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Document 52000PC0542

    Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich

    /* KOM/2000/0542 endg. - CNS 2000/0234 */

    ABl. C 29E vom 30.1.2001, p. 244–244 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52000PC0542

    Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich /* KOM/2000/0542 endg. - CNS 2000/0234 */

    Amtsblatt Nr. 029 E vom 30/01/2001 S. 0244 - 0244


    Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich

    (Von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    In der Entscheidung 90/424/EWG des Rates über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich [1] ist das Verfahren für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an spezifischen Veterinärmaßnahmen und Programmen zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen festgelegt. Die spezifischen Veterinärmaßnahmen umfassen für den Welthandel wichtige Dringlichkeitsmaßnahmen im Falle gefährlicher Tierseuchen wie der afrikanischen Schweinepest, der klassischen Schweinepest, der vesikulären Schweinekrankheit, der Blauzungenkrankheit, der Pferdepest, der Gefluegelinfluenza, der Newcastle-Krankheit und anderer, die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche sowie Tierschutzmaßnahmen, die Beteiligung an einzelstaatlichen Maßnahmen zur Tilgung bestimmter Tierseuchen und wissenschaftlich-technische Maßnahmen.

    [1] ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

    Nach der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik [2] werden die Maßnahmen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates ab 1. Januar 2000 von der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) finanziert, um die Ziele des Artikels 33 Absatz 1 des Vertrags zu verwirklichen.

    [2] ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

    Die Unterschiede bei den Veterinärausgaben bringen jedoch mit sich, daß unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Abteilung Garantie des EAGFL die Ausgabenverwaltung nicht mit den Regelungen für die Zahlstellen des EAGFL - Abteilung Garantie - vereinbar ist.

    Mit dieser Entscheidung soll die Entscheidung 90/424/EWG geändert und präzisiert werden, welche Bestimmungen für die Verwaltung der Veterinärausgaben gelten. Dies bedeutet, daß das Verfahren des Regelungsausschusses gilt und die Regelung für die direkte Verwaltung der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an Veterinärmaßnahmen durch die Kommission weiterhin Anwendung findet.

    Dieser Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Gemeinschaft.

    2000/0234 (CNS)

    Vorschlag für eine

    ENTSCHEIDUNG DES RATES

    zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 37,

    auf Vorschlag der Kommission [3],

    [3] ABl. C ...

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [4],

    [4] ABl. C ...

    nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses [5],

    [5] ABl. C ...

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik [6] werden die spezifischen Veterinär maßnahmen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates [7] ab 1. Januar 2000 von der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) finanziert, um die Ziele des Artikels 33 Absatz 1 des Vertrags zu verwirklichen.

    [6] ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

    [7] ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999.

    (2) Es ist festzulegen, welche Bestimmungen für die Verwaltung der betreffenden Ausgaben durch die Gemeinschaft gelten.

    (3) Angesichts der Art der Ausgaben ist eine direkte Verwaltung durch die Kommission angezeigt.

    (4) Die Entscheidung 90/424/EWG sollte daher geändert werden -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In die Entscheidung 90/424/EWG wird folgender Artikel 40a eingefügt:

    "Artikel 40a

    Im Rahmen dieser Entscheidung finanzierte Ausgaben werden entsprechend Artikel 98 Absatz 2 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977* direkt verwaltet.

    _____________________

    * ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1."

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

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