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Document 52001PC0762

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2793/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zum Erlass von Durchführungsvorschriften zu dem Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika

    /* KOM/2001/0762 endg. - ACC 2001/0294 */

    52001PC0762

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2793/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zum Erlass von Durchführungsvorschriften zu dem Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika /* KOM/2001/0762 endg. - ACC 2001/0294 */


    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2793/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zum Erlass von Durchführungsvorschriften zu dem Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika

    BEGRÜNDUNG

    Die Kommission legte dem Rat einen Vorschlag für eine Änderung des Anhangs X des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika vor. Da diese Änderung eine Änderung der Menge des mit der Verordnung (EG) Nr. 2793/1999 eröffneten Kontingents erforderlich macht, muss auch diese Verordnung entsprechend geändert werden. Das ist der Gegenstand dieses Vorschlags.

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2793/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zum Erlass von Durchführungsvorschriften zu dem Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Der Rat hat ein Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika, nachfolgend das ,Abkommen" genannt, geschlossen und mit Beschluss 1999/753/EG [1] dessen vorläufige Anwendung ab 1. Januar 2000 beschlossen.

    [1] ABl. L 311 vom 4.12.1999, S. 1.

    (2) Anhang X des Abkommens enthält einen Briefwechsel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika, in dem ein jährliches zollfreies Kontingent für die Einfuhr von 32 Mio. Litern südafrikanischem, in Flaschen abgefuelltem Wein vorgesehen ist. In Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2793/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zum Erlass von Durchführungsvorschriften zu dem Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika [2] wird die Eröffnung dieses Zollkontingents für Wein auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Handelsabkommens über Wein und über Spirituosen verschoben.

    [2] Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1747/2000, ABl. L 200 vom 8.8.2000, S. 25.

    (3) Der Rat hat im Namen der Gemeinschaft einen Abkommen über den Handel mit Wein genehmigt, das am 1. Januar 2002 in Kraft tritt. Außerdem hat der Rat ein Abkommen in Form eines Briefwechsels genehmigt, mit dem die in Anhang X des Abkommens vorgesehene Kontingentsmenge für in Flaschen eingeführten Wein geändert werden soll.

    (4) Die Verordnung (EG) Nr. 2793/1999 ist entsprechend zu ändern. Die so festgesetzten Jahresmengen müssen jedoch gegebenenfalls vom Rat überdacht werden können, wenn die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Südafrika über Wein und über Spirituosen nicht mehr anwendbar sind und vor allem, wenn diese Abkommen nicht vom südafrikanischen Parlament genehmigt werden, da die südafrikanischen Behörden mit einem der Europäischen Gemeinschaft am 7. Dezember 2001 übermittelten Schreiben angekündigt haben, dass diese Genehmigung erforderlich ist -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 2793/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 wird wie folgt geändert:

    1. Der Wortlaut "32 000 000 Liter (jW 3%)" in der fünften Spalte unter der laufenden Nummer 09.1825 erhält folgende Fassung:

    "35 300 000 Liter

    (jW 3%) (4) "

    2. Folgende Fußnote wird eingefügt:

    (4) "Von 2002 bis 2011 wird die jährliche Ausgangsmenge des Kontingents jedes Jahr um die festgelegte Menge von 6 720 000 Litern erhöht. Die jährliche Wachstumsrate gilt ab 2003 nur für die Ausgangsmenge von 35 300 000 Litern."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am [...]

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    [...]

    FINANZBOGEN

    Dieser Vorschlag hat dieselben finanziellen Auswirkungen wie der Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Südafrika.

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