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Document 52000PC0356

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß der Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Barbados, Belize, der Republik Côte d'Ivoire, Fidschi, der Kooperativen Republik Guyana, Jamaika, der Republik Kenia, der Republik Kongo, der Republik Madagaskar, der Republik Malawi, der Republik Mauritius, der Republik Sambia, der Republik Simbabwe, St. Christoph und Nevis, der Republik Suriname, dem Königreich Swasiland, der Vereinigten Republik Tansania, der Republik Trinidad und Tobago und der Republik Uganda einerseits sowie der Republik Indien andererseits über die Garantiepreise für Rohrzucker für den Lieferzeitraum 1999/2000

/* KOM/2000/0356 endg. - ACC 2000/0141 */

52000PC0356

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß der Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Barbados, Belize, der Republik Côte d'Ivoire, Fidschi, der Kooperativen Republik Guyana, Jamaika, der Republik Kenia, der Republik Kongo, der Republik Madagaskar, der Republik Malawi, der Republik Mauritius, der Republik Sambia, der Republik Simbabwe, St. Christoph und Nevis, der Republik Suriname, dem Königreich Swasiland, der Vereinigten Republik Tansania, der Republik Trinidad und Tobago und der Republik Uganda einerseits sowie der Republik Indien andererseits über die Garantiepreise für Rohrzucker für den Lieferzeitraum 1999/2000 /* KOM/2000/0356 endg. - ACC 2000/0141 */


Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluß der Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Barbados, Belize, der Republik Côte d'Ivoire, Fidschi, der Kooperativen Republik Guyana, Jamaika, der Republik Kenia, der Republik Kongo, der Republik Madagaskar, der Republik Malawi, der Republik Mauritius, der Republik Sambia, der Republik Simbabwe, St. Christoph und Nevis, der Republik Suriname, dem Königreich Swasiland, der Vereinigten Republik Tansania, der Republik Trinidad und Tobago und der Republik Uganda einerseits sowie der Republik Indien andererseits über die Garantiepreise für Rohrzucker für den Lieferzeitraum 1999/2000

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Das dem Vierten Abkommen AKP/EG beigefügte Protokoll Nr. 8 über AKP-Zucker, seit 1. März 2000 Protokoll Nr. 3 gemäß Artikel 3 des Beschlusses Nr. 1/2000 des AKP-EG-Botschafterausschusses, und das zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien geschlossene Abkommen verpflichten die Gemeinschaft, zu garantierten Preisen den Rohrzucker einzuführen, den die betreffenden Ausfuhrländer in der Gemeinschaft nicht zu entsprechenden oder höheren Preisen absetzen können.

2. Die Kommission hat mit den AKP-Ländern und der Republik Indien für den Lieferzeitraum 1999/2000 gemäß Artikel 5 Absatz 4 des den AKP-Zucker betreffenden Protokolls Nr. 8, seit 1. März 2000 Protokoll Nr. 3 gemäß Artikel 3 des Beschlusses Nr. 1/2000 des AKP-EG-Botschafterausschusses, und gemäß dem mit Indien geschlossenen Abkommen die Garantiepreise für Rohrzucker ausgehandelt in Übereinstimmung mit dem vom Rat am 14.2.2000 gegebenen Verhandlungsleitlinien.

3. Die Kommission schlägt deshalb dem Rat vor, den Vorschlag für eine Entscheidung über den Abschluß der Abkommen in Form des Austausches der im Anhang genannten Schreiben anzunehmen.

4. Finanzielle Auswirkungen: Nach diesen Vorschlägen ergeben sich keine anderen Ausgaben als die bereits im Haushalt 2000.

2000/0141 (ACC)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluß der Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Barbados, Belize, der Republik Côte d'Ivoire, Fidschi, der Kooperativen Republik Guyana, Jamaika, der Republik Kenia, der Republik Kongo, der Republik Madagaskar, der Republik Malawi, der Republik Mauritius, der Republik Sambia, der Republik Simbabwe, St. Christoph und Nevis, der Republik Suriname, dem Königreich Swasiland, der Vereinigten Republik Tansania, der Republik Trinidad und Tobago und der Republik Uganda einerseits sowie der Republik Indien andererseits über die Garantiepreise für Rohrzucker für den Lieferzeitraum 1999/2000

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführung des Protokolls Nr. 8 betreffend AKP-Zucker im Anhang zum Vierten AKP-EG-Abkommen [1], seit 1. März 2000 Protokoll Nr. 3 gemäß Artikel 3 des Beschlusses Nr. 1/2000 des AKP-EG-Botschafterausschusses [2], und des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker [3] erfolgt gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls und des Beschlusses im Rahmen der Verwaltung der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker.

[1] ABl. L 229 vom 17.8.1991, S. 216.

[2] ABl. L 56 vom 1.3.2000, S. 47.

[3] ABl. L 190 vom 22.7.1975, S. 35.

(2) Die Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Gemeinschaft und den im Protokoll genannten Staaten einerseits sowie der Republik Indien andererseits über die Garantiepreise für Rohrzucker für den Lieferzeitraum 1999/2000 sollten genehmigt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Barbados, Belize, der Republik Côte d'Ivoire, Fidschi, der Kooperativen Republik Guyana, Jamaika, der Republik Kenia, der Republik Kongo, der Republik Madagaskar, der Republik Malawi, der Republik Mauritius, der Republik Sambia, der Republik Simbabwe, St. Christoph und Nevis, der Republik Suriname, dem Königreich Swasiland, der Vereinigten Republik Tansania, der Republik Trinidad und Tobago und der Republik Uganda einerseits sowie der Republik Indien andererseits über die Garantiepreise für Rohrzucker für den Lieferzeitraum 1999/2000 werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut der genannten Abkommen ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu benennen, die befugt ist, die in Artikel 1 genannten Abkommen für die Gemeinschaft rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

WORTLAUT Nr. I

ABKOMMEN IN FORM VON BRIEFWECHSELN

ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND BARBADOS, BELIZE, DER REPUBLIK CÔTE D'IVOIRE, FIDSCHI, DER KOOPERATIVEN REPUBLIK GUYANA, JAMAIKA, DER REPUBLIK KENIA, DER REPUBLIK KONGO, DER REPUBLIK MADAGASKAR, DER REPUBLIK MALAWI, DER REPUBLIK MAURITIUS, DER REPUBLIK SAMBIA, DER REPUBLIK SIMBABWE, ST. CHRISTOPH UND NEVIS, DER REPUBLIK SURINAME, DEM KÖNIGREICH SWASILAND, DER VEREINIGTEN REPUBLIK TANSANIA, DER REPUBLIK TRINIDAD UND TOBAGO UND DER REPUBLIK UGANDA ÜBER DIE GARANTIEPREISE FÜR ROHRZUCKER FÜR DEN LIEFERZEITRAUM 1999/2000

A. Schreiben Nr. 1

Brüssel, den ..........

Herr,

die Vertreter der im Protokoll Nr. 8 über AKP-Zucker im Anhang zum Vierten AKP-EG-Abkommen, seit 1. März 2000 Protokoll Nr. 3 gemäß Artikel 3 des Beschlusses Nr. 1/2000 des AKP-EG-Botschafterausschusses, bezeichneten AKP-Staaten und der Kommission haben, letztere im Auftrag der Europäischen Gemeinschaft, nach Maßgabe des genannten Protokolls folgendes vereinbart:

Für den Lieferzeitraum vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 betragen die in Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls genannten Garantiepreise zum Zweck der Intervention gemäß Artikel 6 des Protokolls:

a) für Rohzucker: 52,37 EUR je 100 kg,

b) für Weißzucker: 64,65 EUR je 100 kg.

Die Preise gelten für Zucker der Standardqualität, wie sie in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegt ist, lose, cif "free out" europäische Häfen der Gemeinschaft. Die Einführung dieser Preise präjudiziert nicht die Haltung jeder der Vertragsparteien in bezug auf die Grundsätze der Festlegung der Garantiepreise.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Eingang dieses Schreibens mitteilen und bestätigen würden, daß dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen zwischen den Regierungen der obengenannten AKP-Staaten und der Gemeinschaft darstellt.

Genehmigen Sie, Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Union

B. Schreiben Nr. 2

Brüssel, den ..........

Herr,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:

"Die Vertreter der im Protokoll Nr. 8 über AKP-Zucker im Anhang zum Vierten AKP-EG-Abkommen, seit 1. März 2000 Protokoll Nr. 3 gemäß Artikel 3 des Beschlusses Nr. 1/2000 des AKP-EG-Botschafterausschusses, bezeichneten AKP-Staaten und der Kommission haben, letztere im Auftrag der Europäischen Gemeinschaft, nach Maßgabe des genannten Protokolls folgendes vereinbart:

Für den Lieferzeitraum vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 betragen die in Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls genannten Garantiepreise zum Zweck der Intervention gemäß Artikel 6 des Protokolls:

a) für Rohzucker: 52,37 EUR je 100 kg,

b) für Weißzucker: 64,65 EUR je 100 kg.

Die Preise gelten für Zucker der Standardqualität, wie sie in den Gemeinschafts vorschriften festgelegt ist, lose, cif "free out" europäische Häfen der Gemeinschaft. Die Einführung dieser Preise präjudiziert nicht die Haltung jeder der Vertragsparteien in bezug auf die Grundsätze der Festlegung der Garantiepreise.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Eingang dieses Schreibens mitteilen und bestäti gen würden, daß dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen zwischen den Regierungen der obengenannten AKP-Staaten und der Gemeinschaft darstellt."

Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis der Regierungen der in diesem Schreiben genann ten AKP-Staaten mit dem Vorstehenden zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierungen der im Protokoll Nr. 3 genannten AKP-Staaten

WORTLAUT Nr. II

ABKOMMEN IN FORM VON BRIEFWECHSELN

ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK INDIEN ÜBER DIE GARANTIEPREISE FÜR ROHRZUCKER IM LIEFERZEITRAUM 1999/2000

A. Schreiben Nr. 1

Brüssel, den ..........

Herr,

die Vertreter Indiens und der Kommission haben, letztere im Auftrag der Europäischen Gemeinschaft, im Rahmen der in Artikel 5 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien vorgesehenen Verhandlungen über Rohrzucker folgendes vereinbart:

Für den Lieferzeitraum vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 betragen die in Artikel 5 Absatz 4 des Abkommens genannten Garantiepreise zum Zweck der Intervention gemäß Artikel 6 des Abkommens:

a) für Rohzucker: 52,37 EUR je 100 kg,

b) für Weißzucker: 64,65 EUR je 100 kg.

Diese Preise gelten für Zucker der Standardqualität entsprechend den Gemeinschafts vorschriften, lose, cif "free out" europäische Häfen der Gemeinschaft. Die Einführung dieser Preise präjudiziert nicht die Haltung jeder der Vertragsparteien in bezug auf die Grundsätze der Festlegung der Garantiepreise.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Eingang dieses Schreibens mitteilen und bestätigen würden, daß dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen zwischen Ihrer Regierung und der Gemeinschaft darstellt.

Genehmigen Sie, Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Union

B. Schreiben Nr. 2

Brüssel, den ..........

Herr,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:

"Die Vertreter Indiens und der Kommission haben, letztere im Auftrag der Europäischen Gemeinschaft, im Rahmen der in Artikel 5 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Euro päischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien vorgesehenen Verhandlungen über Rohrzucker folgendes vereinbart:

Für den Lieferzeitraum vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 betragen die in Artikel 5 Absatz 4 des Abkommens genannten Garantiepreise zum Zweck der Intervention gemäß Artikel 6 des Abkommens:

a) für Rohzucker: 52,37 EUR je 100 kg,

b) für Weißzucker: 64,65 EUR je 100 kg.

Diese Preise gelten für Zucker der Standardqualität entsprechend den Gemeinschaftsvorschriften, lose, cif "free out" europäische Häfen der Gemeinschaft. Die Einführung dieser Preise präjudiziert nicht die Haltung jeder der Vertragsparteien in bezug auf die Grundsätze der Festlegung der Garantiepreise.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Eingang dieses Schreibens mitteilen und bestätigen würden, daß dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen zwischen Ihrer Regierung und der Gemeinschaft darstellt."

Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis meiner Regierung mit dem Vorstehenden zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung der Republik Indien

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