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Document 52000XC0303(01)

Bekanntmachung über die Einleitung einer beschleunigten Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 des Rates zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Draht aus nichtrostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in Indien

ABl. C 61 vom 3.3.2000, p. 2–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52000XC0303(01)

Bekanntmachung über die Einleitung einer beschleunigten Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 des Rates zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Draht aus nichtrostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in Indien

Amtsblatt Nr. C 061 vom 03/03/2000 S. 0002 - 0002


Bekanntmachung über die Einleitung einer beschleunigten Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 des Rates zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Draht aus nichtrostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in Indien

(2000/C 61/02)

Bei der Kommission gingen zwei Anträge auf eine beschleunigte Überprüfung gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) ein betreffend die Einfuhren von Draht aus nichtrostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in Indien, auf die mit der Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 endgültige Ausgleichszölle eingeführt wurden.

1. Überprüfungsantrag

Die Anträge wurden von Capico Trading Pvt. Ltd und Atlas Stainless Corporation Ltd gestellt. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 gilt für die Ausfuhren des von diesen zwei Unternehmen hergestellten Drahts aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Indien ein endgültiger Ausgleichszoll von 48,8 %. Im Zuge des ursprünglichen Verfahrens, das zu der Einführung dieser Zölle führte, war keines der Unternehmen Gegenstand einer individuellen Untersuchung.

2. Ware

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Draht aus nichtrostendem Stahl mit einem Nickelgehalt von 2,5 % oder mehr, anderer als mit einem Gehalt an Nickel von 28 % bis 31 % und an Chrom von 20 % bis 22 %, mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr. Diese Ware wird derzeit dem KN-Code ex 7223 00 19 zugewiesen. Dieser Code wird nur informationshalber angegeben.

3. Gründe für die Überprüfung

Die Antragsteller behaupten, daß sie die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum, auf den sich die Ausgleichsmaßnahmen stützen (1. April 1997-31. März 1998), nicht in die Gemeinschaft ausführten. Ferner machten sie geltend, daß sie mit der Ausfuhr der betroffenen Ware erst nach dem Ende des Untersuchungszeitraums begonnen haben oder dies beabsichtigen und daß sie mit keinem anderen Ausführer der Ware in Indien geschäftlich verbunden sind.

Die bekanntermaßen betroffenen Gemeinschaftshersteller wurden über die vorgenannten Anträge unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

4. Einleitung einer beschleunigten Überprüfung

Aus den vorstehenden Ausführungen und den übermittelten Beweisen zieht die Kommission den Schluß, daß diese Ausführer im ursprünglichen Ausgleichszollverfahren aus anderen Gründen als mangelnder Bereitschaft zur Kooperation mit der Kommission nicht Gegenstand individueller Untersuchungen waren.

Die Kommission kam nach Konsultation des Beratenden Ausschusses zu dem Schluß, daß genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer beschleunigten Überprüfung für die zwei Ausführer zu rechtfertigen, und leitet gemäß Artikel 20 der Grundverordnung eine Untersuchung ein.

5. Frist

Interessierte Parteien, die nachweisen können, daß sie wahrscheinlich vom Ergebnis der Untersuchung betroffen sein werden, müssen binnen 40 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ihren Standpunkt schriftlich darlegen und sachdienliche Beweise vorlegen. Innerhalb derselben Frist können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen, sofern sie nachweisen können, daß besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

Anschrift der Kommission: Europäische Kommission,

Generaldirektion Handel,

z. Hd. Herrn A. J. Stewart , DM 5/77 , Rue de la Loi/Wetstraat 200 , B - 1049 Brüssel ; Fax (32-2) 295 65 05 , Telex: COMEU B 21877.

6. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermittelt sie sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 28 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

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