Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52000SC1135

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäss Artikel 251, Absatz 2, zweiter Unterabsatz des EG-Vertrages zum gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Grundsätze für die Verbuchung von Steuern und Sozialbeiträgen im Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ESVG 1995) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96

    /* SEK/2000/1135 endg. - COD 99/0200 */

    52000SC1135

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäss Artikel 251, Absatz 2, zweiter Unterabsatz des EG-Vertrages zum gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Grundsätze für die Verbuchung von Steuern und Sozialbeiträgen im Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ESVG 1995) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 /* SEK/2000/1135 endg. - COD 99/0200 */


    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäss Artikel 251, Absatz 2, zweiter Unterabsatz des EG-Vertrages zum gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Grundsätze für die Verbuchung von Steuern und Sozialbeiträgen im Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ESVG 1995) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96

    1. Vorgeschichte

    Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat: (KOM(1999)488 endgültig, 1999/0200(COD)): 18. Oktober 1999.

    Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses: 26. Januar 2000.

    Stellungnahme des Europäischen Parlaments (erste Lesung): 13. April 2000.

    Annahme des gemeinsamen Standpunkts: 26. Juni 2000.

    2. Gegenstand des Vorschlags der Kommission

    Festlegung der Grundsätze für die Verbuchung von Steuern und Sozialbeiträgen im ESVG 1995, damit die Vergleichbarkeit der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der Mitgliedstaaten gewährleistet ist und damit vor allem ein realistischer und transparenter Wert für das Defizit des Staates ermittelt werden kann.

    3. Anmerkungen zum gemeinsamen Standpunkt

    3.1 Allgemeines

    Durch den gemeinsamen Standpunkt wird der ursprüngliche Vorschlag der Kommission inhaltlich sehr ähnlich geändert wie durch die Änderungen des Parlaments:

    - In dem gemeinsamen Standpunkt wird, was den Titel des Verordnungsentwurf betrifft, die Ansicht vertreten, daß der Entwurf nicht nur eine Klarstellung, sondern eine Änderung der Grundsätze für die Verbuchung von Steuern und Sozialbeiträgen im ESVG 1995 beinhaltet.

    - In dem gemeinsamen Standpunkt wird die Möglichkeit vorgesehen, Steuern und Sozialbeiträge, die veranlagt wurden, deren Vereinnahmung aber unwahrscheinlich ist, als Vermögenstransfers zu behandeln. Die Kommission bedauert diese Änderung, denn durch den geänderten Verordnungsentwurf wird zwar die Vergleichbarkeit der Staatsdefizite gewährleistet, jedoch nicht mehr unmittelbar die Vergleichbarkeit der Abgabenlast. Die Kommission kann diese Änderung jedoch akzeptieren, denn die Bestimmungen, die sie nach der Verabschiedung der Verordnung in das ESVG aufnehmen wird, werden vorsehen, daß die Mitgliedstaaten, die sich für diese Möglichkeit entscheiden, in ihren Gesamtrechnungen unter einer speziellen Position die betreffenden Vermögenstransfers ausweisen müssen, so daß die Transparenz gewahrt bleibt.

    - In dem gemeinsamen Standpunkt ist vorgesehen, daß die Mitgliedstaaten bei der Kommission eine Übergangszeit von höchstens zwei Jahren beantragen können, um ihr Gesamtrechnungssystem an die Verordnung anzupassen. Die Kommission befürchtet, daß sich die Vergleichbarkeit der Staatsdefizite durch diese Änderung verzögern wird. Sie ist ferner der Auffassung, daß diese Änderung sachlich nicht erforderlich ist. Die Kommission kann die Änderung akzeptieren, wenn sie folgendermaßen ausgelegt wird: Sie bedeutet für die Kommission, daß sie von dem betreffenden Mitgliedstaat eine Begründung verlangen und seinen Antrag dann gegebenenfalls ablehnen oder die Übergangszeit auf ein Jahr verkürzen kann.

    Neben diesen drei inhaltlichen Änderungen, die sowohl vom Europäischen Parlament als auch vom Rat vorgesehen werden, bestehen Differenzen zwischen den beiden Institutionen, die allerdings Detailfragen betreffen, insbesondere die Formulierung der Erwägungsgründe. Ferner bestehen in formaler Hinsicht Divergenzen, und zwar insbesondere die folgenden:

    - Der gemeinsame Standpunkt berücksichtigt das neue Komitologieverfahren (Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999), das eine Änderung der ESVG-Verordnung erfordert.

    - In dem gemeinsamen Standpunkt werden die Änderungen 4, 5 und 6 des Europäischen Parlaments, die die Verwendung des ESVG 1995 für die Berechnung der MwSt.-Eigenmittel betreffen, nicht übernommen. Die Kommission erinnert daran, daß sie bei der ersten Lesung des Verordnungsentwurfs zugesagt hatte, eine getrennte Rechtsvorschrift zu dieser speziellen Frage vorzulegen. Mit der Ausarbeitung eines entsprechenden Kommissionsvorschlags, der dann dem Parlament und dem Rat vorgelegt würde, wurde bereits begonnen.

    3.2 Die Änderungen des Europäischen Parlaments in erster Lesung

    3.2.1 Von der Kommission akzeptierte und in den gemeinsamen Standpunkt übernommene Änderungen

    Nachdem es sich in erster Lesung mit dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission beschäftigt hat, hat das Europäische Parlament neun Änderungen vorgeschlagen.

    Die folgenden vier von ihnen wurden von der Kommission akzeptiert und - z. T. mit leicht geändertem Wortlaut, wodurch sich der Inhalt jedoch nicht ändert - in den gemeinsamen Standpunkt übernommen:

    - die den Titel des Vorschlags betreffende Änderung 1: Aus dem Titel geht jetzt hervor, daß die Verordnung nicht nur eine Klarstellung, sondern eine Änderung der Grundsätze für die Verbuchung von Steuern und Sozialbeiträgen im ESVG 1995 beinhaltet.

    - Änderung 7 (an Artikel 3 der Verordnung): Sie sieht die Möglichkeit vor, Steuern und Sozialbeiträge, die veranlagt wurden, deren Vereinnahmung aber unwahrscheinlich ist, als Vermögenstransfers zu behandeln.

    - Änderung 8: Durch sie wird Artikel 6 zur Durchführung der Verordnung präzisiert.

    - Änderung 9: Durch sie wird in Artikel 7 (Inkrafttreten der Verordnung) ein neuer Absatz eingefügt. Er sieht vor, daß die Mitgliedstaaten bei der Kommission eine Übergangszeit von bis zu zwei Jahren beantragen können. Die Kommission akzeptiert diese Änderung unter dem Vorbehalt, daß sie so ausgelegt wird, daß die Kommission einen entsprechenden Antrag eines Mitgliedstaaten gegebenenfalls ablehnen kann.

    3.2.2 Von der Kommission akzeptierte, aber nicht in den gemeinsamen Standpunkt übernommene Änderungen (Standpunkt der Kommission)

    Die Änderungen 2 und 3 des Europäischen Parlaments an den Erwägungsgründen 3 und 4 im ursprünglichen Vorschlag der Kommission wurden in den gemeinsamen Standpunkt nicht übernommen. In dem gemeinsamen Standpunkt wurden die beiden Erwägungsgründe zu einem einzigen Erwägungsgrund umformuliert.

    Nach Ansicht der Kommission bedeutet diese neue Formulierung sowohl gegenüber dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag als auch gegenüber den Änderungen 2 und 3 des Europäischen Parlaments eine Verbesserung.

    3.3 Vom Rat neu aufgenommene Bestimmungen und diesbezüglicher Standpunkt der Kommission

    Der Rat hat in den Verordnungsentwurf sechs neue Bestimmungen aufgenommen, die die Kommission ausnahmslos akzeptiert:

    - Das neue Komitologieverfahren (Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999) erfordert eine Änderung der ESVG-Verordnung. Dem wird im Titel der Verordnung, in einem neuen Erwägungsgrund 7 und in einem neuen Artikel 6 Rechnung getragen.

    - Die früheren Erwägungsgründe 3 und 4 wurden im Interesse einer besseren Formulierung zu einem neuen Erwägungsgrund 3 verschmolzen.

    - Der frühere Erwägungsgrund 6 wurde gestrichen, denn die dort genannten Abschnitte des System of National Accounts (SNA 1993) werden von den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgelegt. Daher ist es einfacher, diesen Hinweis auf das SNA 1993 zu streichen.

    - Es wurde ein neuer Erwägungsgrund 5 aufgenommen, in dem darauf hingewiesen wird, daß der ASP, der AWFZ und der BSP-Ausschuß zur Vorgehensweise der Mitgliedstaaten bei der Verbuchung von Steuern und Sozialbeiträgen Stellung nehmen können.

    - Artikel 2 (Allgemeine Grundsätze) wurde so umformuliert, daß den Auswirkungen Rechnung getragen wird, die sich daraus ergeben, daß Artikel 3 jetzt die Möglichkeit der Behandlung von Steuern und Sozialbeiträgen als Vermögenstransfers vorsieht. Damit kann unter den allgemeinen Grundsätzen nicht mehr gesagt werden, daß Steuern und Sozialbeiträge keine Beträge enthalten, deren Vereinnahmung unwahrscheinlich ist. Entscheidend bleibt jedoch, daß darauf hingewiesen wird, daß diese Beträge im öffentlichen Defizit nicht berücksichtigt werden.

    - Der frühere Artikel 4 (Abgleich bei der Berechnung des BIP) wurde gestrichen, da man der Auffassung war, daß die Verordnung lediglich die allgemeinen Verbuchungsgrundsätze beinhalten sollte. Die Kommission befürwortet diese Vereinfachung.

    3.4 Bei der Festlegung des gemeinsamen Standpunkts aufgetretene Probleme im Zusammenhang mit dem Komitologieverfahren (und diesbezüglicher Standpunkt der Kommission)

    Keine.

    4. Schlußfolgerungen/Allgemeine Anmerkungen

    Die Kommission befürwortet den gesamten gemeinsamen Standpunkt, sofern die Bestimmung über die Übergangszeit wie beschrieben ausgelegt wird.

    Die Kommission ist der Ansicht, daß das grundlegende Ziel des Verordnungsentwurf, die Gewährleistung einer transparenten und vergleichbaren Berechnung des öffentlichen Defizits aller Mitgliedstaaten, auch mit den in dem gemeinsamen Standpunkt des Rates vorgenommenen Änderungen gewahrt bleibt.

    Es ist darauf hinzuweisen, daß das ESVG 1995 das Instrument für die Erstellung und den Vergleich der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und Gesamtgrößen der Mitgliedstaaten ist und daß es im Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Zusammenhang mit der Ermittlung des öffentlichen Defizits ausdrücklich genannt wird.

    Obwohl der gemeinsame Standpunkt von dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission abweicht, bleibt doch dessen grundlegendes Ziel gewahrt, daß nämlich für alle Mitgliedstaaten die gleiche Ausgangsbasis geschaffen werden muß, unabhängig davon, ob sie als statistische Quellen Daten über die tatsächlich vereinnahmten Steuern und Sozialbeiträge oder die entsprechenden Bescheide verwenden. Die Steuern und Sozialbeiträge, deren Vereinnahmung unwahrscheinlich ist, dürfen auf keinen Fall dazu führen, daß für das öffentliche Defizit ein zu niedriger Wert ermittelt wird.

    5. Erklärungen der Kommission

    Zur Auslegung der die Übergangszeit betreffenden Bestimmung hat die Kommission eine einseitige Erklärung für das Ratsprotokoll abgegeben (s. Anlage).

    Top