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Document 52000XC0208(01)
Notice of initiation of an interim review of the anti-dumping measures applicable to imports of unwrought unalloyed magnesium originating in the People's Republic of China (Text with EEA relevance)
Bekanntmachung über die Einleitung einer Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von nichtlegiertem Magnesium in Rohform mit Ursprung in der Volksrepublik China (Text von Bedeutung für den EWR)
Bekanntmachung über die Einleitung einer Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von nichtlegiertem Magnesium in Rohform mit Ursprung in der Volksrepublik China (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. C 35 vom 8.2.2000, p. 12–13
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Bekanntmachung über die Einleitung einer Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von nichtlegiertem Magnesium in Rohform mit Ursprung in der Volksrepublik China (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. C 035 vom 08/02/2000 S. 0012 - 0013
Bekanntmachung über die Einleitung einer Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von nichtlegiertem Magnesium in Rohform mit Ursprung in der Volksrepublik China (2000/C 35/08) (Text von Bedeutung für den EWR) Der Kommission liegt ein Antrag auf Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung des endgültigen Antidumpingzolls vor, der mit der Verordnung (EG) Nr. 2402/98 des Rates(1) (nachstehend "Verordnung" genannt) auf die Einfuhren von nichtlegiertem Magnesium in Rohform mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt wurde. 1. Überprüfungsantrag Der Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98(3), (nachstehend "Grundverordnung" genannt), wurde von zwei italienischen Einführern, Pro.cat Scarl und De Stefani Luigi, gestellt. Der Antrag beschränkt sich auf die Überprüfung der Definition der von den Antidumpingmaßnahmen betroffenen Ware. 2. Ware Die Überprüfung betrifft nichtlegiertes Magnesium in Rohform der KN-Codes 8104 11 00 und ex 8104 19 00 mit Ursprung in der Volksrepublik China. In der Verordnung wird nichtlegiertes Magnesium in Rohform wie folgt definiert: - Magnesium in Rohform, das von Natur aus geringe Mengen anderer Elemente als Verunreinigungen enthält, und - Magnesium in Rohform mit einem Gehalt an zugefügten Elementen wie Aluminium und Zink, das nicht einer der im Anhang der Verordnung aufgeführten Legierungen entspricht. 3. Geltende Maßnahmen Für nichtlegiertes Magnesium in Rohform mit Ursprung in der Volksrepublik China gilt derzeit der mit der Verordnung eingeführte endgültige Antidumpingzoll. 4. Gründe für die Überprüfung Wie oben dargelegt, betreffen die Antidumpingmaßnahmen nichtlegiertes Magnesium in Rohform. Sie gelten nicht für legiertes Magnesium. Das letztgenannte Magnesium wurde in der Verordnung anhand der Europäischen Normen (Europäisches Komitee für Normung, kurz CEN) oder entsprechender internationaler Industrienormen definiert, die im Anhang der Verordnung aufgelistet wurden. Gemäß dem Überprüfungsantrag entsprechen bestimmte, nicht im Anhang der Verordnung aufgeführte Typen von Magnesium, insbesondere Magnesiumlegierungen für Gußanoden, den Normen des CEN und sollten daher nicht unter die Maßnahmen fallen. 5. Verfahren für die Überprüfung der Warendefinition Die Kommission kam nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß zu dem Schluß, daß genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung zu rechtfertigen, und leitet hiermit gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung eine Untersuchung ein, die sich auf die Überprüfung der Definition der von den Antidumpingmaßnahmen betroffenen Ware beschränkt. Die Kommission wird dem Gemeinschaftshersteller, den ausführenden Herstellern und den Einführern, die an der Untersuchung mitarbeiteten, welche zu den geltenden Maßnahmen führte, Kopien dieser Bekanntmachung und der nichtvertraulichen Fassung des Überprüfungsantrags übermitteln. Alle sonstigen interessierten Parteien, die nachweisen können, daß sie wahrscheinlich vom Ergebnis der Untersuchung betroffen sein werden, werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise darzulegen. Die Kommission kann die interessierten Parteien ferner anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, daß besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Alle Stellungnahmen und Anträge auf Anhörung sind schriftlich unter Angabe des Namens, der Postanschrift, der E-Mail-Anschrift, der Telefon- und/oder der Faxnummer der interessierten Partei an die unten aufgeführte Dienststelle zu richten. 6. Frist Die interessierten Parteien müssen sich binnen 40 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bei der Kommission melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie Informationen übermitteln, wenn ihre Angaben während der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Innerhalb derselben Frist können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen. Diese Frist gilt für alle interessierten Parteien einschließlich derjenigen, die der Kommission nicht bekannt sind, so daß es im Interesse dieser Parteien liegt, umgehend mit der folgenden Dienststelle der Kommission Kontakt aufzunehmen: Europäische Kommission Generaldirektion Handel Direktionen C und E (DM 24 - 8/38) Rue de la Loi/Wetstraat 200 B - 1049 Brüssel Fax (32-2) 295 65 05 Telex: COMEU B 21877 7. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermittelt sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder behindert erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden. Wird festgestellt, daß eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden. (1) ABl. L 298 vom 7.11.1998, S. 1. (2) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. (3) ABl. L 128 vom 30.4.1998, S. 18.