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Document 52001PC0247

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch

/* KOM/2001/0247 endg. - CNS 2001/0103 */

ABl. C 213E vom 31.7.2001, p. 275–284 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52001PC0247

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch /* KOM/2001/0247 endg. - CNS 2001/0103 */

Amtsblatt Nr. 213 E vom 31/07/2001 S. 0275 - 0284


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. EINLEITUNG

Nach eingehender Prüfung der Frage schlägt die Kommission eine Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch vor.

Obgleich der Sektor produktionstechnisch gesehen der kleinste Fleischsektor ist (er entspricht weniger als 10% der Schweinefleisch- bzw. ungefähr 12% der Rindfleischproduktion), ist die Schaf- und Ziegenhaltung für bestimmte Regionen der Gemeinschaft ein sensibler Bereich. Er ist besonders für benachteiligte Gebiete von Bedeutung. Die Schaf- und Ziegenhaltung ist naturgemäß eine überwiegend extensive Form der tierischen Erzeugung.

Im allgemeinen verzeichnet der Schaf- und Ziegensektor im Vergleich zu den anderen Sektoren im Schnitt das niedrigste Erzeugereinkommen der Gemeinschaft. Dies gilt vor allem für Nordeuropa, obgleich auch einige südliche Länder betroffen sind. In Südeuropa werden Schafe überwiegend für die Milchproduktion gehalten, die einen beträchtlichen Teil des Erzeugereinkommens ausmachen kann, während im Norden Lämmer ausschließlich für die Fleischerzeugung bestimmt sind.

Im Schaffleischsektor ist die Gemeinschaft nicht Selbstversorger. Rund 20% der Gesamtnachfrage wird im Rahmen zollfreier Kontingente eingeführt.

Die Gemeinschaft unterstützt den Sektor im wesentlichen durch Erzeugerprämien. Erzeugern in benachteiligten Gebieten wird außerdem je Mutterschaf und Mutterziege eine Zusatzprämie für den ländlichen Raum (Rural World Premium) gewährt. Rund 80% aller Mutterschafe und Mutterziegen, für die diese Prämie beantragt wird, werden in benachteiligten Gebieten gehalten. Prämienansprüche werden durch individuelle Quoten begrenzt. Über diese direkten Erzeugerbeihilfen hinaus wird als Marktverwaltungsinstrument auch eine Beihilfe zur privaten Lagerhaltung gewährt.

2. FUNKTIONIEREN DER PRÄMIENREGELUNG

Die Prämie wird in Form einer Ausgleichszahlung gewährt, berechnet als Differenz zwischen Grundpreis und durchschnittlichem Gemeinschaftsmarktpreis.

Der durchschnittliche Gemeinschaftsmarktpreis seinerseits wird als Durchschnitt der Marktpreise berechnet, die wöchentlich auf den repräsentativen Märkten der Mitgliedstaaten festgestellt werden. Preisentwicklungen auf den großen Märkten, beispielsweise im Vereinigten Königreich oder in Spanien, wirken sich also spürbar auf den Durchschnittpreis aus. Es gibt kein einheitliches Konzept für die Festsetzung der Gewichtungskoeffizienten für repräsentative Märkte, die entsprechend ihrer relativen Bedeutung in dem betreffenden Mitgliedstaats bestimmt werden. Die in einigen Mitgliedstaaten vorliegenden Angaben über Schaffleischpreise sind nicht sehr zuverlässig.

Zur Berechnung der Mutterschafprämie wird die Differenz zwischen Grundpreis und Marktpreis mit einem technischen Koeffizienten multipliziert, der die je Mutterschaf durchschnittlich produzierte Lammfleischmenge angibt. Daher muss jährlich vor der Prämienberechnung zunächst der technische Koeffizient berechnet werden, um das Verhältnis zwischen der Anzahl schwerer Mutterschafe und, ausgedrückt in Kilo, der Erzeugung schwerer Lämmer zu ermitteln, die der Lammfleischproduktion je Mutterschaf entspricht. Das Hauptproblem bei dieser Berechnung ist die unzulängliche Qualität der statistischen Angaben. Daher müssen für einen Teil der Berechnungen Schätzwerte zugrunde gelegt werden.

80% der Prämie und 90% der Zusatzprämie für den ländlichen Raum gehen an Schafmilch- und Ziegenerzeuger. Zwischen 1988 und 1992 haben die Ansprüche auf Mutterschafprämie stetig zugenommen; 1992 wurden insgesamt 69 730 000 Prämien gezahlt. Ein ähnlicher Trend war bei Ziegen zu verzeichnen, für die 1992 insgesamt 7 974 000 Prämien gewährt wurden. Mit der Einführung individueller Obergrenzen für Erzeuger (Quoten) wurde eine gewisse Stabilität erreicht. 1999 sind insgesamt 65 462 000 Mutterkuhprämien gezahlt worden. Bei Ziegen verlief die Entwicklung seit 1992 anders: Die Zahl der Prämien ist zunächst zurückgegangen, um danach wieder anzusteigen; 1999 wurden 7 121 000 Prämien gewährt.

3. BEWERTUNG

Bewertet wurden die Auswirkungen der gemeinsamen Marktorganisation auf Erzeugereinkommen, Erzeugung, den ländlichen Raum und die Umwelt.

Hauptziel der Studie war jedoch die Bewertung der Prämie als Hauptinstrument dieser GMO sowie ihrer Berechnungsmethode (Ausgleichszahlung) und ihrer Begrenzung je Erzeuger ("Quote"). Es wurden folgende Schwerpunkte geprüft:

- Auswirkungen auf die Erzeugereinkommen

- qualitative und quantitative Auswirkungen auf die Schaf- und Ziegenfleisch-produktion

- Auswirkungen für ländliche Gebiete und die Umwelt.

Die Studie führte zu dem Schluss, dass die Prämie es Schaf-/Ziegenerzeugern zwar ermöglicht hat, ihre relative Position (mit der möglichen Ausnahme Frankreichs) zu halten, jedoch nicht ausreichend war, um den Abstand zwischen Schafhaltungsbetrieben und anderen Betrieben zu verringern. Insbesondere wurde klar, dass die Methode der Prämienberechnung unzulänglich ist, was sich sowohl auf die Preisfeststellung als auch auf die Berechnung des technischen Koeffizienten auswirkt. Angesichts der Komplexität des Mechanismus wurde im Bewertungsbericht allerdings der Schluss gezogen, dass die Hauptelemente der Berechnung zwar angemessen sind, die Methode zur Berechnung der Ausgleichszahlung jedoch generell unzulänglich ist.

4. REFORMVORSCHLAEGE

Die wichtigsten Änderungen betreffen die Mutterkuhprämie. So wird insbesondere vorgeschlagen, die Ausgleichszahlung durch eine Pauschalbeihilfe zu ersetzen, die nicht nur Stabilität gewährleistet, sondern auch vorhersehbar ist und als bekannter Festbetrag eine Vorausplanung ermöglicht und das Betriebsmanagement vereinfachen wird. Sie dürfte es Erzeugern außerdem gestatten, schneller auf Marktsignale zu reagieren.

Diese Änderung dürfte auch die Verwaltung der Prämienregelung vereinfachen und aufwendige Preisberichterstattungsverfahren und komplexe Berechnungen vermeiden helfen.

Da der Vorschlag die Bindung der Prämie an Preise/Produktivität löst, wird er auch den WTO-Zielen besser gerecht.

Der Übergang zu einer Festprämie wird auch insofern mehr Haushaltssicherheit gewährleisten, da die in der Vergangenheit üblichen Schwankungen des Prämienniveaus künftig wegfallen würden.

Bestimmte Elemente der Regelung, die sich für die Erhaltung des Marktgleichgewichts als nützlich erwiesen haben, wie beispielsweise die Begrenzung der individuellen Prämienansprüche (Erzeugerquoten), sollen beibehalten werden. Im Interesse der Vereinfachung und der Transparenz soll die Summe der individuellen Quoten je Mitgliedstaat jedoch in der Verordnung veröffentlicht werden. Es wird nicht vorgeschlagen, die individuellen Quoten durch regionale Quoten zu ersetzen. Denn die Sicherheit, die Erzeugern durch eine Pauschalbeihilfe geboten wird, würde in diesem Falle durch die zwangsläufig notwendig werdende Kürzung der Prämie bei Quotenüberschreitung untergraben. Regionale Quoten leisten außerdem Spekulationen Vorschub, die die Stabilität des Sektors gefährden.

Es wird vorgeschlagen, bei der Festsetzung des Prämienniveaus weiterhin zwischen Fleischerzeugern und Erzeugern, die Milch- und Milcherzeugnisse vermarkten, zu differenzieren. So wird anerkannt, dass Milcherzeuger über eine zusätzliche Einkommensquelle verfügen. Im Interesse der Vereinfachung und um alle Erzeuger in benachteiligten Gebieten auf eine einheitliche Grundlage zu stellen, wird jedoch vorgeschlagen, für die diesen Erzeugern zustehende Zusatzprämie eine einheitliche Rate festzusetzen.

Eine weitere Vereinfachung der Prämienregelung besteht in der Abschaffung des Systems, wonach Erzeuger, die Milch und Milcherzeugnisse vermarkten, den vollen Prämienbetrag beanspruchen können, sofern sie die Lämmer als "schwere Schlachtkörper" mästen. Da das Prämienniveau künftig nicht mehr an die Produktion gebunden sein soll, scheint es wenig angezeigt, dieses System beizubehalten.

Es wird vorgeschlagen, die einschlägigen Verordnungen in bestimmten Punkten zu vereinfachen. Insbesondere ist vorgesehen, sechs Ratsverordnungen durch eine einzige Verordnung zu ersetzen und Definitionen und andere grundlegende Bestimmungen zu präzisieren. So wird beispielsweise vorgeschlagen, die Definitionen der Begriffe "Erzeuger" und "Betrieb" mit den im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems bestimmten Begriffen in Einklang zu bringen und überfluessige Bestimmungen aus dem Text zu streichen.

Die diversen Vereinfachungen machen es möglich, die Durchführungsvorschriften zu kodifizieren und zu straffen. Allgemeines Ziel des Vorschlags ist es, eine solide Grundlage (in Form einer Festprämie) zu schaffen, die es Erzeugern ermöglicht, ihre Betriebe mit einem Minimum an administrativer Intervention zu führen, und die auch den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten wesentlich verringern dürfte.

Das Prämienniveau lag zwischen 1993 und 2000 bei durchschnittlich 20,6 EUR. Es wäre unangemessen, die Prämie auf einem niedrigeren Niveau anzusetzen, da Schaf- und Ziegenerzeuger im Vergleich zu den anderen Sektoren ohnehin bereits das niedrigste Durchschnittseinkommen verzeichnen. Es lassen sich, im Gegenteil, Argumente für eine Anhebung des Prämienniveaus anführen. Denn es ist damit zu rechnen, dass sich der Rückgang des Preises von Rindfleisch und anderen Fleischsorten im Zuge der Agenda 2000 (mitunter um über 20%) auf die Schaffleischpreise niederschlägt. Eine Anhebung des Prämienniveaus würde für den Verlust der Ausgleichszahlungen kompensieren, die bei Preisrückgang eine unbegrenzte Prämienerhöhung garantieren.

Vorgeschlagen wird ein Prämienniveau von 21 EUR sowie ein gekürzter Betrag von 16,8 EUR für Schafhalter, die Schafmilch produzieren, sowie für Ziegenhalter. Ferner wird vorgeschlagen, die Zusatzprämie für alle Erzeuger auf 7 EUR festzusetzen.

Die jüngste Maul- und Klauenseucheepidemie in einigen Mitgliedstaaten hat deutlich gemacht, dass das Herkunftssicherungssystem für Schafe in vielen Punkten unzulänglich ist. Die Kommission wird eingehend prüfen, welche Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel erforderlich sind. Als Option bietet sich u.a. die Verbesserung der Methoden zur Dauerkennzeichnung von Schafen an, möglicherweise durch Einführung des Ohrmarkensystems oder sonstiger Formen der Identifikation (z.B. durch elektronische Kennzeichnung). Diese Maßnahmen brächten den zusätzlichen Vorteil einer besseren Information und Prämienkontrolle, der Unterbindung betrügerischer Anträge und der schnellen Rückverfolgung zu dem (den) Herkunftsbetrieb(-en).

2001/0103 (CNS)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

[2] ABl. C,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [3],

[3] ABl. C,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch ist in verschiedenen Verordnungen geregelt. Der Klarheit halber sollten diese Verordnungen aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden. Die Verordnungen (EWG) Nr. 2644/80 des Rates vom 14. Oktober 1980 zur Festlegung der Grundregeln für die Intervention bei Schaf- und Ziegenfleisch [4], (EWG) Nr. 3901/89 vom 12. Dezember 1989 zur Definition der zu schweren Schlachtkörpern gemästeten Lämmer [5], (EWG) Nr. 1323/90 vom 14. Mai 1990 zur Einführung einer Sonderbeihilfe für die Schaf- und Ziegenhaltung in bestimmten benachteiligten Gebieten der Gemeinschaft [6], (EWG) Nr. 3493/90 vom 27. November 1990 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der Prämie zugunsten der Schaf- und Ziegenfleischerzeuger [7], (EWG) Nr. 338/91 vom 5. Februar 1991 zur Festlegung der gemeinschaftlichen Standardqualität frischer oder gekühlter Tierkörper von Schafen [8] und (EG) Nr. 2467/98 vom 3. November 1998 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch [9] werden durch die Neuregelung dieser Verordnung ersetzt und sollten daher aufgehoben werden.

[4] ABl. L 275 vom 18.10.1980, S. 8.

[5] ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 4. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1266/95 (ABl. L 123 vom 3.6.1995, S. 3).

[6] ABl. L 132 vom 23.5.1990, S. 17. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 193/98 (ABl. L 20 vom 27.1.1998, S. 18).

[7] ABl. L 337 vom 4.12.1990, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2825/2000 (ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 1).

[8] ABl. L 41 vom 14.2.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1278/94 (L 140 vom 3.6.1994, S. 5).

[9] ABl. L 312 vom 20.11.1998, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1669/2000 (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 8).

(2) Eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte kann sich für jedes Erzeugnis unterschiedlich präsentieren.

(3) Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 33 des Vertrags, insbesondere hinsichtlich der Stabilität der Märkte und eines angemessenen Lebensstandards für die betreffende landwirtschaftliche Bevölkerung, sind bestimmte Regeln erforderlich, die die Anpassung von Angebot an Nachfrage erleichtern. Es sollte eine Binnenmarktregelung eingeführt werden, die insbesondere eine Prämie für Schaf- und Ziegenfleischerzeuger sowie Beihilfen zur privaten Lagerhaltung vorsieht.

(4) Der Erzeugern zu gewährende Prämienbetrag muss den unterschiedlichen Ausrichtungen der gemeinschaftlichen Produktionssysteme Rechnung tragen. Die Mutterziegenprämie sollte Erzeugern in bestimmten Gebieten gewährt werden, in denen die Ziegenhaltung im wesentlichen auf die Fleischerzeugung ausgerichtet ist und in denen die Aufzuchtmethoden für Schafe und Ziegen vergleichbar sind.

(5) Darüber hinaus sollte für Erzeuger in Gebieten, in denen es praktisch keine Alternativen zur Schaf- und Ziegenhaltung gibt, eine Zusatzprämie vorgesehen werden, die jedoch auf Erzeuger begrenzt werden sollte, deren landwirtschaftlich genutzte Betriebsfläche zumindest zu 50% in benachteiligten Gebieten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen [10] liegt.

[10] ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(6) Aus verwaltungstechnischen Gründen sollte der frühestmögliche Termin für die Zahlung der Prämien mit dem Beginn des Haushaltsjahres zusammenfallen. Zur Erreichung des erwünschten wirtschaftlichen Ziels müssen die Prämien innerhalb bestimmter Fristen gewährt werden.

(7) Es muss die Möglichkeit eingeräumt werden, die Höhe der Prämien der Produktions-, Produktivitäts- und Marktentwicklung anzupassen.

(8) Um Produktionssteigerungen und Mehrausgaben zu vermeiden, empfiehlt es sich, das System der individuell begrenzten Prämienansprüche von Erzeugern beizubehalten. Die Gesamtzahl der Prämienansprüche jedes Mitgliedstaats sollte auf der Grundlage der bereits bestehenden Prämienansprüche festgesetzt werden.

(9) Neue Erzeuger und bereits etablierte Erzeuger, deren individuelle Obergrenzen den Bestandsentwicklungen aus unterschiedlichen Gründen nicht Rechnung tragen, sollten nicht von der Prämienregelung ausgeschlossen werden. Daher sollten nach gemeinschaftlichen Kriterien nationale Reserven gebildet und verwaltet werden. Aus demselben Grunde sollte die Übertragung von Prämienansprüchen ohne Übertragung des betreffenden Betriebs davon abhängig zu machen, dass ein Teil der übertragenen Ansprüche ohne Ausgleichszahlung entzogen und der nationalen Reserve zugeschlagen wird.

(10) Weil es Erzeugern möglich gemacht werden sollte, ihre Produktion für begrenzte Zeit zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, diesen Erzeugern die Option einer zeitweiligen Übertragung von Prämienansprüchen anzubieten.

(11) Es sollte eine Verbindung zwischen sensiblen Gebieten oder Standorten und der Schaf- und Ziegenproduktion hergestellt werden, um sicherzustellen, dass diese Produktion vor allem in Gebieten aufrechterhalten bleibt, in denen es keine Alternativen gibt.

(12) Interventionsmaßnahmen sollten in Form von Beihilfen zur privaten Lagerhaltung erfolgen, die die normale Vermarktung von Erzeugnissen am wenigsten beeinträchtigt. Um sicherzustellen, dass diese Beihilferegelung vorschriftsgemäß angewendet wird, sollte die Kommission umfassend über die Preisentwicklung auf dem Gemeinschaftsmarkt für Schaf- und Ziegenfleisch informiert werden.

(13) Generell sollte, wenn bestimmte Marktpreiskriterien erfuellt sind, die Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe zur privaten Lagerhaltung im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens getroffen werden. Beihilfen zur privaten Lagerhaltung wären jedoch effizienter, wenn der Beihilfebetrag in Situationen, die aufgrund einer besonders schwierigen Marktlage in einer oder mehreren Notierungszonen die private Lagerhaltung dringend erforderlich machen, im voraus festgesetzt würde. Die Kommission sollte daher ermächtigt werden, die Beihilfe bei Auftreten einer derartigen Marktlage im voraus festzusetzen, selbst wenn die betreffenden Marktpreiskriterien nicht erfuellt wurden.

(14) Im Kombination mit Preis-, Prämien- und Interventionsregelungen dürften Handelsregelungen, die außerdem Einfuhrzölle vorsehen, dazu beitragen, den Gemeinschaftsmarkt zu stabilisieren.

(15) Die zuständigen Behörden sollten in der Lage sein, Handelsentwicklungen ständig zu verfolgen, damit Marktentwicklungen eingeschätzt und erforderlichenfalls über die mögliche Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entschieden werden kann. Daher sollte ein System von Einfuhr- und gegebenenfalls Ausfuhrlizenzen sowie die Stellung einer Sicherheit vorgesehen werden, die gewährleistet, dass die Transaktionen, die Gegenstand des Lizenzantrags sind, tatsächlich durchgeführt werden.

(16) Um eine Benachteiligung des Gemeinschaftsmarktes infolge der Einfuhr bestimmter Agrarerzeugnisse zu verhindern oder zu beheben, muss für eines oder mehrere dieser Erzeugnisse ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben werden, wenn bestimmte Bedingungen gegeben sind.

(17) Unter bestimmten Umständen sollte die Kommission ermächtigt werden, Zollkontingente zu eröffnen und zu verwalten, die in internationalen Übereinkommen, die in Anwendung des Vertrags geschlossen wurden oder sich aus anderen Rechtsakte des Rates ergeben, festgesetzt wurden.

(18) Über die vorstehend beschriebene Regelung hinaus sollten der aktive bzw. der passive Veredelungsverkehr in dem für das ordnungsgemäße Funktionieren der Regelung erforderlichen Maße ganz oder teilweise verboten werden, wenn die Marktlage dies erfordert.

(19) Die Zollregelung gestattet es, auf sonstige Schutzmaßnahmen an der gemeinschaftlichen Außengrenze zu verzichten. Der Mechanismus gemeinsamer Preise und Zölle kann sich jedoch in außergewöhnlichen Fällen als unzulänglich erweisen. Damit der Gemeinschaftsmarkt in diesen Fällen jedoch nicht ungeschützt Störungen ausgesetzt ist, die sich aus der Beseitigung von Einfuhrschranken ergeben, sollte die Gemeinschaft in der Lage sein, umgehend alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen müssen mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft in Einklang stehen.

(20) Möglicherweise müssen auch Maßnahmen getroffen werden, wenn ein spürbarer Preisanstieg oder Preisrückgang den Gemeinschaftsmarkt stört oder zu stören droht.

(21) Verbringungsbeschränkungen, die in Anwendung von Maßnahmen zur Verhütung der Verschleppung von Tierseuchen verhängt werden, können in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu Marktstörungen führen. In diesen Fällen müssen möglicherweise außergewöhnliche Marktstützungsmaßnahmen getroffen werden.

(22) Das reibungslose Funktionieren des auf einem gemeinsamen Preissystem beruhenden Binnenmarktes würde durch die Gewährung bestimmter Beihilfen gefährdet. Daher sollten die Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen auch auf den Sektor Schaf- und Ziegenfleisch angewendet werden.

(23) Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten den Verpflichtungen der Gemeinschaft, auch auf internationaler Ebene, sowie den Zielen der gemeinsamen Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch und den in Artikel 33 EG-Vertrags festgeschriebenen Zielen der Gemeinsamen Agrarpolitik Rechnung tragen.

(24) Da es sich bei den zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen um Verwaltungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [11] handelt, sollten sie nach dem in Artikel 4 dieses Beschlusses vorgesehenen Verwaltungsverfahren festgelegt werden.

[11] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(25) Ausgaben, die den Mitgliedstaaten aus den Verpflichtungen dieser Verordnung entstehen, fallen unter die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik [12].

[12] ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(26) Die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch muss den Zielen der Artikel 33 und 131 des Vertrags in angemessener Weise Rechnung tragen.

(27) Da die Umweltauswirkungen der Schaf- und Ziegenhaltung vor allem in benachteiligten Gebieten bedenklich ist, sollte die Kommission auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen auf diesem Gebiet einen Bericht erarbeiten, dem erforderlichenfalls geeignete Vorschläge beizufügen sind.

(28) Der Übergang von der Regelung der Verordnung (EWG) Nr. 2467/98 zur Regelung dieser Verordnung könnte Probleme aufwerfen, die in dieser Verordnung nicht angesprochen werden. Um Schwierigkeiten dieser Art zu begegnen, sollte die Kommission ermächtigt werden, die Übergangsmaßnahmen zu treffen. Sie sollte ferner ermächtigt werden, spezifische praktische Probleme zu lösen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch umfasst eine Binnenmarkt- und eine Handelsregelung und betrifft folgende Erzeugnisse:

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Titel I Binnenmarkt

Artikel 2

Um Initiativen der beteiligten Berufsstände und Berufsverbände zu fördern, die darauf ausgerichtet sind, die Anpassung des Angebots an die Erfordernisse des Marktes zu erleichtern, können hinsichtlich der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse folgende Gemeinschaftsmaßnahmen getroffen werden:

a) Maßnahmen zur Verbesserung der Schaf- und Ziegenhaltung;

b) Maßnahmen zur Förderung einer besseren Organisation von Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung;

c) Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität;

d) Maßnahmen zur Stellung kurz- und langfristiger Prognosen auf der Grundlage der eingesetzten Produktionsmittel;

e) Maßnahmen zur Erleichterung der Feststellung der Marktpreisentwicklung.

Allgemeine Vorschriften für diese Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 des Vertrags erlassen.

Kapitel i Direktzahlungen

Artikel 3

Zum Zwecke dieses Titels gelten folgende Definitionen:

a) Mutterschaf: jedes weibliche Schaf, das mindestens einmal abgelammt hat oder mindestens ein Jahr alt ist,

b) Mutterziege: jede weibliche Ziege, die mindestens einmal abgelammt hat oder mindestens ein Jahr alt ist.

Abschnitt 1 Mutterschaf- und Mutterziegenprämie

Artikel 4

1. Erzeugern, die in ihrem Betrieb Mutterschafe halten, kann auf ordnungsgemäßen Antrag eine Prämie für die Mutterkuhhaltung (Mutterkuhprämie) gewährt werden.

2. Erzeugern, die in ihrem Betrieb Mutterziegen halten, kann auf ordnungsgemäßen Antrag eine Prämie für die Mutterziegenhaltung (Mutterziegenprämie) gewährt werden. Diese Prämie wird Erzeugern in bestimmten Gebieten gewährt, in denen die Produktion die beiden folgenden Kriterien erfuellt:

- Die Ziegenhaltung ist hauptsächlich auf die Ziegenfleischerzeugung ausgerichtet,

- Schafe und Ziegen werden nach vergleichbaren Methoden aufgezogen.

Eine Liste dieser Gebiete wird nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 festgelegt.

3. Die Mutterschaf- und Mutterziegenprämie wird für jedes prämienfähige Tier je Kalenderjahr und Erzeuger und innerhalb einer individuellen Obergrenze als Jahresprämie gewährt. Ein Prämienantrag muss für mindestens zehn Tiere gestellt werden.

4. Die Mutterschafprämie wird auf 21 EUR festgesetzt. Für Erzeuger, die Schafmilch oder Schafmilcherzeugnisse vermarkten, beträgt die Prämie jedoch 16,8 EUR.

5. Die Mutterziegenprämie wird auf 16,8 EUR festgesetzt.

6. Ausführliche Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 festgelegt.

Abschnitt 2 Zusatzprämie

Artikel 5

1. In Gebieten, in denen es praktisch keine Alternativen zur Schaf- oder Ziegenhaltung gibt, wird eine Zusatzprämie gewährt. Die Mitgliedstaaten entscheiden über die Abgrenzung dieser Gebiete. Die Zusatzprämie wird in jedem Fall nur Erzeugern gewährt, die 50% ihrer landwirtschaftlich genutzten Betriebsfläche in den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 definierten benachteiligten Gebieten bewirtschaften.

2. Die Zusatzprämie wird auch Erzeugern gewährt, die Wandertierhaltung betreiben, vorausgesetzt,

a) mindestens 90 % der Tiere, für die die Prämie beantragt wird, weiden während mindestens 90 aufeinanderfolgenden Tagen in einem gemäß Absatz 1 abgegrenzten förderfähigen Gebiet, und

b) der Betrieb ist in einem genau definierten geographischem Gebiet ansässig, in dem der Mitgliedstaat zweifelsfrei festgestellt hat, dass Schafe und/oder Ziegen traditionell als Wandertiere gehalten werden und die Verbringung dieser Tiere aufgrund der Futtermittelknappheit zur Zeit der Herdenwanderung notwendig ist.

3. Die Zusatzprämie wird auf 7 EUR je Mutterschaf und Mutterziege festgesetzt. Sie wird zu denselben Bedingungen gewährt wie Mutterschaf- und Ziegenprämie.

4. Ausführliche Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 festgelegt.

Abschnitt 3 Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 6

Die Prämien werden den prämienberechtigten Erzeugern auf der Grundlage der Anzahl Mutterschafe und/oder Mutterziegen gewährt, die während einer nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 festzusetzenden Mindestfrist in ihrem Betrieb gehalten werden.

Die Prämien werden ausgezahlt, sobald die in der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen [13] vorgesehenen Kontrollen abgeschlossen sind, frühestens jedoch am 16. Oktober des Kalenderjahres, für das sie beantragt werden, und spätestens am 30. Juni des folgenden Kalenderjahres.

[13] ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1593/2000 (ABl. L 182 vom 21.7.2000, S. 4.).

Artikel 7

Die Prämienbeträge können nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 des Vertrags der Produktions-, Produktivitäts- und Marktentwicklung angepasst werden.

Abschnitt 4 Individuelle Obergrenzen

Artikel 8

1. Ab 1. Januar 2002 entspricht die individuelle Obergrenze eines Erzeugers, vorbehaltlich der Regelung der Absätze 2 und 3, der Anzahl Prämienansprüche, über die er am 30. Dezember 2001 entsprechend den einschlägigen Vorschriften der Gemeinschaft verfügte.

2. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Summe der in ihrem Hoheitsgebiet verfügbaren Prämienansprüche ab 1. Januar 2002 die in Anhang I festgesetzten nationalen Hoechstgrenzen nicht überschreitet und die nationalen Reserven gemäß Artikel 10 erhalten bleiben.

3. Soweit die Maßnahmen gemäß Absatz 2 eine Kürzung der individuellen Obergrenze eines Erzeugers erfordern, wird diese ohne Ausgleichszahlung nach objektiven Kriterien beschlossen.

Diese Kriterien umfassen u.a.

a) den Prozentsatz, zu dem Erzeuger ihre individuellen Obergrenzen in den drei Bezugsjahren vor dem Jahr 2000 genutzt haben,

b) besondere natürliche Gegebenheiten oder Strafmaßnahmen, die dazu führen, dass die Prämie für mindestens ein Bezugsjahr überhaupt nicht gezahlt oder gekürzt wird,

c) weitere außergewöhnliche Umstände, die bewirken, dass die Prämienzahlungen für mindestens ein Bezugsjahr der in den vorangegangenen Jahren festgestellten Lage nicht entsprechen.

4. Prämienansprüche, die in Anwendung der Maßnahme gemäß Absatz 2 entzogen wurden, verfallen.

5. Ausführliche Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 erlassen.

Artikel 9

1. Wenn ein Erzeuger seinen Betrieb verkauft oder auf andere Weise überträgt, kann er seine gesamten Prämienansprüche auf seinen Nachfolger übertragen.

2. Er kann seine Prämienansprüche auch ohne Übertragung seines Betriebs ganz oder teilweise auf andere Erzeuger übertragen.

Werden Prämienansprüche ohne den Betrieb übertragen, so fällt ein Teil der übertragenen Ansprüche, der 15 % nicht überschreitet, ohne Ausgleichszahlung zur unentgeltlichen Neuzuteilung in die nationale Reserve des Mitgliedstaats zurück, in dem der Betrieb ansässig ist.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Übertragung von Prämienansprüchen in Fällen, in denen der landwirtschaftliche Betrieb nicht mitübertragen wird, entweder direkt zwischen Erzeugern oder über die nationale Reserve erfolgt.

3. Die Mitgliedstaaten können alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass Prämienansprüche an Erzeuger außerhalb sensibler Gebiete oder Regionen, in denen die Schafhaltung für die ortsansässige Wirtschaft von besonderer Bedeutung ist, übertragen werden.

4. Die Mitgliedstaaten können bis zu einem noch festzusetzenden Zeitpunkt genehmigen, dass Erzeuger einen Teil ihrer Prämienansprüche, die sie nicht selbst in Anspruch nehmen wollen, vorübergehend abtreten.

5. Ausführliche Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 erlassen.

Sie können insbesondere folgendes beinhalten:

a) Bestimmungen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, spezifische Probleme im Zusammenhang mit Prämienansprüchen zu lösen, die von Erzeugern übertragen werden, die nicht Eigentümer ihrer Betriebsflächen sind, und

b) Sondervorschriften betreffend die Mindestanzahl Prämienansprüche, die teilweise übertragen werden können.

Artikel 10

1. Jeder Mitgliedstaat unterhält eine nationale Reserve von Prämienansprüchen.

2. Prämienansprüche, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 oder nach Maßgabe anderer Gemeinschaftsvorschriften entzogen werden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen.

3. Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen Reserven, um - innerhalb der Grenzen dieser Reserven - insbesondere Berufsneulingen, Junglandwirten und anderen vorrangig in Frage kommenden Erzeugern Prämienansprüche zuzuteilen.

4. Ausführliche Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 erlassen.

Kapitel II Private Lagerhaltung

Artikel 11

1. Die Kommission kann beschließen, Beihilfen zur privaten Lagerhaltung zu gewähren, wenn in einer oder mehreren Notierungszonen eine besonders schwierige Marktlage herrscht. Als Notierungszone gilt:

- Großbritannien,

- Nordirland,

- jeder andere einzelne Mitgliedstaat.

Die Beihilfe wird im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens eingeführt.

Es kann jedoch beschlossen werden, die Beihilfe im Rahmen eines Vorausfestsetzungsverfahrens zu gewähren, wenn Maßnahmen zur privaten Lagerhaltung für dringend notwendig gehalten werden.

2. Ausführliche Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel und Entscheidungen über Beihilfen zur privaten Lagerhaltung werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 erlassen.

Titel II Handel mit Drittländern

Artikel 12

1. Für die Einfuhr der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft sowie die Ausfuhr dieser Erzeugnisse aus der Gemeinschaft kann die Vorlage einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz zur Auflage gemacht werden.

Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sind gemeinschaftsweit gültig.

Die Lizenzen werden von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft und unbeschadet der in Anwendung von Artikel 15 getroffenen Maßnahmen erteilt.

Ihre Erteilung kann an die Stellung einer Sicherheit gebunden werden, die gewährleistet, dass die betreffenden Erzeugnisse tatsächlich während der Geltungsdauer der Lizenz ein- bzw. ausgeführt werden. Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Ein- bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt.

2. Die Liste der Erzeugnisse, für die Ausfuhrlizenzen erforderlich sind, sowie die Gültigkeitsdauer der Lizenzen und die sonstigen Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 festgelegt

Artikel 13

Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs finden auf die in Artikel 1 aufgelisteten Erzeugnisse Anwendung.

Artikel 14

1. Zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr bestimmter in Artikel 1 genannter Erzeugnisse für den Gemeinschaftsmarkt ergeben können, wird für die Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse über den im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zollsatz hinaus ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben, wenn die von der Kommission gemäß Absatz 4 festzulegenden Bedingungen erfuellt sind, es sei denn, es steht nicht zu befürchten, dass die Einfuhren eine Störung des Gemeinschaftsmarktes verursachen, oder die Auswirkungen stehen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel.

2. Auf Einfuhren zu Preisen, die unter dem von der Gemeinschaft der Welthandelsorganisation mitgeteilten Preisniveau liegen ("Auslösungspreis") kann ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben werden.

Ein zusätzlicher Einfuhrzoll kann auch erhoben werden, wenn das Einfuhrvolumen in einem beliebigen Jahr, in dessen Verlauf die Nachteile gemäß Absatz 1 eintreten oder einzutreten drohen, ein Niveau überschreitet, das auf der Grundlage von Absatzmöglichkeiten, definiert als die Einfuhren, ausgedrückt in Prozenten des entsprechenden einheimischen Verbrauchs in den drei vorangegangenen Jahren, festgesetzt wurde ("Auslösungsvolumen").

3. Die bei der Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 zu berücksichtigenden Einfuhrpreise richten sich nach den cif-Einfuhrpreisen der betreffenden Sendung.

Zu diesem Zweck werden die cif-Einfuhrpreise unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder auf dem gemeinschaftlichen Einfuhrmarkt überprüft.

4. Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 erlassen. Sie betreffen insbesondere die Erzeugnisse, auf die zusätzliche Einfuhrzölle erhoben werden können.

Artikel 15

1. Zollkontingente für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die sich aus den gemäß Artikel 300 des Vertrags oder einem anderen Rechtsakt des Rates geschlossenen Übereinkünften ergeben, werden nach den gemäß dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 erlassenen ausführlichen Vorschriften eröffnet und verwaltet.

2. Zur Verwaltung der Kontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren angewendet werden:

a) Berücksichtigung der Anträge nach der Reihenfolge ihres Eingangs ("Windhund-Verfahren");

b) Aufteilung proportional zu den bei der Antragstellung beantragten Mengen (sogenanntes "Verfahren der gleichzeitigen Prüfung");

c) Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme (sogenanntes "Verfahren traditionelle/neue Antragsteller").

Es können auch andere geeignete Verfahren festgelegt werden. Dabei ist jegliche Diskriminierung zwischen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern zu verhindern.

3. Bei der Wahl des Verwaltungsverfahrens wird gegebenenfalls dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarktes und dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts dieses Marktes Rechnung getragen.

4. Die ausführlichen Vorschriften gemäß Absatz 1 regeln

a) die Eröffnung von Jahreskontingenten, erforderlichenfalls in geeigneter Weise gestaffelt;

b) die Festlegung des anzuwendenden Verwaltungsverfahrens;

c) gegebenenfalls die Festlegung angemessener Garantien in Bezug auf Art, Herkunft und Ursprung des Erzeugnisses sowie gegebenenfalls zur Erhaltung der traditionellen Handelsströme;

d) die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Buchstabe c) genannten Nachweise und

e) die Festlegung der Bedingungen für die Erteilung von Einfuhrlizenzen und die Festlegung ihrer Gültigkeitsdauer.

Artikel 16

1. Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 erforderlich ist, kann der Rat - auf Vorschlag der Kommission und nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 37 Absatz 2 des Vertrags - in besonderen Fällen die Inanspruchnahme des aktiven oder passiven Veredelungsverkehrs für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse ganz oder teilweise verbieten.

2. Abweichend von Absatz 1 beschließt die Kommission, wenn die in Absatz 1 beschriebene Situation ein außergewöhnlich dringendes Eingreifen erfordert und der Gemeinschaftsmarkt durch den aktiven oder passiven Veredelungsverkehr gestört wird oder gestört zu werden droht, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich, welche Maßnahmen erforderlich sind. Sie teilt die Maßnahmen, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht überschreiten darf und die sofort anwendbar sind, dem Rat und den Mitgliedstaaten mit. Wird die Kommission mit dem Antrag eines Mitgliedstaats befasst, so fasst sie innerhalb einer Frist von einer Woche nach Eingang des Antrags einen Beschluss.

3. Der Mitgliedstaat kann den Beschluss der Kommission innerhalb einer Frist von einer Woche ab dem Tag seiner Übermittlung dem Rat vorlegen. Der Rat kann den Beschluss der Kommission mit qualifizierter Mehrheit bestätigen, ändern oder aufheben.

Hat der Rat binnen einer Frist von drei Monaten keinen Beschluss gefasst, so gilt der Beschluss der Kommission als aufgehoben.

Artikel 17

1. Die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Vorschriften für ihre Anwendung gelten analog auch für die Einreihung von Erzeugnissen gemäß Artikel 1; das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

2. Soweit in dieser Verordnung oder in Vorschriften, die in Anwendung dieser Verordnung erlassen werden, nicht anders geregelt, ist es im Handel mit dritten Ländern untersagt,

a) Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle zu erheben,

b) mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung anzuwenden.

Artikel 18

1. Wird der Gemeinschaftsmarkt für eines oder mehrere der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse durch Einfuhr- oder Ausfuhrzunahmen ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Verwirklichung der Ziele des Artikels 33 des Vertrags in Frage stellen könnten, so können, bis die Störung behoben ist oder keine Störung mehr droht, geeignete Vorschriften für den Handel mit dritten Ländern erlassen werden.

Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die allgemeinen Durchführungsvorschriften zu diesem Absatz und legt fest, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Schutzmaßnahmen ergreifen können.

2. Tritt die in Absatz 1 genannte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus, welche Maßnahmen erforderlich sind. Sie teilt diese Maßnahmen, die unverzüglich anzuwenden sind, den Mitgliedstaaten mit. Wird die Kommission mit dem Antrag eines Mitgliedstaats befasst, so fasst sie innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einen Beschluss.

3. Der Mitgliedstaat kann den Beschluss der Kommission innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen ab dem Tag seiner Übermittlung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann den Beschluss der Kommission mit qualifizierter Mehrheit bestätigen, ändern oder aufheben.

4. Bei der Anwendung dieses Artikels wird den Verpflichtungen der Gemeinschaft, auch auf internationaler Ebene, Rechnung getragen.

Titel III Allgemeine Bestimmungen

Artikel 19

Die Mitgliedstaaten notieren die Preise für Schafe und Schaffleisch nach Vorschriften, die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 festgelegt werden.

Artikel 20

1. Wird auf dem Gemeinschaftsmarkt ein erheblicher Preisanstieg oder ein erheblicher Preisrückgang festgestellt und ist damit zu rechnen, dass diese Lage anhält und dadurch Marktstörungen auftreten oder aufzutreten drohen, so können nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.

2. Ausführliche Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 erlassen.

Artikel 21

Um etwaigen Beschränkungen des freien Warenverkehrs Rechnung zu tragen, die mit Maßnahmen zur Verhütung der Verschleppung von Tierseuchen einhergehen könnten, können nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 außerordentliche Maßnahmen zur Stützung des von diesen Maßnahmen betroffenen Marktes getroffen werden, jedoch nur in einem Umfang und für den Zeitraum, die für die Marktstützung unbedingt erforderlich sind.

Artikel 22

Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, finden die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags auf die Erzeugung der in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen Anwendung.

Artikel 23

Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit.

Die Einzelheiten dieser Mitteilung und der Bekanntgabe der Angaben werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 24

1. Die Kommission wird von einem Verwaltungsausschuss für Schafe und Ziegen unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 anzuwenden.

3. Die in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf einen Monat festgesetzt.

Artikel 25

Der Ausschuss kann jede andere Frage prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt.

Artikel 26

Die zur Lösung spezifischer praktischer Probleme erforderlichen Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 festgelegt.

Diese Maßnahmen können, soweit gerechtfertigt, von bestimmten Regelungen dieser Verordnung abweichen.

Artikel 27

Die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und ihre Durchführungsvorschriften gelten für die Kosten, die den Mitgliedstaaten in Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung entstehen.

Artikel 28

Bei der Anwendung dieser Verordnung wird den Zielen gemäß Artikel 33 und Artikel 131 des Vertrags in angemessener Weise Rechnung getragen.

Artikel 29

Die Kommission legt dem Rat und dem Europäischen Parlament bis 31. Dezember 2005 einen Bericht über die Umweltauswirkungen der Schaf- und Ziegenhaltung, vor allem in benachteiligten Gebieten, und über die Auswirkungen der Prämienregelung vor. Sie fügt dem Bericht gegebenenfalls geeignete Vorschläge bei. Bei der Erstellung des Berichts wird insbesondere den Berichten der Mitgliedstaaten über die Durchführung der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 vorgesehenen Maßnahmen Rechnung getragen.

Artikel 30

Die Verordnungen (EWG) Nr. 2644/80, (EWG) Nr. 3901/89, (EWG) Nr. 1323/90, (EWG) Nr. 3493/90, (EWG) Nr. 338/91 und (EG) Nr. 2467/98 werden aufgehoben.

Jeder Hinweis auf die genannten Verordnungen gilt als Hinweis auf diese Verordnung und sollte nach der Entsprechungstabelle in Anhang II gelesen werden.

Artikel 31

Die Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs von den Regelungen in Artikel 30 genannten Verordnungen zur Regelung dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 32

1. Diese Verordnung tritt am siebten Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

2. Sie gilt ab 1. Januar 2002.

3. Die Verordnungen (EWG) Nr. 2644/80, (EWG) Nr. 3901/89, (EWG) Nr. 1323/90, (EWG) Nr. 3493/90, (EWG) Nr. 338/91 und (EG) Nr. 2467/98 gelten weiterhin für die Wirtschaftsjahre 2000 und 2001.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel, an

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG I INDIVIDUELLE ANSPRÜCHE AUF DIE MUTTERSCHAF- UND MUTTERZIEGENPRÄMIE

Mitgliedstaat // Ansprüche (x 1000)

België/Belgique // 70

Danmark // 104

Deutschland // 2 432

Ållas // 11 023

España // 19 580

France // 7 842

Ireland // 4 956

Italia // 9 575

Luxembourg // 4

Nederland // 930

Österreich // 206

Portugal // 2 690

Suomi/Finland // 80

Sverige // 180

United Kingdom // 19 492

Insgesamt // 79 164

ANHANG II Entsprechungstabelle

Verordnung (EWG) Nr. 1323/90 // Diese Verordnung

Artikel 1 // Artikel 5

Verordnung (EWG) Nr. 3493/90 // Diese Verordnung

Artikel 1 Absatz 1 // -

Artikel 1 Absatz 2 // -

Artikel 1 Absatz 3 // -

Artikel 1 Absatz 4 // Artikel 3 Buchstabe a)

Artikel 1 Absatz 5 // Artikel 3 Buchstabe b)

Artikel 2 // Artikel 5

Artikel 3 // -

Artikel 4 // -

Verordnung (EG) Nr. 2467/98 // Diese Verordnung

Artikel 1 // Artikel 1

Artikel 2 // Artikel 2

Artikel 3 // -

Artikel 4 // Artikel 19

Artikel 5 Absatz 1 // Artikel 4 Absatz 1

Artikel 5 Absätze 2 und 3 // Artikel 4 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 4 // -

Artikel 5 Absatz 5 // Artikel 4 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 6 // Artikel 6

Artikel 5 Absätze 7, 8, 9 und 10 // -

Artikel 6 Absätze 1 und 3 // -

Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a) // -

Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b) // Artikel 9 Absätze 1 und 2

Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c) // Artikel 9 Absätze 2 und 3

Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe d) // Artikel 9 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe e) // -

Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe f) // Artikel 9 Absatz 5

Artikel 6 Absatz 5 // -

Artikel 6 Absatz 6 // -

Artikel 7 // Artikel 10

Artikel 8 // -

Artikel 9 // -

Artikel 10 // Artikel 8 Absatz 2

Artikel 11 // -

Artikel 12 // Artikel 11

Artikel 13 // -

Artikel 14 // Artikel 12

Artikel 15 // Artikel 13

Artikel 16 // Artikel 14

Artikel 17 // Artikel 15

Verordnung (EG) Nr. 2467/98 // Diese Verordnung

Artikel 18 // Artikel 16

Artikel 19 // Artikel 17

Artikel 20 // Artikel 18

Artikel 21 // Artikel 21

Artikel 22 // Artikel 22

Artikel 23 // Artikel 23

Artikel 24 // Artikel 24

Artikel 25 // -

Artikel 26 // Artikel 25

Artikel 27 // Artikel 28

Artikel 28 // -

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ANHANG 1

Finanzielle Auswirkungen der vorgeschlagenen Regelung - in Mio. EUR (Differenz zwischen Anhang 2 und Anhang 3)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG 3

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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