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Document 52000PC0484
Proposal for a Council Regulation amending Regulation (EC) No 2406/96 laying down common marketing standards for certain fishery products
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse
/* KOM/2000/0484 endg. */
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse /* KOM/2000/0484 endg. */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Mit der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur wurden im Rahmen der Reform dieser Marktorganisation in deren Anhang IV fünf neue Arten in die Liste der für Interventionsmaßnahmen in Betracht kommenden Erzeugnisse aufgenommen: * Pecten maximus (Große Jakobsmuschel) * Buccinum undatum (Wellhornschnecke) * Mullus surmuletus (Streifenbarbe) und Mullus barbatus (Gewöhnliche Meerbarbe) * Spondyliosoma cantharus (Streifenbrasse). Es ist hierauf erforderlich, durch Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates auch für diese Arten gemeinsame Vermarktungsnormen festzulegen, damit auf dem Gemeinschaftsmarkt einheitliche Handelsmerkmale gelten. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur [1], insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3, [1] ABl. L 388 vom 31.12.1992, S.1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3318/94 (ABl. L 350 vom 31.12.1994, S. 15). auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 104/200 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur [2] ersetzt ab 1. Januar 2001 die Verordnung (EWG) Nr. 3759/92. [2] ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. (2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 werden in deren Anhang IV fünf neue für die Interventionsmaßnahmen der gemeinsamen Marktorganisation in Betracht kommende Arten aufgenommen. (3) Es empfiehlt sich hierauf, durch Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2506/96 [3] auch für diese Arten gemeinsame Vermarktungsnormen festzulegen, die für den gesamten Gemeinschaftsmarkt einheitlich gelten - [3] L 334 vom 23.12.1996, S. 1. Die Verordnung wurde zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 323/97 (ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 11). HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 2406/96 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 3 a) wird die Liste in Absatz 1 Buchstabe a) durch folgende Gedankenstriche ergänzt: " - Gewöhnliche Meerbarbe oder Streifenbarbe (Mullus barbatus, Mullus surmuletus) - Streifenbrasse (Spondyliosoma cantharus)" b) wird in Absatz 1 Buchstabe d) folgendes angefügt: "d) Große Jakobsmuschel und andere Wirbellose des KN-Codes 307: - Große Jakobsmuschel (Pecten maximus) - Wellhornschnecke (Buccinum undatum)". 2. Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: "Für die in Artikel 3 genannten Krebse, Jakobsmuscheln und Wellhornschnecken gelten keine besonderen Frischenormen." 3. Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "Die Größeneinteilung der in Artikel 3 genannten Erzeugnisse wird nach Gewicht oder Anzahl je Kilogramm vorgenommen. Für Sandgarnelen und Taschenkrebse erfolgt die Einteilung anhand der Breite des Panzers; für Jakobsmuscheln und Wellhornschnecken erfolgt die Einteilung anhand der Breite der Schale bzw. des Gehäuses." 4. Die Tabelle in Anhang II wird ergänzt durch die Größenklassen, die nach Maßgabe des Anhangs zur vorliegenden Verordnung für Meerbarben, Streifenbrassen, Große Jakobsmuscheln und Wellhornschnecken gelten. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 2001. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/98. (2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1626/94. (3) Breite des Gehäuses/ der Schale, gemessen an der breitesten Stelle.