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Document 52001DC0337

Bericht der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament über die Erfahrungen mit der Anwendung des Beschlusses des Rates 97/872/EG VOM 16. Dezember 1997 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von hauptsächlich im Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen

/* KOM/2001/0337 endg. Band I */

52001DC0337

Bericht der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament über die Erfahrungen mit der Anwendung des Beschlusses des Rates 97/872/EG VOM 16. Dezember 1997 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von hauptsächlich im Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen /* KOM/2001/0337 endg. Band I */


BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT UND AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT ÜBER DIE ERFAHRUNGEN MIT DER ANWENDUNG DES BESCHLUSSES DES RATES 97/872/EG VOM 16. DEZEMBER 1997 ÜBER EIN AKTIONSPROGRAMM DER GEMEINSCHAFT ZUR FÖRDERUNG VON HAUPTSÄCHLICH IM UMWELTSCHUTZ TÄTIGEN NICHTREGIERUNGSORGANISATIONEN

1. EINFÜHRUNG

Der vorliegende Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat in Übereinstimmung mit Artikel 12 des Beschlusses des Rates 97/872 (im Folgenden der ,Ratsbeschluss") über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von hauptsächlich im Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen (im Folgenden das ,Aktionsprogramm") von der Kommission unterbreitet. Er wurde auf der Grundlage der Erfahrungen der Kommission während der ersten drei Jahre der Durchführung des Aktionsprogramm (1998-2000) erstellt und berücksichtigt auch die Erfahrungen, die Begünstigten (Nichtregierungsorganisationen - ,NRO" [1]) während desselben Zeitraums gemacht haben.

[1] Definition siehe das Diskussionspapier ,Ausbau der partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen der Kommission und Nichtregierungsorganisationen", Kapitel 1.2. ,Charakteristika einer Nichtregierungsorganisation", KOM (2000) 11, verabschiedet am 18. Januar 2000).

Um auf systematische Weise Informationen über das Aktionsprogramm zu erhalten, wurde eine Erhebung durchgeführt, in deren Rahmen alle Dienststellen der GD Umwelt (dem Programmkoordinator) und die externen Beteiligten (derzeitige und frühere Beihilfeempfänger [2]) befragt wurden. Die Befragung verfolgte zwei Ziele. Sie wollte

[2] Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1999/C 32/4, 2000/C 43/04, 2000/C 293/14.

- Informationen darüber sammeln, wie die Bestimmungen des Beschlusses bzw. deren Umsetzung von der Kommission und den NRO in der Vergangenheit aufgefasst wurden, um in Übereinstimmung mit Artikel 12 des Ratsbeschlusses dem Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht unterbreiten zu können;

- Informationen darüber erhalten, wie die für das Programm geltenden Bestimmungen angepasst werden können, um bei einer Fortsetzung des Programms den Anforderungen der Kommission und der Beteiligten besser gerecht zu werden. In diesem Fall wäre der Entwurf eines Vorschlags für einen neuen Beschluss des Rates (im Verfahren der Mitentscheidung mit dem Europäischen Parlament) erforderlich.

Das allgemeine Ziel des Programms ist die Förderung der Tätigkeit von hauptsächlich im Umweltschutz auf europäischer Ebene arbeitenden Nichtregierungsorganisationen, die einen Beitrag zur Entwicklung und Umsetzung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Gemeinschaft leisten. Die im Rahmen dieses Finanzinstruments gewährten Beihilfen (sowohl als Zuschuss zu den ,Betriebskosten" als auch zu den Tätigkeiten selbst) sollen die im Umweltbereich tätigen NRO in die Lage versetzen, eine Vielzahl von Aktivitäten zugunsten der europäischen Umwelt und der Gesellschaft insgesamt zu realisieren. Zu den Tätigkeiten der NRO zählen u.a. ihre Bemühungen, den Bürgern die Europäische Union näher zu bringen, indem sie die gemeinschaftliche Politik verständlicher und transparenter machen und Kanäle für eine Rückmeldung der Meinungen und Sorgen der Bürger an die Kommission schaffen. Außerdem tragen die Tätigkeiten der NRO aktiv zum politischen Entscheidungsprozess bei, da sie an verschiedenen Sachverständigengruppen und Ausschüssen teilnehmen und dort ihr jeweiliges Fachwissen einbringen. Auch die Sensibilisierung der Öffentlichkeit und der politischen Entscheidungsträger für bestehende und drohende Umweltprobleme ist eine wichtige Tätigkeit, die im Rahmen des Aktionsprogramms gefördert wird, wie auch der Aufbau und die Stärkung der Zivilgesellschaft [3] innerhalb, aber auch außerhalb der EU.

[3] Für den Zweck des vorliegenden Berichts wurde die Definition des Begriffs ,Zivilgesellschaft" auf nicht gewinnorientierte Tätigkeiten der Bürger beschränkt (der ,Dritte Sektor").

Seit der Annahme des Beschlusses des Rates am 16. Dezember 1997 sind drei Jahre vergangen, und der Programmkoordinator (die GD Umwelt) und die NRO waren nun aufgefordert, die Durchführung des Programms in den Jahren 1998-2000 zu beurteilen.

Die Antworten auf die Befragung wurden von der Kommission gesammelt und analysiert. Die Vorstellung der Ergebnisse folgt dem Aufbau des Ratsbeschlusses (und zwar in der Reihenfolge der Artikel). Daran schließen sich ein Kapitel über die Durchführung im Allgemeinen sowie entsprechende Schlussfolgerungen an.

Im zweiten Halbjahr 2000 wurde ein externes Unternehmen mit der Bewertung der Haushaltslinie B4-3060 beauftragt, über die das Aktionsprogramm finanziert wird. Die Untersuchung, die als ein Teil des Bewertungsprogramms der GD Umwelt im Rahmen der Initiative ,SEM 2000" [4] durchgeführt wurde, hat die Verwendung der Haushaltslinie B4-3060 im Zeitraum 1996-1999 untersucht, um die Zuweisung der bereitgestellten Mittel zu bewerten und letztlich zu verbessern. Die Ergebnisse dieser Untersuchung (d.h. die Teile, die für die Umsetzung und Leistung des Aktionsprogramms [5] relevant sind) wurden in dem vorliegenden Bericht entsprechend berücksichtigt.

[4] 1995 hat die Kommission - auf Initiative der Kommissionsmitglieder Anita Gradin (Finanzkontrolle und Betrugsbekämpfung) und Erkki Liikanen (Haushalt und Verwaltung) - eine umfassende Initiative mit Namen SEM 2000 (Sound and Efficient Management) ins Leben gerufen, um das Finanz- und Verwaltungsgebaren des Organs zu ändern. SEM 2000 richtet sich an alle Dienststellen der Kommission.

[5] Dem Aktionsprogramm wurden jährlich etwas weniger als 40 % der über die Haushaltslinie bereitgestellten Mittel zugewiesen.

2. ERGEBNISSE DER BEFRAGUNG

Artikel 1 des Ratsbeschlusses nennt das Ziel des Programms und definiert die Gruppierungen, die für eine Förderung in Frage kommen, sowie deren Tätigkeiten, Rechtsstellung und ihren geographischen Wirkungskreis. Das allgemeine Ziel des Programms ist - wie bereits gesagt - die Förderung der Tätigkeit von ,hauptsächlich im Umweltschutz auf europäischer Ebene arbeitenden Nichtregierungsorganisationen, die einen Beitrag zur Entwicklung und Umsetzung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Gemeinschaft leisten". Förderfähig sind unabhängige, nicht gewinnorientierte Organisationen mit Zielsetzungen im Umweltbereich, die im Interesse der Allgemeinheit liegen.

2.1. Förderfähige Gruppierungen

Die Ermittlung von Organisationen, die ,hauptsächlich im Umweltschutz tätig sind", hat in den ersten drei Jahren der Programmdurchführung keine großen Probleme bereitet. Im Zweifelsfalle haben der Programmkoordinator und sein Bewertungsteam stets die Satzung des Antragstellers geprüft, in der das oberste Ziel der Organisation festgelegt ist.

Die Mehrzahl der im Rahmen der Befragung eingegangenen Antworten zeigt, dass sowohl die NRO als auch die Kommission eine Beibehaltung der derzeitigen Definition befürworten. Zu den meist genannten Gründen gegen eine Ausweitung der Förderfähigkeit gehören Argumente wie die Tatsache, dass die für das Aktionsprogramm bereitgestellten Mittel begrenzt sind, dass innerhalb der Kommission nur wenige Finanzquellen für die Förderung von Nichtregierungsumweltorganisationen in Europa bereit stehen, dass die NRO in Europa immer häufiger Probleme haben, Fördermittel auf nationaler und lokaler Ebene zu erhalten, sowie die Tatsache, dass andere (in den Bereichen Sozialwesen, Entwicklungshilfe, Gesundheitswesen, Verbraucher- und Tierschutz usw. tätige) Gruppierungen im Rahmen anderer Finanzinstrumente förderfähig sind.

Mit nur einer Ausnahme wird in allen Antworten der Kommission erklärt, dass NRO, die in den Bereichen Umwelt und Gesundheit (einem vorrangigen Bereich der GD Umwelt) tätig sind, häufig keinen Anspruch auf Fördermittel haben. Die betreffenden Dienststellen sind der Ansicht, dass dies geändert werden sollte.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass bereits eine ganze Reihe der Organisationen, die derzeit durch das Aktionsprogramm begünstigt werden, laut ihrem Arbeitsprogramm sowohl im Umweltbereich als auch im Bereich Gesundheit tätig ist. Allerdings muss die Haupttätigkeit dieser Organisationen immer noch ,hauptsächlich im Umweltbereich" liegen. Dies muss in der Satzung der betreffenden Organisation eindeutig definiert sein. Eine Einbeziehung von im Gesundheitsbereich tätigen Organisationen würde den Charakter des Programms entscheidend verändern, da dies bedeuten würde, dass auch Anträge von Organisationen angenommen werden müssten, die nur zu einem Teil im Umweltbereich aktiv sind (wie beispielsweise Gesundheitsorganisationen). Dadurch würde selbstverständlich auch anderen NRO die Tür geöffnet, die nur zu einem Teil im Umweltbereich arbeiten (wie beispielsweise im Bereich Katastrophenschutz, Verbraucherschutz usw. tätige Gruppierungen).

In diesem Fall müsste das derzeitige Verfahren, nach dem europäische Nichtregierungsumweltorganisationen bei der Beantragung von Finanzhilfen ihr Jahresarbeitsprogramm vorlegen und alle Aktivitäten einschließlich aller Kosten für Löhne und Gehälter, Mieten, Druckkosten usw. in einem Haushalt zusammenfassen müssen, aufgegeben werden, da im Gesundheitsbereich tätige Organisationen nur bestimmte Teile ihres Arbeitsprogramms (sprich ihre Tätigkeiten im Umweltbereich) geltend machen könnten. Der übrige Teil der Tätigkeiten dieser Organisationen würde eindeutig in den ,sozialen Bereich" fallen.

2.1.1. Geographischer Wirkungskreis

Im Rahmen des Aktionsprogramms sind derzeit nur ,auf europäischer Ebene" arbeitende NRO (Artikel 1 des Ratsbeschlusses) förderfähig. Diese Bestimmung wird im ,Informationsdossier" des Programmkoordinators näher erläutert, das allen Antragstellern zusammen mit dem Antragsformular zugestellt wird (Anhang I zu diesem Bericht). Demzufolge fordert die Kommission alle ,europäischen Nichtregierungsorganisationen, die in allen oder einigen Mitgliedstaaten und in an die Europäische Union angrenzenden Ländern tätig sind", auf, eine Finanzhilfe zu beantragen. ,Auf europäischer Ebene" arbeiten, bedeutet laut Informationsdossier, dass sich die antragstellende Organisation in der Regel sowohl in ihrem Aufbau als auch in ihren Tätigkeiten auf mehrere europäische Länder erstrecken sollte.

Die Definition des geographischen Wirkungskreises gab im Zeitraum 1998-2000 häufiger Anlass zu Fragen von Seiten der Antragsteller (und manchmal auch innerhalb der Kommission selbst) als die Definition der für eine finanzielle Beihilfe in Frage kommenden Tätigkeitsgebiete. Allerdings hat dies bei der konkreten Auswahl nur selten Probleme verursacht.

Allerdings wurden von Seiten der externen Beteiligten (außerhalb der Befragung) Bedenken geäußert, was die geographische Ausgewogenheit der Auswahl der Organisationen betrifft, die im Rahmen des Programms Finanzhilfen erhalten haben. Hintergrund dieser Aussage ist die Tatsache, dass die Mehrzahl der im Zeitraum 1998-2000 geförderten Organisationen in Westeuropa ansässig war. Darauf wird auch von einer NRO hingewiesen, die in ihrer Antwort auf die Befragung betont, dass ,eine regional ausgewogenere Verteilung notwendig wäre, um eine Umsetzung der politischen Maßnahmen der Gemeinschaft in allen Regionen der EU zu gewährleisten". Als Begründung wird angeführt, dass bestimmte Umweltbelange und -probleme im Zusammenhang mit der nachhaltigen Entwicklung (Wasser, Landwirtschaft, Boden, usw.) von Region zu Region unterschiedlich seien. Ähnliche Bedenken wurden auch in einer der Antworten der Kommission geäußert. Die betreffende Dienststelle fordert, dass ausdrücklich darauf hingewiesen werden sollte, dass der Mittelmeerraum im Sinne des Beschlusses ,förderfähig" ist. Die Notwendigkeit einer geographischen Ausgewogenheit wird auch in der Bewertung der Haushaltslinie B4-3060 [6] angesprochen:

[6] Die Bewertung der Haushaltslinie B4-3060 ,Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Umweltfragen und Zuschüsse" wurde von der Europäischen Kommission (GD ENV.3) in Auftrag gegeben; Vertrags nr. B4-3060/2000/191820/MAR/H5.

,Auch wenn eine Einführung von Quoten nicht empfohlen wird, so muss die EG doch der Vielfalt und der Heterogenität der NRO Rechnung tragen. Die GD ENV sollte bei der Auswahl der Beihilfeempfänger einen Ausgleich finden und Kriterien wie die geographische Verteilung (Norden/Süden/Osten) und die Behandlung unterschiedlicher Themen (Abfall, Wasser usw.) sowie kleine/große, auf europäischer Ebene/grenzüberschreitend, politisch/operativ tätige NRO usw. gleichermaßen berücksichtigen." (Seite 193)

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass eine Reihe europäischer NRO, die im Umweltbereich tätig sind und derzeit durch das Aktionsprogramm begünstigt werden, ihren Sitz in Brüssel haben und zwar wegen der räumlichen Nähe zu den europäischen Institutionen und anderen wichtigen Akteuren im Umweltbereich. Das bedeutet aber nicht, dass es sich dabei um belgische Organisationen handelt. Alle NRO, die für eine Förderung im Rahmen des Aktionsprogramms ausgewählt wurden, sind in allen (oder mehreren) EU-Mitgliedstaaten sowie in angrenzenden Ländern aktiv.

2.1.1.1. Erweiterung des geographischen Wirkungskreises

Da das Programm möglicherweise fortgesetzt wird, sollte in Anbetracht des Erweiterungsprozesses und der Veränderungen, die in Europa insgesamt stattfinden (beispielsweise auf dem Balkan), eine Änderung der derzeitigen Definition des geographischen Wirkungskreises erwogen werden.

Die Ergebnisse der Befragung zeigen deutlich, dass die Kommission und die europäischen Nichtregierungsumweltorganisationen im Allgemeinen befürworten, NRO aus den Beitrittsländern in das Aktionsprogramm einzubeziehen. Allerdings sollte ihrer Auffassung nach die Bestimmung hinsichtlich des europäischen/länderübergreifenden Tätigkeitsbereichs bestehen bleiben (d.h. auf einzelstaatlicher oder örtlicher Ebene tätige NRO sollten weiterhin ausgeschlossen sein) und eine Aufstockung der bislang bereitgestellten Mittel gewährleistet sein. Die durch das Programm geförderten Organisationen (d.h. derzeitige und frühere Beihilfeempfänger) erklären übereinstimmend, dass sie in Anbetracht der bevorstehenden Erweiterung bereits eine höhere finanzielle Belastung zu tragen haben - zum einen weil sie ihre Tätigkeiten ausgedehnt haben, zum anderen weil sie NRO aus den MOEL als Mitglieder aufnehmen, die in der Regel über nur sehr begrenzte eigene Mittel verfügen.

Der Beschluss des Rates schließt in seiner derzeitigen Form Anträge von NRO aus den Beitrittsländern nicht ausdrücklich aus. Allerdings hat die Anforderung, dass die antragstellenden Organisationen in allen oder zumindest einigen EU-Mitgliedstaaten und angrenzenden Ländern tätig sein (und dort Mitglieder haben) müssen, die meisten von ihnen für eine Förderung im Zeitraum 1998-2000 ausgeschlossen.

Außerdem muss beachtet werden, dass um die knappen Mittel, die im Rahmen des Aktionsprogramms bereitgestellt werden, bereits ein sehr harter Konkurrenzkampf zwischen den multinationalen Organisationen besteht, die ihren Sitz in der EU haben und über langjährige Erfahrungen in diesem Bereich verfügen. Dies macht es für relativ neue Organisationen mit weniger ,Know-how" und weniger umfangreichen Arbeitsprogrammen um so schwerer, Fördermittel zu erlangen - ein Aspekt, der auch bei der externen Evaluierung der Haushaltlinie B4-3060 (Seite 152) zur Sprache kam:

,eine Auswahl größerer NRO, die auf europäischer Ebene arbeiten, könnte unter Umständen zur Folge haben, dass die ,Entfernung" zwischen den NRO und den europäischen Bürgern bzw. zwischen dem Sitz einer NRO in Brüssel und ihren Mitgliedern, die auf nationaler Ebene tätig sind, größer wird. Auch bestehen Befürchtungen, dass die neue Ausrichtung kleine (aber nicht zwangsläufig weniger fähige) Organisationen entmutigen und statt dessen professionelle und wohl organisierte Antragsteller begünstigen wird, und zwar unabhängig davon, wer die besseren Ideen hat. Dies ist vor allem für grenzübergreifende Projekte von Nachteil, die sich auf eine geringe Zahl von Mitgliedstaaten erstrecken und die auf nationaler Ebene nur selten gefördert werden."

2.2. Förderfähige Tätigkeitsgebiete

Artikel 2, der im Zusammenhang mit dem Anhang zum Beschluss des Rates gelesen werden sollte (siehe auch 2.6.6 dieses Berichts), legt fest, für welche Tätigkeitsgebiete eine finanzielle Beihilfe im Rahmen des Aktionsprogramms in Frage kommt. Gemäß Unterpunkt 2 dieses Artikels kommt eine finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft für Tätigkeiten von Gemeinschaftsinteresse in Frage, ,die einen wesentlichen Beitrag zur Weiterentwicklung und Umsetzung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Gemeinschaft leisten". Dementsprechend hat die größte gesamteuropäische NRO (die ,Gruppe der Sieben") eine ,nicht abschließende Liste" der politischen Bereiche erstellt, die sie ihrer Auffassung nach maßgeblich beeinflusst hat (Anhang II zu diesem Bericht). Andere befragte NRO haben entsprechend ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich ähnliche Listen vorgelegt.

Ein Nachweis über Erfolge dieser Art ist in der Regel nur schwer zu erbringen, da ein Einfluss auf politische Prozesse nicht immer leicht zu messen ist. Die Ergebnisse einer Lobby-Tätigkeit werden unter Umständen erst nach vielen Jahren der Auseinandersetzung sichtbar. Das heißt, zu dem gegebenen Zeitpunkt kann möglicherweise noch nicht festgestellt werden, welche Akteure für welchen Teil des Ergebnisses entscheidend waren oder welche anderen externen Faktoren und/oder Synergien einen wichtigen Einfluss auf das Endergebnis hatten. Anträge von ,Neulingen" haben es hier noch schwerer, da die Bewertungssachverständigen der Kommission (in der Regel handelt es sich um Fachleute der technischen Referate der GD Umwelt, die die Anträge der NRO entsprechend ihrem jeweiligen Arbeitsbereich bewerten) abschätzen müssen, welche Auswirkungen die Tätigkeiten dieser ,nicht erprobten" Organisationen haben können.

Die Dienststellen der Kommission, die häufig mit NRO zu tun haben (in Ausschüssen und Sachverständigengruppen, in regelmäßigen und Ad-hoc-Treffen sowie in internationalen Foren zu einer Vielzahl verschiedener Themen), betrachten die Beiträge der NRO in der Regel jedoch als sehr hilfreich und wichtig für den politischen Entscheidungsprozess. Diese Einschätzung wird von dem externen Unternehmen geteilt, das die Haushaltslinie B4-3060 bewertet hat:

,Eine Stärkung der Beziehungen zwischen der Kommission und den NRO kann beiden Seiten helfen, ihre jeweiligen Ziele effizienter zu erreichen. NRO sind ein wichtiger Partner im Konsultationsverfahren. Vor diesem Hintergrund ergänzt der Dialog zwischen der EG und den NRO maßgeblich den institutionellen Prozess der Politikgestaltung." (Seite 137)

Einige Kommissionsdienststellen haben in ihren Antworten angeregt, die in Artikel 2 genannten Tätigkeitsgebiete stärker der aktuellen Politik und den Prioritäten der GD Umwelt anzupassen. Dabei solle auch die Gleichstellung der Geschlechter und die Tätigkeit von Frauen im Umweltschutzbereich berücksichtigt werden, da das Thema Umweltrecht und Frauen bislang relativ vernachlässigt worden sei. In einigen Antworten wird auch gefordert, dass die Kommission erfolgreiche Antragsteller auffordern können sollte, noch weitere Tätigkeitsgebiete in ihr Arbeitprogramm aufzunehmen, die einen Beitrag zur Weiterentwicklung und Umsetzung der Umweltpolitik und des Umweltrechts leisten können. (In diesem Zusammenhang wurden Tätigkeiten im Bereich der Normierung als Beispiel genannt.)

2.3. Auswahlkriterien

Artikel 3, der im Zusammenhang mit dem ,Informationsdossier" gelesen werden sollte, legt die Auswahlkriterien für eine Förderung im Rahmen des Programms fest. Auch wenn die Kriterien relativ eindeutig erscheinen (die Kommission zielt auf Organisationen mit einem weitreichenden geographischen Wirkungskreis ab, die eine dauerhafte Multiplikatorwirkung haben und greifbare, finanziell realisierbare Tätigkeiten vorschlagen, die mit der Umweltpolitik der Gemeinschaft übereinstimmen; dadurch sollen möglichst viele europäische Bürger und Akteure, d.h. kommunale und regionale Behörden, Industrie und Gewerbe, sonstige Interessengruppen, aktiv in den Umweltschutz einbezogen werden), waren sie in der Praxis nicht immer einfach anzuwenden. Wie definiert man eine ,dauerhafte Multiplikatorwirkung auf europäischer Ebene" oder einen ,Beitrag zu einem länderübergreifenden Konzept"- Diese Fragen stellen sich insbesondere dann, wenn der Antragsteller den Bewertungssachverständigen der Kommission noch nicht bekannt ist.

In ihrer Antwort fordert eine der befragten NRO die Kommission auf, klarzustellen, was in diesem Zusammenhang unter einer ,vernünftigen Kosten/Nutzen-Relation" zu verstehen und wie diese zu messen sei. In der Tat wurden für keines der oben genannten Kriterien irgendwelche Indikatoren festgelegt. In diesem Zusammenhang fordert eine der Dienststellen der Kommission allgemein mehr Transparenz im Auswahlverfahren. Dabei weist sie insbesondere auf die Notwendigkeit hin, die Gründe für eine Ablehnung klipp und klar zu nennen. Sie spricht sich ferner dafür aus, die derzeitige Praxis, eine recht kleine Zahl von Begünstigten (und zwar mehr oder weniger immer ein und dieselben Organisationen) auszuwählen und diesen relativ hohe Beträge zur Verfügung zu stellen, zu begründen. In der Bewertung der Haushaltslinie B4-3060 werden ähnlichen Bedenken geäußert:

,Die wichtigste Frage ist, ob man durch die Auswahl der NRO, deren Tätigkeiten im Rahmen des Programms finanziell gefördert werden, erreicht, dass eine breitere Öffentlichkeit in den politischen Entscheidungsprozess einbezogen wird. Aus diesem Grunde wurde das Argument vorgetragen, dass die EG bei der Auswahl bemüht sein sollte, zwischen dem Fachwissen der NRO über das europäische System und ihrer Fähigkeit, die Sorgen und Ansichten der Bürger weiterzugeben, abzuwägen. Letzteres ist insbesondere wichtig, da das 6. UAP der Mobilisierung der Bürger wahrscheinlich eine sehr große Bedeutung beimessen wird. Die Auswahlkriterien sollten daher angepasst werden, um eine Institutionalisierung zu vermeiden. So könnte beispielsweise durch die Einführung eines Rotationssystems verhindert werden, dass Jahr für Jahr dieselben NRO Fördermittel erhalten. Auf diese Weise würden andere NRO, die vielleicht stärker an der Basis tätig sind, die Gelegenheit erhalten, ihre Kompetenzen im Bereich der gemeinschaftlichen Umweltpolitik auszubauen und die Ansichten der Betroffenen in ihrem jeweiligen Wirkungsgebiet einzubringen." (Seite 175)

Es liegt auf der Hand, dass man, je häufiger man sich im Rahmen eines Finanzinstruments bewirbt, einen immer größeren Einblick in das Verfahren erhält und somit einen immer besseren Blick für das, was für eine erfolgreiche Bewerbung wichtig ist. Es muss außerdem darauf hingewiesen werden, dass viele der Organisationen, die viele Jahre hintereinander gefördert wurden, nach und nach gute Beziehungen zu den verschiedenen Kommissionsdienststellen (und auch zu anderen Organen der EU) aufbauen konnten.

Die NRO haben darauf hingewiesen, dass einige der Auswahlkriterien, die die Kommission in ihrem ,Informationsdossier" hinzugefügt hat, nicht sehr eindeutig sind. Eine der befragten NRO behauptet sogar, dass die Verpflichtung ,möglichst umfassend über die aktuelle Umweltpolitik der Europäischen Union und das Gemeinschaftsprogramm für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung zu informieren" als Aufforderung verstanden werden könnte, die Informationen der Gemeinschaft passiv und unkritisch zu verbreiten. Diese Organisation würde es begrüßen, wenn stärker auf die Aufgabe Bezug genommen würde, das Verständnis der europäischen Bürger für das gemeinschaftliche Umweltrecht und die Kenntnisse über die verschiedenen Programme zu verbessern und die Bürger zu ermuntern, aktiv Stellung zu beziehen.

Den obigen Anmerkungen zufolge hat es den Anschein, dass die derzeitigen Auswahlkriterien ungenau sind und daher bei einer Fortsetzung des Programms neu definiert werden sollten. Außerdem ist deutlich geworden, dass im Zeitraum 1998-2000 bei einer Ablehnung von Anträgen nicht hinreichend auf die Auswahlkriterien Bezug genommen wurde. Viele der NRO, deren Anträge abgelehnt wurden, haben wiederholt mit den Dienststellen Kontakt aufgenommen und um Klärung oder mehr Einzelheiten gebeten. Da es keine festgelegten Indikatoren für die Bewertung der Kriterien gibt, erscheinen alle Entscheidungen in dieser Hinsicht etwas subjektiv.

2.4. Finanzierung von Tätigkeiten

Artikel 4 definiert die spezifischen Merkmale des Aktionsprogramms: Die finanzielle Beihilfe besteht in einem Zuschuss der Gemeinschaft für Tätigkeiten von Nichtregierungsumweltorganisationen und in einem Zuschuss für Verwaltungskosten (manchmal kurz als ,Finanzierung von Tätigkeiten" bezeichnet). Die Befragung der NRO ergab keinen Hinweis darauf, dass der Wunsch besteht, zu einem anderen Finanzierungsmodell überzugehen. Die NRO forderten die Kommission vielmehr auf, die bürokratischen Verfahren und das strenge Kontrollsystem zu überdenken, das viele in Anbetracht der in Frage stehenden Beträge für unverhältnismäßig halten. Außerdem würden sie es begrüßen, wenn das Programm mit der Projektfinanzierung vereinbar wäre (siehe 3.1). Die Kommission befürwortet dagegen ein Modell, dem zufolge nur die geprüften Kosten der Begünstigten förderfähig sein sollten. Eine Einbeziehung von Projekten/Tätigkeiten, an denen Dritte beteiligt sind, könnte negative Folgen in Bezug auf die Transparenz und die buchhalterische Nachvollziehbarkeit der Berichte haben.

Eine Weiterverfolgung des bisherigen Ansatzes erscheint kaum noch möglich. Die vorgeschlagene Ausweitung des Programms auf NRO aus den Beitrittsländern und den Balkanstaaten, die geplante Erhöhung der Mittelausstattung, die begrenzten Humanressourcen sowie die neuen Maßnahmen, die infolge des Weißbuchs über die Reform der Kommission eingeführt werden müssen, erfordern ein Programm, das diesen Aspekten Rechnung trägt. Auch muss ein festes Auditprogramm vorgesehen werden, was bereits im Fazit der Evaluierung der Haushaltslinie B4-3060 (Seiten 182-193) hervorgehoben wurde.

,Die in der Stichprobe untersuchten Buchprüfungen zeigen eindeutig, dass der netzartige Aufbau der größten NRO eine Umleitung von Mitteln in andere Teile oder Bereiche der Organisation ermöglicht. Dies stellt im Hinblick auf die Forderung nach Transparenz und buchhalterischer Nachvollziehbarkeit der Berichte ein gewisses Problem dar. -...- Was bei kleinen NRO (die während des Programmzeitraums eine einmalige Zuweisung erhalten haben und das Verfahren eventuell nicht genau kennen) in gewisser Weise noch zu entschuldigen ist, ist bei großen NRO, die fast in jedem Jahr finanzielle Beihilfen erhalten haben und die die Finanzierungsbestimmungen der EU kennen, definitiv unentschuldbar. Eine genaue und transparente Buchführung ist um so wichtiger, je höher die gewährte Finanzhilfe ist. Um dies zu erreichen, sollte die EG strengere Vorschriften hinsichtlich der buchhalterischen Aufzeichnungen einführen."

2.5. Kohärenz, Vereinbarkeit und Komplementarität

Artikel 5 verpflichtet die Kommission, für Kohärenz, Vereinbarkeit und Komplementarität zwischen dem Aktionsprogramm und anderen Gemeinschaftsprogrammen und -initiativen Sorge zu tragen.

Wie sich aus der Art des Auswahlverfahrens, das im ,Informationsdossier" festgelegt ist, ergibt, hat sich die Kommission im Wesentlichen auf die Wahrung der Kohärenz und die Vereinbarkeit mit dem Fünften Umweltaktionsprogramm (5. UAP) und dessen allgemeine Bestimmungen in Bezug auf die Einbeziehung von Umweltbelangen in alle wichtigen politischen Bereiche und den Grundsatz der ,gemeinsamen Verantwortung" konzentriert (was bedeutet, dass alle Tätigkeiten, die Umweltprobleme verursachen, ihren Teil zur Lösung der Probleme beitragen sollen). Im Zeitraum 1998-2000 wurden im Rahmen des Aktionsprogramms nur NRO Finanzhilfen gewährt (,Finanzierung von Tätigkeiten"), deren Tätigkeiten den Grundsätzen des 5. UAP Rechnung trugen. Kurz gesagt - die geförderten Organisationen haben sich im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung aktiv auf die Schwerpunktbereiche des 5. UAP (Industrie, Verkehr, Energie, Landwirtschaft und Tourismus) konzentriert und aktiv um eine Zusammenarbeit mit anderen Akteuren im Umweltbereich (lokale und regionale Behörden, Gewerbe und Industrie, die Öffentlichkeit, andere NRO usw.) bemüht.

Was jedoch die ,Komplementarität" (im Gegensatz zu ,Überschneidungen") betrifft, waren die Vorgaben von Artikel 5 nur schwer einzuhalten. Zwar müssen die Bewerber in den Antragsformularen für die Gewährung einer Finanzhilfe alle anderen Stellen nennen, von denen sie finanzielle Beihilfen erhalten, doch kann der Programmkoordinator diese Angaben nicht zentral überprüfen. Dadurch bleibt das Risiko von Überschneidungen bei der Finanzierung bestehen [7].

[7] Die Kommission erwägt derzeit, eine Datenbank aufzubauen, in der alle bestehenden Verträge erfasst werden sollen; eine solche Datenbank könnte während der Durchführung des neuen Aktionsprogramms implementiert werden.

Die ,selbst auferlegte" Regel, keine Anträge auf Projektfinanzierung von Organisationen anzunehmen, die im Rahmen des Aktionsprogramms bereits eine ,Finanzierung von Tätigkeiten" (siehe 3.1) erhalten, hat zumindest innerhalb der GD Umwelt dazu geführt, dass keine Tätigkeiten mehr doppelt finanziert werden.

2.6. Laufzeit, finanzieller Bezugsrahmen und Berechnung der Beihilfen

Artikel 6 definiert die Programmlaufzeit, die Gesamthöhe der Mittelausstattung, den Hoechstbetrag der Beihilfe der Kommission und die Möglichkeit, Sachspenden bis zur Höhe von 10 % der gesamten anrechenbaren Kosten bei der Prüfung der Einnahmen und Ausgaben der Nichtregierungsumweltorganisationen zu berücksichtigen.

Dieser Artikel hat mehr Aufmerksamkeit erregt als alle anderen Artikel des Ratsbeschlusses, da er - zusammen mit Artikel 1 (Förderkriterien) - die wichtigsten Bestimmungen hinsichtlich des Aktionsprogramms enthält. Dementsprechend wurden auch die in der Befragung gestellten Fragen ausführlicher beantwortet.

2.6.1. Programmlaufzeit

Im Rahmen der Befragung hat sich eine überwältigende Mehrheit (sowohl seitens der NRO als auch bei der Kommission) für eine Fortsetzung des Programms ausgesprochen. Allerdings wurde auch offensichtlich, dass in hohem Maße befürwortet wird, die Programmlaufzeit von vier auf mindestens fünf Jahre zu verlängern. Dies würde eine gewisse Kontinuität der NRO-Tätigkeiten auf europäischer Ebene sichern, da den NRO genügt Zeit eingeräumt würde, ihre mittelfristigen und in einem gewissen Maße auch ihre langfristigen strategischen Prioritäten zu planen. Die Entscheidung, die Programmlaufzeit zu verlängern, würde auch dem erheblichen Arbeitsaufwand und der Zeit Rechnung tragen, die für das legislative Verfahren im Hinblick auf die Verabschiedung eines neuen Programms benötigt wird.

- Der Vorschlag, dem neuen Programm eine Laufzeit von fünf Jahren zu geben (2002-2006), hätte den Vorteil, das dies der derzeitigen Mittelausstattung und den wichtigsten politischen Vereinbarungen entsprechen würde, die in der EU bereits getroffen wurden. Gleichzeitig würde diese Laufzeit dem Zeitraum entsprechen, der für die Gewährung von Heranführungshilfen vorgesehen ist.

- Die Laufzeit würde außerdem eher dem Vorschlag für ein Sechstes Umweltaktionsprogramm [8] Rechnung tragen, das in den nächsten fünf bis zehn Jahren den politischen Rahmen vorgeben wird.

[8] Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und an den Ausschuss der Regionen über das Sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft ,Umwelt 2010: Unsere Zukunft liegt in unserer Hand", KOM (2001) 31.

2.6.1.1. Mehrjähriger Förderplan

Die Möglichkeit, einen mehrjährigen Förderplan einzuführen, wurde sowohl im Rahmen der Befragung als auch außerhalb dieser erörtert. Der Vorschlag wird von zahlreichen NRO und auch innerhalb der Kommission stark befürwortet. Ein solches Programm würde der Kommission und den NRO die Verwaltungsarbeit erleichtern und Zeit sparen (und somit die Gemeinkosten für die Durchführung des Programms verringern). Gleichzeitig würde auch eine gewisse Kontinuität gesichert. Allerdings hätte eine solche Umstellung auch noch andere Folgen. Ein Mehrjahresplan würde eine variable jährliche Mittelausstattung erfordern, da die Kommission verpflichtet wäre, den gesamten Betrag bereits im ersten Jahr bereitzustellen. Natürlich könnte die Kommission zwei- oder dreijährige Zahlungspläne aufstellen und ein verbessertes Begleit-/Bewertungssystem auf der Grundlage von Zwischenberichten vorsehen. Sollten die Ergebnisse der Zwischenberichte nicht zufriedenstellend sein, könnte die Kommission den Vertrag beenden und die Mittelbindung aufheben. Allerdings blieben auf diese Weise die verfügbaren Mittel ungenutzt.

Wenn man sich vor Augen hält, dass die Mittel, die der koordinierenden Generaldirektion (der GD Umwelt) aus der Haushaltslinie B4-3060 zur Verfügung stehen, begrenzt sind (ca. 7 Mio. EUR pro Jahr) und dass daraus eine Vielzahl verschiedener Informations- und Kommunikationstätigkeiten (d.h. nicht nur die Beihilfen für die NRO) finanziert werden müssen, würde ein mehrjähriger NRO-Förderplan (beispielsweise Zweijahresverträge) bedeuten, dass im ersten Jahr der Programmdurchführung die gesamte Mittelausstattung der Haushaltslinie B4-3060 ausschließlich für die Auszahlung der Beihilfen an die wichtigsten NRO vorgesehen werden müsste.

2.6.2. Mittelausstattung

Es ist offensichtlich, dass der Wettbewerb um die begrenzten Mittel, die im Rahmen des Aktionsprogramms zur Verfügung stehen, im Laufe des Programmzeitraums 1998-2000 erheblich zugenommen hat. Im Jahr 2000 gingen bei der Kommission 66 Anträge (mit einer beantragten Gesamtsumme von 8 424 406 EUR) ein im Vergleich zu 44 Anträgen 1999 (mit einer Gesamtsumme von 5 375 999 EUR). Dies zeigt, dass die Zahl der Anträge um 50 %, die Höhe der beantragten Mittel um 56,7 % gestiegen ist. Im Jahr 2000 wurden 18 Antragsteller für eine Förderung ausgewählt; die gewährten Finanzhilfen beliefen sich auf 2,56 Million EUR.

Allerdings hat sich nicht nur der Wettbewerb verschärft. Im Zeitraum 1998-2000 sind auch die Anforderungen an die NRO gestiegen. Um ihre Forderung nach einer umfassenden Erhöhung der bereitgestellten Mittel zu unterstreichen, nennen die NRO in ihren Antworten auf die Befragung drei Hauptaspekte:

- ,Neue europäische Entscheidungsstrukturen" (governance). In ihrer Mitteilung zu den strategischen Zielen 2000-2005 ,Das Neue Europa gestalten" hat die Kommission sich selbst die Aufgabe gesetzt, neue Formen europäischer Entscheidungsprozesse (governance) zu konzipieren. Das bedeutet, dass den Menschen ein größeres Mitspracherecht eingeräumt werden soll und neue Formen der Partnerschaft zwischen den einzelnen Entscheidungsebenen in Europa aufgebaut werden sollen, um die Institutionen handlungsfähiger und transparenter zu machen. In der Mitteilung räumt die Kommission ferner ein: ,Das Gefühl der Bürger, an den ihr Leben prägenden Entscheidungsstrukturen teilzuhaben, ist erst sehr schwach ausgeprägt". Die NRO behaupten, dass ihnen in Zukunft eine größere Rolle bei der Überbrückung dieser Kluft zukommen wird und sie somit den Institutionen der Gemeinschaft helfen werden, den europäischen Bürger zu erreichen - eine Aufgabe, für die zusätzliche Mittel benötigt werden.

- EU-Erweiterung. Alle europäischen Netze, die im Umweltbereich tätig sind, haben NRO aus den Beitrittsländern aufgenommen und somit ihre Mitgliederzahl erhöht. Dies hatte zur Folge, dass der Verwaltungsaufwand und auch die notwendigen Koordinierungstätigkeiten enorm zugenommen haben, was finanziell nur selten durch die Beiträge der neuen Mitglieder aufgefangen werden kann, da viele von ihnen nur über sehr begrenzte Mittel verfügen.

- Integrationsprozess. Die Einbeziehung des Umweltschutzes und der nachhaltigen Entwicklung in alle politischen Bereiche der Gemeinschaft ist eine der wichtigsten Forderungen des EG-Vertrags (s. der ,Prozess von Cardiff"). Das bedeutet im Klartext, dass Nichtregierungsumweltorganisationen sich heute mit nahezu allen Aspekten der europäischen Politik befassen. Obwohl sie diese Entwicklung generell begrüßen, heben die NRO hervor, dass dieser Aspekt sie vor erhöhte Anforderungen stellt, da sie nun von fast allen Generaldirektionen zu allen möglichen Themen konsultiert werden. Dies führt zu einem Anstieg der Kosten für Personal und vorbereitende Arbeiten.

Der als finanzielle Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung des derzeitigen Programms beläuft sich für den gesamten Zeitraum von 1998 bis 2001 auf 10,6 Mio. EURO. In Anbetracht des oben Gesagten (der verschärfte Wettbewerb um die Fördermittel, die gestiegene Arbeitslast für die NRO und die Tatsache, dass zwischen 2003 und 2005 die ersten Beitrittsanwärter als Vollmitglieder in die EU aufgenommen werden sollen) muss mit einem Anstieg des Finanzbedarfs, der zur Zeit durchschnittlich 2,65 Mio. EURO pro Jahr beträgt, gerechnet werden.

2.6.3. Gesamthöhe der Beihilfen

Artikel 6 sieht vor, dass die Beihilfe der Gemeinschaft insgesamt grundsätzlich 50 % der Kosten der im Haushalt vorgesehenen Tätigkeiten und der entsprechenden Verwaltungskosten des Antragstellers nicht übersteigt. Im Zeitraum 1998-2000 war die Anwendung dieses Artikels für die NRO nicht immer leicht. Viele der NRO hatten in der Tat Probleme, die geforderten 50 % an ,Komplementärmitteln" aufzubringen.

In einer der Antworten der Kommission auf die Befragung wird betont, dass der Ausdruck ,grundsätzlich" einen gewissen Auslegungsspielraum lasse und dass deutlich gemacht werden sollte, in welchen Fällen der Beitrag von 50 % überschritten werden könne. Als ein Beispiel für einen Fall, bei dem ihrer Ansicht nach die ,Obergrenze" von 50 % aufgehoben werden könnte, wird die Förderung von NRO genannt, die sich an der europäischen Normungsarbeit beteiligen. Diese Organisationen haben häufig Probleme, für diese Art der Tätigkeit ,Komplementärmittel" in Höhe von 50 % zu finden.

In ihren Antworten auf die Befragung bezieht sich die größte NRO (G7) auf die Erörterungen im Vorfeld der Verabschiedung des Aktionsprogramms und weist insbesondere darauf hin, dass sich die Kommission und das Europäische Parlament auf eine Obergrenze von 60 % verständigt hätten. Der Rat habe dann einstimmig beschlossen, diese Grenze auf 50 % herabzusetzen.

Alle NRO (einschließlich der G7) sprechen sich erneut für eine Anhebung der Obergrenze (auf 60, 75 oder gar 100 %) aus. Diejenigen die eine Obergrenze von 100 % befürworten, betonen, dass dies nicht heißen soll, dass die Kommission allen ausgewählten NRO Fördermittel in Höhe von 100 % bewilligen sollte. Ihrer Ansicht nach würde die Kommission vielmehr ,die Gelegenheit erhalten und dazu verpflichtet sein, die tatsächliche Situation einer NRO näher zu betrachten. Auf diese Weise würde sie auch deren Möglichkeiten und Zwänge besser verstehen lernen". Andere NRO behaupten, dass eine Obergrenze von 60 % ausreichen würde, um den Umweltgruppen mehr Flexibilität einzuräumen, ohne dabei ihre Integrität zu gefährden.

Ein flexibler Prozentsatz von bis zu 100 % wäre bis zum 13. Dezember 2000 theoretisch denkbar gewesen [9]. Allerdings hätte eine solche Finanzierungspolitik ohne Frage Zweifel an der Integrität und Unabhängigkeit aufkommen lassen. Außerdem kann hier das Argument vorgetragen werden, dass die Kommission (statt eine Finanzierung in Höhe von 100 % zu gewähren) ebenso gut eine Ausschreibung durchführen könnte, in der sie ihre Anforderungen in allen Einzelheiten spezifiziert. Nebenbei wäre sie dann auch noch ,Eigentümer" des Endergebnisses. Die Frage der Unabhängigkeit wurde auch von dem externen Bewerter der Haushaltslinie B4-3060 angesprochen:

[9] Nach den neuen Mindestnormen für interne Kontrollen (Maßnahme 78 des Weißbuchs vom 13. Dezember 2000) ist ab sofort bei allen Finanzhilfen der Kommission ein Eigenbeitrag (Kofinanzierung) vorzusehen. Eine Förderung in Höhe von 100 % ist somit ausgeschlossen.

,Es kann allgemein gesagt werden, dass das Bestehen der meisten europäischen NRO nicht nachhaltig gewährleistet ist. Die meisten NRO, die Finanzhilfen für ihre Tätigkeiten erhalten, sind in hohem Maße von der EG abhängig und verfügen über nur geringe Einnahmen von Seiten der Mitglieder, die sie ja angeblich vertreten und denen gegenüber sie letztlich verantwortlich sein sollten." (Bewertung der Haushaltslinie B4-3060, Seite 106), und

"eine Kernfinanzierung von NRO ist für die EG unverzichtbar, wenn sie den politischen Prozess voranbringen will: Fachwissen, Informationskanäle, Beteiligung usw. Allerdings sollten die NRO diese Beihilfen unter keinen Umständen als gegeben ansehen und davon ausgehen, dass sie auf ewig fortgesetzt werden. Generell sollten die NRO in Zukunft verstärkt nach finanzieller Unabhängigkeit streben, indem sie höhere Beiträge von ihren Mitgliedern erheben." (Bewertung der Haushaltslinie B4-3060, Seite 184)

Bei jeder Entscheidung über eine Obergrenze für die finanziellen Beihilfen im Rahmen dieses Programms müssten Aspekte berücksichtigen werden wie die Einbeziehung oder den Ausschluss von Sachleistungen, den Transfer von Finanzmitteln an Partner/Unterauftragnehmer und die Förderfähigkeit bzw. Nichtförderfähigkeit von NRO aus den Beitrittsländern oder Balkanstaaten.

2.6.4. Sachleistungen

Alle Aktivitäten von NRO sind von freiwilligen Leistungen abhängig. Daher sprachen sich alle befragten NRO dafür aus, diese Bestimmung in das neue Programm zu übernehmen. Im derzeitigen Aktionsprogramm können unentgeltliche Arbeit oder Sachspenden bei der Prüfung der Einnahmen und Ausgaben der Nichtregierungsumweltorganisationen bis zur Höhe von 10 % der gesamten anrechenbaren Kosten berücksichtigt werden, wenn dafür ordnungsgemäße Nachweise vorliegen. (Artikel 6, Punkt 3 des Ratsbeschlusses). Viele der Befragten würden gegebenenfalls eine Anhebung dieses Prozentsatzes begrüßen.

,Die Beschränkungen hinsichtlich der unentgeltlichen Arbeit oder der Sachspenden stellen insbesondere kleine, effiziente NRO vor Probleme, und zwar vor allem durch die Art und Weise, in der sie ausgelegt werden. Wie bereits zu Frage 13 gesagt, ist es für Einrichtungen, die auf gemeinschaftlicher oder gesamteuropäischer Ebene tätig sind, sehr schwierig, von lokalen oder nationalen Behörden Fördermittel zu erhalten. Kommerzielle Sponsoren neigen zur Zeit noch dazu, vor allem lokale Anliegen zu unterstützen. So bleiben die freiwilligen Leistungen (Sachspenden, Einsatz von Zeit und Personal) häufig die einzige Form der Unterstützung, die NRO erhalten." (Beitrag einer NRO im Rahmen der Befragung)

Nach Auffassung der Finanzdienste des Programmkoordinators schaffen unentgeltliche Arbeiten und Sachspenden jedoch in der Regel mehr Probleme als sie lösen, da sie rechnerisch nur schwer in Ansatz zu bringen sind und daher keine solide Grundlage für die Berechnung der förderfähigen Kosten bilden. Die Dienste schlagen daher eher eine strengere Definition des Begriffs ,förderfähige Kosten" und einen höheren Finanzierungsbeitrag der EU vor (siehe 2.6.3).

2.6.5. Verwaltung des Programms

Artikel 7 legt den Zeitpunkt für die Veröffentlichung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften fest (jeweils vor dem 31. Januar) und nennt den Termin, bis zu dem die Kommission entschieden haben muss, welche Organisationen gefördert werden (31. Mai).

Alle befragten NRO haben übereinstimmend erklärt, dass es sehr viel sinnvoller wäre, die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen jeweils im Frühherbst des Jahres zu veröffentlichen, das dem Jahr, für das die Finanzhilfe beantragt wird, vorausgeht. Gleiches gilt auch für die Bekanntgabe der Begünstigten. Eine Liste der Beihilfeempfänger sollte vor dem Beginn des betreffenden Jahres veröffentlicht werden. Eine solche Änderung hätte zur Folge, dass das Jahresarbeitsprogramm, das die NRO in ihren Anträgen vorgestellt haben, auch über die Beihilfe der Kommission finanziert werden könnte (da der Förderzeitraum so dem Kalenderjahr entsprechen würde). Derzeit sei es so, dass die Kommission ihre Entscheidung nicht vor Ende Mai treffe. Das bedeutet in der Regel, dass die Mittel nicht vor August oder September des Jahres verfügbar sind, für das die Beihilfe eigentlich beantragt wurde. Dies kann die NRO vor ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten stellen.

Eine solche Anpassung des Förderzeitraums an das Kalenderjahr würde auch vom Programmkoordinator begrüßt werden.

Artikel 8 verpflichtet die Kommission, den Erfolg der Tätigkeiten der von der Gemeinschaft bezuschussten Nichtregierungsumweltorganisationen im Rahmen des Programms zu gewährleisten. Dies umfasst die Einführung eines effizienten Überwachungssystems, das es der Kommission ermöglicht, Kontrollen vor Ort einschließlich Stichproben durchzuführen und infolge von Missbrauch oder Fahrlässigkeit zu Unrecht ausgezahlte Beträge zurückzufordern. Der Artikel legt ferner fest, dass die Beihilfeempfänger der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der letzten Zahlung alle Belege über Ausgaben für die betreffende Tätigkeit zur Verfügung halten müssen.

Die befragten NRO erklären, dass das derzeitige System zuviel Gewicht auf buchhalterische Aufzeichnungen und Kontrollen lege und der Bewertung der Auswirkungen der NRO-Tätigkeiten zu wenig Bedeutung beimesse. Das Kontrollsystem sei zu streng und stuende in keinem Verhältnis zu den relativ geringfügigen Beträgen, die den NRO zugewiesen würden. Nach Ansicht der NRO solle man darüber nachdenken, wie die Kommission bei der Verwaltung des Programms entlastet werden könnte.

In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass die Maßnahme 81 ,Verstärkung der Rolle der Kontrollstellen in den Generaldirektionen" (Die Reform der Kommission - Ein Weißbuch, Teil II, Aktionsplan) eher eine Verstärkung der systematischen Ex-post-Kontrollen vorsieht als einen Abbau:

,In jeder Generaldirektion wird eine Auditstelle eingerichtet, .... Diese Stelle führt eine unabhängige Prüfung der Verwendung der Haushaltsmittel durch die Generaldirektion und der Systeme, Programme und Leistung sowie Ex-post-Kontrollen der Tätigkeiten vor Ort durch."

Die Notwendigkeit verbesserter Ex-post-Kontrollen wird auch durch die Ergebnisse der Untersuchung der Haushaltslinie B4-3060 unterstrichen:

,Allerdings sind die Ex-post-Kontrollen bei ... der Finanzierung von Tätigkeiten noch immer unzureichend, da zu wenig Mannstunden investiert werden. Ex-post-Kontrollen werden derzeitig nicht als vorrangig betrachtet. Die Zusammenarbeit mit den technischen Referaten sollte systematischer gestaltet werden. Hier sind erhebliche Verbesserungen möglich." (Seite 131)

Artikel 9 nennt die Sanktionen, die die Kommission gegen einen Beihilfeempfänger einleiten kann, wenn sich Unregelmäßigkeiten herausstellen oder wenn sie feststellt, dass die Tätigkeit ohne ihre Genehmigung erheblich geändert worden ist. Ferner verpflichtet der Artikel die Beihilfeempfänger, der Kommission zu Unrecht bezogene Beträge zurückzuerstatten.

Im Untersuchungszeitraum 1998-2000 wurden keine schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten festgestellt. Vor dem Hintergrund der Ex-post-Kontrollen (Abschlussberichte und interne Audits) wurden die NRO aufgefordert, alle festgestellten Mehrerträge oder ,nicht förderfähigen Kosten" zurückzuerstatten. Die Berechnung der förderfähigen Kosten hat in einigen Fällen zu Unstimmigkeiten zwischen der Kommission und den NRO geführt, die relativ häufig in Zusammenhang mit den ,Sachleistungen" (siehe 2.6.4.) standen. Allerdings sind die Beihilfeempfänger allen Rückzahlungsaufforderungen stets ordnungsgemäß nachgekommen.

Nur wenige NRO haben sich zu Artikel 9 eingehender geäußert. Eine NRO hat die Kommission aufgefordert, sich an die Bestimmungen des Leitfadens für die Verwaltung von Finanzhilfen zu halten und es den Beihilfeempfängern zu gestatten, Mehrerträge bis zu einer Höhe von 5 % der Gesamteinnahmen auf das Folgejahr vorzutragen.

Artikel 10 sieht eine wirksame Überwachung der Durchführung der von der Kommission finanzierten Tätigkeiten vor. Um dieser Bestimmung nachzukommen, nimmt die Kommission stichprobenartig an bestimmten Tagungen, Workshops, Konferenzen und anderen während der Programmlaufzeit durchgeführten Veranstaltungen teil, um deren ordnungsgemäße Durchführung zu überprüfen. Ferner müssen die Beihilfeempfänger der Kommission nach Abschluss einer Tätigkeit einen entsprechenden Nachweis vorlegen. Dieser Nachweis kann beispielsweise in Form von Zeitschriften, Newsletter, Pressemitteilungen, Berichten, Büchern, CD-ROM, Videokassetten usw. erbracht werden.

,Insgesamt haben die Stichproben in Bezug auf die Durchführung der finanzierten Tätigkeiten gezeigt, dass die Leistungen recht gut waren und dass die Tätigkeiten in der Regel gut dokumentiert sind. Allgemein kann gesagt werden, dass die meisten der von den Beihilfeempfängern vorgesehenen Tätigkeiten erfolgreich durchgeführt wurden. In den Abschlussberichten werden die Ergebnisse der Arbeiten umfassend dargestellt." (Bewertung der Haushaltslinie B4-3060, Seite 104)

Im Rahmen des Auditprogramms nimmt der Programmkoordinator auch jährliche Überprüfungen der kofinanzierten NRO-Programme vor. Die Auswahl wird willkürlich anhand der Liste der Beihilfeempfänger getroffen.

Die Anforderungen von Artikel 10 haben weder die NRO noch die Kommission vor irgendwelche Probleme gestellt.

Artikel 11 verpflichtet die Kommission ein Verzeichnis der Beihilfeempfänger und der Tätigkeiten zu veröffentlichen, die im Rahmen dieses Aktionsprogramms finanziert werden. Diesem Artikel wurde im Zeitraum 1998-2000 entsprochen; alle Ergebnisse wurden sowohl im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften als auch auf der Website der GD Umwelt veröffentlicht. Zu diesem Artikel wurden weder von der Kommission noch von den befragten NRO irgendwelche Anmerkungen gemacht. Allerdings würde eine frühzeitigere Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und eine frühzeitigere Entscheidung der Kommission, welche Organisationen kofinanziert werden sollen (wie dies in den Antworten auf die Befragung angeregt wurde) zur Folge haben, dass auch das Verzeichnis der Empfänger zu einem früheren Zeitpunkt (d.h. zu Beginn des Kalenderjahres) veröffentlicht werden könnte.

Artikel 12 verpflichtet die Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung des Programms zu unterbreiten. Zu diesem Artikel wurden weder von der Kommission noch von den befragten NRO irgendwelche Anmerkungen gemacht.

2.6.6. Anhang - Definition der für eine finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft in Frage kommenden Tätigkeitsgebiete

In Bezug auf den Anhang hat eine überwältigende Mehrheit der NRO erklärt, dass dieser ihrer Ansicht nach noch einmal überarbeitet oder gar ganz weggelassen werden sollte. Die sehr detaillierte Beschreibung und Aufzählung der für eine Beihilfe in Frage kommenden Tätigkeiten mache es sehr schwierig, ein ,Arbeitsprogramm" zu erstellen, da es zahlreiche Überschneidungen gibt. In einer mündlichen Befragung, die am 16. Oktober 2000 stattfand, schilderten die NRO die Probleme, die sie bei der Zuordnung ihrer Tätigkeiten in bestimmte Gruppen hatten. Die meisten Tätigkeiten der NRO decken alle - oder zumindest viele - der genannten vorrangigen Bereiche ab. Der Anhang ist bei der Erstellung des Arbeitsprogramms wenig hilfreich. An dieser Stelle muss allerdings auch gesagt werden, dass der Anhang den Programmkoordinator bei der Bewertung der eingegangenen Anträge vor dieselben Probleme gestellt hat. Es war fast unmöglich, die von den NRO vorgeschlagenen Tätigkeiten der einen oder der anderen Überschrift zuzuordnen und entsprechend zu bewerten.

Ferner wurde in einigen Beiträgen der Kommission gefordert, dass die Auswahl der ,für eine Beihilfe in Frage kommenden Tätigkeiten" stärker der aktuellen Politik und den Prioritäten der GD Umwelt Rechnung tragen sollte.

3. ALLGEMEINE DURCHFÜHRUNG

Aus den Ergebnissen der Befragung ist ersichtlich, dass nur wenige Artikel des derzeit geltenden Ratsbeschlusses als ,schwer zu verstehen" oder als zu ,theoretisch" empfunden wurden. Wenn es zu unterschiedlichen Auffassungen zwischen der Kommission und den Beihilfeempfänger kam, standen diese stets im Zusammenhang mit der Auslegung und der Anwendung der Artikel durch den Programmkoordinator.

3.1. Unvereinbarkeit mit der Projektfinanzierung

Die vom Programmkoordinator eingeführte Regel, keine Anträge auf Projektfinanzierung von Organisationen anzunehmen, die im Rahmen des Aktionsprogramms bereits in den Genuss einer ,Finanzierung von Tätigkeiten" kommen, wurde von einigen NRO stark kritisiert. Die Regel ,eine NRO, ein Budget" wurde 1998 vom Programmkoordinator eingeführt mit dem Ziel, das Finanzmanagement des Programms sicherzustellen, die Transparenz zu erhöhen und die strengen Budgetvorgaben nicht zu überschreiten. Die Erfahrungen, die die Kommission in den Jahren vor der Einführung dieser Regel (als man eine Finanzierung von Tätigkeiten noch mit einer Projektfinanzierung für vereinbar hielt) gemacht hat, haben zu der Entscheidung geführt, die im Umweltbereich tätigen europäischen NRO aufzufordern, alle Tätigkeiten eines Jahres in einem Haushalt zusammenzufassen. Dadurch werden gleichzeitige Anträge auf Projektfinanzierung bzw. ,Ad-hoc"-Finanzierung ausgeschlossen. Vor der Einführung der ,Ausschlussregel" wurden die Fördermittel für die verschiedenen NRO-Projekte dezentral gewährt. Dies hatte zur Folge, dass eine ordnungsgemäße Verwaltung der Fördermittel nicht mehr gewährleistet war. Die Kommission lief Gefahr, ein und dieselbe Tätigkeit mehrfach zu finanzieren - eine Befürchtung, die sich später als berechtigt erweisen sollte.

Die NRO halten dem entgegen, dass sich die Buchhaltungssysteme der NRO verbessert hätten und dass es keinen Grund gebe, davon auszugehen, dass Organisationen, die sowohl für ihre Tätigkeiten als auch für Projekte Fördermittel erhalten, nicht in der Lage sind, über diese getrennt Buch zu führen. Die NRO behaupten, dass genau dies bereits in angemessener und transparenter Weise getan werde, da viele Begünstigte des Aktionsprogramms auch Fördermittel von anderen Generaldirektionen erhielten und dennoch sehr wohl in der Lage seien, die verschiedenen Konten auseinander zu halten.

Die NRO argumentieren ferner, dass die ,Ausschlussregel" gegen den Leitfaden für die Verwaltung von Finanzhilfen verstoße, der Organisationen, die eine ,Kernfinanzierung" erhalten, nicht von einer Beantragung von Projektbeihilfen ausschließe, was den Tatsachen entspricht.

In diesem Zusammenhang muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass das Aktionsprogramm im strengen Sinne keine ,Kernfinanzierung" vorsieht, da sowohl Verwaltungskosten als auch die mit der Durchführung der Tätigkeiten verbundenen Kosten finanziert werden. Dies ist auch der Grund, warum der Ausdruck ,Finanzierung von Tätigkeiten" geprägt wurde (siehe 2.4).

Da der Leitfaden der Kommission lediglich Mindestanforderungen an die Verwaltung der Finanzhilfen vorgibt, ist es den einzelnen Generaldirektionen freigestellt, strengere Anforderungen zu stellen. Der Programmkoordinator hat von dieser Möglichkeit aus den oben genannten Gründen Gebrauch gemacht.

In einigen wenigen Antworten der Kommissionsdienststellen wird ebenfalls eine Abschaffung der ,Unvereinbarkeitsregel" befürwortet. Nach Auffassung der betreffenden Dienste bereite sie gewisse ,Verwaltungsprobleme". Um diese Regel zu umgehen, würden die Anträge auf Projektfinanzierung einfach von den nationalen Mitgliedern europäischer NRO eingereicht. Dabei stuenden viele dieser Projekte häufig in einer viel engeren Verbindung zu den Tätigkeiten der Dachorganisationen und würden besser auf europäischer Ebene durchgeführt.

3.2. Verspätete Zahlungen

Eine häufig geäußerte Klage der Begünstigten des Aktionsprogramms betrifft verspätete Zahlungen von Seiten der Kommission (was nicht nur, wie unter 2.6.5. beschrieben, auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zurückzuführen ist).

Nach Abschluss einer Tätigkeit müssen die NRO einen Bericht erstellen (d.h. sie müssen Rechenschaft ablegen über die durchgeführten Tätigkeiten, die entstandenen Kosten und die Einnahmen, die während des Förderzeitraums erzielt wurden). Dieser Bericht muss in der Regel Ende März vorgelegt werden. Einer der Gründe dafür, dass die Abschlusszahlungen manchmal so spät erfolgen, ist die Tatsache, dass die Übermittlung der Abschlussberichte genau in die Zeit fällt, in der die Kommission die Finanzierungsanträge für das laufende Jahr prüft. Alle Abschlussberichte müssen auf Abweichungen von den vertraglich festgelegten Anforderungen überprüft werden. Die Zuweisung der letzten Teilzahlung ist von dem Ergebnis dieser Prüfung abhängig.

Dieses Bewertungsverfahren, bei dem sowohl die Tätigkeiten als auch die finanzielle Abwicklung der abgeschlossenen NRO-Programme geprüft werden, ist äußerst zeit und arbeitsaufwendig. Es ist richtig, dass die Kommission im Programmzeitraum 1998-2000 nicht immer in der Lage war, die vertraglich vorgesehene Frist von 60 Tagen einzuhalten.

In diesem Zusammenhang muss allerdings ebenfalls erwähnt werden, dass die Frist für die Abgabe der Abschlussberichte von den NRO auch nicht immer eingehalten wurde.

3.3. Mitteltransfer

Die NRO sind außerdem besorgt über die strengen Regeln bezüglich der sogenannten ,Komplementärmittel". Bei den Begünstigten des Aktionsprogramms handelt es sich um Dachorganisationen oder europäische Koordinationsstellen verschiedener nationaler, regionaler und lokaler Mitgliederorganisationen. Diese Mitglieder führen im Rahmen des (kofinanzierten) Arbeitsprogramms der europäischen Organisation bestimmte Tätigkeiten durch. Auf diese Weise bringen sie Komplementärmittel zu dem Beitrag der Kommission ein. Werden diese Mittel jedoch nicht auf ein Bankkonto überwiesen, das unter dem Namen der im Rahmen des Aktionsprogramms begünstigten (sprich europäischen) Organisation geführt wird, werden diese nicht berücksichtigt.

Dies ist allerdings im Leitfaden für die Verwaltung von Finanzhilfen ausdrücklich geregelt und zwar unter 1.2 Allgemeine Bedingungen für Vereinbarungen über die Gewährung von Finanzhilfen durch die Europäischen Gemeinschaften (Teil B Finanzbestimmungen, Artikel 11 - Förderfähige Kosten): ,Förderfähig sind die Kosten der Maßnahme, die - ... - tatsächlich angefallen, in der Buchhaltung oder in den steuerlichen Unterlagen des Begünstigten erfasst (sind), und sie sind feststellbar und kontrollierbar."

4. SCHLUSSFOLGERUNGEN

Wie aus den Antworten auf die Befragung deutlich wird, haben die Kommission und die befragten NRO (einschließlich aller derzeitigen und ehemaligen Begünstigten) positive Erfahrungen mit dem Programm gemacht und befürworten dessen Fortsetzung - vorzugsweise für einen Zeitraum von fünf Jahren. Allerdings werden gewisse Änderungen vorgeschlagen, so z.B. eine Ausdehnung des geographischen Wirkungskreises, um auch NRO aus den Beitrittsländern und den Balkanstaaten einzubeziehen. Die Ergebnisse der Bewertung der Haushaltslinie B4-3060 (im Rahmen der Initiative ,SEM 2000"), in deren Rahmen die Berechtigung dieses Finanzinstruments und dessen Effizienz umfassend untersucht wurden, sind entsprechend berücksichtigt worden. Sie unterstreichen die Schlussfolgerungen des vorliegenden Berichts, was die Fortsetzung des Programms betrifft:

,Trotz einiger Misserfolge, die zu erwarten waren, kann der Anteil der erfolgreichen Tätigkeiten insgesamt als gut bezeichnet werden. Es ist offensichtlich, dass eine Finanzierung von Tätigkeiten sinnvoll ist, da sie die europäischen NRO in die Lage versetzt, verstärkt am Entscheidungsprozess teilzuhaben und einen entsprechenden Beitrag zu leisten." (Bewertung der Haushaltslinie B4-3060, Seite 10)

Eine Fortsetzung des Aktionsprogramms wird auch in dem Vorschlag für ein Sechstes Umweltaktionsprogramm befürwortet, das eine ,Fortsetzung der finanziellen Unterstützung von im Umweltbereich tätigen Nichtregierungsorganisationen" vorsieht, ,um deren Beteiligung am Dialog zu ermöglichen.".

Der strategische Ansatz des Vorschlags für ein Sechstes Umweltaktionsprogramm trägt der Notwendigkeit einer stärkeren Einbeziehung der Bürger Rechnung. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sehen einen umfassenden und weitreichenden Dialog mit allen Beteiligten am umweltpolitischen Entscheidungsprozess vor. Das Programm strebt auch eine Zusammenarbeit mit im Umweltbereich tätigen NRO in den Beitrittsländern mit dem Ziel der Sensibilisierung an.

ANHANG I

Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Förderung von hauptsächlich im Umweltschutz tätigen Nichtregierungsorganisationen

Empfehlungen für die Einreichung von Vorschlägen

Die Europäische Kommission hat im Amtsblatt C 319 vom 6.11.1999 eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des vorstehend genannten Programms veröffentlicht. Die folgenden Empfehlungen sollen potenziellen Bewerbern bei der Entscheidung über eine Bewerbung und bei der Formulierung des Antrags helfen.

1. Kontext und Ziele

Gemäß dem Beschluss des Rates Nr. 97/872 /EG vom 16.12.1997 (siehe Anhang D) fordert die Kommission europäische Nichtregierungsorganisationen, deren Tätigkeit sich auf alle oder einige Mitgliedstaaten sowie auf Nachbarstaaten der Europäischen Union erstrecken, auf, Maßnahmen vorzuschlagen, zu denen ein Kostenbeitrag der Gemeinschaft gewünscht wird. Mit diesem Zuschuss soll ein finanzieller Beitrag geleistet werden, der es den Organisationen ermöglicht, die im Rahmen ihres Jahresprogrammms (höchstens 12 Monate) vorgesehenen Maßnahmen ordnungsgemäß durchzuführen. Die antragstellenden Organisationen sollten auf europäischer Ebene tätig sein, d.h. sowohl ihrer Struktur als auch ihrem Tätigkeitsbereich nach im Prinzip mehrere europäische Länder abdecken.

Ein Zuschussantrag im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen schließt jeden anderen an die Generaldirektion Umwelt gerichteten Zuschussantrag aus. Es können (im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel) nur Maßnahmen gefördert werden, die von Gemeinschaftsinteresse sind, einen wesentlichen Beitrag zur Weiterentwicklung und Umsetzung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Gemeinschaft leisten und den Grundsätzen des Fünften Umweltaktionsprogramms entsprechen.

Die Tätigkeitsbereiche, die für eine finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft in Frage kommen, sind im Anhang des Ratsbeschlusses festgelegt, in dem ferner der jedem Tätigkeitsbereich zugewiesene Anteil an der Beihilfe angegeben ist. Die Begünstigten werden auf der Grundlage der in dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Kriterien sowie im Rahmen der verfügbaren Mittel ausgewählt. Darüber hinaus beziehen sich diese Entscheidungen nur auf das Jahr 2001 und stellen keinerlei Verpflichtung für die Folgejahre dar.

2. Förderkriterien

Berücksichtigt werden nur Vorschläge von Organisationen, die:

- unabhängig und nichtgewinnorientiert sind, mit Zielsetzungen im Umweltbereich, die im Interesse der Allgemeinheit liegen

- auf europäischer Ebene tätig sind (d.h. nicht nur auf einzelstaatlicher Ebene)

- eine eigene Verwaltung und Finanzplanung besitzen

- über finanzielle Mittel verfügen, die sich nicht ausschließlich aus Zuschüssen der europäischen Institutionen zusammensetzen.

3. Auswahlkriterien

Bei der Auswahl der Begünstigten werden folgende Kriterien zugrunde gelegt:

- angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis;

- dauerhafte Multiplikatorwirkung auf europäischer Ebene;

- effiziente und ausgewogene Zusammenarbeit aller Partner bei der Planung und Durchführung der Tätigkeiten sowie im Hinblick auf die finanzielle Beteiligung;

- Beitrag zu einem länderübergreifenden Konzept, insbesondere zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit innerhalb der Union und gegebenenfalls über ihre Grenzen hinaus mit Nachbarstaaten;

- Möglichkeiten zur Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen den im Fünften Aktionsprogramm genannten Partnern, wie Nichtregierungsorganisationen, kleinen und mittleren Unternehmen oder kommunalen und regionalen Behörden usw. im Hinblick auf eine dauerhafte Veränderung ihrer Verhaltensmuster;

- Repräsentativität für die Bewegung;

- Fähigkeit, an Umweltprobleme mit einem bereichsübergreifenden Konzept heran zugehen;

- Qualität der Zusammenarbeit und des Dialogs zwischen der Vereinigung und ihren Mitgliedern (regelmäßiger Informationsaustausch);

- Nachweis der Finanzierbarkeit des Jahresprogramms (realistisches, angemessenes und ausgewogenes Budget);

- Bereitschaft, die derzeitige Umweltpolitik der Europäischen Union, einschließlich des Programms der Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung so weit wie möglich publik zu machen.

4. Finanzielle Bedingungen

In Anhang B sind die finanziellen Bedingungen für alle Arten von Zuschüssen der Generaldirektion Umwelt der Kommission aufgeführt. Sie stehen in Zusammenhang mit den im Ratsbeschluss über das Aktionsprogramm zur Förderung von Umweltnichtregierungsorganisationen genannten Bedingungen, wonach die Kommission grundsätzlich bis zu 50% der veranschlagten Maßnahmen und Verwaltungskosten finanzieren kann. Wird dem Antrag entsprochen, übernimmt die Kommission entsprechend den beigefügten finanziellen Bedingungen einen bestimmten Prozentsatz der Kosten an den Gesamtausgaben (Anhang B). Diese Bedingungen sind integraler Bestandteil der mit jedem Begünstigten geschlossenen Vereinbarung.

Die Antragsteller werden auf folgende Bestimmung im Ratsbeschluss aufmerksam gemacht:

"Um einen Zuschuss von über 150 000 ECU zu erhalten, muss die Buchhaltung der Nichtregierungsorganisation der letzten zwei Jahre sowie des Zeitraums, in dem der Zuschuss in Anspruch genommen wird, von einem vereidigten Buchhalter beglaubigt werden. Um einen Zuschuss von bis zu 150 000 ECU zu erhalten, muss die Buchführung der Nichtregierungsorganisation der letzten zwei Jahre in einer von der Kommission anerkannten Form vorliegen und in dieser Form während des Zeitraums, in dem der Zuschuss in Anspruch genommen wird, beibehalten werden." Das bedeutet, das jeder Antragsteller, dessen Bewerbung für eine Finanzhilfe in Frage kommt, nach sehr kurzfristiger Aufforderung bereit sein muss, der Kommission in der geforderten Form Einblick in seine Buchführung zu gewähren. 5. Einreichung eines Antrags Der Antrag ist in einer der Amtssprachen der Europäischen Union abzufassen, vorzugsweise in Englisch oder Französisch, um die Bearbeitung der zu erwartenden großen Zahl von Anträgen zu erleichtern. Ein offizielles Schreiben mit dem ausdrücklichen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses ist beizufügen. Der Antrag enthält Anhang A, ordnungsgemäß mit Schreibmaschine ausgefuellt (nicht handschriftlich) sowie die vollständigen Angaben zur Bankverbindung des Antragstellers.

Der Antrag muss eine Beschreibung der Tätigkeit der Organisation gemäß Punkt 2 von Anhang A enthalten. Bitte fügen Sie ein detailliertes und genaues Programm der geplanten Tätigkeiten für das Rechnungsjahr 2000 der Organisation bei. Hierbei handelt es sich um Tätigkeiten wie die Teilnahme an Koordinierungsmaßnahmen zwischen den Mitgliedern der Organisation, jährliche Sitzungen, Informationsveranstaltungen für die Mitglieder (Newsletters), Ausarbeitung von Berichten, Veröffentlichungen usw.

Für jede Tätigkeit ist ein gesonderter Bogen mit einer Beschreibung der Tätigkeit, der Ziele und des Zielpublikums, einem vorläufigen Zeitplan für die Umsetzung sowie der erwarteten Ergebnisse beizufügen. Beim Ausfuellen der Anträge haben die Antragsteller das Schema im Anhang des Ratsbeschlusses zu beachten, in dem die Tätigkeitsbereiche, die für eine finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft in Frage kommen, festgelegt sind und der jedem Tätigkeitsbereich zugewiesene Anteil an der Beihilfe angegeben ist.

Obwohl die finanzielle Beihilfe nur auf der Grundlage des für 2000 geplanten Programms gewährt wird, fügen Sie bitte eine als Anhaltspunkt dienende Zusammenfassung der Tätigkeiten des Vorjahres bei.

6. Antragstellung und -bearbeitung

Die Vorschläge sind bis spätestens den 17. Januar 2000 an folgende Anschrift zu richten:

Europäische Kommission Generaldirektion Umwelt Saturnino Munoz Gómez Referatsleiter ENV.5 TRMF 00/74 Rue de la Loi 200 B-1049 Brüssel Tel. (0032) 2/2999332

Alle für einen Vorschlag zusammengestellten Unterlagen sind in dreifacher Ausfertigung im Format A4 an die oben genannte Anschrift zu senden.

Der vollständige Vorschlag ist per Einschreiben in der unter Punkt 5 genannten Form zu übermitteln. Die Einreichung per Fax oder durch persönliche Abgabe, unvollständige Unterlagen oder in mehreren Teilen übersandte Unterlagen werden nicht akzeptiert.

Die Vorschläge werden wie folgt bearbeitet:

- Eingang, Registrierung und Empfangsbestätigung der Kommission

- Prüfung durch die Dienststellen der Kommission

- endgültige Entscheidung und Mitteilung des Ergebnisses an den Antragsteller.

Die Entscheidung der Kommission ist endgültig.

Das gesamte Verfahren ist streng vertraulich. Im Falle der Annahme durch die Kommission wird zwischen der Kommission und dem Antragsteller ein Vertrag (ausgefertigt in EURO) geschlossen, der alle kofinanzierten Tätigkeiten abdeckt.

Die Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass das Auswahlverfahren aufgrund der zu erwartenden Zahl der Anträge mehrere Monate dauern kann. Es sollte jedoch bis zum 31. Mai 2000 abgeschlossen sein. Aufgrund der zu erwartenden Zahl der Anträge muss die Kommission ferner streng die Auswahlkriterien anwenden und Anträge, die nicht entsprechend den vorstehend genannten Spezifikationen eingereicht werden, ausschließen. Bitte lesen Sie alle Angaben aufmerksam und prüfen Sie, ob sie die Anforderungen erfuellen. Auslassungen oder Fehler können zur Ablehnung Ihres Antrags führen.

- ANHÄNGE:

- A. Verwaltungstechnische Angaben

- B. Rechtliche und finanzielle Bedingungen

- C. Mustervertrag

- D. Wortlaut des Ratsbeschlusses 97/872/EG vom 16. Dezember 1997. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L354 vom 30.12.1997

Dem Zuschussantrag beizufügende Unterlagen

Dem Zuschussantrag systematisch beizufügende Unterlagen

(1) Ordnungsgemäß ausgefuellter Anhang A (die fettgedruckten Angaben sind unbedingt erforderlich, unvollständige Anträge werden systematisch abgelehnt)

(2) Jahresabschluss des Antragstellers vom letzten Rechnungsjahr

(3) Satzung und Nachweis der amtlichen Registereintragung

(4) Lebenslauf der Personen, die die mit den geförderten Tätigkeiten verbundenen Aufgaben wahrnehmen werden

(5) Jahresbericht der Organisation für das Vorjahr

(6) Offizielles Anschreiben zum Zuschussantrag

Beizufügende Unterlagen (falls vorhanden)

(1) Verzeichnis der Mitglieder der Organisation oder des Vorstands (Namen, Titel oder Funktion innerhalb der antragstellenden Organisation)

(2) Prüfbericht (nicht älter als zwei Jahre) eines zugelassenen Rechnungsprüfers

(3) Finanzierungsbürgschaft

(4) Referenzen (zusätzlich zu unter Ziffer 1.5 geforderten Referenzen) betreffend Projekte, die von anderen internationalen Organisationen, Mitgliedstaaten oder der Europäischen Union gefördert werden (oder gefördert wurden)

ANHANG A FINANZIERUNG DER TÄTIGKEITEN

Standardformular für den Zuschussantrag (wenn möglich in Englisch oder Französisch ausfuellen)

1.1. Verwaltungstechnische Angaben zum Antragsteller

1.1 Identität des Antragstellers

Name der Organisation (vollständiger rechtlicher Name):

Abkürzung des Namens (falls zutreffend):

Kurzform (falls zutreffend):

Nummer der amtlichen Registereintragung (falls zutreffend): [10]

[10] Alternativ kann gegebenenfalls auch die staatliche Zulassung des Antragstellers angegeben werden. p/ghu/docs/kitzmanen.doc (Rev. 3 vom 10. Nov. 1998 12.00 Uhr)

Rechtsform des Antragstellers:

Name und Titel (Funktion) der Person, die berechtigt ist, für die antragstellende Organisation rechtsverbindliche Verpflichtungen einzugehen:

Name und Titel (Funktion) der Person, die für die technischen Aspekte zuständig ist:

Anschrift des Antragstellers

Straße:

Nr.:

Postleitzahl:

Stadt:

Land:

Tel.:

Fax:

E-Mail:

NB: Alle fettgedruckten Angaben sind unbedingt erforderlich, unvollständige Anträge werden systematisch abgelehnt.

1.2 Bankverbindung des Antragstellers (fügen Sie bitte ein von der Person, die berechtigt ist, für die antragstellende Organisation rechtsverbindliche Verpflichtungen einzugehen, unterzeichnetes Dokument der Buchhaltung oder der Bank des Antragstellers bei)

NB: Das Bankkonto muss im Land des Hauptsitzes des Antragstellers eröffnet sein:

Name der Bank:

Straße:

Nr.:

Postleitzahl:

Stadt:

Land:

Bankleitzahl usw....

Kontonummer:

Inhaber des Bankkontos:

1.3 Zusammenfassung der allgemeinen Tätigkeiten und Ziele des Antragstellers

1.4 Firmengruppe(n)/Gesellschaften, die Kapitalanteile des antragstellenden Organisation halten (falls zutreffend):

Name (d.h. vollständiger rechtlicher Name) jeder Organisation angeben:

1.5 Zuschüsse, Aufträge oder Darlehen der Gemeinschaft, die in den vorangegangenen drei Rechnungsjahren direkt oder indirekt von einem Organ bzw. einer Einrichtung der EU erhalten wurden.

Für die Zuschüsse, Aufträge oder Darlehen sind jeweils anzugeben:

- das betreffende Gemeinschaftsprogramm:

- Bezeichnung des Projekts und Kennziffer des Vertrags:

- Jahr der Gewährung durch die Kommission:

- Auftragswert bzw. Höhe des Zuschusses oder Darlehens:

1.6 Im Laufe des Jahres bei Organen bzw. Einrichtungen der EU eingereichte (bzw. noch einzureichende) Zuschussanträge.

Für jeden Zuschuss/Vertrag sind jeweils anzugeben:

- das betreffende Gemeinschaftsprogramm:

- Bezeichnung des Projekts:

- Auftragswert bzw. Höhe des Zuschusses:

2. Eingehende Beschreibung der Tätigkeiten der Organisation, die den Zuschuss beantragt (da diese Angaben im Fall der Annahme des Vorschlags als technischer Anhang des Vertrags dienen, sind alle für die Durchführung der Tätigkeiten der Organisation maßgebenden Angaben beizufügen). Wenn möglich in Englisch oder Französisch abfassen

2.1 Zusammenfassende Beschreibung der Tätigkeit der Organisation, für die der Zuschuss beantragt wird.

Bitte fügen Sie ein detailliertes und genaues Programm der geplanten Tätigkeiten für das Rechnungsjahr 2000 der Organisation bei. Hierbei handelt es sich um Tätigkeiten wie die Teilnahme an Koordinierungsmaßnahmen zwischen den Mitgliedern der Organisation, jährliche Sitzungen, Informationsveranstaltungen für die Mitglieder (Newsletters), Ausarbeitung von Berichten, Veröffentlichungen usw.

Für jede Tätigkeit ist ein gesonderter Bogen mit einer Beschreibung der Tätigkeit, der Ziele und des Zielpublikums, einem vorläufigen Zeitplan für die Umsetzung sowie der erwarteten Ergebnisse beizufügen. Beim Ausfuellen der Anträge haben die Antragsteller das Schema im Anhang des Ratsbeschlusses zu beachten, in dem die Tätigkeitsbereiche, die für eine finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft in Frage kommen, festgelegt sind und der jedem Tätigkeitsbereich zugewiesene Anteil an der Beihilfe angegeben ist. Bitte geben Sie auch mit der Tätigkeit der Organisation verbundene Aufgaben an, die der Antragsteller an ein(e) andere Organisation/Gesellschaft/Verband (Dritter) als Unterauftrag zu vergeben beabsichtigt:

2.2 Erwartete Ergebnisse der Aktivitäten Ihrer Organisation, für die ein Zuschuss beantragt wird (geben Sie bitte die messbaren Elemente an, anhand derer die Auswirkung des Zuschusses in Bezug auf die Gesamtziele bewertet werden kann. Geben Sie ferner Zielgruppe und Methodik an sowie das Endprodukt, das der Antragsteller der Kommission nach Abschluss der Tätigkeit der Organisation zu übergeben beabsichtigt).

2.3 Zusammenfassender Zeitplan für die Tätigkeit der Organisation, für die der Zuschuss beantragt wird

Beginn der Arbeit [11]

[11] Durch die Daten von Beginn und Ende der Arbeit wird der Zeitraum der Zuschussfähigkeit sämtlicher Ausgaben bestimmt.

Ende der Arbeit [12]

[12] Alle nach diesem Datum anfallenden Ausgaben sind nicht zuschussfähig, außer nach ausdrücklicher Genehmigung durch die zuständigen Dienststellen.

Anzahl der zum Abschluss der Tätigkeit der Organisation erforderlichen Monate (höchstens 12 Monate).

Weitere einschlägige Angaben zum Zeitplan für die Tätigkeit der Organisation.

Wünschen Sie eine eventuelle Finanzierungsvereinbarung in:

Englisch Französisch

3. Veranschlagter Finanzplan für die Tätigkeit der Organisation, für die ein Zuschuss beantragt wird (die hier gemachten Angaben dienen im Fall der Annahme des Vorschlags als technischer Anhang). Angaben wenn möglich in Englisch oder Französisch

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3.2 Aufschlüsselung der förderfähigen Kosten nach Kostenart

A. Personalkosten (Verweis: beigefügte finanzielle Bedingungen Art. 10 Abs. 2)

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B. REISE- UND AUFENTHALTSKOSTEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

C. Kosten für langlebige Ausrüstungsgegenstände (Abschreibung) [13] (Art. 10 Abs. 2 der finanziellen Bedingungen)

[13] Fügen Sie bitte dem Antrag die Methode zur Berechnung der Abschreibung bei.

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D. Kosten für Bürobedarf und Material (falls sie nicht in die indirekten Kosten eingeschlossen sind)

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E. Kosten für Druck, Veröffentlichung, Übersetzung, Dolmetschen (einschließlich Teilnahmegebühren, CD-ROM, Verteilung ...)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

F. Vergabe von Unteraufträgen und/oder Mittelübertragung an Partner (Art. 10 Abs. 2 der finanziellen Bedingungen

Anzugeben sind:

- genauer Name und genaue Anschrift jedes Unterauftragnehmers/Partners [14]

[14] Diese Unterlagen müssen es der betreffenden Dienststelle ermöglichen, die Förderfähigkeit der Ausgaben zu bestimmen.

- Art der dieser Person / Organisation zu übertragenden Aufgaben

- Auftragssumme und Berechnungsmethode (detaillierter Voranschlag).

INSGESAMT G. Andere direkte Kosten, die nicht unter die vorstehenden Kategorien fallen (Heizung, Strom, Mietkosten usw., bitte genau angeben)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

GESAMTBETRAG

3.3 Ggf. Einzelheiten zu sonstigen Finanzierungsquellen (ausgenommen Gemeinschaftszuschüsse)

(auszufuellen für jede mitfinanzierende Firma/Vereinigung/Einrichtung)

* Name des Unternehmens oder der Organisation (vollständiger rechtlicher Name):

* Anschrift:

* In der mitfinanzierenden Einrichtung zuständige Person (Name/Vorname, Titel bzw. Funktion, Telefon, Fax, E-Mail):

* Finanzierungshöhe, mit der sich die mitfinanzierende Einrichtung an der betreffenden Maßnahme beteiligt:

* Bemerkungen, wenn die Entscheidung zur Mitfinanzierung noch nicht endgültig ist:

Erklärung des Antragstellers:

Der Unterzeichnete versichert, dass die Angaben in diesem Antrag wahrheitsgemäß sind.

Name:

Titel bzw. Funktion, als Vertreter von:

Tel.:

Fax:

E-Mail:

Unterschrift:

Datum

ANHANG B

Allgemeine Bedingungen für Vereinbarungen über die Gewährung von Finanzhilfen durch die Europäischen Gemeinschaften

TEIL A - RECHTS- UND VERWALTUNGSBESTIMMUNGEN

Artikel 1 - Leistungsverpflichtung

1.1 Vorbehaltlich der Fälle höherer Gewalt unternimmt der Begünstigte alles, um die Maßnahme zu den in Anhang I der Vereinbarung festgelegten Bedingungen und Modalitäten durchzuführen.

1.2 Als Fall höherer Gewalt gilt jedes unvorhersehbare und unüberwindliche mögliche Ereignis.

Artikel 2 - Haftung

2.1 Die Europäischen Gemeinschaften können in keinem Fall und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für Forderungen für Schäden haftbar gemacht werden, die während der Durchführung der Maßnahme den Mitarbeitern des Begünstigten oder an seinen materiellen Gütern entstanden sind und für die aufgrund der Vereinbarung Ersatz gefordert wird. Entschädigungs- oder Regressansprüche im Zusammenhang mit derartigen Forderungen werden daher von den Europäischen Gemeinschaften abgewiesen.

2.2 Außer in Fällen höherer Gewalt ist der Begünstigte verpflichtet, den Europäischen Gemeinschaften Schäden zu ersetzen, die aufgrund der Durchführung der Maßnahme oder der mangelhaften Erfuellung der Vereinbarung entstanden sind.

2.3 Der Begünstigte haftet allein gegenüber Dritten, einschließlich für Schäden jeder Art, die diesen während der Durchführung der Maßnahme entstanden sein könnten.

Artikel 3 - Kündigung der Vereinbarung

3.1 Der Begünstigte kann auf die Finanzhilfe jederzeit schriftlich mit einer zweimonatigen Frist ohne Anspruch auf Entschädigung verzichten. Für diesen Fall hat der Begünstigte nur Anspruch auf den der teilweisen Erfuellung der Maßnahme entsprechenden Teil der Finanzhilfe.

3.2 Die Kommission kann die Vereinbarung kündigen, wenn der Begünstigte eine der ihm aufgrund der Vereinbarung obliegenden Verpflichtungen nicht erfuellt, sofern die Nichterfuellung nicht durch stichhaltige technische oder wirtschaftliche Gründe gerechtfertigt ist und der Begünstigte nach Ablauf einer einmonatigen Frist nach Erhalt einer Mahnung mit Einschreibbrief seinen Verpflichtungen aufgrund dieser Vereinbarung noch immer nicht nachgekommen ist. In diesem Fall sind die Zahlungen der Kommission auf die vom Begünstigten zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich zu tragenden Kosten begrenzt mit Ausnahme der Kosten aufgrund bereits eingegangener Verpflichtungen, die jedoch erst nach der Kündigung erfuellt werden sollten.

3.3 Die Kommission kann die Vereinbarung ohne Kündigung und ohne Anspruch auf Entschädigung beenden, wenn der Begünstigte:

-in Konkurs, in Liquidation oder eine sonstige Situation dieser Art geraten ist,

falsche oder unvollständige Angaben macht, um die in der Vereinbarung vorgesehene Finanzhilfe zu erhalten.

In diesem Fall kann die Kommission die volle oder teilweise Rückzahlung der vereinbarungsgemäß bereits ausgezahlten Beträge fordern.

3.4 Die Kündigung der Vereinbarung wegen finanzieller Unregelmäßigkeiten steht weiteren administrativen Maßnahmen oder Sanktionen nicht entgegen, die gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ergriffen bzw. verhängt werden können.

Artikel 4 - Geheimhaltungspflicht

Die Kommission und der Begünstigte verpflichten sich, über ihnen vertraulich zugegangene Schriftstücke, Informationen und weiteres Material, deren Verbreitung der anderen Seite Schaden zufügen könnte, Stillschweigen zu bewahren.

Artikel 5 - Bekanntmachung

5.1 Mangels gegenteiliger Aufforderung durch die Kommission, müssen Mitteilungen oder Veröffentlichungen des Begünstigten zur Maßnahme, auch auf Konferenzen oder in Seminaren einen Hinweis darauf enthalten, dass die Maßnahme von den Europäischen Gemeinschaften finanziell unterstützt wird.

Mitteilungen oder Veröffentlichungen des Begünstigten müssen ungeachtet ihrer Form und des Trägers, einschließlich des Internets, einen Hinweis darauf enthalten, dass sie nur den Urheber binden, und dass die Kommission nicht für die weitere Nutzung der in der Mitteilung oder Veröffentlichung enthaltenen Informationen haftet.

5.2 Die Kommission ist berechtigt, in beliebiger Form und auf einem beliebigen Träger, einschließlich des Internets, folgende Informationen bekanntzugeben:

- Name des Begünstigten, es sei denn, der Begünstigte wird dadurch in seiner Sicherheit beeinträchtigt,

- Gegenstand der Finanzhilfe,

- bewilligter Betrag und Anteil der Finanzierung an den Gesamtkosten der Maßnahme,

- geographische Ansiedlung der Maßnahme,

- ob die Maßnahme bereits vorher bekannt gemacht wurde.

Artikel 6 - Eigentum an den Ergebnissen/Ergebnisnutzung

6.1 Ist in der Vereinbarung oder ihren Anhängen nichts anderes bestimmt, fallen das Eigentum, die gewerblichen und geistigen Eigentumsrechte und -titel an den Ergebnissen der Maßnahme sowie an den Berichten und weiteren Unterlagen zur Maßnahme dem Begünstigten zu.

6.2 Vorbehaltlich einer zwischen Kommission und Begünstigten gegebenenfalls vereinbarten Geheimhaltung und bereits bestehender gewerblicher und geistiger Eigentumsrechte sowie unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 räumt der Begünstigte der Kommission das Recht ein, die Ergebnisse aus der Maßnahme uneingeschränkt nach eigenem Ermessen nutzen.

Artikel 7 - Bewertung der Maßnahme

Wird die Vereinbarung in ein Gemeinschaftsprogramm aufgenommen, für das eine Zwischenbewertung oder eine nachträgliche Bewertung durch die Kommission erfolgen soll, so verpflichtet sich der Begünstigte, der Kommission und/oder den von ihr beauftragten Personen alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die der reibungslosen Durchführung dieser Bewertung dienlich sein können.

Artikel 8 - Änderung der Vereinbarung

8.1 Änderungen der Vereinbarung und ihrer Anhänge bedürfen einer schriftlichen Zusatzvereinbarung, die unter den gleichen Bedingungen wie die Vereinbarung selbst zu schließen ist. Mündliche Absprachen sind für die Parteien nicht bindend.

8.2 Wird durch die Änderung das Hauptziel der Maßnahme nicht beeinträchtigt und ist die finanzielle Auswirkung begrenzt auf eine Übertragung zwischen den Positionen des Finanzplans mit einer Erhöhung von höchstens 10 % der Beträge einer Position der förderfähigen Kosten, kann der Begünstigte diese Änderung vornehmen. Er muss die Kommission darüber unverzüglich in Kenntnis setzen.

8.3 Eine Übertragung zwischen den Positionen des Finanzplans mit einer Erhöhung von mehr als 10 % der Beträge einer Position bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Kommission.

Artikel 9 - Gerichtsstand

Gegen Entscheidungen der Kommission über die Anwendung bzw. Auslegung der Bestimmungen der Vereinbarung, einschließlich ihrer Anhänge kann der Begünstigte beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften Klage erheben; gegen die Entscheidungen des Gerichts können Rechtsmittel beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt werden.

TEIL B - FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 10 - Förderfähige Kosten

10.1 Förderfähig sind die Kosten der Maßnahme, die nachfolgende Kriterien erfuellen:

- sie stehen in direkter Beziehung zum Gegenstand der Vereinbarung und sind in der Vereinbarung vorgesehen (Anhang III);

- sie sind notwendig für die Realisierung der Maßnahme, die Gegenstand dieser Vereinbarung ist;

- sie sind angemessen und entsprechen den Grundsätzen eines wirtschaftlichen Finanzmanagements, insbesondere der Wirtschaftlichkeit und eines angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnisses;

- sie sind während der Laufzeit der Maßnahme gemäß der Vereinbarung angefallen;

- sie sind tatsächlich angefallen, in der Buchhaltung oder in den steuerlichen Unterlagen des Begünstigten erfasst, und sie sind feststellbar und kontrollierbar.

10.2 Folgende direkte Kosten sind förderfähig:

- die Aufwendungen für Personal, das für die Maßnahme eingesetzt wird; maßgeblich sind die tatsächlichen Arbeitsentgelte zuzüglich der Sozialabgaben (und weiterer, in die Vergütung eingehender Kosten), abzüglich der Personal-, Büro- und anderen indirekten Verwaltungsausgaben, die als indirekte Kosten verbucht werden. Die für das Projekt aufgewendete Zeit ist vom Personal während der gesamten Laufzeit des Projekts auf Arbeitszeitblättern zu vermerken und vom Projektleiter mindestens einmal im Monat zu bestätigen.

- Reise- und Aufenthaltskosten des an der Maßnahme beteiligten Personals zu den vom Begünstigten normalerweise angewandten Sätzen und Bedingungen.

- -Kosten für den Erwerb von (neuen oder gebrauchten) Ausrüstungen; diese Kosten müssen marktüblich sein und die betreffenden Güter gemäß den für den Begünstigten geltenden steuerrechtlichen und buchhalterischen Vorschriften abgeschrieben werden. Für die Abschreibung der Güter kann die Kommission nur den der Laufzeit der Maßnahme entsprechenden Teil berücksichtigen, es sei denn, die Art und/oder die Nutzung rechtfertigt eine andere Kostenübernahme durch die Kommission;

- die Kosten für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und Büromaterial (soweit diese feststellbar sind und gemäß der Vereinbarung keinem anderen Posten des Finanzplans zugewiesen sind);

- die Ausgaben für Zulieferungen insoweit, als die Kommission der Inanspruchnahme von Zulieferungen vorher schriftlich zugestimmt hat. In diesem Fall trägt der Begünstigte dafür Sorge, dass die für ihn gemäß dieser Vereinbarung geltenden Bedingungen gleichermaßen auf seine Zulieferer Anwendung finden;

- Kosten, die sich unmittelbar aus den Verpflichtungen aufgrund der Vereinbarung ergeben (u.a. Informationsverbreitung, spezifische Bewertung der Maßnahme, Übersetzungen, Vervielfältigungen), gegebenenfalls einschließlich der Kosten für Finanzdienstleistungen (insbesondere Kosten für Bürgschaften), jedoch ausschließlich der Kosten für Wechselkursrisiken, sofern diese nicht ausdrücklich in der Vereinbarung vorgesehen sind;

- eine "Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben" von höchstens 5 % der förderfähigen direkten Kosten.

10.3 Indirekte Kosten sind generell förderfähig auf der Grundlage einer Pauschale, die als Prozentsatz der Gesamtsumme der förderfähigen direkten Kosten festgesetzt wird.

- Die indirekten Kosten sind insoweit förderfähig, als sie keine Kosten enthalten, die in einen anderen Posten des Finanzplans für die Erfuellung der Vereinbarung aufgenommen wurden.

- Die indirekten Kosten sind nicht förderfähig, wenn die Vereinbarung über die Gewährung einer Finanzhilfe die Finanzierung einer Maßnahme betrifft, die von einer Einrichtung durchgeführt wird, der von der Kommission bereits eine Kernfinanzierung bewilligt worden ist.

10.4 Als nicht förderfähig gelten folgende Kosten:

- Kosten für eingesetztes Kapital;

- Rückstellungen für Verluste oder Verbindlichkeiten;

- Passivzinsen;

- Schulden;

- notleidende Forderungen;

- Wechselkursverluste, sofern nicht ausdrücklich in der Vereinbarung vorgesehen;

- Beiträge in Form von Sachleistungen. (Diese können jedoch bei der Festlegung des Hoechstbetrages der Finanzhilfe berücksichtigt werden);

- -unangemessene oder unnötige Kosten;

- Reise- und Lebenshaltungskosten sowie jede Art von Vergütung für von den Organen bzw. Einrichtungen der EU beschäftigtes Stammpersonal;

- Ausgaben, die außerhalb des vereinbarten Zeitraums der Zuschussfähigkeit anfallen;

- Arbeitsentgelte für Personal einer Behörde.

Artikel 11 - Kostenaufstellung und Rückzahlungsmodalitäten

11.1 Der Begünstigte ist verpflichtet, innerhalb der vereinbarten Frist eine Endabrechnung aller während der Maßnahme tatsächlich entstandenen Ausgaben und Einnahmen vorzulegen und ein erschöpfendes Verzeichnis der Belege beizufügen. Diese Unterlagen müssen vom bevollmächtigten Vertreter des Begünstigten beglaubigt werden.

Der Begünstigte ist nur verpflichtet, Zwischenabrechnungen der förderfähigen Kosten vorzulegen, wenn dies in der Vereinbarung ausdrücklich vorgesehen ist.

11.2 Nach erfolgter Prüfung der Endabrechnung und unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 13 dieses Anhangs zahlt die Kommission den Restbetrag der Finanzhilfe gemäß der Vereinbarung aus. Die von der Kommission an den Begünstigten ausgezahlte Gesamtsumme darf die in der Vereinbarung festgelegte maximale Höhe der Finanzhilfe nicht übersteigen, auch dann nicht, wenn die tatsächlich insgesamt angefallenen Kosten das veranschlagte Gesamtbudget (s. Anhang III der Vereinbarung) übersteigen.

11.3 Der von der Kommission zu zahlende Hoechstbetrag der Finanzhilfe wird proportional gekürzt, wenn sich bei der Prüfung der Endabrechnung anhand der laut Vereinbarung veranschlagten Gesamtkosten herausstellt, dass:

- vom Begünstigten ein Zinsertrag auf den vorausgezahlten Teil der Finanzhilfe erzielt worden ist;

- die Gesamteinnahmen die Gesamtausgaben übersteigen;

- die durch die Maßnahme erzielten Einnahmen die im Finanzplan der Maßnahme vorgesehene Gesamthöhe der Einnahmen übersteigen;

- die förderfähigen tatsächlichen Kosten niedriger als im Finanzplan sind.

11.4 Die Kürzung des von der Kommission zu zahlenden Zuschusses erfolgt durch:

- Minderung des bei Abschluss der Maßnahme zahlbaren Restbetrages der Finanzhilfe;

- Rückforderung der dem Begünstigten zuviel ausgezahlten Beträge, wenn die von der Kommission bereits gezahlte Gesamtsumme höher ist als der tatsächlich von ihr geschuldete endgültige Betrag.

Artikel 12 - Verzugszinsen für verspätete Zahlungen

12.1 Die Kommission verpflichtet sich, die in Erfuellung der Vereinbarung fällig werdenden Beträge spätestens innerhalb von 60 Kalendertagen zu zahlen, gerechnet ab Datum des zahlungauslösenden Umstands bis zum Datum der Belastung des Kontos der Kommission.

12.2 Diese Frist kann von der Kommission jederzeit während des Zeitraums von 60 Kalendertagen ab Datum des zahlungauslösenden Umstands ausgesetzt werden, indem sie dem die Forderung geltend machenden Begünstigten mitteilt, dass sie seiner Aufforderung nicht Folge leistet, weil die Forderung nicht fällig oder nicht mit den nötigen Belegen versehen ist oder weil die Kommission ergänzende Prüfungen für erforderlich hält. Die Frist läuft weiter ab dem Tage des Eingangs der korrekt erstellten Zahlungsaufforderung.

12.3 Wurde die in Absatz 4 genannte Frist nicht eingehalten, so kann der Begünstigte, der noch Forderungen geltend zu machen hat, unbeschadet des Absatzes 2 spätestens zwei Monate nach dem Eingang der verspäteten Zahlung Verzugszinsen zu einem Satz beanspruchen, der dem von der Europäischen Zentralbank auf ihre Ecu-Geschäfte angewandten und um 1½ Prozentpunkte erhöhten Satz entspricht.

Artikel 13 - Technische und finanzielle Kontrolle

13.1 Der Begünstigte verpflichtet sich, dem Personal der Kommission und den von ihr beauftragten Personen angemessenen Zugang zu den Standorten bzw. Räumlichkeiten, in denen die Maßnahme durchgeführt wird, sowie zu allen Unterlagen über die technische und finanzielle Durchführung der Maßnahme zu gewähren. Für den Zugang der von der Kommission ermächtigten Personen können die Kommission und der Begünstigte Vertraulichkeit mit den entsprechenden Modalitäten vereinbaren.

13.2 Der Begünstigte erklärt sich damit einverstanden, dass die Kommission und der Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften die tatsächliche Verwendung der Finanzhilfe gemäß der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften - in der jeweils geänderten Fassung - kontrollieren können, und zwar während der gesamten Laufzeit der Vereinbarung sowie während eines Zeitraums von 5 Jahren nach dem Zeitpunkt des Auslaufens der Vereinbarung.

13.3 Der Begünstigte verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass sich etwaige Zulieferer in gleicher Weise binden.

13.4 Die Kontrolle durch die Kommission oder den Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften kann anhand von Unterlagen oder vor Ort erfolgen. Dabei werden die Buchführung und alle Belege in Zusammenhang mit den Kosten der Maßnahme geprüft.

Artikel 14 - Rückzahlung des Zuschusses

14.1 In den Fällen gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 und Artikel 11 dieses Anhangs verpflichtet sich der Begünstigte, der Kommission die ihm möglicherweise über die förderfähigen tatsächlichen Kosten der Maßnahme hinaus gezahlten Beträge zu den von ihr genannten Bedingungen und innerhalb der von ihr festgelegten Frist zurückzuzahlen.

14.2 Bei Kündigung der Vereinbarung in den in Artikel 3 Absatz 3 dieses Anhangs beschriebenen Fällen kann die Kommission die volle oder teilweise Rückzahlung der dem Begünstigten ausgezahlten Beträge fordern. Die Kommission legt die Bedingungen und Fristen für die vollständige oder teilweise Rückzahlung fest.

14.3 Zahlt der Begünstigte die Finanzhilfe nicht in der von der Kommission festgelegten Frist zurück, kann diese die fälligen Beträge mit Verzugszinsen mit dem von der Europäischen Zentralbank für ihre Geschäfte in Euro angewendeten Zinssatz zuzüglich eineinhalb Prozentpunkten belegen.

14.4 Bankkosten, die im Zusammenhang mit der Rückzahlung der der Kommission zustehenden Gelder entstanden sind, gehen ausschließlich zu Lasten des Begünstigten.

14.5 Die Entscheidung der Kommission über die Wiedereinziehung wird dem zur Rückzahlung eines Betrages an die Kommission verpflichteten Begünstigten zugeleitet und ist ein vollstreckbarer Titel im Sinne von Artikel 192 EG-Vertrag, Artikel 92 EGKS-Vertrag und Artikel 164 EAG-Vertrag.

14.6 Die Rückzahlung der der Kommission zustehenden Gelder kann durch Aufrechnung mit Beträgen erfolgen, die die Kommission dem Begünstigten aus beliebigen Gründen noch zu zahlen hätte.

1.2 Finanzierungsbürgschaft

(Für die Anwendung der Optionen 1 und 2 von Artikel 4 Absatz 1 der Vereinbarung über die Gewährung einer Finanzhilfe werden hier von der GD XIX In Absprache mit dem Juristischen Dienst und der Finanzkontrolle Musterschreiben eingefügt).

ANHANG C

VEREINBARUNG ÜBER DIE GEWÄHRUNG EINER FINANZHILFE

zwischen

der Europäischen Gemeinschaft/Europäischen Atomgemeinschaft/Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ("die Gemeinschaft"), vertreten durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ("die Kommission"), die ihrerseits vertreten wird durch .............................,

und (vollständige Bezeichnung des Begünstigten) (Kurzwort) mit Sitz in (Anschrift des Firmensitzes - vor allem bei Gesellschaften und Verbänden; bei öffentlichen Einrichtungen und Hochschulen Anschrift des Hauptsitzes der Einrichtung], ggf. Umsatzsteuernummer und Nr. der Eintragung im Handelsregister),

nachstehend ("dem Begünstigten"), vertreten durch ([Name und Funktion des Unterzeichners [bei juristischen Personen die Person, die ermächtigt ist, den Begünstigten gegenüber Dritten zu vertreten: Vorsitzender, Generaldirektor, Rektor, Direktor der Abteilung Verwaltung oder Finanzen])

Artikel 1 - Gegenstand

1.1 Die Kommission hat beschlossen, zu den in dieser Vereinbarung und ihren Anhängen festgelegten Bedingungen, die der Begünstigte kennt und akzeptiert, die Maßnahme mit der Bezeichnung: [...] ("Maßnahme") zu fördern.

1.2 Der Begünstigte nimmt die Finanzhilfe an und verpflichtet sich, die Maßnahme eigenverantwortlich durchzuführen.

Die ausführliche Beschreibung der Maßnahme ist Anhang I zu entnehmen, der Teil dieser Vereinbarung ist.

1.3 Die Realisierung der Maßnahme erfolgt hauptsächlich in [...]

Artikel 2 - Laufzeit

2.1 Die Maßnahme hat eine Laufzeit von [Zahl einfügen] Monaten ab dem [ersten Tag [des Monats] nach der Unterzeichnung durch die letzte Partei oder ab Datum einfügen] ("Beginn der Laufzeit").

2.2 Die Vereinbarung gilt bis [Datum einfügen] ("Ende der Laufzeit").

2.3 Der Begünstigte verpflichtet sich, alle Belege, durch die im Rahmen dieser Vereinbarung geleistete Zahlungen gerechtfertigt werden, zu Kontrollzwecken für einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren.

Artikel 3 - Finanzierung der Maßnahme

3.1 Die vom Begünstigten direkt zu zahlenden förderfähigen tatsächlichen Kosten werden mit [...] EUR veranschlagt. Die Mittelausstattung der Maßnahme ist in Anhang III aufgeschlüsselt, der Teil dieser Vereinbarung ist und unter den nur die für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht kommenden Kosten gemäß der Festlegung in Anhang II fallen. [Die indirekten Kosten sind auf der Grundlage eines Pauschalbetrages in Höhe von [maximal] 7 % der Gesamtsumme der förderfähigen direkten Kosten förderfähig.] [15] [Die Bedingungen sind in Artikel 10 Absatz 3 Anhangs II festgelegt].

[15] Standardklausel für Gemeinkosten.

- [Zu den Gesamtkosten der Maßnahme gehören nicht die Beiträge des Begünstigten in Form von Sachleistungen, die gesondert in Anhang III aufgeführt sind.

- Da die Kommission jedoch die Beiträge in Form von Sachleistungen bei der Bestimmung der Selbstbeteiligung an der Maßnahme berücksichtigt hat, verpflichtet sich der Begünstigte, diese Beiträge zu den in dieser Vereinbarung vorgesehenen Bedingungen zu leisten. Hält er diese Verpflichtung nicht ein, kann die Kommission die Vereinbarung unter den Bedingungen des Artikels 3 des Anhangs II kündigen.] [16]

[16] Im Falle von Sachleistungsbeiträgen des Begünstigten aufzunehmender Absatz.

3.2 Die Kommission übernimmt einen Hoechstbetrag von [...] EUR, das sind [...] % der förderfähigen tatsächlichen Kosten (siehe Absatz 3).

3.3 Liegen die tatsächlichen Kosten bei Abschluss der Maßnahme unter den veranschlagten Gesamtkosten gemäß Absatz 1, ist der Beitrag der Kommission auf den Betrag begrenzt, der sich aus der Anwendung des vorstehenden Prozentsatzes auf die förderfähigen Kosten ergibt. Der Begünstigte verpflichtet sich, die bereits über diesen Betrag hinaus gezahlten Beträge an die Kommission zurückzuzahlen.

3.4 Der Begünstigte erkennt an, dass die Finanzhilfe nicht zur Folge haben darf, dass er einen Überschuss erzielt, und dass sie auf den für den Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben der Maßnahme notwendigen Betrag begrenzt ist.

3.5 Der Begünstigte erkennt an, dass die Finanzhilfe nicht als Forderung an die Kommission gelten und daher weder anderen Einrichtungen übertragen, noch an Dritte abgetreten werden kann.

Artikel 4 - Zahlungsmodalitäten

4.1 Die Finanzhilfe wird dem Begünstigten von der Kommission wie folgt ausgezahlt:

- ein Betrag von [.....] EUR [..... % des Betrages nach Artikel 3 Absatz 2] als Vorauszahlung innerhalb von 60 Tagen nach nach Eingang und Genehmigung dieser unterzeichneten Vereinbarung und gegen Vorlage einer Rechnung [sowie nach Leistung einer Sicherheit in gleicher Höhe,]

- [ein Betrag von [.....] EUR [... % des Betrages nach Artikel 3 Absatz 2] innerhalb von 60 Tagen nach Eingang und Genehmigung eines Zwischenberichts [sowie einer vorläufigen Finanzübersicht] und eines Zahlungsantrags;]

- der Restbetrag innerhalb von 60 Tagen nach Eingang und Genehmigung der unter Punkt 5 genannten Unterlagen eines Antrags auf Auszahlung des Restbetrags.]

4.2 Die Kommission überweist ihre Zahlungen auf das nachstehende Bankkonto des Begünstigten:

- [Bankverbindung des Begünstigten einfügen]

4.3 Die Zahlungen werden von der Kommission in Euro geleistet. Die Umrechnung der effektiven Kosten in Euro erfolgt zu dem Kurs, der im Amtsblatt, Reihe C, am ersten Werktag des Monats veröffentlicht wurde, in dem die Zahlung tatsächlich erfolgte.

- Wechselkursverluste werden durch diese Vereinbarung nicht gedeckt und gehen zu Lasten des Begünstigten.

Artikel 5 - Berichte und sonstige Unterlagen

Der Begünstigte verpflichtet sich, der Kommission nach Abschluss der Maßnahme innerhalb von drei Monaten nach dem in Artikel 2 Absatz 2 genannten Datum folgende Berichte und Unterlagen zu senden:

- Eine beglaubigte Kopie der endgültigen Aufstellung der in Zusammenhang mit dem Projekt tatsächlich entstandenen Einnahmen und Ausgaben (in der gleichen Form wie die ursprüngliche Schätzung) sowie ein erschöpfendes Verzeichnis der zur Erstellung der endgültigen Finanzübersicht herangezogenen Belege beizufügen. Diese Unterlagen müssen vom bevollmächtigten Vertreter des Begünstigten beglaubigt werden;

- 3 Kopien (davon mindestens eine in Papierform) des Schlussberichts über die Verwendung der vorstehend genannten Finanzhilfe.

Artikel 6 - Allgemeine Verwaltungsbestimmungen

Mitteilungen im Rahmen der Erfuellung dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform und sind an folgende Anschriften zu richten:

Für die Kommission

Europäische Kommission

Generaldirektion [...]

z.Hd. ...

[Anschrift]

Für den Begünstigten

[..] Artikel 7 - Schlussbestimmungen

7.1 Folgende Unterlagen sind als Anhänge Teil dieser Vereinbarung:

- Anhang I:Beschreibung der Maßnahme

- Anhang II:Allgemeine Bedingungen für Vereinbarungen über die Gewährung von Finanzhilfen durch die Europäischen Gemeinschaften

- Anhang III:Finanzplanung der Maßnahme

7.2 Bei Kollision der Bestimmungen in den Anhängen mit den Bestimmungen dieser Vereinbarung sind letztere maßgebend. Anhang II hat Vorrang vor den übrigen Anhängen.

Artikel 8 - Besondere Bedingungen für die Maßnahme

Brüssel, in zweifacher Ausfertigung

Für den Begünstigten

// Für die Kommission

[Name des gesetzlichen Vertreters wie auf Seite 1]

// [Name des bevollmächtigten Anweisungsbefugten]

[Unterschrift]

// [Unterschrift]

[Datum]

ANHANG 2

Überprüfung des Aktionsprogramms zur Förderung von im Umweltschutz tätigen NRO

Allgemeine Bemerkungen von:

BirdLife International (Europäisches Büro)

Climate Network Europe (CNE)

Europäisches Umweltbüro (EUB)

European Federation for Transport and Environment (T&E)

Friends of the Earth Europa (FuEE)

International Friends of Nature (NFI)

World Wide Fund for Nature (WWF, European Policy Office)

Brüssel, Oktober 2000

Beitrag zur Umweltpolitik und zu den Umweltschutzvorschriften der Gemeinschaft

Die 8 Umwelt- und Tierschutzverbände (BirdLife, CNE, EUB, FoEE, Greenpeace, NFI, T&E, WWF) helfen in zahlreichen Themenbereichen, die Umweltpolitik und die Umweltschutzvorschriften der Gemeinschaft weiterzuentwickeln und diese umzusetzen. Zu nennen sind folgende Bereiche [17]:

[17] Die Liste gibt nur einen ersten Eindruck und ist keineswegs vollständig. Sie wäre viel länger, wären sämtliche einschlägigen Tätigkeiten sämtlicher Umweltnetze und -gruppen aufgeführt.

1.2. Art der Tätigkeiten

- Sensibilisierung der Entscheidungsträger der EU (Kommission, Europäisches Parlament, Rat)

- Sensibilisierung von internen Netzen und Partnern (NRO und Organisationen der Bürgergesellschaft)

- Analysen und Vorlage von Gutachten an die Einrichtungen der EU

- Vertretung bei den Einrichtungen der EU

- Koordinierung und Entwicklung von Positionen

- Ermittlung der zentralen politischen Themen

- Information der internen Netze über die wichtigsten Politiken der EU und ihre Entwicklung.

Tätigkeitsfelder

1.2.0.

Handel, Wirtschaft und Umwelt

- Auswirkungen der EG-Handelspolitik und regionaler Handelsübereinkommen der EU auf die nachhaltige Entwicklung in Entwicklungsländern im Zusammenhang mit der nachhaltigen Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen

- Festlegung und Förderung der strategischen Umweltprüfung für die Umsetzung der Handelspolitik der EG

- Mitarbeit bei der Partnerschaft Europa-Mittelmeerraum und der Freihandelszone Mittelmeer (MFTZ): Bürgerforum (Stuttgart) und parlamentarische Anhörung

- Beteiligung an der auf Initiative der Kommission eingerichteten Kontaktgruppe zu GD Handel

- WTO: Handel und Umwelt

- Mitteilung über Umwelt und Beschäftigung

- Beschäftigungsstrategie der EU

EU-Entwicklungspolitik und auswärtige Angelegenheiten

- Mitteilung über eine neue Entwicklungspolitik der EG

- Einbeziehung von Umweltfragen in die Entwicklungszusammenarbeit der EG, Nord-Süd-Beziehungen

- Mitteilung über die Einbeziehung von Umweltfragen in die Entwicklungszusammenarbeit der EG

- Mitteilung über den Schutz des Tropenwalds in Entwicklungsländern

- Mitteilung über den Klimawandel in Entwicklungsländern

- Mitteilung über Kohärenz

- Unterstützung der EG-Politik im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit

- Teilnahme an der sektorenübergreifenden Gruppe von NRO zur Abstimmung des Standpunkts zur EG-Mitteilung über die Partnerschaft mit NRO

- Teilnahme an der EG-Arbeitsgruppe über die Verwaltung von Finanzhilfen, in der das Generalsekretariat den Vorsitz führt

- Konferenz RIO + 10: Gemeinsame Initiative mit EPE, European Movement, UNEP, ETUC, GLOBE, ICDA, ICLEI, WBCSD

- Zusammenarbeit mit im Entwicklungsbereich tätigen NRO-Netzen, um mit den Arbeitsgruppen des Entwicklungsrates zusammenzuarbeiten

- Interne Koordinierung der Netztätigkeiten im Bereich der Entwicklungspolitik der EU

- Nachhaltigkeitspakt für den Balkan (Regionales Umweltsanierungsprogramm)

Mittelmeerpolitik

- Partnerschaft Europa-Mittelmeerraum

- SMAP: Bewertung und Vorschläge zur Verstärkung der Umweltaspekte

- Einbeziehung der Umweltdimension in die strategische Partnerschaft des Wirtschaftsraums Europa-Mittelmeer

- Auswirkungen der Direktinvestitionen der EU im Ausland

- Koordinierung der politischen Aktivitäten im Bereich interner Netze im Mittelmeerraum

- Überwachung der Entwicklung der Freihandelszone Mittelmeer

Wasser

- EU-Süßwasserpolitik

- ökologische Ausrichtung der EU-Finanzierung von Wasserbauprojekten in den Mitgliedstaaten der EU und in den MOEL

- Wasser-Rahmenrichtlinie: Verabschiedung und Umsetzung

- Mitwirkung bei der Wasserpreisgestaltung

- Mitteilung zur Wasserpreisgestaltung (Beitrag zur Konferenz der Kommission und zur EU-Debatte, Diskussionspapier)

- Vorschlag der Kommission über eine Liste prioritär zu behandelnder Stoffe und Auswahl prioritärer gefährlicher Stoffe

- Bergbauabfälle/Umgang mit Bergbauabfällen und deren Auswirkungen auf die Süßwasserumwelt

- sinnvolle Nutzung und Erhaltung von Feuchtgebieten

- Veranstaltung von Seminaren zur Süßwasserpolitik der EU und zur Umsetzung der Wasser-Rahmenrichtlinie

- Interne Koordinierung der Tätigkeiten im Bereich der europäischen Süßwasserpolitik

Habitate, biologische Vielfalt und Biotechnologie

- Förderung der Umsetzung der Habitat-Richtlinie

- Förderung der Einrichtung des Umweltnetzes Natura 2000

- Beobachter in der wissenschaftlichen Arbeitsgruppe Habitate

- Sekretariat des Europäischen Habitat-Forums (internationale NRO für den Habitatschutz)

- Umsetzung der Naturschutzvorschriften der EG in den MOEL

- EG-Aktionsplan zur Erhaltung der biologischen Vielfalt im Bereich der natürlichen Ressourcen

- Aufgabe des EWR und des Europäischen Themenzentrums für Naturschutz

- Umwelthaftung

- interne Koordinierung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Habitat- und Artenschutz

- Änderung der Richtlinie 90/220/EWG über die absichtliche Freisetzung von GVO in die Umwelt

- Veröffentlichung "Important Bird Areas

Landwirtschaft und Flächennutzung

- GAP-Reform

- Agenda 2000

- Gegenseitige Vereinbarkeit (Verordnung 1259/1999 über gemeinsame Vorschriften)

- Verordnung 1257/1999 zur Entwicklung des ländlichen Raums

- Integrierte nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums

- Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums

- GAP-Reform 2006

- Landwirtschaft und Handel (WTO)

- Aufbau von Kapazitäten in MOEL und Mittelmeerländern im Bereich der EU-Agrarpolitik und Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums

- höhere Priorität der Stadt- und Raumentwicklung

- interne Koordinierung der Politik im Zusammenhang mit der Landwirtschaft

- Teilnahme an Beratungsausschüssen der GD Landwirtschaft

Wälder

- EU-Diskussion über die Zertifizierung von Wäldern

- EU-Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums im Bereich der Forstwirtschaft

- Änderung der Verordnungen der EU über Waldbrände und Luftverschmutzung

- Auswirkungen der Erweiterung auf die Wälder

- Umweltzeichen (Hygienepapier und Möbel)

- Verordnung über die öffentliche Beschaffung

- EG-Aktionsplan zur Erhaltung der biologischen Vielfalt im Bereich der Umsetzung des Übereinkommens über die biologische Vielfalt und Wälder

- gesamteuropäischer Prozess (Helsinki-Prozess)

- geschützte Waldgebiete (Natura 2000)

- Klimaänderung und Wälder (Verhandlungen über Senken)

- Überwachung der Umsetzung der Forstpolitik der EU

- EU-Beratungsausschuss Wälder und Kork

- Holzverarbeitungsausschuss (GD Unternehmen)

- Koordinierung für die im Schutz der Wälder tätigen europäischen NRO

- Fischerei

- Einbeziehung der Umweltpolitik in die gemeinsame Fischereipolitik

- Überprüfung der gemeinsamen Fischereipolitik (Steuern, Quoten, usw.)

- Aktionsplan zur Erhaltung der biologischen Vielfalt im Bereich Fischerei

- Reform der Fischereisubventionen, einschließlich der Kraftstoffsteuern und der staatlichen Beihilfen

- Verordnung über die Strukturfonds (FIFG)

- Beurteilung der operationellen Programme für die Strukturfonds im Bereich der Fischerei (FIFG)

- Zugang zu Informationen über Subventionen: Transparenz

- Beihilfenreform in der FAO, OECD und WTO

- Interne Koordinierung der Arbeiten im Bereich der Meerespolitik und Fischerei

Klimaänderung und Energie

- Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung, der effizientesten und umweltfreundlichsten konventionellen Energieerzeugungstechnologien

- Unterstützung des Weißbuches der Kommission über die Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern

- "Monti-Richtlinie" über Mindeststeuersätze für Energieerzeugnisse

- Förderung der Einigung auf eine Richtlinie über die Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern mit dem Ziel einer Verdopplung der Elektrizität aus erneuerbaren Energieträgern bis zum Jahr 2010

- Festlegung einer europaweiten Politik zur Verminderung des Energieverbrauchs zum Heizen von Wohnungen und Büroräumen

- Erhöhung der Energieeffizienz und Verminderung der Treibhausgasemissionen nach Kyoto in ausgewählten Sektoren in europäischen Staaten (nicht nur EU) gemeinsam mit der Universität Utrecht und dem Fraunhofer Institut

- Förderung von Brennstoffzellen sowohl im Verkehr als auch im Kraftwerkbereich (einschließlich Heizkraftwerke)

- Förderung der thermischen Sonnenenergienutzung als Ergänzung zur dezentralisierten Sonnenzellentechnologie

- Mitwirkung an der weltweiten Partnerschaft im Verkehrssektor - wahrscheinlich im Bereich der Serienproduktion eines Autos mit einem maximalen Kraftstoffverbrauch von 2 l pro 100 km

- Förderung eines von unabhängiger Seite zertifizierten Umweltzeichens "umweltfreundliche Energie"

- Umweltfreundliche Elektrizitätserzeugung und später andere umweltfreundliche Energieprodukte

- Förderung einer Klimaschutzpolitik in den Entwicklungsländern

- Beratender Energieausschuss der GD Verkehr und Energie

- Arbeitsgruppen des europäischen Programms für den Klimawandel (Anwesenheit bei den Sitzungen und Koordinierung der NRO-Beteiligung)

- Grünbuch über ein EU-Programm für den Handel mit Emissionsrechten

- Richtlinie über die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt

- Mitteilung über einen Aktionsplan der EU über Energieeffizienz

- Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen

- Grünbuch über die Energieversorgungssicherheit für die EU

- Dilemma-Bericht (GD Verkehr und Energie)

- SAVE und ALTENER (GD Verkehr und Energie) Reaktion auf Kürzungen)

- Beitrag zur EU-Ad-hoc-Arbeitsgruppe für den Klimawandel

- Positionspapier zur Sicherheit von Kernkraftwerken in den Beitrittsländern

- Güter- und Personenverkehr, Fremdenverkehr

- Mitteilung der Kommission über Umwelt und Luftfahrt

- Überprüfung der Gemeinsamen Verkehrspolitik

- TENS-Leitlinien

- Luftqualität - beispielsweise das Auto-Öl-Programm und die Tochterrichtlinien

- Entwicklung einer wirksamen Lärmschutzpolitik der EU

- Beratung - beispielsweise Fachbeiträge für das Beratungsforum für das globale Navigationssatellitensystem

- Grünbuch über den nachhaltigen Stadtverkehr

- Von der Straße auf die Schiene, ein Projekt zur Förderung der Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene - kein Projekt der Kommission, jedoch in engem Zusammenhang mit dem erklärten Ziel der Gemeinschaft, die Eisenbahn zu retten und sie zu verbessern

- Nachhaltige Fremdenverkehrspolitik, Fremdenverkehr und Beschäftigung

Nachhaltigkeitsprozesse, Dialoge und Instrumente

- Positionspapiere und Vorträge über die Bewertung des 5. UAP

- 6. Umweltaktionsprogramm

- Europas Verantwortung für die Umwelt und Auswirkungen der EU-Politik auf die Tragfähigkeit der Erde

- Schwerpunkte des Fünfjahresprogramms der Kommission

- Integrationsstrategie

- Strategie der nachhaltigen Entwicklung

- Transparenz und Beteiligung der Öffentlichkeit - Aarhus-Übereinkommen

- Zugang zu den Gerichten, Grundrechtscharta

- Umwelt für Europa

- Förderung der Nutzung der Strukturfonds, Kohäsionsfonds und der Hilfe für eine nachhaltige Entwicklung als Vorbereitung auf die Erweiterung (EU-Rechtsvorschriften und Umsetzung auf einzelstaatlicher Ebene)

- transatlantischer Umweltdialog

- CSD, Agenda 21

- Vorsorgeprinzip

- Liaison mit der OECD

Institutionelle Fragen der EU

- Reform der EG-Institutionen

- Verstärkung der Umweltkomponente des EG-Vertrags, Teil III: Vorschläge für die Regierungskonferenz 2000 (Vertrag von Nizza)

- stärkere ökologische Ausrichtung des EU-Haushalts

- Erweiterungspolitik und Umwelt

- Agenda 2000

Handel und Industrie

- Strategische Umweltprüfung

- Öffentliche Beschaffung

- Weißbuch über die Umwelthaftung

- Verminderung der Umweltauswirkungen der Industrie

- Teilnahme am Europäischen Recycling-Forum und Leistung eines Beitrags dazu

- ökologisch ausgerichtete Produktpolitik

- Entwicklung europäischer Umweltzeichen

- Einstellung der Herstellung und der Verwendung gefährlicher Chemikalien

- Verhütung der Abfallerzeugung und gut durchdachte Abfallentsorgung

- Technische Normen, Einrichtung eines Büros für die Umweltnormung

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