EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52000PC0094(01)

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251, Absatz 2, Buchstabe c) des EG-Vertrages, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments des gemeinsamen Standpunkts des Rates betreffend den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie) zur Änderung des Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrages

/* KOM/2000/0094 endg. - COD 97/0264 */

52000PC0094(01)

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251, Absatz 2, Buchstabe c) des EG-Vertrages, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments des gemeinsamen Standpunkts des Rates betreffend den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie) zur Änderung des Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrages /* KOM/2000/0094 endg. - COD 97/0264 */


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251, Absatz 2, Buchstabe c) des EG-Vertrages, zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments des gemeinsamen Standpunkts des Rates betreffend den Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie) ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäss Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages

BEGRÜNDUNG

Nach Artikel 251 Absatz 2 EG-Vertrag gibt die Kommission eine Stellungnahme zu den vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung vorgeschlagenen Abänderungen ab.

Im folgenden gibt die Kommission ihre Stellungnahme zu den 19 vom Parlament vorgeschlagenen Abänderungen ab. Nach Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag legt die Kommission außerdem einen geänderten Vorschlag vor, der die vier Abänderungen des Parlaments enthält, die die Kommission vollständig oder sinngemäß übernommen hat.

1. HINTERGRUND

Die Kommission übermittelte den fraglichen Richtlinienvorschlag, der sich auf die Artikel 95 (ex-Artikel 100 a) und 47 Absatz 2 (ex-Artikel 57 Absatz 2) EG-Vertrag stützt, am 14. Oktober 1997 dem Parlament und dem Rat (KOM(1997)510 endgültig - 1997/0264(COD)). Der Vorschlag wurde erstellt, nachdem das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 26. Oktober 1995 nach Artikel 192 (ex-Artikel 138 b) EG-Vertrag die Initiative ergriffen hatte.

Der Wirtschafts- und Sozialausschuß gab seine Stellungnahme am 25. März 1998 ab.

Das Europäische Parlament gab am 16. Juli 1998 in erster Lesung eine Stellungnahme ab.

Die Kommission nahm am 31. März 1999 einen geänderten Vorschlag für eine Richtlinie an, mit dem 26 vom Parlament in erster Lesung vorgeschlagene Änderungen (vollständig, sinngemäß oder mit Anpassungen) übernommen wurden.

Der Rat legte seinen gemeinsamen Standpunkt einstimmig am 21. Mai 1999 fest. Die Kommission unterstützte den gemeinsamen Standpunkt uneingeschränkt.

Am 15. Dezember 1999 nahm das Europäische Parlament in zweiter Lesung 19 Abänderungen am gemeinsamen Standpunkt des Rates an.

In der vorliegenden Stellungnahme wird die Haltung der Kommission zu den Parlamentsänderungen gemäß Artikel 251 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag erläutert.

2. ZIEL DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS

Der Vorschlag der Kommission soll Personen, die bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres Wohnsitzes ("Besucher") durch ein dort zugelassenes und versichertes Fahrzeug geschädigt werden, die Geltendmachung ihrer Schadenersatzansprüche erleichtern.

Mit der Richtlinie soll deshalb ein schnelles und pragmatisches Verfahren eingeführt werden, das dazu führt, daß das haftpflichtige Versicherungsunternehmen zahlt und die Besucher, die Opfer von Verkehrsunfällen sind, geschützt werden. Unter die Richtlinie fallen keine strittigen Fälle, d.h. Fälle, in denen das Versicherungsunternehmen seine Haftpflicht oder die Höhe der Entschädigung anficht. Diese Fälle sind den Gerichten zu überlassen. Diese Richtlinie darf das internationale Privatrecht und internationale Übereinkünfte nicht ändern.

3. STELLUNGNAHME DER KOMMISSION ZU DEN VOM PARLAMENT VORGESCHLAGENEN ABÄNDERUNGEN

3.1. Zusammenfassung des Standpunkts der Kommission

Die Kommission kann drei Abänderungen vollständig und eine weitere sinngemäß übernehmen.

15 vom Parlament vorgeschlagene Abänderungen kann die Kommission nicht übernehmen.

3.2. In zweiter Lesung vom Parlament vorgeschlagene Abänderungen

3.2.1. Vollständig übernommene Abänderungen

3.2.1.1. Änderungen 10 und 11 (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a (neu) und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b (neu) - "Auswahl des Schadenregulierungsbeauftragten")

Obwohl dieser Grundsatz dem gemeinsamen Standpunkt bereits zugrunde liegt, werden die Änderungen zur Verdeutlichung des gemeinsamen Standpunkts beitragen, indem auf folgendes ausdrücklich verwiesen wird:

- Die Auswahl des Schadenregulierungsbeauftragten liegt im Ermessen des Versicherungsunternehmens.

- Die Mitgliedstaaten können diese Auswahlmöglichkeit nicht einschränken.

- Der Schadenregulierungsbeauftragte kann auf Rechnung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen handeln.

3.2.1.2. Änderung 12 (Artikel 4 Absatz 3 - "Sprachkenntnisse des Schadenregulierungs beauftragten")

Der Text des gemeinsamen Standpunkts ist bereits verhältnismäßig flexibel, deutlicher würde er jedoch, wenn ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß der Schadenregulierungsbeauftragte über ausreichende sprachliche Fähigkeiten verfügen und in der Lage sein muß, den Fall in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Wohnsitzmitgliedstaates des Geschädigten zu bearbeiten.

3.2.2. Sinngemäß übernommene Abänderung

3.2.2.1. Änderung 13 (Artikel 5 Absatz 3 - "Zeitraum, in dem die Erteilung von Informationen durch die Auskunftsstelle garantiert sein muß")

Mit dieser Änderung soll der Verbraucherschutz verstärkt werden, der im Text verwandte Begriff "unverzüglich" sollte jedoch erläutert werden, um Unterschiede bei der Umsetzung dieser Bestimmung in den Mitgliedstaaten zu vermeiden.

3.2.3. Nicht übernommene Abänderungen

3.2.3.1. Änderungen 1, 2, 8 und 9 (Erwägungsgründe 8 und 10, Artikel 1 und 3 - "Anwendungsbereich der Richtlinie")

Mit den Änderungen soll der Anwendungsbereich der Richtlinie auf Unfälle ausgedehnt werden, die sich in Drittländern zwischen zwei EU-Parteien ereignen, die bei Versicherungsunternehmen in der EU versichert sind. Dies betrifft nur eine Minderheit von Fällen. Die Kommission lehnte diese Änderungen bereits auf der Ebene der ersten Lesung aus folgenden Gründen ab:

Der in dieser Richtlinie wie in den anderen Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinien vorgesehene Entschädigungsmechanismus baut auf dem Grüne-Karte-System auf. Er kann nicht auf Drittländer ausgedehnt werden, die diesem System nicht angehören und die Gültigkeit der europäischen Versicherungen nicht anerkennen. Die Versicherungsunternehmen würden die Deckung solcher Risiken ablehnen oder sehr hohe Beiträge verlangen. Die Behörden der Drittländer würden in jedem Fall von den Besuchern aus der EU verlangen, daß sie ihre Fahrzeuge an der Grenze bei Unternehmen, die in ihrem Hoheitsgebiet ihren Sitz haben, versichern.

Die Durchführung der Richtlinie, insbesondere die Bestimmung, mit der ein Direktanspruch gegen Versicherungsunternehmen eingeräumt wird, kollidiert möglicherweise mit den Haftpflichtvorschriften des Drittlands und dem internationalen Privatrecht, insbesondere, wenn die genannten Rechtsvorschriften keinen Direktanspruch anerkennen.

Die vier Änderungen zu Unfällen in Drittländern können zum jetzigen Zeitpunkt in dieser Form nicht übernommen werden. Die Kommission kann aber möglicherweise eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie in Betracht ziehen, bei der die vorgenannten Erwägungen berücksichtigt werden. Bei einem etwaigen Kompromiß müßte deutlich festgelegt werden, auf welche Drittländer die Richtlinie tatsächlich ausgedehnt werden kann. Außerdem müßte bei einer solchen Lösung die Kollision mit Rechtsvorschriften von Drittländern vermieden werden.

3.2.3.2. Änderung 3 (Erwägungsgrund 14 - "Zuständigkeit des Schadenregulierungsbeauftragten")

Diese Änderung würde die Rechtssicherheit des Vorschlags herabsetzen und sich nachteilig für die Geschädigten auswirken. Die Bezugnahme auf Gerichte ist erforderlich, um die Auslegung zu verhindern, daß der Schadenregulierungsbeauftragte nur befugt ist, die Versicherungsunternehmen bei Verwaltungsstellen und nicht bei Gerichten zu vertreten. Die Bezugnahme auf das internationale Privatrecht ist erforderlich, um mögliche Kollisionen mit nationalen Zuständigkeitsvorschriften auszuschließen.

3.2.3.3. Änderung 4 (Erwägungsgrund 26 - "Ansprüche gegenüber der Entschädigungsstelle")

Mit dieser Änderung würde ein Erwägungsgrund gestrichen, der die Rechtssicherheit, Transparenz und finanzielle Sicherheit des geschaffenen Entschädigungsverfahrens gewährleisten soll. Sinn und Zweck der Richtlinie bestehen darin, die Entschädigung des Unfallopfers und nicht von Dritten zu gewährleisten. Die Entschädigungsstelle stellt lediglich einen Mechanismus dar, der die Entschädigung der Unfallopfer in einigen Fällen sicherstellen soll, ist jedoch nicht das letztendlich zuständige Versicherungsunternehmen. Wenn das Versicherungsunternehmen das Unfallopfer entschädigt hat, greift die Entschädigungsstelle nicht ein.

3.2.3.4. Änderung 5 (Erwägungsgrund 27 - "Anspruch auf Forderungsübergang der Entschädigungsstelle")

Mit dieser Änderung würde ein Erwägungsgrund gestrichen, der für die Rechtssicherheit, Transparenz und finanzielle Sicherheit des Entschädigungsmechanismus von Bedeutung ist. Da die Subrogationsvorschriften in den Mitgliedstaaten nicht einheitlich sind, muß der in der Richtlinie vorgesehene Mechanismus des Förderungsübergangs klar und transparent sein.

3.2.3.5. Änderung 6 (Erwägungsgrund 28 - "Stellung des Geschädigten gegenüber der Entschädigungsstelle")

Mit dieser Änderung würde ein für den Schutz des Geschädigten und für eine schnelle Entschädigung wichtiger Erwägungsgrund gestrichen.

3.2.3.6. Änderungen 7, 17 und 18 (Erwägungsgrund 29, Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 3 - "Vereinbarung zwischen den Entschädigungsstellen")

Diese Änderungen würden ein wesentliches Element, auf dem alle Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinien aufbauen, ausschalten, nämlich die Bezugnahme auf eine Vereinbarung zwischen den einzelstaatlichen Entschädigungsstellen als Grundlage für den Entschädigungsmechanismus. Die Richtlinie schafft keine völlig neue Struktur für die Entschädigungsstellen, sondern stützt sich auf das bestehende System der Grüne-Karte-Büros. Die Erfahrungen mit der ersten Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie haben gezeigt, daß eine Vereinbarung zwischen den Büros die Voraussetzung für den in der Richtlinie vorgesehenen Mechanismus darstellt. Diese Anlehnung an die bestehende Struktur der Büros steht mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang.

3.2.3.7. Änderung 14 (Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 4 - "Abschluß des Vorgangs durch die Entschädigungsstelle")

Mit dieser Änderung würde ein für die Rechtssicherheit, Transparenz und finanzielle Sicherheit des Entschädigungsmechanismus wichtiger Absatz gestrichen. Nach dem Inhalt der Richtlinie ersetzt die Entschädigungsstelle nicht das Versicherungsunternehmen, sondern greift unter bestimmten Umständen lediglich ein, um die Zahlung des Schadenersatzes zu gewährleisten. Die Entschädigungsstelle entschädigt das Unfallopfer nur, wenn das haftbare Versicherungsunternehmen keinen Schadenregulierungsbeauftragten benannt hat oder wenn es seiner Verpflichtung zur Vorlage einer mit Gründen versehenen Antwort (die entweder ein mit Gründen versehenes Schadenersatzangebot oder eine mit Gründen versehene Ablehnung enthalten sollte) innerhalb einer bestimmten Frist nicht nachgekommen ist. Legt das Versicherungsunternehmen innerhalb bestimmter Fristen keine mit Gründen versehene Antwort vor, müssen "angemessene, wirksame und systematische finanzielle oder gleichwertige verwaltungsrechtliche Sanktionen" vorgeschrieben werden.

3.2.3.8. Änderung 15 (Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 5 - "Der Entschädigungsstelle eingeräumte Antwortfrist")

Mit dieser Änderung würde ein für die Rechtssicherheit und Transparenz des Entschädigungsmechanismus wichtiger Absatz gestrichen. Diese Frist ist erforderlich, da die Entschädigungsstelle einige Zeit für die Prüfung der vom Geschädigten erteilten Auskünfte braucht. Die Frist ist auch im Interesse des Geschädigten für dessen Schutz erforderlich.

3.2.3.9. Änderung 16 (Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 6 - "Entschädigung der Entschädigungsstelle, die die Zahlung an das Unfallopfer geleistet hat")

Nach dem Subsidiaritätsprinzip sind die Mitgliedstaaten dafür zuständig, auf welche Weise die Entschädigungsstelle, die die Zahlung an das Unfallopfer geleistet hat, entschädigt wird. Aus Gründen der Rechtssicherheit enthält der gemeinsame Standpunkt eine diesbezügliche Bestimmung, in der deutlich darauf verwiesen wird, daß die Zahlung von Schadenersatz an den Geschädigten durch die Entschädigungsstelle nicht von der Entschädigung durch den letztlich Haftpflichtigen abhängig gemacht werden darf.

3.2.3.10. Änderung 19 (Artikel 10 Absatz 4 - "Günstigere Bestimmungen für den Geschädigten")

Mit dieser Änderung würde eine aus Gründen des Verbraucherschutzes und der Subsidiarität vorgesehene allgemeine Bestimmung gestrichen. Die Mitgliedstaaten sollen die Möglichkeit haben, einen stärkeren Schutz vorzusehen.

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie)

ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäss Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C 343 vom 13.11.1997, S. 11.

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [2],

[2] ABl. C 157 vom 25.5.1998, S. 6.

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags [3],

[3] Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 16. Juli 1998 (ABl. C 292 vom 21.9.1998, S. 123). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 21 Mai 1999 (ABl. C 232 vom 13.8.1999, S. 8) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom .....(noch nicht im Amtsblatt ver öffentlicht).

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bestehen gegenwärtig Unterschiede, die die Freizügigkeit und den freien Verkehr von Versicherungsdienstleistungen beeinträchtigen.

(2) Die genannten Rechtsvorschriften müssen deshalb im Hinblick auf ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Binnenmarktes angeglichen werden.

(3) Mit der Richtlinie 72/166/EWG [4] hat der Rat Vorschriften zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht erlassen.

[4] ABl. L 103 vom 2.5.1972, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/5/EWG (ABl. L 8 vom 11.1.1984, S. 17).

(4) Mit der Richtlinie 88/357/EWG[5] hat der Rat Vorschriften zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs erlassen.

[5] ABl. L 172 vom 4.7.1988, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/49/EWG (ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1).

(5) Durch das System der Grüne-Karte-Büros ist eine problemlose Regulierung eines Unfallschadens im eigenen Land des Geschädigten auch dann gewährleistet, wenn der andere Unfallbeteiligte aus einem anderen europäischen Land kommt.

(6) Das System der Grüne-Karte-Büros löst nicht alle Schwierigkeiten eines Geschädigten, der seine Ansprüche in einem anderen Land gegenüber einem dort ansässigen Unfallgegner und einem dort zugelassenen Versicherungsunternehmen geltend machen muß (fremdes Recht, fremde Sprache, ungewohnte Regulierungspraxis, häufig unvertretbar lange Dauer der Regulierung).

(7) Mit seiner Entschließung vom 26. Oktober 1995 zur Regulierung von Verkehrsunfällen, die außerhalb des Herkunftslandes des Geschädigten erlitten werden [6], ist das Europäische Parlament nach Artikel 192 Absatz 2 des Vertrags tätig geworden und hat die Kommission aufgefordert, einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Lösung dieser Probleme vorzulegen.

[6] ABl. C 308 vom 20.11.1995, S. 108.

(8) Es ist in der Tat angezeigt, die mit den Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG [7] und 90/232/EWG [8] eingeführte Regelung zu vervollständigen, um denjenigen, die bei einem Kraftfahrzeug-Verkehrsunfall einen Sach- oder Personenschaden erleiden, unabhängig davon, in welchem Land der Gemeinschaft sich der Unfall ereignet, eine vergleichbare Behandlung zu garantieren. Es bestehen Lücken hinsichtlich der Schadenregulierung bei Unfällen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat des Geschädigten ereignen.

[7] Zweite Richtlinie (84/5/EWG) des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahr zeug- Haft pflichtversicherung (ABl. L 8 vom 11.1.1984, S. 17). Zuletzt geändert durch die Richt linie 90/232/EG (ABl. L 129 vom 19.5.1990, S. 33).

[8] Dritte Richtlinie (90/232/EWG) des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechts vorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. L 129 vom 19.5.1990, S. 33).

(9) Dies macht es erforderlich, daß die Geschädigten einen Direkt anspruch gegen das Versicherungs unternehmen der haftpflichtigen Partei erhalten sollten.

(10) Eine zufriedenstellende Lösung könnte darin bestehen, daß derjenige, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnsitzstaat bei einem Kraftfahrzeug-Verkehrsunfall einen Sach- oder Personenschaden erleidet, seinen Schadenersatzanspruch in seinem Wohnsitzmitgliedstaat gegen einen dort bestellten Schadenregulierungs beauftragten des Ver sicherungsunternehmens der haftpflichtigen Partei geltend machen kann.

(11) Diese Lösung würde es ermöglichen, daß ein Schaden, der außerhalb des Wohnsitz mitgliedstaats des Geschädigten eintritt, in einer Weise abgewickelt wird, die dem Geschädigten vertraut ist.

(12) Durch dieses System eines Schadenregulierungsbeauftragten im Wohnsitzmitgliedstaat des Geschädigten wird weder das im konkreten Fall anzuwendende materielle Recht geändert noch die gerichtliche Zuständigkeit berührt.

(13) Die Begründung eines Direktanspruchs desjenigen, der einen Sach- oder Personen schaden erlitten hat, gegen das Versicherungsunternehmen ist eine logische Ergänzung der Benennung von Schaden regulierungsbeauftragten und verbessert zudem die Rechts stellung von Personen, die bei Kraftfahrzeug-Verkehrsunfällen außerhalb ihres Wohnsitz mitgliedstaats geschädigt werden.

(14) Um die betreffenden Lücken zu schließen, sollte vorgesehen werden, daß der Mitglied staat, in dem das Versicherungsunternehmen zugelassen ist, von diesem verlangt, in den anderen Mitgliedstaaten ansässige oder niedergelassene Schadenregulierungs beauf tragte zu benennen, die alle erforderlichen Informationen über Schadensfälle zusammen tragen, die auf solche Unfälle zurückgehen, und geeignete Maßnahmen zur Schaden regulie rung im Namen und für Rechnung des Versicherungsunternehmens, einschließlich einer entsprechenden Ent schädigungszahlung, ergreifen. Schadenregulierungsbeauf tragte sollten über aus reichende Befugnisse verfügen, um das Versicherungsunter nehmen gegenüber den Geschädigten zu vertreten und es auch gegenüber den einzel staatlichen Behörden und gegebenenfalls, soweit dies mit den Regelungen des inter nationalen Privat- und Zivilprozeßrechts über die Festlegung der gerichtlichen Zuständig keiten vereinbar ist, gegenüber den Gerichten zu vertreten.

(15) Die Tätigkeiten der Schadenregulierungsbeauftragten reichen nicht aus, um einen Gerichts stand im Wohnsitzmitgliedstaat des Geschädigten zu begründen, wenn dies nach den Regelungen des internationalen Privat- und Zivilprozeßrechts über die Fest legung der gerichtlichen Zuständigkeiten nicht vorgesehen ist.

(16) Die Benennung der Schadenregulierungsbeauftragten sollte eine der Bedingungen für den Zugang zur Versicherungstätigkeit gemäß Buchstabe A Nummer 10 des Anhangs der Richtlinie 73/239/EWG [9] - mit Ausnahme der Haftpflicht des Frachtführers - und die Ausübung dieser Tätigkeit sein. Diese Bedingung sollte deshalb durch die einheitliche behördliche Zulassung nach Titel II der Richtlinie 92/49/EWG[10] erfaßt werden, die die Behörden des Mitgliedstaats des Geschäfts sitzes des Versicherungsunter nehmens erteilen. Diese Bedingung sollte auch für Versicher ungsunternehmen mit Ge schäftssitz außerhalb der Gemeinschaft gelten, denen die Zulassung zur Versicherungstätigkeit im Gebiet eines Mitgliedstaats der Gemein schaft erteilt wurde. Die Richt linie 73/239/EWG sollte diesbezüglich geändert und ergänzt werden.

[9] Erste Richtlinie (73/239/EWG) des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/26/EG (ABl. L 168 vom 18.7.1995, S. 7).

[10] Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensver siche rung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1). Geändert durch die Richt linie 95/26/EG (ABl. L 168 vom 18.7.1995, S. 7).

(17) Außer der Sicherstellung der Präsenz eines Beauftragten des Versicherungsunter nehmens im Wohnsitzstaat des Geschädigten sollte das spezifische Recht des Geschä digten auf zügige Bearbeitung des Anspruchs gewährleistet werden. Die nationalen Rechts vorschrif ten müssen deshalb angemessene wirksame und systematische finan zielle oder gleich wertige administrative Sanktionen - wie Anordnungen in Ver bindung mit Bußgeldern, regelmäßige Berichterstattung an Aufsichtsbehörden, Kontrollen vor Ort, Veröffentlichun gen im nationalen Gesetzblatt sowie in der Presse, Suspen dierung der Tätigkeiten eines Unternehmens (Verbot des Abschlusses neuer Verträge während eines bestimmten Zeitraums), Bestellung eines Sonderbeauf tragten der Aufsichtsbehörden, der zu über prüfen hat, ob der Geschäftsbetrieb unter Einhaltung der versicherungsrecht lichen Vorschriften erfolgt, Widerruf der Zulassung zur Ausübung von derartigen Versicherungs geschäften und Sanktionen für Direktoren und Mitglieder der Geschäfts leitung - vorsehen, die dann gegen das Versicherungsunternehmen des Schädigers festgesetzt werden können, wenn dieses oder sein Beauftragter seiner Verpflichtung zur Vorlage eines Schadenersatzangebots innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach kommt. Die Anwendung sonstiger, für ange messen erach teter Maßnahmen - insbeson dere nach den für die Beaufsichtigung der Versiche rungs unternehmen geltenden Rechtsvorschriften - wird dadurch nicht berührt. Voraussetzung ist jedoch, daß die Haftung sowie der erlittene Sach- oder Personenschaden nicht streitig ist, so daß das Versicherungsunternehmen innerhalb der vorgeschriebenen Frist ein mit Gründen versehenes Angebot unterbreiten kann. Ein solches Schaden ersatzangebot muß schriftlich und unter Angabe der Gründe erfolgen, auf denen die Beurteilung der Haftung und des Schadens beruht.

(18) Zusätzlich zu diesen Sanktionen sollte vorgesehen werden, daß für die dem Geschä digten vom Versicherungsunternehmen angebotene bzw. ihm gerichtlich zugesprochene Schaden ersatz summe Zinsen gezahlt werden, wenn das Angebot nicht inner halb dieser vorgeschriebenen Frist vorgelegt wird. Gibt es in den Mitgliedstaaten nationale Regelungen, die dem Erfordernis der Zahlung von Verzugszinsen entsprechen, so könnte diese Bestimmung durch eine Bezug nahme auf jene Regelungen umgesetzt werden.

(19) Für Geschädigte, die Sach- oder Personenschäden aufgrund eines Kraftfahrzeug- Verkehrsunfalls erlitten haben, ist es zuweilen mit Schwierigkeiten verbunden, den Namen des Ver sicherungsunternehmens zu erfahren, das die Haftpflicht für ein an einem Unfall beteiligtes Fahrzeug deckt.

(20) Im Interesse dieser Geschädigten sollten die Mitgliedstaaten Auskunftsstellen ein richten, um zu gewährleisten, daß diese Information unverzüglich zur Verfügung steht. Die genannten Auskunftsstellen sollten den Geschädigten auch Informationen über die Schadenregulierungs beauftragten zur Verfügung stellen. Die Auskunftsstellen müssen untereinander zusammenarbeiten und schnell auf Auskunftsersuchen über Schaden regulierungsbeauftragte reagieren, die Auskunftsstellen anderer Mitgliedstaaten an sie richten. Es erscheint angemessen, daß diese Auskunftsstellen die Informationen über den Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung der Versicherungsdeckung erfassen; nicht angemessen ist hingegen die Erfassung von Informationen über den Ablauf der ursprüng lichen Gültigkeitsdauer der Versicherungspolice, sofern sich die Vertragsdauer stillschwei gend verlängert hat.

(21) Für Fahrzeuge, für die keine Haftpflicht ver sicherungs pflicht besteht (z.B. Behörden- oder Militärfahrzeuge), sollten besondere Bestimmungen vorgesehen werden.

(22) Der Geschädigte kann ein berechtigtes Interesse daran haben, über die Identität des Eigentümers oder des gewöhnlichen Fahrers oder des eingetragenen Halters des Fahrzeugs Aufschluß zu erhalten, beispielsweise in Fällen, in denen der Geschädigte Schadenersatz nur von diesen Personen erhalten kann, weil das Fahrzeug nicht ord nungs gemäß versichert ist oder der Schaden die Versicherungssumme über steigt; demnach ist auch diese Auskunft zu erteilen.

(23) Bei einigen der übermittelten Informationen handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personen be zogener Daten und zum freien Datenverkehr [11]; dies gilt beispielsweise für den Namen und die Adresse des Fahrzeugeigentümers und des gewöhnlichen Fahrers sowie die Nummer der Versicherungs police und das Kennzeichen des Fahr zeugs. Die aufgrund der vorliegenden Richtlinie erforderliche Verarbeitung dieser Daten muß daher im Einklang mit den einzelstaatlichen Maßnahmen erfolgen, die gemäß der Richt linie 95/46/EG ergriffen wurden. Name und Anschrift des gewöhnlichen Fahrers sollten nur mitgeteilt werden, wenn dies nach einzelstaatlichem Recht zulässig ist.

[11] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(24) Um dem Geschädigten die ihm zustehende Entschädigung sicherzustellen, ist es notwendig, eine Entschädigungsstelle einzurichten, an die sich der Geschädigte wenden kann, wenn das Versicherungsunternehmen keinen Beauftragten benannt hat oder die Regulierung offensichtlich verzögert oder wenn das Versicherungsunternehmen nicht ermittelt werden kann. Das Eintreten der Entschädigungsstelle sollte auf seltene Einzelfälle beschränkt werden, in denen das Versicherungsunternehmen seinen Verpflichtungen trotz der ab schreckenden Wirkung der etwaigen Verhängung von Sanktionen nicht nachgekom men ist.

(25) Da die Entschädigungsstelle die Aufgabe hat, die Entschädigungsansprüche für von dem Geschädigten erlittene Sach- oder Personenschäden nur in objektiv feststellbaren Fällen zu regulieren, hat sie sich auf die Nachprüfung zu beschränken, ob innerhalb der festge setzten Fristen und nach den festgelegten Verfahren ein Schaden ersatzangebot unter brei tet wurde, ohne jedoch den Fall inhaltlich zu würdigen.

(26) Die juristischen Personen, auf die die Ansprüche des Geschädigten gegen den Unfall verursacher oder dessen Versicherungsunternehmen gesetzlich übergegangen sind (z.B. andere Versicherungs unternehmen oder Einrichtungen der sozialen Sicherheit), sollten nicht berechtigt sein, den betreffenden Anspruch gegenüber der Entschädigungsstelle geltend zu machen.

(27) Die Entschädigungsstelle sollte einen Anspruch auf Forderungsübergang haben, soweit sie den Geschädigten entschädigt hat. Um die Durchsetzung des Anspruchs der Entschä digungsstelle gegen das Versiche rungsunternehmen zu erleichtern, wenn dieses keinen Schadenregulier ungsbeauftragten benannt hat oder die Regulierung offensichtlich verzögert, sollte die Entschädigungs stelle im Staat des Geschädigten automatisch einen - mit dem Eintritt in die Rechte des Geschädigten verbundenen - Anspruch auf Erstattung durch die entsprechende Stelle in dem Staat erhalten, in dem das Versiche rungsunter nehmen niedergelassen ist. Die letztgenannte Stelle befindet sich in einer günstigeren Lage, einen Regreß anspruch gegen das Versicherungsunternehmen geltend zu machen.

(28) Zwar können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß der Anspruch gegen die Entschädi gungs stelle subsidiären Charakter hat, doch darf der Geschädigte nicht gezwungen sein, seinen Anspruch gegenüber dem Unfallverursacher geltend zu machen, bevor er sich hiermit an die Entschädigungsstelle wendet. Die Stellung des Geschädigten sollte in diesem Fall zumindest dieselbe sein wie im Fall eines Anspruchs gegen den Garantie fonds gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 84/5/EWG.

(29) Das Funktionieren dieses Systems kann dadurch bewirkt werden, daß die von den Mitgliedstaaten geschaffenen oder anerkannten Entschädigungsstellen eine Vereinba rung über ihre Aufgaben und Pflichten sowie über das Verfahren der Erstattung treffen.

(30) Für den Fall, daß das Versicherungsunternehmen des Fahrzeugs nicht ermittelt werden kann, ist vorzusehen, daß der Endschuldner der Schadenersatzzahlung an den Geschä digten der Garantiefonds gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 84/5/EWG in dem Mitgliedstaat ist, in dem das nicht versicherte Fahrzeug, durch dessen Nutzung der Unfall verursacht wurde, seinen gewöhnlichen Standort hat. Für den Fall, daß das Fahrzeug nicht ermittelt werden kann, ist vorzusehen, daß der Endschuldner der Garantiefonds gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 84/5/EWG in dem Mitgliedstaat des Unfalls ist -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Mit dieser Richtlinie werden besondere Vorschriften für Geschädigte festgelegt, die ein Recht auf Entschädigung für einen Sach- oder Personenschaden haben, der bei einem Unfall entstanden ist, welcher sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat des Geschä digten ereignet hat und der durch die Nutzung eines Fahrzeugs verursacht wurde, das in einem Mitgliedstaat versichert ist und dort seinen gewöhnlichen Standort hat.

Die Artikel 4 und 6 finden nur Anwendung bei Unfällen, die von einem Fahrzeug verursacht wurden, das

(a) bei einer Niederlassung in einem anderen Mitglied staat als dem Wohnsitzstaat des Geschädigten versichert ist und

(b) seinen gewöhnlichen Standort in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitz staat des Geschädigten hat.

Artikel 7 findet auch Anwendung bei Unfällen, die von unter die Artikel 6 und 7 der Richt linie 72/166/EWG fallenden Fahrzeugen aus Drittländern verursacht wurden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

(a) "Versicherungsunternehmen" jedes Unternehmen, das gemäß Artikel 6 oder gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 73/239/EWG die behörd liche Zulassung erhalten hat;

(b) "Niederlassung" den Sitz, eine Agentur oder eine Zweigniederlassung eines Versiche rungsunternehmens im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 88/357/EWG;

(c) "Fahrzeug" ein Fahrzeug im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 72/166/EWG;

(d) "Geschädigter" einen Geschädigten im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Richt linie 72/166/EWG;

(e) "Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat" das Gebiet, in dem das Fahrzeug im Sinne von Artikel 1 Nummer 4 der Richt linie 72/166/EWG seinen ge wöhn lichen Standort hat.

Artikel 3

Direktanspruch

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Geschädigten bei Unfällen, die sich in einem ande ren Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat des Geschädigten ereignet haben, einen Direkt anspruch gegen das Versicherungsunternehmen haben, das die Haftpflicht des Unfallverursachers deckt.

Artikel 4

Schadenregulierungsbeauftragte

1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß jedes Versiche rungsunternehmen, das Risiken aus Buchstabe A Nummer 10 des Anhangs der Richt linie 73/239/EWG - mit Aus nahme der Haftpflicht des Frachtführers - deckt, in allen anderen Mitgliedstaaten als dem, in dem es seine behördliche Zulassung erhalten hat, einen Schadenregulierungsbeauf tragten benennt. Die Aufgabe des Schadenregulierungsbeauf tragten besteht in der Bearbei tung und Regulierung von Ansprüchen, die aus Unfällen im Sinne von Arti kel 1 herrühren. Der Schadenregulierungsbeauftragte muß in dem Mitglied staat ansässig oder niedergelassen sein, für den er benannt wird.

(a) Die Auswahl des Schadenregulierungsbeauftragten liegt im Ermessen des Versicherungsunternehmens.

(b) Der Schadenregulierungsbeauftragte kann auf Rechnung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen handeln.

2. Der Schadenregulierungsbeauftragte trägt im Zusammenhang mit derartigen Ansprü chen alle zu deren Regulierung erforderlichen Informationen zusammen und ergreift die notwen digen Maßnahmen, um eine Schadenregulierung auszuhandeln. Der Umstand, daß ein Scha denregulierungsbeauftragter zu benennen ist, schließt das Recht des Geschädigten oder sei nes Versicherungsunternehmens auf ein gerichtliches Vorgehen unmittelbar gegen den Unfall verursacher bzw. dessen Versicherungsunternehmen nicht aus.

3. Schadenregulierungsbeauftragte müssen über ausreichende Befugnisse und Sprach kenntnisse verfügen, um das Versicherungsunternehmen gegenüber Geschädigten in den in Artikel 1 genannten Fällen zu vertreten und um deren Schadenersatzansprüche in vollem Umfang zu befriedigen. Sie müssen in der Lage sein, den Fall in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Wohnsitzstaates des Geschädigten zu bearbeiten.

4. Die Mitgliedstaaten sehen die durch angemessene, wirksame und systematische finanzielle oder gleichwertige administrative Sanktionen bewehrte Verpflichtung vor, daß innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem der Geschädigte seinen Schaden ersatz anspruch entweder unmittelbar beim Versicherungsunternehmen des Unfallverursachers oder bei dessen Schadenregulierungsbeauftragten angemeldet hat,

(a) vom Versicherungsunternehmen des Unfallverursachers oder von dessen Schaden regulierungsbeauf trag ten ein mit Gründen versehenes Schadenersatzangebot vorgelegt wird, sofern die Eintrittspflicht unstreitig ist und der Schaden beziffert wurde, oder

(b) vom Versicherungsunternehmen, an das ein Antrag auf Schadenersatz gerichtet wurde, oder von dessen Schadenregulierungsbeauftragten eine mit Gründen versehene Antwort auf die in dem Antrag enthaltenen Darlegungen erteilt wird, sofern die Eintritts pflicht bestritten wird oder nicht eindeutig feststeht oder der Schaden nicht vollständig beziffert worden ist.

Die Mitgliedstaaten erlassen Bestimmungen, um sicherzustellen, daß für die dem Geschädig ten vom Versicherungsunternehmen angebotene bzw. ihm gerichtlich zugesprochene Schaden ersatzsumme Zinsen gezahlt werden, wenn das Angebot nicht binnen drei Monaten vorgelegt wird.

5. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem ...[12] einen Bericht über die Durch führung von Absatz 4 Unterabsatz 1 und über die Wirksamkeit dieser Bestimmung sowie über die Gleichwertigkeit der nationalen Sanktions bestimmungen und unterbreitet erforderlichenfalls Vorschläge.

[12] Fünfeinhalb Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

6. Die Benennung eines Schadenregulierungsbeauftragten stellt für sich allein keine Errichtung einer Zweigniederlassung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/49/EWG dar, und der Schadenregulierungsbeauftragte gilt nicht als Nieder lassung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 88/357/EWG oder als Niederlassung im Sinne des Brüsseler Über einkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entschei dungen in Zivil- und Handels sachen [13].

[13] ABl. C 27 vom 26.1.1998, S. 1 (konsolidierte Fassung).

Artikel 5

Auskunftsstellen

1. Von jedem Mitgliedstaat wird eine Auskunftsstelle geschaffen oder anerkannt, die mit dem Ziel, Geschädigten die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zu ermög lichen,

(a) ein Register mit den nachstehend aufgeführten Informationen führt:

(1) die Kennzeichen der Kraftfahrzeuge, die im Gebiet des jeweiligen Staates ihren gewöhn lichen Standort haben;

(2)

(i) die Nummern der Versicherungspolicen, die die Nutzung dieser Fahrzeuge in bezug auf die unter Buchstabe A Nummer 10 des Anhangs der Richt linie 73/239/EWG fallenden Risiken - mit Ausnahme der Haftpflicht des Fracht führers - abdecken, und, wenn die Geltungsdauer der Police abgelaufen ist, auch den Zeitpunkt der Beendi gung des Versicherungsschutzes;

(ii) die Nummer der Grünen Karte oder der Grenzver sicherungspolice, wenn das Fahrzeug durch eines dieser Dokumente gedeckt ist, sofern für das Fahrzeug die Ausnahmeregelung nach Artikel 4 Buchstabe b der Richtlinie 72/166/EWG gilt;

(3) die Versicherungsunternehmen, die die Nutzung von Fahrzeugen in bezug auf die unter Buchstabe A Nummer 10 des Anhangs der Richtlinie 73/239/EWG fallenden Risiken - mit Ausnahme der Haftpflicht des Fracht führers - abdecken, sowie die von diesen Versicherungsunternehmen nach Artikel 4 benannten Schadenregulierungs beauftragten, deren Namen der Auskunfts stelle gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu melden sind;

(4) die Liste der Fahrzeuge, die im jeweiligen Mitgliedstaat von der Haftpflichtver siche rung gemäß Artikel 4 Buchstaben a und b der Richtlinie 72/166/EWG befreit sind;

(5) bei Fahrzeugen gemäß Nummer 4:

(i) den Namen der Stelle oder Einrichtung, die gemäß Artikel 4 Buchstabe a Unter absatz 2 der Richtlinie 72/166/EWG bestimmt wird und dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen hat, in den Fällen, in denen das Verfahren des Artikels 2 Absatz 2 erster Gedanken strich der Richtlinie 72/166/EWG nicht anwendbar ist, und wenn für das Fahrzeug die Ausnahmeregelung nach Artikel 4 Buchstabe a der Richt linie 72/166/EWG gilt;

(ii) den Namen der Stelle, die für die durch das Fahrzeug verursachten Schäden in dem Mitgliedstaat aufkommt, in dem es seinen gewöhn lichen Standort hat, wenn für das Fahrzeug die Ausnahmeregelung nach Artikel 4 Buchstabe b der Richtlinie 72/166/EWG gilt.

(b) oder die Erhebung und Weitergabe dieser Daten koordiniert

(c) und die berechtigten Personen bei der Erlangung der unter Buch stabe a Nummern 1, 2, 3, 4 und 5 genannten Informationen unterstützt.

Die unter Buchstabe a Nummern 1, 2 und 3 genannten Informationen sind während eines Zeitraums von sieben Jahren nach Ablauf der Zulassung des Fahrzeugs oder der Beendi gung des Versiche rungsvertrags aufzubewahren.

2. Die in Absatz 1 Buchstabe a Nummer 3 genannten Versicherungsunternehmen melden den Auskunfts stellen aller Mitgliedstaaten Namen und Anschrift des Schadenregu lierungs beauftragten, den sie in jedem der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 benannt haben.

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Geschädigten berechtigt sind, binnen eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Unfall von der Auskunftsstelle ihres Wohnsitz mitgliedstaats, des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, oder des Mitgliedstaats, in dem sich der Unfall ereignet hat, die folgenden Informationen ohne unnötige Verzögerung [14] zu erhalten:

[14] Das Europäische Parlament hatte den Begriff "unverzüglich" vorgeschlagen, der jedoch näher zu erläutern ist, um Unterschiede bei der Umsetzung dieser Bestimmung in den Mitgliedstaaten zu vermeiden.

(a) Namen und Anschrift des Versicherungsunternehmens;

(b) die Nummer der Versicherungspolice und

(c) Namen und Anschrift des Schadenregulierungsbeauftragten des Versicherungsunter nehmens im Wohnsitzstaat des Geschädigten.

Die Auskunftsstellen kooperieren miteinander.

4. Die Auskunftsstelle teilt dem Geschädigten Namen und Anschrift des Fahrzeugeigen tümers, des gewöhnlichen Fahrers oder des eingetragenen Fahrzeughalters mit, wenn der Geschädigte ein berechtigtes Interesse an dieser Auskunft hat. Zur Anwendung dieser Bestim mung wendet sich die Auskunftsstelle insbesondere an

(a) das Versicherungsunternehmen oder

(b) die Zulassungsstelle.

Gilt für das Fahrzeug die Ausnahmeregelung nach Artikel 4 Buchstabe a der Richt linie 72/166/EWG, so teilt die Auskunftsstelle dem Geschädigten den Namen der Stelle oder Einrichtung mit, die gemäß Artikel 4 Buchstabe a Unterabsatz 2 jener Richt linie bestimmt wird und dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen hat, falls das Verfahren des Artikels 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich jener Richt linie nicht anwendbar ist.

Gilt für das Fahrzeug die Ausnahmeregelung nach Artikel 4 Buchstabe b der Richt linie 72/166/EWG, so teilt die Auskunftsstelle dem Geschädigten den Namen der Stelle mit, die für die durch das Fahrzeug verursachten Schäden im Land des gewöhnlichen Standorts aufkommt.

5. Die Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund der vorhergehenden Absätze muß im Einklang mit den einzelstaatlichen Maßnahmen gemäß der Richtlinie 95/46/EG erfolgen.

Artikel 6

Entschädigungsstellen

1. Von jedem Mitgliedstaat wird eine Entschädigungsstelle geschaffen oder anerkannt, die den Geschädigten in den Fällen nach Artikel 1 eine Entschädigung gewährt.

Die Geschädigten können einen Schadenersatzantrag an die Entschädigungsstelle im Wohnsitz mitgliedstaat richten,

(a) wenn das Versicherungsunternehmen oder sein Schadenregulierungsbeauftragter binnen drei Monaten nach der Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beim Versiche rungsunternehmen des Fahr zeugs, durch dessen Nutzung der Unfall verursacht wurde, oder beim Schadenregulierungs beauftragten keine mit Gründen versehene Antwort auf die im Schadenersatzantrag enthaltenen Darlegungen erteilt hat oder

(b) wenn das Versicherungsunternehmen im Wohnsitzstaat des Geschädigten keinen Schaden regulierungs beauftragten gemäß Artikel 4 Absatz 1 benannt hat. In diesem Fall sind Geschädigte nicht berechtigt, einen Schadenersatzantrag an die Entschädigungs stelle zu richten, wenn sie einen solchen Antrag direkt beim Versicherungsunternehmen des Fahrzeugs, durch dessen Nutzung der Unfall verursacht wurde, eingereicht und innerhalb von drei Monaten nach Einreichung dieses Antrags eine mit Gründen versehe ne Antwort erhalten haben.

Geschädigte dürfen jedoch keinen Schadenersatzantrag an die Entschädigungsstelle stellen, wenn sie unmittelbar gegen das Versicherungsunternehmen gerichtliche Schritte eingeleitet haben.

Die Entschädigungsstelle wird binnen zwei Monaten nach Stellung eines Schadenersatz antrags des Geschädigten tätig, schließt den Vorgang jedoch ab, wenn das Versicherungs unternehmen oder dessen Schadenregulierungsbeauftragter in der Folge eine mit Gründen versehene Antwort auf den Schadenersatzantrag erteilt.

Die Entschädigungsstelle unterrichtet unverzüglich:

(a) das Versicherungsunternehmen des Fahrzeugs, dessen Nutzung den Unfall verursacht hat, oder den Schadenregulie rungsbeauftragten;

(b) die Entschädigungsstelle im Mitgliedstaat der Niederlassung des Versicherungsunter nehmens, die die Vertragspolice ausgestellt hat;

(c) die Person, die den Unfall verursacht hat, sofern sie bekannt ist,

daß ein Antrag des Geschädigten bei ihr eingegangen ist und daß sie binnen zwei Monaten nach Stellung des Antrags auf diesen eingehen wird.

Es bleibt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, Bestimmungen zu erlassen, durch die der Einschaltung dieser Stelle subsidiärer Charakter verliehen wird oder durch die der Rückgriff dieser Stelle auf den oder die Unfallverursacher sowie auf andere Versicherungsunternehmen oder Einrich tungen der sozialen Sicherheit, die gegenüber dem Geschädigten zur Regulierung des selben Schadens verpflichtet sind, geregelt wird. Die Mitglied staaten dürfen es der Stelle jedoch nicht gestatten, die Zahlung von Schadenersatz davon abhängig zu machen, daß der Geschädigte in irgendeiner Form nachweist, daß der Haftpflichtige zahlungsunfähig ist oder die Zahlung verweigert.

2. Die Entschädigungsstelle, welche den Geschädigten im Wohnsitzstaat entschädigt hat, hat gegenüber der Entschädigungsstelle im Mitglied staat der Niederlassung des Versiche rungs unternehmens, die die Versicherungspolice ausgestellt hat, Anspruch auf Erstattung des als Entschädigung gezahlten Betrags.

Die Ansprüche des Geschädigten gegen den Unfallverursacher oder dessen Versicherungs unternehmen gehen dann insoweit auf die letztgenannte Entschädi gungsstelle über, als die Ent schädigungsstelle im Wohnsitzstaat des Geschädigten eine Entschädigung für den erlittenen Sach- oder Personenschaden gewährt hat. Jeder Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen von einem anderen Mitgliedstaat vorgesehenen Forderungsübergang anzuerkennen.

3. Dieser Artikel wird wirksam,

(a) nachdem die von den Mitgliedstaaten geschaffenen oder anerkannten Entschädigungs stellen eine Vereinbarung über ihre Aufgaben und Pflichten sowie über das Verfahren der Erstattung getroffen haben,

(b) und ab dem Zeitpunkt, den die Kommission festlegt, nachdem sie sich in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten vergewissert hat, daß eine solche Verein barung getroffen wurde;

er findet während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung Anwendung.

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem ... [15] einen Bericht über die Durchführung des vorliegenden Artikels und dessen Wirksamkeit und unterbreitet erforderlichen falls Vorschläge.

[15] Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Artikel 7

Kann das Fahrzeug nicht ermittelt werden oder kann das Versicherungsunternehmen nicht binnen zwei Monaten nach dem Unfall ermittelt werden, so kann der Geschädigte eine Entschädigung bei der Entschädigungsstelle im Wohnsitzmitgliedstaat beantragen. Diese Entschädigung erfolgt gemäß Artikel 1 der Richtlinie 84/5/EWG. Die Entschädigungsstelle hat dann unter den in Artikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Voraus setzun gen folgenden Erstattungsanspruch:

(a) für den Fall, daß das Versicherungsunternehmen nicht ermittelt werden kann: gegen den Garantie fonds nach Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 84/5/EWG in dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat;

(b) für den Fall eines nicht ermittelten Fahrzeugs: gegen den Garantiefonds im Mitgliedstaat des Unfalls;

(c) bei Fahrzeugen aus Drittländern: gegen den Garantiefonds im Mitgliedstaat des Unfalls.

Artikel 8

Die Richtlinie 73/239/EWG wird wie folgt geändert:

(a) An Artikel 8 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

"f) Name und Anschrift des Schadenregulierungsbeauftragten mitteilen, der in jedem Mitgliedstaat mit Ausnahme des Mitgliedstaates, in dem die Zulassung beantragt wird, benannt wird, wenn die zu deckenden Risiken unter Buchstabe A Nummer 10 des Anhangs - mit Ausnahme der Haftpflicht des Frachtführers - fallen."

(b) An Artikel 23 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

"h) es teilt Name und Anschrift des Schadenregulierungsbeauftragten mit, der in jedem Mitgliedstaat mit Ausnahme des Mitgliedstaates, in dem die Zulassung beantragt wird, benannt wird, wenn die zu deckenden Risiken unter Buchstabe A Nummer 10 des Anhangs - mit Ausnahme der Haftpflicht des Frachtführers - fallen."

Artikel 9

Die Richtlinie 88/357/EWG wird wie folgt geändert:

An Artikel 12 a Absatz 4 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

"Hat das Versicherungsunternehmen keinen Vertreter ernannt, so können die Mitgliedstaaten ihre Zustimmung dazu erteilen, daß der gemäß Artikel 4 der Richtlinie 99/.../EG(*) benannte Schadenregulie rungsbeauftragte die Aufgabe des Vertreters im Sinne dieses Absatzes übernimmt."

(*) Richtlinie 99/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche rung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (ABl.L ...).

Artikel 10

Umsetzung

1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem ...[16] die Rechts vorschrif ten, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüg lich davon in Kenntnis.

[16] 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften vor dem ...[17] an.

[17] 30 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

2. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vor schriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

3. Unbeschadet von Absatz 1 werden die Entschädigungsstellen vor dem ...[18] gemäß Artikel 6 Absatz 1 von den Mitgliedstaaten geschaffen oder anerkannt. Haben die Ent schädi gungsstellen nicht vor dem ...[19] eine Verein barung gemäß Artikel 6 Absatz 3 getroffen, so schlägt die Kommission geeignete Maß nahmen vor, um zu gewährleisten, daß die Bestimmungen der Artikel 6 und 7 vor dem ...[20] zur Anwendung gelangen.

[18] 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

[19] 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

[20] 30 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

4. Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit dem Vertrag Bestimmungen beibehalten oder einführen, die für den Geschädigten günstiger sind als die Bestimmungen, die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich sind.

5. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten inner staatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Euro päischen Gemein schaften in Kraft.

Artikel 12

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest und treffen die für ihre Anwendung erforder lichen Vorkehrungen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die betreffenden Bestimmungen bis zum ....[21] sowie jegliche späteren Änderungen so bald wie möglich mit.

[21] 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Artikel 13

Empfänger

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident

Top