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Document 52000SC0386

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäss Artikel 251, Absatz 2, zweiter Unterabsatz des EG-Vertrages zum gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Vorschlag für eine Richtlinie über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr")

    /* SEK/2000/0386 endg. - COD 98/0325 */

    52000SC0386

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäss Artikel 251, Absatz 2, zweiter Unterabsatz des EG-Vertrages zum gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Vorschlag für eine Richtlinie über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") /* SEK/2000/0386 endg. - COD 98/0325 */


    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäss Artikel 251, Absatz 2, zweiter Unterabsatz des EG-Vertrages zum gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Vorschlag für eine Richtlinie über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr")

    1998/0325 (COD)

    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäss Artikel 251, Absatz 2, zweiter Unterabsatz des EG-Vertrages

    zum gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Vorschlag für eine Richtlinie über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr")

    1. Vorgeschichte

    Die Kommission nahm den Vorschlag für eine Richtlinie am 18. November 1998 an [1]

    [1] KOM(1998)586 endg. vom 18.11.1998, ABl. C 30 vom 5.2.1999, S. 4.

    Die Vorlage wurde dem Europäischen Parlament, dem Rat sowie dem Wirtschafts- und Sozialausschuß am 23. Dezember 1998 übermittelt.

    Der Wirtschafts- und Sozialausschuß verabschiedete seine Stellungnahme am 29. April 1999 [2].

    [2] ABl. C 169, 16.6.1999.

    Am 6. Mai 1999 nahm das Europäische Parlament im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens (Artikel 251 EG-Vertrag) in erster Lesung eine legislative Entschließung an, in der es den Kommissionsvorschlag vorbehaltlich der von ihm vorgeschlagenen Änderungen billigt und die Kommission auffordert, die Vorlage entsprechend abzuändern.

    Am 17. August 1999 nahm die Kommission in Einklang mit Artikel 251 EG-Vertrag einen geänderten Vorschlag an, in den die meisten der vom Europäischen Parlament in der ersten Lesung vorgeschlagenen Änderungen wörtlich oder sinngemäß übernommen wurden.

    Am 28. Februar 2000 legte der Rat nach Artikel 251 Absatz 2 EG-Vertrag einen gemeinsamen Standpunkt zu dem Richtlinienvorschlag fest.

    Mit dieser Mitteilung nimmt die Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 EG-Vertrag zum gemeinsamen Standpunkt des Rates Stellung.

    2. Zielsetzung der Richtlinie

    Mit der vorgeschlagenen Richtlinie soll sichergestellt werden, daß die Dienste der Informationsgesellschaft in den Genuß der dem Binnenmarkt zugrundeliegenden Prinzipien der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit kommen und daß die Anbieter ihre Dienstleistungen ohne rechtliche Schranken in der gesamten Europäischen Union anbieten können. Unter Diensten der Informationsgesellschaft sind Dienstleistungen zu verstehen, die in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbracht werden. Mit der vorgeschlagenen Richtlinie werden dort spezifische harmonisierte Vorschriften eingeführt, wo sie notwendig sind, damit Unternehmen und Bürger über die Grenzen hinweg überall in der Europäischen Union Dienste der Informationsgesellschaft anbieten und in Anspruch nehmen können. Geregelt werden die Festlegung des Ortes der Niederlassung von Diensteanbietern, Transparenz- und Informationserfordernisse, denen Unternehmen und die Formen der kommerziellen Kommunikation genügen müssen, die Behandlung elektronischer Verträge, die Haftung von Vermittlern, die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten, Klagemöglichkeiten sowie die Rolle der nationalen Behörden und die Zusammenarbeit zwischen ihnen. In anderen Bereichen stützt sich die Richtlinie auf bestehendes Gemeinschaftsrecht, mit dem spezielle Sektoren oder eine bestimmte Thematik harmonisiert werden. Dies ist insbesondere beim Verbraucherschutz der Fall. Abgesehen von speziellen Bereichen, für die ausdrücklich Ausnahmeregelungen vorgesehen sind, unterliegen die Dienste der Informationsgesellschaft nach den Bestimmungen der Richtlinie in der Regel dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaates, in dem der Anbieter niedergelassen ist, und andere Mitgliedstaaten, in denen die Dienstleistungen in Anspruch genommen werden können, dürfen den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft nicht einschränken.

    3. Bemerkungen zum gemeinsamen Standpunkt des Rates

    3.1 Zusammenfassung der Haltung der Kommission

    Die Kommission begrüßt, daß die vom Europäischen Parlament angeregten Änderungen, die die Kommission gebilligt und in ihren abgeänderten Vorschlag übernommen hat, im gemeinsamen Standpunkt berücksichtigt werden.

    Zudem stellt die Kommission erfreut fest, daß im gemeinsamen Standpunkt des Rates die Ausgewogenheit der Vorlage gewahrt und der binnenmarktbezogene Ansatz voll beibehalten wird, den das Europäische Parlament in der ersten Lesung klar befürwortet hat. Insbesondere hat der Rat, in Übereinstimmung mit dem Vorgehen des Europäischen Parlaments, darauf verzichtet, weitere bedeutsame allgemeine Ausnahmen von den Binnenmarktgrundsätzen hinzuzufügen.

    Die meisten Modifikationen, die der Rat am geänderten Vorschlag der Kommission vorgenommen hat, dienen der Klarstellung und wirken sich nicht oder zumindest nicht wesentlich auf den Gehalt und die Ausgewogenheit des geänderten Vorschlags aus, der sämtliche auf dem Spiel stehende Interessen berücksichtigt.

    Die wichtigsten Änderungen sind, daß auf Ausschußverfahren in allen einschlägigen Bereichen völlig verzichtet und im Zusammenhang mit der Behandlung elektronischer Verträge die Klarstellung, zu welchem Zeitpunkt ein elektronischer Vertrag zustande kommt, gestrichen wurde. Um die rasche Annahme der Richtlinie, die keinen Aufschub duldet, zu erleichtern, hat die Kommission die Modifikationen ihres geänderten Vorschlags gebilligt.

    3.2. Analyse des gemeinsamen Standpunkts des Rates

    3.2.1 Änderungsvorschläge des Europäischen Parlaments

    In der ersten Lesung hat das Europäische Parlament 60 Änderungsanträge zum ursprünglichen Vorschlag der Kommission angenommen.

    Die Kommission hat die Mehrheit dieser Änderungsvorschläge, nämlich 37 von 60, gebilligt und sie wörtlich oder sinngemäß in ihren geänderten Vorschlag übernommen (Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 22, 24, 25, 29, 32, 33, 34, 37, 38, 40, 42, 73, 43, 55, 56, 57, 62, 65 und 67).

    3.2.2. Änderungsvorschläge des Europäischen Parlaments, die von der Kommission gebilligt und in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen wurden

    Der Rat hat bis auf drei alle von der Kommission gebilligten Änderungen zumindest sinngemäß vollständig oder teilweise übernommen.

    Die Änderungsvorschläge 1, 2, 4, 6, 7, 18, 20, 24 sowie Teile der Vorschläge 37, 40, 43, 55, 56, 57 und 62 wurden wörtlich übernommen.

    Die Änderungsvorschläge 3, 5, 9, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 19, 22, 25, 29, 32, 33, 34 sowie Teile der Vorschläge 38, 67 und 73 wurden sinngemäß übernommen; der ursprüngliche Wortlaut wurde wie folgt abgeändert:

    In Änderungsvorschlag 3 wurde das Wort "aller" vor "rechtlicher Aspekte" durch "bestimmter" ersetzt.

    Zu Änderungsvorschlag 5 wurde hinzugefügt, daß diese Koordinierung auch "zur Herausbildung" einer gemeinsamen und starken Verhandlungsposition in internationalen Gremien beitragen sollte.

    In Übereinstimmung mit Änderungsvorschlag 9 wurde der frühere Erwägungsgrund 7 wie vom Parlament gewünscht umformuliert. Die Aussage, daß die Richtlinie "die einschlägigen internationalen Übereinkommen daher unberührt" läßt, wurde gestrichen. Stattdessen wird im neuen Erwägungsgrund 23 dargelegt, die Richtlinie ziele weder darauf ab, zusätzliche Regeln im Bereich des internationalen Privatrechts hinsichtlich des anwendbaren Rechts zu schaffen, noch befasse sie sich mit der Zuständigkeit der Gerichte. Zudem wird klargestellt, daß Vorschriften des anwendbaren Rechts, die durch Regeln des Internationalen Privatrechts bestimmt sind, die Freiheit zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft im Sinne dieser Richtlinie nicht einschränken dürfen.

    Änderungsvorschlag 11 wurde in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen, allerdings in etwas überarbeiteter Formulierung, um der Tatsache Rechnung zu tragen, daß nicht angeforderte kommerzielle Kommunikation über elektronische Post in einigen Mitgliedstaaten verboten ist.

    Änderungsvorschlag 12 wurde in den gemeinsamen Standpunkt einbezogen. Die Aufzählung der für die Dienste der Informationsgesellschaft geltenden Richtlinien der Gemeinschaft wurde erweitert.

    Änderungsvorschlag 14 fand Eingang in den gemeinsamen Standpunkt. Der Schlußteil, in dem von der Entwicklung technischer Überwachungsgeräte die Rede ist, wurde ausführlicher gestaltet.

    In Übereinstimmung mit Änderungsvorschlag 15 wird im Erwägungsgrund 50 dargelegt, weshalb die vorliegende Richtlinie und die vorgeschlagene Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft innerhalb des gleichen Zeitrahmens in Kraft treten sollten.

    Änderungsvorschlag 16 wurde teilweise in den gemeinsamen Standpunkt übernommen. Mit der Richtlinie werden allerdings nicht mehr "die rechtlichen Voraussetzungen festgelegt, damit gerichtliche oder außergerichtliche Klagemöglichkeiten über die Grenzen hinweg und auf elektronischem Wege in Anspruch genommen werden können", sie verlangt vielmehr "von den Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, daß angemessene Klagemöglichkeiten zur Verfügung stehen", und "die Mitgliedstaaten sollten prüfen, ob ein Bedürfnis für die Schaffung eines Zugangs zu gerichtlichen Verfahren auf elektronischem Wege besteht".

    Änderungsvorschlag 17 wurde in den gemeinsamen Standpunkt einbezogen, allerdings wurde "im Internet" durch "in offenen Netzen wie dem Internet" ersetzt.

    Änderungsvorschlag 19 wurde in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen. Im englischen Text wurde der Ausdruck "must cooperate" durch "need to consult each other" ersetzt, in der deutschen Fassung wurde die Formulierung "bedarf es einer Abstimmung" beibehalten.

    Änderungsvorschlag 22 ist mit zusätzlichen Hinweisen auf die "Entwicklungsländer" und die "übrigen Handelspartner" in den gemeinsamen Standpunkt eingeflossen.

    Änderungsvorschlag 25 wurde in den gemeinsamen Standpunkt übernommen. Der Wortlaut wurde allerdings durch Streichung der ausdrücklichen Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen des Vertrags gekürzt.

    Änderungsvorschlag 29 wurde mit redaktionellen Änderungen in den gemeinsamen Standpunkt übernommen.

    In Übereinstimmung mit Änderungsvorschlag 29 wurde die Definition für die Dienste der Informationsgesellschaft in Artikel 2 Buchstabe a) durch einen Verweis auf Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 98/34/EG in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG vom 20 Juli 1998 ersetzt.

    Die in Änderungsvorschlag 32 angeregte Definition von "Verbraucher" floß in den gemeinsamen Standpunkt ein, wurde allerdings abgeändert, um die Kohärenz mit der Definition in den neuesten einschlägigen Vorlagen zu wahren.

    Änderungsvorschlag 33 wurde in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen, allerdings in abgeändertem Wortlaut. Es wird klargestellt, daß die entsprechenden Verpflichtungen "zusätzlich zu den sonstigen Informationsanforderungen nach dem Gemeinschaftsrecht" zu erfuellen sind.

    Änderungsvorschlag 34 wurde mit einer geringfügigen Änderung, nämlich der Ergänzung "zusätzlich zu den sonstigen Informationsanforderungen nach dem Gemeinschaftsrecht", in den gemeinsamen Standpunkt übernommen.

    In Übereinstimmung mit Änderungsvorschlag 38 wurde Artikel 7 ein neuer Absatz 2 hinzugefügt, um sicherzustellen, daß die Diensteanbieter regelmäßig sog. Robinson-Listen konsultieren und diese Listen beachten.

    Änderungsvorschlag 67 wurde in leicht geänderter Formulierung in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen. Es wurden weitere Punkte hinzugefügt, die im Zusammenhang mit einer künftigen Anpassung der Richtlinie besonders zu beachten sind.

    Artikel 11 Absatz 2 wurde unter Einbeziehung von Teilen des Änderungsvorschlags 73 dahingehend abgeändert, daß der Diensteanbieter dem Nutzer des Dienstes angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung stellen muß, mit denen er Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und korrigieren kann.

    Aus der Tabelle im Anhang dieser Mitteilung ist im einzelnen ersichtlich, wo und wie die Änderungsvorschläge des Europäischen Parlaments in den gemeinsamen Standpunkt des Rates übernommen wurden.

    3.2.3 Änderungsvorschläge des Europäischen Parlaments, die von der Kommission übernommen, vom Rat jedoch abgelehnt wurden

    Den Änderungsvorschlag 13 betreffend Erwägungsgrund 15, nach dem die Mitgliedstaaten die Verwendung kryptographischer Instrumente nicht verbieten oder einschränken dürfen, hat der Rat nicht angenommen, weil er der Meinung war, diese Änderung gehe über den Anwendungsbereich der Richtlinie hinaus.

    Änderungsvorschlag 42, mit dem die zum Zustandekommen des Vertrags erforderlichen Schritte verringert werden sollten, wurde nicht übernommen, denn im gemeinsamen Standpunkt des Rates wird das Zustandekommen des Vertrags nicht mehr erwähnt (vgl. Bemerkungen zu Artikel 11).

    Änderungsvorschlag 65, der sich auf die Bestimmungen zur Anpassung der Richtlinie bezog und die Vorlage statistischer Ergebnisse vorsah, wurde nicht angenommen, weil vermutet wurde, daß statistische Ergebnisse nicht für alle relevanten Bereiche verfügbar sein könnten.

    3.2.4 Änderungsvorschläge des Europäischen Parlaments, die nicht im geänderten Vorschlag der Kommission enthalten sind, in den gemeinsamen Standpunkt jedoch übernommen wurden

    Der Rat hat in seinen gemeinsamen Standpunkt zwei Änderungsvorschläge übernommen, die das Europäische Parlament in der ersten Lesung beschlossen hat, die aber nicht im geänderten Vorschlag der Kommission enthalten sind.

    Zum ersten handelt es sich dabei um Änderungsvorschlag 23, mit dem der Geltungsbereich von Erwägungsgrund 63 (früher Erwägungsgrund 22) auf Maßnahmen ausgeweitet wird, die Mitgliedstaaten erlassen könnten, um bestimmte Ziele, insbesondere im Zusammenhang mit ihrer sprachlichen Vielfalt, den nationalen und regionalen Besonderheiten sowie ihrem Kulturerbe, zu erreichen. Obwohl die Kommission diesen Änderungsvorschlag aufgrund der unklaren Formulierung nicht in den geänderten Vorschlag übernommen hatte, hat ihn der Rat in neuem Wortlaut in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen.

    Zum zweiten geht es um Änderungsvorschlag 64, mit dem in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a) Ziffer i) (früher Artikel 22 Absatz 3) Verletzungen der Menschenwürde zu den Gründen hinzugefügt werden, unter denen die Mitgliedstaaten den freien Verkehr eines Dienstes der Informationsgesellschaft beschränken können, wenn die übrigen Bedingungen gemäß Artikel 3 Absatz 5 erfuellt sind. Der Rat nahm diesen Änderungsvorschlag an, obwohl er nicht im geänderten Vorschlag der Kommission enthalten ist.

    3.2.5 Vom Rat hinzugefügte Änderungen, die sich nicht in den Änderungsvorschlägen des Parlaments wiederfinden

    Der Rat hat dem geänderten Vorschlag der Kommission weitere Modifikationen hinzugefügt, die nicht auf Änderungsvorschlägen des Europäischen Parlaments basieren. Diese Ergänzungen werden nachstehend erläutert.

    Titeländerung: Der Titel des Richtlinienvorschlags wurde geändert in "Richtlinie über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr")".

    Änderungen bei den Erwägungsgründen

    Im neuen Erwägungsgrund 8 wird erklärt, daß es nicht Ziel der Richtlinie ist, den Bereich des Strafrechts als solchen zu harmonisieren.

    Wie im geänderten Erwägungsgrund 13 dargelegt, sollen mit dieser Richtlinie weder Regelungen über steuerliche Verpflichtungen festgelegt werden, noch greift sie der Ausarbeitung von Gemeinschaftsrechtsakten zu den steuerlichen Aspekten des elektronischen Geschäftsverkehrs vor.

    Im neuen Erwägungsgrund 14 wird ausgeführt, daß die Richtlinien der Gemeinschaft über den Schutz personenbezogener Daten uneingeschränkt auf die Dienste der Informationsgesellschaft anwendbar sind und daß die Grundsätze des Schutzes personenbezogener Daten bei der Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie uneingeschränkt zu beachten sind, insbesondere in bezug auf nicht angeforderte kommerzielle Kommunikation.

    Im neuen Erwägungsgrund 16 werden die "Gewinnspiele" definiert, die aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeklammert sind.

    Im geänderten Erwägungsgrund 17 wird unter Bezugnahme auf Richtlinie 98/48/EG präzisiert, was unter Diensten der Informationsgesellschaft zu verstehen ist.

    Im neuen Erwägungsgrund 21 wird der Geltungsbereich des in Artikel 2 Buchstabe h definierten koordinierten Bereichs erläutert.

    Im neuen Erwägungsgrund 25 wird darauf hingewiesen, daß nationale Gerichte, die mit privatrechtlichen Streitigkeiten befaßt sind, im Einklang mit den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen Maßnahmen ergreifen können, die von der Freiheit der Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft abweichen.

    Im neuen Erwägungsgrund 26 wird betont, daß Ermittlungs- und andere Maßnahmen, die im Einklang mit den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen in Anwendung nationaler strafrechtlicher Vorschriften ergriffen werden, nicht der Kommission mitgeteilt werden müssen.

    Im neuen Erwägungsgrund 27 wird der Zusammenhang zwischen dieser Richtlinie und bestehenden Richtlinien sowie derzeit laufenden und künftigen Arbeiten im Bereich der Finanzdienstleistungen erläutert.

    Nach dem neuen Erwägungsgrund 28 gilt Artikel 4 nicht für Postdienste, die unter die Richtlinie 97/67/EG fallen und in der materiellen Auslieferung ausgedruckter Mitteilungen der elektronischen Post bestehen.

    Im neuen Erwägungsgrund 31 wird unterstrichen, daß Mitgliedstaaten, die die Versendung nicht angeforderter kommerzieller Kommunikation mit elektronischer Post ohne vorherige Zustimmung des Empfängers gestatten, dafür Sorge tragen müssen, daß die Diensteanbieter regelmäßig sog. Robinson-Listen konsultieren und diese Listen beachten.

    Im neuen Erwägungsgrund 33 wird darauf hingewiesen, daß die Richtlinie gemeinschaftliche und einzelstaatliche Rechtsvorschriften für reglementierte Berufe ergänzt.

    Daß den Mitgliedstaaten die Möglichkeit unbenommen bleibt, allgemeine oder spezifische rechtliche Anforderungen für Verträge, die auf elektronischem Wege erfuellt werden können, insbesondere Anforderungen für sichere elektronische Signaturen, aufrechtzuerhalten, wird im neuen Erwägungsgrund 35 hervorgehoben.

    Im neuen Erwägungsgrund 36 werden die Beschränkungen für die Verwendung elektronisch geschlossener Verträge erläutert, die die Mitgliedstaaten beibehalten können.

    Nach dem neuen Erwägungsgrund 37 betrifft die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Hindernisse für die Verwendung elektronisch geschlossener Verträge zu beseitigen, nur Hindernisse, die sich aus rechtlichen Anforderungen ergeben, nicht jedoch praktische Hindernisse.

    Im neuen Erwägungsgrund 38 wird darauf hingewiesen, daß Hindernisse für die Verwendung elektronisch geschlossener Verträge im Einklang mit den im Gemeinschaftsrecht niedergelegten rechtlichen Anforderungen zu beseitigen sind.

    Im neuen Erwägungsgrund 39 wird die Verpflichtung der Diensteanbieter zur Bereitstellung von Informationen über elektronisch geschlossene Verträge und über die Abgabe von Bestellungen mittels elektronischer Medien erläutert.

    Die Voraussetzungen, die erfuellt sein müssen, um die hinsichtlich der Verantwortlichkeit festgelegten Ausnahmen für Anbieter vermittelnder Dienste in Anspruch nehmen zu können, werden im neuen Erwägungsgrund 42 beschrieben.

    Im neuen Erwägungsgrund 43 werden die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen für die "reine Durchleitung" und das "Caching" näher erläutert, und im neuen Erwägungsgrund 44 wird klargestellt, daß ein Diensteanbieter, der absichtlich mit einem der Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen, die Ausnahmeregelung nicht in Anspruch nehmen kann.

    Die Möglichkeit von Anordnungen gegen Diensteanbieter bei Rechtsverletzungen wird im neuen Erwägungsgrund 45 näher erläutert.

    Im neuen Erwägungsgrund 46 wird darauf hingewiesen, daß im Zusammenhang mit der Entfernung von Informationen oder der Sperrung des Zugangs zu ihnen durch Anbieter von Hosting-Diensten der Grundsatz der freien Meinungsäußerung zu beachten ist.

    Im neuen Erwägungsgrund 47 wird dargelegt, daß die Mitgliedstaaten nur dann gehindert sind, den Diensteanbietern Überwachungspflichten aufzuerlegen, wenn diese allgemeiner Art sind. Jedoch betrifft dies nicht Überwachungspflichten in spezifischen Fällen.

    Im neuen Erwägungsgrund 48 wird darauf verwiesen, daß die Mitgliedstaaten von Diensteanbietern, die von Dritten bereitgestellte Informationen speichern, verlangen können, Sorgfaltspflichten anzuwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern.

    Im neuen Erwägungsgrund 49 wird die Freiwilligkeit von Verhaltenskodizes unterstrichen.

    Im neuen Erwägungsgrund 53 wird auf einen Mechanismus für Unterlassungsklagen zum Schutz kollektiver Verbraucherinteressen verwiesen, der in der Richtlinie 98/27/EG vorgesehen ist.

    Der neue Erwägungsgrund 54 enthält Hinweise zu den von den Mitgliedstaaten vorzusehenden Sanktionen für Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtungen aus dieser Richtlinie.

    Im neuen Erwägungsgrund 55 wird die Beziehung zwischen der Richtlinie und dem Recht erläutert, das für die sich aus Verbraucherverträgen ergebenden vertraglichen Schuldverhältnisse gilt.

    Im neuen Erwägungsgrund 57 wird auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs im Zusammenhang mit der Umgehung innerstaatlicher Rechtsvorschriften hingewiesen.

    Schließlich wurden die ehemaligen Erwägungsgründe 24 und 25 des ursprünglichen Vorschlags der Kommission gestrichen, die Verweise auf die Verordnung 2299/89 des Rates vom 24. Juli 1989 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen, die Verordnung 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen sowie das Warschauer Abkommen vom 12. Oktober 1929 enthielten.

    Änderungen der Artikel

    Artikel 1: Zielsetzung und Anwendungsbereich

    Der Rat fügte in Artikel 1 Absatz 3 folgende Formulierungen ein: "und einzel staatlichen Rechtsvorschriften zu deren Umsetzung" sowie "soweit die Freiheit, Dienste der Informa tionsgesellschaft anzubieten, dadurch nicht eingeschränkt wird." Dadurch soll klargestellt werden, daß die Freiheit, Dienste der Informa tionsgesellschaft anzubieten, durch nationale Maßnahmen zur Umsetzung von Gemeinschaftsrichtlinien in anderen Bereichen nicht eingeschränkt werden darf.

    Zudem führte der Rat einen neuen Absatz 4 ein, in dem klargestellt wird, daß die Richtlinie weder zusätzliche Regeln im Bereich des internationalen Privat rechts schafft noch sich mit der Zuständigkeit der Gerichte befaßt.

    Um die Lesbarkeit zu verbessern, wurde Absatz 1 des alten Artikels 22 "Ausschluß vom Anwendungsbereich und Ausnahmen" in Artikel 1 integriert.

    Im neuen Absatz 5 Buchstabe a bis c werden die Bereiche wiedergegeben, die im alten Artikel 22 Absatz 1 aufgezählt worden sind, wobei jedoch in Absatz 5 Buchstabe c ein neuer Bereich hinzugefügt wurde, nämlich Fragen betreffend Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen.

    Der neue Absatz 5 Buchstabe d enthält nach Maßgabe der folgenden Änderungen, die der Klärung des Anwendungsbereiches dienen sollen, Tätigkeiten der Dienste der Informationsgesellschaft, die im früheren Anhang I aufgelistet waren:

    - Tätigkeiten von Notaren oder Angehörigen gleichwertiger Berufe, soweit diese eine un mittelbare und besondere Verbindung zur Ausübung öffentlicher Befugnisse aufweisen;

    - Vertretung eines Mandanten und Verteidigung seiner Interessen vor Gericht;

    - Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten.

    Die der Kommission im ehemaligen Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c gewährte Möglichkeit, die Liste der Tätigkeiten zu ändern, wurde abgeschafft.

    Schließlich wurde ein neuer Absatz 6 hinzugefügt, der klarstellt, daß Maßnahmen auf gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Ebene, die unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und dem Schutz des Pluralismus dienen, von dieser Richtlinie unberührt bleiben.

    Artikel 2: Begriffsbestimmungen

    Im neu hinzugefügten Buchstaben g wird der Begriff "reglementierter Beruf" durch Verweise auf die in den entsprechenden Gemeinschaftsrichtlinien enthaltenen Definitionen definiert.

    Unter Buchstabe h wird die Definition des "koordinierten Bereichs" genauer ausgeführt und durch Beispiele sowohl für Bereiche, die unter die Definition fallen, als auch für solche, die nicht darunter fallen, erläutert.

    Artikel 3: Binnenmarkt

    Der alte Absatz 3, in dem die Geltung des Artikels 3 Absatz 1 für die Artikel 9, 10 und 11 näher ausgeführt wurde, wurde gestrichen.

    Absatz 2 des alten Artikels 22, in dem bestimmt wurde, daß Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie auf die im alten Anhang II genannten Bereiche keine Anwendung findet, wurde in den Artikel 3 als neuer Absatz 3 aufgenommen.

    Im Rahmen der neuen Absätze 4 bis 6 wurde auch Absatz 3 des alten Artikels 22 in Artikel 3 integriert, und zwar nach Maßgabe der folgenden Änderungen, durch die die Voraussetzungen für Ausnahmen festgelegt werden.

    Neuer Absatz 4:

    - (a) Die Maßnahmen

    (i) sind aus einem der folgenden Gründe erforderlich:

    - Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere Verhütung, Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität, sowie von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen,

    - Schutz der öffentlichen Gesundheit,

    - Schutz der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,

    - Schutz der Verbraucher, einschließlich des Schutzes von Anlegern;

    - (b) Der Mitgliedstaat hat vor Ergreifen der betreffenden Maßnahmen unbeschadet etwaiger Gerichtsverfahren, einschließlich Vorverfahren und Schritten im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung,

    - den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen, und dieser hat dem nicht Folge geleistet oder die von ihm getroffenen Maßnahmen sind unzulänglich;

    - die Kommission und den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat über seine Ab sicht, der artige Maßnahmen zu ergreifen, unterrichtet.

    Der neue Absatz 5 wurde gegenüber Absatz 3 Buchstabe c des alten Artikels 22 leicht umformuliert, inhaltlich jedoch nicht verändert.

    Der neue Absatz 6 wurde gegenüber Absatz 3 Buchstabe d des alten Artikels 22 insofern geändert, als er vorschreibt, daß die Kommission zwingend zu entscheiden hat, ob die mitgeteilten Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

    Artikel 4: Grundsatz der Zulassungsfreiheit

    Absatz 1 wurde leicht umformuliert und vereinfacht, inhaltlich jedoch nicht verändert.

    Artikel 5: Allgemeine Informationspflichten

    In Absatz 1 wurde klargestellt, daß die in diesem Artikel aufgestellten spezifischen Informationsanforderungen zusätzlich zu den sonstigen Informationsanforderungen nach dem Gemeinschaftsrecht gelten.

    Buchstabe b: Der Begriff "Anschrift" wurde ersetzt durch "geographische Anschrift".

    Buchstabe d: Nach "Handelsregister" wurden die Worte "oder ein vergleichbares öffentliches Register" eingefügt, nach "Handels registernummer" die Worte "oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung".

    Buchstabe e wurde umformuliert und vereinfacht, inhaltlich jedoch nicht verändert.

    Buchstabe f: Der zweite Gedankenstrich wurde geteilt und der Hinweis auf "die Mitgliedstaaten, in denen Dienste der Informationsgesellschaft regelmäßig erbracht werden" wurde gestrichen.

    Buchstabe g: Die Bezugnahme auf die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wurde ergänzt durch die Angabe der entsprechenden Richtlinie der Gemeinschaft.

    Absatz 2 wurde zwecks Klarstellung der für Preisangaben geltenden Anforderungen neu formuliert.

    Artikel 6: Informationspflichten

    Im ersten Absatz wurde festgelegt, daß die spezifischen Informationsanforderungen nach diesem Artikel zusätzlich zu den sonstigen Informationsanforderungen nach dem Gemeinschaftsrecht gelten. Außerdem wurde klargestellt, daß Artikel 6 nur für kommerzielle Kommunikation gilt, die Bestandteil eines Dienstes der Informationsgesellschaft ist.

    Buchstabe c: Der Begriff "erlaubt" wurde ersetzt durch "zulässig".

    Buchstabe d: idem.

    Artikel 7: Nicht angeforderte kommerzielle Kommunikation

    In Absatz 1 wurde wiederum klargestellt, daß das Erfordernis nach Artikel 7 zusätzlich zu den Anforderungen nach anderen Richtlinien der Gemeinschaft gilt. Zudem wird klargestellt, daß dieses Erfordernis nur für die Mitgliedstaaten gilt, die die Versendung nicht angeforderter kommerzieller Kommunikation mittels elektronischer Post zulassen.

    Artikel 8: Reglementierte Berufe

    In Absatz 1 wurde klargestellt, daß dieses Erfordernis für Mitgliedstaaten nur für kommerzielle Kommunikation gilt, die Bestandteil eines Dienstes der Informationsgesellschaft ist oder einen solchen Dienst darstellt.

    In Absatz 2 wurde ein Hinweis auf die Autonomie von Berufsvereinigungen und -organisationen eingefügt.

    In Absatz 3 wurde die Bestimmung gestrichen, wonach die Kommission die Möglichkeit hatte, gemäß dem Komitologieverfahren nach dem alten Artikel 23 die Arten von Informationen zu bestimmen. Außerdem wurde klargestellt, daß die Kommission bei der Ausarbeitung neuer Gemeinschaftsinitiativen in diesem Bereich in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen Berufsvereinigungen und -organisationen vorgehen soll.

    Der neue Absatz 4 stellt klar, daß die Richtlinie zusätzlich zu den Gemeinschaftsrichtlinien betreffend den Zu gang zu und die Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen der reglementierten Berufe Anwendung findet.

    Artikel 9: Behandlung von Verträgen

    In Absatz 1 wurde "die tatsächliche Benutzung elektronischer Verträge verhindern" ersetzt durch "Hindernisse für die Verwendung elek tronischer Verträge bilden". Die Worte "elektronischer Verträge" wurden ersetzt durch "von Verträgen auf elektronischem Wege".

    In Absatz 2 wurde "folgende Verträge" ersetzt durch "alle oder bestimmte Verträge einer der folgenden Kategorien".

    Ein neuer Buchstabe a wurde eingefügt, um eine neue Kategorie hinzuzufügen, nämlich Verträge, die Rechte an Immobilien mit Ausnahme von Mietrechten begründen oder über tragen.

    Der ehemalige Buchstabe a wurde mit dem ehemaligen Buchstaben b verschmolzen und neu formuliert, um die Kategorie von Verträgen, bei denen die Mitwirkung von Gerichten, Behörden oder öffentliche Befugnisse ausübenden Berufen gesetzlich vorgeschrieben ist, näher auszuführen.

    Der neue Buchstabe c wurde eingefügt, um eine neue Kategorie hinzuzufügen, nämlich Bürgschaftsverträge und Verträge über Sicherheiten, die von Personen außerhalb ihrer gewerb lichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit eingegangen werden.

    Die ehemaligen Buchstaben c und d wurden unter dem neuen Buchstaben d zusammengefaßt.

    Absatz 3 wurde umformuliert, inhaltlich jedoch nicht verändert, um die Verpflichtung der Mitgliedstaaten klarzustellen, der Kommission die entsprechenden oben genannten Kategorien mitzuteilen. Für die Mitgliedstaaten wurde die neue Verpflichtung eingeführt, regelmäßig Berichte zu erstellen über die Anwendung des Absatzes 2 sowie die Gründe, weshalb sie bei der Kategorie im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b weiterhin von Absatz 1 abweichen.

    Artikel 10: Informationspflichten

    Absatz 1 wurde umformuliert. Es wurde klargestellt, daß die spezifischen Informationsanforderungen zusätzlich zu den sonstigen Informationsanforderungen nach dem Gemeinschaftsrecht gelten.

    Unter Buchstabe a wurde die Formulierung "verschiedenen Schritte" ersetzt durch "einzelnen technischen Schritte".

    Unter Buchstabe b wurde klargestellt, daß dieses Informationserfordernis die Frage betrifft, ob der Vertragstext vom Diensteanbieter gespeichert wird.

    Unter Buchstabe c wurde der Begriff "Mittel" ersetzt durch "technische Mittel". Es wurde klargestellt, daß die Informationen vor Abgabe der Bestellung zu erteilen sind.

    Buchstabe d wurde neu hinzugefügt. Er schafft ein neues Informationserfordernis, nämlich die Erteilung von Informationen über die für den Vertragsabschluß zur Verfügung stehenden Sprachen.

    Der alte Absatz 2 wurde durch den leicht abgeänderten Wortlaut des alten Absatzes 3 ersetzt.

    Der neue Absatz 3 legt fest, daß die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Nutzer so zur Verfügung gestellt werden müssen, daß er sie speichern und reproduzieren kann.

    Der neu hinzugefügte Absatz 4 stellt klar, daß die Absätze 1 und 2 nicht für Verträge gelten, die ausschließlich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch damit vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden.

    Artikel 11: Abgabe der Bestellung

    Dieser Artikel regelt nicht mehr den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sondern behandelt nur die Bestellung, die Bestätigung des Bestellungseingangs und die Mittel zur Korrektur von Eingabefehlern. Dementsprechend wurde auch der Titel des Artikels geändert. Absatz 1 erster Gedankenstrich bestimmt, daß der Diensteanbieter den Eingang der Bestellung des Nutzers unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen muß.

    Absatz 1 zweiter Gedankenstrich gibt den früheren Absatz 1 Buchstabe b wieder und legt fest, daß Bestellung und Empfangsbestätigung als eingegangen gelten, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie abrufen können.

    Absatz 3 bestimmt, daß Absatz 1 erster Gedankenstrich und Absatz 2 nicht für Verträge gelten, die ausschließlich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden.

    Artikel 12: Reine Durchleitung

    In Absatz 1 wurde der Hinweis auf die Unterlassungsklage gestrichen. Stattdessen wird im neu hinzugefügten Absatz 3 auf die Möglichkeit von gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfügungen hingewiesen.

    Artikel 13: Caching

    Idem.

    Außerdem wurde in Buchstabe c die Formulierung "die in einer Art und Weise festgelegt sind, die den Industriestandards entspricht" ersetzt durch "die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind". In Buchstabe d wurde die Formulierung "in Übereinstimmung mit den Industriestandards" ersetzt durch "in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind". In Buchstabe d wurde die Formulierung "Wirkungsweise von Technologien" ersetzt durch "erlaubte Anwendung von Technologien".

    Unter Buchstabe e wurde "unmöglich gemacht" ersetzt durch "gesperrt". Zudem wurde der Begriff "eine zuständige Behörde" ersetzt durch "ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde".

    Artikel 14: Hosting

    In Absatz 1 wurde der Hinweis auf die Unterlassungsklage gestrichen. Stattdessen wird im neu hinzugefügten Absatz 3 auf die Möglichkeit von gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfügungen hingewiesen.

    Artikel 15: Keine allgemeine Überwachungspflicht

    In den Titel wurde das Wort "allgemeine" eingefügt.

    Im neuen Absatz 2 wird klargestellt, daß die Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht dabei beschränkt, Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft dazu zu verpflichten, mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten.

    Artikel 16: Verhaltenskodizes

    In Absatz 1 Buchstabe b wurde im Zusammenhang mit der Übermittlung der Entwürfe für Verhaltenskodizes das Wort "freiwillig" eingefügt. Die Passage, wonach die Kommission die Entwürfe für Verhaltenskodizes auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht prüfen kann, wurde gestrichen.

    Absatz 2 wurde neu formuliert. Außerdem wurde eine Passage eingefügt, wonach gegebenenfalls Vereinigungen zur Vertretung von Sehbehinderten und allgemein von Behinderten zu konsultieren sind.

    Artikel 17: Außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten

    In Absatz 2 wurde der Verweis auf spezifische Verfahrensgrundsätze gestrichen und durch das Erfordernis angemessener Verfahrensgarantien für die Beteiligten ersetzt.

    Artikel 18: Klagemöglichkeiten

    Absatz 1 wurde leicht umformuliert und deutlicher ausgeführt.

    In Absatz 2 wurde der bloße Verweis auf die Richtlinie 98/27/EG ersetzt durch eine Passage, die den Anhang der Richtlinie 98/27/EG ausdrücklich ändert, wobei ein Verweis auf die vorliegende Richtlinie eingefügt werden soll.

    Artikel 19: Zusammenarbeit

    Die Absätze 1 und 2 wurden leicht umformuliert, inhaltlich jedoch nicht verändert.

    In den Absatz 3 wurde die Formulierung "im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften" eingefügt.

    In Absatz 4 wurden die Worte "in ihren Behörden" gestrichen. Vor "auf elektronischem Wege" wurde das Wort "zumindest" eingefügt.

    Unter Buchstabe a wurde klargestellt, daß die entsprechenden Informationen auch die bei Streitfällen zur Verfügung stehenden Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismen, ein schließlich der praktischen Aspekte der Inanspruchnahme dieser Mechanismen, umfassen. Buchstabe b wurde umformuliert und der Inhalt des alten Buchstaben c darin aufgenommen.

    In Absatz 5 wurde die Formulierung "tragen dafür Sorge" ersetzt durch "ermutigen dazu". Außerdem wurde für die Kommission die Verpflichtung eingeführt, die anderen Mitgliedstaaten über die ihr mitgeteilten Entscheidungen zu unterrichten.

    Die Absätze 6 und 7, wonach die Kommission die Möglichkeit hatte, die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten nach dem Komitologieverfahren gemäß dem alten Artikel 23 festzulegen sowie den Ausschuß einzuberufen, um Schwierigkeiten betreffend die Anwendung von Artikel 3 zu untersuchen, wurden gestrichen.

    Alter Artikel 20: Elektronische Übertragungswege

    Artikel 20, der die Bestimmung enthielt, daß die Kommission nach dem entsprechenden Komitologieverfahren Maßnahmen zur Gewährleistung des Funktionierens der elektronischen Übertragungswege zwischen den Mitgliedstaaten ergreifen kann, wurde gestrichen.

    Artikel 20: Sanktionen

    Der letzte Teil dieses Artikels, wonach die Mitgliedstaaten die Kommission über die Maßnahmen zur Durchsetzung der Richtlinie zu unterrichten haben, wurde gestrichen.

    Alter Artikel 22: Ausschluß vom Anwendungsbereich und Ausnahmen

    Der alte Artikel 22 wurde gestrichen. Sein Inhalt wurde teilweise in Artikel 1 Absatz 5 (alter Artikel 22 Absatz 1) aufgenommen, teilweise in Artikel 3 Absatz 3 (alter Artikel 22 Absatz 2) und teilweise in Artikel 3 Absätze 4 bis 6 (alter Artikel 22 Absatz 3).

    Alter Artikel 23: Ausschuß

    Der alte Artikel 23 wurde gestrichen.

    Artikel 21 (ex-Artikel 24): Überprüfung

    Absatz 1 wurde leicht umformuliert. Es wurde eine Bestimmung hinzugefügt, wonach im Bericht der Kommission insbesondere die Verbrechensverhütung, der Jugendschutz, der Verbraucherschutz und das einwandfreie Funktionieren des Binnenmarktes zu berücksichtigen sind.

    Auch Absatz 2 wurde umformuliert. Mehrere Punkte, die im Änderungsvorschlag 67 des Europäischen Parlaments aufscheinen, wurden aufgenommen. Außerdem wurde hervorgehoben, daß im Bericht zu untersuchen ist, ob die Grundsätze des Binnenmarkts auf nicht angeforderte kommerzielle Kommunikation angewendet werden können.

    Artikel 22 (ex-Artikel 25): Umsetzung

    Die Umsetzungsfrist wurde von 12 auf 18 Monate verlängert.

    Anhänge:

    Der Inhalt des alten Anhangs I wurde in Artikel 1 aufgenommen.

    Anhang II wurde daher zum "Anhang".

    Der fünfte Gedankenstrich - die Freiheit der Rechtswahl für Vertragsparteien - wurde hinzugefügt, um klarzustellen, daß die Vertragsfreiheit von Artikel 3 nicht berührt wird.

    Der siebente Gedankenstrich betreffend die formale Gültigkeit von Verträgen, die Rechte an Immobilien begründen oder übertragen, wurde hinzugefügt.

    Im achten Gedankenstrich wurde klargestellt, daß diese Ausnahme nur die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller Kommu nikation betrifft.

    4. Schlußfolgerung

    Die Kommission begrüßt den gemeinsamen Standpunkt des Rates zu ihrem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr"). Er sollte eine schnelle Annahme und Umsetzung des Vorschlags und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Dienste der Informationsgesellschaft möglich machen.

    ANHANG 1

    Analyse der Änderungsvorschläge des Europäischen Parlaments

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG 2

    Gemeinsame Erklärung der Kommission und des Rates zu kommerziellen Kommunikationen

    "Der Rat und die Kommission erkennen die Bedeutung und die Notwendigkeit weiterer Initiativen in bezug auf Regeln für das Marktverhalten der Unternehmen an, die ein angemessenes Niveau des Verbraucherschutzes auf dem Binnenmarkt gewährleisten. Weitere Initiativen oder Regeln für das Marktverhalten werden zu einem besser berechenbaren Rechtsrahmen beitragen und der Gefahr eines unlauteren Wettbewerbs zwischen Unternehmen mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten entgegenwirken.

    Der Rat und die Kommission erkennen an, daß das Vertrauen des Verbrauchers in Dienste der Informationsgesellschaft eine Voraussetzung für die positive Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs ist. Die Kommission wird binnen eines Jahres nach Annahme der Richtlinie im Rahmen ihrer Binnenmarktpolitik im Zusammenhang mit kommerziellen Kommunikationen geeignete weitere Initiativen in bezug auf das Marktverhalten der Unternehmen vorschlagen."

    Erklärung der Kommission zur Erklärung des Rates über den Verbraucherschutz

    "Die Kommission verweist auf ihre Erklärung zum Protokoll des Rates Verbraucherschutz vom 3. November 1998 bezüglich der Entschließung des Rates zur Verbraucherdimension der Informationsgesellschaft. In dieser Erklärung unterstrich die Kommission, daß das Recht des Landes, in dem der Verbraucher ansässig ist, auf Verbraucherverträge unbeschadet des Gemeinschaftsrechts, zu dem auch die vorliegende Richtlinie gehört, angewendet werden soll. Was künftige Vorschläge für Rechtsakte anbelangt, behielt sich die Kommission ihren Standpunkt vor."

    Erklärung der Kommission zur Cyber-Kriminalität

    "Die Kommission ist sich darüber im klaren, wie wichtig es ist, die Cyber-Kriminalität zu bekämpfen und auch weiterhin einen kohärenten, alle einschlägigen Politikbereiche der Gemeinschaft erfassenden Ansatz zu entwickeln. Neben ihren künftigen Initiativen in diesem Bereich wird die Kommission im Rahmen der regelmäßigen Berichte über die Umsetzung dieser Richtlinie und ihre eventuell erforderliche Anpassung an rechtliche und technologische Entwicklungen der Bekämpfung der Cyber-Kriminalität besondere Aufmerksamkeit widmen."

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