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Document 52001PC0507(01)

    Vorschlag für eine entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 1719/1999/EG über Leitlinien einschließlich der Festlegung von Projekten von gemeinsamem Interesse für transeuropäische Netze zum elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA)

    /* KOM/2001/0507 endg. - COD 2001/0210 */

    ABl. C 332E vom 27.11.2001, p. 287–289 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52001PC0507(01)

    Vorschlag für eine entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 1719/1999/EG über Leitlinien einschließlich der Festlegung von Projekten von gemeinsamem Interesse für transeuropäische Netze zum elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA) /* KOM/2001/0507 endg. - COD 2001/0210 */

    Amtsblatt Nr. 332 E vom 27/11/2001 S. 0287 - 0289


    Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Entscheidung Nr. 1719/1999/EG über Leitlinien einschließlich der Festlegung von Projekten von gemeinsamem Interesse für transeuropäische Netze zum elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA)

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    Die zweite Phase des Programms IDA (IDA II) war Gegenstand der Entscheidung Nr. 1719/1999/EG [1] des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden die Leitlinien-Entscheidung genannt) und des Beschlusses Nr. 1720/1999/EG [2] des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden der Interoperabilitätsbeschluss genannt) vom 12. Juli 1999. Nach Artikel 9 bzw. 13 der beiden Rechtsakte muss die Kommission spätestens bis zur Vorlage des Haushaltsentwurfs für das Jahr 2001 dem Europäischen Parlament und dem Rat eine erste Bewertung des Programms IDA II vorlegen und geeignete Vorschläge zur Änderung des Anhangs der Leitlinien-Entscheidung und des Interoperabilitätsbeschlusses unterbreiten.

    [1] Entscheidung Nr. 1719/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über Leitlinien einschließlich der Festlegung von Projekten von gemeinsamem Interesse für transeuropäische Netze zum elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA), ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 1.

    [2] Beschluss Nr. 1720/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über Aktionen und Maßnahmen zur Gewährleistung der Interoperabilität transeuropäischer Netze für den elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen und des Zugangs zu diesen Netzen (IDA), ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 9.

    Da die Rechtsakte zu IDA II verspätet in Kraft getreten sind (August 1999) und das IDA-Arbeitsprogramm für 1999 entsprechend spät verabschiedet wurde (November 1999), konnte die Bewertung erst im Januar 2000 begonnen und im September 2000 abgeschlossen werden. Die Bewertung hat also zeitgleich mit dem Anlauf des Programms IDA II stattgefunden, ihre Ergebnisse können folglich weitgehend als Ausgangsbasis für künftige Bewertungen angesehen werden. Die vorgeschlagenen Änderungen an den beiden Rechtsakten beruhen nicht nur auf den Ergebnissen der Bewertung, sondern berücksichtigen auch eineinhalb Jahre Erfahrung mit der Durchführung des Programms IDA sowie die e-Europe-Initiative und den zugehörigen Aktionsplan. Der Änderungsvorschlag zur Entscheidung Nr. 1719/1999/EG enthält daher auch Änderungen zu einigen Artikeln dieses Rechtsaktes.

    Bei den beiden Vorschlägen zur Änderung der Entscheidung Nr. 1719/1999/EG und des Beschlusses Nr. 1720/1999/EG können drei Arten von Änderungen unterschieden werden: Erstens Änderungen infolge geänderter rechtlicher und politischer Verpflichtungen. Dazu gehören die Anpassung des Ausschussverfahrens entsprechend dem Ratsbeschluss 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 [3], die Ausweitung des Programms IDA II auf Malta und die Türkei und die neu geschaffene Möglichkeit für beitrittswillige Länder und andere Drittländer, auf eigene Kosten und unter bestimmten Voraussetzungen die IDA-Basisdienste in Anspruch zu nehmen.

    [3] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    Zweitens Änderungen zur Verbesserung einiger praktischer Bestimmungen. Sie betreffen die Durchführungsbestimmungen, den Finanzrahmen für den Zeitraum 2002-2004 und im Falle des Beschlusses Nr. 1720/1999/EG auch die Verbreitung bester Lösungen. Zum Finanzrahmen ist festzuhalten, dass in den derzeit geltenden Artikel 12 der Entscheidung Nr. 1719/1999/EG und 15 des Beschlusses Nr. 1720/1999/EG lediglich ein Finanzrahmen für den Zeitraum 1998-2000 festgelegt wird.

    Drittens Änderungen, die veranlasst wurden durch neue Initiativen wie den e-Europe-Aktionsplan (vor allem sein Kapitel "Regierung am Netz") und, was die Änderungsvorschläge zur Entscheidung Nr. 1719/1999/EG betrifft, auch durch die Notwendigkeit, neue Telematikdienste in weiteren Bereichen einzurichten, insbesondere in den Bereichen Bildung und Justiz.

    Das Europäische Parlament und der Rat werden gebeten, die Vorschläge für Rechtsakte zur Änderung der Entscheidung Nr. 1719/1999/EG und des Beschlusses Nr. 1720/1999/EG anzunehmen.

    2001/0210 (COD)

    Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Entscheidung Nr. 1719/1999/EG über Leitlinien einschließlich der Festlegung von Projekten von gemeinsamem Interesse für transeuropäische Netze zum elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 156 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission [4],

    [4] ABl. C ....

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [5],

    [5] ABl. C ....

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [6],

    [6] ABl. C ....

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags [7],

    [7] Stellungnahme des Europäischen Parlaments

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß der Entscheidung Nr. 1719/1999/EG [8] ergreift die Gemeinschaft in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zum Aufbau einsatzfähiger, interoperabler transeuropäischer Telematiknetze zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen, die den tatsächlichen, wirksamen und sicheren Informationsaustausch ermöglichen, um die Errichtung der Wirtschafts- und Währungsunion zu unterstützen, die Umsetzung der Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen zu gestatten und den Entscheidungsprozess der Gemeinschaft zu fördern.

    [8] ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 1.

    (2) Vorrangig sollten die Projekte durchgeführt werden, die für die öffentliche Verwaltung, die Institutionen der Europäischen Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten und die Regionen wirtschaftliche Verbesserungen mit sich bringen und die durch die Einrichtung oder den Ausbau sektoraler Netze dazu beitragen, die Ziele der zum Nutzen von Bürgern und Unternehmen gestarteten e-Europe-Initiative und des zugehörigen Aktionsplans, insbesondere seines Kapitels "Regierung am Netz", zu verwirklichen.

    (3) Auf Gründe der Rechtssicherheit sollte die Möglichkeit einer Aktualisierung des die Durchführung der Entscheidung Nr. 1719/1999/EG betreffenden Teils des IDA-Arbeitsprogramms im Bezugsjahr ausdrücklich geregelt werden. Zur Durchführung der in Artikel 3 bis 6 der Entscheidung Nr. 1719/1999/EG genannten Gemeinschaftsmaßnahmen sollte deutlich gemacht werden, dass das in dieser Entscheidung genannte Ausschussverfahren zur Anwendung kommt, wenn innerhalb eines Jahres eine Erhöhung der Haushaltsmittel um mehr als EUR 250 000 je Projektlinie vorgeschlagen wird.

    (4) Nachdem Malta und die Türkei Interesse an einer Teilnahme am Programm IDA bekundet haben, kann ihnen die Teilnahme an Projekten von gemeinsamem Interesse gestattet werden. Vor der Öffnung des Programms IDA für alle beitrittswilligen Länder sollte es diesen Ländern ermöglicht werden, die IDA-Basisdienste auf eigene Kosten zu nutzen, sofern ein Datenaustausch mit ihnen für die Durchführung der Gemeinschaftspolitik notwendig ist. Diese Möglichkeit sollten auch andere Drittländer unter denselben Voraussetzungen erhalten.

    (5) Um die Finanzierung flexibler zu gestalten, sollte für die Durchführung der von der Entscheidung Nr. 1719/1999/EG erfassten Gemeinschaftsmaßnahmen im Zeitraum 2002-2004 ein Referenzbetrag vorgesehen werden, während die Haushaltsbehörde Mittel jährlich in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.

    (6) Netze zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden sollten in der Regel als Projekte von gemeinsamem Interesse im Rahmen des Programms IDA angesehen werden.

    (7) Telematiknetze im Bereich des Bildungswesens, insbesondere offene Netze zum Austausch von Information über Inhalte und zur Förderung der Entwicklung und der ungehinderten Verbreitung von neuen audiovisuellen Diensten und Informationsdiensten, sollten als Projekte von gemeinsamem Interesse im Rahmen des Programms IDA angesehen werden.

    (8) Telematiknetze, die dazu beitragen, die Ziele der zum Nutzen von Bürgern und Unternehmen gestarteten e-Europe-Initiative und des zugehörigen Aktionsplans, insbesondere seines Kapitels "Regierung am Netz", zu verwirklichen, sollten als Projekte von gemeinsamem Interesse im Rahmen des Programms IDA angesehen werden.

    (9) Telematiknetze zur Einwanderungspolitik, insbesondere solche, in denen ein verbesserter elektronischer Datenaustausch der nationalen Verwaltungen verwirklicht wird, um die Informations- und Konsultationsverfahren zu verbessern, sollten als Projekte von gemeinsamem Interesse im Rahmen des Programms IDA angesehen werden.

    (10) Die Bestimmungen der Entscheidung Nr. 1719/1999/EG über das Ausschussverfahren sollten unter Berücksichtigung des Beschlusses 1999/468 des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [9] angepasst werden.

    [9] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    (11) Die Entscheidung Nr. 1719/1999/EG sollte entsprechend geändert werden -

    HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung Nr. 1719/1999/EG wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 4 wird folgender Buchstabe h) angefügt:

    "h) dazu beitragen, die Ziele der zum Nutzen von Bürgern und Unternehmen gestarteten e-Europe-Initiative und des zugehörigen Aktionsplans, insbesondere seines Kapitels "Regierung am Netz", zu verwirklichen."

    2. Artikel 7 Absatz 2, 3 und 4 erhält folgende Fassung:

    "2. Das in Artikel 8 genannte Verfahren gilt für die auf der Grundlage der Prioritäten gemäß Artikel 4 und nach den Grundsätzen gemäß Artikel 5 erfolgende Genehmigung des die Durchführung dieser Entscheidung betreffenden Teils des IDA-Arbeitsprogramms, das von der Kommission jährlich erstellt wird und das während des Bezugsjahrs aktualisiert werden kann. Das IDA-Arbeitsprogramm umfasst eine Aufschlüsselung der bisherigen Ausgaben nach Projekten für das bzw. die vorausgehenden Jahre.

    3. Das in Artikel 8 genannte Verfahren gilt für die nach den Grundsätzen gemäß Artikel 5 erfolgende Genehmigung des vorbereitenden Berichts und des Gesamtdurchführungsplans jedes IDA-Projekts zum Abschluss der Durchführbarkeits- sowie der Entwicklungs- und Validierungsphase und für die Genehmigung wesentlicher Änderungen dieses Plans.

    4. Das in Artikel 8 genannte Verfahren gilt für die Genehmigung der nach Projekten vorgenommenen Aufschlüsselung der jährlichen Haushaltsausgaben im Rahmen dieser Entscheidung, und zwar auf der Grundlage der in Artikel 4 festgelegten Prioritäten und nach den Grundsätzen der Artikel 5 und 6. Vorschläge für haushaltsmäßige Erhöhungen um mehr als 250 000 EUR je Projektlinie innerhalb eines Jahres unterliegen ebenfalls diesem Verfahren."

    3. Artikel 8 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 8

    Ausschuss

    1. Die Kommission wird von einem "Ausschuss für Telematik in der Verwaltung" genannten Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

    2. Wo auf diesen Absatz verwiesen wird, kommt das Verwaltungsverfahren des Artikels 4 des Beschlusses 1999/468/EG im Einklang mit Artikel 7 und Artikel 8 desselben Beschlusses zur Anwendung.

    3. Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG genannte Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt."

    4. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 10

    Ausdehnung auf den EWR und assoziierte Länder

    1. Im Rahmen der entsprechenden Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft können sich Länder des Europäischen Wirtschaftsraums, assoziierte Länder Mittel- und Osteuropas sowie Zypern, Malta und die Türkei an dem Programm IDA beteiligen, soweit es sich um Projekte von gemeinsamem Interesse handelt, die von diesen Abkommen erfasst werden.

    2. Bei der Umsetzung von Projekten ist die Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen bzw. Gremien zu fördern.

    3. Vor der Öffnung des Programms IDA für die assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas, Zypern, Malta und die Türkei können diese Länder die IDA-Basisdienste auf eigene Kosten nutzen, sofern ein Datenaustausch mit ihnen für die Durchführung der Gemeinschaftspolitik notwendig ist.

    4. Andere Drittländer können ebenfalls die IDA-Basisdienste auf eigene Kosten nutzen, sofern ein Datenaustausch mit ihnen für die Durchführung der Gemeinschaftspolitik notwendig ist."

    5. Artikel 12 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 12

    Finanzieller Referenzbetrag

    1. Der finanzielle Referenzbetrag für die Durchführung dieser Entscheidung wird für den Zeitraum 2002-2004 auf 39,8 Mio. EUR festgesetzt.

    2. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt."

    6. Im Anhang Buchstabe A wird folgende Nummer 6 angefügt:

    "6. Aufbau von Netzen, die die Zusammenarbeit der Justizbehörden erleichtern"

    7. Buchstabe B Nummer 10 des Anhangs erhält folgende Fassung:

    "10. Telematiknetze in den Bereichen Bildung und Kultur, Information, Kommunikation und audiovisuelle Medien, insbesondere für den Austausch von Information über inhaltliche Aspekte in offenen Netzen und zur Förderung der Entwicklung und des freien Verkehrs von neuen audiovisuellen Diensten und Informationsdiensten."

    8. Im Anhang Buchstabe B werden folgende Nummern 13 und 14 angefügt:

    "13. Telematiknetze, die dazu beitragen, die Ziele der zum Nutzen von Bürgern und Unternehmen gestarteten e-Europe-Initiative und des zugehörigen Aktionsplans, insbesondere seines Kapitels "Regierung am Netz", zu verwirklichen.,

    14. Telematiknetze zur Einwanderungspolitik, insbesondere solche, in denen ein verbesserter elektronischer Datenaustausch der nationalen Verwaltungen verwirklicht wird, um die Informations- und Konsultationsverfahren zu verbessern."

    Artikel 2

    Diese Entscheidung wird am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den

    Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

    Die Präsidentin Der Präsident

    FINANZBOGEN

    1. Bezeichnung der Massnahme

    Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 1719/1999/EG [10] (im Folgenden Leitlinien-Entscheidung genannt)

    [10] Entscheidung Nr. 1719/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999 über Leitlinien einschließlich der Festlegung von Projekten von gemeinsamem Interesse für transeuropäische Netze zum elektronischen Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA), ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 1.

    2. haushaltslinie(n)

    B5-7210 (Netze für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen - IDA)

    3. Rechtsgrundlage

    Artikel 156 des Vertrags. -Entscheidung Nr. 1719/1999/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 1999

    4. Beschreibung der Massnahme

    4.1 Allgemeines Ziel der Maßnahme

    Die Entscheidung Nr. 1719/1999/EG soll es der Gemeinschaft ermöglichen, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einsatzfähige, interoperable transeuropäische Telematiknetze zwischen nationalen Behörden und den Institutionen der Gemeinschaft aufzubauen, die einen wirksamen und sicheren Informationsaustausch ermöglichen, um die Errichtung der Wirtschafts- und Währungsunion, die Umsetzung der Gemeinschaftspolitik und die gemeinschaftlichen Entscheidungsprozesse zu unterstützen.

    Mit dem vorliegenden Vorschlag wird der Forderung von Artikel 9 der Entscheidung Nr. 1719/1999/EG entsprochen. Danach ist dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Bewertung der Durchführung dieser Entscheidung zusammen mit geeigneten Vorschlägen zur Änderung ihres Anhangs vorzulegen. Der Vorschlag zur Änderung der Entscheidung Nr. 1719/1999/EG enthält allerdings auch Änderungen am verfügenden Teil, die auf den Ergebnissen der Bewertung, eineinhalb Jahren Erfahrung mit der Durchführung der Entscheidung und der Initiative e-Europe und dem zugehörigen Aktionsplan beruhen.

    4.2 Dauer der Maßnahme und Bestimmungen über eventuelle Verlängerungen

    In der IDA-Entscheidung Nr. 1719/1999/EG (gültig vom 3. August 1999 bis zum 31. Dezember 2004) wird der Finanzrahmen des Programms für den Zeitraum 1998-2000 festgelegt. Der Rat hielt es damals nicht für angebracht, den Finanzrahmen für mehr als die ersten drei Jahre der Geltungsdauer der Entscheidung festzulegen. Die Finanzierung des Programms für die darauf folgenden Jahre sollte im Rahmen eines laufend fortgeschriebenen Plans erfolgen.

    Nach Abschluss der ersten Bewertung von IDA II und nach Konsultation des Ausschusses für Telematik in der Verwaltung (TAC) wurde beschlossen, die Gelegenheit zur Änderung der Entscheidung Nr. 1719/1999/EG zu nutzen, um einen klaren Finanzrahmen für den Zeitraum 2002-2004 zu schaffen.

    5. Einstufung der Ausgaben/Einnahmen

    5.1 Obligatorische/nicht obligatorische Ausgaben (OA/NOA)

    NOA

    5.2 Getrennte/nicht getrennte Mittel (GM/NGM)

    GM

    5.3 Art der Einnahmen

    Es werden keine Einnahmen erwartet.

    6. Art der Ausgaben/Einnahmen

    Die Mittel werden in der Regel verwendet, um informationstechnische Erzeugnisse und Telekommunikationsdienstleistungen auf dem Markt zu beschaffen. Für Projekte im Rahmen der Entscheidung Nr. 1719/1999/EG ergehen Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen oder Anfragen an IT-Dienstleister, die in einer Liste verzeichnet sind. Sie können auch als Einzelaufträge auf der Grundlage bestehender Rahmenverträge vergeben werden. Die Projekte sind in folgende Phasen unterteilt: Vorbereitungsphase, Durchführbarkeitsstudie, Entwicklungs- und Validierungsphase, Durchführungsphase.

    7. Finanzelle Belastung

    7.1 Berechnung der Gesamtkosten der Maßnahme (Einheits- und Gesamtkosten)

    Der Zuschuss je Projekt beträgt in der Regel 100% der Gesamtkosten.

    7.2 Aufschlüsselung nach Kostenelementen

    Im Jahr 2001 sind für das Programm IDA Mittel in Höhe von 24 Mio. EUR vorgesehen [11], davon 12,9 Mio. EUR für den Teil des IDA-Arbeitsprogramms, der die Durchführung der Entscheidung Nr. 1719/1999/EG betrifft.

    [11] Die Beiträge der EWR-Länder nicht eingerechnet.

    VE in Mio. EUR (jeweilige Preise)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    7.3 Ausgaben für Studien, Sachverständige usw. im Rahmen von Teil B des Haushaltsplans

    VE in Mio. EUR (jeweilige Preise)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    7.4 Fälligkeitsplan für Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen

    in Mio. EUR

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    8. Betrugsbekämpfungsvorkehrungen

    Kontrolle wird ausgeübt durch:

    - die Dienststellen der Kommission, denen die Bewertung von Angeboten, die Vergabe von Aufträgen und das Projektmanagement obliegt; insbesondere für die Bewertung von Angeboten werden dienststellenübergreifende Teams gebildet;

    - den Beratenden Ausschuss für öffentliche Aufträge hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften für das öffentliche Beschaffungswesen;

    - die Finanzkontrolle der Kommission.

    Externe Prüfungen können vom Europäischen Rechnungshof nach den Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durchgeführt werden.

    9. Kostenwirksamkeitsanalyse

    9.1 Quantifizierbare Einzelziele; Zielgruppen

    Ziel der Projekte im Rahmen der Entscheidung Nr. 1719/1999/EG ist es, mit Hilfe von Telematiknetzen die Verwaltung des Binnenmarktes, die Durchführung der Gemeinschaftspolitik und den gemeinschaftlichen Entscheidungsprozess zu unterstützen.

    Zielgruppe: Behörden, Agenturen und Institutionen. Für die einzelnen Projekte wie für das gesamte Programm IDA besteht ein Qualitätssicherungskonzept. Dabei wird besonders auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis geachtet.

    9.2 Begründung der Maßnahme

    Die Maßnahme sieht die Zusammenarbeit verschiedener Stellen auf europäischer Ebene vor. Der erfolgreiche Betrieb der Telematiknetze setzt voraus, dass alle beteiligten Verwaltungen sich als Partner verstehen und entsprechend handeln.

    Neben- und Multiplikatoreffekte: Neben der besseren Durchführung der Gemeinschaftspolitik und effizienteren Entscheidungsprozessen trägt die Maßnahme bei zur Modernisierung der Verwaltungen, zur Verbesserung der europaweiten Zusammenarbeit und zu mehr Bürger- und Wirtschaftsnähe.

    9.3 Follow-up und Bewertung der Maßnahme

    Der Fortgang der Projekte im Rahmen der Entscheidung Nr. 1719/1999/EG wird von dienststellenübergreifenden Arbeitsgruppen und Projektmanagement-Ausschüssen überwacht. Alle zwei Jahre findet eine umfassende Bewertung der Durchführung dieser Entscheidung statt, deren Ergebnisse dem Parlament und dem Rat vorgelegt werden. Dabei wird festgestellt, welche Fortschritte erzielt worden sind, welchen Nutzen die IDA-Projekte gebracht haben und welche Synergieeffekte mit anderen Tätigkeiten der Gemeinschaft eingetreten sind.

    10. Verwaltungsausgaben

    (Teil A des Einzelplans III des Gesamthaushaltsplans)

    Dieser Teil des Finanzbogens ist gleichzeitig der GD XIX und der GD IX zuzuleiten. Letztere sendet ihn anschließend mit ihrer Stellungnahme an die GD XIX zurück.

    Die Bereitstellung der erforderlichen Verwaltungsmittel erfolgt nach Maßgabe des jährlichen Beschlusses der Kommission über die Zuteilung der Ressourcen unter Berücksichtigung der von der Haushaltsbehörde bewilligten zusätzlichen Planstellen und Haushaltsmittel.

    10.1 Auswirkung auf den Personalbestand

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Für das zusätzliche Personal ist die zeitliche Planung des Einsatzes anzugeben.

    10.2 Gesamtkosten für zusätzliches Personal

    (in EURO)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Handelt es sich um eine befristete Maßnahme, drücken die angegebenen Beträge die Kosten für die Gesamtlaufzeit der Maßnahme aus; bei unbefristeten Maßnahmen sind die Kosten für ein Jahr anzugeben.

    10.3 Sonstige Mehrausgaben für Verwaltung und Dienstbetrieb

    (in EURO)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Handelt es sich um eine befristete Maßnahme, drücken die angegebenen Beträge die Kosten für die Gesamtlaufzeit der Maßnahme aus; bei unbefristeten Maßnahmen sind die Kosten für ein Jahr anzugeben.

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