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Document 52001PC0673

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft in dem mit dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits eingesetzten Kooperationsrat zur Einsetzung einer gemischten hochrangigen Gruppe zur Ausarbeitung des Konzepts für einen gemeinsamen europäischen Wirtschaftsraum

/* KOM/2001/0673 endg. */

52001PC0673

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft in dem mit dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits eingesetzten Kooperationsrat zur Einsetzung einer gemischten hochrangigen Gruppe zur Ausarbeitung des Konzepts für einen gemeinsamen europäischen Wirtschaftsraum /* KOM/2001/0673 endg. */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft in dem mit dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits eingesetzten Kooperationsrat zur Einsetzung einer gemischten hochrangigen Gruppe zur Ausarbeitung des Konzepts für einen gemeinsamen europäischen Wirtschaftsraum

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Gemäß Artikel 93 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und Russland kann der mit Artikel 90 dieses Abkommens eingesetzte Kooperationsrat Sonderausschüsse oder -gremien einsetzen, die ihn bei der Erfuellung seiner Aufgaben unterstützen.

2. Der beiliegende Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Kooperationsrat zielt darauf ab, dass der Kooperationsrat eine gemischte hochrangige Gruppe zur Ausarbeitung des Konzepts für einen gemeinsamen europäischen Wirtschaftsraum einsetzt. Auf Seiten der Gemeinschaft sollte ein Vertreter der Kommission den Vorsitz in dieser hochrangigen Gruppe führen. Die Kommission beabsichtigt, einen Vertreter der Präsidentschaft zur Teilnahme einzuladen.

Die Gruppe soll ein Konzept für engere wirtschaftliche Beziehungen zwischen Russland und der EU ausarbeiten. Sie wird die Möglichkeiten, die sich aus einer stärkeren wirtschaftlichen Integration und Rechtsangleichung ergeben, und die Optionen für die weitere Arbeit prüfen. Sie wird ferner Mittel und Mechanismen ermitteln, um gemeinsame Ziele zu erreichen, und die Fristen für die Umsetzung abschätzen. Die hochrangige Gruppe übernimmt nicht die Aufgaben der anderen im Rahmen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens eingesetzten Kooperationsgremien und gewährleistet zugleich, dass sich ihre Arbeit mit derjenigen dieser anderen Gremien nicht überschneidet. Gegebenenfalls leisten die bestehenden Gremien des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens technische Beiträge zur Arbeit der hochrangigen Gruppe. Bei Bedarf können Sachverständige beider Seiten um Teilnahme an der Arbeit der Gruppe ersucht werden. Die hochrangige Gruppe trägt in vollem Umfang den Verpflichtungen Rechnung, die sich aus der derzeitigen oder künftigen Mitgliedschaft der Vertragsparteien in der Welthandelsorganisation ergeben.

3. Die zuständigen Gremien des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens (einschließlich Gipfeltreffen) werden über die Ergebnisse der Erörterungen der hochrangigen Gruppe unterrichtet. Das Mandat und die Umsetzung werden bis spätestens Oktober 2003 auf einem Gipfeltreffen zwischen der EU und Russland überprüft.

4. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses des Rates und der Kommission vom 30. Oktober 1997 über den Abschluss des vorgenannten Partnerschafts- und Kooperationsabkommens wird beiliegend der Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im Kooperationsrat übermittelt. Der Rat wird ersucht, diesen Vorschlag anzunehmen.

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft in dem mit dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits eingesetzten Kooperationsrat zur Einsetzung einer gemischten hochrangigen Gruppe zur Ausarbeitung des Konzepts für einen gemeinsamen europäischen Wirtschaftsraum

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses des Rates und der Kommission vom 30. Oktober 1997 über den Abschluss des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits [1],

[1] ABl. L 327 vom 28.11.1997, S.1.

auf Vorschlag der Kommission [2],

[2] ABl. C ...

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Auf dem Gipfeltreffen zwischen der EU und Russland vom 3. Oktober 2001 vereinbarten die Vertragsparteien, eine gemischte hochrangige Gruppe zur Ausarbeitung des Konzepts für einen gemeinsamen europäischen Wirtschaftsraum einzusetzen.

(2) Gemäß Artikel 93 des genannten Partnerschafts- und Kooperationsabkommens kann der Kooperationsrat Sonderausschüsse oder -gremien einsetzen, die ihn bei der Erfuellung seiner Aufgaben unterstützen. -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

1. Der Standpunkt der Gemeinschaft in dem mit Artikel 90 des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits eingesetzten Kooperationsrat zur Einsetzung einer gemischten hochrangigen Gruppe zur Ausarbeitung des Konzepts für einen gemeinsamen europäischen Wirtschaftsraum beruht auf dem Anhang zu dem vorliegenden Beschluss.

2. Ein Vertreter der Kommission führt für die Gemeinschaft den Vorsitz in der hochrangigen Gruppe.

Geschehen zu Brüssel,

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

DER KOOPERATIONSRAT -

gestützt auf das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits, insbesondere auf Artikel 93,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Auf dem Gipfeltreffen zwischen der EU und Russland vom 3. Oktober 2001 vereinbarten die Vertragsparteien, eine gemischte hochrangige Gruppe zur Ausarbeitung des Konzepts für einen gemeinsamen europäischen Wirtschaftsraum einzusetzen.

(2) Diese hochrangige Gruppe sollte vom Kooperationsrat eingesetzt werden -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Es wird eine hochrangige Gruppe zur Ausarbeitung des Konzepts für einen gemeinsamen europäischen Wirtschaftsraum eingesetzt. Das Mandat der Gruppe ist im Anhang beschrieben.

Geschehen [im schriftlichen Verfahren],

Für den Kooperationsrat

Der Vorsitzende

Die Sekretäre

Für die Russische Föderation

Für die Europäische Gemeinschaft

ANHANG

Hochrangige Gruppe EU-Russland zur Ausarbeitung des Konzepts für einen gemeinsamen europäischen Wirtschaftsraum

1. Die hochrangige Gruppe tritt grundsätzlich zweimal im Jahr zusammen.

2. Ein Vertreter der Russischen Föderation und ein Vertreter der Europäischen Union führen gemeinsam den Vorsitz in der Gruppe.

3. Die hochrangige Gruppe hat die Aufgabe, ein Konzept für engere wirtschaftliche Beziehungen zwischen Russland und der EU auszuarbeiten, dem das allgemeinere Ziel einer stärkeren Annäherung der EU und Russlands zugrunde liegt. Sie wird die Möglichkeiten, die sich aus einer stärkeren wirtschaftlichen Integration und Rechtsangleichung ergeben, und die Optionen für die weitere Arbeit prüfen. Sie wird ferner Mittel und Mechanismen ermitteln, um gemeinsame Ziele zu erreichen, und die Fristen für die Umsetzung abschätzen. Die hochrangige Gruppe übernimmt nicht die Aufgaben der anderen im Rahmen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens eingesetzten Kooperationsgremien und gewährleistet zugleich, dass sich ihre Arbeit mit derjenigen dieser anderen Gremien nicht überschneidet. Gegebenenfalls leisten die bestehenden Gremien des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens technische Beiträge zur Arbeit der hochrangigen Gruppe. Bei Bedarf können Sachverständige beider Seiten um Teilnahme an der Arbeit der Gruppe ersucht werden. Die hochrangige Gruppe trägt in vollem Umfang den Verpflichtungen Rechnung, die sich aus der derzeitigen oder künftigen Mitgliedschaft der Vertragsparteien in der Welthandelsorganisation ergeben.

4. Die hochrangige Gruppe wird die Kernelemente festlegen, die für die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Wirtschaftsraums benötigt werden.

5. Die zuständigen Gremien des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens (einschließlich Gipfeltreffen) werden über die Ergebnisse der Erörterungen der hochrangigen Gruppe unterrichtet. Das Mandat und die Umsetzung werden bis spätestens Oktober 2003 auf einem Gipfeltreffen zwischen der EU und Russland überprüft.

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