Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52000PC0891

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln

    /* KOM/2000/0891 endg. - CNS 2000/0353 */

    ABl. C 213E vom 31.7.2001, p. 21–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52000PC0891

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln /* KOM/2000/0891 endg. - CNS 2000/0353 */

    Amtsblatt Nr. 213 E vom 31/07/2001 S. 0021 - 0021


    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 [1] läuft die Steuer auf die Erzeugung und die Einfuhren (APIM), die gemäß Absatz 2 der genannten Bestimmung und der Entscheidung der Kommission Nr. 96/34/EG vom 20. Dezember 1995 [2] ab dem 31. Dezember 1996 schrittweise gesenkt wird, zum 31. Dezember 2000 aus.

    [1] ABl. L 171 vom 29.6.1991, S. 1.

    [2] ABl. L 10 vom 13.1.1996, S. 38.

    2. Die Verordnung (EG) Nr. 2674/1999 des Rates vom 13. Dezember 1999 [3] zur Änderung der Verordnung Nr. 1911/91 sieht vor, die Senkung der Steuer für bestimmte sensible Erzeugnisse, bei denen die Senkung der Steuer praktisch zu einem Erliegen der Erzeugung in den betreffenden Sektoren führen würde, während des Zeitraums vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2000 auszusetzen.

    [3] ABl. L 326 vom 18.12.1999, S. 3.

    3. Am 14. März 2000 hat die Kommission einen Bericht über die Maßnahmen zur Anwendung von Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag in Regionen in äußerster Randlage [4] genehmigt, demzufolge die genannte Bestimmung des EG-Vertrags spezifische Maßnahmen im Bereich der Steuerpolitik zugunsten von Regionen in äußerster Randlage solange gestattet, wie sie in Anbetracht der Nachteile dieser Regionen gerechtfertigt sind. Außerdem sollen diese steuerlichen Regelungen für Regionen in äußerster Randlage ausgehend von entsprechenden Anträgen der betreffenden Mitgliedstaaten fortgeführt werden. Die Kommission ist der Auffassung, dass in jedem einzelnen Fall die dem Ziel der regionalen Entwicklung und der Förderung dieser Regionen am besten entsprechenden Instrumente ermittelt werden müssen. Dazu zählen auch steuerliche Ausnahmeregelungen, die sogar während eines langen Zeitraums angewandt werden können.

    [4] KOM (2000) 147 endg.

    4. Dem Memorandum zufolge, das Spanien der Kommission mit Datum vom 23. November 1999 übermittelt hat, soll eine neutrale Steuer eingeführt werden, die der Notwendigkeit Rechnung trägt, auf den Kanarischen Inseln hinsichtlich der Erzeugung von Waren einen gewissen Entwicklungsstand zu erreichen.

    Mit Schreiben vom 25. Juli 2000 hat Spanien den Kommissionsdienststellen Angaben zur sozioökonomischen Lage der Kanarischen Inseln und über eine neue Steuer mit der Bezeichnung "Arbitrio sobre los Importaciones y Entregas de Mercancias en las islas Canarias (AIEM)" übermittelt. Mit dieser Steuer soll Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag durchgeführt und die am 31. Dezember 2000 auslaufende APIM-Regelung abgelöst werden. Mit Datum vom 25. Oktober 2000 hat Spanien die der Kommission übermittelten Informationen ergänzt und die Sätze der geplanten neuen Steuer mitgeteilt. Die Kommission hat die Angaben der spanischen Regierung daraufhin geprüft und insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen der Regelung auf sensible Erzeugnisse und die betroffenen Sektoren beurteilt. Anhand der Kriterien der Notwendigkeit, Angemessenheit und Gezieltheit sollte dabei ermittelt werden, welche spezifischen Maßnahmen am besten geeignet sind, die Nachteile im Sinne von Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag auszugleichen. Diese Bestimmung des EG-Vertrags verlangt außerdem, dass die fraglichen Maßnahmen die Integrität und Kohärenz der gemeinschaftlichen Rechtsordnung, die auch den Binnenmarkt und die gemeinsamen Politiken umfasst, nicht aushöhlen dürfen. Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die notifizierten Regelungen nicht allen diesen Kriterien entsprechen, weshalb die Abstimmung mit der spanischen Regierung fortzuführen ist.

    5. Die spanische Regierung hat daher mit Schreiben vom 31. Oktober 2000 um eine Verlängerung der in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 vorgesehenen Übergangszeit ersucht. Diese Übergangszeit ist notwendig, um die wirtschaftlichen Aktivitäten auf den Kanarischen Inseln nicht zu gefährden und die erforderliche Überleitung zu der neuen Steuerregelung für die Kanarischen Inseln herzustellen, mit der Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag durchgeführt wird.

    6. In dem erwähnten Bericht hat die Kommission zugesagt, jegliche Unterbrechung bestehender Regelungen zu vermeiden. Deshalb sollten die im Rahmen der APIM-Regelung geltenden Steuersätze und -befreiungen für einen kurzen Zeitraum auf dem Stand vom 31. Dezember 2000 beibehalten werden.

    Die Bestimmungen im Einzelnen

    Artikel 1

    Diese Bestimmung genehmigt die Auswirkungen der APIM-Regelung ab 1. Januar 2001 für einen kurzen Zeitraum bis zum Inkrafttreten der neuen Steuerregelung "Arbitrio sobre los Importaciones y Entregas de Mercancias en las islas Canarias (AIEM)" oder längstens bis zum 31. Dezember 2001. Die am 31. Dezember 2000 geltenden Steuersätze ergeben sich aus Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91. Ursprünglich betrugen die Steuersätze je nach Warenkategorie zwischen 0,1% und 5% und bei Tabakwaren 15%. Diese Sätze wurden 1996 um 15% angehoben und nach dem 31. Dezember 1996 alljährlich um 20% gesenkt, wobei allerdings die Absenkung bei sensiblen Erzeugnissen im Sinne der Definition der Verordnung (EG) Nr. 2674/1999 des Rates vom 13. Dezember 1999 für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2000 ausgesetzt wurde. Die Steuersätze belaufen sich also auf höchstens 20% des ursprünglichen Satzes. Bei den Befreiungen handelt es sich um diejenigen, die gemäß Artikel 5 Absätze 4, 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 für die örtliche Erzeugung genehmigt worden waren.

    Artikel 2

    Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten und die Anwendung der Verordnung. Zur Vermeidung jeglicher Unterbrechung wird festgesetzt, dass die Verordnung ab 1. Januar 2001 anzuwenden ist.

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 299 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission [5],

    [5] ABl. C vom , S. .

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [6],

    [6] ABl. C vom , S. .

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [7],

    [7] ABl. C vom , S. .

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [8],

    [8] ABl. C vom , S. .

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 [9] gestattet die Anwendung der Steuer auf die Erzeugung und die Einfuhren (APIM) bis zum 31. Dezember 2000.

    [9] ABl. L 171 vom 29.6.1991, S. 1.

    (2) Die Kommission muss die Durchführung von Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag in mehreren Bereichen, darunter auch die Steuerpolitik, gewährleisten und hat in ihrem Bericht an den Rat und das Europäische Parlament vom 14. März 2000 [10] zugesagt, dies im Geiste der Partnerschaft mit den betreffenden Mitgliedstaaten auf der Grundlage von deren Anträgen zu tun.

    [10] KOM (2000) 147 endg.

    (3) Die neue Steuer, die die spanische Regierung auf den Kanarischen Inseln einzuführen gedenkt, um die Nachteile im Sinne von Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag auszugleichen, ist im Lichte des in dieser Bestimmung niedergelegten Grundsatzes zu prüfen, nach dem die betreffenden Maßnahmen die Integrität und Kohärenz der gemeinschaftlichen Rechtsordnung, die auch den Binnenmarkt und die gemeinschaftlichen Politiken umfasst, nicht aushöhlen dürfen. Diese Prüfung wird nach dem 31. Dezember 2000 fortgeführt. Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die notifizierte Regelung diesen Kriterien nicht entspricht, weshalb die Abstimmung mit der spanischen Regierung fortzuführen ist.

    (4) Um aber die wirtschaftlichen Aktivitäten in den von der APIM-Regelung betroffenen Sektoren auf den Kanarischen Inseln nicht zu gefährden und um die Überleitung bis zum Inkrafttreten der neuen Steuerregelung zur Durchführung von Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag zu gewährleisten, hat Spanien um die Beibehaltung der APIM-Regelung auf ihrem aktuellen Niveau über den 31. Dezember 2000 hinaus ersucht.

    (5) Zur Vermeidung einer Unterbrechung der bestehenden Regelung sind daher die Ausnahmen der APIM- Regelung und die Steuersätze in der am 31. Dezember 2000 erreichten Höhe für einen vorübergehenden und kurzen Zeitraum zu genehmigen

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    1. Für einen Übergangszeitraum bis längstens 31. Dezember 2001 wird bewilligt, daß die spanischen Behörden eine Steuer auf die Erzeugung und auf die Einfuhr von Waren, die auf den Kanarischen Inseln eingeführt oder dort erzeugt werden, erheben dürfen; die Steuersätze dürfen nicht über den am 31. Dezember 2000 gültigen und aus Art. 5 der Verordnung 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 resultierenden Steuersätzen liegen.

    2. Während des in Absatz 1 genannten Zeitraums und für die dort genannten Erzeugnisse und Erzeugnisgruppen können vollständige oder teilweise Befreiungen von der Steuer für lokale Erzeugnisse angewendet werden.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist ab 1. Januar 2001 anwendbar.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    Top