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Document 52001PC0023

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente und Referenzmengen für Erzeugnisse, die aufgrund von Abkommen mit bestimmten Mittelmeerländern für Zollpräferenzen in Frage kommen, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG)

    /* KOM/2001/0023 endg. - ACC 2001/0020 */

    52001PC0023

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente und Referenzmengen für Erzeugnisse, die aufgrund von Abkommen mit bestimmten Mittelmeerländern für Zollpräferenzen in Frage kommen, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) /* KOM/2001/0023 endg. - ACC 2001/0020 */


    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente und Referenzmengen für Erzeugnisse, die aufgrund von Abkommen mit bestimmten Mittelmeerländern für Zollpräferenzen in Frage kommen, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG)

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    In verschiedenen Handelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Mittelmeerländern sind für eine Reihe von Erzeugnissen Zollzugeständnisse im Rahmen von gemeinschaftlichen Zollkontingenten und/oder Referenzmengen gewährt worden.

    Die Zollkontingente sind mit der Verordnung (EG) Nr. 1981/94 des Rates vom 25. Juli 1994 eingeführt worden, während die Verwaltung der Referenzmengen in der Verordnung (EG) Nr. 934/95 des Rates vom 10. April 1995 geregelt wird.

    Da beide Verordnungen wiederholt tiefgreifende Änderungen erfahren haben, müssen sie nunmehr neugefasst und vereinfacht werden. Es wird vorgeschlagen, die bisher auf verschiedene Verordnungen verteilten Rechtsvorschriften für Zollkontingente und Referenzmengen zu einer einzigen Verordnung zusammenzufassen, um die Anwendung der einschlägigen Maßnahmen zu rationalisieren.

    In den nachstehenden Verordnungsvorschlag wurden sowohl die sukzessiven Änderungen der Verordnungen 1981/94 und 934/95 als auch sämtliche Änderungen der KN-Codes und der Taric-Unterteilungen eingearbeitet. Darüber hinaus enthält er die Anwendungsbestimmungen für drei neue Zollkontingente sowie für verschiedene Änderungen der für Erzeugnisse mit Ursprung in Tunesien bereits geltenden Zollkontingente und Referenzmengen. Rechtsgrundlage für diese Zollkontingente und Referenzmengen ist der Beschluss des Rates vom [...] über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Tunesischen Republik betreffend die gegenseitigen Liberalisierungsmaßnahmen und die Änderung der Agrarprotokolle zum Assoziationsabkommen EG/Tunesische Republik.

    Dies ist Gegenstand des nachstehenden Vorschlags.

    2001/0020 (ACC)

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente und Referenzmengen für Erzeugnisse, die aufgrund von Abkommen mit bestimmten Mittelmeerländern für Zollpräferenzen in Frage kommen, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nrn. 1981/94 und 934/95

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

    auf Vorschlag der Kommission [1],

    [1] ABl. C ... vom ..., S. ...

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Zusatzprotokolle zu den Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien [2], der Arabischen Republik Ägypten [3], dem Haschemitischen Königreich Jordanien [4] und der Arabischen Republik Syrien [5] andererseits sowie das Ergänzungsprotokoll zu dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Malta [6] sehen Zollzugeständnisse vor, die zum Teil unter gemeinschaftliche Zollkontingente und Referenzmengen fallen.

    [2] ABl. L 297 vom 21.10.1987, S. 1.

    [3] ABl. L 297 vom 21.10.1987, S. 10.

    [4] ABl. L 297 vom 21.10.1987, S. 18.

    [5] ABl. L 327 vom 30.11.1988, S. 57.

    [6] ABl. L 81 vom 23.3.1989, S. 2.

    (2) Das Protokoll zur Festlegung der Bedingungen und Verfahren für die Durchführung der zweiten Stufe des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern und über die Anpassung einiger Bestimmungen des Abkommens [7], ergänzt durch die Verordnung (EG) Nr. 3192/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 zur Änderung der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für bestimmte Agrarerzeugnisse mit Ursprung in Zypern [8], sieht ebenfalls Zollzugeständnisse vor, die zum Teil unter Gemeinschaftszoll kontingente und -referenzmengen fallen.

    [7] ABl. L 393 vom 31.12.1987, S. 1.

    [8] ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 9.

    (3) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1764/92 des Rates vom 29. Juni 1992 zur Änderung der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für bestimmte Agrarerzeugnisse mit Ursprung in Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Libanon, Malta, Marokko, Syrien, Tunesien und Zypern [9] sind einerseits der schrittweise Abbau der Zölle beschleunigt und andererseits die Mengen der in den Protokollen zu den Assoziations- oder Kooperationsabkommen mit den jeweiligen Mittelmeerländern vorgesehenen Zollkontingente und Referenzmengen erhöht worden.

    [9] ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 9.

    (4) Die Einfuhrregelungen der Gemeinschaft für Orangen mit Ursprung in Ägypten, Israel und Zypern wurde durch entsprechende Vereinbarungen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Ägypten [10], Israel [11] und Zypern [12] geändert.

    [10] ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 31.

    [11] ABl. L 327 vom 18.12.1996, S. 3.

    [12] ABl. L 89 vom 4.4.1997, S. 1.

    (5) Der Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 25. Februar 1998 über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse [13] sieht Zollzugeständnisse vor, die zum Teil im Rahmen von Zollkontingenten gewährt werden.

    [13] ABl. L 86 vom 20.3.1998, S. 1.

    (6) Das Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammen arbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gazastreifen andererseits [14] und die Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemein schaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tunesien [15], dem Königreich Marokko [16] und dem Staat Israel [17] andererseits sehen Zollzugeständnisse vor, die zum Teil unter gemeinschaftliche Zollkontingente und Referenzmengen fallen.

    [14] ABl. L 187 vom 16.7.1997, S. 3.

    [15] ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 2.

    [16] ABl. L 70 vom 18.3.2000, S. 2.

    [17] ABl. L 147 vom 21.6.2000, S. 3.

    (7) Diese Zollzugeständnisse wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1981/94 des Rates vom 25. Juli 1994 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Malta, Marokko, Tunesien, Türkei, Zypern und Westjordanland und den Gazastreifen sowie zur Einführung eines Verfahrens für die Verlängerung und Anpassung dieser Zollkontingente [18] und durch die Verordnung (EG) Nr. 934/95 des Rates vom 10. April 1995 zur Festlegung einer statistischen Überwachung im Rahmen von Referenzmengen für bestimmte Waren mit Ursprung in Zypern, Ägypten, Jordanien, Israel, Tunesien, Syrien, Malta, Marokko sowie im Westjordanland und im Gazastreifen [19] umgesetzt.

    [18] ABl. L 199 vom 2.8.1994, S. 1; Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 563/2000 der Kommission (ABl. L 68 vom 16.3.2000, S. 46).

    [19] ABl. L 96 vom 28.4.1995, S. 6; Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 800/2000 der Kommission (ABl. L 96 vom 18.4.2000, S. 33).

    (8) Da die beiden Ratsverordnungen (EG) Nrn. 1981/94 und 934/95 mehrmals tiefgreifend geändert wurden, müssen sie nunmehr im Sinne der Entschließung des Rates vom 25. Oktober 1996 über die Vereinfachung und Rationalisierung der Zollregelungen und Zollverfahren der Gemeinschaft [20] neu gefasst und vereinfacht werden. Dabei müssen sämtliche Bestimmungen über die Zollkontingente und Referenzmengen - d.h. auch die sukzessiven Änderungen der Verordnungen 1981/94 und 934/95 sowie die Änderungen der KN-Codes und Taric-Unterteilungen - in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden, um die Anwendung dieser Zollmaßnahmen zu rationalisieren.

    [20] ABl. C 332 vom 7.11.1996, S. 1.

    (9) Da die einschlägigen Präferenzabkommen unbefristet geschlossen wurden, ist es zweckmäßig, auch für diese Verordnung keine Geltungsdauer festzulegen.

    (10) Für eine Inanspruchnahme der Zollzugeständnisse ist den Zollbehörden ein Ursprungsnachweis entsprechend dem Präferenzabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem jeweiligen Mittelmeerland vorzulegen.

    (11) Die jeweiligen Präferenzabkommen sehen im Falle des Überschreitens einer Referenzmenge die Möglichkeit vor, dass die Gemeinschaft das im Rahmen dieser Referenzmenge gemachte Zollzugeständnis im nächstfolgenden Präferenzzeitraum durch ein dieselbe Menge umfassendes Zollkontingent ersetzten kann.

    (12) Infolge der Übereinkünfte, die bei den multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde erzielt wurden, sind die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Erzeugnisse auf demselben Niveau angelangt, auf dem sie sich nach den Zollzugeständnissen der Mittelmeer-Präferenz-Abkommen befinden. Damit erübrigt es sich, die Verwaltung des Zollkontingents für zubereitetes oder haltbar gemachtes Putenfleisch mit Ursprung in Israel oder die Verwaltung der Referenzmenge für Saaterbsen mit Ursprung in Marokko vorzusehen.

    (13) Beschlüsse des Rates oder der Kommission zur Änderung von Codes der Kombinierten Nomenklatur und des Taric bewirken keine substanziellen Änderungen. Im Sinne einer Vereinfachung und einer rechtzeitigen Veröffentlichung der Verord nungen zur Anwendung der gemeinschaftlichen Zollkontingente und Referenzmengen, die in neuen Präferenzabkommen, Protokollen, Briefwechseln und anderen zwischen der Gemeinschaft und Mittelmeerländern geschlossenen Rechtsakten vorgesehen werden, ist es zweckmäßig vorzusehen, dass alle erforderlichen Änderungen und technischen Anpassungen dieser Verordnung nach Befassung des Ausschusses für den Zollkodex von der Kommission vorgenommen werden können, soweit in den besagten Rechtsakten die Erzeugnisse, die für Zollpräferenzen im Rahmen von Zollkontingenten und Referenzmengen in Frage kommen, die jeweiligen Mengen und Beträge, Zollsätze, Zeiträume und etwaigen weiteren Voraussetzungen bereits festgelegt sind. Dies gilt unbeschadet des in der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren [21] vorgesehenen besonderen Verfahrens.

    [21] ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18.

    (14) Die Verordnung (EG) Nr. 2454/93 vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [22] enthält die Vorschriften für die Verwaltung der Zollkontingente in der Reihenfolge der Annahme der entsprechenden Zollanmeldungen, und für die Überwachung der Präferenzeinfuhren.

    [22] ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1; Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1602/2000 (ABl. L 188 vom 26.7.2000, S. 1).

    (15) Aus Zeit- und Effizienzgründen erfolgt die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission nach Möglichkeit über telematische Verbindung.

    (16) Die Inanspruchnahme der Zollzugeständnisse für großblütige Rosen, kleinblütige Rosen, einblütige (Standard) Nelken und mehrblütige (Spray) Nelken ist an die Voraussetzungen der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 des Rates vom 21. Dezember 1987 zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung von Präferenzzöllen bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels aus Israel, Jordanien, Marokko, Zypern sowie dem Westjordanland und den Gazastreifen [23] gebunden.

    [23] ABl. L 382 vom 31.12.1987, S. 22; Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/1997 (ABl. L 177 vom 5.7.1997, S. 1).

    (17) Für Weine mit Ursprung in Algerien, Marokko oder Tunesien, die eine registrierte Ursprungsbezeichnung tragen, muß entweder eine Bestätigung der Ursprungsbezeichnung nach dem Muster im Präferenzabkommen oder ein Dokument V I 1 oder ein mit Anmerkungen versehenes Teildokument V I 2 gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3590/85 der Kommission vom 18. Dezember 1985 über die Bescheinigung und das Analysebulletin, die bei der Einfuhr von Wein, Traubensaft und Traubenmost vorzulegen sind [24], vorgelegt werden.

    [24] ABl. L 343 vom 20.12.1985, S. 20; Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 960/1998 (ABl. L 135 vom 8.5.1998, S. 4).

    (18) Die Inanspruchnahme des Zollkontingents für Likörweine mit Ursprung in Zypern ist an die Voraussetzung gebunden, dass diese Weine in dem Dokument V I 1 - bzw. dem Teildokument V I 2 - gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3590/85 der Kommission als "Likörweine" bezeichnet werden.

    (19) Der Beschluss des Rates vom [...] über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Tunesischen Republik betreffend die gegenseitigen Liberalisierungsmaßnahmen und die Änderung der Agrarprotokolle zum Assoziationsabkommen EG/Tunesische Republik [25] sieht neue Zollzugeständnisse und Änderungen bestehender Zollzugeständnisse vor, die teilweise in Form gemeinschaftlicher Zollkontingente und Referenzmengen erfolgten.

    [25] ABl. L ... vom ..., S. ...

    (20) Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung gehören zu den Verwaltungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 2 des Beschlusses des Rates 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [26] und sind daher im Wege des Verwaltungsverfahrens nach Artikel 4 des genannten Beschlusses anzunehmen -

    [26] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Zollzugeständnisse im Rahmen gemeinschaftlicher Zollkontingente und Referenzmengen

    Für die in den Anhängen I bis XI dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Algerien, Marokko, Tunesien, Ägypten, Jordanien, Syrien, Israel, Westjordanland und den Gazastreifen, Türkei, Malta und Zypern, die in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, werden entsprechend der in dieser Verordnung und ihren Anhängen festgesetzten Zeiträume und Vorschriften die Einfuhrzollsätze im Rahmen gemeinschaftlicher Zollkontingente und Referenzmengen ausgesetzt oder ermäßigt.

    Artikel 2

    Sondervorschriften für Zollkontingente für frische Schnittblumen und Blütenknospen

    1. Für großblütige Rosen, kleinblütige Rosen, einblütige (Standard) Nelken und mehrblütige (Spray) Nelken kann die Anwendung der Zollkontingente für frische Schnittblumen und Blütenknospen im Wege einer Kommissionsverordnung ausgesetzt und der Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs wieder in Kraft gesetzt werden, wenn die Preisvoraussetzungen der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 nicht eingehalten werden.

    2. Erzeugnisse, für die der Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs wieder in Kraft gesetzt wurde, können während des Zeitraums, für den dieser Zoll wieder in Kraft gesetzt wurde, nicht im Rahmen des betreffenden Zollkontingents in die Gemeinschaft eingeführt werden.

    Artikel 3

    Besondere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Zollkontingente für bestimmte Weine

    1. Die Inanspruchnahme der in den Anhängen I bis III, angeführten Gemeinschaftszollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1001, 09.1107 und 09.1205 ist an die Voraussetzung gebunden, dass für die Weine entweder eine von der zuständigen algerischen, marokkanischen oder tunesischen Behörde gemäß dem Muster in Anhang XII dieser Verordnung ausgestellte Bescheinigung über die Ursprungsbezeichnung oder ein Dokument V I 1 bzw. ein Teildokument V I 2 gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3590/85 vorgelegt wird.

    2. Die Inanspruchnahme des in Anhang XI aufgeführten Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.1417 für Likörweine mit Ursprung in Zypern ist an die Voraussetzung gebunden, dass die Weine in dem Dokument V I 1 bzw. dem Teildokument V I 2 gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3590/85 der Kommission als "Likörweine" bezeichnet sind.

    Artikel 4

    Verwaltung der Zollkontingente und Referenzmengen

    1. Die in dieser Verordnung aufgeführten Zollkontingente werden von der Kommission nach Maßgabe der Artikel 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

    2. Erzeugnisse, die zu Präferenzzollsätzen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, unterliegen insbesondere im Falle der in Artikel 1 genannten Referenzmengen einer gemeinschaftlichen Überwachung nach Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93. Die Kommission legt in Absprache mit den Mitgliedstaaten fest, welche weiteren, nicht von Referenzmengen abgedeckten Erzeugnisse einer solchen Überwachung zu unterwerfen sind.

    3. Die diesbezügliche Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erfolgt nach Möglichkeit über telematische Verbindung.

    Artikel 5

    Übertragung von Befugnissen

    1. Unbeschadet des in der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 vorgesehenen Verfahrens, kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 alle zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen erlassen, insbesondere:

    (a) Änderungen und technische Anpassungen, die sich aus Änderungen der Codes der Kombinierten Nomenklatur oder der Unterteilungen des Taric ergeben,

    (b) Anpassungen, die sich aus dem Inkrafttreten vom Rat angenommener neuer Übereinkommen, Protokolle, Briefwechsel oder sonstiger Rechtsakte zwischen der Gemeinschaft und Mittelmeerländern ergeben, soweit in diesen Übereinkommen, Protokollen, Briefwechseln oder sonstigen Rechtsakten des Rates die für Zollpräferenzen im Rahmen von Zollkontingenten und Referenzmengen in Frage kommenden Erzeugnisse, ihre Mengen, Zollsätze, Geltungszeiträume und etwaigen anderen Anwendungsvoraussetzungen festgelegt sind.

    2. Die gemäß Absatz 1 angenommenen Bestimmungen berechtigen die Kommission nicht zur

    (a) Übertragung von Präferenzmengen eines Geltungszeitraums auf einen anderen,

    (b) Übertragung von Mengen eines Zollkontingents oder einer Referenzmenge auf ein anderes Zollkontingent oder eine andere Referenzmenge,

    (c) Übertragung von Mengen eines Zollkontingents auf eine Referenzmenge und umgekehrt,

    (d) Änderung eines in einem Übereinkommen, Protokoll, Briefwechsel oder sonstigen Rechtsakt des Rates festgelegten Zeitplans,

    (e) Annahme von Rechtsvorschriften für ein durch Einfuhrlizenzen verwaltetes Zollkontingent.

    Artikel 6

    Verwaltungsausschuss

    1. Die Kommission wird von dem mit Artikel 248a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates [27] eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

    [27] ABl. L 302 vom 19.10.1992, S.1; Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17).

    2. Bei Hinweisen auf diesen Absatz gilt das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

    3. Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt.

    Artikel 7

    Zusammenarbeit

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten eng zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.

    Artikel 8

    Aufhebung

    Die Verordnungen (EG) Nrn. 1981/94 und 934/95 werden hiermit aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die Verordnungen (EG) Nrn. 1981/94 und 934/95 gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang XIII zu verstehen.

    Artikel 9

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Januar 2001 für die in Anhang III unter den laufende Nummern 09.1211, 09.1215, 09.1217 , 09.1218, 09.1219 und 09.1220 aufgeführten Zollkontingente.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den

    Im Namen des Rates

    Der Vorsitzende

    [...]

    ANHANG I

    ALGERIEN Zollkontingente

    Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die bei Annahme dieser Verordnung gültigen Codes der KN bestimmt ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung für die Zulassung zum Präferenzsystem.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II

    MAROKKO

    Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die bei Annahme dieser Verordnung gültigen Codes der KN bestimmt ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung für die Zulassung zum Präferenzsystem.

    TEIL A: Zollkontingente

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    TEIL B: Referenzmengen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG III

    TUNESIEN

    Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die bei Annahme dieser Verordnung gültigen Codes der KN bestimmt ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung für die Zulassung zum Präferenzsystem.

    TEIL A: Zollkontingente

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    TEIL B: Referenzmengen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG IV

    AEGYPTEN

    Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die bei Annahme dieser Verordnung gültigen Codes der KN bestimmt ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung für die Zulassung zum Präferenzsystem.

    TEIL A: Zollkontingente

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    TEIL B: Referenzmengen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG V

    JORDANIEN

    Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die bei Annahme dieser Verordnung gültigen Codes der KN bestimmt ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung für die Zulassung zum Präferenzsystem.

    TEIL A: Zollkontingent

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    TEIL B: Referenzmengen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG VI

    SYRIEN

    Referenzmenge

    Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die bei Annahme dieser Verordnung gültigen Codes der KN bestimmt ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung für die Zulassung zum Präferenzsystem.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG VII

    ISRAEL

    Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die bei Annahme dieser Verordnung gültigen Codes der KN bestimmt ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung für die Zulassung zum Präferenzsystem.

    TEIL A: Zollkontingente

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    TEIL B: Referenzmengen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG VIII

    WESTJORDANLAND UND GAZASTREIFEN

    Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die bei Annahme dieser Verordnung gültigen Codes der KN bestimmt ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung für die Zulassung zum Präferenzsystem.

    TEIL A: Zollkontingente

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    TEIL B: Referenzmengen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG IX

    TÜRKEI

    Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die bei Annahme dieser Verordnung gültigen Codes der KN bestimmt ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung für die Zulassung zum Präferenzsystem.

    Zollkontingente

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG X

    MALTA

    Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die bei Annahme dieser Verordnung gültigen Codes der KN bestimmt ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung für die Zulassung zum Präferenzsystem.

    TEIL A: Zollkontingent

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    TEIL B: Referenzmengen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG XI

    ZYPERN

    Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die bei Annahme dieser Verordnung gültigen Codes der KN bestimmt ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung für die Zulassung zum Präferenzsystem.

    TEIL A: Zollkontingente

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    TEIL B: Referenzmengen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG XII

    Bescheinigung über die Ursprungsbezeichnung genannt in Artikel 3 Absatz 1

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    15. Wir bestätigen, dass der in dieser Bescheinigung bezeichnete Wein im Bezirk .................. gewonnen wurde und ihm nach algerischem/marokkanischem/tunesischem Gesetz die Ursprungsbezeichnung ,............................" zuerkannt wird. Der diesem Wein zugefügte Alkohol ist aus Wein gewonnener Alkohol.

    16. [28]

    [28] Diese Nummer ist weiteren Angaben des Ausfuhrlandes vorbehalten.

    ANHANG XIII

    ENTSPRECHUNGSTABELLE

    TEIL A

    Verordnung (EG) Nr. 1981/94 // Diese Verordnung

    Artikel 1 // Artikel 1

    Artikel 2 // Artikel 3

    Artikel 3 // Artikel 2

    Artikel 4 // Artikel 4 Absatz 1 und 3

    Artikel 6 // Artikel 5

    Artikel 7 // Artikel 6

    Artikel 8 // Artikel 7

    Artikel 9 // Artikel 9

    Anhang I // Anhang IX

    Anhang II // Anhang VII - Teil A

    Anhang III // Anhang V - Teil A

    Anhang IV // Anhang II - Teil A

    Anhang V // Anhang XI - Teil A

    Anhang VI // Anhang IV - Teil A

    Anhang VII // Anhang III - Teil A

    Anhang VIII // Anhang I

    Anhang IX // Anhang X - Teil A

    Anhang X // Anhang VIII - Teil A

    Anhang XI // Anhang XII

    TEIL B

    Verordnung (EG) Nr. 934/95 // Diese Verordnung

    Artikel 2 // Artikel 1 und Artikel 4 Absatz 3

    Artikel 3 // Artikel 5

    Artikel 4 // Artikel 6

    Artikel 5 Absatz 1 // Artikel 7

    Artikel 5 Absatz 2 // Artikel 4 Absatz 3 und 4

    Artikel 6 // Artikel 9

    Anhang // Anhang VI und Teil B der Anhänge II bis V, VII, VIII, X und XI

    FINANZBOGEN

    1. Bezeichnung der Massnahme

    Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates über die Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente und Referenzmengen für Erzeugnisse, die im Rahmen von Übereinkommen mit bestimmten Mittelmeerländern für Zollpräferenzen in Frage kommen, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nrn. 1981/94 und 934/95

    2. Betroffen Haushaltslinie(n)

    Kapitel 12 Artikel 120

    3. Rechtsgrundlage

    Artikel 133 des Vertrags

    4. Beschreibung der Massnahme

    Klarheitshalber und zur Rationalisierung ist es erforderlich, die Verordnung (EG) Nr. 1981/94 des Rates vom 25. Juli 1994 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Malta, Marokko, Tunesien, Türkei, Zypern und Westjordanland und den Gazastreifen sowie zur Einführung eines Verfahrens für die Verlängerung und Anpassung dieser Zollkontingente einerseits und die Verordnung (EG) Nr. 934/95 des Rates vom 10. April 1995 zur Festlegung einer statistischen Überwachung im Rahmen von Referenzmengen für bestimmte Waren mit Ursprung in Zypern, Ägypten, Jordanien, Israel, Tunesien, Syrien, Malta, Marokko sowie im Westjordanland und im Gazastreifen andererseits im Wege einer einzigen Verordnung neu zu fassen und zu vereinfachen.

    Der Vorschlag enthält darüber hinaus die Anwendungsbestimmungen für drei neue Zollkontingente sowie für verschiedene Änderungen der für Erzeugnisse mit Ursprung in Tunesien geltenden Zollkontingente und Referenzmengen. Rechtsgrundlage für diese Zollkontingente und Referenzmengen ist der Beschluss des Rates vom [...] über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Tunesischen Republik betreffend die gegenseitigen Liberalisierungsmaßnahmen und die Änderung der Agrarprotokolle zum Assoziationsabkommen EG/Tunesische Republik.

    5. Finanzielle Auswirkungen

    Diese Verordnung bewirkt keine finanziellen Verluste oder Einkünfte, die von dem abweichen, was in den Finanzbögen zur Annahme der Verordnungen (EG) Nrn. 1981/94 und 934/95, der Rechtsakte zu ihrer Änderung sowie zur Annahme des Ratsbeschlusses vom [...] über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Tunesischen Republik betreffend die gegenseitigen Liberalisierungsmaßnahmen und die Änderung der Agrarprotokolle zum Assoziationsabkommen EG/Tunesische Republik vorgesehen ist.

    6. Betrugsbekämpfung

    Die Bestimmungen über die Verwaltung von Zollkontingenten und Referenzmengen umfassen die Maßnahmen, die zur Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten erforderlich sind.

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