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Document 52000PC0858

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Verlängerung der Anwendung von Verordnung (EWG) Nr. 3621/92 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs bei der Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse auf die Kanarischen Inseln und der Verordnung (EG) Nr. 527/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs und zur schrittweisen Einführung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs bei der Einfuhr bestimmter gewerblicher Waren auf die Kanarischen Inseln

/* KOM/2000/0858 endg. */

ABl. C 380 vom 30.12.2000, p. 14–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52000PC0858

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Verlängerung der Anwendung von Verordnung (EWG) Nr. 3621/92 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs bei der Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse auf die Kanarischen Inseln und der Verordnung (EG) Nr. 527/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs und zur schrittweisen Einführung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs bei der Einfuhr bestimmter gewerblicher Waren auf die Kanarischen Inseln /* KOM/2000/0858 endg. */

Amtsblatt Nr. C 380 vom 30/12/2000 S. 0014 - 0015


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Verlängerung der Anwendung von Verordnung (EWG) Nr. 3621/92 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs bei der Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse auf die Kanarischen Inseln und der Verordnung (EG) Nr. 527/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs und zur schrittweisen Einführung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs bei der Einfuhr bestimmter gewerblicher Waren auf die Kanarischen Inseln

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Die Verordnung (EWG) Nr. 3621/92 des Rates vom 14. Dezember 1992 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs bei der Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse auf die Kanarischen Inseln und die Verordnung (EG) Nr. 527/96 des Rates vom 25. März 1996 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs und zur schrittweisen Einführung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs bei der Einfuhr bestimmter gewerblicher Waren auf die Kanarischen Inseln laufen am 31. Dezember 2000 ab.

Im Oktober und November 2000 beantragten die spanischen Behörden, die Aussetzungen für die Kanarischen Inseln über das Jahr 2000 hinaus beizubehalten und legten zur Rechtfertigung ihres Antrags entsprechende Unterlagen vor.

Da die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 festgelegte Übergangszeit für die Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs auf den Kanarischen Inseln um ein Jahr verlängert wird und Angesichts der Tatsache, daß die Zeit für die Auswertung der Unterlagen zu kurz war, um sich ein Urteil darüber zu bilden ob die Beibehaltung der Maßnahmen noch gerechtfertigt ist, erscheint es angebracht, um eine Kontinuität der Maßnahmen zu gewährleisten, die Anwendung von Verordnung (EWG) Nr. 3621/92 des Rates und Verordnung (EG) Nr. 527/96 des Rates bis zu 31. Dezember 2001 zu verlängern.

Nach der Fertigstellung der oben erwähnten Auswertung wird die Kommission dem Rat einen neuen Vorschlag unter Berücksichtigung der Ziele des Artikels 299 Absatz 2 des Vertrags unterbreiten.

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Verlängerung der Anwendung von Verordnung (EWG) Nr. 3621/92 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs bei der Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse auf die Kanarischen Inseln und der Verordnung (EG) Nr. 527/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs und zur schrittweisen Einführung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs bei der Einfuhr bestimmter gewerblicher Waren auf die Kanarischen Inseln

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C vom , S. .

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 3621/92 des Rates vom 14. Dezember 1992 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs bei der Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse auf die Kanarischen Inseln [2] und die Verordnung (EG) Nr. 527/96 des Rates vom 25. März 1996 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs und zur schrittweisen Einführung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs bei der Einfuhr bestimmter gewerblicher Waren auf die Kanarischen Inseln [3] laufen am 31. Dezember 2000 ab.

[2] ABl. L 368 vom 17.12.1992, S.1.

[3] ABl. L 78 vom 28.3.1996, S.1.

(2) Die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln [4] festgelegte Übergangszeit für die Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs auf den Kanarischen Inseln läuft am 31. Dezember 2000 ebenfalls ab.

[4] ABl. L 171 vom 29.6.1991, S.1.

(3) Im Oktober und November 2000 beantragten die spanischen Behörden, die Aussetzungen für die Kanarischen Inseln über das Jahr 2000 hinaus beizubehalten und legten zur Rechtfertigung ihres Antrags entsprechende Unterlagen vor.

(4) Auf Grund dieses Antrags wurde beschlossen die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 festgelegte Übergangszeit bis zum 31 Dezember 2001 zu verlängern.

(5) Die Zeit für die Auswertung der Unterlagen war zu kurz um sich ein Urteil darüber zu bilden, ob die Beibehaltung der Maßnahmen noch gerechtfertigt ist. Da eine sofortige Aufhebung der Maßnahmen sicherlich negative Auswirkungen auf die heimische Industrie haben dürfte, ist es notwendig eine Kontinuität der bestehenden Maßnahmen zu gewährleisten. Die Frist für die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3621/92 und der Verordnung (EG) Nr. 527/96 sollte deshalb bis zum 31. Dezember 2001 zu verlängern werden.

(6) Wenn notwendig wird die Kommission nach der Fertigstellung der oben erwähnten Auswertung dem Rat einen neuen Vorschlag unter Berücksichtigung der Ziele des Artikels 299 Absatz 2 des Vertrags unterbreiten.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3621/92 ist das Datum ,31. Dezember 2000" durch das Datum ,31. Dezember 2001" zu ersetzen.

2. In Artikel 1 Absatz 2 und in den Anhängen II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 527/96 ist das Datum ,31. Dezember 2000" durch das Datum ,31. Dezember 2001" zu ersetzen.

3. In Anhang III und IV der Verordnung (EG) Nr. 527/96 ist das Datum ,1. Januar 2001" durch das Datum ,1. Januar 2002" zu ersetzen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2001.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

FINANZBOGEN

1. BEZEICHNUNG DER MASSNAHME

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Verlängerung der Anwendung von Verordnung (EWG) Nr. 3621/92 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs bei der Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse auf die Kanarischen Inseln und der Verordnung (EG) Nr. 527/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs und zur schrittweisen Einführung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs bei der Einfuhr bestimmter gewerblicher Waren auf die Kanarischen Inseln.

2. BETROFFENE HAUSHALTSLINIE/N

Kapitel 12 Artikel 120 (1210 + 1060)

3. RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 26 EG-Vertrag

4. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die unten aufgeführten Erzeugnisse

5. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

A. Gewerbliche Erzeugnisse:

Nach den Einfuhrstatistiken der Kanarischen Inseln für den Zeitraum 1996-1999 und dem für die betreffenden Erzeugnisse im Jahr 2001 geltenden Durchschnittszollsatz sind die jeweiligen Ausfälle bei den Eigenmitteleinnahmen zu veranschlagen auf:

Nicht erhobene Zölle (in EUR) // 2001

Anhang I // 808.000

Anhang IIa // 740.000

Anhang IIb // 15.410.000

Insgesamt // 16.958.000

B. Fischereierzeugnisse:

Für Fischereierzeugnisse sind die jeweiligen Ausfälle bei den Eigenmitteleinnahmen zu veranschlagen auf:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

C. Insgesamt:

Insgesamt sind somit die entgangenen Eigenmitteleinnahmen zu veranschlagen auf:

Nicht erhobene Zölle (in EUR) // 2001

Gewerbliche Erzeugnisse // 16.958.000

Fischerei erzeugnisse // 4.342.800

Insgesamt // 21.300.800

6. VORGESEHENE BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Die Kontrolle der besonderen Verwendung der in dieser Verordnung des Rates aufgeführten Erzeugnisse erfolgt gemäss den Artikeln 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften.

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