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Document 52001AE0054

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschuss zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie anderer Verordnungen betreffend die Gemeinsame Agrarpolitik"

ABl. C 123 vom 25.4.2001, p. 72–73 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52001AE0054

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschuss zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie anderer Verordnungen betreffend die Gemeinsame Agrarpolitik"

Amtsblatt Nr. C 123 vom 25/04/2001 S. 0072 - 0073


Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschuss zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie anderer Verordnungen betreffend die Gemeinsame Agrarpolitik"

(2001/C 123/17)

Der Rat beschloss am 12. September 2000, den Wirtschaft- und Sozialausschuss gemäß Artikel 37 des EG-Vertrages um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 20. Dezember 2000 an. Berichterstatter war Herr Strasser.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 378. Plenartagung am 24. und 25. Januar 2001 (Sitzung vom 24. Januar) mit 74 gegen 1 Stimme bei 6 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

1. Einleitung

1.1. Die Europäische Kommission hat am 26. Juli 2000 eine weitreichende Überarbeitung der Haushaltsordnung der Union vorgeschlagen. Wesentliches Ziel des Vorschlags ist es, die bestehende Haushaltsordnung zu vereinfachen und neu zu strukturieren. Die derzeit geltende Haushaltsordnung wurde vor über 20 Jahren erlassen.

1.2. Die Fassung von 1977 wurde 14 mal punktuell geändert; zum einen, um institutionellen Änderungen (Vertrag von Maastricht und Vertrag von Amsterdam, Finanzierungen zu Gunsten der EFTA-Länder im Rahmen des EWR) Rechnung zu tragen und zum anderen mit dem Ziel, eine rigorosere Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Haushaltmittel zu erreichen.

1.3. Nach Auffassung der Kommission sollen alle Grundsätze und wesentliche Vorschriften für das Haushalts- und Finanzmanagement in einem einzigen Rechtsinstrument zusammengefasst werden, detaillierte und technische Bestimmungen sollen dagegen in Durchführungsverordnungen geregelt werden.

1.4. Um dem Erfordernis der notwenigen Transparenz in der Haushaltsbuchführung zu entsprechen(1)), ist im Entwurf zur Neufassung der Haushaltsordnung vorgesehen, die "negativen Ausgaben" im Agrarbereich als zweckgebundene Einnahmen entsprechend den für diesen Bereich geltenden Regeln zu behandeln.

1.5. Der Begriff "negative Ausgaben" wird verwendet, wenn es sich einerseits um Rückforderungen von bereits getätigten Zahlungen handelt, andererseits um Einnahmen, die bei der Budgetplanung noch nicht als solche berücksichtigt werden konnten. Diese "negativen Ausgaben" ergeben sich aus einem komplexen Haushaltsmechanismus und unterteilen sich in fünf Kategorien:

- wieder eingezogene Beträge infolge von Betrugsfällen oder Unregelmäßigkeiten,

- Berichtigung der Vorschüsse nach Artikel 13 der Haushaltsdisziplin,

- etwaige "Gewinne" aus dem Verkauf öffentlicher Lagerbestände,

- Zusatzabgabe auf die überschüssige Erzeugung von Milch,

- finanzielle Folgen der Rechnungsabschlussentscheidungen.

1.6. Um die "negativen Ausgaben" des EAGFL-Garantie in zweckgebundene Einnahmen umzuwandeln, soll entsprechend dem Kommissionsvorschlag in der

- Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(2)

- Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor(3)

- Finanzierung von Interventionsmaßnahmen in Form öffentlicher Lagerhaltung(4)

- Zuweisung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik gestellten verfallenen Kautionen, Sicherheiten oder Garantien(5)

geregelt werden, welche im Rahmen der Verwaltung der GAP wiedereingezogenen, erhobenen oder einbehaltenen Summen als zweckgebundene Einnahmen zu betrachten sind.

2. Bemerkungen

2.1. Nach Auffassung des Ausschuss entspricht die im Kommissionsvorschlag vorgesehene getrennte Budgetierung und Verbuchung der "zweckbestimmten Einnahmen" dem Haushaltsgrundsatz der Transparenz, insbesondere auch der notwendigen Nachvollziehbarkeit der verschiedenen Kontenbewegungen im Agrarhaushalt.

2.2. Der Ausschuss begrüßt daher den Vorschlag, die "negativen Ausgaben" in "zweckbestimmte Einnahmen" umzuwandeln. Damit erfolgt auch die notwendige Klarstellung, wie sie vom Europäischen Rechnungshof mehrmals gefordert wurde. Außerdem bedeutet diese Klarstellung, dass die von den "negativen Ausgaben" in "zweckbestimmte Einnahmen" umgewandelten Beträge zweifelsfrei für Zwecke der EAGFL-Garantie zur Verfügung stehen. Der Ausschuss unterstreicht, dass diese vorgeschlagene Änderung keine Mehrbelastung für den Gemeinsamen Haushalt bedeutet.

2.3. Der Ausschuss ersucht die Kommission bei den entsprechenden Durchführungsbestimmungen sicher zu stellen, dass bei den von den Mitgliedstaaten zu erstattenden Meldungen auf zielführende Vorgaben Bedacht genommen wird.

Brüssel, den 24. Januar 2001.

Der Präsident

des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Göke Frerichs

(1) Der Europäische Rechnungshof hat die mangelnde Nachvollziehbarkeit der "negativen Ausgaben" in der Rechnungsführung kritisiert (siehe u. a. Jahresbericht zum Haushaltsjahr 1998, Ziffer 2.39; ABl. C 349 vom 3.12.1999).

(2) Verordnung (EG) Nr. 1258/99, ABl. L 160 vom 26.6.1999.

(3) Verordnung (EWG) Nr. 3950/92, ABl. L 405 vom 31.12.1992.

(4) Verordnung (EWG) Nr. 3492/90, ABl. L 337 vom 4.12.1990.

(5) Verordnung (EWG) Nr. 352/78, ABl. L 50 vom 22.2.1978.

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