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Document 52000SC0489
Draft Decision of the EC-Turkey customs cooperation Committee on the acceptance, as proof of Community or Turkish origin, of movement certificates EUR.1 or invoice declarations issued by certain countries that have signed a preferential agreement with the Community or Turkey
Entwurf Beschluß des Ausschusses für Zusammenarbeit im zollwesen EG-Türkei über die Annahme der von bestimmten Ländern, die ein Präferenzabkommen mit der Gemeinschaft oder der Türkei unterzeichnet haben, als Nachweis des gemeinschaftlichen oder türkischen Ursprungs ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Bescheinigungen auf der Rechnung
Entwurf Beschluß des Ausschusses für Zusammenarbeit im zollwesen EG-Türkei über die Annahme der von bestimmten Ländern, die ein Präferenzabkommen mit der Gemeinschaft oder der Türkei unterzeichnet haben, als Nachweis des gemeinschaftlichen oder türkischen Ursprungs ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Bescheinigungen auf der Rechnung
/* SEK/2000/0489 endg. */
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Entwurf Beschluß des Ausschusses für Zusammenarbeit im zollwesen EG-Türkei über die Annahme der von bestimmten Ländern, die ein Präferenzabkommen mit der Gemeinschaft oder der Türkei unterzeichnet haben, als Nachweis des gemeinschaftlichen oder türkischen Ursprungs ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Bescheinigungen auf der Rechnung /* SEK/2000/0489 endg. */
Entwurf BESCHLUSS DES AUSSCHUSSES FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN EG-TÜRKEI über die Annahme der von bestimmten Ländern, die ein Präferenzabkommen mit der Gemeinschaft oder der Türkei unterzeichnet haben, als Nachweis des gemeinschaftlichen oder türkischen Ursprungs ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Bescheinigungen auf der Rechnung (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Die Zollunion EG-Türkei gilt für alle gewerblichen Erzeugnisse außer den EGKS-Erzeugnissen. Die Funktionsweise im einzelnen wird durch die Beschlüsse Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei über die Durchführung der Endphase der Zollunion und Nr. 1/96 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu dem Beschluß Nr. 1/95 geregelt. 2. Im Rahmen des Beschlusses Nr. 1/96 wird der Nachweis dafür, daß die Voraus setzungen für die Anwendung der Bestimmungen über den freien Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Türkei erfuellt sind, durch die von den Zollbehörden der Türkei oder eines Mitgliedstaats ausgestellte Warenverkehrs bescheinigung A.TR erbracht. 3. Aufgrund der am 1. Januar 1999 erfolgten Einbeziehung der Türkei in das System der paneuropäischen Ursprungskumulierung bestätigen die Länder, die zu diesem System gehören (EFTA, MOEL, EWR, baltische Staaten), den gemeinschaftlichen oder türkischen Ursprung von Waren, die in eines dieser Länder ausgeführt und von da ohne Umwandlung oder nur nach geringfügiger Behandlung in die Türkei oder in die Gemeinschaft weiterversandt werden, durch Ausstellung einer Warenverkehrs bescheinigung EUR.1 oder einer Erklärung auf der Rechnung. 4. Da diese Ursprungsnachweise jedoch im Beschluß Nr. 1/96 nicht vorgesehen sind, können weder die Gemeinschaft noch die Türkei einander in diesen Fällen die in dem Beschluß über die Zollunion vorgesehene Zollpräferenzbehandlung gewähren. 5. Da die Einbeziehung der Türkei in das System der paneuropäischen Ursprungs kumulierung darauf abzielt, daß der gemeinschaftliche bzw. der türkische Warenursprung diagonal mit dem der vorstehend aufgeführten europäischen Ländern kumuliert wird, geht es im vorliegenden Vorschlag darum vorzusehen, daß die Gemeinschaft und die Türkei die von den Ländern, die am System der paneuropäischen Ursprungskumulierung beteiligt sind, ausgestellten Warenverkehrs bescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung als Ursprungsnachweis für die unter den Beschluß Nr. 1/95 fallenden Waren annehmen können. Dies ist Gegenstand des vorliegenden Entwurfs. Die Kommission ersucht den Rat, ihn dem Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei zur Annahme vorzulegen. Entwurf BESCHLUSS DES AUSSCHUSSES FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN EG-TÜRKEI über die Annahme der von bestimmten Ländern, die ein Präferenzabkommen mit der Gemeinschaft oder der Türkei unterzeichnet haben, als Nachweis des gemeinschaftlichen oder türkischen Ursprungs ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Bescheinigungen auf der Rechnung DER AUSSCHUSS FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN - gestützt auf das Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und der Türkei, gestützt auf den Beschluß Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion [1], insbesondere die Artikel 16 und 28, [1] ABl. L 35 vom 13.2.1996, S. 1. in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit Beschluß Nr. 1/96 vom 20. Mai 1996 zur Festlegung der Durchführungs vorschriften zu dem Beschluß Nr. 1/95 [2] hat der Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei vorgesehen, daß der Nachweis dafür, daß die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmungen über den freien Verkehr gewerblicher Erzeugnisse zwischen der Gemeinschaft und der Türkei erfuellt sind, durch die Warenverkehrsbescheinigung A.TR erbracht wird. [2] ABl. L 200 vom 9.8.1996, S. 14. (2) Die Gemeinschaft und die Türkei haben Präferenzabkommen mit Bulgarien, Estland, Island, Lettland, Litauen, Norwegen, Polen, Rumänien, der Slowakei, Slowenien, der Schweiz, der Tschechischen Republik und Ungarn unterzeichnet. (3) Gemäß diesen Abkommen wird der Präferenzursprung durch Warenverkehrs bescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung nachgewiesen. (4) Werden Erzeugnisse gemeinschaftlichen oder türkischen Ursprungs im Sinne dieser Abkommen aus der Gemeinschaft oder der Türkei in eines der genannten Länder ausgeführt und von dort ohne Umwandlung oder nach lediglich geringfügigen Behandlungen in die Türkei oder in die Gemeinschaft weiterversandt, so müssen die genannten Länder den gemeinschaftlichen bzw. türkischen Ursprung dieser Erzeugnisse mit einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Erklärung auf der Rechnung bestätigen. (5) Unter diesen Umständen können jedoch weder die Gemeinschaft noch die Türkei einander die im Beschluß Nr. 1/95 vorgesehene Präferenzzollbehandlung gewähren - BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Für die unter den Beschluß Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei fallenden Erzeugnisse, die Gemeinschaftswaren im Sinne der Abkommen sind, die die Gemeinschaft mit Bulgarien, Estland, Island, Lettland, Litauen, Norwegen, Polen, Rumänien, der Slowakei, Slowenien, der Schweiz, der Tschechischen Republik und Ungarn unterzeichnet hat, wird in der Türkei die im genannten Beschluß vorgesehene Zollpräferenzbehandlung gewährt, sofern in einem der genannten Länder als Nachweis des Gemeinschaftsursprungs eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Erklärung auf der Rechnung ausgestellt wurde, die die Warensendung begleitet. (2) Für die unter den Beschluß Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei fallenden Erzeugnisse, die Ursprungswaren der Türkei im Sinne der Abkommen sind, die die Türkei mit Bulgarien, Estland, Island, Lettland, Litauen, Norwegen, Polen, Rumänien, der Slowakei, Slowenien, der Schweiz, der Tschechischen Republik und Ungarn unterzeichnet hat, wird in der Gemeinschaft die im genannten Beschluß vorgesehene Zollpräferenzbehandlung gewährt, sofern in einem der genannten Länder als Nachweis für die türkische Ursprungseigenschaft eine Warenverkehrs bescheinigung EUR.1 oder Erklärung auf der Rechnung ausgestellt wurde, die die Warensendung begleitet. Artikel 2 Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen Der Präsident FINANZBOGEN 1. BEZEICHNUNG DER MASSNAHME Entwurf eines Beschlusses des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei über die Annahme der von bestimmten Ländern, die ein Präferenzabkommen mit der Gemeinschaft oder der Türkei unterzeichnet haben, als Nachweis des gemeinschaftlichen bzw. türkischen Ursprung ausgestellten Warenverkehrs bescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung. 2. BETROFFENE HAUSHALTSLINIE Keine 3. RECHTSGRUNDLAGE Artikel 133 des Vertrags - Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 21. September 1963. 4. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME Einbeziehung der gemeinschaftlichen und türkischen Ursprungswaren im Sinne der Zollunion EG-Türkei in die paneuropäische Ursprungskumulierung. 5. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN Keine