Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52000PC0461

    Vorschlag für eine Verordnung (EG, EGKS, EAG) des Rates zur Regelung der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

    /* KOM/2000/0461 endg. - CNS 2000/0203 */

    ABl. C 96E vom 27.3.2001, p. 1–39 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52000PC0461

    Vorschlag für eine Verordnung (EG, EGKS, EAG) des Rates zur Regelung der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften /* KOM/2000/0461 endg. - CNS 2000/0203 */

    Amtsblatt Nr. 096 E vom 27/03/2001 S. 0001 - 0039


    Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG, EGKS, EAG) DES RATES zur Regelung der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

    (von der Kommission vorgelegt)

    INHALTSVERZEICHNIS

    BEGRÜNDUNG

    1. EINLEITUNG

    2. DIE FORMALEN ASPEKTE DES VORSCHLAGS

    3. DIE INHALTLICHEN ASPEKTE DES VORSCHLAGS

    Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG, EGKS, EAG) DES RATES zur Regelung der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

    ERSTER TEIL: GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

    TITEL I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    KAPITEL 1: GRUNDSATZ DER EINHEIT

    KAPITEL 2: GRUNDSATZ DER JÄHRLICHKEIT

    KAPITEL 3: GRUNDSATZ DES HAUSHALTSAUSGLEICHS

    KAPITEL 4: GRUNDSATZ DER RECHNUNGSEINHEIT

    KAPITEL 5: GRUNDSATZ DER GESAMTDECKUNG

    KAPITEL 6: GRUNDSATZ DER SPEZIALITÄT

    KAPITEL 7: GRUNDSATZ DES EFFIZIENTEN FINANZMANAGEMENTS

    KAPITEL 8: GRUNDSATZ DER TRANSPARENZ

    TITEL II - AUFSTELLUNG UND GLIEDERUNG DES HAUSHALTSPLANS

    KapiteL 1 - AUFSTELLUNG des haushaltsplans

    KAPITEL 2 - GLIEDERUNG UND DARSTELLUNG DES HAUSHALTSPLANS

    TITEL III- HAUSHALTSVOLLZUG

    KAPITEL 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    KAPITEL 2 - MODALITÄTEN DES HAUSHALTSVOLLZUGS

    KAPITEL 3 - FINANZAKTEURE

    Abschnitt 1: Grundsatz der Aufgabentrennung

    Abschnitt 2: Der Anweisungsbefugte

    Abschnitt 3: Der Rechnungsführer

    Abschnitt 4 - Der Zahlstellenverwalter

    KAPITEL 4 - VERANTWORTLICHKEIT DER FINANZAKTEURE

    Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

    Abschnitt 2 - Auf die Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter anwendbare Vorschriften

    KAPITEL 5 - EINNAHMENVORGÄNGE

    Abschnitt 1: Bereitstellung der Eigenmittel

    Abschnitt 2: Forderungsvorausschätzungen

    Abschnitt 3: Einziehungsanordnung

    Abschnitt 4: Einziehung

    KAPITEL 6 - AUSGABENVORGÄNGE

    Abschnitt 1: Mittelbindung

    Abschnitt 2: Feststellung der Ausgaben

    Abschnitt 3: Anordnung der Ausgaben

    Abschnitt 4: Zahlung der Ausgaben

    Abschnitt 5: Fristen für die Ausgabenvorgänge

    KAPITEL 7 - INFORMATIONEN ZUM HAUSHALTSVOLLZUG

    KAPITEL 8 - DATENVERARBEITUNGSSYSTEME

    KAPITEL 9 - DER INTERNE PRÜFER

    TITEL IV - ÖFFENTLICHE AUFTRAGSVERGABE

    KAPITEL 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Abschnitt 1: Anwendungsbereich

    Abschnitt 2: Veröffentlichung

    Abschnitt 3: Vergabeverfahren

    Abschnitt 4: Ausschluß von der Auftragsvergabe

    Abschnitt 5: Erteilung des Zuschlags

    Abschnitt 6: Einreichung, Eröffnung und Bewertung der Angebote

    Abschnitt 7: Sicherheitsleistung

    KAPITEL 2 - BESTIMMUNGEN FÜR AUFTRAEGE, DIE DIE GEMEINSCHAFTSORGANE AUF EIGENE RECHNUNG VERGEBEN

    TITEL V - FINANZHILFEN

    KAPITEL 1 - ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

    KAPITEL 2 - GRUNDSÄTZE FÜR DIE GEWÄHRUNG

    KAPITEL 3 - GEWÄHRUNGSVERFAHREN

    KAPITEL 4 - AUSZAHLUNG

    KAPITEL 5 - DURCHFÜHRUNG

    TITEL VI - RECHNUNGSFÜHRUNG UND RECHNUNGSLEGUNG

    KAPITEL 1 - RECHNUNGSLEGUNG

    KAPITEL 2 - RECHNUNGSFÜHRUNG

    KAPITEL 3 - BESTANDSVERZEICHNISSE ÜBER DIE ANLAGEWERTE

    TITEL VII - EXTERNE KONTROLLE UND ENTLASTUNG

    KAPITEL 1 - EXTERNE KONTROLLE

    KAPITEL 2 - ENTLASTUNG

    ZWEITER TEIL - SONDERBESTIMMUNGEN

    TITEL I - EUROPÄISCHER AUSRICHTUNGS- UND GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT, ABTEILUNG GARANTIE

    TITEL II - STRUKTURFONDS

    TITEL III - FORSCHUNG

    TITEL IV - MASSNAHMEN IM AUSSENBEREICH

    KAPITEL 1: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    KAPITEL 2: DURCHFÜHRUNG DER MASSNAHMEN

    KAPITEL 3: AUFTRAGSVERGABE

    KAPITEL 4: GEWÄHRUNG VON FINANZHILFEN

    KAPITEL 5: RECHNUNGSPRÜFUNG

    TITEL V - AMT FÜR AMTLICHE VERÖFFENTLICHUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

    TITEL VI - EUROPÄISCHES AMT FÜR BETRUGSBEKÄMPFUNG

    TITEL VII - VERWALTUNGSMITTEL

    DRITTER TEIL - ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    TITEL I - ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

    TITEL II - SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    ANHANG: ÜBEREINSTIMMUNGSTABELLE

    STICHWORTVERZEICHNIS (nach Artikeln) 107

    BEGRÜNDUNG

    1. EINLEITUNG

    Die Kommission betrachtet die Reform ihrer Verwaltung als eine zentrale Priorität. Da die Haushaltsordnung Vorschriften über die Mittelbewirtschaftung, die Kontrolle und das Audit enthält, ist deren Neufassung integraler Bestandteil des Reform prozesses. Die wichtigsten Elemente dieser Reform, beispielsweise die stärkere Einbindung der Anweisungsbefugten in die Verantwortung unter Aufsicht des internen Auditdienstes und im Gegenzug der Verzicht auf zentralisierte Ex-ante-Kontrollen (insbesondere auf den vorherigen Sichtvermerk des Finanzkontrolleurs bei den Einnahmen und den Ausgaben) lassen sich ohne eine substantielle Änderung der Haushaltsordnung nicht realisieren.

    Doch die Neufassung geht über die Ziele der internen Reform der Kommission hinaus. Sie erstreckt sich auf alle derzeit in der Haushaltsordnung geregelten Materien. Die Haushaltsordnung ist der grundlegende Rechtsakt für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften in all seinen Aspekten, d.h. von seiner Aufstellung bis zur Entlastung.

    Die derzeit geltende Haushaltsordnung wurde vor über 20 Jahren erlassen. Seitdem haben sich die Rahmenbedingungen im Zuge der sukzessiven Erweiterungen, der Einführung der für den Haushalt maßgebenden Finanziellen Vorausschau und der institutionellen Änderungen, die zur Europäischen Union geführt haben, entscheidend gewandelt. Die Fassung von 1977 wurde 14-mal punktüll geändert: zum einen, um institutionellen Änderungen (Vertrag von Maastricht und Vertrag von Amsterdam, Kofinanzierungen zugunsten der EFTA-Länder im Rahmen des EWR) Rechnung zu tragen, zum anderen, mit dem Ziel, eine rigorosere Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Haushaltsmittel zu erreichen.

    In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß die Haushaltsordnung nach ihrem (derzeitigen) Artikel 140 alle drei Jahre zu überprüfen ist, um sie an die neuen institutionellen Bedingungen und Verwaltungserfordernisse anzupassen.

    Zudem hat sich die Kommission die Überlegung des Rechnungshofes in seiner Stellungnahme 4/97 zu eigen gemacht, nach der es zweckmässig sei, nunmehr keine punktülle Änderung der Haushaltsordnung, sondern eine umfassende Überarbeitung vorzuschlagen.

    Da eine derartige Überarbeitung technisch komplex und arbeitsaufwendig ist und sie sämtliche Gemeinschaftstätigkeiten und Organe betrifft, hat die Kommission es für zweckmässig gehalten, zuvor ein Arbeitsdokument zu erstellen, um eine interinstitutionelle Debatte über die von ihr in Aussicht genommenen Lösungen einzuleiten. Es handelt sich um das Dokument SEK(1998) 1228 endg. vom 22. Juli 1998, nachfolgend ,Arbeitsdokument der Kommission" genannt.

    Diese Initiative hat die Zustimmung des Europäischen Parlaments, des Rates und des Rechnungshofs gefunden. Das Europäische Parlament und der Rat haben wichtige Beiträge [1] in die Diskussion eingebracht und damit die Stellungnahme 4/97 des Rechnungshofes ergänzt.

    [1] Schlußfolgerungen des Rates vom 25. Januar 1995, Dok. 13807/98 und Dell'Alba-Bericht (PE 229.419 vom 17. März 1999).

    2. DIE FORMALEN ASPEKTE DES VORSCHLAGS

    A. Vereinfachung der Haushaltsordnung

    Nach Ansicht der Kommission sind in der Haushaltsordnung nur die wesentlichen Grundsätze zu regeln und Detailvorschriften in nachgeordneten Verordnungen festzuschreiben.

    Dieser Vorschlag wurde vom Europäischen Parlament in einer Entschließung zum Zweiten Bericht des Ausschusses Unabhängiger Sachverständiger gebilligt, denn die Vereinfachung der Haushaltsordnung könnte in der Tat zu effizienteren interinstitutionellen Abläufen beitragen: Der Gesetzgeber könnte sich auf den wesentlichen Regelungsrahmen konzentrieren, und der Kommission bliebe es überlassen, in enger Abstimmung mit den anderen Organen die technischen Modalitäten festzulegen. Weitere Vorteile wären eine grössere Verständlichkeit des Regelwerks und eine Verringerung der Gefahr, daß sich Vorschriften überschneiden oder gar widersprechen.

    Die Kommission schlägt daher vor, die Haushaltsordnung und die Verordnung mit den Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung (im folgenden "Durch führungsbestimmungen") so umzugestalten und zu gliedern, daß die Verteilung der Bestimmungen auf beide Rechtsakte logischer und kohärenter wirkt: In der ersten werden die wesentlichen Grundsätze verankert, in der zweiten die praktischen Vorschriften für deren Anwendung.

    Wichtigstes Kriterium für die Verteilung der Bestimmungen zwischen der Grundverordnung, d.h. der Haushaltsordnung, und der Durchführungsverordnung, d.h. den "Durchführungsbestimmungen", ist die Feststellung, daß der Rat in seiner Verordnung die wesentlichen Grundsätze und Elemente der zu regelnden Materie selbst festlegt, während Detailvorschriften technischer Art oder Vorschriften, die den Rechtsakt des Rates unter Durchführungs- oder operativen Gesichtspunkten ergänzen, in die Durchführungsbestimmungen zu überführen sind, die die Kommission entsprechend der ihr vom Rat übertragenen Befugnis annimmt.

    Mitunter ist der Verlauf der Trennungslinie zwischen dem, was in die Grundverordnung und dem, was in die Durchführungsverordnung gehört, unklar. In Zweifelsfällen hat die Kommission sich dafür entschieden, die betreffenden Regeln in der Haushaltsordnung zu belassen.

    Der Vorschlag der Kommission

    a) trägt dem EG-Vertrag Rechnung, der (beispielsweise in Artikel 271 Absätze 2 und 3, Artikel 277 und 271 Absatz 1) festschreibt, daß bestimmte Materien in der Haushaltsordnung selbst zu regeln sind;

    b) behandelt die Ausnahmen von den fundamentalen Haushaltsgrundsätzen (Einheit, Jährlichkeit) als "wesentliche Elemente";

    c) belässt in der Haushaltsordnung die Regeln, die die Organe als solche betreffen, insbesondere deren Beziehungen untereinander, um das im EG-Vertrag verankerte Prinzip des institutionellen Gleichgewichts zu wahren.

    Die Einhaltung dieser Kriterien und Beschränkungen haben zur Folge, daß der Titel über den Haushaltsvollzug (Verteilung der Aufgaben zwischen den einzelnen Finanzakteuren und Ausübungsmodalitäten) im Vorschlag wesentlich vereinfacht worden ist. In den Bereichen Haushaltsgrundsätze, Verfahren zur Aufstellung des Haushaltsplans, Rechungslegung und Rechnungsprüfung hingegen werden - gegen über der derzeitigen Haushaltsordnung - nur sehr wenige Bestimmungen in die Durchführungsverordnung überführt.

    B. Verbesserung der Darstellung und grössere Klarheit des Wortlauts

    Zur Gliederung des Rechtsaktes: Der Neufassungsvorschlag sieht drei Teile vor. Der erste Teil enthält die gemeinsamen Rechtsvorschriften (Haushaltsgrundsätze, Aufstellung, Ausführung und Kontrolle des Haushalts, Auftragsvergabe, Finanzhilfen, Rechnungsführung und Rechnungslegung). Im zweiten Teil sind besondere Bestimmungen (Forschung, Aussenhilfen, EAGFL, Strukturfonds, OLAF, Verwaltungsmittel, Amt für Veröffentlichungen) festgelegt. Der dritte Teil enthält die Übergangs- und Schlußbestimmungen.

    Im ersten Teil ist Titel I den Haushaltsgrundsätzen gewidmet. Er ist insofern verständlicher aufgebaut, als zunächst die Grundsätze, dann unmittelbar danach die Ausnahmen von diesen Grundsätzen festgelegt werden. Die Verfasser des neuen Vorschlags haben sich an der Entschließung des Rates vom 8. Juni 1993 über die redaktionelle Klarheit des Gemeinschaftsrechts und die einschlägige Erklärung Nr. 39 des Amsterdamer Vertrags (Streichung von Wiederholungen, Aufgliederung nach Titeln, Abschnitten, Artikeln und Absätzen) orientiert. Dem Vorschlag ist zur besseren Übersicht ein Inhalts- und ein Stichwortverzeichnis vorangestellt.

    Zu den unpräzisen Formulierungen: Die Kommission hat zweideutige Ausdrücke ("im Prinzip/grundsätzlich", "insbesondere/u.a.", "in der Regel") gestrichen, wenn diese Ausdrücke nicht zur Formulierung einer Ausnahme von einem Grundsatz, zur Veranschaulichung anhand eines Beispiels oder zur Präzisierung eines rechtlich nur schwer zu fassenden Sachverhalts verwendet wurden.

    C. Mehr Kohärenz zwischen der Haushaltsordnung und den anderen finanzrechtlichen Regelungen

    Die Kommission schlägt vor, folgende Regelungen nicht in die neue Haushalts ordnung einzubeziehen:

    -die Eigenmittelverordnung [2] (es handelt sich hier um eine spezifische Materie);

    [2] Verordnung N.1552/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften.

    -die Interinstitutionellen Vereinbarungen, ausgenommen die Vereinba rung über die Rechtsgrundlagen (Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin) und die Erklärung von 1975 über das Konzertie rungsverfahren, dessen Bestandteile in den Vorschlag aufgenommen wurden;

    -die Sektorregelungen; allerdings finden deren Besonderheiten ihren Niederschlag im zweiten Teil.

    3. DIE INHALTLICHEN ASPEKTE DES VORSCHLAGS

    Der Vorschlag sieht eine Änderung der derzeit geltenden Haushaltsordnung in sechs Bereichen vor. Diese entsprechen nicht nur den Themen, die im Arbeitsdokument der Kommission erläutert wurden, sondern auch den neuen im Zuge der interinstitutionellen Konsultation und der Überlegungen über die Verwaltungsreform aufgeworfenen Fragen:

    -Bekräftigung der Haushaltsgrundsätze;

    -Ausführung des Haushalts, einschließlich Aufgaben der Finanzakteure, Externalisierung und gemeinsame oder dezentrale Mittelverwaltung, Mittelbindung, Zahlungsfristen und Einziehungsanordnungen;

    -Auftragsvergabe, Finanzhilfen;

    -Rechnungsführung und Rechnungslegung;

    -Maßnahmen im Aussenbereich;

    -sonstige Materien: EAGFL, Abteilung Garantie, Strukturfonds, For schung, Schaffung des Amtes für Betrugsbekämpfung, Verwaltungs mittel und Übergangsbestimmungen.

    A. Bekräftigung der Haushaltsgrundsätze (Erster Teil - Titel I und II des Vorschlags)

    A. 1. Sachverhalt

    Der Vertrag unterscheidet zwischen sieben Haushaltsgrundsätzen [3], die für die Aufstellung und die Ausführung des Haushalts maßgeblich sind. Dabei handelt es sich um:

    [3] Der Rechnungshof hat in seiner Stellungnahme 4/97 zur Haushaltsordnung folgende Haushaltsgrundsätze genannt: Einheit, Gesamtdeckung, Jährlichkeit sowie Spezialität und sie um die Grundsätze des Haushaltsausgleichs und der Transparenz ergänzt.

    -die Einheit des Haushalts (Artikel 268: "Alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaften [...] werden [....] in den Haushaltsplan eingesetzt");

    -die Jährlichkeit (Artikel 271 Absatz 1: "Die in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben werden für ein Haushaltsjahr bewilligt");

    -den Haushaltsausgleich (Artikel 268: "Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen");

    -die Rechnungseinheit (Artikel 277: "Der Haushaltsplan wird in der Rechnungseinheit aufgestellt [...]");

    -die Gesamtdeckung (Artikel 268: "Alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft (...) werden in den Haushaltsplan eingesetzt.");

    -die Spezialität (Artikel 271 Absatz 3: "Die vorgesehenen Mittel werden nach Kapiteln gegliedert [...]); soweit erforderlich, werden die Kapitel (...) unterteilt");

    -die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (Artikel 274: "Die Kommission führt den Haushaltsplan [...] entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aus. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um sicherzustellen, daß die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden").

    In vielen Fällen - allerdings nicht für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, bei der es keine Ausnahme geben darf - sieht der Vertrag Ausnahmen zu diesen Grundsätzen vor. Entweder schreibt er diese Ausnahmen ausdrücklich fest, oder er verweist für ihre Definition auf die "gemäß Artikel 279 erlassenen Vorschriften", d.h. auf die Haushaltsordnung.

    Titel 1 des neuen Vorschlags für die Haushaltsordnung ist daher den Haushalts grundsätzen und den entsprechenden Ausnahmeregelungen gewidmet.

    Die im Zuge der verschiedenen Änderungen der Haushaltsordnung eingefügten Ausnahmeregelungen zu den Haushaltsgrundsätzen haben bewirkt, daß, wie der Rechnungshof festgestellt hat, "sich eine grosse Anzahl an Erleichterungen herausgebildet haben oder herbeigeführt wurden, die - was in den einzelnen Fällen noch zu beweisen wäre - als zweckdienlich für den Mittelbewirtschafter erachtet wurden, der strikten Einhaltung der Haushaltsgrundsätze jedoch zuwiderlaufen und die Rechnungs- und Haushaltsführung in hohem Masse komplizieren, insbesondere was deren EDV-technische Aspekte betrifft" (Stellungnahme 4/97, Punkt 14).

    Die derzeitige Haushaltsordnung definiert weder die Grundsätze, noch präzisiert sie hinreichend, daß bestimmte Mittelausführungstechniken (Wiederverwendung, Rückzahlung von Abschlagszahlungen) zwar erlaubt sind, aber Ausnahmen darstellen und daher restriktiv auszulegen sind.

    Bei diesen Ausnahmen handelt es sich insbesondere um:

    -die Negativbeträge: Sowohl die Negativeinnahmen und -ausgaben als auch die Negativreserven erlauben es, das globale Haushaltsvolumen unterhalb der Summe der für jede Haushaltslinie vorgesehenen Mittel zu halten;

    -die Vielfalt und Komplexität der Mittelübertragungen auf das folgende Haushaltsjahr stehen dem Jährlichkeitsprinzip entgegen.

    Die Kommission hat daher jede Ausnahmeregelung auf ihre Begründetheit überprüft und sie gegebenenfalls in Frage gestellt.

    A. 2. Der Neufassungsvorschlag

    a) Ausnahmen vom Einheitsgrundsatz

    Die Kommission hat wiederholt bekräftigt, daß ihr die Einbeziehung des Europäischen Entwicklungsfonds in den Haushaltsplan ein Anliegen ist. Sie hat jedoch davon abgesehen, eine entsprechende Regelung in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan vorzuschlagen, da diese nicht das zu diesem Zweck geeignete Rechtsinstrument ist. Das gilt im übrigen auch für den EGKS-Funktionshaushaltsplan.

    Die Anleihe- und Darlehenstätigkeit wird bereits in der derzeitigen Haushalts ordnung transparent geregelt (Aufstellung des Haushaltsplans: Artikel 20; Haushalts rechnung: Artikel 135). Die Kommission hält es nicht für opportun, auf eine Einbeziehung dieser Tätigkeit in den Haushaltsplan hinzuwirken: nur die für die Darlehen geleisteten Garantien werden im Haushaltsplan veranschlagt.

    Es wird vorgeschlagen, zu präzisieren, daß die Haushaltsordnung auf die Ausgaben der GASP und der Säule "Justiz und Inneres" (JAI) Anwendung findet, sofern diese Ausgaben dem Gemeinschaftshaushalt angelastet werden. Damit wird zwischen der Haushaltsordnung und dem EG-Vertrag (Artikel 268 Absatz 2) ausdrücklich Übereinstimmung hergestellt.

    Schließlich gibt es gute Gründe, der Haushaltsbehörde den Stellenplan der Agenturen zu unterbreiten. Diese Agenturen sind dezentrale Einrichtungen mit Rechts persönlichkeit und Haushaltsautonomie; nach Ansicht der Kommission sollten die Vorgänge dieser Agenturen nicht in den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften geregelt werden, um ihre Haushaltsautonomie nicht zu beeinträchtigen. Allerdings wirken sie sich insoweit immer wieder auf den Haushalt aus, als die meisten einen "ausgleichenden" Zuschuß erhalten. Ausserdem werden die von den Agenturen erhobenen Abgaben und Gebühren, die für einige von ihnen Eigenmittel darstellen, vom Gesetzgeber festgesetzt, der im übrigen auch deren Personalstatut festlegt. Auch wenn die Arbeitgeberbeiträge zu den Ruhegehältern der Beamten einiger sich selbst finanzierender Agenturen zu Lasten des Haushalts dieser Agenturen gehen, empfiehlt es sich also, der Haushaltsbehörde die Stellenpläne der Agenturen zu unterbreiten, denn es gilt, deren Entwicklung, die eine stark zunehmende Zahl von Gemeinschafts beamten zur Folge hat, sowie ihre Haushaltswirksamkeit genau zu verfolgen.

    Die Aufnahme der Stellenpläne der Agenturen in den Gesamthaushaltsplan bedeutet, daß parallel dazu die für jede Agentur maßgebliche Verordnung entsprechend geändert werden muß.

    b) Ausnahmen vom Gesamtdeckungsprinzip

    Es wird vorgeschlagen, die verschiedenen Ausnahmen von diesem Prinzip rationeller zu gestalten und zu vereinfachen. Zu diesem Zweck sollen die zweckgebundenen Einnahmen beibehalten, die Rückzahlungen von Abschlagszahlungen jedoch abgeschafft werden. Letztere sind eine wenig präzise Haushaltstechnik [4], die es erlaubt, durch einen Beschluß der Kommission erhebliche Beträge bei den Haushaltslinien wiedereinzusetzen, aus denen die ursprüngliche Ausgabe finanziert wurde. In einem Ausnahmefall allerdings wird diese Technik beibehalten, nämlich bei den Strukturfonds. Hier stellen die Mittel ein Ausgabenziel dar, so daß die relevanten Regelungen die Möglichkeit vorsehen, in den Haushalt zurückfließende Abschlagszahlungen wiederzuverwenden. In allen anderen Bereichen sollen Beträge, die sich aus der Rückzahlung von "Abschlagszahlungen" ergeben, als "sonstige Einnahmen" behandelt werden.

    [4] Unpräzise ist insbesondere der in der geltenden Haushaltsordnung (Artikel 7 Absatz 7) verwendete Begriff "Empfänger von Gemeinschaftsbeihilfen".

    Der Haushaltsmechanismus der Wiederverwendung ("réemploi") kann Anwei sungsbefugte dazu anregen, eine Einziehungsanordnung auszustellen, wenn sie wissen, daß der eingeforderte Betrag wiederverwendet werden kann. Diese Ausnahme ist strikt begrenzt und muß in der Regel transparent angewandt werden: In fast allen Fällen muß die Möglichkeit der Wiederverwendung in den entsprechenden Erläuterungen im Haushaltsplan vorgesehen sein (Artikel 27 Absatz 5 der derzeitigen Haushaltsordnung).

    Nach Auffassung der Kommission könnte das gleiche Ergebnis mit dem transparenteren Mechanismus der zweckgebundenen Einnahmen erreicht werden, da in diesem Fall die Haushaltsbehörde im Einnahmenplan eine Linie vorsehen muß, bei der Einnahmen einstellbar sind, die einem bestimmten Zweck zugewiesen werden können. Die Kommission schlägt daher vor, die Technik der Wiederverwendung abzuschaffen und - unbeschadet der auf die Strukturfonds anwendbaren Regelungen [5] - durch die der zweckgebundenen Einnahmen zu ersetzen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, daß die Fälle von Wiederverwendung derzeit begrenzt sind [6].

    [5] Hier stellen die Mittel Ausgabenziele dar; dennoch sehen die relevanten Regelungen die Wiederverwendung von in den Haushalt zurückfließenden Mitteln vor.

    [6] Die Wiederverwendung ist nur möglich bei rechtsgrundlos gezahlten Beträgen (derzeitiger Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a)), bei Erlösen aus Leistungen zugunsten Dritter (derzeitiger Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b)), bei Versicherungsleistungen und Erlösen aus der Vermietung bzw. Untervermietung von Gebäuden (derzeitiger Artikel 27 Absatz 2 Buchstaben c) und d)) sowie bei den Erlösen aus dem Verkauf von Veröffentlichungen und Filmen (derzeitiger Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe e)).

    c) Ausnahmen vom Spezialitätsprinzip

    Der Kommission hält es für wünschenswert, daß sie über das Maß an Flexibilität verfügt, das erforderlich ist, um operative Mittel, insbesondere im Rahmen der neuen integrierten Darstellung der Zuweisung von Finanz- und Verwaltungsmitteln nach Zweckbestimmung (ABB, d.h. "activity based budgeting", im Deutschen etwa "aktivitätsbezogener Haushaltsplan") verwalten zu können. Diese Darstellung des Haushalts nach politischen Bereichen und Tätigkeiten würde bedeuten, daß in der Haushaltsordnung nicht mehr wie bisher von der Unterscheidung zwischen Teil A und Teil B des Haushaltsplans ausgegangen wird.

    Diese neue Haushaltsstruktur würde eine Darstellung der Gesamtkosten einer Politik und eine transparentere Information über die jedem Politikbereich zugewiesenen Mittel ermöglichen .

    In der neuen Haushaltsstruktur würden die Titel den politischen Sachgebieten entsprechen, wie sie sich weitgehend aus dem Aufbau der Kommission nach Generaldirektionen ergeben. Jeder Titel wäre in Kapitel (insgesamt rund 200) untergliedert, die in der Regel den Tätigkeitsfeldern der Generaldirektionen und Dienststellen entsprechen. Die für den betreffenden Politikbereich bereitgestellten Verwaltungsmittel würden in einem Kapitel innerhalb eines Titels ausgebracht.

    Eine weitere Untergliederung wäre der Artikel. Die Gliederung der Kapitel für Verwaltungsmittel wäre in allen Titeln gleich und würde vier Artikel umfassen: Mittel für statutäres Personal, Mittel für externes Personal und sonstige dezentrale Ausgaben, Mittel für Gebäude und Infrastrukturausgaben sowie sonstige Verwaltungsmittel, beispielsweise für technische Beratung, die derzeit in Teil B veranschlagt werden. Alle anderen Kapitel sind ausschließlich operativen Mitteln gewidmet und werden nach Artikeln untergliedert, die den einzelnen Programmen und sonstigen Finanzinterventionen entsprechen.

    Im Gegenzug zu dieser Darstellung des Haushalts nach politischen Sachgebieten wäre es unumgänglich, es der Kommission zu gestatten, Verwaltungsmittel, die unter der gleichen Bezeichnung ausgewiesen sind, von Titel zu Titel zu übertragen. Auch muß die Kommission in der Lage sein, innerhalb ein und desselben Titels Übertragungen von Kapitel zu Kapitel vornehmen zu können, ohne dabei 10 % der bei den operativen Linien veranschlagten Mittel zu überschreiten. Übertragungen von Verwaltungsmitteln, die nicht unter der gleichen Bezeichnung veranschlagt sind (z.B. Mieten vs. DV-Anlagen) oder Übertragungen, die die obengenannte 10 %-Grenze überschreiten, werden weiterhin von der Haushaltsbehörde genehmigt werden müssen.

    Mit diesem System können die Verwaltungsressourcen angemessen bewirtschaftet und den einzelnen politischen Sachgebieten zugeordnet werden.

    Für die Übertragung von Verwaltungsmitteln innerhalb der Einzelpläne der anderen Organe werden vereinheitlichte Verfahren vorgeschlagen: Übertragungen zwischen Titeln fallen in die Zuständigkeit der Haushaltsbehörde, Übertragungen innerhalb eines Titels in die Zuständigkeit der Organe selbst.

    Die Bildung von Reserven durch die Haushaltsbehörde wird künftig nur in zwei Fällen möglich sein: wenn keine Rechtsgrundlage vorliegt, oder wenn unsicher ist, ob die verfügbaren Mittel ausreichen werden bzw. erforderlich sind. Ausserdem sei hier darauf hingewiesen, daß die Kommission Mittel, deren Ausführung nicht zufriedenstellend ist, vorsorglich ganz oder teilweise blockieren kann.

    Die Negativreserve gemäß Artikel 19 Absatz 5 der derzeitigen Haushaltsordnung wird beibehalten. Sie ist Teil des Einzelplans "Kommission" und auf 200 Mio. EUR begrenzt. Sie sollte im Laufe des Haushaltsjahres im Wege von Mittelübertragungen erwirtschaftet werden. Die Negativreserve wurde von der Haushaltsbehörde eingeführt, um zwischen den am Haushaltsverfahren beteiligten Organen Einigung erzielen zu können. Sie hat sich bewährt.

    Schließlich müssen die Organe über ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Verwaltung ihres Stellenplans verfügen, der hinsichtlich der bereitgestellten Mittel als auch der Gesamtzahl der verfügbaren Planstellen eine Obergrenze darstellt. Innerhalb dieser Grenze könnte jedes Organ und jede Einrichtung allerdings Änderungen bis zu einem Umfang von 10 % vornehmen (ausgenommen für die Besoldungsgruppen A1 und A2).

    d) Ausnahmen vom Jährlichkeitsprinzip

    Der neue Vorschlag sieht nur noch getrennte Mittel vor. Das bedeutet, daß es auch beim EAGFL getrennte Mittel geben wird, obwohl dieser Bereich seine verwaltungstechnischen Besonderheiten beibehält (siehe Punkt F.2. weiter unten).

    Mit der Abschaffung der nichtgetrennten Mittel werden auch die Regeln für die Mittelübertragungen von einem Haushaltsjahr auf das andere, die ein unverzichtbares und von den Verträgen anerkanntes Verwaltungsinstrument darstellen, vereinfacht. Über die Übertragung von Verpflichtungsermächtigungen auf das folgende Haushaltsjahr wird weiterhin die Kommission entscheiden. Diese Verpflichtungsermächtigungen müssen bis zum 31. März des laufenden Haushalts jahres verwendet werden.

    Auch über die Übertragung von Zahlungsermächtigungen auf das folgende Haushaltsjahr wird die Kommission beschließen. Derartige Übertragungen werden allerdings nur dann zulässig sein, wenn bereits bestehende Mittelbindungen abzudecken sind und die für die entsprechenden Linien veranschlagten Mittel im folgenden Haushaltsjahr nicht ausreichen werden. Die Kommission würde zunächst die neuen Mittel in Anspruch nehmen, um einen Schneeballeffekt zu vermeiden, der daraus resultieren würde, daß Mittel immer wieder neu übertragen werden.

    Die zusätzlichen Vollzugsperioden werden abgeschafft, um die Rechnungslegung zu beschleunigen. Das gilt allerdings nicht für den EAGFL: Hier ist ein zusätzlicher Zeitraum (bis zum 31. Januar des folgenden Haushaltsjahres) durch die Besonderheiten des Zahlungssystems gerechtfertigt (Vorfinanzierung der Ausgaben durch die Mitgliedstaaten). Die Aufarbeitung des von den Mitgliedstaaten vorgelegten Zahlenmaterials auf Gemeinschaftsebene und die Veranlassung der erforderlichen Mittelübertragungen am Ende des Haushaltsjahres erfordern eine gewisse Zeit, so daß ein zusätzlicher Monat nötig ist, damit die Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie, verbucht werden können.

    Der Mechanismus der Wiedereinsetzung von Mitteln infolge einer Aufhebung von Mittelbindungen wird als allgemeine Ausnahmeregelung abgeschafft, um die Verfahren zu vereinfachen, transparentere Jahresabschlüsse zu ermöglichen und eine rigorosere Planung und Durchführung der Programme zu erreichen. Der Mechanismus wird allerdings bei den Strukturfonds für die Fälle beibehalten, die in der Erklärung der Kommission im Anhang zur Strukturfonds-Verordnung genannt sind, d.h. bei einem Irrtum der Kommission sowie in Fällen höherer Gewalt.

    e) Grundsatz der Transparenz

    Es wird vorgeschlagen, diesen Grundsatz zusätzlich zu den obengenannten sieben Grundsätzen einzuführen. Er besagt, daß der vom Europäischen Parlament verabschiedete Haushaltsplan rasch zu veröffentlichen ist (es wird eine äusserste Frist von zwei Monaten festgelegt), und gilt auch für die Rechnungsführung und die Rechnungslegung (siehe Punkt E weiter unten). Ausserdem findet dieses Prinzip auch auf die Auftragsvergabe und die Finanzhilfen Anwendung, d.h. zwei Bereiche, für die Verfahren zur Kollektivbewertung und sowohl eine Ex-ante als auch eine Ex-post-Veröffentlichung vorgesehen sind.

    Ein weiterer Anwendungsbereich dieses Grundsatzes sind die Anleihe- und Darlehenstätigkeiten sowie der Garantiefonds für Aussenhilfen. Die Informationen über die Transaktionen in diesen Bereichen werden im Anhang zum Haushaltsplan bekanntgemacht.

    Ferner wird vorgeschlagen, die sogenannten "Negativausgaben", die es bislang im Bereich Landwirtschaft gibt, in zweckgebundene Einnahmen umzuwandeln. Dies würde eine grössere Durchsichtigkeit des Haushaltsplans und der Rechnungsführung bewirken, nicht aber die Ausgabenkapazität im Agrarbereich verringern. Diese Negativausgaben sind in den Agrarverordnungen vorgesehen. Es gibt fünf Arten von Negativausgaben:

    -Beträge, die infolge von Betrug und Unregelmässigkeiten wieder eingezogen werden (60 Mio. EUR 1999);

    -Vorschußberichtigungen gemäß Nr. 15 der IIV über die Haushalts disziplin (126 Mio. EUR 1999);

    -"Gewinne" aus den Verkäufen aus der öffentlichen Lagerhaltung (286 Mio. EUR 1999);

    -die Zusatzabgabe für Milch (498 Mio. EUR im Jahr 1999);

    -die finanziellen Auswirkungen der Rechnungsabschlüsse (606 Mio. EUR 1999).

    In der Haushaltsordnung werden also künftig zwei Arten von zweckgebundenen Einnahmen vorgesehen: die in der Haushaltsordnung selbst genannten Einnahmen und die Einnahmen, die, wie die derzeitigen Negativausgaben, in spezifischen Verordnungen vorgesehen sind. Parallel zum Neufassungsvorschlag für die Haushaltsordnung wird also eine Änderung der Verordnung (EAGFL) Nr. 1258/99 des Rates vorzuschlagen sein.

    In Nummer 10 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin ist vorgesehen, daß die Haushaltslinien, die durch zweck gebundene Einnahmen gemäß Artikel 4 der Haushaltsordnung finanziert werden, in der Finanziellen Vorausschau unberücksichtigt bleiben. Die vorgeschlagene Abschaffung der Negativausgaben würde letztlich also keine Probleme für die Finanzierung der Agrarausgaben aufwerfen. Im Bestreben, hier Klarheit zu schaffen, ersucht die Kommission das Europäische Parlament und den Rat, eine Auslegungserklärung anzunehmen, in der sie bestätigen, daß Nummer 10 Absatz 2 der Vereinbarung auf die zweckgebundenen Einnahmen Anwendung findet, die neu eingeführt werden.

    Schließlich werden die Negativeinnahmen, bei denen es sich um die Verwaltungs kosten handelt, die die Mitgliedstaaten für die Erhebung der traditionellen Eigenmittel einbehalten (derzeit 10 %, im Entwurf für den neuen Eigenmittel beschluß 25 %) wegfallen.

    Dieser Begriff enthält lediglich die Aussage, daß die fraglichen Beträge nicht als Einnahmen betrachtet werden können, da sie eine von den Mitgliedstaaten an der Quelle vorgenommene Kürzung der Einnahmen darstellen und lediglich zu Informationszwecken im Haushaltsplan ausgewiesen werden. Würden sie als Einnahmen behandelt, ergäbe sich ein künstlich aufgeblähtes Haushaltsvolumen.

    So wird denn auch vorgeschlagen, im Haushaltsplan nur noch Nettöinnahmen auszuweisen. Dafür muß in der Haushaltsordnung eine entsprechende Rechts grundlage geschaffen werden, die zugleich Transparenz bei der Einbehaltung von Einnahmen aufgrund von Erhebungskosten gewährleistet.

    f) Grundsatz des effizienten Finanzmanagements

    In diesem Vorschlag wird dieses Gebot unter Bezugnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit definiert.

    Praktisch umgesetzt wird dieser Grundsatz auf der Grundlage überprüfbarer Ziele, die anhand quantifizierbarer Indikatoren überwacht werden sollen. Ziel ist, den Übergang vom ressourcen- zu einem eher ergebnisorientierten Finanzmanagement zu vollziehen.

    Generell sollen die Programme in ihrem gesamten Verlauf intensiver bewertet werden. Diese Bewertung wird nicht nur vor Programmanlauf, sondern auch während der Durchführung und nach Abschluß des Programms stattfinden. Das setzt voraus, daß sich anhand des ABB-Systems genau berechnen lässt, was eine Tätigkeit kostet und was damit bezweckt wird.

    g) Grundsatz des Haushaltsausgleichs

    Konkrete Umsetzung dieses Grundsatzes im Neufassungsvorschlag ist die Bestimmung, nach der die Gemeinschaften keine Kredite aufnehmen können, um ein Haushaltsdefizit zu finanzieren. Allerdings wird präzisiert, daß sie durch Kreditaufnahme den Ankauf von Gebäuden für die Organe finanzieren können. Die Zinsen und Tilgungsausgaben würden dem Haushalt alljährlich angelastet.

    B. Haushaltsvollzug (Erster Teil, Titel III des Vorschlags)

    B. 1. Rolle der Haushaltsakteure

    Die Kommission hat die Verbesserung und Modernisierung ihres Finanzmanagements sowie die Förderung einer neuen Verwaltungskultur, bei der die mit den Haushaltsmitteln erzielten Ergebnisse im Vordergrund stehen, zu einem Schlüsselelement ihrer internen Reform erklärt.

    Die derzeitigen Verwaltungssysteme und Ex-ante-Kontrollen sind in Anbetracht der Art und Vielzahl der Transaktionen, die die Kommission abzuwickeln hat, nicht unbedingt angemessen. Das gesamte Verwaltungs-, Audit- und Finanzkontrollsystem wird daher tiefgreifend geändert, aktualisiert und den aktuellen Standards angepasst. Die Anweisungsbefugten werden für die Qualität, die Richtigkeit und die Wirksamkeit ihrer Mittelbewirtschaftung die volle Verantwortung tragen. Soll allerdings das Bewusstsein für verantwortungsvolles Finanzmanagement gefördert werden, gilt es, die zu erfuellenden Aufgaben genau zu definieren und im Verwaltungsprozeß Qualitätskontrollen vorzusehen. Die Ergebnisse sind zudem unter Berücksichtigung der mit den betreffenden Vorgängen verbundenen Risiken und unter Einbeziehung der erwarteten Resultate sowie der festgelegten Ziele zu beurteilen.

    Das derzeitige System der Ex-ante-Finanzkontrolle besteht in einer zentralen, im wesentlichen unter Verfahrensgesichtspunkten stattfindenden Überprüfung und Genehmigung finanzieller Transaktionen. Dieses System vermittelt den Anweisungs befugten ein falsches Gefühl von Sicherheit und hat eine Mittelbewirtschaftungs kultur zur Folge, bei der die Zuständigen den Eindruck haben, sie stuenden nicht mehr in der Verantwortung. Gleiches gilt für die vom Rechnungsführer vorgenommene Kontrolle der schuldbefreienden Wirkung der Zahlungen, bei der geprüft wird, ob der richtige Betrag dem richtigen Empfänger gezahlt worden ist, d.h. ob das Organ von seiner Schuld ihm gegenüber befreit ist.

    Aus dem gleichen Grund, d.h. der verstärkten Einbindung der Anweisungsbefugten in die Verantwortung, rechtfertigt es sich, die zentrale Prüfung durch den Vergabebeirat abzuschaffen (siehe C.1. weiter unten).

    Ausserdem sieht die derzeitige Haushaltsordnung vor, daß der Finanzkontrolleur sowohl eine vorherige Prüfung einzelner Vorgänge (der vorherige "Sichtvermerk") als auch eine nachträgliche Bewertung der Systeme vorzunehmen hat (das "Audit"). Diese Doppelaufgabe birgt die Gefahr eines Interessenkonflikts und erlaubt weder eine optimale, gleichgewichtige Erfuellung noch eine starke Spezialisierung jeder einzelnen Funktion. Daher hat die Kommission bereits in einem gesonderten Verfahren ("fast track") die Trennung dieser Aufgaben und die Schaffung eines unabhängigen Prüfers vorgeschlagen, der mit dem Audit der Systeme zur internen Kontrolle betraut würde.

    Die in diesem Neufassungsvorschlag enthaltenen Änderungen stellen darauf ab, ausschließlich den Anweisungsbefugten die Verantwortung für die internen Kontrollen in ihren Dienststellen und für die Finanzentscheidungen zu übertragen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit treffen.

    Zudem wird vorgeschlagen, in jedem Organ einen Internen Prüfer zu benennen, der den Internen Auditdienst leiten und gewährleisten soll, daß die internen Kontrollsysteme effizient funktionieren.

    Der Interne Prüfer wird unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der von den Anweisungsbefugten eingeführten Bewirtschaftungs- und Kontrollsysteme und zu den Ergebnissen unter Berücksichtigung der mit den betreffenden Vorgängen verbundenen Risiken sowie Empfehlungen zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Transaktionen und zur Förderung einer den Zielen angemessenen Verwendung der Ressourcen abgeben. Der Interne Prüfer wird nach Maßgabe der Haushalts ordnung die Funktionen des Finanzkontrolleurs im Sinne der Verträge wahrnehmen.

    Schließlich ist es unverzichtbar, soll die Verantwortlichkeit der Finanzakteure verstärkt werden, über gerechte und sichere Mittel und Verfahren zu verfügen, die es erlauben, Verstösse zu ahnden.

    Die derzeitige Haushaltsordnung enthält Vorschriften über die finanzielle Haftung (Artikel 73 bis 76), in denen die Handlungen und Unterlassungen aufgeführt werden, für die Anweisungsbefugte und Rechnungsführer disziplinarisch belangt und zu Schadenersatz aufgefordert werden können. Hingegen verweist die Haushalts ordnung auf das Statut der Beamten für die Verfahren und Sanktionen. Da es einer der Schwerpunkte der Reform ist, den Kompetenzbereich der Anweisungsbefugten auszudehnen, wäre es nicht angebracht, in diesem Zusammenhang eine besondere finanzielle Haftung vorzuschlagen, zumal die Verfahren zur Feststellung der statutären Verantwortung aktualisiert werden sollen und durchaus zur Folge haben können, daß gegenüber den betreffenden Beamten erhebliche finanzielle Sanktionen verhängt werden. Es gilt also weiterhin die allgemeine Regel, daß die Bediensteten bei Fahrlässigkeit disziplinarrechtlich zur Verantwortung gezogen und bei schwerwiegendem Dienstvergehen finanziell haftbar gemacht werden können.

    Schließlich soll die Haushaltsordnung künftig vorsehen, daß Anweisungsbefugte, Rechnungsführer oder Zahlstellenverwalter einstweilig vom Dienst enthoben werden können.

    Allerdings ist es gerechtfertigt, beispielshalber die Auflistung der Fälle von Dienstvergehen von Rechnungsführern und Zahlstellenverwaltern beizubehalten, da diese spezifische Aufgaben wahrnehmen (z.B. Ausführung der Zahlung und Verwaltung von Bankkonten). Doch auch für sie gilt: unter welchen Bedingungen und nach welchen Verfahren sie zur Verantwortung herangezogen werden können, ergibt sich aus den Bestimmungen des Statuts.

    B. 2. Mittelbindung

    Für den Haushaltsvollzug und die Rechnungsführung stiftet das Begriffspaar Mittelbindung/Verpflichtung seit jeher Verwirrung. Im Neufassungsvorschlag wird eine deutlichere Unterscheidung getroffen zwischen der eigentlichen Mittelbindung, d.h. dem Buchführungsvorgang, mit dem Mittel vorgemerkt werden, und der rechtlichen Verpflichtung gegenüber einem Dritten. Die sogenannte eigentliche Mittelbindung ist die erste Etappe eines Ausgabevorgangs. Der Begriff kann in zwei unterschiedlichen Phasen dieses Vorgangs verwendet werden: Zunächst wird mit der "globalen Mittelbindung" die Absicht festgeschrieben, eine Ausgabe zu tätigen, deren Begünstigter nicht bezeichnet wird oder die eine Abfolge mehrerer Einzelbindungen betrifft, deren Begünstigte unter Umständen bekannt sind; dann erfolgt in einer zweiten Phase die "Einzelmittelbindung", bei der der Begünstigte bezeichnet wird. Die globale Mittelbindung ist ein Haushaltsplanungsinstrument. Die Kommission schlägt daher vor, dieses Hilfsmittel beizubehalten, allerdings die Frist für die endgültige Abwicklung der rechtlichen Einzelverpflichtungen strenger zu regeln, als es bislang in Artikel 36 Absatz 2 der derzeitigen Haushaltsordnung der Fall ist: Derartige Einzelverpflichtungen müssten bis Ende des folgenden Haushaltsjahres (n+1) endgültig abgewickelt sein.

    Ausschließlich für die Maßnahmen im Aussenbereich könnte die Frist für die Abwicklung der rechtlichen Einzelverpflichtungen (ausgenommen bei Verträgen in den Bereichen Kontrolle und Bewertung), durch die die Finanzierungs vereinbarungen umgesetzt werden, auf das Haushaltsjahr n + 3 verlängert werden. Die Finanzierungsvereinbarungen werden rechtlichen Einzelverpflichtungen gleichgestellt und müssen gemäß Artikel 71 Absatz 2 vor Ende des Haushaltsjahres, das auf die Mittelbindung folgt, endgültig abgewickelt werden.

    In dem Vorschlag ist auch nach wie vor vorgesehen, daß Mittelbindungen insoweit in Tranchen vorgenommen werden können, als dieser Haushaltsmechanismus in den relevanten Rechtsgrundlagen, d.h. der Strukturfonds-Verordnung und den Fischereiabkommen vorgesehen ist.

    B. 3. Externalisierung

    Um ein effizientes Finanzmanagement zu gewährleisten und die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den Büros für technische und administrative Unterstützung zu beheben, wird im Neufassungsvorschlag festgelegt, wie Haushaltsmittel bewirt schaftet werden können, unabhängig davon, ob es sich um interne oder um externe Politikbereiche handelt.

    Der Vorschlag sieht zwei Arten von Mittelbewirtschaftungsmethoden vor:

    -Entweder werden die Mittel zentral von der Kommission verwaltet; das geschieht unmittelbar durch ihre Dienststellen oder mittelbar im Wege der Externalisierung, wobei deren Grenzen geklärt werden,

    -oder die Mittel werden gemeinsam mit den Mitgliedstaaten verwaltet, insbesondere in den Bereichen Landwirtschaft und Strukturfonds, oder dezentral in den Staaten, die Aussenhilfen empfangen.

    Im Gemeinschaftssystem sind der Externalisierung folgende Grenzen gesetzt:

    -Die Organe müssen ihre "Prärogativen", d.h. die ihr aus den Verträgen erwachsenden hoheitlichen Aufgaben, insoweit diese mit einem breiten Ermessensspielraum für politische Optionen einhergehen, selbst wahrnehmen. Würden diese Aufgaben externen Einrichtungen übertragen, hätte dies eine Beeinträchtigung des institutionellen Gleichgewichts und der damit verbundenen Garantien zur Folge.

    -Einige hoheitliche Aufgaben, darunter Haushaltsvollzugshandlungen, können an öffentlich-rechtliche Einrichtungen oder an privatrechtliche Einrichtungen, die unter der Aufsicht (und Verantwortung) der Mitgliedstaaten öffentliche Aufgaben erfuellen, unter Wahrung der fundamentalen Grundsätze der Rechtmässigkeit, der Transparenz und des effizienten Finanzmanagements übertragen werden.

    Unter diese Kategorie fallen die Exekutivagenturen, die gemeinschaftsrechtliche Einrichtungen darstellen. Ihr Status wird im Zuge der Verwaltungsreform in einer gesonderten Verordnung präzisiert. Diese neuen Strukturen könnten mit der Abwicklung einiger oder sämtlicher Phasen eines gegebenen Programms beauftragt werden. Das bedeutet nicht, daß sich ihre Funktionsweise der Kontrolle der Kommission entziehen wird. Die Kommission kann also weiterhin die ordnungs gemässe Verwendung der Gemeinschaftsmittel gegenüber den Haushaltskontroll gremien verantworten.

    Vor diesem Hintergrund sollten externe privatrechtliche Einrichtungen, mit Ausnahme derjenigen, die, in unter der Aufsicht (und Verantwortung) der Mitgliedstaaten öffentliche Aufgaben erfuellen, nicht mit Haushaltsvollzugs handlungen betraut werden. Hingegen können ihnen übertragen werden Aufgaben, die im Bereich der technischen Unterstützung oder der Verwaltung angesiedelt oder aber vorbereitender oder untergeordneter Art sind (punktülle technische Beratung oder laufend wiederkehrende Arbeiten), d.h. Aufgaben, die weder die Ausübung hoheitlicher Befugnisse oder eines Ermessens beinhalten.

    Schließlich müssen alle externe Einrichtungen, die im Auftrag der Kommission Aufgaben wahrnehmen, die Transparenz ihrer Tätigkeit gewährleisten. Das bedeutet, daß sie über eigens für diese Aufgaben vorgesehene transparente Vergabeverfahren, interne Kontrollsysteme und eine ebenso gesonderte Rechnungslegung zu sorgen haben. Diese externen Einrichtungen unterliegen der Kontrolle der Kommission und des Rechnungshofs. Die Kommission kann anerkennen, daß die Kontroll-, Rechnungsführungs- und Auftragsvergabeverfahren der betreffenden Einrichtungen ihren eigenen gleichwertig sind. In diesem Fall kann sie dieser Gleichwertigkeit bei ihren Kontrollen Rechnung tragen.

    B. 4. Gemeinsame Mittelbewirtschaftung

    Die zunehmende Vielfalt der Aufgaben der Kommission, die Erweiterung der Europäischen Union sowie der steigende Umfang der zu verwaltenden Mittel haben die Kommission veranlasst, differenzierte Mittelbewirtschaftungsmethoden zu entwickeln, in denen die gemeinsame Verwaltung den Hauptplatz einnimmt [7].

    [7] Als Definition für die gemeinsame Verwaltung kann die Formulierung des Ausschusses Unabhängiger Sach verständiger in seinem zweiten Bericht herangezogen werden: "Die Verwaltung jener Gemeinschaftsprogramme, bei denen Kommission und Mitgliedstaaten unterschiedliche Verwaltungsaufgaben haben, die interdependent und in Rechtsvorschriften festgelegt sind, wobei sowohl die Kommission als auch die Mitgliedstaaten diese Aufgaben erfuellen müssen, damit die Gemeinschaftspolitik erfolgreich umgesetzt wird."

    In den Verträgen ist die gemeinsame Verwaltung nicht ausdrücklich vorgesehen. So heisst es in Artikel 274 (ex-Artikel 205), daß die Kommission "den Haushaltsplan in eigener Verantwortung [ausführt]"; gleichwohl enthält dieser Artikel auch die Bestimmung, daß "die Mitgliedstaaten mit der Kommission zusammen [arbeiten], um sicherzustellen, daß die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden". So wird, wie in Artikel 276 (ex-Artikel 206) vorgesehen, die Entlastung ausschließlich der Kommission erteilt.

    Diese grundsätzliche Bestimmung über die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bildet die Grundlage für die gemeinsame Verwaltung. Es handelt sich hierbei um eine Methode der Mittelverwaltung, die für den Hauptteil des Haushalts herangezogen wird, nämlich für den EAGFL, Abteilung Garantie, (48 % des Haushalts) und die Strukturfonds (36 % des Haushalts). Dennoch ist sie, obwohl seit langem praktiziert, nur durch Vorschriften des abgeleiteten Rechts geregelt, d.h. durch Verordnungen, die für jeden Bereich die jeweilige Rolle der Kommission und der nationalen Behörden festschreiben.

    Der Rechnungshof hat eine grössere Einbindung der Mitgliedstaaten in die Maßnahmen zur Verbesserung der gemeinsamen Verwaltung angemahnt; das Europäische Parlament seinerseits hat gefordert, daß die Mitgliedstaaten auch im gesamten Verlauf des Entlastungsverfahrens zur konkreten Zusammenarbeit verpflichtet werden. Der Ausschuß Unabhängiger Sachverständiger hat in seinem zweiten Bericht auf das grundsätzliche Problem hingewiesen, daß die Kommission nicht über die Rechtsinstrumente und Sachmittel verfügt, die sie bräuchte, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können.

    Die gemeinsame Verwaltung wird in der geltenden Haushaltsordnung bereits im Titel über den EAGFL, Abteilung Garantie, geregelt. Ausserdem werden - nach dem Vorschlag - der neue Titel über die Strukturfonds und der geänderte Titel über die externe Kontrolle und die Entlastung einschlägige Bestimmungen enthalten. Schließlich werden in Titel III des ersten Teils (Ausführung des Haushalts) die Grundsätze des Rechnungsabschlusses und der Finanzkorrekturen im Falle einer gemeinsamen Mittelverwaltung formuliert.

    Die Kommission ist sich der Komplexität der Problematik bewusst. Da die Verträge ihr, unabhängig von der Verwaltungsmethode, die Verantwortung für den Haushaltsvollzug zuweisen, schlägt sie daher vor, bei den Entlastungsvorschriften vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten stärker in die Verantwortung eingebunden werden sollten. Mit ihren Vorschlägen bleibt sie auf der Linie der Bestimmungen des EG-Vertrags, die mit dem Vertrag von Amsterdam noch verschärft wurden und bereits Pflichten für die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Ausführung des Haushalts vorsehen: Bekämpfung von Betrug (Artikel 280) und Zusammenarbeit mit der Kommission zwecks Gewährleistung eines effizienten Finanzmanagements (Artikel 274).

    Die erste Vorkehrung besteht darin, die Bestimmungen von Artikel 274 EG-Vertrag in Artikel 48 des Neufassungsvorschlags aufzunehmen.

    Ausserdem wird im Titel, der die Entlastung betrifft, folgendes vorgeschlagen:

    -Die Mitgliedstaaten müssen auf die Bemerkungen des Rechnungshofs in seinem Jahresbericht, die die gemeinsame Mittelverwaltung betreffen, antworten; diese Antworten werden sie dem Rechnungshof über die Kommission übermitteln, die nach wie vor einzige Ansprechpartnerin des Rechnungshofs sein muß, da sie die Verantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans trägt.

    -Die Mitgliedstaaten arbeiten im gesamten Verlauf des Entlastungsverfahrens mit der Kommission zusammen.

    -Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Maßnahmen, die sie infolge der Bemerkungen im Zusammenhang mit dem Entlastungsbeschluß ergriffen haben, damit die Kommission diese Maßnahmen in ihren Folgeberichten berücksichtigen kann.

    B. 5. Zahlungsarten

    In mehreren finanzrechtlichen Regelungen werden die Begriffe "Vorschuß" und "Abschlagszahlung" undifferenziert verwendet. Eine klare Unterscheidung ist sowohl für die Rechnungsführung (bleibt der gezahlte Betrag Eigentum der Gemeinschaften-) als auch für die Behandlung der entsprechenden Zinserträge (Zinsen aus Beträgen, die Eigentum der Gemeinschaften bleiben, werden in den Haushaltsplan eingesetzt) unbedingt erforderlich.

    Es wird daher vorgeschlagen, von der ungenauen Terminologie (Abschlagszah lung/Vorschuß) abzugehen und zwischen vier Arten von Zahlungen zu unterscheiden:

    -Zahlung des vollen Betrags, der geschuldet wird;

    -Vorfinanzierung;

    -Zwischenzahlung zur Erstattung förderfähiger Ausgaben;

    -Zahlung des Restbetrags auf Vorlage der erforderlichen Belege zur endgültigen Abwicklung der Mittelbindung.

    Die Rechnungsführung wird nach diesen vier Arten von Zahlungen unterscheiden müssen; Vorfinanzierungsbeträge werden nicht Eigentum des Empfängers und daher in der Vermögensübersicht auf der Habenseite ausgewiesen.

    Nicht in Anspruch genommene Beträge werfen für die Gemeinschaft solange Zinsen ab, bis die Endbegünstigten sie empfangen haben, ausgenommen, wenn die Zahlungen von den mitgliedstaatlichen Behörden verwaltet werden.

    Die Kommission wird im Verlauf des Legislativverfahrens ganz besonders darauf hinwirken, daß diese Typologie sowie der Begriff des Belegs die Zustimmung des Rechnungshofs findet.

    B. 6. Zahlungsfristen

    Der Neufassungsvorschlag enthält eine neue Bestimmung, die in der Mitteilung über die Zahlungsfristen angekündigt worden ist. Nach dieser Bestimmung müssen die Zahlungen binnen einer bestimmten Frist erfolgen, die in den Durchführungs bestimmungen festgelegt werden soll. Nach Ablauf dieser Frist wird das betreffende Organ Verzugszinsen zu zahlen haben.

    B. 7. Einziehungsanordnungen und Verzicht auf Forderungen

    Auch nach dem Neufassungsvorschlag wird es dem Anweisungsbefugten möglich sein, auf eine festgestellte Forderung zu verzichten, sofern die Kriterien des effizienten Finanzmanagements erfuellt sind. Die Fälle, in denen ein solcher Verzicht möglich ist (Feststellung neuer Gesichtspunkte, die Höhe der Forderungen übersteigende Einziehungskosten, Zahlungsunfähigkeit des Schuldners), sollen in den Durchführungsbestimmungen festgeschrieben werden. Auch soll in den Durchführungsbestimmungen vorgesehen werden, daß nur ein bevollmächtigter Anweisungsbefugter (bei der Kommission in der Regel ein Generaldirektor) auf eine Forderung verzichten und seinen Dienstvorgesetzten Zweifelsfälle vorlegen kann.

    C. Aufträge und Finanzhilfen (Erster Teil, Titel IV und V des Vorschlags)

    C. 1. Öffentliche Aufträge

    a) Sachverhalt

    Im Neufassungsvorschlag hat die Kommission ganz bewusst nur die wesentlichen Grundsätze, die für die Auftragsvergabe gelten, formuliert. Derzeit wird die Auftragsvergabe in mehreren Titeln der Haushaltsordnung, mitunter unvollständig, geregelt.

    b) Aufbau des Titels "Öffentliche Auftragsvergabe"

    Im Kapitel 1 dieses Titels wird zunächst der Anwendungsbereich festgelegt. Sodann werden die allgemeinen Grundsätze und die Verfahren, die für alle öffentlichen Aufträge gelten, festgeschrieben.

    Kapitel II enthält die besonderen Bestimmungen, die auf die Organe Anwendung finden, die Aufträge auf eigene Rechnung vergeben.

    Der Sonderfall der Auftragsvergabe bei Maßnahmen im Aussenbereich wird in den Ausnahmeregelungen des Titels über diese Maßnahmen behandelt.

    c) Inhalt des Titels "Öffentliche Auftragsvergabe"

    Auch hier hat die Kommission beschlossen, sich an die wesentlichen Grundsätze zu halten, die für alle Organe gelten, und die Detailregelungen in der Durchführungs verordnung zu behandeln.

    Ausserdem hält die Kommission fest, daß die gemeinschaftlichen Richtlinien auf die von den Organen selbst erteilten öffentlichen Aufträge angewendet werden müssen, und daß die sich aus diesen Richtlinien ergebenden Grundsätze auch auf die Aufträge Anwendung finden müssen, die die Kommission als Mandantin externer Empfänger von Gemeinschaftsmitteln vergibt.

    Die Richtlinien der Gemeinschaft über die öffentliche Auftragsvergabe können wegen ihrer Rechtsnatur nicht unmittelbar greifen und sind daher umzusetzen. Diese Umsetzung, die es erlauben wird, die in mehreren Rechtsakten verstreuten Grund sätze zu vereinfachen und zusammenzufassen, wird durch zwei Rechtsinstrumente erfolgen: die Haushaltsordnung und die Durchführungsverordnung, die zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch möglichst rasch, angenommen werden soll. Mit dem aus der Haushaltsordnung und den Durchführungsbestimmungen bestehenden Regelwerk werden diese Richtlinien also vollständig umgesetzt, so daß sie auf die Organe der Gemeinschaften genauso Anwendung finden werden wie derzeit auf die Mitgliedstaaten.

    Der Neufassungsvorschlag verankert daher die Grundsätze der Gemeinschaftsricht linien für Bauleistungen [8], [9], Lieferungen [10] und Dienstleistungen [11]. Diese Grundsätze werden für die Organe maßgeblich sein. Kapitel I enthält die Vorschriften, die sich aus diesen Richtlinien ergeben und auf alle ganz oder teilweise aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierten Aufträge Anwendung finden. Sie gehen unter Umständen - je nach den Besonderheiten und dem eigenen Bedarf der Gemein schaftsorgane - über das in den Richtlinien Vorgesehene hinaus.

    [8] Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge.

    [9] Diese drei Richtlinien wurden durch die Richtlinie 97/52/EG des Europaïschen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge geändert.

    [10] Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge.

    [11] Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge.

    Ferner wurden als Antwort auf die Beanstandung, es fehle an Definitionen und bestimmte Begriffe seien undeutlich, Begriffsbestimmungen vorgenommen. So wurden insbesondere der Begriff "Aufträge" (Artikel 1 des neuen Titels) und die verschie denen Verfahren der Auftragsvergabe definiert. Weitere ergänzende Definitionen werden in den Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung zu finden sein.

    Mit Blick auf die stärkere Einbindung der Anweisungsbefugten in die Verantwortung sowie den Wegfall der Ex-ante-Validierung ihrer Haushaltsvollzugshandlungen schlägt die Kommission ausserdem vor, deren Vergabebeirat abzuschaffen. Es empfiehlt sich, daß die Organe in ihren Dienststellen "Help Desks" einrichten, die die Anweisungsbefugten bei der Vergabe von Aufträgen technisch unterstützen können.

    Schließlich setzt ein rigoroses und effizientes Finanzmanagement auch eine intensivere Bekämpfung von Praktiken voraus, die darauf abstellen oder zur Folge haben, Gemeinschaftsmittel mißbräuchlich zu verwenden. Eine Möglichkeit, Unregelmässigkeiten vorzubeugen sowie gegen Betrug und Korruption vorzugehen, besteht darin, in der Haushaltsordnung eine Bestimmung vorzusehen, nach der Bewerber oder Bieter, denen Betrug oder Korruption nachgewiesen wird, von einem Auftrag ausgeschlossen werden. Eine derartige Bestimmung findet sich bereits im Verfahrenshandbuch "Vereinfachung der Systeme zur Verwaltung der Aufträge, die im Rahmen der Programme auf dem Gebiet der Zusammenarbeit im Aussenbereich vergeben werden" bei den berufsethischen Vorschriften.

    Aus den gleichen Überlegungen heraus wurde diese Bestimmung auch für Fälle von Interessenkonflikten vorgesehen.

    C. 2. Finanzhilfen

    a) Sachverhalt

    Finanzhilfen sind im Laufe der Zeit zunehmend zu einem wichtigen Interventionsmittel der Gemeinschaften sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Unionsgebiets geworden. Die derzeitige Haushaltsordnung enthält keine besonderen Bestimmungen für die Gewährung von Finanzhilfen. Auf diesem Gebiet hat somit eine Entwicklung stattgefunden, ohne daß ein verbindliches Regelwerk erarbeitet worden wäre.

    Bereits 1998 hat die Kommission, die sich dieses Mangels bewusst war, einen Leitfaden [12] für ihre Dienststellen ausgearbeitet. Nunmehr gilt es, in der Haushaltsordnung einen allgemeinen Rahmen für die Gewährung und Kontrolle der Finanzhilfen aufzustellen. Die Neufassung bietet den Anlaß, diese Mängel zu beheben, indem den Finanzhilfen ein besonderer Titel gewidmet wird.

    [12] Leitfaden für die Verwaltung von Finanzhilfen vom 14. Juli 1998.

    b) Inhalt des Titels "Finanzhilfen"

    1. In diesem Titel wird zunächst der Unterschied zwischen Aufträgen und Finanzhilfen deutlich gemacht. Anschließend werden Vorschriften über die Gewährung, die Zahlung und die transparente Verwendung dieser Finanzhilfen formuliert.

    Schlüsselthemen dieses Titels sind daher:

    -die Definition der Finanzhilfe als direkten Beitrag der Gemeinschaften zu einer Maßnahme oder einer Stelle, deren Ziel es ist, eine Politik der Union oder die Verwirklichung eines Ziels von allgemeinem europä ischen Interesse zu fördern; diese Definition erfasst auch die Finanz beiträge, schließt jedoch Personalausgaben der Gemeinschaftsorgane, Darlehen und Beteiligungen sowie Beschaffungsaufträge aus;

    -die Bekräftigung der Grundsätze der Transparenz und der Gleich behandlung, und zwar dadurch daß die Finanzhilfen Gegenstand einer jährlichen Planung sind, die gewährten Finanzhilfen veröffentlicht werden, eine kollektive Bewertung stattfindet und die Gewährungs beschlüsse zu begründen sind;

    -Bekräftigung des Kumulierungsverbots, des Rückwirkungsverbots und des Kofinanzierungsprinzips;

    -Festlegung der selben Ausschlußkriterien wie für die Auftragsvergabe, d.h. insbesondere Betrug oder Interessenkonflikt;

    -Schließlich - zusätzlich zur Kontrolle der Finanzhilfeempfänger durch den Rechnungshof - Einführung einer Bewertung der jeweiligen Programme durch jedes einzelne Organ.

    Die detaillierten Vorschriften zur Umsetzung dieser Regeln und Prinzipien werden in den Durchführungsbestimmungen festgelegt.

    Von den vorgeschriebenen Verfahren für die jährliche Planung und die Ausschrei bung kann abgewichen werden, wenn diese Verfahren aus Dringlichkeitsgründen, wegen der Art der Maßnahme oder aufgrund der Charakteristika des Empfängers nicht eingehalten werden können. Das gilt insbesondere für den Bereich der humanitären Hilfe.

    D. Rechnungsführung und Rechnungslegung (Erster Teil, Titel VI des Vorschlags)

    Der Kommission ist es ein Anliegen, im Zuge der Neufassung der Haushaltsordnung, die Rechnungsführungsvorschriften für den Gesamthaushaltsplan der Gemein schaften zu verbessern.

    So ist sie bestrebt, die Wirtschafts- und Finanzdaten, die die Gemeinschaften sowohl für die Kontrollgremien als auch für die Öffentlichkeit aufbereiten, transparent zu gestalten, damit sämtliche Informationen über die Verwendung der öffentlichen Mittel und die Vermögenssituation der Organe ohne weiteres nachvollziehbar sind.

    Zu diesem Zweck müssen die Rechnungsführungsdaten, die den Jahresabschlüssen zugrunde liegen, anhand international anerkannter Rechnungsführungsmethoden aufbereitet werden; auch müssen alle für die Rechnungsführung zuständigen Stellen mit denselben Methoden arbeiten; schließlich müssen Inhalt und Aufbau der Jahresabschlüsse auf die einzelnen Zielgruppen ausgerichtet sein.

    Für diese Harmonisierung ist der Rechnungsführer der Kommission zuständig. Er hat den Auftrag, Rechnungsführungsnormen aufzustellen (Buchführungs- und Konsolidierungsmethoden), die auf die Rechnungsführung sämtlicher Organe anwendbar sind.

    Zudem müssen sich die für die Gemeinschaften geltenden Rechnungsführungs normen auf international anerkannte Rechnungsführungsgrundsätze für die öffentliche Hand stützen; diese sind im Neufassungsvorschlag formuliert worden:

    -Kontinuität der Aktivitäten, d.h. die Rechnungen sind in einer fortlaufenden Perspektive darzustellen, also mit Informationen über die Tätigkeiten früherer Haushaltsjahre und Angaben zum Vergleich mit dem früheren Haushaltsjahr in der Vermögensübersicht;

    -Vorsichtsprinzip, d.h. die Aktiva dürfen nicht überbewertet und die Passiva nicht unterbewertet werden;

    -Stetigkeit der Rechnungsführungsmethoden, d.h. es werden immer, unabhängig vom jeweiligen Bereich, dieselben Methoden angewandt; diese Methoden dürfen nicht von einem Haushaltsjahr zum anderen geändert werden; jede Änderung von Vorschriften muß den Adressaten der Jahresabschlüsse mitgeteilt werden, damit er die Änderungen feststellen und nachvollziehen kann;

    -schließlich der Grundsatz, daß die Daten wahrheitsgetreu, erschöpfend, relevant und nachvollziehbar sind, so daß ein den realen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage sowie des Haushaltsergebnisses vermittelt wird.

    Weitere maßgebliche Prinzipien sind das Bruttoprinzip, das Gebot, daß jedes Haushaltsjahr getrennt darzustellen ist, und das Gebot einer den Tatsachen entsprechenden Darstellung der Situation.

    Zu den Buchführungsmethoden enthält der Neufassungsvorschlag die deutliche Bestimmung, nach der unterschiedliche Techniken anzuwenden sind, je nachdem, welche Information bereitgestellt werden sollen.

    Hingegen werden in der Allgemeinen oder Finanzbuchführung die Vorgänge erfasst, die es erlauben, die Übersicht über das Vermögen und die Schulden der Gemeinschaften zu erstellten; sie ist eine Vermögensbuchführung ("accrual accounting").

    Zur Frage, welche Informationen welchen Adressaten vorzulegen sind, werden sowohl der Inhalt der Jahresabschlüsse als auch die Verfahren der Rechnungslegung klar geregelt.

    So umfassen die Jahresabschlüsse die Haushaltsrechnung, die Übersicht über das Vermögen und die Schulden mit den Anhängen, wobei jeder Bestandteil bestimmte Zwecke erfuellt: die Haushaltsrechnung zeichnet den Haushaltsvollzug nach, die Vermögensübersicht gibt die Vermögenslage der Gemeinschaften wieder (möglichst in der durch die Vierte Richtlinie des Rates vorgegebenen Form); die Anhänge enthalten alle Informationen, die für ein besseres Verständnis der Angaben in der Vermögensübersicht erforderlich sind.

    Zur Rechnungslegung wird im Vorschlag bekräftigt, daß die Rechnungsführer der Organe die jeweiligen erstellen und sie dem Rechnungsführer der Kommission zwecks Konsolidierung übermitteln. Diese konsolidierten Jahresabschlüsse werden vom Rechnungshof und von der Entlastungsbehörde geprüft und, nachdem sie gegebenenfalls anhand der Bemerkungen des Rechnungshofes korrigiert worden sind, nach dem 30. November zeitgleich mit der Erklärung über die Zuverlässigkeit der Haushaltsführung und dem Bericht des Rechnungshofes im Amtsblatt veröffentlicht.

    E. Maßnahmen im Aussenbereich (Erster Teil, Titel IV des Vorschlags)

    In Vorschlag wird dieser Titel dahingehend vereinfacht, daß in ihm nur die Ausnahmeregelungen von den gemeinsamen Vorschriften für die Mittelbewirt schaftung festgelegt werden. Ausserdem ist dieser Titel an die jüngsten Verordnungen des Rates angepasst worden, die auf eine dezentrale Bewirtschaftung der Aussenhilfen abstellen, mit dem Ziel, insbesondere die Bewerberländer besser auf ihren Beitritt vorzubereiten und stärker in die Verantwortung einzubinden.

    Die neuen Bestimmungen klären also die verschiedenen Arten der Verwaltung von Maßnahmen im Aussenbereich. Die derzeitige Haushaltsordnung regelt lediglich die zentrale Mittelbewirtschaftung durch die Kommission und sieht gegebenenfalls Möglichkeiten vor, den Empfängerstaaten Befugnisse zu übertragen, nachdem die betreffenden Maßnahmen bewilligt worden sind. Ausserdem sieht der Vorschlag Ex-ante- oder Ex-post-Kontrollen der Verwaltung der Maßnahmen vor, die den Empfängerdrittstaaten oder den internationalen Organisationen übertragen werden.

    In allen Fällen von Befugnisübertragung (siehe Artikel 53 des Vorschlags) kann in den einschlägigen mit der Kommission geschlossenen Vereinbarungen festge schrieben werden, daß die Auftragsvergabeverfahren sowie die Bestimmungen über die interne Kontrolle und das interne Audit der betreffenden Einrichtungen auf die Verwendung der Gemeinschaftsmittel Anwendung finden, sofern diese Verfahren und diese Bestimmungen den mit der Kommission vereinbarten Mindestnormen entsprechen.

    Nach dem Neufassungsvorschlag können die Maßnahmen von den Empfängerstaaten ganz oder teilweise dezentral verwaltet werden, sofern diese Staaten nachweisen, daß sie bestimmte Mindestvoraussetzungen für ein ordnungsgemässe Mittelbewirt schaftung erfuellen (transparente Auftragsvergabeverfahren, effizientes internes Kontrollsystem, gesonderte Rechnungslegung, externe Kontrollen, Verantwortung des Empfängerstaates)

    Aufträge, die direkt durch Empfängerstaaten oder von ihnen benannte Stellen vergeben werden, sowie Aufträge, die durch die Kommission im Namen und für Rechnung der Empfängerstaaten oder der von ihnen benannten Stellen vergeben werden, unterliegen den für die Auftragsvergabe durch die Gemeinschaftsorgane geltenden allgemeinen Grundsätzen und Verfahren, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen über die Personen, die an einer Auftragsvergabe teilnehmen können, sowie der Schwellenwerte, die in den Durchführungsbestimmungen festgelegt werden sollen. Da die Finanzierungsvereinbarungen nur geschlossen werden können, wenn zuvor eine globale Mittelbindung (mit der Mittel in entsprechender Höhe vorgemerkt werden) vorgenommen worden ist, steht dem nicht entgegen, daß Ausschreibungen eine "Suspensivbestimmung" betreffend die Verfügbarkeit der Mittel enthalten.

    F. Sonstige Materien

    F. 1. Entlastung (Zweiter Teil, Titel VII, Kapitel 2)

    Der Vorschlag berücksichtigt die Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission.

    F. 2. EAGFL, Abteilung Garantie, (Zweiter Teil, Titel 1)

    Titel I des Zweiten Teils umfasst die besonderen Bestimmungen, die auf die getrennten Mittel des "Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds, Abteilung Garantie" (Titel VIII der derzeitigen Haushaltsordnung) Anwendung finden. Diese besonderen Bestimmungen sehen folgendes vor:

    -Für jedes Haushaltsjahr werden Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungs ermächtigungen in gleicher Höhe ausgebracht; Zahlungsermächtigungen, die am Ende eines Haushaltsjahres nicht verwendet worden sind, werden automatisch auf das folgende Haushaltsjahr übertragen, um frühere Verpflichtungen erfuellen zu können;

    -die Ausgaben werden von den Mitgliedstaaten vorfinanziert und von der Kommission erstattet;

    -es wird ein zusätzlicher Zeitraum für die Mittelbewirtschaftung sowie die Möglichkeit, Mittel noch bis zum 31. Januar des folgenden Haushaltsjahres zu übertragen, eingeräumt.

    Allerdings wird die Verwaltung der Mittel zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums nach Ablauf der derzeitigen finanziellen Vorausschau, d.h. ab dem 1. Januar 2007, den gemeinsamen Verwaltungsvorschriften unterliegen.

    Schließlich werden die Verweise auf die relevanten Sektorregelungen angepasst.

    F. 3. Strukturfonds (Zweiter Teil, Titel II)

    Die Sektorregelungen auf dem Gebiet der Struktur- und Kohäsionspolitik enthalten Finanzvorschriften, die von dem in der Haushaltsordnung festgeschriebenen allgemeinen System abweichen. Das gilt für die Mittelbindungen (die durch Jahrestranchen erfolgen), das Zahlungssystem, die Rückzahlung von Abschlags zahlungen, die Aufhebung von Mittelbindungen und die Wiedereinsetzung von Mitteln sowie den Mittelübertragungssystemen.

    Die Haushaltsordnung muß diesen Besonderheiten Rechnung tragen. Daher wurde im zweiten Teil des Vorschlags ein neuer Titel "Strukturfonds" eingefügt mit dem Ziel, eine grösseren Abstimmung zwischen den Sektorregelungen und der Haushaltsordnung zu erreichen.

    Zwischen den Sektorregelungen und der Haushaltsordnung muß Kohärenz gewährleistet sein. Die Kommission wird auf diese Kohärenz achten, wenn sie Vorschläge für sektorspezifische Bestimmungen unterbreitet.

    F. 4. Forschung (Zweiter Teil, Titel III)

    Im zweiten Teil wurde der Titel III mit besonderen Bestimmungen, die auf die Mittel für die Forschung und technologische Entwicklung (Titel VII der derzeitigen Haushaltsordnung) erheblich gestrafft, da der Haushalt aktivitätsbezogen gegliedert wird. Allerdings wird die in der derzeitigen Haushaltsordnung vorgesehene Flexibilitätsmarge von 15% für Übertragungen operativer Mittel der GFS (Artikel 95) beibehalten.

    Die in Titel IV des Ersten Teils enthaltenen Vorschriften über die Auftragsvergabe sind nicht auf die GFS anwendbar, wenn sie für Rechnung Dritter tätig ist. Ausserdem regelt der Beschluß des Rates über das Forschungsrahmenprogramm die Verfahren zur Einstellung von Sachverständigen, deren Gehalt aus Forschungsmitteln finanziert wird.

    Die Bestimmungen des derzeitigen Artikels 92 Absatz 4, nach denen bestimmte Mittel der GFS Einnahmen aus Leistungen für Rechnung Dritter, also zweck gebundenen Einnahmen, gleichgestellt werden, sind im Vorschlag nicht beibehalten worden. Da jedoch die vorgeschlagene Neufassung der Haushaltsordnung nicht vor Ablauf des Fünften Rahmenprogramms angenommen wird, kann dieser auf der Grundlage der derzeitigen Haushaltsordnung, d.h. also auch nach Maßgabe des vorgenannten Artikels 92, durchgeführt werden.

    F. 5. OLAF (Zweiter Teil, Titel VI)

    Die Schaffung des Amtes zur Betrugsbekämpfung (OLAF) mit Beschluß der Kommission [13] vom 28. April 1999 und durch die Verordnung des Rates [14] vom 25. Mai 1999 sowie die Verordnungen (EG) Nr. 1073/99 des Europäischen Parlaments und des Rates [15] und (Euratom) Nr. 1074/99 des Rates [16] hat eine Änderung der Aufstellung des Haushaltsplans zur Folge: die Mittel für das OLAF werden in einem Anhang zum Haushaltsplan der Kommission ausgewiesen. Änderungen ergeben sich auch bei der Ausführung der Mittel, die dem Amt zur Verfügung gestellt werden, um seine Unabhängigkeit zu gewährleisten. Diese Besonderheiten müssen in der Haushaltsordnung ihren Niederschlag finden.

    [13] Beschluß 352/1999 der Kommission vom 28.4.1999 (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20).

    [14] Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates vom 25.5.1999 (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 8).

    [15] ABl. L 136 vom 31. Mai 1999, S. 1.

    [16] ABl. L 136 vom 31. Mai 1999, S. 8.

    Daher wird vorgeschlagen, einen neuen Titel in die Haushaltsordnung einzufügen, der vorsieht, daß die OLAF-Mittel bei einer besonderen Haushaltslinie eingestellt werden (wobei ein Anhang vorgesehen ist, in dem die Mittel näher ausgeführt werden, und der einen Stellenplan enthält). Ausserdem werden die Besonderheiten hinsichtlich der Mittelausführung (Übertragung der Ausführungsbefugnisse an den Direktor des Amtes, Mittelübertragungssystem) und der Rechnungslegung des OLAF berücksichtigt.

    F. 6. Verwaltungsmittel (Zweiter Teil, Titel VII)

    Der Vorschlag sieht einen neuen Titel mit den besonderen auf Verwaltungsmittel anwendbaren Bestimmungen vor: Mittelbindungen im Zusammenhang mit Aufgaben für den laufenden Verwaltungsbetrieb (Artikel 8 Absatz 2 in der derzeitigen Haushaltsordnung), im voraus geleistete Zahlungen für bestimmte Ausgaben, beispielsweise Mieten (Artikel 8 Absatz 3 der derzeitigen Haushaltsordnung), Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen in gleicher Höhe sowie die Regel, daß Sach- und Betriebsausgaben aufgrund von Verträgen, die sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken, zu Lasten des Haushaltsjahres, in dem sie effektiv getätigt worden sind, gehen (Artikel 1 Absatz 3 der derzeitigen Haushaltsordnung).

    F. 7. Gestrichene Titel

    Titel IX a der derzeitigen Haushaltsordnung, der die gegenüber Mitgliedstaaten mit einem übermässigen Haushaltsdefizit verhängten Sanktionen regelt, wird gestrichen, da diese Sanktionen durch Artikel 17 der neugefassten Haushaltsordnung (zweckgebundene Einnahmen) erfasst wird.

    Titel X der derzeitigen Haushaltsordnung "Sonderbestimmungen für die Mittel bewirtschaftung betreffend das Personal der Büros und Nebenstellen in der Gemeinschaft sowie der Delegationen ausserhalb der Gemeinschaft und den entsprechenden Dienstbetrieb" enthält lediglich einen Verweis auf die Durchführungsbestimmungen in bezug auf die Auftragsvergabe, die Führung der Bestandsverzeichnisse, die Rechnungsführung und die Zahlstellen. Dieser Verweis erübrigt sich, da die einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung bereits auf die Durchführungsbestimmungen verweisen. Dieser Titel wird daher gestrichen.

    Ebenfalls gestrichen worden ist der derzeitige Teil II "Bestimmungen für die Anleihe und Darlehensoperationen der Europäischen Gemeinschaften". Die Artikel 134 und 135 dieses Titels werden in den Titel V "Rechnungsführung" des ersten Teils aufgenommen; Artikel 137 des alten Titels wird in Titel VIII "Externe Kontrolle und Entlastung" des ersten Teils zu den Bestimmungen über die Befugnisse des Rechnungshofes hinzugefügt. Artikel 136 des alten Titels (Überwachung dieser Operationen durch den Finanzkontrolleur) wird vor dem Hintergrund der neuen Bestimmungen über die interne Kontrolle gestrichen.

    F. 8. Dritter Teil

    Der dritte Teil («Übergangs- und Schlußbestimmungen») umfasst zunächst zwei Übergangsbestimmungen: Die erste betrifft die Währungsreserve, deren Wegfall in dem anhängigen Vorschlag für eine Verordnung über die Haushaltsdisziplin angekündigt wird. Die zweite Übergangsbestimmung schließlich sieht vor, daß die Mittel für die Entwicklung des ländlichen Raums den für den EAGFL geltenden Bestimmungen unterliegen, d.h. der Finanziellen Vorausschau 2000-2006, greift jedoch nicht ihrer Behandlung nach Ablauf des derzeit auf sie anwendbaren Systems vor.

    In die Schlußbestimmungen wurden die derzeitigen Artikel 138 bis 142 mit zwei Änderungen übernommen. Die erste Änderung ergibt sich daraus, daß der Vorschlag ein Neufassungsvorschlag ist, der zu einer Aufhebung der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 führen wird. Die zweite Anpassung gestaltet den im derzeitigen Artikel 140 enthaltenen Hinweis auf das Konzertierungsverfahren näher aus. So werden die Bestimmungen der gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission über die Einführung eines Konzertierungsverfahrens vom 4. März 1975 in Artikel 174 aufgenommen. Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang darauf, daß sie in ihrer Stellungnahme zur Regierungskonferenz vorgeschlagen hat, daß die Haushalts ordnung künftig im Mitentscheidungsverfahren angenommen werden sollte.

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG (EG, EGKS, EAG) DES RATES

    zur Regelung der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 279,

    gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 78h,

    gestützt auf den Vertrag zur die Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 183,

    auf Vorschlag der Kommission [17],

    [17]

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [18],

    [18]

    nach Stellungnahme des Rechnungshofs [19],

    [19]

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Da sich die Rahmenbedingungen, unter denen die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften [20] erlassen wurde, insbesondere im Zuge sukzessiver Erweiterungen, der Einführung der für den Haushalt maßgebenden finanziellen Vorausschau und der institutionellen Änderungen entscheidend gewandelt haben, ist die Haushaltsordnung wiederholt in wesentlichen Punkten geändert worden. Im Rahmen neuer Änderungen, durch insbesondere den Erfordernissen der legislativen und administrativen Vereinfarung sowie einer noch rigoroseren Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Haushaltsmittel Rechnung getragen werden sollte, empfiehlt es sich daher aus Gründen der Klarheit, die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 neu zu fassen.

    [20] ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 2; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2673/1999 (ABl. L 326 vom 18.12.1999, S. 1).

    (2) Die vorliegende Verordnung muß sich auf die wesentlichen Prinzipien und Grundregeln beschränken, die für alle haushaltsrelevanten Materien der Verträge gelten, Detailbestimmungen sind in die Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur vorliegenden Verordnung (im folgenden: Durchführungsbestimmungen) zu überführen, damit die Normenhierarchie geklärt und die Verständlichkeit der Haushaltsordnung verbessert wird.

    (3) Zu den Haushaltsgrundsätzen: Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushalts die vier fundamentalen Grundsätze des Haushaltsrechts (Einheit, Gesamtdeckung, Spezialität, Jährlichkeit), sowie die Grundsätze des effizienten Finanzmanagements, des Haushaltsausgleichs, der Einheit der Rechnung und der Transparenz zu beachten.

    (4) Diese Verordnung muß diese Grundsätze bekräftigen und die Ausnahmen auf das absolut Notwendige beschränken; diese Ausnahmebestimmungen sind eng zu fassen.

    (5) Zum Grundsatz der Einheit: Diese Verordnung muß präzisieren, daß er auch auf die Ausgaben im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik und die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres Anwendung findet, wenn diese Ausgaben dem Haushalt angelastet werden. Die Stellenpläne der gemeinschaftlichen Einrichtungen müssen von der Haushaltsbehörde im Verlauf des Haushaltsverfahrens beschlossen werden, denn sie haben über die von diesen Einrichtungen gezahlten oder vorgesehenen Zuschüsse oder über die Ruhegehälter für das Personal dieser Einrichtungen gegenwärtige oder zukünftige Auswirkungen auf den Personalbestand des europäischen öffentlichen Dienstes und auf den Gesamthaushalt.

    (6) Zum Grundsatz der Gesamtdeckung: Die Möglichkeit, Abschlagszahlungen zurückzuzahlen, und die Möglichkeit der Wiederverwendung von Mitteln müssen abgeschafft werden; letztere sollten teilweise durch den Mechanismus der zweckgebundenen Einnahmen ersetzt; diese Änderungen dürfen die besonderen Vorschriften, die auf die Strukturfonds Anwendung finden, nicht berühren.

    (7) Zum Grundsatz der Spezialität: Der Kommission ist eine gewisse Verwaltungs flexibilität einzuräumen, damit sie Übertragungen von Mitteln für Personalausgaben sowie für Sachausgaben und Dienstbetrieb zwischen Titeln, die unterschiedlichen Politikbereichen gewidmet sind, sowie zwischen Kapiteln für operative Ausgaben vornehmen kann. Diese Haushaltsordnung muß nämlich eine integrierte Darstellung der Zuweisung finanzieller und administrativer Ressourcen nach Zweckbestimmung gestatten. Zudem gilt es, die in den anderen Organen angewandten Verfahren zur Übertragung von Verwaltungsmitteln dahingehend zu harmonisieren, daß Übertra gungen zwischen Titeln von der Haushaltsbehörde beschlossen und Übertragungen innerhalb eines Titels von dem jeweiligen Organ beschlossen werden. Die Haushaltsbehörde sollte im übrigen nur in zwei Fällen Reserven bilden können: wenn keine Rechtsgrundlage vorliegt und wenn Ungewißheit in bezug auf die Höhe und Notwendigkeit der Mittel besteht.

    (8) Zum Grundsatz der Jährlichkeit: Künftig sollte es nur noch getrennte Mittel geben; die derzeit für die Mittel des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) geltende technische Regelung sollte jedoch beibehalten werden. Angesichts der mit der Abschaffung der nichtgetrennten Mittel verbundenen Vereinfachung sollten die Übertragungen von Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen vom jeweiligen Organ beschlossen werden. Zusätzliche Haushaltsvollzugsperioden sollen nur dort, wo es unbedingt erforderlich ist, d.h. für die EAGFL-Zahlungen, aufrechterhalten bleiben.

    (9) Zum Grundsatz der Transparenz: Die Unterrichtung über den Haushaltsvollzug und die Rechnungsführung ist zu verbessern. Ausserdem ist die äusserste Frist für die Veröffentlichung des Haushaltsplans festzulegen. Schließlich sollten die Negativausgaben und die Negativeinnahmen abgeschafft werden; die erstgenannten sollten künftig als zweckgebundene Einnahmen behandelt.

    (10) Zum Grundsatz des effizienten Finanzmanagements: Dieser Grundsatz muß unter Bezugnahme auf die Gebote der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirk samkeit definiert werden; die Einhaltung dieses Grundsatzes muß durch Überwachung quantitativer Indikatoren gewährleistet sein, damit die Ergebnisse bewertet werden können. Die Bewertung hat im gesamten Verlauf eines Programms zu erfolgen.

    (11) Zur Aufstellung und Darstellung des Haushalts: Die Haushaltsverfahren sind dahingehend zu harmonisieren und zu vereinfachen, daß die - in der Praxis nicht relevante - Unterscheidung zwischen einem Nachtrags- und einem Berichtigungs haushaltsplan aufgehoben wird.

    (12) Der Einzelplan der Kommission muß eine Darstellung nach Zweckbestimmung der Mittel und Ressourcen ("activity-based budgeting") ermöglichen, um die Transparenz der Haushaltsführung unter dem Gesichtspunkt des effizienten Finanzmanagements, insbesondere der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit zu erhöhen.

    (13) Die Kommission muß bei der Verwaltung der Personalressourcen über ein gewisses Maß an Flexibilität gegenüber den Haushaltsermächtigungen verfügen, insbesondere vor dem Hintergrund des neuen Ansatzes, der auf eine ergebnis- und nicht mittelorientierte Verwaltung abstellt. Dieser Spielraum wird allerdings in zweifacher Hinsicht begrenzt: zum einen durch die verfügbaren Haushaltsmittel und die Gesamtzahl der bewilligten Planstellen; zum anderen durch die Tatsache, daß die Laufbahngruppen A1 und A2 von der besagten Flexibilität ausgenommen sind.

    (14) Zum Haushaltsvollzug: Die verschiedenen Arten des Haushaltsvollzugs sind zu klären; die Mittelausführung erfolgt zentral durch die Kommission oder gemeinsam mit den Mitgliedstaaten oder aber dezentral mit Drittländern, die Aussenhilfen erhalten. Die zentrale Ausführung sollte entweder direkt von den Kommissionsdienststellen vorgenommen oder öffentlich-rechtlichen Einrichtungen auf nationaler, internationaler oder gemeinschaftlicher Ebene, namentlich den durch die Gemeinschaften geschaffenen Exekutivagenturen übertragen werden. Letztere sollten Teile eines Programms oder ein gesamtes Programm ausführen können, wobei dies unter der Verantwortung und der Aufsicht der Kommission geschieht.

    (15) Die Verantwortung der Kommission für den Haushaltsvollzug verbietet es ihr, hoheitliche Aufgaben, die mit einer Ermessensbefugnis einhergehen, zu delegieren . In dieser Verordnung ist an diesen Grundsatz zu erinnern und der Rahmen der übertragbaren Aufgaben abzustecken. Ausserdem ist in der Haushaltsordnung festzuhalten, daß privatrechtliche Einrichtungen, ausgenommen solche, die unter der Aufsicht (und Verantwortung) der Mitgliedstaaten öffentliche Aufgaben wahrnehmen, keine Haushaltsvollzugshandlungen ausführen dürfen; sie dürfen lediglich Aufgaben übernehmen, die in den Bereichen Fachberatung und Verwaltung angesiedelt oder auch vorbereitender oder untergeordneter Art sind.

    (16) Entsprechend den Grundsätzen der Transparenz und des effizienten Finanzmanage ments müssen öffentlich-rechtliche Einrichtungen, oder unter der Garantie der Mitgliedstaaten öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtungen, die für Rechnung der Kommission Durchführungsaufgaben übernehmen, transparente Verfahren für die Auftragsvergabe, effiziente Systeme zur internen Kontrolle, ein von ihren sonstigen Aktivitäten gesondertes Rechnungslegungssystem sowie ein externes Audit vorsehen.

    (17) Was die Rolle der Haushaltsakteure betrifft, so sind die Anweisungsbefugten dadurch stärker in die Verantwortung einzubinden, daß die zentralisierten Ex-ante-Kontrollen, insbesondere der vorherige Sichtvermerk des Finanzkontrolleurs bei den Einnahmen und Ausgaben sowie die Überprüfung der schuldbefreienden Wirkung der Ausgaben durch den Rechnungsführer abgeschafft werden. Im Gegenzug sollte das interne Audit der von den Anweisungsbefugten eingeführten Systeme der Mittelbewirtschaftung und internen Kontrolle ausgebaut werden. Der Interne Prüfer sollte der Finanzkontrolleur im Sinne der Verträge sein.

    (18) Die Verantwortlichkeit der Anweisungsbefugten, der Rechnungsführer und der Zahlstellenverwalter unterscheidet sich nicht von derjenigen der übrigen Beamten und Bediensteten und ist daher auf der Grundlage des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (im folgenden: Statut) zu regeln. Hingegen sollten bestimmte besondere Bestimmungen über Dienstvergehen von Rechnungs führern und Zahlstellenverwaltern wegen der besonderen Art ihrer Aufgaben beibehalten; die bislang für sie vorgesehene Sondervergütung und Versicherung entfallen. Ausserdem ist in der Haushaltsordnung auf die geltenden Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften sowie über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten beteiligt sind, zu verweisen.

    (19) Es sollte der Begriff der Mittelbindung in seiner Ausprägung als Buchführungs vorgang und als rechtliche Ausgabenverpflichtung definiert werden, auch ist zu präzisieren, wie Mittelbindungen abgewickelt werden. Um die Finanzwirksamkeit der Beschlüsse der Kommission zeitlich zu begrenzen und nicht abgewickelte Mittelbindungen auf ein Mindestmaß zu reduzieren, ist der Zeitraum, in dem zur Abwicklung globaler Mittelbindungen rechtliche Einzelverpflichtungen eingegangen werden können, zu begrenzen.

    (20) Diese Verordnung sollte präzisieren, welche Arten von Zahlungen Anweisungsbefugte tätigen können.

    (21) In dieser Verordnung ist festzuschreiben, daß die Feststellungs-, Anordnungs- und Auszahlungsvorgänge binnen Fristen zu erfolgen haben, die in den Durchführungs bestimmungen festgelegt werden, und deren Nichteinhaltung für die Gläubiger das Recht auf Verzugszinsen begründet, die dem Haushalt anzulasten sind.

    (22) Zur Auftragsvergabe: Die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates über die Koordinierung der Verfahren öffentlicher Liefer-, Bau- und Dienstleistungs aufträge müssen auf die öffentlichen Aufträge Anwendung finden, die die Organe auf eigene Rechnung vergeben; ihre Grundsätze müssen ausserdem als Maßstab dienen für die Vorschriften, die auf sämtliche, für Rechnung Dritter vergebenen Verträge Anwendung finden.

    (23) Zwecks Verhinderung von Unregelmässigkeiten und zur Bekämpfung von Betrug und Korruption sowie zur Förderung eines effizienten Finanzmanagements sollten Bewerber oder Bieter, die sich solcher Handlungen schuldig machen oder die sich in einem Interessenkonflikt befinden würden, von der Auftragsvergabe ausgeschlossen werden.

    (24) Das Transparenzgebot setzt ausserdem Bestimmungen voraus, nach denen Bewerber und Bieter angemessen davon unterrichtet werden, wer den Zuschlag erhalten hat.

    (25) Schließlich sollte angesichts der grösseren Verantwortung der Anweisungsbefugten den Vergabebeirat abgeschafft werden.

    (26) Zu den Finanzhilfen: Die Gewährung und Überwachung der Finanzhilfen der Gemeinschaft sollte durch besondere Bestimmungen zur Durchführung der Grundsätze der Rechtsgrundlage, Transparenz, Planung, Kofinanzierung, kollektive Beurteilung, Kontrolle) geregelt werden.

    (27) Zur Vermeidung der Kumulierung von Finanzhilfen ist vorzusehen, daß ein und dieselbe Maßnahme nicht zwei Mal eine Finanzhilfe und eine Maßnahme, die vor Antrag der Finanzhilfe bereits realisiert ist, keine Finanzhilfe erhalten kann.

    (28) Entsprechend den Regeln für die Auftragsvergabe sind zwecks Bekämpfung von Betrug und Korruption Vorschriften über den Ausschluß von der Gewährung von Finanzhilfen vorzusehen.

    (29) Die Gewährung einer Finanzhilfe muß Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung sein, in dem die Rechte und Pflichten des betreffenden Organs und des Empfängers der Finanzhilfe festgelegt werden.

    (30) Wird eine Finanzhilfe gewährt, sollte der Anweisungsbefugte ihre Verwendung überwachen und, aufgeschlüsselt nach Programmen, eine globale Ergebnisbewertung vornehmen müssen.

    (31) Zur Rechnungsführung und Rechnungslegung: Es sollte klargestellt werden, daß die Rechnungsführung eine Allgemeine oder Finanzbuchführung und eine Buchführung über die Haushaltsvorgänge umfasst; erstere zeichnet die Vermögenssituation der Organe nach; letztere wird der Haushaltsrechnung und den Berichten über die Ausführung des Haushaltsplans zugrunde gelegt.

    (32) Unter Bezugnahme auf die international anerkannten Rechnungsführungsnormen und die Richtlinien des Rates über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen - soweit sie für den öffentlichen Dienst relevant sind - sollte festgelegt werden, nach welchen Prinzipien die Allgemeine oder Finanzbuchführung und die Jahresabschlüsse erstellt werden.

    (33) Die Bestimmungen betreffend die Informationen über den Haushaltsvollzug müssen dahingehend angepasst werden, daß nunmehr auch Angaben über die Verwendung übertragener, wiedereingesetzter oder wiederverwendeter Mittel zu unterbreiten sind, und daß die Vorlage monatlicher Übersichten sowie des Berichts über den Haushaltsvollzug, welcher der Haushaltsbehörde künftig dreimal jährlich vorzulegen ist, besser organisiert wird.

    (34) Die in den Organen angewandten Rechnungsführungsmethoden sind anzugleichen; dem Rechnungsführer der Kommission ist auf diesem Gebiet ein Initiativrecht einzuräumen.

    (35) Es sollte klargestellt werden, daß der Einsatz von DV-gestützten Mittelverwaltungs systemen das Recht des Rechnungshofs auf Zugang zu Belegen nicht beeinträchtigen darf.

    (36) Die unpräzisen Begriffe Vorschuß- und Abschlagszahlung sollten wegfallen, Zahlungen sollten in Form von Vorfinanzierungen, Zwischenzahlungen und Zahlungen von Restbeträgen erfolgen, wenn der geschuldete Betrag nicht auf einmal in voller Höhe gezahlt worden ist. Es ist festzulegen, daß die Zinserträge aus Vorfinanzierungen Haushaltseinnahmen darstellen.

    (37) Zur externen Kontrolle und zur Entlastung: Obwohl die Kommission die volle Verantwortung für den Haushaltsvollzug trägt, muß angesichts des Mittelvolumens, das gemeinsam mit den Mitgliedstaaten oder dezentral mit Drittländern verwaltet wird, deren uneingeschränkte Mitwirkung im gesamten Prozeß der Kontrolle durch den Rechnungshof sowie des Entlastungsverfahrens gewährleistet sein.

    (38) Zur Verbesserung der interinstitutionellen Abläufe sollte die Kommission dem Europäischen Parlament auf Anfrage alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren sachdienlichen Informationen über das betreffende Haushaltsjahr unterbreiten; dabei beachtet sie stets die Grundrechte der Personen, das Geschäftsgeheimnis, den Schutz der Interessen der Union und die Bestimmungen über die Gerichts- und Disziplinarverfahren.

    (39) Für bestimmte Bereiche der Gemeinschaftspolitik sind besondere Bestimmungen erforderlich, um die Kohärenz dieser Haushaltsordnung mit den Sektorregelungen zu gewährleisten.

    (40) Zum EAGFL: Die Besonderheiten der Mittelbewirtschaftung, insbesondere die Tatsache, daß Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen in gleicher Höhe eingestellt werden, sowie das Mittelübertragungssystem werden beibehalten, ausgenommen bei den Mitteln zur Entwicklung des ländlichen Raums, die ab 1. Januar 2007 den gemeinsamen Vorschriften unterliegen werden.

    (41) Zwecks Vermeidung einer Reduzierung der insgesamt verfügbaren Mittel sollten die zweckgebundenen Einnahmen des EAGFL, Abteilung "Garantie", diesem global zugewiesen werden.

    (42) Es muß vorgesehen werden, daß ab dem 15. November des Haushaltsjahres n-1 Mittel im Vorgriff gebunden werden können.

    (43) Zu den Strukturfonds: Die Rückzahlung von Abschlagszahlungen und die Wiedereinsetzung von Mitteln werden gemäß der Erklärung der Kommission im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen zu den Strukturfonds beibehalten;

    (44) Für den Bereich Forschung ist die Haushaltsgliederung auf die sich aus dem ,Activity Budgeting System" ergebenden Regeln abzustimmen.

    (45) Zu den Maßnahmen im Aussenbereich: Es gilt, die dezentrale Verwaltung der Aussenhilfen zu gestatten, allerdings unter der Voraussetzung, daß der Kommission ein effizientes Finanzmanagement garantiert wird, und daß der Empfängerstaat ihr gegenüber für die Mittel haftet, die er erhält.

    (46) Die Finanzierungsvereinbarungen oder Verträge, die mit einem Empfängerstaat, einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung auf nationaler, gemeinschaftlicher oder inter nationaler Ebene oder mit natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts geschlossen werden, sollten die allgemeinen Grundsätze der Auftragsvergabe des Titels IV des Ersten Teils und des Titels IV des Zweiten Teils (Maßnahmen im Aussenbereich) dieser Haushaltsverordnung zu beachten haben.

    (47) Die besonderen Mittelbewirtschaftungsvorschriften, die auf das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) Anwendung finden, sind in einem Sondertitel zusammenzufassen; das gilt insbesondere für die Bestimmungen über die Daten, die als Anhang zum Haushaltsplan beizufügen sind, und die Definition der Befugnisse, die dem Direktor des Amtes übertragen werden.

    (48) Die auf die Verwaltungsmittel anwendbaren Bestimmungen sind ebenfalls in einem gesonderten Titel zusammenzufassen.

    (49) Zu den Übergangsbestimmungen: Die besondere Währungsreserve des EAGFL sollte beibehalten werden, bis die Verordnung über die Haushaltsdisziplin in Kraft tritt. Es ist vorzusehen, daß die besonderen Bestimmungen des EAGFL, Abteilung Garantie, die für die Bewirtschaftung der Mittel zugunsten der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums und der flankierenden Maßnahmen gelten, nur bis zum Ablauf der derzeitigen Planungsperiode anwendbar sind -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    ERSTER TEIL

    GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

    TITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Diese Verordnung regelt die Aufstellung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften, im folgenden "Haushaltsplan", und seine Ausführung in Einnahmen und Ausgaben. Ausserdem enthält sie Vorschriften über die Rechnungsführung, die Vergabe von Aufträgen durch die Gemeinschaften und die Gewährung von Finanzhilfen. Ferner regelt sie die Kontrolle der Verantwortlichkeit der Anweisungsbefugten, der Rechnungsführer und der internen Prüfer. Schließlich sind in ihr die Modalitäten der externen Kontrolle und des Entlastungsverfahrens festgelegt.

    Der Wirtschafts- und Sozialausschuß, der Ausschuß der Regionen und der Bürgerbeauftragte werden hinsichtlich der Anwendung dieser Verordnung den Organen der Gemeinschaft gleichgestellt.

    Artikel 2

    Für die Aufstellung und Ausführung des Haushalts gelten nach Maßgabe dieser Verordnung die Grundsätze der Einheit, der Jährlichkeit, des Haushaltsausgleichs, der Rechnungseinheit, der Gesamtdeckung, der Spezialität, des effizienten Finanzmanagements sowie der Transparenz.

    KAPITEL 1

    GRUNDSATZ DER EINHEIT

    Artikel3

    (1) Der Haushaltsplan ist der Rechtsakt, durch den jedes Jahr die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaften veranschlagt und bewilligt werden.

    (2) Die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaften umfassen

    a) die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Gemeinschaft, einschließlich der Verwaltungsausgaben für die gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik und die justitielle und innenpolitische Zusammenarbeit sowie die operativen Ausgaben der beiden Bereiche, wenn diese Ausgaben dem Haushalt angelastet werden;

    b) die Verwaltungsausgaben der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die entsprechenden Einnahmen;

    c) die Ausgaben und Einnahmen der Europäischen Atomgemeinschaft.

    (3) In den Haushaltsplan werden eingesetzt die Garantie für die Anleihe- und Darlehensoperationen der Gemeinschaften sowie die Einzahlungen in den Garantie fonds für Maßnahmen im Aussenbereich; die Operationen dieses Garantiefonds werden in der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht der Kommission kenntlich gemacht.

    Artikel 4

    (1) Vorbehaltlich Artikel 69 können Einnahmen nur angenommen und Ausgaben nur getätigt werden, wenn sie bei einer Haushaltslinie veranschlagt sind.

    (2) Ausgaben können nur im Rahmen der bewilligten Mittel gebunden und angeordnet werden.

    KAPITEL 2

    GRUNDSTAZ DER JÄHRLICHKEIT

    Artikel 5

    Die im Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel werden für ein Haushaltsjahr bewilligt.

    Artikel 6

    (1) Der Haushaltsplan umfasst getrennte Mittel in Form von Verpflichtungsermächti gungen und Zahlungsermächtigungen.

    Die Verpflichtungsermächtigungen decken die Gesamtkosten der rechtlichen Verpflichtungen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingegangen werden. Die Zahlungsermächtigungen decken die Ausgaben zur Erfuellung der rechtlichen Verpflichtungen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingegangen werden und/oder in früheren Haushaltsjahren eingegangen worden sind.

    (2) Absatz 1 berührt nicht die Sonderbestimmungen der Titel I und VII im Zweiten Teil. Er steht der Möglichkeit nicht entgegen, globale Mittelbindungen vorzunehmen oder Mittel in Jahrestranchen zu binden.

    (3) Die Mittel werden wie folgt im Haushaltsplan ausgewiesen:

    a) die für das betreffende Haushaltsjahr bewilligten Verpflichtungsermächti gungen und Zahlungsermächtigungen werden bei der entsprechenden Haushaltslinie eingesetzt;

    b) die vorläufigen Zahlungsermächtigungen, die in den folgenden Haushaltsjahren zur Deckung der Verpflichtungsermächtigungen erforderlich sind, werden informationshalber in einem Fälligkeitsplan aufgeführt, der in den Erläuterungen des Haushaltsplans enthalten ist.

    Artikel 7

    (1) Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

    (2) Als Einnahmen eines Haushaltsjahres werden in der Rechnung dieses Haushalts jahres die in dem Haushaltsjahr vereinnahmten Beträge ausgewiesen. Die Eigenmittel des Monats Januar des folgenden Haushaltsjahres können allerdings gemäß der Verordnung des Rates über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften vorzeitig abgeführt werden.

    (3) Die Eigenmittel aus dem Mehrwertsteueraufkommen, der zusätzlichen BSP-Einnahme sowie gegebenenfalls die Finanzbeiträge können gemäß der in Absatz 2 genannten Verordnung angepasst werden.

    (4) Die für ein Haushaltsjahr bewilligten Mittel dürfen - soweit in Titel I des Zweiten Teils nichts anderes bestimmt ist - nur zur Bestreitung von in diesem Haushaltsjahr gebundenen und getätigten Ausgaben und zur Abwicklung von Mittelbindungen früherer Haushaltsjahre verwendet werden.

    (5) Die Mittelbindungen werden auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember einge gangenen Verpflichtungen verbucht.

    (6) Die Ausgaben eines Haushaltsjahres werden auf der Grundlage der Zahlungen, die der Rechnungsführer bis zum 31. Dezember getätigt hat, für dieses Haushaltsjahr verbucht.

    (7) Abweichend von den Absätzen 5 und 6 werden die Ausgaben des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds (EAGFL), Abteilung Garantie, für ein Haushaltsjahr gemäß den Vorschriften in Titel I des Zweiten Teils verbucht.

    Artikel 8

    (1) Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen, die am Ende des Haushaltsjahres, für das sie bewilligt wurden, nicht in Anspruch genommen worden sind, verfallen.

    Die Kommission kann jedoch gemäß den Absätzen 2 und 3 diese Verpflichtungs ermächtigungen und Zahlungsermächtigungen durch einen Beschluß, der bis spätestens am 15. Februar ergehen muß, ausschließlich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen.

    (2) Bei den Verpflichtungsermächtigungen können übertragen werden:

    a) entweder Beträge, die Mittelbindungen entsprechen, die zum 31. Dezember nahezu abgewickelt sind;

    b) oder Beträge, die sich als notwendig erweisen, weil der Rat den betreffenden Basisrechtsakt im letzten Quartal des Haushaltsjahres erlassen hat, die Kommission aber die hierfür vorgesehenen Haushaltsmittel nicht bis zum 31. Dezember binden konnte.

    Die in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Beträge sind bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres zu binden.

    (3) Bei den Zahlungsermächtigungen können übertragen werden die Beträge, die zur Abwicklung von Mittelbindungen aus früheren Haushaltsjahren erforderlich sind oder aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen Verpflichtungsermächti gungen entsprechen, wenn die bei den betreffenden Linien im Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres veranschlagten Mittel nicht ausreichen. Das betreffende Organ nimmt zunächst die für das laufende Haushaltsjahr bewilligten Mittel in Anspruch und greifen erst nach Ausschöpfung dieser Mittel auf die übertragenen Mittel zurück.

    (4) Das betreffende Organ unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat, im folgenden "die Haushaltsbehörde", spätestens am 15. März über ihren Übertragungs beschluß und geben für jede Übertragung nach Haushaltsposten untergliedert an, inwieweit die Kriterien der Absätze 2 und 3 erfuellt sind.

    (5) Reservemittel für Personalausgaben können nicht übertragen werden.

    Artikel 9

    Die am 31. Dezember nicht verwendeten Einnahmen und verfügbaren Mittel aus den zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 17 werden automatisch übertragen. Zweck gebundene Einnahmen werden vorrangig verwendet.

    Artikel 10

    Werden Mittelbindungen in den Haushaltsjahren, die auf das Haushaltsjahr folgen, für das die entsprechenden Mittel bewilligt worden sind, aufgehoben, weil die betreffenden Maßnahmen nur teilweise oder überhaupt nicht durchgeführt worden sind, so verfallen die entsprechenden Mittel.

    Rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden vorbehaltlich der Bestimmungen des Titels II des Zweiten Teils zurückgefordert.

    Artikel 11

    Die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel können nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans mit Wirkung vom 1. Januar gebunden werden, ausgenommen in den im Titel I und Titel VII des Zweiten Teils vorgesehenen Fällen.

    Artikel 12

    (1) Ist der Haushalt zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht endgültig festgestellt, so sind auf die Mittelbindungen und Zahlungen im Zusammenhang mit Ausgaben, die mit dem letzten ordnungsgemäß festgestellten Haushalt grundsätzlich genehmigt worden sind, Artikel 273 EG-Vertrag, Artikel 78b EGKS-Vertrag und Artikel 178 EAG-Vertrag, anwendbar.

    Ausgaben gelten als mit dem letzten ordnungsgemäß festgestellten Haushalt grundsätzlich genehmigt, wenn ihre Veranschlagung bei einer spezifischen Haushaltslinie für das Bezugshaushaltsjahr möglich gewesen wäre.

    (2) Mittelbindungen können je Kapitel in Höhe von bis zu einem Viertel der Gesamtsumme der für das vorhergehende Haushaltsjahr bei dem betreffenden Kapitel bewilligten Mittel zuzueglich eines Zwölftels je abgelaufener Monat und unter Berücksichtigung der übertragenen Mittel vorgenommen werden.

    Die im Entwurf des Haushaltsplans oder, falls ein solcher nicht vorliegt, im Vorentwurf des Haushaltsplans vorgesehenen Mittel dürfen nicht überschritten werden.

    Die globalen vorläufigen Mittelbindungen des in Titel I des Zweiten Teils behandelten EAGFL, Abteilung Garantie, werden für die Anwendung von Absatz 1 den Mittelbindungen gleichgestellt.

    (3) Zahlungen können monatlich je Kapitel in Höhe von bis zu einem Zwölftel der Gesamtsumme der für das vorhergehende Haushaltsjahr bei dem betreffenden Kapitel bewilligten Mittel unter Berücksichtigung der übertragenen Mittel vorgenommen werden.

    Diese in Unterabsatz 1 vorgesehene Möglichkeit darf nicht zur Folge haben, daß der Kommission monatlich mehr als ein Zwölftel der Mittelansätze des Haushalts entwurfs oder, falls ein solcher nicht vorliegt, des Haushaltsvorentwurfs zur Verfügung stehen.

    (4) Um die Kontinuität der Tätigkeit der Gemeinschaften zu sichern und Verwaltungs erfordernissen gerecht zu werden,

    a) kann der Rat für Ausgaben, die sich zwingend aus den Verträgen oder den aufgrund der Verträge erlassenen Rechtsakten ergeben, auf Antrag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit gleichzeitig zwei oder mehrere vorläufige Zwölftel genehmigen; das gilt sowohl für die Mittelbindungen als auch für die Zahlungen, die über die Beträge hinausgehen, die nach Absatz 2 automatisch verfügbar gemacht werden.

    b) finden auf Ausgaben, die sich nicht zwingend aus den Verträgen oder den aufgrund der Verträge erlassenen Rechtsakten ergeben, Artikel 273 Absatz 3 EG-Vertrag, Artikel 78d Absatz 2 Unterabsatz 2 EGKS-Vertrag, und Artikel 178 Absatz 3 EAG-Vertrag Anwendung.

    Die zusätzlichen Zwölftel werden als volle Zwölftel bewilligt.

    Der Jahresbetrag der für jedes Kapitel bewilligten Zwölftel darf - unter Berücksichtigung der übertragenen Mittel - weder die Dotation des Kapitels des vorhergehenden Haushaltsplanes noch diejenige des Kapitels des Haushaltsentwurfs oder, wenn ein solcher nicht vorliegt, des Haushaltsvorentwurfs überschreiten.

    (5) Können bei einem bestimmten Kapitel die Ausgaben, die zur Sicherung der Kontinuität der Tätigkeit der Gemeinschaften auf dem betreffenden Gebiet erforderlich sind, nicht durch die Genehmigung von zwei oder mehreren vorläufigen Zwölfteln gemäß Absatz 4 gedeckt werden, so kann ausnahmsweise nach denselben Verfahren des Absatzes 4 Unterabsatz 1 eine Überschreitung des Betrags nach Absatz 4 Unterabsatz 3 genehmigt werden. In dem in Absatz 4 Unterabsatz 1 vorgesehenen Fall darf die entsprechende Gesamtdotation im vorhergehenden Haushaltsplan nicht überschritten werden.

    KAPITEL 3

    GRUNDSATZ DES HAUSHALTSAUSGLEICHS

    Artikel 13

    (1) Der Haushalt ist in Einnahmen und Zahlungsermächtigungen auszugleichen..

    (2) Die Gemeinschaften sind nicht befugt, zur Deckung eines Fehlbetrags Kredite aufzunehmen. Kreditaufnahmen sind lediglich zur Finanzierung von Sachanlagen zulässig.

    Artikel 14

    Der Saldo jedes Haushaltsjahres wird, je nachdem, ob es sich um einen Überschuß oder einen Fehlbetrag handelt, bei den Einnahmen oder den Zahlungsermächtigungen in den Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres eingestellt.

    Die geschätzten Einnahmen und Zahlungsermächtigungen werden im Laufe des Haushalts verfahrens in den Haushaltsplan eingestellt, gegebenenfalls durch ein gemäß Artikel 31 vorgelegtes Berichtigungsschreiben. Die Schätzungen werden gemäß Artikel 15 der Verordnung des Rates über die Eigenmittel der Gemeinschaften aufgestellt.

    Nach Abschluß der Rechnung des Haushaltsjahres wird die Differenz gegenüber den Schätzungen im Wege eines Berichtigungshaushaltsplans in den Haushaltsplan des folgenden Jahres eingesetzt.

    KAPITEL 4

    GRUNDSATZ DER RECHNUNGSEINHEIT

    Artikel 15

    Der Haushaltsplan wird in Euro aufgestellt.

    KAPITEL 5

    GRUNDSATZ DER GESAMTDECKUNG

    Artikel 16

    (1) Vorbehaltlich des Artikels 17 dienen alle Einnahmen als Deckungsmittel für alle Zahlungsermächtigungen.

    (2) Vorbehaltlich des Artikels 18 werden die Einnahmen und Ausgaben nach dem Bruttoprinzip eingesetzt.

    Artikel 17

    (1) Folgende Einnahmen, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, sind zweck gebunden:

    a) Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten für bestimmte Forschungsprogramme gemäß dem Beschluß des Rates über die Eigenmittel der Gemeinschaften;

    b) Zinsen auf Einlagen und Geldbussen gemäß der Verordnung über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermässigen Defizit;

    c) zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen;

    d) Beteiligungen von Drittstaaten oder verschiedenen Organisationen an Tätigkeiten der Gemeinschaften;

    e) Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Lieferungen, Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten;

    f) Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden;

    g) Einnahmen aus Lieferungen, Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienst reisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden;

    h) Einnahmen aus Versicherungsleistungen;

    i) Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden;

    j) Einnahmen aus Veröffentlichungen und Filmen, auch in elektronischer Form.

    Die Zweckbindung von Einnahmen kann sich ferner aus der anwendbaren Rechtsgrundlage ergeben.

    Für die Einnahmen der Unterabsätze 1 und 2 werden im Haushaltsplan entsprechende Linien eingerichtet, bei denen, soweit möglich, Schätzbeträge eingestellt werden.

    (2) Die Kommission kann zugunsten der Gemeinschaften Zuwendungen annehmen, beispielsweise Stiftungen, Zuschüsse, Schenkungen und Vermächtnisse.

    Die Annahme von Zuwendungen, die in irgendeiner Form zu Belastungen führen könnten, bedarf der Genehmigung des Europäischen Parlaments und des Rates, die sich binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrags der Kommission hierzu äussern. Wird innerhalb dieses Zeitraums kein Einwand erhoben, so entscheidet die Kommission endgültig über die Annahme.

    Artikel 18

    (1) In den Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung können Fälle vorgesehen werden, in denen bestimmte Einnahmen von Rechnungen oder Zahlungs aufforderungen abgezogen, d.h. netto-saldiert werden können.

    (2) Die Preise der Lieferungen und Leistungen an die Gemeinschaft, in denen Steuern enthalten sind, die von den Mitgliedstaaten aufgrund des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften erstattet werden, werden netto verbucht.

    (3) Beim Haushaltsvollzug verzeichnete Wechselkursdifferenzen können miteinander verrechnet werden. Das positive oder negative Ergebnis dieser Verrechnung fließt in den Saldo des Haushaltsjahres ein.

    KAPITEL 6

    GRUNDSATZ DER SPEZIALITÄT

    Artikel 19

    Die Mittel werden nach Titeln und Kapiteln sachlich gegliedert. Die Kapitel sind in Artikel und Posten untergliedert.

    Artikel 20

    (1) Die Organe können der Haushaltsbehörde vorbehaltlich der für die Kommission geltenden Regelung innerhalb ihrer Einzelpläne Mittelübertragungen von Titel zu Titel vorschlagen.

    Die Kommission übermittelt der Haushaltsbehörde zwecks Beschluß die Vorschläge anderer Organe für Mittelübertragungen von Titel zu Titel. Sie kann diesen Vorschlägen eine Stellungnahme beifügen.

    (2) Die Organe können vorbehaltlich der für die Kommission geltenden Regelung innerhalb ihrer Einzelpläne Mittelübertragungen zwischen Kapiteln und zwischen Artikeln vornehmen. Sie unterrichten die Haushaltsbehörde und die Kommission von diesen Mittelübertragungen.

    Artikel 21

    (1) Die Kommission kann innerhalb ihres Einzelplans folgende Mittelübertragungen vornehmen:

    a) innerhalb eines Kapitels von Artikel zu Artikel;

    b) bei den Personal- und Verwaltungsausgaben Mittelübertragungen von Titel zu Titel, sofern es sich um Mittel handelt, die unter der gleichen Bezeichnung ausgewiesen sind;

    c) bei den operativen Ausgaben Mittelübertragungen innerhalb eines Titels in Höhe von maximal 10% des Mittelansatzes der Haushaltslinie, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird.

    Die Kommission unterrichtet die Haushaltsbehörde über ihre Mittelübertragungen nach Unterabsatz 1 Buchstaben b) und c).

    (2) Die Kommission kann der Haushaltsbehörde andere Mittelübertragungen innerhalb ihres Einzelplans als diejenigen gemäß Absatz 1 vorschlagen.

    Artikel 22

    (1) Die Haushaltsbehörde beschließt gemäß den Absätzen 2, 3 und 4, vorbehaltlich der in Titel I des Zweiten Teils vorgesehenen Ausnahmeregelungen über die Mittelübertragungen wie folgt:

    (2) Über die Vorschläge für Mittelübertragungen betreffend Ausgaben, die sich zwingend aus den Verträgen oder aus aufgrund der Verträge erlassenen Rechtsakten ergeben, beschließt der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit binnen sechs Wochen, ausser in Dringlichkeitsfällen; das Europäische Parlament gibt seine Stellungnahme so rechtzeitig ab, daß der Rat sie zur Kenntnis nehmen und innerhalb der genannten Frist einen Beschluß fassen kann; fasst der Rat binnen dieser Frist keinen Beschluß, gelten die Mittelübertra gungsvorschläge als genehmigt.

    (3) Über die Vorschläge für Mittelübertragungen betreffend Ausgaben, die sich nicht zwingend aus den Verträgen oder aus aufgrund der Verträge erlassenen Rechtsakten ergeben, beschließt das Europäische Parlament nach Anhörung des Rates mit qualifizierter Mehrheit binnen sechs Wochen, ausser in Dringlichkeitsfällen; der Rat gibt seine Stellungnahme so rechtzeitig ab, daß das Europäische Parlament sie zur Kenntnis nehmen und innerhalb der genannten Frist einen Beschluß fassen kann; fasst das Europäische Parlament binnen dieser Frist keinen Beschluß, gelten die Mittelübertragungsvorschläge als genehmigt.

    (4) Vorschläge für Mittelübertragungen, die sowohl Ausgaben, die sich zwingend, als auch Ausgaben, die sich nicht zwingend aus den Verträgen oder den aufgrund der Verträge erlassenen Rechtsakten ergeben, betreffen, gelten als genehmigt, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat binnen sechs Wochen, nachdem beide Organe die Vorschläge erhalten haben, einen anderslautenden Beschluß gefasst haben. Kürzen das Europäische Parlament und der Rat solche Mitteuebertragungs vorschläge in unterschiedlicher Weise, so gilt der niedrigere Betrag, der von einem der beiden Organe angenommen wird, als genehmigt. Lehnt eines der beiden Organe die Mittelübertragung grundsätzlich ab, kann sie nicht vorgenommen werden.

    Artikel 23

    (1) Es dürfen nur die Haushaltslinien im Wege der Übertragung mit Mitteln ausgestattet werden, die bereits dotiert sind, oder bei denen der Vermerk ,pro memoria" (p.m) eingesetzt ist.

    (2) Zweckgebundene Einnahmen können nur insoweit übertragen werden, als sie ihre Zweckgebundenheit behalten.

    Artikel 24

    (1) Die Mittelübertragungen innerhalb der Titel des EAGFL, Abteilung Garantie, der Strukturfonds und der Forschung werden in den Titeln I, II, und III des Zweiten Teils gesondert geregelt.

    (2) Mittelübertragungen, bei denen die Reserve für Darlehen und Darlehenssicherheiten der Gemeinschaften zugunsten von Drittländern und die Reserve für Soforthilfen in Anspruch genommen werden sollen, werden von der Haushaltsbehörde auf Vorschlag der Kommission beschlossen.

    Das Verfahren des Artikels 22 findet Anwendung. Erzielen das Europäische Parlament und der Rat allerdings keine Einigung über einen anderen als den von der Kommission vorgeschlagenen Betrag, oder fassen sie keinen Beschluß, so gilt der Mittelübertragungsvorschlag der Kommission als genehmigt.

    KAPITEL 7

    GRUNDSATZ DES EFFIZIENTEN FINANZMANAGEMENTS

    Artikel 25

    (1) Die Haushaltsmittel sind nach dem Grundsatz des effizienten Finanzmanagements, d.h. sparsam, wirtschaftlich und wirksam, zu verwenden.

    (2) Es sind Ziele festzulegen, die anhand quantifizierbarer Indikatoren überprüfbar sind; die Realisierung der Ziele ist zu überwachen.

    (3) Zur Gewährleistung eines effizienten Finanzmanagements sorgen die Organe für eine regelmässige Bewertung der Maßnahmen.

    Artikel 26

    Im Verlauf des Haushaltsverfahrens legt die Kommission alle Daten vor, die zweckdienlich sind für einen Vergleich der Entwicklung des Mittelbedarfs mit den ursprünglichen Schätzungen in den Finanzbögen, die allen der Haushaltsbehörde unterbreiteten, finanzwirksamen Vorschlägen beigefügt sind.

    KAPITEL 8

    GRUNDSATZ DER TRANSPARENZ

    Artikel 27

    (1) Für die Aufstellung des Haushaltsplans, den Haushaltsvollzug und die Rechnungs legung gilt das Transparenzgebot.

    (2) Der Haushaltsplan sowie die Berichtigungshaushaltspläne werden in ihrer endgültig festgestellten Form auf Veranlassung des Präsidenten des Europäischen Parlaments im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Die Veröffentlichung erfolgt binnen zwei Monaten nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans.

    (3) Die konsolidierte Fassung der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Artikel 28

    (1) Die Anleihe- und Darlehensoperationen der Gemeinschaften werden in der Anlage zum Haushaltsplan aufgeführt.

    (2) Die Operationen des Garantiefonds für Maßnahmen im Aussenbereich werden in der Haushaltsrechnung und in der Vermögensübersicht kenntlich gemacht.

    TITEL II

    AUFSTELLUNG UND GLIEDERUNG DES HAUSHALTSPLANS

    KapiteL 1

    AUFSTELLUNG DES HAUSHALTSPLANS

    Artikel 29

    Das Europäische Parlament, der Rat, der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, der Rechnungshof, der Wirtschafts- und Sozialausschuß, der Ausschuß der Regionen und der Bürgerbeauftragte stellen einen Voranschlag ihrer Einnahmen und Ausgaben auf, den sie der Kommission bis zum 1. Juli eines jeden Jahres übermitteln.

    Die Voranschläge werden der Haushaltsbehörde bis zum 1. Juli eines jeden Jahres zur Information übermittelt.

    Artikel 30

    (1) Die Kommission unterbreitet dem Rat spätestens am 1. September eines jeden Jahres den Vorentwurf des Haushaltsplans und übermittelt ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament.

    Der Haushaltsvorentwurf besteht aus einem allgemeinen Plan der Einnahmen der Gemeinschaften und den Voranschlägen gemäß Artikel 29.

    (2) Die Kommission fügt dem Haushaltsvorentwurf folgendes bei:

    a) für das abgelaufene Jahr eine Analyse der Haushaltsführung und eine vorläufige konsoldierte Übersicht über das Vermögen und die Schulden gemäß Artikel 115;

    b) eine Stellungnahme zu den Haushaltsvoranschlägen der anderen Organe; diese Stellungnahme kann abweichende Mittelansätze enthalten, die angemessen begründet sein müssen.

    c) sonstige für zweckdienlich erachtete Arbeitsdokumente zur Personal verwaltung der Organe und den von ihnen gewährten Finanzhilfen.

    (3) Die Kommission erstellt die allgemeine Einleitung zum Haushaltsvorentwurf.

    (4) Die Organe erstellen eine Einleitung zu ihrem Einzelplan im Haushaltsvorentwurf.

    Artikel 31

    (1) Die Kommission kann von sich aus, oder auf Antrag der anderen Organe dem Rat für den jeweiligen Einzelplan ein Berichtigungsschreiben zur Änderung des Haushaltsvorentwurfs unterbreiten, um neuen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, die bei der Aufstellung des Haushaltsvorentwurfs nicht bekannt waren.

    (2) Ausser in den Fällen, in denen die Organe eine andere Vereinbarung treffen oder wenn besondere Umstände vorliegen, übermittelt die Kommission dem Rat das Berichtigungsschreiben mindestens 30 Tage vor der ersten Lesung des Haushaltsentwurfs im Europäischen Parlament. Der Rat leitet dem Europäischen Parlament das Berichtigungsschreiben mindestens 15 Tage vor dieser ersten Lesung zu.

    Artikel 32

    (1) Der Rat erstellt den Haushaltsentwurf nach dem Verfahren der Artikel 272 EG-Vertrag, 78 EGKS-Vertrag und 177 EAG-Vertrag.

    (2) Der Rat legt dem Europäischen Parlament diesen Haushaltsentwurf mit einer Begründung spätestens am 5. Oktober eines jeden Jahres vor. Gegebenenfalls erläutert er in der Begründung, weshalb er vom Haushaltsvorentwurf abgewichen ist.

    Artikel 33

    (1) Der Präsident des Europäischen Parlaments stellt fest, daß der Haushaltsplan nach dem Verfahren der Artikel 272 EG-Vertrag, 78 EGKS-Vertrag und 177 EAG-Vertrag endgültig festgestellt worden ist.

    (2) Sobald der Haushaltsplan endgültig festgestellt ist, sind die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar des folgenden Haushaltsjahres, oder sofern er nach dem 1. Januar festgestellt wird, vom Zeitpunkt der Feststellung an verpflichtet, die geschuldeten Beträge gemäß der Verordnung des Rates zur Durchführung des Beschlusses über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften an die Gemeinschaften abzuführen.

    Artikel 34

    (1) Die Kommission kann erforderlichenfalls Vorentwürfe von Berichtigungshaushalts plänen einbringen.

    Die Vorentwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen der anderen Organe werden der Kommission zugeleitet.

    (2) Ausser in besonderen Fällen übermittelt die Kommission dem Rat etwaige Vorentwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen spätestens am 1. September eines jeden Jahres. Sie kann den von den anderen Organen unterbreiteten Vorentwürfen von Berichtigungshaushalten eine abweichende Stellungnahme beifügen.

    (3) Die Haushaltsbehörde beschließt unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Lage.

    (4) Hält der Rat, dem der Vorentwurf eines Berichtigungshaushaltsplans vorgelegt worden ist, es nicht für erforderlich, einen entsprechenden Entwurf aufzustellen, so legt er seinen Standpunkt nach einem Meinungsaustausch mit dem Europäischen Parlament fest.

    Artikel 35

    Die Artikel 32 und 33 sind - ausser hinsichtlich des Zeitplans - auf die Berichtigungshaus haltspläne anwendbar. Diese sind unter Bezugnahme auf den Haushaltsplan, dessen Ansätze dadurch geändert werden, zu begründen.

    Artikel 36

    Die Kommission und die Haushaltsbehörde können vereinbaren, die Termine für die Übermittlung der Voranschläge sowie für die Annahme und Übermittlung des Vorentwurfs und des Entwurfs des Haushaltsplans vorzuverlegen; diese Vereinbarung darf jedoch keine Verkürzung oder Verlängerung der in den Artikeln 272 EG-Vertrag, EGKS-Vertrag und 177 EAG-Vertrag genannten Zeiträume zur Folge haben.

    KAPITEL 2

    GLIEDERUNG UND DARSTELLUNG DES HAUSHALTSPLANS

    Artikel 37

    Der Haushaltsplan umfasst:

    a) einen allgemeinen Einnahmenplan,

    b) Einzelpläne mit den Einnahmen- und Ausgabenplänen der Organe.

    Artikel 38

    (1) Die Einnahmen der Kommission sowie die Einnahmen und Ausgaben der anderen Organe werden von der Haushaltsbehörde entsprechend ihrer Art oder ihrer Zweckbestimmung nach Titeln, Kapiteln, Artikeln und Posten gegliedert.

    (2) Der nach Zweckbestimmung strukturierte Eingliederungsplan für den Ausgabenplan der Kommission wird von der Haushaltsbehörde beschlossen.

    Ein Titel entspricht einem Politikbereich, ein Kapitel entspricht in der Regel einem Tätigkeitsfeld. Die Verwaltungsmittel werden innerhalb eines Titels in einem einzigen Kapitel ausgebracht.

    Artikel 39

    Im Haushaltsplan dürfen keine Negativeinnahmen oder Negativausgaben veranschlagt werden. Die gemäß dem Beschluß des Rates über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften erhobenen eigenen Einnahmen werden im Einnahmenplan des Haushaltsplans als Nettobeträge ausgewiesen.

    Artikel 40

    (1) Jeder Einzelplan kann einen Titel "Vorläufig eingesetzte Mittel" umfassen. Dieser Titel wird dotiert, wenn

    a) im Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans keine Rechtsgrundlage existiert, oder

    b) Höhe oder Notwendigkeit der Mittelansätze bei den operativen Linien ungewiß ist.

    Die Mittel dieses Titels dürfen nur im Wege der Übertragung nach den Verfahren der Artikel 20, 21 und 22 in Anspruch genommen werden.

    (2) Im Falle gravierender Ausführungsschwierigkeiten kann die Kommission während des Haushaltsjahres eine Übertragung nach dem Titel "Vorläufig eingesetzte Mittel" vornehmen.

    Artikel 41

    Der Einzelplan der Kommission kann eine "Negativreserve" im Hoechstbetrag von 200 Millionen Euro vorsehen. Bei dieser Reserve, die bei einem besonderen Titel ausgewiesen wird, kann es sich sowohl um Verpflichtungsermächtigungen als auch um Zahlungsermächtigungen handeln.

    Diese Reserve ist vor Ablauf des Haushaltsjahres im Wege von Mittelübertragungen nach den Verfahren der Artikel 20, 21 und 22 zu erwirtschaften.

    Artikel 42

    (1) Der Einzelplan der Kommission im Haushaltsplan sieht folgende zwei Reserven vor:

    a) eine Reserve für Soforthilfen zugunsten von Drittländern;

    b) eine Reserve für Darlehen und Darlehenssicherheiten der Gemeinschaften zugunsten von Drittländern.

    (2) Einsetzung, Inanspruchnahme und Finanzierung der in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Reserven werden in der Entscheidung des Rates betreffend die Haushaltsdisziplin sowie in der Verordnung des Rates zur Durchführung des Beschlusses über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften geregelt. Im einzelnen handelt es sich um folgende Reserven:

    Artikel 43

    Im Haushaltsplan werden ausgewiesen:

    1. im allgemeinen Einnahmenplan:

    a) die geschätzten Einnahmen der Gemeinschaften für das betreffende Haushaltsjahr;

    b) die Einnahmen des vorhergehenden Haushaltsjahres;

    c) die Erläuterungen zu den einzelnen Untergliederungen;

    2. in den Einzelplänen der Organe:

    a) im Einnahmenplan:

    i) die geschätzten Einnahmen für das betreffende Haushaltsjahr;

    ii) die für das vorhergehende Haushaltsjahr veranschlagten Einnahmen und die festgestellten Einnahmen des letzten abgeschlossenen Haushalts jahres;

    iii) die Erläuterungen zu den einzelnen Einnahmenposten;

    b) im Ausgabenplan:

    i) die für das betreffende und das vorhergehende Haushaltsjahr bewilligten Mittel sowie die tatsächlichen Ausgaben des letzten abgeschlossenen Haushaltsjahres, aufgeschlüsselt nach Verpflichtungen und Zahlungen;

    ii) die Erläuterungen zu den einzelnen Untergliederungen;

    3. Hinsichtlich des Personals enthält der Haushaltsplan

    a) für jeden Einzelplan einen Stellenplan mit Zahlenangaben zu den im Rahmen der bewilligten Haushaltsmittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen, aufgeschlüsselt nach Laufbahngruppe, Sonderlaufbahn und Besoldungsgruppe;

    b) einen Stellenplan mit Zahlenangaben zu den im Rahmen der bewilligten Haushaltsmittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen, die aus den Mitteln für Forschung und Entwicklung finanziert werden, aufgeschlüsselt nach Laufbahn- und Besoldungsgruppen;

    c) einen Stellenplan für das wissenschaftliche und technische Personal, in dem unter den Bedingungen des jeweiligen Haushaltsplans mehrere Besoldungsgruppen zusammengefasst werden können; in diesem Stellenplan wird gesondert die Zahl der Bediensteten angegeben, die über eine hohe wissenschaftliche oder technische Qualifikation verfügen und denen besondere Vergünstigungen nach Maßgabe der für diese Bediensteten geltenden Sondervorschriften des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen der sonstigen Beschäftigten der Europäischen Gemeinschaften gewährt werden;

    d) einen Stellenplan mit der für jede Einrichtung der Gemeinschaften nach Laufbahn- und Besoldungsgruppe aufgeschlüsselten Zahl der Stellen.

    In den Stellenplänen wird neben der Stellenzahl für das betreffende Haushaltsjahr auch die für das vorhergehende Haushaltsjahr bewilligte Stellenzahl angegeben.

    4. Hinsichtlich der Anleihe- und Darlehenstransaktionen enthält der Haushaltsplan

    a) im allgemeinen Einnahmenplan die Haushaltslinien für etwaige Rückzahlungen säumiger Schuldner, für die eine Ausfallbürgschaft geleistet wurde. Diese Linien werden "pro memoria" (p.m.) eingesetzt und mit entsprechenden Erläuterungen versehen;

    b) im Einzelplan der Kommission:

    i) die Haushaltslinien für die Ausfallbürgschaften der Gemeinschaften; diese Linien tragen den Vermerk "pro memoria" (p.m.), bis der Risikofall eintritt, der endgültig mit Haushaltsmitteln zu decken ist.

    ii) Erläuterungen mit Angaben zu Rechtsgrundlage, geplantem Transaktionsvolumen sowie zu Laufzeit und Höhe der Garantie der Gemeinschaften für die betreffenden Transaktionen;

    c) in einem Dokument im Anhang zum Einzelplan der Kommission informationshalber Angaben über

    i) laufende Kapitaltransaktionen und den Schuldendienst,

    ii) Kapitaltransaktionen und den Schuldendienst für das betreffende Haushaltsjahr.

    5. Ferner enthält der Haushaltsplan im Einnahmen- und Ausgabenteil Linien, die für die Inanspruchnahme der Reserve für Darlehen und Darlehenssicherheiten der Gemeinschaften zugunsten von Drittländern sowie des Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Aussenbeziehungen erforderlich sind.

    Artikel 44

    (1) Der Stellenplan gibt für jedes Organ der Gemeinschaften eine strikt zu beachtetende Hoechstgrenze vor; darüber hinausgehende Einstellungen sind nicht zulässig.

    Die Organe können den Stellenplan jedoch - ausser bei A1- und A2-Stellen - im Rahmen der bewilligten Mittel und der Gesamtzahl der Planstellen um bis zu 10% abändern;

    (2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 können in Fällen, in denen die Anstellungsbehörde gemäß dem Statut Teilzeitarbeit genehmigt hat, zwecks Ausgleichs Einstellungen vorgenommen werden.

    TITEL III

    HAUSHALTSVOLLZUG

    KAPITEL 1

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 45

    (1) Die Kommission führt den Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe dieser Verordnung eigenverantwortlich und im Rahmen der bewilligten Mittel aus.

    (2) Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um sicherzustellen, daß die Mittel nach dem Grundsatz des effizienten Finanzmanagements verwendet werden.

    Artikel 46

    (1) Haushaltsmittel können für eine Maßnahme der Gemeinschaft nur ausgeführt werden, wenn zuvor ein Basisrechtsakt erlassen worden ist.

    (2) Folgende Mittel können ohne Basisrechtsakt ausgeführt werden, sofern die zu finanzierende Maßnahme in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt:

    a) Mittel für Pilotprojekte experimenteller Art, mit denen Durchführbarkeit und Nutzen einer Maßnahme bewertet werden;

    b) Mittel für vorbereitende Maßnahmen, die auf die Erarbeitung von Vorschlägen für künftige Gemeinschaftsmaßnahmen abstellen;

    c) Mittel für punktülle oder permanente Maßnahmen der Kommission aufgrund anderer institutioneller Befugnisse als ihres Initiativrechts sowie aufgrund besonderer Zuständigkeiten, die ihr unmittelbar durch die Verträge zugewiesen werden;

    d) die Verwaltungsmittel, die jedem Organ aufgrund seiner Verwaltungs autonomie bereitgestellt werden.

    Artikel 47

    Die Kommission erkennt den anderen Organen die erforderlichen Befugnisse zur Ausführung der sie betreffenden Einzelpläne zu.

    Artikel 48

    Die Kommission und alle anderen Organe können ihre Haushaltsvollzugsbefugnis in ihren Dienststellen nach Maßgabe ihrer Geschäftsordnung und innerhalb der Grenzen, die sie in der Übertragungsverfügung festlegen, übertragen.

    Die Bevollmächtigten dürfen nur im Rahmen der ihnen ausdrücklich übertragenen Befugnisse tätig werden.

    Artikel 49

    Haushaltsvollzugshandlungen, die zu einem Interessenkonflikt zwischen dem Bevollmächti genden, dem Bevollmächtigten und dem Dritten, der die Zahlung leistet bzw. erhält, führen können, sind nicht zulässig.

    KAPITEL 2

    MODALITÄTEN DES HAUSHALTSVOLLZUGS

    Artikel 50

    (1) Die Mittelbewirtschaftung durch die Kommission erfolgt zentral oder nach dem Prinzip der gemeinsamen oder aber der dezentralen Verwaltung.

    (2) Bei der zentralen Mittelbewirtschaftung führt die Kommission die Haushaltsmittel entweder unmittelbar in ihren Dienststellen oder über öffentlich-rechtliche Stellen auf nationaler, gemeinschaftlicher oder internationaler Ebene aus.

    (3) Bei der gemeinsamen oder der dezentralen Mittelverwaltung werden mit der Ausführung der Haushaltsmittel Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Bestimmungen in Titel I und II des Zweiten Teils beziehungsweise Drittländer gemäß den Bestimmungen in Titel IV des Zweiten Teils beauftragt. In diesem Fall führt die Kommission entsprechend spezifischen Bestimmungen angemessene Rechnungsabschluß- und Finanzkorrekturverfahren durch, um sich davon zu überzeugen, daß die Mittel entsprechend der geltenden Regelung verwendet werden.

    Artikel 51

    (1) Die Kommission kann die ihr durch die Verträge zugewiesenen Haushaltsvollzugsbefugnisse nicht übertragen, wenn diese mit einem substantiellen Ermessensspielraum für politische Optionen einhergehen.

    (2) Unter Berücksichtigung der Einschränkungen des Absatzes 1 kann die Kommission hoheitliche Aufgaben, insbesondere Haushaltsvollzugsaufgaben an gemeinschaft liche oder internationale Exekutivagenturen oder sonstige nationale externe öffentlich-rechtliche Einrichtungen, oder aber an Einrichtungen, die unter der Garantie der Mitgliedstaaten öffentliche Aufgaben wahrnehmen, übertragen.

    Artikel 52

    Die in Artikel 51 Absatz 2 genannten Agenturen sind Einrichtungen, die beauftragt werden können, für Rechnung und unter Aufsicht der Kommission ein Programm oder ein Vorhaben der Gemeinschaft ganz oder teilweise durchzuführen.

    Die Einrichtung und Funktionsweise dieser Agenturen werden so geregelt, daß die Kommission die Kontrolle über die Durchführung des Programms oder des Vorhabens und die Funktionsweise der Agenturen behält.

    Artikel 53

    (1) Die Verfügungen zur Übertragung von Befugnissen an gemeinschaftliche oder internationale Einrichtungen oder Exekutivagenturen oder sonstige nationale externe öffentlich-rechtliche Einrichtungen, oder aber an Einrichtungen, die unter der Garantie der Mitgliedstaaten öffentliche Aufgaben wahrnehmen, müssen alle Bestimmungen enthalten, die erforderlich sind, um die Transparenz der durchgeführten Tätigkeiten zu gewährleisten, zumindest Bestimmungen über:

    a) transparente, nichtdiskriminierende Vergabeverfahren, die Interessen konflikten vorbeugen;

    b) ein effizientes System zur internen Kontrolle der Bewirtschaftungs vorgänge;

    c) eine gesonderte Buchführung über diese Vorgänge und Verfahren der gesonderten Rechnungslegung zum Nachweis der Verwendung von Gemeinschaftsmitteln;

    d) ein unabhängiges externes Audit.

    Die Kommission kann unter Berücksichtigung der international anerkannten Normen die Kontroll- und Rechnungsführungssysteme sowie die Vergabeverfahren der Beauftragten als ihren eigenen Regeln gleichwertig anerkennen.

    Die Kommission hat ausserdem dafür zu sorgen, daß die Durchführung der übertragenen Aufgaben regelmässig überwacht, bewertet und kontrolliert wird. Bei ihren Kontrollen trägt sie der Gleichwertigkeit der Kontrollsysteme Rechnung.

    2. Hat die Kommission den öffentlich-rechtlichen Einrichtungen Zahlungen geleistet, die Zinsen erbringen, so werden diese regelmässig, mindestens jedoch halbjährlich, mit einer Einziehungsanordnung eingefordert und im Einnahmenplan verbucht.

    Artikel 54

    Die Kommission darf externen privatrechtlichen Stellen oder Einrichtungen, ausgenommen solchen, die unter der Garantie der Mitgliedstaaten öffentliche Aufgaben wahrnehmen, keine Haushaltsvollzugsaufgaben, d. h. Bindung von Mitteln und deren Einziehung sowie Feststellung und Anordnung von Ausgaben, übertragen;

    Anderen externen privatrechtlichen Stellen oder Einrichtungen als denjenigen, die unter der Garantie der Mitgliedstaaten öffentliche Aufgaben wahrnehmen, dürfen vertraglich Aufgaben übertragen werden, die im Bereich der technischen Beratung und der Verwaltung angesiedelt oder aber vorbereitender oder untergeordneter Art sind, und weder die Ausübung hoheitlicher Befugnisse, noch die Ausübung eines Ermessens oder einer Zweckmässigkeitsbeurteilung voraussetzen.

    KAPITEL 3

    FINANZAKTEURE

    Abschnitt 1

    Grundsatz der Aufgabentrennung

    Artikel 55

    Es gilt die Trennung von Anweisungsbefugnis und Rechnungsführung.

    Abschnitt 2

    Der Anweisungsbefugte

    Artikel 56

    (1) Die Organe legen in ihrer Geschäftsordnung fest, welchen Bediensteten angemessenen Ranges sie die Anweisungsbefugnis übertragen, welches der Umfang der übertragenen Befugnisse ist, sowie die Möglichkeit, die Anweisungsbefugnis weiterzuübertragen.

    (2) Die Anweisungsbefugnis kann nur Personen übertragen oder weiterübertragen werden, auf die das Statut Anwendung findet.

    (3) Die bevollmächtigten oder nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten werden nur in den mit der Übertragungsverfügung vorgegebenen Grenzen tätig.

    Artikel 57

    (1) Den bevollmächtigten und nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten obliegt es, die Einnahmen und Mittel nach den Grundsätzen des effizienten Finanzmanagements auszuführen.

    (2) Zur Ausführung der Mittel nehmen die bevollmächtigten und nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten Mittelbindungen vor, stellen Ausgaben fest und erteilen die entsprechenden Auszahlungsanordnungen. Die Mittelausführung umfasst ausserdem die Planung der Ausführung sowie die Umsetzung der Rechtsakte, die für die Zuweisung der Mittel an Dritte erforderlich sind.

    (3) Die Ausführung der Einnahmen umfasst die Erstellung der Forderungsvoraus schätzungen, die Feststellung der Forderungen und die Erteilung der Einziehungs anordnungen. Ausserdem umfasst sie gegebenenfalls den Verzicht auf festgestellte Forderungen.

    (4) Die bevollmächtigten Anweisungsbefugten führen entsprechend den von den Organen festgelegten Mindestvorschriften und unter Berücksichtigung der Risiken, die mit den administrativen Rahmenbedingungen und der Art der finanzierten Maßnahmen verbunden sind, die Organisationsstruktur sowie die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben geeigneten Systeme und Verfahren zur internen Überwachung und Kontrolle ein.

    (5) Die bevollmächtigten Anweisungsbefugten berichten dem betreffenden Organ über ihre Tätigkeiten und erläutern dabei, inwieweit sie die ihnen vorgegebenen Ziele realisiert und die mit den Maßnahmen verbundenen Risiken bewertet, und wie sie die ihnen bereitgestellten Mittel verwendet haben. Zu diesem Zweck legen die bevollmächtigten Anweisungsbefugten dem betreffenden Organ, dem Internen Prüfer und dem Rechnungsführer alljährlich einen Tätigkeitsbericht zusammen mit den Rechnungen vor.

    Abschnitt 3

    Der Rechnungsführer

    Artikel 58

    (1) Die Organe ernennen einen Rechnungsführer, der folgende Aufgaben wahrnimmt :

    a) Erarbeitung und Vorlage der konsolidierten Jahresabschlüsse des Organs gemäß Titel VI;

    b) Festlegung von Mindestvorschriften für die Rechnungsführung und von Rechnungsführungssystemen für die Anweisungsbefugten sowie Validierung dieser Systeme;

    c) Gewährleistung der Ordnungsmässigkeit der Zahlungen, der Verwaltung der Kassenmittel, des Eingangs der Einnahmen und der Einziehung von Forderungen.

    Der Rechnungsführer erhält von den Anweisungsbefugten alle für die Zwecke von Unterabsatz 1 erforderlichen Informationen.

    (2) Vorbehaltlich der in dieser Verordnung oder in Sektorverordnungen vorgesehenen Ausnahmeregelung ist allein der Rechnungsführer ermächtigt, Barmittel und Werte zu handhaben. Er ist für ihre Verwahrung verantwortlich.

    Abschnitt 4

    Der Zahlstellenverwalter

    Artikel 59

    Für Zahlungen in geringer Höhe können Zahlstellen eingerichtet werden, für die der Rechnungsführer des betreffenden Organs Mittel bereitstellt; diese Zahlstellen unterstehen den vom Rechnungsführer des betreffenden Organs benannten Zahlstellenverwaltern.

    KAPITEL 4

    VERANTWORTLICHKEIT DER FINANZAKTEURE

    Abschnitt 1

    Allgemeine Vorschriften

    Artikel 60

    Unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen können bevollmächtigte und nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte, Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter von der Behörde, die sie ernannt hat, einstweilig vom Dienst enthoben werden.

    Artikel 61

    Die Bestimmungen dieses Kapitels berühren nicht die strafrechtliche Verantwortung, der in Absatz 60 genannten Bediensteten nach dem anwendbaren nationalen Recht und den geltenden Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften sowie zur Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder von Mitgliedstaaten beteiligt sind.

    Artikel 62

    (1) Unbeschadet der Artikel 63 und 64 können Anweisungsbefugte, Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter nach Maßgabe des Statuts disziplinarrechtlich belangt und finanziell haftbar gemacht werden.

    (2) Ist ein bevollmächtigter oder nachgeordnet bevollmächtigter Anweisungsbefugter der Auffassung, daß Entscheidungen, die er zu treffen hat, eine Unregelmässigkeit aufweisen oder gegen den Grundsatz des effizienten Finanzmanagements verstossen, ist er gehalten, dies seinem Dienstvorgesetzten schriftlich mitzuteilen. Wird ihm die Anweisung schriftlich bestätigt, ist er von seiner Verantwortlichkeit entbunden.

    (3) Im Falle einer Weiterübertragung der Anweisungsbefugnis bleibt der bevollmächtigte Anweisungsbefugte verantwortlich für die Effizienz der eingeführten Kontrollsysteme und die Wahl des nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten.

    Abschnitt 2

    Auf die Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter anwendbare Vorschriften

    Artikel 63

    Die Rechnungsführer können insbesondere für folgende Verfehlungen disziplinarrechtlich belangt und finanziell haftbar gemacht werden:

    a) Verlust bzw. Beschädigung ihnen anvertrauter Barmittel, Werte und Dokumente;

    b) Änderung von Bankkonten oder Postgirokonten;

    c) Vornahme von Einziehungen oder Zahlungen, die nicht den Beträgen auf den Einziehungsanordnungen oder den Auszahlungsanordnungen entsprechen.

    Artikel 64

    Die Zahlstellenverwalter können insbesondere für folgende Verfehlungen disziplinarrechtlich belangt und finanziell haftbar gemacht werden:

    a) Verlust bzw. Beschädigung ihnen anvertrauter Barmittel, Werte und Dokumente;

    b) Zahlungen an andere Personen als die Empfangsberechtigten;

    c) Leistung von Zahlungen ohne Vorliegen ordnungsmässiger Belege.

    KAPITEL 5

    EINNAHMENVORGÄNGE

    Abschnitt 1

    Bereitstellung der Eigenmittel

    Artikel 65

    Die Eigenmittel-Einnahmen gemäß dem Beschluß des Rates über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften werden im Haushaltsplan in Euro veranschlagt. Ihre Bereitstellung erfolgt nach Maßgabe der Verordnung zur Durchführung dieses Beschlusses.

    Abschnitt 2

    Forderungsvorausschätzungen

    Artikel 66

    (1) Für alle Maßnahmen oder Situationen, die eine Forderung der Gemeinschaften begründen können, erstellt der zuständige Anweisungsbefugte zuvor eine Forderungsvorausschätzung.

    (2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es für die Eigenmittel im Sinne des Beschlusses des Rates über das Eigenmittel-System, die von den Mitgliedstaaten zu bestimmten Fälligkeitsterminen abgeführt werden, keiner Forderungsvorausschätzung, bevor sie der Kommission von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden. Sie sind Gegenstand einer Einziehungsanordnung durch den Anweisungsbefugten.

    Abschnitt 3

    Einziehungsanordnung

    Artikel 67

    Jede einredefreie, auf Geld gehende und fällige Forderung wird durch den Anweisungs befugten festgestellt, indem er eine Einziehungsanordnung erteilt. Die Voraussetzungen, unter denen Verzugszinsen zugunsten des Haushalts fâllig sind, werden in den Durchführungs bestimmungen präzisiert.

    Abschnitt 4

    Einziehung

    Artikel 68

    (1) Der Rechnungsführer führt die vom Anweisungsbefugten ordnungsgemäß ausge stellten Einziehungsanordnungen aus. Er trägt dafür Sorge, daß die Einnahmen der Gemeinschaften eingehen und daß die Rechte der Gemeinschaften gewahrt werden.

    Der Rechnungsführer unterrichtet den Anweisungsbefugten, wenn die Einnahmen nicht fristgemäß eingehen. Er leitet gegebenenfalls das Einforderungsverfahren ein.

    Bei der Einziehung kann der Rechnungsführer die Forderungen der Gemeinschaften gegenüber einem Schuldner, der selbst gegenüber den Gemeinschaften eine einredefreie, auf Geld gehende und fällige Forderung geltend macht, verrechnen.

    (2) Verzichtet der Anweisungsbefugte auf die Einziehung einer festgestellten Forderung, vergewissert er sich davon, daß dieser Verzicht ordnungsmässig ist und dem Grundsatz des effizienten Finanzmanagements entspricht. Er teilt diesen Verzicht dem Rechnungsführer zwecks Erfassung mit. Der Verzichtbeschluß ist zu begründen und vom bevollmächtigten Anweisungsbefugten zu fassen. Dieser unterbreitet seinen Dienstvorgesetzten zwecks Entscheidung ihm zweifelhaft erscheinende Fälle.

    Artikel 69

    Die Einnahmen aus Geldbussen, Zwangsgeldern und Sanktionen, die von der Kommission oder vom Rat verhängt werden, sowie aus Zinsen werden nicht endgültig als Haushaltseinnahmen verbucht, solange die entsprechenden Entscheidungen durch den Gerichtshof aufgehoben werden können.

    Unterabsatz 1 findet keine Anwendung auf Rechnungsabschluß- und Finanzkorrektur entscheidungen.

    KAPITEL 6

    AUSGABENVORGÄNGE

    Abschnitt 1

    Mittelbindung

    Artikel 70

    (1) Die Mittelbindung umfasst die eigentliche Mittelbindung als Buchführungsvorgang, im folgenden « Mittelbindung », und eine rechtliche Verpflichtung.

    Die Mittelbindung besteht darin, die Mittel, die für die Erfuellung der Verpflichtung zu Lasten des Haushalts erforderlich sind, vorzumerken.

    Die rechtliche Verpflichtung ist die Handlung, mit der der Anweisungsbefugte eine Verpflichtung eingeht, die eine Ausgabe zu Lasten des Haushalts zur Folge hat.

    Die rechtliche Verpflichtung und die Mittelbindung erfolgen in der Regel durch dieselbe Person.

    (2) Bei der globalen Mittelbindung wird entweder der Endbegünstigte nicht namentlich bezeichnet, oder die Mittelbindung umfasst mehrere Einzelmittelbindungen. Bei der vorläufigen Mittelbindung handelt es sich um eine Mittelbindung, deren Betrag noch nicht endgültig feststeht und die zur Deckung laufender Verwaltungsausgaben dient. Bei der Einzelmittelbindung wird der Endbegünstigte namentlich bezeichnet.

    (3) Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre erstreckt, können in Tranchen erfolgen, wenn der Basisrechtsakt das vorsieht. Auf derartige Mittelbindungen wird in der rechtlichen Verpflichtung hingewiesen.

    Artikel 71

    (1) Für alle haushaltswirksamen Maßnahmen muß der Anweisungsbefugte eine Mittelbindung vornehmen, bevor er eine rechtliche Einzelverpflichtung gegenüber Dritten eingeht.

    (2) Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Titels IV des Zweiten Teils decken die globalen Mittelbindungen die Gesamtkosten der ihnen entsprechenden rechtlichen Einzelverpflichtungen bis zum 31. Dezember des Jahres n+1.

    Während des Zeitraums nach Unterabsatz 1 wird jede rechtliche Einzelverpflichtung durch den Anweisungsbefugten zu Lasten der entsprechenden globalen Mittel bindung in der Haushaltsbuchführung erfasst.

    Nach Ablauf des in Unterabsatz 1 genannten Zeitraums wird der nicht abgewickelte Teil dieser globalen Mittelbindung durch den Anweisungsbefugten aufgehoben.

    (3) Für rechtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehrere als ein Haushaltsjahre erstreckt, und für die entsprechenden Mittelbindungen gilt eine Abwicklungsfrist.

    Artikel 72

    Der Anweisungsbefugte, der eine Mittelbindung vornimmt, überzeugt sich von

    a) der Richtigkeit der haushaltsmässigen Zuordnung;

    b) der Verfügbarkeit der Mittel;

    c) der Ordnungsmässigkeit und Übereinstimmung der Ausgabe mit den anwendbaren Bestimmungen, insbesondere dem Haushaltsplan, den Verordnungen und allen in Umsetzung der Verträge und Verordnungen erlassenen Vorschriften;

    d) der Einhaltung des Grundsatzes des effizienten Finanzmanagements.

    Abschnitt 2

    Feststellung der Ausgaben

    Artikel 73

    Die Feststellung einer Ausgabe ist die Handlung, durch die der Anweisungsbefugte:

    a) den Anspruch des Zahlungsempfängers überprüft;

    b) das Bestehen und die Höhe der Forderung bestimmt oder überprüft,

    c) die Fälligkeit der Forderung prüft.

    Abschnitt 3

    Anordnung der Ausgaben

    Artikel 74

    Die Auszahlungsanordnung ist die Handlung, mit der der Anweisungsbefugte den Rechnungsführer anweist, eine festgestellte Ausgabe zu tätigen.

    Artikel 75

    (1) Die Auszahlungsanordnung kann nach Maßgabe des Basisrechtsakts oder des relevanten Vertrags für einen der folgenden Vorgänge erteilt werden:

    a) Zahlung aller geschuldeten Beträge, so daß die Mittelbindung abgewickelt ist,

    b) Vorfinanzierung,

    c) Zwischenzahlung zur Erstattung förderfähiger Ausgaben,

    d) Zahlung eines Restbetrags auf der Grundlage von Belegen innerhalb der in Artikel 71 Absatz 3 genannten Frist, so daß die Mittelbindung abgewickelt ist.

    Die Buchführung unterscheidet nach diesen vier Zahlungsarten.

    (2) Nur Vorfinanzierungen werfen solange Zinsen ab, bis sie den Endbegünstigten endgültig überwiesen werden, ausgenommen wenn die Beträge den Verwaltungen der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.

    Abschnitt 4

    Zahlung der Ausgaben

    Artikel 76

    Die Zahlung der Ausgaben ist die letzte Handlung, durch die das betreffende Organ seine Verpflichtungen gegenüber dem Zahlungsempfänger erfuellt.

    Die Zahlung wird vom Rechnungsführer im Rahmen der verfügbaren Mittel getätigt.

    Abschnitt 5

    Fristen für die Ausgabenvorgänge

    Artikel 77

    Die Feststellung, Anweisung und Leistung der Ausgaben hat innerhalb von Fristen zu erfolgen, die in den Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung festgelegt sind. In den Duchführungsbestimmungen wird auch präzisiert, unter welchen Voraussetzungen Gläubiger bei verspäteten Zahlungsleistungen einen Anspruch auf Verzugszinsen haben, die derjenigen Haushaltslinie anzulasten sind, aus der in erster Linie die betreffende Ausgabe finanziert wird.

    KAPITEL 7

    INFORMATIONEN ZUM HAUSHALTSVOLLZUG

    Artikel 78

    (1) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einmal monatlich nach Kapiteln aggregierte Daten über die Ausführung des Haushaltsplans sowohl bei den Einnahmen als auch bei den Ausgaben zu Lasten sämtlicher Haushaltsmittel. Diese Angaben umfassen auch Informationen über die Verwendung der übertragenen Mittel.

    Die Zahlenangaben werden binnen 10 Werktagen nach Ablauf eines jeden Monats übermittelt.

    (2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat dreimal jährlich innerhalb von 30 Werktagen ab dem 31. Mai, 31. August und 31. Dezember einen Bericht über die nach Kapiteln, Artikeln und Posten aufgeschlüsselte Ausführung des Haushaltsplans sowohl bei den Einnahmen als auch bei den Ausgaben vor. Der Bericht enthält ferner eine Übersicht über die Verwendung der aus früheren Haushaltsjahren übertragenen Mittel.

    (3) Die Zahlenangaben und der Bericht werden gleichzeitig dem Rechnungshof zugeleitet.

    KAPITEL 8

    DATENVERARBEITUNGSSYSTEME

    Artikel 79

    Werden Einnahmen und Ausgaben mit Hilfe von Datenverarbeitungssystemen verwaltet, so finden unter Berücksichtigung der Möglichkeiten und Erfordernisse einer rechnergestützten Verwaltung dieser Titel sowie Kapitel 2 und 3 des Titels VI des Ersten Teils Anwendung. Zu diesem Zweck:

    a) verweisen die Datenverarbeitungssysteme auf die Belege, die den gespeicherten Daten entsprechen.

    b) können Unterschriften elektronisch erfolgen.

    KAPITEL 9

    DER INTERNE PRÜFER

    Artikel 80

    Jedes Organ ernennt einen Internen Prüfer, der entsprechend den relevanten internationalen Normen das ordnungsgemässe Funktionieren der Systeme und der Haushaltsvollzugsverfahren zu gewährleisten hat. Der Interne Prüfer darf weder Anweisungsbefugter noch Rechnungsführer sein.

    Artikel 81

    (1) Der Interne Prüfer unterstützt das betreffende Organ bei der Risikokontrolle, indem er unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen für die Abwicklung der Vorgänge sowie zur Förderung einer wirtschaftlichen Verwendung der dem Organ zur Verfügung stehenden Mittel abgibt.

    Ihm obliegt es,

    a) die Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Verwaltungssysteme sowie die Leistung der Dienststellen bei der Durchführung der Politiken, Programme und Maßnahmen unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken zu beurteilen, und

    b) die Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme der internen Kontrolle zu beurteilen, die auf alle Haushaltsvollzugsvorgänge Anwendung finden;

    (2) Die Tätigkeit des Internen Prüfers erstreckt sich auf sämtliche Tätigkeitsfelder und Dienststellen des betreffenden Organs. Er hat gegebenenfalls vor Ort, einschließlich in den Mitgliedstaaten und Drittländern, uneingeschränkten Zugang zu allen Unterlagen über Einnahmen und Ausgaben.

    (3) Der Interne Prüfer teilt dem betreffenden Organ seine Feststellungen und Empfehlungen mit. Das Organ sorgt für die Umsetzung der sich aus den Prüfungen ergebenden Empfehlungen.

    Artikel 82

    Auf den Internen Prüfer anzuwendende besondere Vorschriften werden von den Organen so festgelegt, daß seine Unabhängigkeit gewährleistet ist. Der Interne Prüfer ist in Ausübung seines Amtes nach Maßgabe des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten disziplinarrechtlich verantwortlich und finanziell haftbar.

    TITEL IV

    ÖFFENTLICHE AUFTRAGSVERGABE

    KAPITEL 1

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Abschnitt 1

    Anwendungsbereich

    Artikel 83

    (1) Öffentliche Aufträge werden von öffentlichen Auftraggebern im Sinne der Artikel 97 und 153 im Wege schriftlich geschlossener entgeltlicher Verträge zur Beschaffung von beweglichen oder unbeweglichen Gütern, Bauleistungen oder Dienstleistungen gegen Zahlung eines ganz oder teilweise aus dem Haushalt finanzierten Betrags vergeben.

    Gegenstand dieser Aufträge können sein:

    a) Immobilientransaktionen

    b) Lieferungen

    c) Bauleistungen

    d) Dienstleistungen

    (2) Finanzhilfen fallen nicht unter diesen Titel.

    Artikel 84

    (1) Für öffentliche Aufträge, die ganz oder teilweise aus dem Haushalt finanziert werden, gelten die Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismässigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung.

    (2) Vergabeverfahren werden, ausser in den Fällen, die in den Durchführungs bestimmungen abschließend aufgezählt sind, auf der Grundlage eines möglichst breiten Wettbewerbs durchgeführt.

    (3) Die Organe behalten sich das Recht vor, Zahlungen für Aufträge jederzeit auszusetzen oder abzulehnen oder bereits gezahlte Beträge einzufordern, wenn das Vergabeverfahren ihrer Ansicht nach mit Fehlern oder Unregelmässigkeiten behaftet ist oder Betrug vorliegt.

    Abschnitt 2

    Veröffentlichung

    Artikel 85

    (1) Aufträge, deren Volumen die in den Artikel 98 oder 153 vorgesehenen Schwellen werte überschreitet, werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    (2) Die Veröffentlichung umfasst die Vorabinformation, die Bekanntmachung des Auftrags und die Bekanntmachung der Zuschlagserteilung.

    Die Bekanntmachung des Auftrags kann nur in den in Artikel 87 genannten Fällen entfallen.

    Die Veröffentlichung der Zuschlagserteilung kann entfallen, wenn sie Gesetzes vollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die legitimen Geschäftsinteressen öffentlicher oder privater Unternehmen beeinträchtigen oder dekm lauteren Wettbewerb zwischen den Leistungserbringern schaden könnte.

    (3) Aufträge unterhalb der in den Artikeln 98 und 153 vorgesehenen Schwellenwerte werden in geeigneter Weise bekanntgemacht.

    (4) Der Auftragsgegenstand wird in den Ausschreibungsunterlagen, einschließlich der Leistungsbeschreibung, klar angegeben.

    Abschnitt 3

    Vergabeverfahren

    Artikel 86

    (1) Aufträge werden nach folgenden Verfahren ausgeschrieben:

    a) im offenen Verfahren,

    b) im beschränkten Verfahren,

    c) im Wettbewerbsverfahren und

    d) im Verhandlungsverfahren.

    (2) Aufträge, deren Volumen die in den Artikeln 98 und 153 vorgesehenen Schwellenwerte überschreitet, werden vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 87 nach einem der in Absatz 1 Buchstaben a), b), und c) genannten Verfahren ausgeschrieben.

    (3) Aufträge unterhalb der in den Artikeln 98 und 153 vorgesehenen Schwellenwerte kann der öffentliche Auftraggeber, neben den in Buchstabe a genannten Verfahren, auch im Wege vereinfachter Verfahren ausschreiben; dabei werden die zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber nach objektiven Kriterien ausgewählt, die einen tatsächlichen Wettbewerb ermöglichen.

    Artikel 87

    (1) Die Vergabe von Aufträgen im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer entsprechenden Bekanntmachung ist nur in den Fällen möglich, die in den Durchführungsbestimmungen festgelegt sind.

    (2) Die Vergabe von Aufträgen im Verhandlungsverfahren nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung und nach Auswahl der Bewerber anhand der angekündigten Kriterien ist nur in den Fällen möglich, die in den Durchführungsbestimmungen festgelegt sind.

    Abschnitt 4

    Ausschluß von der Auftragsvergabe

    Artikel 88

    (1) Von der Auftragsvergabe ausgeschlossen werden Bewerber und Bieter,

    a) die sich imKonkursverfahren, im gerichtlichen Vergleichsverfahren oder in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkiet eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer entsprechenden Lage befinden oder gegen die vergleichbare Verfahren eingeleitet worden sind;

    b) die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründene bestraft worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellen;

    c) die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde;

    d) die ihrer Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern oder sonstigen Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Landes ihrer Niederlassung, des Landes des öffentlichen Auftraggebers oder des Landes der Auftragserfuellung nicht nachgekommen sind.

    (2) Bewerber oder Bieter müssen bestätigen, daß die in Absatz 1 genannten Ausschluß gründe nicht auf sie zutreffen.

    Artikel 89

    (1) Von der Auftragsvergabe ausgeschlossen werden Bewerber oder Bieter, die im Zeitpunkt des Vergabeverfahrens:

    a) sich in einem Interessenkonflikt befinden ;

    b) im Zusammenhang mit den vom öffentlichen Auftraggeber für die Teilnahme an der Ausschreibung verlangten Auskünften falsche Erklärungen abgegeben haben;

    c) versucht haben, sich vertrauliche Informationen zu verschaffen, unzulässige Absprachen mit den Mitbewerbern zu treffen oder den Auftraggeber auf irgendeine Weise zu beeinflussen oder zu bestechen;

    (2) Über die in Absatz 1 vorgesehenen Fälle hinaus werden von der Auftragsvergabe ausgeschlossen Bewerber oder Bieter, bei denen im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines anderen Auftrags oder zur Gewährung einer Finanzhilfe, die aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert wird, eine schwere Vertragsverletzung wegen Nichterfuellung ihrer vertraglichen Pflichten festgestellt wurde.

    Artikel 90

    Gegenüber Bewerbern oder Bietern, die gemäß den Artikeln 88 und 89 ausgeschlossen werden, können ferner verwaltungsrechtliche oder finanzielle Sanktionen verhängt werden, nachdem sie zuvor Gelegenheit zur Äusserung erhalten haben. Diese Sanktionen können darin bestehen, die Auftragsfinanzierung auszusetzen oder zu annullieren, oder die Bewerber oder Bieter für eine Dauer von bis zu 5 Jahren von weiteren Aufträgen, die aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden, auszuschließen.

    Abschnitt 5

    Erteilung des Zuschlags

    Artikel 91

    (1) Die Auswahlkriterien zur Bewertung der Leistungsfähigkeit der Bewerber oder. Bieter und die Zuschlagskriterien zur Bewertung des Inhalts der Angebote werden vorab festgelegt und in den Ausschreibungsunterlagen spezifiziert.

    (2) Der Zuschlag kann nach zwei Modalitäten erteilt werden:

    a) bei der Vergabe im Preiswettbewerb erhält das unter allen ordnungsgemässen und anforderungsgerechten Angeboten preisgünstigste Angebot den Zuschlag;

    b) bei der Vergabe im Leistungswettbewerb erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot, d.h. das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis den Zuschlag.

    Abschnitt 6

    Einreichung, Eröffnung und Bewertung der Angebote

    Artikel 92

    (1) Die Modalitäten der Angebotsabgabe müssen die Vertraulichkeit der Angebote bis zu deren simultaner Eröffnung gewährleisten.

    (2) Die Eröffnung der Bewerbungen oder Angebote wird unabhängig von der Art des Vergabeverfahrens durch einen zu diesem Zweck benannten Eröffnungsausschuß vorgenommen. Die von ihm als nicht anforderungsgerecht deklarierten Bewerbungen oder Angebote werden zurückgewiesen.

    (3) Die Bewertung sämtlicher vom Eröffnungsausschuß als anforderungsgerecht deklarierter Bewerbungen oder Angebote wird von einem zu diesem Zweck benannten Ausschuß anhand der Auswahl- und Zuschlagskriterien vorgenommen.

    Artikel 93

    Während eines Ausschreibungsverfahrens sind Kontakte zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den Bewerbern oder Bietern nur unter Bedingungen zulässig, die Transparenz und Gleichbehandlung gewährleisten. Sie dürfen eine Änderung weder der Ausschreibungsbedingungen noch des ursprünglichen Angebots zur Folge haben.

    Artikel 94

    Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet alle Bewerber oder Bieter, deren Bewerbung oder Angebot abgelehnt wurde, über die Gründe für die Ablehnung und teilt allen Bietern, die ein anforderungsgemässes Angebot eingereicht haben, den Namen des Auftragnehmers sowie die Merkmale und Vorteile seines Angebots mit.

    Artikel 95

    Der öffentliche Auftraggeber kann bis zur Unterzeichnung des Vertrags das Vergabeverfahren annullieren oder auf die Auftragsvergabe verzichten, ohne daß die Bewerber oder Bieter Anspruch auf eine Entschädigung haben.

    Der entsprechende Beschluß ist zu begründen und den Bewerbern oder Bietern bekanntzugeben.

    Abschnitt 7

    Sicherheitsleistung

    Artikel 96

    Der öffentliche Auftraggeber kann von den Auftragnehmern vorab eine Sicherheitsleistung als Garantie für die Auftragserfuellung verlangen.

    KAPITEL 2

    BESTIMMUNGEN FÜR AUFTRAEGE, DIE DIE GEMEINSCHAFTSORGANE AUF EIGENE RECHNUNG VERGEBEN

    Artikel 97

    In den Fällen, in denen die Gemeinschaftsorgane Aufträge auf eigene Rechnung vergeben, gelten sie als öffentliche Auftraggeber.

    Artikel 98

    Vorbehaltlich der Bestimmungen des Titels III des Zweiten Teils sind die in den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge, Dienstleistungsaufträge und Bauaufträge festgelegten Schwellenwerte und Fristen anwendbar.

    Artikel 99

    Die Teilnahme an einer Ausschreibung steht natürlichen und juristischen Personen im Geltungsbereich der Verträge zu gleichen Bedingungen sowie natürlichen und juristischen Personen eines Drittlands, der ein besonderes Abkommen ratifiziert hat, das dieses Land im Bereich der öffentlichen Aufträge an die Europäische Gemeinschaft bindet, unter den Bedingungen dieses Abkommens offen.

    Artikel 100

    In den Fällen, in denen das im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlossene multilaterale Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen anwendbar ist, steht die Teilnahme an den Ausschreibungen auch Staatsangehörigen derjenigen Staaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben, unter den Bedingungen dieses Übereinkommens offen.

    TITEL V

    FINANZHILFEN

    KAPITEL 1

    ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

    Artikel 101

    (1) Finanzhilfen sind zu Lasten des Haushalts gehende Zuwendungen als unmittelbarer Beitrag zur Finanzierung

    a) entweder der Betriebskosten einer Einrichtung, die Ziele verfolgt, die von allgemeinem europäischem Interesse oder Teil einer Politik der Europäischen Union sind;

    b) oder einer Maßnahme, mit der die Verwirklichung eines Ziels gefördert wird, das Teil einer Politik der Europäischen Union ist.

    Finanzhilfen sind Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung.

    (2) Personalausgaben der Organe, Darlehen und Beteiligungen, Entschädigungs zahlungen sowie Beschaffungsaufträge gelten nicht als Finanzhilfen.

    KAPITEL 2

    GRUNDSÄTZE FÜR DIE GEWÄHRUNG

    Artikel 102

    (1) Die Gewährung von Finanzhilfen erfolgt nach den Grundsätzen der Transparenz, der Gleichbehandlung, des Kumulierungsverbots, des Rückwirkungsverbots und der Kofinanzierung.

    (2) Mit der Finanzhilfe darf der Empfänger keinen Gewinn anstreben oder erzielen.

    Artikel 103

    (1) Die Finanzhilfen sind Gegenstand eines jährlichen Programms mit Angabe ihrer Rechtsgrundlage, der angestrebten Ziele und der erwarteten Ergebnisse.

    Die Programme werden alljährlich veröffentlicht; ihre Durchführung erfolgt im Wege von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, es sei denn, die Dringlichkeit oder die spezifischen Merkmale der Maßnahmen oder der Status des Empfängers lassen dies nicht zu.

    (2) Alle im Laufe eines Haushaltsjahres gewährten Finanzhilfen werden jedes Jahr öffentlich bekanntgegeben.

    Artikel 104

    (1) Für eine Maßnahme kann einem bestimmten Empfänger nur eine Finanzhilfe gewährt werden.

    (2) Ein Empfänger hat je Haushaltsjahr Anspruch auf nur eine Finanzhilfe als Zuschuß zu seinen Betriebskosten.

    Artikel 105

    (1) Für eine bereits begonnene Maßnahme kann eine Finanzhilfe nur gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, daß die Maßnahme noch vor Ergehen des Gewährungsentscheidungen anlaufen musste.

    In diesem Fall gelten Ausgaben, die vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Gewährung einer solchen Hilfe getätigt wurden, als nicht förderfähig.

    (2) Die rückwirkende Gewährung einer Finanzhilfe für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht zulässig.

    Artikel 106

    (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen von Titel IV des Zweiten Teils darf mit der Finanzhilfe nicht der Gesamtbetrag der Kosten einer Maßnahme oder der Betriebskosten der betreffenden Einrichtung gedeckt werden.

    Bei wiederholter Gewährung einer als Betriebskostenzuschuß dienenden Finanzhilfe wird deren Betrag degressiv angesetzt.

    (2) Eine Abweichung des Absatzes 1 - in der Rechtsgrundlage oder in den Erläuterungen zu der betreffenden Haushaltslinie - ist möglich, wenn es sich beim Empfänger der Finanzhilfe um eine Einrichtung handelt, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgt. Eine Abweichung von Absatz 1 Unterabsatz 2 ist unter den gleichen Bedingungen zugunsten internationaler Organisationen möglich.

    KAPITEL 3

    GEWÄHRUNGSVERFAHREN

    Artikel 107

    Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen enthält Auswahlkriterien zur Beurteilung der finanziellen und technischen Fähigkeit des Antragstellers, die vorge schlagene Maßnahme durchzuführen, sowie Zuschlagskriterien für die endgültige Bestimmung der Empfänger der Finanzhilfen.

    Artikel 108

    (1) Für eine Förderung in Betracht kommen schriftliche Anträge juristischer Personen, die mit ihrer Tätigkeit keinen Erwerbszweck verfolgen. Ausnahmsweise können je nach Art der vorgeschlagenen Maßnahme oder des vom Antragsteller verfolgten Ziels auch natürliche Personen oder ein wirtschaftliches Unternehmen eine Finanzhilfe erhalten.

    (2) Antragstellern, die sich im Zeitpunkt des Verfahrens zur Gewährung einer Finanzhilfe oder der Vergabe eines Auftrags zu Lasten des Haushalts in einer der in den Artikeln 88 und 89 genannten Situationen befinden oder befunden haben, darf keine Finanzhilfe gewährt werden.

    Die Antragsteller müssen bestätigen, daß sie sich nicht in einer der in Artikel 88 genannten Situationen befinden.

    Gegen Antragsteller, die sich in einer der vorgenannten Situationen befinden, können beim Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 90 verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen verhängt werden.

    Artikel 109

    (1) Die Bewertung der Anträge erfolgt durch einen zu diesem Zweck eingesetzten Ausschuß auf der Grundlage zuvor bekanntgemachter Auswahl- und Zuschlagskriterien.

    (2) Das betreffende Organ teilt dem Antragsteller mit, wie sein Antrag beschieden wurde. Wird die beantragte Finanzhilfe nicht oder nur teilweise gewährt, begründet das Organ die Ablehnung.

    KAPITEL 4

    AUSZAHLUNG

    Artikel 110

    (1) Finanzhilfen werden in Euro gezahlt.

    (2) Der Auszahlungsrhythmus bestimmt sich nach den finanziellen Risiken, der Dauer und dem Durchführungsstand der Maßnahme oder aber nach den vom Empfänger tatsächlich verauslagten Kosten.

    Artikel 111

    Die Bedingungen für die Gewährung einer Finanzhilfe können vorschreiben, daß der Empfänger vorab eine Sicherheit als Garantie für die Erfuellung seiner vertraglichen Verpflichtungen zu leisten hat.

    Artikel 112

    (1) Unbeschadet späterer Kontrollen durch das betreffende Organ gilt der Betrag der Finanzhilfe erst dann als endgültig, wenn die Maßnahme abgeschlossen ist oder die Abrechnungen über die Betriebs kosten dem betreffenden Organ vorgelegt und von diesem akzeptiert worden sind.

    (2) Die Finanzhilfe ist in entsprechender Höhe zurückzuzahlen, wenn die betreffende Maßnahme nicht, nur teilweise oder verspätet durchgeführt wurde, wenn die ausgezahlten Beträge die in der Finanzhilfevereinbarung festgesetzten Hoechstwerte überschreiten, oder wenn die Maßnahme zu niedrigeren Kosten durchgeführt wurde.

    (3) Verstösst der Empfänger gegen die Vorschriften und Grundsätze dieses Titels, so wird die gewährte Finanzhilfe zurückgefordert.

    KAPITEL 5

    DURCHFÜHRUNG

    Artikel 113

    Erfordert die Durchführung der Maßnahme die Vergabe von Aufträgen, so unterliegen diese den Bestimmungen von Titel IV dieses Teils oder von Kapitel 3 des Titels IV des Zweiten Teils.

    Artikel 114

    Jedes Finanzhilfeprogramm wird bewertet, um festzustellen, inwieweit die Ergebnisse den angestrebten Zielen entsprechen.

    TITEL VI

    RECHNUNGSFÜHRUNG UND RECHNUNGSLEGUNG

    KAPITEL 1

    RECHNUNGSLEGUNG

    Artikel 115

    (1) Die Jahresabschlüsse umfassen die Übersicht über das Vermögen und die Schulden, die Haushaltsrechnung sowie einen Anhang, die zusammen ein untrennbares Ganzes bilden. Sie werden in Euro erstellt.

    (2) Die Vermögensübersicht gibt die Vermögenslage zum 31. Dezember des abge laufenen Haushaltsjahrs wieder.

    Die Vermögensübersicht wird entsprechend der Struktur erstellt, die in der Richtlinie des Rates über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen vorgegeben ist, wobei jedoch der Eigenart der Gemeinschaften Rechnung getragen wird.

    (3) In der Haushaltsrechnung sind sämtliche Einnahmen- und Ausgabenvorgänge des Haushaltsjahres ausgewiesen.

    (4) In dem Anhang werden die Informationen der Vermögensübersicht und der Haushaltsrechnung ergänzt und erläutert; er enthält insbesondere Angaben zu den methodischen Ansätzen sowie Bemerkungen zu den herangezogenen Daten.

    (5) Die konsolidierten Jahresabschlüsse der Gemeinschaften stellen die in den Abschlüssen der einzelnen Organe enthaltenen Finanzdaten in zusammen gefasster Form dar.

    (6) Zusätzlich zu den Jahresabschlüssen erstellt jedes Organ einen Bericht über den Haushaltsvollzug und eine Analyse der Haushaltsführung.

    Artikel 116

    (1) Die Jahresabschlüsse müssen regelgemäß, wahrheitsgetreu und vollständig sein und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage sowie des Haushaltsergebnisses vermitteln.

    (2) Die Jahresabschlüsse werden nach Maßgabe der folgenden, allgemein anerkannten Rechnungsführungsprinzipien erstellt:

    a) Kontinuität der Tätigkeiten,

    b) Vorsichtsprinzip,

    c) Stetigkeit der Rechnungsführungsmethoden,

    d) Wesentlichkeit,

    e) Bruttoprinzip,

    f) Wahrheitsprinzip ("trü and fair view"),

    g) Abgrenzung der Rechnungsjahre.

    Artikel 117

    (1) Die Rechnungsführer der anderen Organe übermitteln spätestens bis zum 1. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahrs dem Rechnungsführer der Kommission ihre vorläufigen Jahresabschlüsse.

    Sie übermitteln ihm ausserdem einen Bericht über den Haushaltsvollzug und eine Analyse der Haushaltsführung.

    (2) Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert diese vorläufigen Abschlüsse und übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 1. Mai des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres die vorläufigen Abschlüsse der einzelnen Organe sowie die konsolidierten vorläufigen Abschlüsse der Gemeinschaften. Gleichzeitig leitet er die Analyse der Haushaltsführung der einzelnen Organe dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof zu.

    Artikel 118

    (1) Der Rechnungshof legt spätestens am 15. Juli seine Bemerkungen zu den vorläufigen Abschlüssen der einzelnen Organe vor, damit diese in ihren endgültigen Jahresabschlüssen die erforderlichen Berichtigungen vornehmen können.

    (2) Jedes Organ erstellt seine endgültigen Jahresabschlüsse und übermittelt sie spätestens am 5. September des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Rechnungsführer der Kommission, damit dieser die endgültigen konsolidierten Abschlüsse erstellen kann.

    (3) Die Kommission genehmigt diese endgültigen konsolidierten Abschlüsse und übermittelt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof spätestens am 30. September des auf das abgeschlossene Haus haltsjahr folgenden Jahres.

    (4) Die endgültigen konsolidierten Jahresabschlüsse werden spätestens am 30. November des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres gleichzeitig mit der Zuverlässig keitserklärung, die der Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags, Artikel 45c des EGKS-Vertrags und Artikel 160c des Euratom-Vertrags abgibt, im Amts blatt veröffentlicht.

    Artikel 119

    Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat zweimal jährlich Bericht über den Stand der Haushaltsgarantien und der mit diesen Garantien verbundenen Risiken.

    Diese Informationen werden gleichzeitig dem Rechnungshof übermittelt.

    KAPITEL 2

    RECHNUNGSFÜHRUNG

    Artikel 120

    (1) Die Rechnungsführung erfolgt untergliedert in eine Allgemeine oder Finanz buchführung und eine Buchführung über die Haushaltsvorgänge; beide werden nach Kalenderjahren und in Euro erstellt.

    (2) Die Rechnungsführungsmethoden der Organe sowie die von ihnen benutzten Buchungspläne werden vom Rechnungsführer der Kommission einheitlich festgelegt.

    (3) In der Finanzbuchführung werden nach dem methodischen Prinzip der "doppelten Buchführung" sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres erfasst. Sie wird bei der Ermittlung der Vermögenssituation der Organe zugrunde gelegt.

    (4) Anhand der Haushaltsbuchführung lassen sich die verschiedenen Vorgänge der Ausführung des Haushaltsplans im einzelnen nachvollziehen.

    (5) Jeder Buchungsvorgang stützt sich auf entsprechende, ausdrücklich genannte Belege.

    Artikel 121

    (1) Die Finanz- und Haushaltsbuchführung werden zum Ende des Haushaltsjahres abgeschlossen, damit die in Kapitel 1 genannten Jahresabschlüsse der Gemein schaften erstellt werden können.

    (2) Der Rechnungsführer kann nach Ende des Haushaltsjahres und bis zum Zeitpunkt des effektiven Rechnungsabschlusses noch alle Korrekturen vornehmen, die für eine vollständige, zuverlässige und wirklichkeitsgetreue Darstellung der Jahres abschlüsse erforderlich sind, jedoch keine Auszahlung zu Lasten des betreffenden Haushaltsjahres bewirken.

    KAPITEL 3

    BESTANDSVERZEICHNISSE ÜBER DIE ANLAGEWERTE

    Artikel 122

    Die Organe erstellen nach dem vom Rechnungsführer der Kommission vorgegebenen Muster mengen- und wertmässige Bestandsverzeichnisse aller Sachanlagen, immateriellen Anlagen und Finanzanlagen, aus denen das Vermögen der Gemeinschaften besteht.

    Jedes Organ lässt durch seine eigenen Dienststellen die Übereinstimmung der Bestandsverzeichnisse mit dem tatsächlichen Bestand überprüfen.

    Veräusserungen von Vermögensgegenständen werden in geeigneter Form bekanntgemacht.

    Werden im Bestandsverzeichnis eingetragene Vermögensgegenstände veräussert oder unentgeltlich abgetreten, als unbrauchbar aus dem Bestand ausgesondert oder vermietet oder kommen sie durch Verlust, Diebstahl oder in sonstiger Weise abhanden, so hält der Anweisungsbefugte dies in einer entsprechenden Erklärung oder Niederschrift fest.

    TITEL VII

    EXTERNE KONTROLLE UND ENTLASTUNG

    KAPITEL 1

    EXTERNE KONTROLLE

    Artikel 123

    Dem Rechnungshof obliegt die in den Artikeln 248 EG-Vertrag, Artikel 45 EGKS-Vertrag und Artikel 180 EAG-Vertrag vorgesehene Prüfung der Rechnungen.

    Artikel 124

    (1) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission unterrichten den Rechnungshof innerhalb kürzester Frist über alle ihre Beschlüsse und Handlungen gemäß Artikel 8, den Artikeln 12, 17 Absatz 2 und den Artikeln 20, 21, 24 und 33.

    (2) Die Organe übermitteln dem Rechnungshof ihre internen Finanzregelungen.

    (3) Die Ernennung der Anweisungsbefugten, der internen Prüfer, der Rechnungsführer und der Zahlstellenverwalter sowie die Übertragungen finanzieller Befugnisse aufgrund der Artikel 48, 56, 58, 59 und 80 werden dem Rechnungshof mitgeteilt.

    Artikel 125

    (1) Durch die Kontrollen, die der Rechnungshof anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls vor Ort durchführt, stellt dieser die Rechtmässigkeit und Ordnungsmässigkeit der Einnahmen und Ausgaben im Hinblick auf die Verträge, den Haushaltsplan, die Haushaltsordnung und alle in Umsetzung der Verträge erlassenen Vorschriften fest und überzeugt sich von der Effizienz des Finanzmanagements.

    (2) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Rechnungshof nach Maßgabe des Artikels 127 von allen Dokumenten und Informationen betreffend die Rechnungs-führung der seiner Kontrolle unterliegenden Dienststellen und sonstigen Ein-richtungen Kenntnis nehmen. Er ist befugt, alle für die Abwicklung von Ausgaben- oder Einnahmenvorgängen verantwortlichen Bediensteten zu hören und von allen Kontrollmöglichkeiten Gebrauch zu machen, die den genannten Stellen oder Einrichtungen eingeräumt werden.

    Der Rechnungshof kann, um sich alle Auskünfte zu beschaffen, die er für die Wahrnehmung der Aufgaben benötigt, mit denen er aufgrund der Verträge und der in Umsetzung dieser Verträge erlassenen Rechtsakte betraut ist, auf seinen Wunsch zu den Maßnahmen hinzugezogen werden, die die Kommission in Anwendung der Rechtsvorschriften für den EAGFL, Abteilung Garantie, sowie für den Bereich der Eigenmittel durchführt. Diese Bestimmung gilt auch für die Kontrolle aller von den Gemeinschaften eingerichteten Fonds.

    Auf Antrag des Rechnungshofes erteilen die Organe den Finanzinstituten, bei denen Gemeinschaftsguthaben gehalten werden, die Ermächtigung, dem Rechnungshof Einsicht in alle sachdienlichen Unterlagen zu gestatten, die es ihm ermöglichen, sich von der Übereinstimmung der externen Daten mit den Rechnungsführungsdaten zu überzeugen.

    (3) Der Rechnungshof und seine Mitglieder können sich bei der Erfuellung ihres Auftrags von Bediensteten des Rechnungshofs unterstützen lassen. Die diesen Bediensteten über-tragenen Aufgaben müssen den Behörden, bei denen der beauftragte Bedienstete tätig wird, vom Rechnungshof selbst oder von einem seiner Mitglieder mitgeteilt werden.

    Artikel 126

    Der Rechnungshof sorgt dafür, daß alle hinterlegten und liquiden Titel sowie Bankguthaben und Kassenbestände anhand von Bescheinigungen, die von den verwahrenden Instanzen ausgestellt werden, oder anhand von amtlichen Feststellungsvermerken über den Kassen- oder Wertpapierbestand geprüft werden. Der Rechnungshof kann derartige Prüfungen auch selbst vornehmen.

    Artikel 127

    (1) Die Kommission, die anderen Organe, die mit der Bewirtschaftung von Gemeinschaftseinnahmen und -ausgaben betrauten Einrichtungen sowie die nationalen Kontrollorgane oder, falls diese nicht über die erforderlichen Kompetenzen verfügen, die zuständigen nationalen Stellen sowie die Endempfänger von Zahlungen zu Lasten des Haushalts gewähren dem Rechnungshof jegliche Unterstützung und erteilen ihm alle Auskünfte, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt. Sie halten insbesondere alle Unterlagen über die Vergabe und Ausführung von Aufträgen, die aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden, alle Bücher über Kassen- und Sachbestände, Buchungsunterlagen und Belege sowie sich hierauf beziehende Verwaltungsdokumente, Unterlagen über die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaften, Bestandsverzeichnisse und Organisationspläne zur Verfügung des Rechnungshofes, die dieser zur Prüfung der Haushaltsrechnung anhand der Rechnungsunterlagen oder vor Ort für erforderlich erachtet. Gleiches gilt auch für alle Unterlagen und Informationen, die auf magnetischen Datenträgern erstellt oder gespeichert werden.

    Unterabsatz 1 findet auch Anwendung auf die Empfänger von Zahlungen aus dem Gemeinschaftshaushalt, unabhängig davon, ob es sich dabei um natürliche oder juristische Personen handelt.

    (2) Bedienstete, bei denen der Rechnungshof Prüfungen vornimmt, sind gehalten,

    a) ihre Kasse zu öffnen, die Kassen-, Wert- und Sachbestände jeglicher Art und die von ihnen verwahrten Belege für die Rechnungsführung sowie alle Bücher und Register und alle sonstigen, damit zusammenhängenden Dokumente vorzulegen;

    b) die Korrespondenz oder alle sonstigen Dokumente vorzulegen, die für die Durchführung der in Artikel 125 Absatz 1 genannten umfassenden Kontrolle erforderlich sind.

    Die Erteilung der Informationen nach Unterabsatz 1 Buchstabe b) kann nur vom Rechnungshof selbst gefordert werden.

    (3) Der Rechnungshof ist befugt, die Dokumente über die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaften zu prüfen, die bei Dienststellen der Organe, insbesondere den für die Entscheidungen über diese Einnahmen und Ausgaben zuständigen Dienststellen, bei Einrichtungen, die im Auftrag der Gemeinschaften Einnahmen und Ausgaben bewirtschaften, sowie bei natürlichen oder juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt der Gemeinschaften erhalten, verwahrt werden.

    Die nationalen Kontrollorgane oder, falls diese nicht über die erforderlichen Kompetenzen verfügen, die zuständigen nationalen Stellen gewähren dem Rechnungshof Zugang zu allen in ihrem Besitz befindlichen Informationen über die von den Gemeinschaften finanzierten oder kofinanzierten Operationen sowie deren Verwaltung und Kontrolle.

    (4) Die Prüfung der Rechtmässigkeit und Ordnungsmässigkeit der Einnahmen und Ausgaben sowie die Kontrolle der Effizienz des Finanzmanagements erstrecken sich auch auf die Verwendung der Gemeinschaftsmittel durch Einrichtungen ausserhalb der Organe, die diese Mittel in Form von Finanzhilfen erhalten.

    (5) Die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zugunsten von Empfängern ausserhalb der Organe ist an die schriftliche Zustimmung des Empfängers gebunden, die Verwendung der betreffenden Finanzhilfen vom Rechnungshof prüfen zu lassen.

    (6) Die Kommission erteilt dem Rechnungshof auf Antrag Auskunft über die Anleihe- und Darlehenstransaktionen.

    (7) Durch die Verwendung integrierter DV-Systeme dürfen die Zugriffsmöglichkeiten des Rechnungshofs auf die Belege nicht eingeschränkt werden.

    Artikel 128

    (1) Für den in den Artikeln 248 EG-Vertrag, 45c EGKS-Vertrag und 160c EAG-Vertrag vorgesehenen Jahresbericht des Rechnungshofes gelten die Absätze 2 bis 7 des vorliegenden Artikels.

    (2) Der Rechnungshof übermittelt der Kommission und den anderen Organen spätestens am 15. Juli die Bemerkungen, die seiner Ansicht nach in den Jahresbericht aufzunehmen sind. Diese Bemerkungen müssen vertraulich bleiben. Alle Organe übersenden dem Rechnungshof ihre Antworten spätestens am 31. Oktober. Der Kommission werden die Antworten der anderen Organe gleichzeitig zugeleitet.

    (3) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten die Bemerkungen des Rechnungshofs zur Verwaltung der Gemeinschaftsmittel, für die sie nach den geltenden Vorschriften die Verantwortung tragen, sofern diese Mitgliedstaaten im Bericht des Rechnungshofs namentlich genannt werden.

    (4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Antworten auf diese Bemerkungen spätestens am 30. September; die Kommission leitet diese Antworten zusammen mit ihren eigenen Bemerkungen bis zum 31. Oktober an den Rechnungshof weiter.

    (5) Der Jahresbericht enthält eine Beurteilung der Effizienz des Finanzmanagements.

    (6) Der Jahresbericht umfasst einen eigenen Abschnitt für jedes der Gemeinschafts organe. Der Rechnungshof kann ergänzend alle ihm sachdienlich erscheinenden zusammenfassenden oder allgemeinen Bemerkungen hinzufügen.

    Der Rechnungshof sorgt dafür, daß in der veröffentlichten Fassung seines Jahresberichts die Antworten der Organe unmittelbar auf seine Bemerkungen folgen.

    (7) Der Rechnungshof übermittelt der Entlastungsbehörde und den anderen Organen spätestens am 30. November seinen Jahresbericht mit den dazugehörigen Antworten und sorgt für dessen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemein schaften.

    Artikel 129

    Gleichzeitig mit dem in Artikel 128 genannten Jahresbericht unterbreitet der Rechnungshof dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmässigkeit und Ordnungsmässigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge.

    Artikel 130

    (1) Neben dem Jahresbericht kann der Rechnungshof jederzeit in Form von Sonderberichten seine Bemerkungen zu spezifischen Fragen vorlegen und auf Antrag eines der Organe der Gemeinschaften Stellungnahmen abgeben.

    (2) Die Sonderberichte werden den betreffenden Organen zugeleitet.

    Die betreffenden Organe leiten dem Rechnungshof innerhalb einer Frist von sechs Wochen ihre etwaigen Bemerkungen zu diesen Sonderberichten zu.

    Beschließt der Rechnungshof, bestimmte Berichte im Amtsblatt der Euro päischen Gemeinschaften zu veröffentlichen, so werden diesen die Antworten der betreffenden Organe beigefügt. Bezieht sich der Sonderbericht auf die Verwaltung von Gemeinschaftsmitteln, die nach den geltenden Vorschriften in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, so übermittelt die Kommission diesen Sonderbericht den in den Bemerkungen des Rechnungshofes namentlich genannten Mitgliedstaaten.

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Antworten binnen sechs Wochen nach Annahme des Sonderberichts. Die Kommission leitet die Antworten zusammen mit ihren Bemerkungen an den Rechnungshof weiter.

    Die Sonderberichte werden dem Parlament und dem Rat übermittelt. Jedes dieser Organe befindet, gegebenenfalls im Benehmen mit der Kommission, über deren weitere Behandlung.

    (3) Die in Absatz 1 genannten Stellungnahmen können vom Rechnungshof im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden, sofern sie sich nicht auf Vorschläge oder Entwürfe beziehen, die ein legislatives Konsultationsverfahren durchlaufen. Der Rechnungshof entscheidet über diese Veröffentlichung nach Anhörung des Organs, das die Stellungnahme beantragt hat, oder auf das sich die Untersuchung des Rechnungshofes bezieht. Den veröffentlichten Stellungnahmen werden die Antworten der betreffenden Organe beigefügt.

    KAPITEL 2

    ENTLASTUNG

    Artikel 131

    (1) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament bis zum 30. April des Jahres n + 2 der Kommission Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Haushaltsjahres n.

    (2) Kann die in Absatz 1 genannte Frist nicht eingehalten werden, so teilt das Europäische Parlament oder der Rat der Kommission die Gründe für den Aufschub des Entlastungsbeschlusses mit.

    (3) Verschiebt das Europäische Parlament die Erteilung des Entlastungsbeschlusses, so trifft die Kommission unverzueglich Vorkehrungen, um die Hinderungsgründe auszuräumen.

    Artikel 132

    (1) Der Entlastungsbeschluß betrifft die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaften und den sich daraus ergebenden Saldo sowie das Vermögen und die Schulden der Gemeinschaften, wie sie in der Vermögensübersicht dargestellt sind; ausserdem gibt das Europäische Parlament in seinem Entlastungsbeschluß eine Beurteilung darüber, ob die Kommission ihrer Verantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans des abgelaufenen Haushaltsjahres nachgekommen ist.

    (2) Im Vorfeld der Entlastungserteilung prüft das Europäische Parlament nach dem Rat die in Artikel 275 EG-Vertrag, Artikel 78d EGKS-Vertrag und Artikel 179a EAG-Vertrag genannten Rechnungen, Jahresabschlüsse und Vermögensübersichten. Des weiteren prüft es den Jahresbericht des Rechnungshofes mit den Antworten der geprüften Organe, dessen Sonderberichte für das betreffende Haushaltsjahr sowie dessen Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und die Rechtmässigkeit und Ordnungs mässigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge.

    (3) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage alle Daten, die für die Kontrolle des Haushaltsvollzugs im betreffenden Jahr erforderlich sind. Der Zugang zu vertraulichen Daten und deren Behandlung erfolgt unter Wahrung der Grundrechte, des Geschäftsgeheimnisses, des Schutzes der Interessen der Union und der Bestimmungen über die Gerichts- und Disziplinarverfahren.

    Artikel 133

    (1) Gemäß den Artikeln 276 EG-Vertrag, 78g EGKS-Vertrag und 180b EAG-Vertrag treffen die Kommission und die anderen Organe alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bemerkungen in den Entlastungsbeschlüssen des Europäischen Parlaments sowie den Erläuterungen, die den Entlastungs empfehlungen des Rates beigefügt sind, nachzukommen.

    (2) Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates erstatten die Organe Bericht über die Maßnahmen, die sie aufgrund dieser Bemerkungen und Erläuterungen getroffen haben, insbesondere über die Weisungen, die den am Haushaltsvollzug beteiligten Dienststellen erteilt wurden. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von den Maßnahmen in Kenntnis, die sie auf die sie betreffenden Bemerkungen hin getroffen haben, damit die Kommission diese in ihrem eigenen Bericht entsprechend berücksichtigen kann. Die Berichte der Organe werden auch dem Rechnungshof zugeleitet.

    ZWEITER TEIL

    SONDERBESTIMMUNGEN

    TITEL I

    EUROPÄISCHER AUSRICHTUNGS- UND GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT, ABTEILUNG GARANTIE

    Artikel 134

    (1) Der Erste und der Dritte Teil finden auf die Ausgaben. die von der Regelung für den EAGFL, Abteilung Garantie, genannten Dienststellen und Einrichtungen gemäß diesen Verordnungen getätigt werden, sowie, vorbehaltlich der in diesem Titel vorgesehenen Ausnahmeregelungen, auf die Einnahmen Anwendung.

    (2) Die unmittelbar von der Kommission verwalteten Vorgänge werden gemäß den Regeln im Ersten und Dritten Teil abgewickelt.

    Artikel 135

    (1) Für jedes Haushaltsjahr werden im Haushaltsplan des EAGFL, Abteilung Garantie, Verpflichtungs ermächtigungen und Zahlungsermächtigungen in gleicher Höhe ausgebracht.

    (2) Nicht in Anspruch genommene Zahlungsermächtigungen werden zur Erfuellung früherer Verpflichtungen automatisch nur auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.

    (3) Übertragene Zahlungsermächtigungen, die am Ende des Haushaltsjahres nicht in Anspruch genommen worden sind, verfallen.

    Artikel 136

    (1) Die Kommission erstattet die Ausgaben der Mitgliedstaaten.

    (2) Die Beschlüsse der Kommission zur Festsetzung der Höhe dieser Zahlungen gelten als vorläufige globale Mittelbindungen im Rahmen der Gesamtdotation des EAGFL, Abteilung Garantie, abzueglich der zweckgebundenen Einnahmen.

    (3) Die laufenden Verwaltungsausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie, können ab dem 15. November jeden Jahres im Vorgriff zu Lasten des folgenden Haushaltsjahres gebunden werden. Diese Mittelbindungen dürfen jedoch die Hälfte der entsprechenden Gesamtdotation des laufenden Haushaltsjahres nicht überschreiten. Sie können sich nur auf Ausgaben beziehen, der für den EAGFL, Abteilung Garantie, die in einer bestehenden Rechtsgrundlage grundsätzlich vorgesehen sind.

    Artikel 137

    (1) Für die Ausgaben der genannten Dienststellen und Einrichtungen wird binnen zwei Monaten nach Eingang der Aufstellungen der Mitgliedstaaten eine Mittelbindung nach Kapitel, Artikel und Posten. Ausser in den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten die Zahlung noch nicht geleistet haben oder die Förderfähigkeit nicht feststeht, erfolgt die Verbuchung als Zahlung innerhalb der gleichen Frist.

    Diese Mittelbindung wird der vorläufigen globalen Mittelbindung nach Artikel 136 angelastet.

    (2) Vorläufige globale Mittelbindungen eines Haushaltsjahres, zu deren Lasten bis zum 1. Februar des folgenden Haushaltsjahres keine Einzelmittelbindungen entsprechend dem Eingliederungsplan vorgenommen wurden, werden für das abgelaufene Jahr aufgehoben.

    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Rechnungsabschlusses.

    Artikel 138

    Die Verbuchung von Ausgaben zu Lasten eines Haushaltsjahres erfolgt auf der Grundlage der Erstattungen der Kommission an die Mitgliedstaaten spätestens am 31. Dezember des betreffenden Haushaltsjahres, sofern die Auszahlungsanordnungen dem Rechnungsführer spätestens am 31. Januar des folgenden Haushaltsjahres zugegangen sind.

    Artikel 139

    (1) Kann die Kommission in Anwendung von Artikel 21 Mittelübertragungen vornehmen, so fasst sie ihren Beschluß spätestens am 31. Januar des folgenden Haushaltsjahres und teilt diesen Beschluß der Haushaltsbehörde mit.

    (2) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen unterbreitet die Kommission der Haushaltsbehörde ihre Vorschläge spätestens am 10. Januar des folgenden Haushaltsjahres

    Die Haushaltsbehörde beschließt über die Mittelübertragungen nach dem Verfahren des Artikels 22, allerdings binnen drei Wochen.

    Artikel 140

    Die zweckgebundenen Einnahmen dieses Titels werden global entweder dem EAGFL, Abteilung Garantie, für die Finanzierung der Ausgaben im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik, oder dem EAGFL, Abteilung Garantie, für die Finanzierung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der flankierenden Maßnahmen zugewiesen.

    TITEL II

    STRUKTURFONDS

    Artikel 141

    (1) Der Erste und der Dritte Teil finden auf die Ausgaben, die von den in der Regelung über die Strukturfonds, den Kohäsionsfonds sowie das strukturpolitische und das agrarpolitische Heranführungsinstrument (SAPARD) genannten Dienststellen und Einrichtungen gemäß diesen Verordnungen getätigt werden, und, vorbehaltlich der in diesem Titel vorgesehenen Ausnahmeregelungen, auf die Einnahmen Anwendung.

    (2) Die unmittelbar von der Kommission verwalteten Vorgänge werden auch nach den Bestimmungen im Ersten und Dritten Teil abgewickelt.

    (3) Die strukturpolitischen und agrarpolitischen Heranführungsinstrumente können beim Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 150 dezentral verwaltet werden.

    Artikel 142

    (1) Die Zahlung des Beitrags der Kommission zu den Fonds erfolgt gemäß der in Artikel 141 genannten Regelung.

    Der Beitrag kann als Vorfinanzierung, Zwischenzahlung oder Restzahlung geleistet werden.

    (2) Die Fristen, innerhalb deren die Kommission die Zwischenzahlungen zu leisten hat, werden entsprechend der in Artikel 141 genannten Regelung festgesetzt.

    (3) Die Behandlung der durch die Mitgliedstaaten zu leistenden Vorfinanzierungs erstattungen sowie deren Anrechnung auf die den Fonds zufließenden Beiträge werden entsprechend der in Artikel 141 genannten Regelung geregelt.

    (4) Die Zahlungen erfolgen vorbehaltlich der Finanzkorrekturen, die die Kommission oder die Mitgliedstaaten gemäß der in Artikel 141 genannten Regelung für erforderlich erachten.

    Artikel 143

    Soweit die Voraussetzungen der in Artikel 141 genannten Regelung erfuellt sind, hebt die Kommission Mittelbindungen automatisch auf.

    Die damit freigewordenen Mittel können wieder eingesetzt werden, wenn ein offensichtliches, ausschließlich der Kommission anzulastendes Fehler oder eine schwere Naturkatastrophe, die gravierende Folgen für die Abwicklung der Strukturfondsinterventionen hat, vorliegt.

    Zu diesem Zweck prüft die Kommission die im abgelaufenen Haushaltsjahr aufgehobenen Mittelbindungen und beschließt nach Maßgabe des Bedarfs spätestens am 15. Februar des laufenden Haushaltsjahres, inwieweit die entsprechenden Mittel wiedereinzusetzen sind.

    Artikel 144

    Die Kommission kann für die operativen Ausgaben nach diesem Titel Mittelübertragungen zwischen Titeln vornehmen, sofern es sich um Mittel handelt, die für das gleiche Ziel im Sinne der in Artikel 141 genannten Regelung verwendet werden.

    Artikel 145

    Verwaltung und Auswahl der Vorhaben sowie die Kontrolle werden durch die in Artikel 141 genannte Regelung geregelt.

    TITEL III

    FORSCHUNG

    Artikel 146

    (1) Der Erste und der Dritte Teil finden vorbehaltlich der in diesem Titel vorgesehenen Ausnahmeregelungen auf die Mittel für Forschung und Entwicklung Anwendung.

    Diese Mittel werden entweder bei einem Titel des Politikbereichs "Forschung" oder bei einem Forschungstätigkeiten betreffenden Kapitel eines anderen Titels eingesetzt. Sie werden zur Abwicklung der in den Durchführungsbestimmungen angegebenen Aktionen verwendet.

    (2) Die Kommission kann innerhalb des Haushaltstitels für den Politikbereich "Forschung" abweichend von Artikel 21 Mittelübertragungen zwischen Kapiteln im Rahmen von 15 % des Mittelansatzes der Entnahmelinie vornehmen.

    (3) Die aus den Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung besoldeten Sachverständigen werden nach Verfahren eingestellt, die der Rat bei der Annahme der einzelnen Forschungsrahmenprogramme festlegt.

    Artikel 147

    (1) Die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) kann im Rahmen ihrer auf Wettbewerbs- oder Verhandlungsbasis erfolgenden Beteiligung an Gemeinschaftsaktionen, die ganz oder teilweise aus dem Gesamthaushalt finanziert werden, Mittel aus einem anderen Titel und anderen Kapiteln als in Artikel 146 Absatz 1 genannt, erhalten.

    (2) Die Mittel im Zusammenhang mit Aktionen, an denen sich die GFS auf Wettbewerbsbasis beteiligt, werden zweckgebundenen Einnahmen im Sinne von Artikel 17 gleichgestellt. Die durch diese Einnahmen erwirtschafteten Verpflichtungsermächtigungen können in Anspruch genommen werden, sobald eine Forderungsvorausschätzung vorliegt.

    Die Ausführung dieser Mittel wird nach Aktionskategorien und gesondert von den Einnahmen aus Finanzierungen (privater oder öffentlich-rechtlicher) Dritter sowie von den Einnahmen aus anderen Leistungen der Kommission für Dritte in einer analytischen Buchführung der Haushaltsrechnung nachgezeichnet.

    (3) Die Regeln für die Auftragsvergabe des Titels IV des Ersten Teils sind nicht anwendbar auf Tätigkeiten, die die GFS für Rechnung Dritter durchführt.

    TITEL IV

    MASSNAHMEN IM AUSSENBEREICH

    KAPITEL 1

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 148

    (1) Der Erste und der Dritte Teil finden vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen in diesem Titel Anwendung auf die aus dem Haushalt finanzierten Maßnahmen im Aussenbereich.

    (2) Die Mittel für die Maßnahmen nach Absatz 1 werden von der Kommission ausgeführt

    a) entweder durch eigenständigen Beschluß, oder

    b) im Rahmen von Abkommen mit einem oder mehreren Empfängerdrittstaaten, oder

    c) im Rahmen von Abkommen mit internationalen Organisationen.

    KAPITEL 2

    DURCHFÜHRUNG DER MASSNAHMEN

    Artikel 149

    Die Maßnahmen nach diesem Titel können entweder zentral durch die Kommission, oder ganz oder teilweise dezentral durch den oder die Empfängerdrittländer, oder aber gemeinsam mit internationalen Organisationen durchgeführt werden.

    Artikel 150

    (1) Die Kommission kann beschließen, die Empfängerdrittländer mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen zu beauftragen, nachdem sie festgestellt hat, daß der oder die Empfängerdrittstaaten in der Lage sind, bei der Bewirtschaftung von Gemeinschaftsmitteln folgende Mindestvoraussetzungen zu erfuellen:

    a) effektive Trennung von Anweisungs- und Rechnungsführungsfunktion;

    b) effizientes System zur internen Kontrolle der Bewirtschaftungs vorgänge;

    c) Verfahren der gesonderten Rechnungslegung zum Nachweis der Verwendung von Gemeinschaftsmitteln;

    d) ein unabhängiges externes Audit;

    e) transparente, nichtdiskriminierende Vergabeverfahren, zur Vorbeugung von Interessenkonflikten.

    (2) Der Empfängerstaat übernimmt die volle Haftung für die an ihn ausgezahlten Gemeinschaftsmittel. Er verpflichtet sich ausserdem, regelmässig nachzuprüfen, daß die aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierten Maßnahmen richtig durchgeführt worden sind, Unregelmässigkeiten und Betrug vorzubeugen und zu ahnden und entgangene sowie rechtsgrundlos gezahlte oder schlecht verwaltete Mittel wieder einzuziehen.

    Artikel 151

    Die Durchführung der Maßnahmen durch die Empfängerdrittländer oder internationale Organisationen unterliegt der Kontrolle der Kommission. Diese Kontrolle erfolgt entweder im Wege einer vorherigen Genehmigung, oder durch eine nachträgliche Überprüfung oder aber im gemischten Verfahren.

    Artikel 152

    (1) Für entweder eigenständig oder im Rahmen von Abkommen mit Empfänger drittländer oder internationalen Organisationen durchgeführte Maßnahmen werden folgende Vereinbarungen oder Verträge geschlossen:

    a) Finanzierungsvereinbarungen zwischen der Kommission, die im Namen der Gemeinschaften auftritt, und dem oder den Empfängerdrittländer oder aber den von diesen bezeichneten Stellen, im folgenden "Empfänger" genannt, oder

    b) Verträge oder Finanzhilfevereinbarungen mit öffentlich-rechtlichen nationalen oder internationalen Einrichtungen oder mit natürlichen oder juristischen Personen, die mit der Durchführung beauftragt werden.

    In diesen Verträgen und Vereinbarungen werden die Bedingungen festgelegt, unter denen der Vertragsnehmer die Aussenhilfen zu verwalten hat.

    (2) Die mit den Empfängerdrittländer geschlossenen Finanzierungsvereinbarungen werden den innerhalb der Fristen gemäß Artikel 71 Absatz 2 geschlossenen rechtlichen Einzelverpflichtungen gleichgestellt. Die Einzelverträge und Einzel vereinbarungen zur Durchführung dieser Finanzierungsvereinbarungen sind spätestens am 31. Dezember des Jahres n + 3 zu schließen, wobei n für das Jahr steht, in dem die Mittelbindung genehmigt wurde. Einzelverträge und Einzelvereinbarungen in den Bereichen Audit und Bewertung können zu einem späteren Zeitpunkt geschlossen werden.

    KAPITEL 3

    AUFTRAGSVERGABE

    Artikel 153

    (1) Vorbehaltlich der in den Durchführungsbestimmungen vorgesehenen spezifischen Bestimmungen zu den Schwellenwerten und Modalitäten der Auftragsvergabe für Maßnahmen im Aussenbereich gelten für Aufträge nach diesem Titel Artikel 53 und die Allgemeinen Bestimmungen für die Auftragsvergabe in Kapitel 1 des Titels IV des Ersten Teils. Diese Aufträge werden wie folgt vergeben:

    a) durch die Kommission im Namen und für Rechnung eines oder mehrerer Empfänger,

    b) durch den oder die Empfänger,

    c) oder durch nationale oder internationale Einrichtungen oder von natürlichen oder juristischen Personen, die mit der Kommission einen Vertrag oder eine Finanzierungs- oder Finanzhilfevereinbarung zur Durchführung einer Maßnahme im Aussenbereich geschlossen haben.

    (2) Die Vergabeverfahren sind in den Finanzierungsvereinbarungen oder den Verträgen oder Finanzhilfevereinbarungen nach Artikel 152 vorzusehen.

    Artikel 154

    (1) Die Teilnahme an einer Ausschreibung steht natürlichen und juristischen Personen im Geltungsbereich der Verträge zu gleichen Bedingungen sowie, nach Maßgabe der Sonderbestimmungen in den Basisrechtsakten für den Bereich der jeweiligen Zusammenarbeit, allen Staatsangehörigen - natürlichen und juristischen Personen - der Empfängerdrittstaaten oder aller anderen in diesen Basisrechtsakten ausdrücklich genannten Drittländer offen.

    (2) In ordnungsgemäß begründeten Sonderfällen können auch andere als die Drittlandsangehörigen im Sinne des Absatzes 1 entsprechend den spezifischen Bestimmungen in den Basisrechtsakten für den Bereich der jeweiligen Zusammenarbeit zur Teilnahme zugelassen werden.

    KAPITEL 4

    GEWÄHRUNG VON FINANZHILFEN

    Artikel 155

    1. Eine Maßnahme kann in vollem Umfang aus Haushaltsmitteln finanziert werden, sofern dies für ihre Durchführung unerläßlich ist.

    KAPITEL 5

    RECHNUNGSPRÜFUNG

    Artikel 156

    Vorbehaltlich des Artikels 53 ist in den Finanzierungsvereinbarungen oder in den Verträgen oder Finanzhilfevereinbarungen ausdrücklich vorzusehen, daß die Kommission und der Rechnungshof befugt sind, auf allen Stufen, einschließlich derjenigen des Endempfängers, Belegprüfungen und Kontrollen vor Ort durchzuführen.

    TITEL V

    AMT FÜR AMTLICHE VERÖFFENTLICHUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

    Artikel 157

    Vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen dieses Titels finden der Erste und der Dritte Teil auf das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (Amt) Anwendung.

    Artikel 158

    (1) Die Mittel des Amtes, deren Gesamtbetrag bei einer besonderen Haushaltslinie des Einzelplans Kommission im Haushaltsplan eingesetzt wird, sind in einem Anhang zu diesem Einzelplan im Detail aufgeführt.

    Der Anhang hat die Form einer Übersicht über die Einnahmen- und Ausgaben ansätze, die in der gleichen Weise gegliedert ist wie die Einzelpläne des Haushaltsplans.

    Die in diesem Anhang veranschlagten Mittel decken den gesamten Finanzbedarf des Amtes für amtliche Veröffentlichungen für die Ausübung seiner Tätigkeit im Dienste der Organe der Gemeinschaften.

    (2) Das Direktorium des Amtes beschließt über die Mittelübertragungen innerhalb des in Absatz 1 genannten Anhangs. Die Kommission setzt die Haushaltsbehörde von diesen Mittelübertragungen in Kenntnis.

    Artikel 159

    Die Kommission überträgt dem Direktor des Amtes die Anweisungsbefugnis für die Mittel des Anhangs des Amtes und legt Umfang und Modalitäten dieser Übertragung fest.

    Artikel 160

    (1) Das Amt erstellt eine analytische Buchführung über seine Ausgaben, auf deren Grundlage der Anteil der für jedes Organ erbrachten Leistungen ermittelt werden kann. Das Direktorium legt die Regeln für diese Buchführung fest.

    (2) Die Erläuterungen zu der besonderen Haushaltslinie, bei der der Gesamtbetrag der Mittel des Amtes eingesetzt wird, enthalten eine auf der Grundlage der Ergebnisse der analytischen Buchführung gemäß Absatz 1 erstellte Vorausschätzung der Kosten für die Leistungen, die das Amt für die einzelnen Organe erbringt.

    (3) Das Amt teilt den betreffenden Organen die anhand dieser analytischen Buchführung erzielten Ergebnisse mit.

    (4) Die Haushaltsrechnung und die Vermögensübersicht des Amtes sind fester Bestandteil der Haushaltsrechnung und Vermögens übersicht der Gemeinschaften im Sinne von Artikel 115.

    Artikel 161

    Das Direktorium des Amtes legt die Durchführungsmodalitäten für die Bestimmungen dieses Titels sowie spezifische Vorschriften für den Verkauf der Veröffentlichungen und die Buch führung darüber fest.

    Jedes Organ behält die Anweisungsbefugnis für die Ausgaben zu Lasten der Mittel für Veröffentlichungen aller Arbeiten, die vom Amt an externe Druckereien vergeben werden. Die Nettörlöse aus dem Verkauf der Veröffentlichungen fließen gemäß Artikel 17 als zweckgebundene Mittel jeweils dem Organ zu, das der Verfasser der betreffenden Veröffentlichung ist.

    TITEL VI

    EUROPÄISCHES AMT FÜR BETRUGSBEKÄMPFUNG

    Artikel 162

    Vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen dieses Titels finden der Erste und der Dritte Teil auf das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) Anwendung.

    Artikel 163

    (1) Die Mittel, die zur Deckung des gesamten Finanzbedarfs für den Dienstbetrieb des OLAF in Ausübung seiner Aufgaben und Mandate bestimmt sind, werden bei einer besonderen Haushaltslinie des Einzelplans der Kommission im Haushaltsplan eingesetzt. Diese Mittel sind im Detail in einem Anhang zu diesem Einzelplan aufgeführt. Der Anhang hat die Form einer Übersicht über die Einnahmen- und Ausgabenansätze, die in der gleichen Weise gegliedert ist wie die Einzelpläne des Haushaltsplans.

    (2) Die Kommission nimmt auf Ersuchen des Direktors des OLAF Mittelübertragungen innerhalb des in Absatz 1 genannten Anhangs vor. Sie setzt die Haushaltsbehörde von diesen Mittel übertragungen in Kenntnis.

    Artikel 164

    Die Kommission überträgt dem Direktor des OLAF die Anweisungsbefugnis für die im Anhang zum Einzelplan der Kommission eingesetzten Mittel für das OLAF und legt Umfang und Modalitäten dieser Übertragung fest. Der Direktor des OLAF kann seine Befugnisse an Bedienstete weiterübertragen.

    Artikel165

    Die Haushaltsrechnung und die Vermögensübersicht des OLAF sind fester Bestandteil der Haushaltsrechnung und Vermögensübersicht der Gemeinschaften im Sinne von Artikel 115.

    TITEL VII

    VERWALTUNGSMITTEL

    Artikel 166

    Vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen dieses Titels finden der Erste und der Dritte Teil auf die Verwaltungsmittel Anwendung.

    Artikel 167

    (1) Die Ausgaben für den Dienstbetrieb können ab dem 15. November jeden Jahres im Vorgriff zu Lasten der für das folgende Haushaltsjahr vorgesehenen Mittel gebunden werden. Diese Mittelbindungen dürfen jedoch ein Viertel der ent sprechenden Gesamtdotation des laufenden Haushaltsjahres nicht überschreiten. Das gilt nicht für neue Ausgaben, die im letzten ordnungsgemäß festgestellten Haushaltsplan noch nicht grundsätzlich genehmigt worden sind.

    (2) Ausgaben, beispielsweise für Mietzahlungen, die im voraus zu leisten sind, können ab dem 1. Dezember zu Lasten der für das folgende Jahr bewilligten Mittel vorge nommen werden.

    Artikel 168

    (1) Für jedes Haushaltsjahr werden Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungs ermächtigungen in gleicher Höhe eingesetzt.

    (2) Verwaltungsausgaben aufgrund von Verträgen, die sich entweder aufgrund örtlicher Gepflogenheiten, oder weil sie laufende Lieferungen von Ausstattungsmaterial zum Gegenstand haben, über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken, gehen zu Lasten des Haushaltsjahres, in dem sie effektiv getätigt werden.

    DRITTER TEIL

    ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    TITEL I

    ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

    Artikel 169

    Der Einzelplan der Kommission im Haushaltsplan enthält vorübergehende bei den Mitteln des EAGFL, Abteilung Garantie, eine Währungsreserve; Einsetzung, Verwendung und Finanzierung dieser Reserve sind in der Entscheidung des Rates betreffend die Haushaltsdisziplin bzw. im Beschluß des Rates über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften sowie in den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen geregelt.

    Artikel 170

    Die für die Entwicklung des ländlichen Raums und die flankierenden Maßnahmen be stimmten Mittel des EAGFL, Abteilung Garantie, unterliegen bis zum Ende der Geltungsdauer der derzeitigen Finanziellen Vorausschau, d.h. bis zum 31. Dezember 2006, weiterhin den Bestimmungen des Artikels 135. Für die Zeit danach werden neue Bestimmungen festgelegt.

    TITEL II

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 171

    Das Europäische Parlament und der Rat können zu den in ihre Zuständigkeit fallenden Haushaltsfragen alle relevanten Auskünfte und Nachweise verlangen.

    Artikel 172

    Die Kommission erlässt im Benehmen mit dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Stellungnahme der anderen Organe die Durchführungsbestimmungen zu dieser Haushalts ordnung.

    Artikel 173

    Das Europäische Parlament und der Rat überprüfen alle drei Jahre diese Haushaltsordnung auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission.

    Jede Verordnung zur Änderung der Haushaltsordnung wird im Konzertierungsverfahren, sofern das Europäische Parlament ein solches beantragt, vom Rat erlassen.

    Die Konzertierung findet in einem "Konzertierungsausschuß" aus Vertretern des Rates und des Europäischen Parlaments statt. Die Kommission nimmt an den Beratungen dieses Ausschusses teil.

    Das Konzertierungsverfahren ist darauf gerichtet, Einvernehmen zwischen dem Parlament und Rat herbeizuführen. Es erstreckt sich in der Regel über einen Zeitraum von höchstens drei Monaten, es sei denn, der betreffende Rechtsakt ist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erlassen, oder es liegen besondere Dringlichkeitsgründe vor. In derartigen Fällen kann der Rat eine geeignete Frist festsetzen.

    Sobald die beiden Organe sich in ihren Standpunkten hinreichend genähert haben, kann das Europäische Parlament eine neue Stellungnahme abgeben. Der Rat entscheidet daraufhin endgültig.

    Artikel 174

    Die Finanzregelungen für die mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtungen der Gemeinschaft, die Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan erhalten, werden nach dem Muster dieser Haushaltsordnung aufgestellt. Sie dürfen hiervon abweichen, wenn die spezifischen Erfordernisse ihrer Funktionsweise dies notwendig machen.

    Artikel 175

    Die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 wird aufgehoben.

    Artikel 176

    Diese Haushaltsordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Haushaltsordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ANHANG

    Übereinstimmungstabelle

    (Artikel 175)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    STICHWORTVERZEICHNIS (nach Artikeln)

    Abwicklungsfrist

    Activity Based Budgeting (ABB)

    Agenturen

    Aktionen auf Wettbewerbsbasis (Forschung)

    Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften

    Amt für Betrugsbekämpfung

    Analyse der Haushaltsführung

    Anhänge zu den Jahresabschlüssen

    Anlagewerte

    Anleihen und Darlehen

    Anweisungsbefugter

    Aufgabentrennung

    Aufstellung des Haushaltsplans nach Tätigkeiten (EBA), siehe ABB

    Ausführung des Haushaltsplans

    Ausführungsschwierigkeiten

    Ausgaben

    Ausgaben, Anordnung der

    Ausgaben, Feststellung der

    Ausgaben, Negativ

    Ausgaben, nichtobligatorische /obligatorische

    Auszahlungsanordnung

    Basisrechtsakt

    Bekanntmachung

    Belege

    Bericht (Anweisungsbefugter)

    Bericht (Entlastung)

    Bericht (Haushaltsgarantien)

    Bericht (Haushaltsvollzug)

    Bericht (interner Prüfer)

    Bericht (Rechnungshof)

    Berichtigungshaushaltsplan

    Berichtigungsschreiben

    Bestechung

    Betriebskostenzuschuß

    Betrug

    Bewertung

    Buchführung über die Haushaltsvorgänge

    Buchführung, allgemeine oder Finanzbuchführung

    Buchführung, analytische

    Buchungspläne

    Datenverarbeitungssysteme

    Dienstenthebung

    Disziplinarische Belangung und finanzielle Haftung

    Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung

    Durchführungsfrist

    EAGFL, Abteilung Garantie

    Eigenmittel

    Eingliederungsplan

    Einnahmen

    Einnahmen, allgemeiner Plan der

    Einnahmen, zweckgebundene

    Einrichtungen der Gemeinschaft, mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete (siehe auch Agenturen).

    Einziehung

    Einziehungsanordnung

    Entlastung

    Entwicklung des ländlichen Raums

    Ergebnisse

    Euro

    Finanzbogen

    Finanzhilfen

    Finanzierungsvereinbarungen

    Finanzkorrekturen

    Finanzmanagement, effizientes

    Forderung (Einziehung)

    Forderungen, festgestellte

    Forderungen, noch nicht festgestellte

    Forderungsvorausschätzungen

    Forschung

    Garantiefonds für Maßnahmen im Aussenbereich

    Geldbussen

    Gemeinsame Forschungsstelle (GFS)

    Gesamtdeckung

    Geschäftsordnung

    Grundsatz der Einheit (Haushaltsplan)

    Grundsätze (Finanzhilfen)

    Grundsätze (öffentliche Aufträge)

    Haushalt (endgültig festgestellt)

    Haushalt (nicht endgültig festgestellt)

    Haushaltsanhänge

    Haushaltsausgleich

    Haushaltsbehörde

    Haushaltsentwurf

    Haushaltsgarantien

    Haushaltsgrundsätze

    Haushaltsjahr

    Haushaltsordnung (Änderung)

    Haushaltsordnung (Definition)

    Haushaltsordnung (Inkrafttreten)

    Haushaltsordnung von 1977 (Aufhebung)

    Haushaltsplan (Definition)

    Haushaltsrechnung

    Haushaltsvollzugsbefugnisse

    Interessenkonflikt

    Interner Prüfer

    Jahresabschlüsse

    Jahrestranchen

    Jährlichkeit

    Konsolidierung

    Kontrollen

    Kontrollorgane, nationale

    Konzertierung

    Kredite

    Maßnahmen im Aussenbereich

    Mitgliedstaaten

    Mittel (Haushaltsjahr)

    Mittel für das folgende Haushaltsjahr

    Mittel, getrennte

    Mittel, verfallene

    Mittel, vorläufig eingesetzte

    Mittelbindung als Buchführungsvorgang

    Mittelbindung, globale

    Mittelbindungen, aufgehobene

    Mittelübertragung

    Mittelübertragungen (Abweichung)

    Mittelübertragungen

    Negativeinnahmen

    Negativreserve

    Öffentliche Aufträge

    Öffentliche Auftraggeber

    Organisationen, internationale

    Rechnungsabschluß(entscheidungen)

    Rechnungseinheit

    Rechnungsführung

    Rechnungsführungsprinzipien

    Rechnungshof

    Rechnungslegung

    Rechtsgrundlage, siehe Basisrechtsakt

    Reserve

    Risiken

    Saldo

    Sanktionen, administrative (Aufträge und Subventionen)

    Schlußbestimungen

    Sicherheitsleistung

    Spezialität

    Stellenplan (Abänderung)

    Stellenplan

    Strukturfonds

    Technische Beratung und Verwaltung

    Tranzparenz

    Übertragung hoheitlicher Aufgaben

    Übertragung von Haushaltsvollzugsbefugnissen

    Übertragung, interne

    Veranschlagung der Einnahmen

    Verantwortung (Kommission)

    Verantwortung, strafrechtliche

    Verfahren, beschränktes

    Verfahren, offenes

    Verhandlungsverfahren

    Vermögensübersicht

    Verpflichtung, rechtliche (Mittelbindung)

    Verpflichtungen, rechtliche

    Verpflichtungsermächtigungen

    Verwaltung, dezentrale

    Verwaltung, gemeinsame

    Verwaltung, geteilte

    Verwaltung, zentrale

    Verwaltungsmittel

    Verzicht (Einziehung)

    Voranschläge

    Vorentwurf des Berichtigungshaushaltsplans

    Vorentwurf des Haushaltsplans

    Währungsreserve

    Welthandelsorganisation

    Wettbewerb, auf breiter Basis

    Wettbewerbsverfahren (öffentliche Aufträge)

    Wiedereinsetzung von Mitteln

    Zahlstellenverwalter

    Zahlung

    Zahlungen, im voraus zu leistende

    Zahlungsermächtigungen

    Zahlungsfrist

    Zahlungsvorgänge

    Zeitplan

    Zeitpunkt der Verpflichtung

    Zinsen, Erhebung von

    Zinsen, zu zahlende

    Zuordnung, haushaltsmässige

    Zuverlässigkeitserklärung

    Zuwendungen

    Zwangsgelder

    Zwölftel, vorläufige

    Top