Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52001DC0050

    Mitteilung der Kommission im Gefolge der Mitteilung der Kommission vom 26. Juli 2000 betreffend die Übereinstimmung zwischen personellen Mitteln und Aufgaben der Kommission

    /* KOM/2001/0050 endg. */

    52001DC0050

    Mitteilung der Kommission im Gefolge der Mitteilung der Kommission vom 26. Juli 2000 betreffend die Übereinstimmung zwischen personellen Mitteln und Aufgaben der Kommission /* KOM/2001/0050 endg. */


    MITTEILUNG DER KOMMISSION im Gefolge der Mitteilung der Kommission vom 26. Juli 2000 betreffend die Übereinstimmung zwischen personellen Mitteln und Aufgaben der Kommission

    1. Einleitung

    Die Kommission hat im März 2000 im Weißbuch ihre Absicht angekündigt, die personellen Mittel zwischen ihren Diensten neu aufzuteilen, um ihre Tätigkeiten auf die Kernziele ihrer Politik zu konzentrieren.

    Am 26. Juli 2000 genehmigte die Kommission den Bericht der "Peer Group", die damit beauftragt war, die Lage gründlich zu analysieren und einen Aktionsplan vorzuschlagen. Aus diesem Bericht geht hervor, dass selbst nach den 1999 und 2000 erfolgten Rationalisierungsanstrengungen immer noch zu wenig Personal für die vorrangigen Tätigkeiten zur Verfügung steht. Dieses personelle Defizit wird auf 1 254 Stellen veranschlagt.

    Zwei Drittel des Bedarfs sollen entweder durch zusätzliche Rationalisierungsmaßnahmen gedeckt werden (Aufgabe oder Reduzierung von Tätigkeiten, Produktivitätssteigerungen) oder durch interne Personalumsetzungen. Mit gezielten und effizienten Begleitmaßnahmen soll erreicht werden, dass die umgesetzten Bediensteten andere, vorrangigere Tätigkeiten übernehmen können. Zur Ergänzung dieser Maßnahmen will die Kommission denjenigen Beamten, bei denen der Unterschied zwischen Qualifikation und Aufgaben zu groß ist, mit Hilfe einer Vorruhestandsregelung faire Ausstiegsbedingungen bieten.

    Die Freisetzungsregelung wird die Rechtsform einer Ratsverordnung haben. Die Durchführungsbestimmungen werden zu einem späteren Zeitpunkt erlassen. Die Verordnung über die Freisetzung ist durch zwei weitere Vorschläge für Verordnungen des Rates zu ergänzen. Diese betreffen die Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68, um festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die freigesetzten Beamten der Gemeinschaftssteuer unterliegen, und der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche insbesondere Artikel 13 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung findet.

    2. Die Verordnung des Rates

    Die Verordnung des Rates soll insbesondere folgendes vorsehen:

    *Für eine Freisetzung kommen nur Beamte in Frage, die das 50. Lebensjahr vollendet und ein Dienstalter von mindestens zehn Jahren erreicht haben, unabhängig davon, ob ihre Besoldung aus Verwaltungs- oder aus Forschungsmitteln erfolgt; ausgenommen sind A1- und A2-Beamte;

    *sie kann auf insgesamt 600 Beamte angewendet werden (300 im Jahr 2001 und 300 im Jahr 2002) ;

    *das Organ wählt unter den Beamten, die eine Freisetzung beantragt haben, diejenigen aus, auf die die Maßnahme Anwendung findet;

    *die Auswahl erfolgt nach Anhörung des im Statut vorgesehenen Paritätischen Ausschusses, der sich zu gleichen Teilen aus Vertretern der Verwaltung und des Personals zusammensetzt;

    *in der Verordnung sind die Kriterien festgelegt, nach denen das Organ die Auswahl vornimmt: Beamte, die von der Neuorganisation, insbesondere von Personalumsetzungen betroffen sind, und bei denen die Diskrepanz zwischen der Qualifikation und den wahrzunehmenden Aufgaben besonders groß ist, sollen vorrangig berücksichtigt werden. Ebenfalls berücksichtigt werden der Umfang der Fortbildung, die erforderlich wäre, damit der Beamte die neuen Aufgaben ausführen kann, das Alter, die Befähigung, die Leistung, die dienstliche Führung, die familiären Verhältnisse und das Dienstalter des Beamten;

    *der Anspruch auf eine monatliche Vergütung beträgt zwischen 60 v.H. und 70 v.H. des letzten Grundgehalts der Laufbahngruppe und Dienstaltersstufe des Beamten zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst (und im Durchschnitt 65 v.H. für alle betroffenen Beamten). Der Anspruch erlischt, wenn der ehemalige Beamte das 65. Lebensjahr vollendet hat und auf jeden Fall dann, wenn er Anspruch auf den Hoechstbetrag des Ruhegehalts in Höhe von 70 v.H. erworben hat (Artikel 77 des Statuts). Danach bezieht der ehemalige Beamte ein Ruhegehalt;

    *übersteigt die Summe der Vergütung und der Einkünfte aus einer eventuellen neuen Erwerbstätigkeit die zuletzt gezahlten Brutto-Gesamtbezüge, wird die Differenz von der Vergütung abgezogen;

    *es werden die folgenden Familienzulagen gezahlt: Familienzulagen (kompletter Pauschalbetrag), Erziehungszulage (kompletter Pauschalbetrag) und Haushaltszulage (proportional zur Vergütung unter Berücksichtigung der im Statut vorgesehenen Mindesthöhe);

    *die ehemaligen Beamten und die durch sie mitangeschlossenen Personen sind gegen Zahlung eines Beitrags, der sich nach der Höhe ihrer Vergütung richtet, durch das Gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem krankenversichert;

    *die ehemaligen Beamten können höchstens sechs Jahre lang weitere Ruhegehaltsansprüche erwerben, wenn sie während dieses Zeitraums entsprechend ihrem vorherigen Grundgehalt zum Altersversicherungssystem beitragen. Stirbt der Beamte in dieser Zeit, hat der überlebende Ehepartner Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung.

    3. Anwendung der Regelung

    Nach der Verordnung des Rates kann jeder Beamte die Inanspruchnahme der Regelung beantragen. Das Organ wählt im dienstlichen Interesse unter den Antragstellern diejenigen Personen aus, die die in der Verordnung genannten Kriterien erfuellen.

    Top