Aktualisierung der Bestimmungen bezüglich des Ausschussverfahrens ohne deren grundlegende Änderung;

    * Verlängerung des Berichtszeitraums für die Berichte zur Umsetzung der Leit linien von 2 auf 4 Jahre, da ein jährlicher TEN-Bericht für alle drei Sektoren vorgelegt wird.

    Die in Kraft befindlichen Vorschriften über die Unterrichtung und Konsultation der Öffentlichkeit im Rahmen der Gemeinschaftsregeln über den Umweltschutz werden beachtet werden.

    2. Die Erklärung zu vorrangigen Vorhaben von europäischem Interesse

    Es wird vorgeschlagen, in den TEN-Energie-Leitlinien diejenigen Vorhaben hervor zuheben, die unter dem Gesichtspunkt eines funktionierenden Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt oder einer Erhöhung der Versorgungssicherheit als besonders wichtig anzusehen sind.

    Mit dieser Zielsetzung werden die vorrangigen Achsen für die Elektrizitäts- und Erdgas netze ermittelt und die Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf diesen Achsen als vorrangig angesehen. Diese vorrangigen Vorhaben werden zu ,vorrangigen Vorhaben von europäischem Interesse" erklärt, und es wird ein besonderer Einsatz der betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission zu ihren Gunsten erwartet.

    Dies ist Gegenstand von Artikel 1 Absatz 2 des Entscheidungsvorschlags.

    Die vorrangigen Achsen, auf denen sich die vorrangigen Vorhaben befinden, sind in Anhang I des Entscheidungsvorschlags aufgeführt.

    Die vorrangigen Achsen sind auf zwei Karten, einer Karte für die transeuropäischen Elektrizitätsnetze und einer Karte für die transeuropäischen Gasnetze, die dieser Begründung als Anhang beigefügt sind, schematisch dargestellt.

    Da der Binnenmarkt nur in den Mitgliedstaaten verwirklicht ist, ist es zurzeit nicht möglich, vorrangige Achsen in den Kandidatenländern anzugeben. Die Kommission ist sich der Tatsache bewusst, dass mit der Erweiterung künftig neue Länder in den Energiebinnenmarkt zu integrieren sind. Spätestens 2004 wird die Kommission eine Überarbeitung der TEN-Energie-Leitlinien vorschlagen, um darin die vorrangigen Achsen aufzunehmen, die den Verbindungen mit und zwischen den neuen Mitgliedsländern entsprechen.

    Für die vorrangigen Vorhaben wird angemessene Unterstützung sowohl von den Mitgliedsstaaten als auch von der Kommission erwartet. Insbesondere die Europäische Kommission wird, wann immer dies erforderlich ist, ihre personellen und finanziellen Mittel zugunsten der vorrangigen Vorhaben von europäischem Interesse einsetzen.

    3. Neuordnung der politischen Prioritäten für die TEN-Energie

    Die Neuordnung der politischen Prioritäten bezweckt eine bessere Abstimmung der wesentlichen politischen Kriterien für die TEN-Energie auf die tatsächlichen Bedürfnisse bezüglich der Netze. Dazu wird vorgeschlagen,

    * zwei neue politische Prioritäten einzuführen, nämlich

    - die Begleitung der Verwirklichung des Binnenmarkts durch Fertigstellung der fehlenden Teilstücke und Behebung von Engpässen durch ein innovatives Management sowie, falls nötig, durch die Steigerung der physischen Kapazität unter Berücksichtigung der neuen Bedürfnisse, die sich aus der Liberalisierung der Elektrizitäts- und Erdgasmärkte ergeben;

    - die Einbeziehung erneuerbarer Energiequellen in den Energienetz verbund;

    * die politischen Prioritäten hinsichtlich der Versorgungssicherheit, der Erweiterung und des Zusammenhalts zu bestätigen, nämlich

    - die Interoperabilität der Elektrizitätssysteme des gesamten Kontinents, indem der Schwerpunkt auf den Netzverbund mit Drittländern gelegt wird, die Beitrittskandidaten sind;

    - die Entwicklung der Gasinfrastruktur für die Versorgung der Europäischen Union mit Erdgas und die Gewährleistung der Versorgungssicherheit;

    - den Anschluss von Gebieten in Randlage unter Neuaufnahme der Kategorie von Gebieten in äußerster Randlage.

    Die Neuordnung der politischen Prioritäten ist Gegenstand von Artikel 1 Absatz 1 des Entscheidungsvorschlags.

    Durch diese Neuordnung der politischen Prioritäten wird der unmittelbare Beitrag herausgestellt, den die TEN-Energie zur Weiterentwicklung der Energiepolitik und zur Verwirklichung einer Politik der nachhaltigen Entwicklung, der Regionalent wicklung und der Erweiterung leisten können.

    4. Umfassendere Definition von Vorhaben von gemeinsamem Interesse

    Es wird vorgeschlagen, das jetzige Verzeichnis der Vorhaben von gemeinsamem Interesse durch ein neues Verzeichnis der Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die umfassender definiert sind, zu ersetzen.

    Das neue Verzeichnis der Vorhaben von gemeinsamem Interesse umfasst 10 Vorhaben (5 Vorhaben im Bereich der Elektrizitätsnetze und 5 Vorhaben im Gasbereich) statt bislang 90 Vorhaben.

    Die Einführung des neuen Verzeichnisses ist Gegenstand von Artikel 1 Absatz 7 des Entscheidungsvorschlags.

    Das neue Verzeichnis der Vorhaben von gemeinsamem Interesse ist in Anhang II des Entscheidungsvorschlags enthalten.

    Die umfassendere Definition der Vorhaben von gemeinsamem Interesse bietet die nötige Flexibilität für eine harmonische Umsetzung der Politik und des Programms für die TEN-Energie. Insbesondere ermöglicht die umfassendere Definition folgendes:

    - Die TEN-Energie-Leitlinien, die seit ihrer Verabschiedung 1996 bereits zweimal geändert werden mussten, um das (detaillierte) Verzeichnis der Vorhaben von gemeinsamem Interesse auf den neuen Stand zu bringen, brauchen nicht mehr so oft überarbeitet zu werden.

    - Neue interessante Vorhaben können schnell gefördert werden. Beim jetzigen Stand vergehen ein bis zwei Jahre, bis ein der Kommission vorgelegtes neues Vorhaben für eine eventuelle Finanzförderung durch das TEN-Energie-Programm am Ende eines Mitentscheidungsverfahrens in Frage kommt.

    - Bei der Umsetzung der Politik und des Programms für die TEN-Energie können interessante Vorhaben der neuen Mitgliedstaaten ab den ersten Monaten nach ihrem Beitritt in Betracht gezogen werden, sofern die ins Auge gefassten Vorhaben den in den Leitlinien festgelegten Prioritäten und Kriterien sowie der umfassenderen Definition der Vorhaben von gemeinsamem Interesse entsprechen.

    5. Detaillierte Definition von Vorhaben in den Spezifikationen

    Es wird vorgeschlagen, die detaillierte Beschreibung der Vorhaben in die Spezifikationen der Vorhaben von gemeinsamem Interesse aufzunehmen, die bereits in den Leitlinien vorgesehen sind.

    Dies ist Gegenstand von Artikel 1 Absatz 3 des Entscheidungsvorschlags.

    Die neuen Spezifikationen sind in Anhang III des Entscheidungsvorschlags enthalten.

    Diese Spezifikationen tragen der Entwicklung der bereits angegebenen Vorhaben wie auch den neuen Vorhaben Rechnung, die den Kommissionsdienststellen zur Kenntnis gebracht wurden.

    Die Spezifikationen umfassen die detaillierten Vorhaben, die so weit ausgereift sind, dass Bauarbeiten oder Studien im Lauf der nächsten fünf Jahre in Betracht gezogen werden können.

    Gegebenenfalls könnte die Aktualisierung der Spezifikationen von der Kommission nach einem bereits in den Leitlinien vorgesehenen Ausschussverfahren vorge nommen werden.

    Die detaillierten Vorhaben sind auf zwei Karten, einer Karte für die transeuropäischen Elektrizitätsnetze und einer Karte für die transeuropäischen Gasnetze, die dieser Begründung als Anhang beigefügt sind, schematisch dargestellt.

    6. Einschränkung der Geltung der Leitlinien

    Es wird vorgeschlagen, die Einschränkung, die derzeit als Fußnote im Anhang der Entscheidung über die Leitlinien vermerkt ist, in den Text der Leitlinien aufzunehmen, also den Hinweis darauf, dass die Entscheidung über die Leitlinien das Ergebnis von Umweltverträglichkeitsprüfungen der Vorhaben nicht präjudiziert.

    Dies ist Gegenstand von Artikel 1 Absatz 4 des Entscheidungsvorschlags.

    Die Einfügung dieser Einschränkung in den Text der Leitlinien steht im Einklang mit der umfassenderen Definition der Vorhaben von gemeinsamem Interesse und unterstreicht die Frühzeitigkeit der Maßnahmen im Rahmen der Politik und des Programms für die TEN-Energie.

    Das TEN-Energie-Programm wird häufig für die Kofinanzierung von Studien zur Umweltverträglichkeit von Vorhaben genutzt, die in den Leitlinien aufgeführt sind.

    7. Aktualisierung der Bestimmungen zum Ausschussverfahren

    Es wird vorgeschlagen, die Bestimmungen zum Ausschussverfahren entsprechend der einschlägigen interinstitutionellen Vereinbarung von 1999 in dieser Frage zu aktualisieren.

    Dies ist Gegenstand von Artikel 1 Absatz 5 des Entscheidungsvorschlags.

    Als Ausschussverfahren wird weiterhin das Verfahren des Regelungsausschusses vorgeschlagen.

    8. Berichtszeiträume

    Es wird vorgeschlagen, den Berichtszeitraum für die dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen vorzulegenden Berichte auf 4 Jahre (von derzeit 2 Jahren) auszudehnen.

    Dies ist Gegenstand von Artikel 1 Absatz 6 des Entscheidungsvorschlags.

    Die Verlängerung des Berichtszeitraums wird vorgeschlagen, da die Kommission denselben Organen der Gemeinschaft seit 1995 jährlich einen Bericht zu den TEN (gemeinsamer Bericht für die drei Bereiche Verkehr, Telekommunikation und Energie) vorlegt.

    In diesem jährlichen TEN-Bericht werden die wesentlichen politischen Ent wicklungen und die Fortschritte bei den vorrangigen TEN-Vorhaben dargelegt und Angaben zu den Finanzmaßnahmen zugunsten der TEN in den drei Bereichen gemacht.

    Anhang: 4 Karten

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    2001/0311 (COD)

    Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Entscheidung Nr. 1254/96/EG über eine Reihe von Leitlinien betreffend die transeuropäischen Netze im Energiebereich

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 156, Unterabsatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission [1],

    [1] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [2],

    [2] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [3],

    [3] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags, [4]

    [4] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Seit der Verabschiedung der Entscheidung Nr. 1254/96/EG des Europäischen Parla ments und des Rates vom 5. Juni 1996, in der die gemeinschaftlichen Leitlinien für die transeuropäischen Netze im Energiebereich festgelegt werden [5], hat es sich als notwendig erwiesen, die neuen Prioritäten einzuführen, die besonders wichtigen Vor haben hervorzuheben, das Verzeichnis der Vorhaben zu aktualisieren und das Verfahren zur Ermittlung der Vorhaben zu regeln.

    [5] ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 147. Entscheidung wie zuletzt geändert durch Entscheidung Nr. 1741/1999/EG (ABl. L 207 vom 6.8.1999, S. 1).

    (2) Diese neuen Prioritäten ergeben sich zum einen aus der Schaffung eines offeneren und von mehr Wettbewerb geprägten Energiebinnenmarkts nach Umsetzung der Richt linie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt [6] und der Richt linie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt [7]. Sie folgen den Schluss folgerungen des Europäischen Rates von Stockholm im März 2001 bezüglich des Auf- und Ausbaus der für einen funktionierenden Energiemarkt erforderlichen Infra struktur und berücksichtigen das Ziel einer stärkeren Nutzung erneuerbarer Energien als Beitrag zu einer Politik der nachhaltigen Entwicklung.

    [6] ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20.

    [7] ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 1.

    (3) Die Prioritäten ergeben sich zum anderen auch aus der zunehmenden Bedeutung der transeuropäischen Energienetze für die Diversifizierung der Gasversorgung der Gemeinschaft, für die Einbeziehung der Energienetze der Kandidaten länder und für die Gewährleistung einer koordinierten Funktionsfähigkeit der Elektrizitäts netze Europas und des Mittelmeer- und Schwarzmeerraums.

    (4) Bei den Vorhaben für die transeuropäischen Energienetze ist es erforderlich, diejenigen vorrangigen Vorhaben hervorzuheben, die für das Funktionieren des Energiebinnenmarkts oder die Energieversorgungssicherheit besonders wichtig sind.

    (5) Die Anpassung des Verfahrens zur Ermittlung der Vorhaben im Bereich der trans europäischen Energienetze ist für eine harmonische Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze [8] erforderlich.

    [8] ABl. L 228 vom 23.9.1995, S. 1. Verordnung geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1655/1999 (ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 1).

    (6) Das Verfahren zur Ermittlung der Vorhaben im Bereich der transeuropäischen Energienetze sollte so geregelt werden, dass in zwei Stufen vorgegangen wird, wobei in der ersten Stufe eine begrenzte Zahl von Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die thematisch definiert sind, ermittelt werden und in der zweiten Stufe eine detailliertere Beschreibung der Vorhaben, die so genannte Spezifikation, erfolgt.

    (7) Da die Spezifikationen der Vorhaben Änderungen unterliegen können, werden sie unverbindlich mitgeteilt. Die Kommission sollte deshalb weiterhin ermächtigt sein, sie auf den neuesten Stand zu bringen.

    (8) Die Bestimmungen der Entscheidung Nr. 1254/96/EG über das Ausschussverfahren sollten angepasst werden, um der Entscheidung 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse Rechnung zu tragen [9].

    [9] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    (9) Die Ermittlung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse, ihren Spezifikationen und vorrangigen Vorhaben, sollte erfolgen ohne die Ergebnisse der Umweltverträglich keitsprüfung dieser Vorhaben oder der Pläne oder Programme zu präjudizieren.

    (10) Es ist angezeigt, die Frist für die Vorlage des regelmäßigen Berichts der Kommission über die Umsetzung der Leitlinien gemäß der Entscheidung Nr. 1254/96/EG zu verlängern, da die Kommission einen jährlichen Bericht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 vorlegt, der Informationen über den Stand der Vorhaben, insbesondere der vorrangigen Vorhaben, umfasst.

    (11) Die Entscheidung Nr. 1254/96/EG sollte dementsprechend geändert werden -

    HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Entscheidung Nr. 1254/96/EG wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

    ,Artikel 4

    Prioritäten

    Die Prioritäten der Gemeinschaftsaktion im Bereich der transeuropäischen Energienetze sind, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, nachhaltige Entwick lung zu sichern,

    (a) die Anpassung und Entwicklung der Energienetze zur Unterstützung eines funktionierenden Energiebinnenmarkts, insbesondere die Überwindung von grenzüberschreitenden und anderen Engpässen, die Behebung von Überlastungs problemen und die Errichtung fehlender Teilstücke sowie die Berücksichtigung neuer Bedürfnisse aufgrund der Liberali sierung der Elektrizitäts- und Erdgas märkte;

    (b) der Anschluss erneuerbarer Energiequellen;

    (c) die Errichtung von Energienetzen in Inselregionen, abgelegenen Regionen und Regionen in Randlage und äußerster Randlage unter Förderung der Diversifizie rung der Energieversorgung und des Rückgriffs auf erneuerbare Energien sowie gegebenenfalls der Anschluss dieser Netze;

    (d) die Interoperabilität der Elektrizitätsnetze der Gemeinschaft mit den Netzen der Kandidatenländer und der anderen Länder Europas und des Mittelmeer- und Schwarzmeerraums;

    (e) die Entwicklung der Gasnetze, die für die Erdgasnachfrage in der Gemeinschaft nötig sind, die Kontrolle der Gasversorgungssysteme der Gemeinschaft und die Diversifizierung der Erdgasquellen und -transportwege."

    2. Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

    ,2. Die Vorhaben von gemeinsamem Interesse sind in Anhang II aufgeführt.

    3. Alle Änderungen, durch die die in Anhang II enthaltene Beschreibung eines Vorhabens geändert wird, werden nach dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag erlassen.

    4. Die indikativen Spezifikationen der Vorhaben, die die detaillierte Beschreibung der Vorhaben sowie gegebenenfalls ihrer geographischen Lage umfassen, sind in Anhang III enthalten.

    Diese Spezifikationen werden gemäß dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren aktualisiert."

    3. Es wird ein neuer Artikel 6a eingefügt:

    ,Artikel 6a

    Vorrangige Vorhaben von europäischem Interesse

    1. Als vorrangig gelten Vorhaben zur Entwicklung der Netze, die mit einer nach haltigen Entwicklung vereinbar sind und folgende Kriterien erfuellen:

    a) sie müssen wesentliche Auswirkungen auf das Funktionieren des Wettbe werbs im Energiebinnenmarkt haben; und/oder

    b) sie müssen die Versorgungssicherheit der Gemeinschaft erhöhen.

    Die Reihe von vorrangigen Achsen, die diese Kriterien erfuellen, ist in Anhang I aufgeführt.

    2. Die Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die gemäß dieser Entscheidung ermittelt wurden und sich auf den vorrangigen Achsen befinden, werden zu ,vorrangigen Vorhaben von europäischem Interesse" erklärt.

    3. Die betreffenden Mitgliedstaaten und die Kommission setzen sich in ihren jeweiligen Kompetenzbereichen für Fortschritte bei der Verwirklichung der vorrangigen Vorhaben von europäischem Interesse ein."

    4. Artikel 8, 9 und 10 erhalten folgende Fassung:

    ,Artikel 8

    Einschränkungen

    1. Diese Entscheidung präjudiziert nicht die finanzielle Beteiligung eines Mitgliedstaats oder der Gemeinschaft.

    2. Diese Entscheidung präjudiziert nicht die Ergebnisse der Umwelt verträglich keits prüfung von Vorhaben und der Pläne oder Programme, die den Rahmen für die zukünftige Genehmigung der in Frage stehenden Projekte festlegen. Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung werden berücksichtigt.

    Artikel 9

    Ausschuss

    1. Die Kommission wird von einem Ausschuss, der ,TEN-Energie Ausschuss" genannt wird unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen setzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

    2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und 8 anzuwenden.

    3. Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf drei Monate festgesetzt.

    Artikel 10

    Bericht

    Die Kommission erstellt alle vier Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Entscheidung und legt diesen Bericht dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen vor."

    5. Der Anhang wird durch den im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Text ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

    Die Präsidentin Der Präsident

    Anhang

    ,ANHANG I TRANSEUROPÄISCHE ENERGIENETZE Die vorrangigen Vorhaben von europäischem Interesse: Vorrangige Achsen

    ELEKTRIZITÄTSNETZE

    EL 1. Frankreich - Belgien - Niederlande - Deutschland: Ausbau der zur Behebung der häufigen Überlastungsprobleme in den Benelux-Ländern erforderlichen Elektrizitätsnetze.

    EL.2. Grenzen Italiens mit Frankreich, Österreich und der Schweiz: Erhöhung der Kapazitäten zur Zusammenschaltung der Stromnetze.

    EL.3. Frankreich - Spanien - Portugal: Erhöhung der Kapazitäten zur Zusammenschaltung der Stromnetze zwischen diesen Ländern und für die iberische Halbinsel.

    EL.4. Griechenland - Balkanländer - UCTE-System: Aufbau der Elektrizitätsinfrastruktur für den Anschluss Griechenlands an das UCTE-System.

    EL.5. Vereinigtes Königreich - Kontinental- und Nordeuropa: Auf-/Ausbau der Kapazi täten zur Zusammenschaltung der Stromnetze.

    EL.6. Irland - Nordirland - Vereinigtes Königreich: Ausbau der Kapazitäten zur Zusam menschaltung der Stromnetze.

    EL.7. Dänemark - Deutschland: Ausbau der Kapazitäten zur Zusammenschaltung der Stromnetze.

    ERDGASNETZE

    NG.1. Vereinigtes Königreich - Niederlande - Deutschland - Russland: Gasfernleitungen, die die wichtigsten Gasvorkommen in Europa miteinander verbinden und so die Inter operabilität der Netze verbessern und die Versorgungssicherheit erhöhen.

    NG.2. Algerien - Spanien - Frankreich: Bau einer neuen Gasfernleitung von Algerien nach Spanien und Frankreich und Erhöhung der Kapazitäten der Netze in Spanien und Frankreich.

    NG.3. Länder am Kaspischen Meer - Mittlerer Osten - Europäische Union: neue Gas fernleitungsnetze in die Europäische Union zum Anschluss neuer Vorkommen, einschließlich der Gasfernleitungen Griechenland - Türkei und Italien-Griechenland.

    NG.4. Umschlagsanlagen für Flüssiggas in Frankreich, Spanien, Portugal, Italien: Diversifizierung von Versorgungsquellen und Eingangspunkten.

    NG.5. Unterirdische Lager in Spanien, Portugal, Griechenland: Erhöhung der Kapazität in Spanien und Bau der ersten Anlagen in Portugal und Griechenland.

    ANHANG II TRANSEUROPÄISCHE ENERGIENETZE Die Vorhaben von gemeinsamem Interesse

    ELEKTRIZITÄTSNETZE

    a) Aufbau von Elektrizitätsnetzen in insularen und abgeschlossenen Regionen, in Rand gebieten und in Gebieten in äußerster Randlage unter Förderung der Diversifizierung der Energieversorgung und des Rückgriffs auf erneuerbare Energien und gegebenenfalls Anbindung dieser Netze.

    b) Ausbau des für das Funktionieren des Binnenmarkts und zur Gewährleistung eines sicheren und zuverlässigen Betriebs der Stromnetze erforderlichen Stromverbunds zwischen den Mitgliedstaaten.

    c) Ausbau der für die Nutzung des Stromverbunds zwischen den Mitgliedstaaten, das Funktionieren des Binnenmarkts sowie für die Einspeisung erneuerbarer Energien benötigten Binnennetze in den Mitgliedsstaaten.

    d) Aufbau des Stromverbunds mit den Drittländern, insbesondere mit den Beitritts kandidaten, um die Interoperabilität, die Zuverlässigkeit und die Betriebssicherheit der Stromnetze oder die Stromversorgung der Gemeinschaft zu gewährleisten.

    m) Maßnahmen im Hinblick auf ein besseres Funktionieren der Stromverbünde im Rahmen des Binnenmarktes, insbesondere derjenigen, die auf die Ermittlung von Engpässen und fehlender Verbindungsglieder, die Erarbeitung von Lösungen für das Problem der Überlastung und Anpassung der Methoden für die Vorausplanung und den Betrieb der Stromnetze abzielen.

    ERDGASNETZE

    e) Einführung von Erdgas in neue Regionen, vor allem in insulare und abgeschlossene Gebiete, in Randgebiete und Gebiete in äußerster Randlage, und Aufbau von Erdgasnetzen in diesen Regionen.

    f) Aufbau der für das Funktionieren des Binnenmarkts oder die Erhöhung der Versorgungssicherheit erforderlichen Gasverbünde, einschließlich des Anschlusses getrennter Gasnetze.

    g) Aufbau der zum Auffangen von Bedarfsschwankungen, zur Steuerung der Gassysteme und zur Diversifizierung der Quellen und Transportwege erforderlichen Kapazitäten für den Umschlag von verfluessigtem Erdgas (LNG) und die Speicherung von Erdgas.

    h) Aufbau der zur Deckung des Bedarfs und zur Diversifizierung der Versorgung mit Hilfe interner und externer Quellen erforderlichen Gastransportkapazitäten (Gasfernleitungen) und der entsprechenden Transportwege.

    n) Maßnahmen im Hinblick auf ein besseres Funktionieren der Gasverbünde im Rahmen des Binnenmarktes, insbesondere derjenigen, die auf die Ermittlung von Engpässen und fehlender Verbindungsglieder, die Erarbeitung von Lösungen für das Problem der Überlastung und Anpassung der Methoden für die Vorausplanung und den Betrieb der Gasnetze abzielen.

    ANHANG III TRANSEUROPÄISCHE ENERGIENETZE Spezifikationen der Vorhaben von gemeinsamem Interesse [10]

    [10] Diese Liste wurde auf Basis von Projekten erstellt, die der Kommission von den Mitgliedstaaten und von betroffenen Akteuren mitgeteilt wurden.

    ELEKTRIZITÄTSNETZE

    Projekt (a) Aufbau von Elektrizitätsnetzen in insularen und abgeschlossenen Regionen, in Randgebieten und in Gebieten in äußerster Randlage unter Förderung der Diversifizierung der Energieversorgung und des Rückgriffs auf erneuerbare Energien und gegebenenfalls Anbindung dieser Netze.

    Spezifikationen:

    a02 IRLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH (Wales)

    Verbindung der Netze Irlands und des Vereinigten Königreichs (Wales) durch Unterseekabel.

    a04 GRIECHENLAND - ITALIEN

    Verbindung der Netze Griechenlands und Italiens durch Unterseekabel:

    Teilstück Ipiros - Puglia (Ausbau der bestehenden Verbindung)

    a09 GRIECHENLAND

    Verbindungen zwischen den Inseln untereinander und zwischen den Inseln und dem Festland:

    Verbindung zu den südlichen Kycladen.

    a10 GEBIETE IN ÄUSSERSTER RANDLAGE: FRANKREICH, SPANIEN, PORTUGAL

    Verbindungen in Gebieten in äußerster Randlage.

    a11 ITALIEN (Sardinien) - FRANKREICH (Korsika) - ITALIEN (Festland)

    Verbindung der Netze Sardiniens und Italiens (Festland) durch Unterseekabel.

    Ausbau der Verbindung mit Korsika.

    Projekt (b) Ausbau des für das Funktionieren des Binnenmarkts und zur Gewährleistung eines sicheren und zuverlässigen Betriebs der Stromnetze erforderlichen Stromverbunds zwischen den Mitgliedstaaten.

    Spezifikationen:

    b04 FRANKREICH - BELGIEN - NIEDERLANDE- DEUTSCHLAND

    Verbindungsleitung Moulaine (F) - Aubange (B).

    b05 FRANKREICH - DEUTSCHLAND

    Verbindungsleitung Vigy (F) - Marlenheim (F).

    Verbindungsleitung Vigy (F) - Uchtelfangen (D).

    b06 FRANKREICH - ITALIEN

    Verbindungsleitung Grand Île - Piossasco.

    Phasentransformator La Praz (F).

    b07 FRANKREICH - SPANIEN

    Verbindungsleitung Cazaril - Aragón oder alternative Strecke/Auslegung, einschließlich Anbindung an die Leitung Sallente - Sentmenat.

    Phasentransformator Pragneres (F).

    Verbindungsleitung östliche Pyrenäen.

    b10 SPANIEN - PORTUGAL

    Verbindungen zwischen diesen beiden Ländern durch Nordportugal und Nordwestspanien.

    Neue Verbindung durch Südportugal und Südwestspanien:

    Verbindungsleitung Balboa-Alqueva-Sines.

    b11 FINNLAND - SCHWEDEN

    Verbindungen nördlich des Bottnischen Meerbusens: Neue Leitungen parallel zu den bestehenden.

    b12 ÖSTERREICH - ITALIEN

    Verbindungsleitung Lienz - Cordignano.

    b13 IRLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH (Nordirland)

    b14 ÖSTERREICH - DEUTSCHLAND

    Verbindungsleitung St. Peter - Isar.

    b15 NIEDERLANDE - VEREINIGTES KÖNIGREICH

    Verbindung durch Unterseekabel zwischen Südostengland und den zentralen Niederlanden

    (Raum Rotterdam).

    b16 DÄNEMARK - DEUTSCHLAND

    Oberirdische Verbindungen zwischen den beiden Ländern: Leitung Kasso - Flensburg.

    Projekt (c) Ausbau der für die Nutzung des Stromverbunds zwischen den Mit gliedstaaten, das Funktionieren des Binnenmarkts sowie für die Einspeisung erneuer barer Energien benötigten Binnennetze in den Mitgliedsstaaten.

    Spezifikationen:

    c02 DÄNEMARK

    Verbindungen auf der Nord-Süd-Achse.

    Verbindungen auf der Ost-West-Achse:

    Verbindungen durch Unterseekabel zwischen dem westlichen Netz (UCTE) und dem östlichen Netz (NORDEL) des Landes: Verbindungsstück Fyn - Sjælland.

    c04 FRANKREICH:

    Verbindungen im Norden des Landes entsprechend der Expansion des innergemein schaftlichen Elektrizitätshandels:

    Verbindungsleitung Dünkirchen - Lille.

    Verbindungsleitung Amiens - Lille.

    Verbindungen im Nordosten des Landes: Verbindungsleitung Sierrentz - Mulbach.

    c05 ITALIEN

    Verbindungen auf der Ost-West-Achse:

    Verbindungsleitung Vado Ligure - Morigallo.

    Verbindungsleitung Turbigo - Rho.

    Verbindungsleitung Turbigo - Baggio.

    Verbindungsleitung Gorlago - San Fiorano.

    Verbindungsleitung Turbigo - Piedilago.

    Pumpstation Piedilago.

    Verbindungsleitung Chivasso - Magenta.

    Verbindungsleitung Colunga - Calenzano.

    Verbindungen auf der Nord-Süd-Achse:

    Verbindungsleitung Pietrafitta - Santa Barbara.

    Verbindungsleitung Santa Barbara- Tavarnuzze.

    Verbindungsleitung Matera - Santa Sofia.

    Verbindungsleitung Pian della Speranza/Rom Nord - Montalto/Suvereto.

    Verbindungsleitung Pietrafitta - Villavalle.

    Verbindungsleitung Laino - Rizziconi.

    c06 SPANIEN

    Verbindungen auf den folgenden Achsen:

    Nordachse.

    Mittelmeerachse.

    Achse Galicien - Centro.

    Achse Centro - Aragón.

    Achse Aragón - Levante.

    Verbindungen in Andalusien.

    Verbindungen auf den Balearischen Inseln.

    c07 PORTUGAL

    Erforderliche Verbindungen für den Verbund mit Spanien:

    Im Zentrum des Landes: Verbindungsleitung Pego - Rio Maior II.

    Im Norden des Landes: Verbindungsleitung Recarei - Pocinho - Aldeadávila.

    c08 GRIECHENLAND

    Transformatorstationen Thessaloniki, Lamia und Patras sowie Verbindungsleitungen.

    c09 IRLAND

    Verbindungen im Nordwesten des Landes:

    Verbindungsleitung Tynagh - Cashla. Verbindungsleitung Flagford - East Sligo.

    c10 SPANIEN

    Verbindungen im Nordosten und im Westen des Landes, insbesondere Anbindung der Stromproduktionskapazitäten aus Windkraft:

    Verbindungen im Nordosten: Im Baskenland, Aragón und Navarra.

    Verbindungen im Westen: in Galicien.

    c11 SCHWEDEN

    Verbindungen in Zentralschweden.

    Verbindungen in Südschweden.

    c12 DEUTSCHLAND

    Verbindungen im Norden des Landes:

    Verbindungsleitung Lübeck/Siems - Görries.

    Verbindungsleitung Lübeck/Siems - Krümmel.

    c13 VEREINIGTES KÖNIGREICH

    Verbindungen in Nordirland, im Hinblick auf einen Verbund mit Irland:

    Verbindungen im Nordwesten.

    Verbindungen in Schottland und England, im Hinblick auf die Aufnahme der steigenden Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen.

    Projekt (d) Aufbau des Stromverbunds mit den Drittländern, insbesondere den Bei trittskandidaten, um die Interoperabilität, die Zuverlässigkeit und die Betriebssicherheit der Stromnetze oder die Stromversorgung der Gemeinschaft zu gewährleisten.

    Spezifikationen:

    d02 DEUTSCHLAND - POLEN

    Verbindungsleitung Neuenhagen (D) - Vierraden (D) - Krajnik (PL).

    d03 DEUTSCHLAND - NORWEGEN

    Verbindung durch Unterseekabel zwischen Norddeutschland (UCTE) und Südnorwegen (NORDEL): Verbindungsleitung Brunsbüttel - Südnorwegen.

    d05 ITALIEN - SCHWEIZ

    Verbindungsleitung S. Fiorano - Robbia.

    Verbindungsleitung Piedilago - Airolo.

    d08 GRIECHENLAND - BALKANLÄNDER

    Verbindungen zwischen Griechenland und Albanien, Bulgarien und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien:

    Verbindungsleitung Philippi (GR) - Maritsa 3 (Bulgarien).

    Verbindungsleitung Amintaio (GR) - Bitola (ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien).

    Verbindungsleitung Kardia (GR) - Elbasan (Albanien)

    Anschluss Griechenlands an das UCTE-System:

    Verbindungsleitung Elbasan (Albanien) - Podgorica (Bundesrepublik Jugoslawien).

    Transformatorstation und Verbindungen Mostar (Bosnien und Herzegowina).

    Transformatorstation und Verbindungen Ernestinovo (Kroatien).

    d09 GRIECHENLAND - TÜRKEI

    Verbindungen zwischen den beiden Ländern durch Nordostgriechenland:

    Verbindungsleitung Philippi - Hamidabad.

    d10 VEREINIGTES KÖNIGREICH - NORWEGEN

    Verbindung durch Unterseekabel zwischen Nordost-/Ostengland und Südnorwegen (NORDEL).

    d11 NIEDERLANDE - NORWEGEN

    Verbindung durch Unterseekabel zwischen dem Nordosten der Niederlande und Südnorwegen (NORDEL): Verbindungsleitung Eemshaven - Feda.

    d13 SPANIEN - MAROKKO

    Verbindung durch Unterseekabel zwischen Südspanien und Marokko (Ausbau der bestehenden Verbindung).

    d14 BALTISCHER RING: DEUTSCHLAND - POLEN - RUSSLAND - ESTLAND - LETTLAND - LITAUEN - SCHWEDEN - FINNLAND - DÄNEMARK - BELARUS

    Verbindungen zwischen den Netzen dieser Länder durch Freileitungen und/oder Unterseekabel:

    Verbindungsleitungen Südfinnland - Russland.

    Verbindung Deutschland - Polen - Litauen - Belarus - Russland (Ost-West-Hoch-spannungsverbindung).

    Verbindungsleitung Polen - Litauen.

    Verbindungsleitung Finnland - Estland (durch Unterseekabel).

    d15 SCHWEDEN - NORWEGEN

    Verbindungsleitungen Nordschweden - Nordnorwegen.

    Verbindungsleitungen Mittelschweden - Mittelnorwegen.

    Verbindung Borgvik (Schweden) - Hoesle (NO) - Region Oslo.

    d16 EU - BELARUS - RUSSLAND - UKRAINE

    Verbindungen und Nahtstellen zwischen dem (erweiterten) UCTE-Netz und den Netzen von Drittländern in Osteuropa:

    Verbindungen zwischen den UCTE- und CENTREL-Systemen.

    Verbindungen zwischen dem UCTE- und dem CENTREL-System und den Balkanländern.

    Verbindungen und Nahtstelle zwischen dem erweiterten UCTE-System und Belarus, Russland und der Ukraine, einschließlich der Verlegung der früheren Gleichstromkonverter zwischen Österreich und Ungarn, Österreich und der Tschechischen Republik sowie Deutschland und der Tschechischen Republik.

    d17 SCHWARZMEERRING: RUSSLAND - UKRAINE - RUMÄNIEN - BUL GARIEN - TÜRKEI - GEORGIEN

    Verbindungen in der Schwarzmeerregion im Hinblick auf die Interoperabilität des erweiterten UCTE-Systems und den Netzen der betroffenen Länder.

    d18 MITTELMEERRING: FRANKREICH - SPANIEN - MAROKKO - ALGE RIEN - TUNESIEN - LIBYEN - AEGYPTEN - LÄNDER DES NAHEN OSTENS - TÜRKEI - GRIECHENLAND - ITALIEN

    Verbindungen in der Mittelmeerregion im Hinblick auf die Interoperabilität des erweiterten UCTE-Systems und den Netzen der betroffenen Länder.

    Verbindung durch Unterseekabel zwischen Südspanien und Nordwestalgerien.

    d19 NORWEGEN - SCHWEDEN - FINNLAND - RUSSLAND

    Verbindungen in der Barentsee-Region.

    d20 ITALIEN - SLOWENIEN

    Installation flexibler alternativer Fernleitungssysteme.

    Projekt (m) Maßnahmen im Hinblick auf ein besseres Funktionieren der Strom verbünde im Rahmen des Binnenmarktes, insbesondere Ermittlung von Engpässen und fehlender Verbindungsglieder, Erarbeitung von Lösungen für das Problem der Über lastung und Anpassung der Methoden für die Vorausplanung und den Betrieb der Stromnetze.

    Spezifikationen:

    m1 ENGPÄSSE UND FEHLENDE VERBINDUNGSGLIEDER IN DEN STROMNETZEN

    Identifizierung von - insbesondere grenzübergreifenden - Engpässen und fehlenden Verbin dungsgliedern in den Stromnetzen.

    Entwicklung von Lösungen für die Leitung von Energieströmen, um Überlastungsprobleme in den Stromnetzen zu überwinden.

    m2 METHODEN FÜR DIE VORAUSPLANUNG UND DEN BETRIEB DER STROMNETZE

    Anpassung der Methoden für die Vorausplanung und den Betrieb der Stromnetze an die Erfordernisse des Elektrizitäts-Binnenmarkts und die geplante Einspeisung eines höheren Anteils erneuerbarer Energien.

    ERDGASNETZE

    Projekt (e) Einführung von Erdgas in neue Regionen, vor allem in insulare und abgeschlossene Gebiete, in Randgebiete und Gebiete in äußerster Randlage, und Aufbau von Erdgasnetzen in diesen Regionen.

    Spezifikationen:

    e01 VEREINIGTES KÖNIGREICH (Nordirland) - IRLAND

    Erweiterung des Gasnetzes von Belfast in den nordwestlichen Teil Nordirlands und ggf. weiter bis an die irische Westküste.

    e04 SPANIEN

    Aufbau von Gasnetzen und von Umschlagsanlagen für Flüssiggas in neuen Gebieten auf dem Festland und im insularen Bereich.

    LNG in Huelva (Erweiterung des vorhandenen Terminals).

    LNG in Cartagena (Erweiterung des vorhandenen Terminals).

    LNG in Galicien (neues Terminal).

    LNG in Bilbao (neues Terminal).

    LNG in der Region Valencia (neues Terminal).

    Verbindung zwischen den Balearischen Inseln und dem Festland.

    e05 PORTUGAL

    Aufbau von Gasnetzen in diesem Land, einschließlich eines LNG-Terminals:

    LNG in Sines (neues Terminal).

    e06 GRIECHENLAND

    Aufbau von Gasnetzen in diesem Land, einschließlich LNG-Terminals und Speicheranlagen:

    Hochdruckleitung nach Thrakien.

    Hochdruckleitung nach Korinth.

    Hochdruckleitung nach Nordwest-Griechenland.

    Verdichterstation im Zuge der Hauptfernleitung.

    Speicheranlage in Süd-Kavala (Umwandlung eines erschöpften Offshore-Erdgasfeldes).

    LNG in Revithoussa (Erweiterung des vorhandenen Terminals).

    Bau eines zweiten LNG-Terminals.

    e07 GEBIETE IN ÄUSSERSTER RANDLAGE: FRANKREICH, SPANIEN, PORTUGAL

    Einführung von Erdgas in Regionen in äußerster Randlage.

    Projekt (f) Aufbau der für das Funktionieren des Binnenmarkts oder die Erhöhung der Versorgungssicherheit erforderlichen Gasverbünde, einschließlich des Anschlusses getrennter Gasnetze

    Spezifikationen:

    f01 IRLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH

    Zusätzlich Gasverbund-Fernleitung zwischen Irland und Schottland.

    Nord-Süd-Verbindung einschließlich Fernleitung Dublin - Belfast.

    f05 FRANKREICH - SPANIEN

    Verbund über die Westgrenze.

    Verdichterstation im Zuge der Fernleitung Lumbier - Calahorra.

    Fernleitung Perpignan - Barcelona.

    f06 PORTUGAL - SPANIEN

    Erhöhung der Transportkapazität von Ferngasleitungen für die Versorgung von Portugal über Südspanien und für die Versorgung von Galicien und Asturien über Portugal.

    f08 ÖSTERREICH - DEUTSCHLAND

    Fernleitung Purchkirchen - Burghausen.

    Fernleitung Andorf - Simbach.

    f09 ÖSTERREICH - UNGARN

    Fernleitung Wiener Neustadt - Sopron.

    f11 ÖSTERREICH

    Verbindungsleitungen zwischen den Ferngasleitungen Österreich-Deutschland und Österreich-Italien:

    Fernleitung Bad Leonfelden - Linz.

    Anbindung isolierter Gasleitungsnetze.

    f12 GRIECHENLAND - ALBANIEN

    Fernleitung Nordwestgriechenland - Elbasan.

    f13 ITALIEN - GRIECHENLAND - ANDERE BALKANLÄNDER

    Gasverbund-Fernleitung, zunächst zur Versorgung Griechenlands und anderer Balkanländer über Süditalien.

    f14 ÖSTERREICH - TSCHECHISCHE REPUBLIK

    Verbindung zwischen den Netzen der beiden Länder.

    f17 ÖSTERREICH - SLOWENIEN - KROATIEN

    Gastransportkorridor nach Südost-Europa durch diese Länder.

    f18 VEREINIGTES KÖNIGREICH - NIEDERLANDE - DEUTSCHLAND

    Verbundfernleitungen zum Anschluss der wichtigsten Vorkommen im Nordwesten Europas.

    f19 DEUTSCHLAND - POLEN

    Verbindung zwischen Nordostdeutschland (Region Berlin) und Nordwestpolen (Region Szczecin). Zweigleitung von Schmölln nach Lubmin (Region Greifswald).

    f 20 DÄNEMARK - VEREINIGTES KÖNIGREICH

    Verbindung zwischen Offshore-Anlagen in der Nordsee.

    Projekt (g) Aufbau der zum Auffangen von Bedarfsschwankungen, zur Steuerung der Gassysteme und zur Diversifizierung der Quellen und Transportwege erforderlichen Kapazitäten für den Umschlag von verfluessigtem Erdgas (LNG) und die Speicherung von Erdgas.

    Spezifikationen:

    g01 IRLAND

    Aufbau unterirdischer Gasspeicheranlagen.

    g03 FRANKREICH

    Aufbau von LNG-Anlagen:

    LNG in Verdon-sur-mer (neues Terminal) und Fernleitung zur Speicheranlage Lussagnet.

    LNG in Fos-sur-mer (Erweiterung des vorhandenen Terminals).

    g07 FRANKREICH

    Aufbau unterirdischer Gasspeicheranlagen:

    Speicheranlage in Lussagnet (Erweiterung der vorhandenen Anlage).

    Speicheranlage in Pecorade (Umwandlung eines erschöpften Ölfeldes).

    g08 SPANIEN

    Aufbau unterirdischer Gasspeicheranlagen:

    Speicheranlagen auf der Nord-Süd-Achse (neue Standorte) in: Cantabria, Aragon, Castilla y León, Castilla - La Mancha, Andalusien.

    Speicheranlagen auf der Mittelmeer-Achse (neue Standorte) in: Katalonien, C.A. Valenciana, Murcia.

    g09 PORTUGAL

    Aufbau unterirdischer Gasspeicheranlagen:

    Speicheranlage in Carriço (neuer Standort).

    g11 BELGIEN

    Aufbau unterirdischer Gasspeicheranlagen:

    Speicheranlage in Loenhout (Erweiterung der vorhandenen Anlage).

    g12 DÄNEMARK

    Aufbau unterirdischer Gasspeicheranlagen:

    Speicheranlage in Stenlille (Erweiterung der vorhandenen Anlage).

    Speicheranlage in Toender (neue Anlage nahe der Grenze mit Deutschland).

    g13 ÖSTERREICH

    Aufbau unterirdischer Gasspeicheranlagen:

    Speicheranlage in Purchkirchen (Erweiterung der vorhandenen Anlage), einschließlich An schlussfernleitung zum Penta-West-System nahe Andorf.

    Speicheranlage in Baumgarten (neuer Standort).

    Speicheranlage in Haidach (neuer Standort), einschließlich Anschlussfernleitung zum europäischen Gasnetz.

    g14 ITALIEN

    Aufbau von LNG-Anlagen:

    Bau eines Offshore-LNG-Terminals in der Nordadria (neues Terminal).

    LNG an der südadriatischen Küste (neues Terminal).

    g16 BELGIEN

    Aufbau von LNG-Anlagen:

    LNG in Zeebrugge/Dudzele (Erweiterung des vorhandenen Terminals).

    g17 ITALIEN

    Aufbau unterirdischer Gasspeicheranlagen.

    Projekt (h) Aufbau der zur Deckung des Bedarfs und zur Diversifizierung der Versorgung mit Hilfe interner und externer Quellen erforderlichen Gastransport kapazitäten (Gasfernleitungen) und der entsprechenden Transportwege.

    Spezifikationen:

    h03 NÖRDLICHES GASNETZ: NORWEGEN - DÄNEMARK - DEUTSCH LAND - - SCHWEDEN - FINNLAND - RUSSLAND - BALTISCHE STAATEN - POLEN

    Schaffung und Entwicklung von Verbindungen zwischen den Netzen dieser Länder im Hinblick auf ein integriertes Gasnetz:

    Baltisches Erdgas-Anschlussprojekt: Deutschland, Dänemark, Schweden.

    Mittelnordische Gasfernleitung: Noregen, Schweden, Finnland.

    Fernleitung Nybro - Dragor, einschließlich der Anschlussfernleitung an die Speicheranlage in Stenlille, Dänemark.

    Nordeuropäische Gasfernleitung: Russland, Ostsee, Deutschland.

    Gasfernleitung von Russland nach Deutschland, über Lettland, Litauen und Polen, einschließlich des Baus unterirdischer Gasspeicheranlagen in Lettland.

    h04 ALGERIEN - SPANIEN - FRANKREICH

    Aufbau von Gasfernleitungen von Algerien nach Spanien und Frankreich sowie entsprechende Kapazitätserhöhung der internen Netze in diesen Ländern:

    - Fernleitung Algerien - Marokko - Spanien (bis Córdoba): Erhöhung der Transportkapazität.

    - Erweiterung nach Nordost-Spanien:

    Fernleitung Córdoba - Ciudad Real.

    Fernleitung Ciudad Real - Madrid.

    Fernleitung Ciudad Real - Mittelmeerküste.

    Zweigleitungen in Castilla - La Mancha.

    - Erweiterung nach Nordwestspanien: Westliche Fernleitung.

    - Untersee-Fernleitung Algerien - Spanien sowie Fernleitung für den Anschluss an Frankreich.

    h06 RUSSLAND - UKRAINE - EU

    Ausbau der Transportkapazität aus russischen Vorkommen in die Europäische Union über die Ukraine, die Slowakei und die Tschechische Republik:

    Abschnitte in der Tschechischen Republik und der Slowakei.

    Abschnitte in Österreich und Italien.

    h07 RUSSLAND - BELARUS - POLEN - EU

    Ausbau der Transportkapazität aus russischen Vorkommen in die Europäische Union über Belarus and Polen.

    Abschnitt in Deutschland:

    YAGAL-Süd-Fernleitung (zwischen der STEGAL-Fernleitung ins Dreieck DE, FR, CH).

    SUDAL-Ost-Fernleitung (zwischen der MIDAL-Fernleitung nahe Heppenheim und dem Anschluss Burghausen an die PENTA-Fernleitung in Österreich).

    h09 LIBYEN - ITALIEN

    Gasnetz von den Vorkommen in Libyen nach Italien.

    h10 LÄNDER AM KASPISCHEN MEER - EU

    Gasnetz von den Vorkommen in den Ländern am Kaspischen Meer in die Europäische Union:

    Gasfernleitung Griechenland - Türkei.

    h11 RUSSLAND - UKRAINE - MOLDAU - RUMÄNIEN - BULGARIEN - GRIE CHENLAND - ANDERE BALKANLÄNDER

    Erhöhung der Transportkapazität von den russischen Vorkommen nach Griechenland und in andere Balkanländer über die Ukraine, Rumänien und Bulgarien:

    Abschnitt in Rumänien.

    Abschnitt in Bulgarien: Gasfernleitung St. Zagora - Ihtiman.

    h13 DEUTSCHLAND - TSCHECHISCHE REPUBLIK - ÖSTERREICH - ITALIEN

    Verbindungsleitungen zwischen den Gasnetzen Deutschlands, der Tschechischen Republik, Österreichs und Italiens.

    h14 RUSSLAND - UKRAINE - SLOWAKEI - UNGARN - SLOWENIEN - ITALIEN

    Ferngasleitung von den russischen Vorkommen nach Italien über die Ukraine, die Slowakei, Ungarn und Slowenien.

    h15 NIEDERLANDE - DEUTSCHLAND - SCHWEIZ - ITALIEN

    Erhöhung der Gastransportkapazität der TENP-Leitung von den Niederlanden über Deutsch land nach Italien.

    h16 BELGIEN - FRANKREICH - SCHWEIZ - ITALIEN

    Erhöhung der Gastransportkapazität aus Nordwesteuropa über Frankreich nach Italien:

    Gasfernleitung Taisnieres (F) - Oltingue (CH).

    h17 DÄNEMARK - POLEN

    Ferngasleitung durch Dänemark nach Polen: Unterseefernleitung Dänemark - Polen.

    h18 NORWEGEN - RUSSLAND - EU

    Gasnetz von den Vorkommen an der Barentsee in die Europäische Union, über Schweden und Finnland.

    h19 IRLAND

    Gasleitung vom Feld Corrib (offshore).

    h20 ALGERIEN - ITALIEN - FRANKREICH

    Gasfernleitung von den Vorkommen in Algerien nach Italien, über Sardinien. Zweigleitung nach Korsika.

    h21 MITTLERER OSTEN - EU

    Gasnetz von den Vorkommen im Mittleren Osten in die Europäische Union.

    Projekt (n) Maßnahmen im Hinblick auf ein besseres Funktionieren der Gasverbünde im Rahmen des Binnenmarktes, insbesondere derjenigen, die auf die Ermittlung von Engpässen und fehlender Verbindungsglieder, die Erarbeitung von Lösungen für das Problem der Überlastung und Anpassung der Methoden für die Vorausplanung und den Betrieb der Gasnetze abzielen.

    Spezifikationen:

    n1 ENGPÄSSE UND FEHLENDE VERBINDUNGSGLIEDER IN DEN ERDGASNETZEN

    Identifizierung von - insbesondere grenzübergreifenden - Engpässen und fehlenden Ver bindungsgliedern in den Gasnetzen.

    Entwicklung von Lösungen für die Leitung von Erdgasströmen, um Überlastungs probleme in den Stromnetzen zu überwinden.

    n2 METHODEN FÜR DIE VORAUSPLANUNG UND DEN BETRIEB DER ERDGASNETZE

    Anpassung der Methoden für die Vorausplanung und den Betrieb der Gasnetze an die Erfordernisse des Erdgas-Binnenmarkts.

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