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Document 52001DC0067

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament - Besonderer Rahmen zur Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten (Verordnung (EG) Nr. 856/1999 des Rates) - Zweijährlicher Bericht der Kommission 2000

    /* KOM/2001/0067 endg. */

    52001DC0067

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament - Besonderer Rahmen zur Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten (Verordnung (EG) Nr. 856/1999 des Rates) - Zweijährlicher Bericht der Kommission 2000 /* KOM/2001/0067 endg. */


    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT Besonderer Rahmen zur Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten (Verordnung (EG) Nr. 856/1999 des Rates) - Zweijährlicher Bericht der Kommission 2000

    1. Einleitung

    Den traditionellen AKP-Bananenerzeugern wurde im Rahmen des Lomé-Abkommens garantiert, dass ihr Zugang zum Europäischen Markt nicht weniger günstig sein werde, als in der Vergangenheit. Dies wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 404/93 gewährleistet, die länderspezifische zollfreie Mengen für die einzelnen AKP-Länder vorsah. Um den traditionellen AKP-Ländern bei der Anpassung an die durch die Einführung der Verordnung (EG) Nr. 404/93 veränderten Marktbedingungen zu helfen, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 2686/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 und der Haushaltslinie B7-5023 ein besonderes System der Unterstützung eingeführt, damit die Länder ihre Produktivität steigern konnten. Dieses System galt bis Ende 1998, wobei die Auszahlungen weiter fortgesetzt werden. 1999 wurde eine Evaluierung des Systems durchgeführt.

    Das Streitbeilegungsgremium der Welthandelsorganisation befand 1997 in einem Schiedsspruch, dass die Einfuhrregelung der Kommission nicht vollständig mit den WTO-Regeln im Einklang stand.

    Infolgedessen führte die EU am 1. Januar 1999 Änderungen ihrer Einfuhrregelung ein [1]. Die geänderte Regelung sah weiterhin zollfreien Zugang für traditionelle AKP-Erzeuger vor, allerdings nur bis zu einer Hoechstmenge von 857.500 Tonnen für alle AKP-Länder insgesamt.

    [1] Verordnung (EG) Nr. 1637/98 des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 über die Gemeinsame Marktorganisation für Bananen.

    Bestimmte Aspekte der neuen Regelung wurden 1999 innerhalb der WTO erneut angefochten und die USA führten Handelssanktionen von 191,4 Mio. USD jährlich für EU-Ausfuhren in die USA ein.

    Damit sich die AKP-Länder auf die neuen Marktbedingungen einstellen können, wurde 1999 ein besonderer Rahmen zu ihrer Unterstützung eingeführt.

    2. Rechtlicher hintergrund des besonderen Rahmens

    Die Verordnung (EG) Nr. 856/1999 [2] über einen besonderen Rahmen zur Unterstützung der traditionellen AKP-Bananenlieferanten wurde am 22. April 1999 erlassen. Sie sieht finanzielle und technische Hilfe für zwölf AKP-Länder vor, wobei die Änderungen der europäischen Vermarktungsregelungen für Bananen berücksichtigt werden, die sich aus der geänderten Einfuhrregelung vom 1. Januar 1999 ergeben haben.

    [2] ABl. L 108 vom 27.4.1999, S. 2

    Die Verordnung (EG) Nr. 1609/1999 [3] der Kommission mit detaillierten Durchführungsvorschriften zu der Ratsverordnung wurde am 22. Juli 1999 erlassen.

    [3] ABl. L 190 vom 23.7.1999, S. 14

    Ein Beschluss der Kommission [4], mit dem der 1999 aus dem besonderen Rahmen zur Unterstützung verfügbaren Gesamtbetrag auf 45 Mio. EUR festgesetzt wurde, wurde am 30. September 1999 veröffentlicht. Ein zweiter Kommissionsbeschluss über die Haushaltsmittel für 2000 (44,5 Mio. EUR) wurde am 18. Juli 2000 gefasst.

    [4] ABl. L 280 vom 30.10.1999, S. 122

    Ziele

    Oberziel dieses Programms ist die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der traditionellen AKP-Bananenerzeugung. Die Ratsverordnung strebt die Verwirklichung dieses Ziels durch die Finanzierung von Projekten an, die unter anderem auf die Erhöhung der Produktivität des Bananensektors ausgerichtet sind. Es werden auch Mittel für eine Diversifizierung bereitgestellt, wenn eine nachhaltige Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit im Bananensektor nicht möglich erscheint. Die Förderfähigkeit wird anhand einer Methode für die Berechnung des Grads der Wettbewerbsfähigkeit ermittelt.

    Berichterstattung

    Nach Artikel 9 der Ratsverordnung hat die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament zum 31. Dezember 2000 und anschließend alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung sowie gegebenenfalls geeignete Vorschläge zu unterbreiten. Dieser Verpflichtung kommt die Kommission mit dem vorliegenden Bericht nach

    3. Marktsituation

    Der internationale Bananenmarkt wird auf der Verbraucherseite von den USA und der EU dominiert, wo jährlich zwischen 3,5 und 4,0 Mio. Tonnen Bananen konsumiert werden. Die USA führen fast ihren gesamten Bananenbedarf ein, die EU 80% (die restlichen 20% stammen von Erzeugern aus der Gemeinschaft). Was die Erzeugerseite betrifft, so liefern die lateinamerikanischen Erzeuger den gesamten US-Bedarf und rund 80% der EU-Einfuhren, während die übrigen 20% der Einfuhren auf die AKP-Länder entfallen. Aufgrund der Lieferbeschränkungen der EU-Bananenregelung liegen die Preise auf dem europäischen Markt etwa doppelt so hoch wie in den USA und Osteuropa.

    Die Bananenpreise bei der Einfuhr nach Europa variieren stark, und zwar abhängig davon, ob es sich um Einfuhren aus Lateinamerika (1999 durchschnittlich 558 EUR pro Tonne) oder aus den AKP-Ländern handelt (AKP-Durchschnitt 620 EUR pro Tonne, Windward-Inseln 745 EUR pro Tonne). Diese Zahlen vermitteln eine ungefähre Vorstellung von den Unterschieden in der Wettbewerbsfähigkeit der Lieferanten aus Lateinamerika und aus den AKP-Ländern sowie von der Produktivitätssteigerung, die mit dem besonderen Rahmen erreicht werden soll.

    Die Bananenpreise wurden 1999 vor allem infolge von in den internationalen Handel drängenden umfangreichen Lieferungen, verbunden mit dem gehemmten Nachfragewachstum in den aufstrebenden Märkten der ehemaligen Sowjetunion und Chinas, geschwächt. Im Verlauf des Jahres 2000 sanken die Preise auf ungewöhnlich niedrige Niveaus. So betrugen sie in den USA im Juli noch 307 USD/Tonne und in Europa im Juni 622 USD/Tonne. Preisschwankungen im Verlauf des Jahres sind zwar üblich, doch diese Preise beliefen sich nur noch auf 62% der Jahresdurchschnittspreise von 1998.

    Ein geringer Teil des Preisverfalls auf dem europäischen Markt könnte auf die Erteilung gefälschter Lizenzen für die Einfuhren von Bananen aus Ecuador nach Süditalien zurückzuführen sein. Am 9. Juni 2000 stellte ein Team aus italienischen Beamten und Prüfern von OLAF fest, dass seit März 1998 101 gefälschte Einfuhrbescheinigungen vorgelegt waren, um 160.000 Tonnen Bananen betrügerisch in die Gemeinschaft einzuführen.

    4. Änderung der EU-Regelung aufgrund der WTO-Entscheidungen

    Nach ausführlichen Erörterungen mit den beteiligten Kreisen legte die Kommission dem Rat im November 1999 einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung 404/93 vor. Dieser Vorschlag sah für einen Übergangszeitraum eine Zollkontingentsregelung mit drei Zollkontingenten vor, bis spätestens 2006 eine reine Zollregelung eingeführt wird. Gespräche mit dritten Parteien ergaben, dass eine Verwaltung der Zollkontingente mit Lizenzzuteilung auf der Grundlage traditioneller Handelsströme und eines historischen Referenzzeitraums die bevorzugte Option darstellte.

    Monatelange intensive Diskussionen ergaben, dass eine Zollregelung mit Lizenzvergabe auf der Grundlage historischer Referenzmengen oder im Auktionsverfahren schwer zu verwirklichen sein würde. Die Gespräche über Referenzzeiträume hingegen hatten sich festgefahren. Daher schlug die Kommission dem Rat in ihrer Mitteilung vom Juli vor, die Verwaltung der Kontingente nach dem Windhundverfahren weiter zu prüfen. Dem stimmte der Rat zu. Im Oktober 2000 legte die Kommission dem Rat nach der Beurteilung des Windhundverfahrens eine weitere Mitteilung vor, in der sie die Auffassung vertrat, dass dieses Verfahren eine tragfähige Option darstellt. Die Kommission legte mehrere Änderungen zu ihrem Vorschlag vom November vor:

    * Festsetzung eines Hoechstzolls von 300 EUR pro Tonne im Rahmen des dritten Kontingents (statt Ausschreibung zur Festsetzung des Zolls, wie im November 1999 vorgeschlagen),

    * Anhebung der Zollpräferenz für Einfuhren aus AKP-Ländern von 275 EUR/Tonne auf 300 EUR/Tonne,

    * Möglichkeit der Kommission, den Hoechstzoll für das dritte Kontingent zu senken.

    Die Mitteilung wurde am 9. Oktober vom Rat (Allgemeine Angelegenheiten) in Luxemburg geprüft. Ein förmlicher Standpunkt wird erwartet, sobald das Europäische Parlament seine Stellungnahme abgegeben hat. Die Paritätische Parlamentarische Versammlung AKP-EU nahm auf ihrer Sitzung in Brüssel vom 9.-12. Oktober eine Entschließung zur Reform der Bananenregelung der EU an.

    5. Haushaltslinie 1999

    Im ersten Halbjahr 1999 arbeiteten neun der zwölf traditionell bananenerzeugenden AKP-Länder nationale Strategien aus und legten sie dem EEF-Ausschuss zur Information vor. Somalia war aufgrund der anhaltenden inneren Unruhen und des Fehlens einer nationalen Behörde nicht in der Lage, eine Strategie oder einen Investitionsvorschlag zu unterbreiten. Madagaskar konnte keine derartigen Papiere vorlegen, weil die nationale Genehmigungsbehörde überlastet war. Das Strategiepapier von Kap Verde traf so spät im Jahr ein, dass die notwendigen Verwaltungsverfahren nicht rechtzeitig abgeschlossen werden konnten. Unter gebührender Berücksichtigung bedarfs- und effizienzbezogener Erwägungen widmete die Kommission im November 1999 einen Betrag von 1.100.000 EUR um und teilte ihn zwischen der Côte d'Ivoire (600.000 EUR) und Grenada (500.000 EUR) auf. So gingen 1999 insgesamt neun nationale Vorschläge ein, die nach Vorlage an den EEF-Ausschuss genehmigt wurden (Gesamtwert 44,5 Mio. EUR, s. Tabelle 1).

    Acht der neun Finanzierungsabkommen für 1999 wurden am 27. August 2000 von der Kommission unterzeichnet. Das Finanzierungsabkommen mit der Côte d'Ivoire soll im November nach Abschluss von Gesprächen zwischen der Kommission und den nationalen Behörden über verfahrenstechnische Fragen bezüglich der jeweiligen Rolle des NAO und der Bananenerzeugerorganisation (OCAB) unterzeichnet werden.

    6. Haushaltslinie 2000

    Nachdem am 4. April 2000 die vorläufigen Länderzuweisungen für das Jahr bekanntgegeben worden waren, gingen bis Ende Mai elf Finanzierungsvorschläge ein. Lediglich Somalia legte keinen Vorschlag vor. Den Vorschlag Madagaskars, die Mittel für die Diversifizierung im Rahmen einer bestehenden Stabex-Vereinbarung zu verwenden, konnte der SCR aus Verfahrensgründen nicht genehmigen.

    Da Somalia und Madagaskar für eine Finanzierung aus der Haushaltslinie 2000 nicht in Betracht kommen, stand ein Betrag von 1,6 Mio. EUR zur Umwidmung zur Verfügung. Die Kommission beschloss am 11. Oktober, 400.000 EUR für die Beratung bei der Überwachung zurückzustellen und die übrigen Mittel Belize (400.000 EUR) St. Vincent (250.000 EUR), Kamerun (200.000 EUR), Kap Verde (100.000 EUR) und die Côte d'Ivoire (250.000 EUR) zuzuweisen, was mit ihrer Effizienz und Fähigkeit zu einer wirksamen Verwendung der Mittel innerhalb des zeitlichen Rahmens begründet wurde.

    Die zehn Finanzierungsvorschläge werden in den Sitzungen des EEF-Ausschusses im Oktober, November und Dezember geprüft. Die betreffenden Finanzierungsbeschlüsse im Gesamtwert von 44.075.000 EUR, von denen 400.000 EUR für die Beratung bei der Überwachung gebunden werden (siehe Tabelle 1), werden bis Ende 2000 gefasst.

    7. Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der Bananenerzeugung oder Diversifizierung-

    Nach der Ratsverordnung können die Empfängerländer die bereitgestellten Mittel für technische und finanzielle Hilfe zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Bananensektors oder zur Unterstützung der Diversifizierung verwenden, wenn eine nachhaltige Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit dieses Sektors nicht möglich ist. In der Praxis haben sich die meisten Länder in ihren Strategien trotz der wachsenden Ungewissheit hinsichtlich der künftigen EU-Bananenregelung für die Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit des Bananensektors entschieden. Aus dem Evaluierungsbericht über die frühere Haushaltslinie geht hervor, dass die Côte d'Ivoire und Kamerun die besten Aussichten haben, kostentechnisch mit Costa Rica oder Ecuador konkurrieren zu können [5].

    [5] Evaluierung der Hilfe der EG für die AKP-Bananenerzeugerländer im Rahmen der Verordnung 2686/94, Nordic Consulting Group/University of Birmingham/Synergie, Januar 2000.

    Nur die Windward-Inseln haben spezifische Zuweisungen für die Diversifizierung (in Wirtschaft wie Landwirtschaft) vorgenommen, wobei St. Lucia Mittel für die soziale Wiedereingliederung von freigesetzten Arbeitskräften der Industrie bereitstellt. Die Windward-Inseln haben erhebliche Stabex-Mittel erhalten, die früher für die Verbesserung der Produktivität des Bananensektors und in jüngerer Zeit für die Diversifizierung und soziale Wiedereingliederung verwendet wurden. Kamerun, Belize und die Côte d'Ivoire haben Mittelzuweisungen für die Verbesserung der sozialen Bedingungen für die Arbeiter auf Bananenplantagen vorgenommen.

    Angesichts des Rückgangs der Bananenpreise und der Verschlechterung der künftigen Preisaussichten hat die Kommission die AKP-Länder aufgefordert, ihre Strategien zu überarbeiten und mehr Mittel aus dem besonderen Rahmen in die Diversifizierung zu lenken.

    8. Verbesserung der wirtschaftlichen und finanziellen Analysen

    Allen Finanzierungsvorschlägen gemeinsam sind Schwächen in den wirtschaftlichen und finanziellen Analysen. Dies erschwert es unter anderem, fundierte Entscheidungen über die Aufteilung der Investitionsmittel auf die einzelnen Länder und Sektoren zu treffen.

    Um der Lage abzuhelfen, wurde eine Leistungsbeschreibung für Beratungsdienste erstellt, die zur Verbesserung der wirtschaftlichen und finanziellen Analysen beitragen sollen, und zwar zunächst in Jamaika und Kamerun, später dann in allen Empfängerländern. Eine Besonderheit der Studie ist die Beurteilung der Marktaussichten für die AKP-Bananenerzeuger vor dem Hintergrund der künftigen Änderungen an der EU-Bananenregelung, die die Kommission vornehmen wird, um die Regelung mit den WTO-Regeln in Einklang zu bringen.

    9. Überwachungsmodalitäten

    Um laufend vergleichbare Informationen über die erzielten Fortschritte zu erhalten und das Einsatzteam in die Lage zu versetzen, sinnvolle Empfehlungen über jegliche Änderung der sektoralen oder länderspezifischen Zuweisungen abzugeben, werden im Jahr 2000 Berater für einen Zeitraum von zunächst zwei Jahren beauftragt, jedem der wichtigsten Empfängerländer jährliche Besuche abzustatten und in Absprache mit den betreffenden Delegationen der Kommission über Verbesserungen der Effizienz bei der Erzeugung und Vermarktung von Bananen Bericht zu erstatten. Gegebenenfalls überwachen sie auch die Fortschritte bei der Diversifizierung. Finanzielle Vorkehrungen für diese Beratungsleistungen hat die Kommission in ihrem Beschluss für das Jahr 2000 getroffen.

    10. Schlussfolgerung

    Die Kommission gelangt zu dem Schluss, das der in der Ratsverordnung (EG) Nr. 856/1999 vorgesehene besondere Rahmen zur Unterstützung im Einklang mit den Durchführungsvorschriften der Kommissionsverordnung (EG) Nr. 1609/1999 umgesetzt wird.

    Es ist noch zu früh, die Auswirkungen der Finanzmittel aus dem besonderen Rahmen auf die Produktivität des Bananensektors und/oder die Diversifizierung in den betreffenden Ländern zu bewerten. Es wurden jedoch Vorkehrungen getroffen, die gewährleisten, dass diese Auswirkungen von eigens beauftragten Beratern umfassend beurteilt werden.

    TABELLE 1

    BANANEN-HAUSHALTSLINIE B7-8710 LÄNDERZUWEISUNGEN 1999 UND 2000 Stand 2.Oktober 2000

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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