EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52000PC0064

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Änderung der Entscheidung 95/513/EWG über die Gleichstellung von in dritten Ländern erzeugten Pflanzkartoffeln/-erdäpfeln und der Entscheidung 95/514/EG über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in Drittländern und über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut

/* KOM/2000/0064 endg. */

52000PC0064

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Änderung der Entscheidung 95/513/EWG über die Gleichstellung von in dritten Ländern erzeugten Pflanzkartoffeln/-erdäpfeln und der Entscheidung 95/514/EG über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in Drittländern und über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut /* KOM/2000/0064 endg. */


Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES zur Änderung der Entscheidung 95/513/EWG über die Gleichstellung von in dritten Ländern erzeugten Pflanzkartoffeln/-erdäpfeln und der Entscheidung 95/514/EG über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in Drittländern und über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Der Rat prüft auf der Grundlage der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG, 66/403/EWG und 69/208/EWG über den Verkehr mit Betarübensaatgut, Futterpflanzen saatgut, Getreidesaatgut, Pflanzkartoffeln bzw. Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, ob in Drittländern erzeugtes Saatgut bzw. in Drittländern erzeugte Pflanzkartoffeln denen in der Gemeinschaft gleichstehen.

Mit den Entscheidungen 95/513/EG und 95/514/EG hat der Rat für einen befristeten Zeitraum festgestellt, daß in Drittländern erzeugtes Saatgut bzw. in Drittländern erzeugte Pflanzkartoffeln denen in der Gemeinschaft gleichstehen.

Die vorgenannten Entscheidungen enthalten Vorschriften über die Verpackungsaufschrift. Gemäß der Richtlinie 98/95/EG des Rates muß Saatgut bzw. müssen Pflanzkartoffeln einer genetisch veränderten Sorte unbeschadet der Bedingungen, die gemäß den im Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Genehmigungsverfahren festgelegt wurden, auf jedem Etikett oder jedem amtlichen oder sonstigen Begleitpapier, das an der Saat- bzw. Pflanzgutpartie befestigt ist oder dieser beiliegt, klar als solches bzw. solche gekennzeichnet sein. Um die ordnungsgemäße Unterrichtung der Saat- und Pflanzgutverwender und der Verbraucher zu gewährleisten und betrügerische Praktiken zu vermeiden, sollten dieselben Anforderungen für Saatgut und Pflanzkartoffeln gelten, die gemäß den vorgenannten Entscheidungen eingeführt werden.

Außerdem läuft die Entscheidung 95/513/EG am 30. Juni 2000 und die Entscheidung 95/514/EG am 31. Januar 2000 aus. Daher ist eine neue Entscheidung bis zum 31. Dezember 2002 erforderlich, um die Kontinuität bei der Gleichstellung zu wahren.

Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen für den Gemeinschaftshaushalt.

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

zur Änderung der Entscheidung 95/513/EWG über die Gleichstellung von in dritten Ländern erzeugten Pflanzkartoffeln/-erdäpfeln und der Entscheidung 95/514/EG über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in Drittländern und über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/400/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut [1], insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b),

[1] ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2290/66, Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/96/EG des Rates (ABl. L 25 vom 1.2.1999, S. 27).

gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut [2], insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b),

[2] ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66, Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/96/EG des Rates (ABl. L 25 vom 1.2.1999, S. 27).

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut [3], insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b),

[3] ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/54/EG der Kommission (ABl. L 142 vom 5.6.1999, S. 30).

gestützt auf die Richtlinie 66/403/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln [4], insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

[4] ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2320/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/49/EG der Kommission (ABl. L 16 vom 21.1.1999, S. 30).

gestützt auf die Richtlinie 69/208/EWG des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen [5], insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b),

[5] ABl. L 169 vom 10.7.1969, S. 3. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/96/EG des Rates (ABl. L 25 vom 1.2.1999, S. 27).

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 95/513/EG des Rates [6] wurde für einen befristeten Zeitraum festgestellt, daß in Drittländern erzeugte Pflanzkartoffeln den in der Gemeinschaft erzeugten Pflanzkartoffeln gleichstehen und der Richtlinie 66/403/EWG entsprechen.

[6] ABl. L 296 vom 9.12.1995, S. 31.

(2) Mit der Entscheidung 95/514/EG des Rates [7] wurde für einen befristeten Zeitraum festgestellt, daß die in Drittländern durchgeführten Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen bestimmter Arten den in den Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/402/EWG und 69/208/EWG festgelegten Voraussetzungen entsprechen. Mit der vorgenannten Entscheidung wurde außerdem festgestellt, daß das in Drittländern erzeugte Saatgut bestimmter Arten dem in der Gemeinschaft erzeugten Saatgut gleichsteht.

[7] ABl. L 296 vom 9.12.1995, S. 34. Entscheidung zuletzt geändert durch die......des Rates.

(3) Die Entscheidungen 95/513/EG und 95/514/EG enthalten Vorschriften über die Verpackungsaufschrift. Gemäß der Richtlinie 98/95/EG des Rates muß Saatgut bzw. müssen Pflanzkartoffeln einer genetisch veränderten Sorte auf jedem Etikett oder jedem amtlichen oder sonstigen Begleitpapier, das an der Saat- oder Pflanzgutpartie befestigt ist oder dieser beiliegt, klar als solches bzw. solche gekennzeichnet sein; diese Bestimmung gilt unbeschadet der Bedingungen, die im Rahmen des in der Richtlinie 90/220/EWG des Rates [8] vorgeschriebenen Genehmigungsverfahren festgelegt wurden, etwaiger Änderungen dieser Bedingungen bzw. etwaiger sektoraler Einzelvorschriften. Um die ordnungsgemäße Unterrichtung der Saat- und Pflanzgutverwender und der Verbraucher zu gewährleisten und betrügerische Praktiken zu vermeiden, sollten dieselben Anforderungen für Saatgut und Pflanzkartoffeln gelten, die gemäß den vorgenannten Entscheidungen eingeführt werden.

[8] ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 15.

(4) Die Entscheidung 95/513/EG gilt bis zum 30. Juni 2000. Die Bedingungen für die Anwendung der Entscheidung bestehen fort. Daher ist es angezeigt, ihre Anwendung bis zum 31. Dezember 2002 zu verlängern.

(5) Die Entscheidung 95/514/EG gilt bis zum 31. Januar 2000. Die Bedingungen für die Anwendung der Entscheidung bestehen fort. Daher ist es angezeigt, ihre Anwendung bis zum 31. Dezember 2002 zu verlängern -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang Teil II der Entscheidung 95/513/EG wird nach Nummer 2 folgende Nummer eingefügt:

"2a. Pflanzkartoffeln einer genetisch veränderten Sorte müssen auf jedem Etikett oder jedem amtlichen oder sonstigen Begleitpapier, das an der Pflanzgutpartie befestigt ist oder dieser beiliegt, klar als solche gekennzeichnet sein und jegliche weitere Angabe tragen, die gemäß den im Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Genehmigungsverfahren festgelegt werden kann."

Artikel 2

In Artikel 2 der Entscheidung 95/513/EG wird das Datum "30. Juni 2000" durch das Datum "31. Dezember 2002" ersetzt.

Artikel 3

Im Anhang Teil II Abschnitt B der Entscheidung 95/514/EG wird nach Nummer 4.1 folgende Nummer eingefügt:

"4.1.a Saatgut einer genetisch veränderten Sorte müssen auf jedem Etikett oder jedem amtlichen oder sonstigen Begleitpapier, das an der Saatgutpartie befestigt ist oder dieser beiliegt, klar als solche gekennzeichnet sein und jegliche weitere Angabe tragen, die gemäß den im Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Genehmigungsverfahren festgelegt werden kann."

Artikel 4

In Artikel 6 der Entscheidung 95/514/EG wird das Datum "31. Januar 2000" durch das Datum "31. Dezember 2002" ersetzt.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

Top