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Document 52000DC0399

    Bericht der Kommission an den Rat Bericht an den Rat über die Anwendung der in der Fusionskontrollverordnung vorgesehenen Schwellenwerte

    /* KOM/2000/0399 endg. */

    52000DC0399

    Bericht der Kommission an den Rat Bericht an den Rat über die Anwendung der in der Fusionskontrollverordnung vorgesehenen Schwellenwerte /* KOM/2000/0399 endg. */


    BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT - Bericht an den Rat über die Anwendung der in der Fusionskontrollverordnung vorgesehenen Schwellenwerte

    BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT

    Bericht an den Rat über die Anwendung der in der Fusionskontrollverordnung vorgesehenen Schwellenwerte

    HINTERGRUNDINFORMATIONEN

    1. Die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates, die sogenannte Fusionskontrollverordnung, wurde im Dezember 1989 angenommen und trat im September 1990 in Kraft. Der Fusionskontrollverordnung lag die Idee zugrunde, bestimmte große Zusammenschlüsse, die Auswirkungen über einen einzelnen nationalen Markt hinaus haben könnten, der ausschließlichen Zuständigkeit der Kommission zu unterstellen. Als Kriterien zur Einordnung von Zusammenschlüssen von gemeinschaftsweiter Bedeutung wurden in Artikel 1 der Verordnung quantitative Umsatzschwellen festgesetzt.

    2. Die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission, Zusammenschlüsse dieser Art zu überprüfen, wurde als wichtiges Element gesehen, gleiche Bedingungen zu für diejenigen Zusammenschlüsse zu schaffen, die aufgrund der Vollendung des Binnenmarktes entstehen würden. Dies wurde weitgehend als effizienteste Art und Weise Weg akzeptiert, um zu gewährleisten, daß für alle Zusammenschlüsse mit grenzüberschreitende Auswirkungen auf den Wettbewerb die selben Vorschriften zur Anwendung gelangen.

    3. Aus Sicht der europäischen Wirtschaft hat die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission auch der Grundsatz der einmaligen Anmeldung geschaffen, welcher als wesentlich gesehen wurde, den Verwaltungsauffwand, der bei grenzüberschreitenden Zusammenschlußvorhaben entsteht, in vernünftigen Grenzen zu halten. Im übrigen ist dieses Prinzip Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes.

    4. Von Anfang an sollten die in Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung vorgesehenen Umsatzschwellen im Jahre 1993 überprüft werden. Damals wurde aber die Auffassung vertreten, daß die Erfahrungen für eine solche Überprüfung noch nicht ausreichten. Deswegen wurde die Überprüfung zurückgestellt. 1998 schließlich wurde die Fusionskontrollverordnung nach einer sorgfältigen Analyse der bisher gewonnenen Erfahrungen aufgrund der Ratsverordnung 1310/97 geändert. Die Änderungen betrafen eine Vielzahl von Verordnungsbereichen. Artikel 1 wurde durch einen neuen Absatz 3 ergänzt. Hierdurch sollte ein Problem gelöst werden, das im Laufe der Überprüfung entdeckt worden war und darin bestand, daß eine erhebliche Zahl von Fällen, die die Umsatzanforderungen des Artikels 1 Absatz 2 nicht erfuellten, in einer Vielzahl von Mitgliedstaaten angemeldet werden mußten (Mehrfachanmeldungen). Folglich konnten bestimmte Zusammenschlüsse, die die in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen relativ hohen Schwellenwerte nicht erreichten, dennoch aber erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen hatten, vom Grundsatz der einmaligen Anmeldung nicht profitieren. Dies war ein Hinweis dafür, daß die Fusionskontrollverordnung ihre Zielsetzung, nämlich die Schaffung gleicher Bedingungen, nicht völlig verwirklicht hatte.

    5. Um Mehrfachanmeldungen zu vermeiden, wäre es sicherlich am einfachsten gewesen, die Kommission in den Fällen für zuständig zu erklären, für die sonst eine Anmeldung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten notwendig gewesen wäre. Diese Lösung war jedoch nicht möglich, weil die nationalen Fusionskontrollvorschriften immer noch stark voneinander abwichen. Eines der größten Hindernisse war, daß einige Mitgliedstaaten über kein Fusionskontrollsystem verfügten, während in anderen Mitgliedstaaten ein System der freiwilligen Anmeldung bestand. Deswegen schien es äußerst kompliziert, die gemeinschaftliche Zuständigkeit anhand der nationalen Anmeldungserfordernisse abzugrenzen; im übrigen wäre es nicht immer klar gewesen, wo bestimmte Zusammenschlußvorhaben angemeldet werden müßten.

    6. Die Lösung bestand daher darin, in der Ratsverordnung 1310/97 neue niedrigere Umsatzschwellenwerte festzulegen (Artikel 1 Absatz 3 wird weiter unter analysiert). Gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung muß die Kommission dem Rat vor dem 1. Juli 2000 über die Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 (ursprüngliche Schwellen) und in Artikel 1 Absatz 3 (zusätzliche niedrigere Schwellen) vorgesehenen Schwellen und Kriterien Bericht erstatten.

    7. Eine Analyse der Anwendung der derzeitigen Umsatzschwellen hat zwangsläufig technischen Charakter. Der vorliegende Bericht konzentriert sich daher auf die Untersuchung der Frage, ob anhand der bestehenden Umsatzschwellen die Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung festgestellt werden können. Abgesehen von dieser technischen Analyse könnte eine gründlichere Bilanz des gemeinschaftlichen Fusionskontrollsystems zu der Erkenntnis darüber beitragen, ob das gegenwärtige System auch den künftigen Herausforderungen gewachsen sein wird. Diese Herausforderungen werden durch externe Faktoren, wie die Erweiterung der Gemeinschaft durch den Beitritt neuer Länder und die anhaltende Fusionswelle, ebenso wie durch interne Faktoren, wie die Modernisierung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln [1], geprägt sein.

    [1] Siehe Ziff. 79 - 81 des Weißbuchs der Kommission über die Modernisierung der Vorschriften zur Anwendung der Artikel 85 und 86 [inzwischen 81 und 82] des EG-Vertrages - Kommissionsprogramm Nr. 99/027 - veröffentlicht am 28.4.1999.

    Die derzeitigen Umsatzschwellen

    8. Wie oben gezeigt, dienen die Umsatzschwellen der Fusionskontrollverordnung dazu, die Zuständigkeit für die Würdigung der Zusammenschlußvorhaben durch die Kommission bzw. die nationalen Wettbewerbsbehörden (NWB) festzustellen. In Artikel 1 Absatz 2 heißt es:

    "Ein Zusammenschluß im Sinne dieser Verordnung hat gemeinschaftsweite Bedeutung, wenn folgende Umsätze erzielt werden:

    (a) ein weltweiter Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen zusammen von mehr als 5 Mrd. ECU und

    (b) ein gemeinschaftsweiter Gesamtumsatz von mindestens zwei beteiligten Unternehmen von jeweils mehr als 250 Mio. ECU; dies gilt nicht, wenn die am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen jeweils mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat erzielen."

    9. Durch Artikel 1 Absatz 3, der 1998 in Kraft getreten ist, wird die alleinige Zuständigkeit der Kommission auf die Würdigung bestimmter Zusammenschlußvorhaben, an denen Unternehmen mit geringeren Umsätzen beteiligt sind, ausgedehnt. Wie bereits erwähnt wurde, sollten mit Artikel 1 Absatz 3 vor allem Zusammenschlüsse von Unternehmen mit geringeren Umsätzen, die sonst in drei oder mehr Mitgliedstaaten angemeldet werden müssen (Mehrfachanmeldungen), erfaßt werden. Artikel 1 Absatz 3 sieht folgendes vor:

    "Ein Zusammenschluß, der die in Absatz 2 vorgesehenen Schwellen nicht erreicht, hat im Sinne dieser Verordnung gemeinschaftsweite Bedeutung, wenn

    (a) der weltweite Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen zusammen mehr als 2,5 Mrd. ECU beträgt,

    (b) der Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen in mindestens drei Mitgliedstaaten jeweils 100 Mio. ECU übersteigt,

    (c) in jedem von mindestens drei von Buchstabe (b) erfaßten Mitgliedstaaten der Gesamtumsatz von mindestens zwei beteiligten Unternehmen jeweils mehr als 25 Mio. ECU beträgt und

    (d) der gemeinschaftsweite Umsatz von mindestens zwei beteiligten Unternehmen jeweils 100 Mio. ECU übersteigt;

    dies gilt nicht, wenn die beteiligten Unternehmen jeweils mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat erzielen."

    10. Anhand von Artikel 1 Absatz 3 wird demgemäß geprüft, ob ein bedeutender Umsatz in drei Mitgliedstaaten erzielt wird [2]. Dies läuft grundsätzlich auf einen Test der tatsächlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen hinaus. In den Erörterungen, die zu der Annahme dieser Änderung geführt haben, wurde die Auffassung vertreten, daß das Gemeinschaftsinteresse in den Fällen, an denen drei oder mehr Mitgliedstaaten beteiligt sind, evidenter wäre und daß, solange nur zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind, potentielle Konflikte durch bilaterale Gespräche vermieden werden könnten. Wie weiter unten im Bericht gezeigt werden wird, kann die Konzentration auf drei statt auf zwei Mitgliedstaaten insofern kritisiert werden, als hierdurch nicht alle Vorhaben mit erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen erfaßt werden. Artikel 1 Absatz 3 könnte als eine Möglichkeit für die Unternehmen beschrieben werden, den Weg der einmaligen Anmeldung in den Fällen zu beschreiten, bei denen die Kosten der Mehrfachanmeldung sonst zu hoch wären.

    [2] Nach den gegenwärtigen EWR-Vorschriften ist in EG-EFTA-Zusammenschlußfällen, in denen die Schwellenwerte des Artikels 1 Absatz 3 erreicht werden, die Kommission nicht zuständig. Ein Zusammenschluß also, bei dem die Kriterien des Artikels 1 Absatz 3 z.B. in Dänemark, Schweden und Norwegen erfuellt werden, fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Kommission.

    11. In diesem Bericht soll die Anwendung der in Artikel 1 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Schwellenwerte vor dem Hintergrund der von der Kommission und den NWB gewonnenen Erfahrungen sowie aus der Sicht der europäischen Wirtschaft gewürdigt werden. Die für diesen Bericht verwendeten Daten beruhen im wesentlichen auf Daten, die den Zeitraum von März 1998 bis Dezember 1999 betreffen (der Berichtszeitraum).

    I. Gemeinschaftsweite Bedeutung - Standpunkt der Kommission

    12. Die Gesamtzahl der bei der Kommission angemeldeten Zusammenschlußvorhaben hängt generell von drei wesentlichen Faktoren ab:

    a) der Definition des Zusammenschlusses nach der Fusionskontrollverordnung;

    b) dem für die "gemeinschaftsweite Bedeutung" notwendigen Umsatz, und

    c) der Fusionstätigkeit der Unternehmen.

    a) Der Begriff des "Zusammenschlusses" nach der Fusionskontrollverordnung

    13. Eine der Änderungen der Fusionskontrollverordnung im Jahre 1998 bestand in der Einbeziehung bestimmter Gemeinschaftsunternehmen, die vorher vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen waren (sogenannte kooperative Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen "kVfGU").

    14. Im Berichtszeitraum wurden rund 30 kVfGU angemeldet. Von ihnen entsprachen nur 3 % den Umsatzkriterien des Artikels 1 Absatz 3.

    15. Die Ausdehnung der Fusionskontrollverordnung auf sämtliche kVfGU wird generell als zweckmäßig angesehen. Erfahrungsgemäß eignen sich diese Fälle für die eher strukturelle Würdigung nach der Fusionskontrollverordnung sehr gut. Durch ihre Einbeziehung in die Verordnung haben sich die Kosten und Fristen im Hinblick auf ihre Genehmigung für die beteiligten Unternehmen reduziert. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß das Weißbuch der Kommission über die Modernisierung (siehe oben) die Möglichkeit einer weiteren Ausdehnung des Zusammenschlußbegriffs auf andere und auch jene ausschließlich in der Produktion tätigen Gemeinschaftsunternehmen vorsieht. Je nachdem, wie weit der Zusammenschlußbegriff schließlich ausgedehnt wird, dürfte sich die Zahl der Anmeldungen jährlich um rund 25 bis 35 % erhöhen.

    b) Der für die "gemeinschaftsweite Bedeutung" notwendige Umsatz

    16. Sieht man von der dynamischen Entwicklung des Zusammenschlußbegriffs einmal ab, so wird die Zahl der bei der Kommission angemeldeten Fälle durch den Umfang der Fusionstätigkeit (siehe unten) und die Zahl der Zusammenschlüsse bestimmt, die die bestehenden Umsatzschwellen erreichen.

    17. Einleitend darf darauf hingewiesen werden, daß die Fusionskontrollverordnung, die zur Feststellung der Zuständigkeit der Kommission bzw. der NWB auf Umsatzschwellenwerte zurückgreift, zwei Berichtigungsmethoden vorsieht. Die erste Methode ist die sogenannte 2/3-Regel in Artikel 1 Absätze 2 und 3. Die Anwendung dieser Regel wird weiter unten getrennt gewürdigt.

    18. Die zweite Berichtigungsmethode besteht darin, daß ein oder mehr Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen können, Zusammenschlußvorhaben zu würdigen, die die in der Verordnung vorgesehenen Schwellenwerte nicht erreichen (Artikel 22). Andererseits kann ein Mitgliedstaat in Fällen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, um Verweisung an ihn bitten, wenn der Zusammenschluß insbesondere den Wettbewerb in seinem Gebiet beeinträchtigt (Artikel 9). Obwohl dieses Verweisungssystem nicht eigentlicher Gegenstand des vorliegenden Berichtes ist, müsste das Verweisungsverfahren zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten eventuell überprüft werden, falls die derzeitigen Umsatzschwellen revidiert werden.

    Artikel 1 Absatz 2

    19. Die Änderungen in der Fusionskontrollverordnung von 1998 betrafen nicht die ursprünglichen Umsatzkriterien des Artikels 1 Absatz 2 [3]. Den Erfahrungen der Kommission zufolge sind die Kriterien des Artikels 1 Absatz 2 zur Feststellung von Zusammenschlüssen von tatsächlicher gemeinschaftsweiter Bedeutung im Gegensatz zu solchen von rein nationaler Bedeutung weiterhin effizient. Die Umfrage bei den Vertretern der europäischen Wirtschaft, auf die weiter unten eingegangen wird, enthält keine Hinweise dafür, daß die gegenwärtig anwendbaren Umsatzschwellen des Artikels 1 Absatz 2 angehoben werden sollten.

    [3] Die anwendbaren Umsatzkriterien werden in absoluten Zahlen durch Faktoren wie Inflation und Wechselkursschwankungen beeinflußt. Das ursprüngliche Kriterium des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a), nämlich 5 Mrd. EUR, entspricht rund 4,3 Mrd. EUR bei einer durchschnittlichen Inflation von jährlich 1,5 % seit 1990. Desgleichen entspricht das Kriterium des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b), nämlich 250 Mio. EUR, rund 215 Mio. EUR.

    Artikel 1 Absatz 3

    20. Die Kommission hat im Berichtszeitraum 45 Anmeldungen nach Artikel 1 Absatz 3 erhalten. Dies waren 9 % sämtlicher im Berichtszeitraum eingegangener Anmeldungen.

    21. Für die Würdigung der Anwendung des Artikels 1 Absatz 3 wird an dieser Stelle ein statistischer Vergleich zwischen den aufgrund dieses Artikels und aufgrund des Artikels 1 Absatz 2 angemeldeten Fällen vorgenommen. Bei diesem Vergleich soll zunächst festgestellt werden, ob die gemäß Artikel 1 Absatz 3 angemeldeten Fälle eher von nationaler Bedeutung sind. Anschließend soll untersucht werden, ob die nach beiden Artikeln angemeldeten Fälle hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit, Anlaß zu Wettbewerbsbedenken zu geben, Unterschiede aufweisen.

    22. Im Hinblick auf den geographischen Raum, der von den nach Artikel 1 Absatz 3 angemeldeten Fällen betroffen ist, kann sich die Folgenabschätzung auf diejenigen räumlichen Märkte konzentrieren, die von einem Zusammenschlußvorhaben betroffen sind. Die Kommission läßt die Frage der Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes häufig unbeantwortet, wenn der fragliche Zusammenschluß bei allen denkbaren Marktdefinitionen keinen Anlaß zu Wettbewerbsbedenken gibt. Dennoch ist es aufschlußreich, daß nur in fünf der nach Artikel 1 Absatz 3 angemeldeten Fälle alle relevanten Erzeugnisse nationale Märkte betrafen [4]. Im übrigen betrafen diese fünf Fälle, die knapp 13 % sämtlicher nach Artikel 1 Absatz 3 angemeldeten Fälle ausmachten, mehr als einen nationalen Markt. Nach den Erfahrungen der Kommission besteht demnach kein Hinweis dafür, daß nach Artikel 1 Absatz 3 angemeldete Fälle einen begrenzten geographischen Raum betreffen. Zum Vergleich kann erwähnt werden, daß in rund 12 % der nach Artikel 1 Absatz 2 angemeldeten Fälle, die vom Zusammenschluß betroffenen Märkte nationale Märkte waren.

    [4] ICI/Williams, Sache COMP/M.1167; Vedior/Select Appointments, Sache COMP/M.1702, AKZO Nobel/Hoechst Roussel Vet, Sache COMP/M.1681; Johnson and Johnson/Depuy, Sache COMP/M.1286 und Getronics/Wang, Sache COMP/M.1561.

    23. Die Entscheidungen in den nach Artikel 1 Absatz 3 angemeldeten Fällen geben Aufschluß darüber, daß mindestens 50 % der Fälle einen räumlich relevanten Markt betrafen, der so groß wie oder größer als die EU war. In acht Fällen war der räumlich relevante Markt mindestens so groß wie die EU [5], in zehn Fällen umfaßte er mindestens den EWR [6] und in einem Fall entsprach er dem weltweiten Markt [7].

    [5] Lucchini/Ascometal, Sache COMP/M.1567; Getronics/Wang, Sache COMP/M.1561; Newell/Rubbermaid, Sache COMP/M.1355; Voest Alpine Stahl/Vossloh/VAE, Sache COMP/M.1259; Siebe/Eurotherm, Sache COMP/M.1195; UPM-Kymmene/April, Sache COMP/M.1006; Hyundai Electronics/LG Semicon, Sache COMP/M.1492; Huhtamaki Oyj/Packaging Industries Van Leer, Sache COMP/M.1656).

    [6] Lucent Technologies/Ascend Communications, Sache COMP/M.1440; Dana/Glacier Vandervell, Sache COMP/M.1335; Constructor/Dexion, Sache COMP/M.1318; ELF Atochem/Atohaas, Sache COMP/M.1158; Ispat/Unimetal, Sache COMP/M.1509; Norsk Hydro/SAGA, Sache COMP/M.1573; Suez Lyonnaise/Nalco, Sache COMP/M.1631; Dupont/Sabanci, Sache COMP/M.1538; Dupont/Teijin, Sache COMP/M.1599 und Solutia/Viking Resins, Sache COMP/M.1763.

    [7] Solvay/BASF, Sache COMP/M.1469.

    24. Materiellrechtlich gesehen haben vier Fälle nach Artikel 1 Absatz 3 Anlaß zu Wettbewerbsbedenken gegeben. Drei der betreffenden Vorhaben wurden nach der ersten Untersuchung (Phase 1) aufgrund einer Entscheidung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) in Verbindung mit Verpflichtungszusagen der beteiligten Unternehmen genehmigt [8]. Das vierte Vorhaben wurde im Wege einer Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 2 mit Verpflichtungszusagen der beteiligten Unternehmen nach Abschluß der zweiten Untersuchungsphase (Phase 2) genehmigt [9]. Bei knapp 9 % der aufgrund von Artikel 1 Absatz 3 angemeldeten Zusammenschlußvorhaben sind also während des Berichtszeitraums Wettbewerbsprobleme festgestellt worden. Ebenso hoch war der Anteil der wettbewerblich bedenklichen Zusammenschlußvorhaben, die nach Artikel 1 Absatz 2 angemeldet worden waren.

    [8] Akzo Nobel/Hoeschst Roussel Vet, Sache COMP/M.1681; Pakhoed/Van Ommeren II, Sache COMP/M.1621 und Johnson&Johnson/Depuy, Sache COMP/M.1286.

    [9] Sanitec/Sphinx, Sache COMP/M.1578.

    25. Nach den verfügbaren Informationen betreffen nach Artikel 1 Absatz 3 angemeldete Zusammenschlüsse im allgemeinen Märkte, die über die nationalen Grenzen hinausgehen. Von Artikel 1 Absatz 3 erfaßte Zusammenschlüsse haben also eindeutig gemeinschaftsweite Bedeutung. Außerdem sind diese Fälle in gleicher Weise wie die nach Artikel 1 Absatz 2 notifizierten Fälle geeignet, Anlaß zu Wettbewerbsbedenken zu geben.

    Die 2/3-Regel

    26. Über die Anwendung der 2/3-Regel in Fällen, die die Umsatzschwellen des Artikels 1 nicht erreichen, liegen keine zuverlässigen Daten vor. Der Grund hierfür ist, daß die Anmeldungserfordernisse in den Mitgliedstaaten von den beteiligten Unternehmen nicht verlangen, daß sie ihren EU-Umsatz für jeden Mitgliedstaat angeben. Immerhin waren einige Mitgliedstaaten in der Lage, Schätzungen hinsichtlich der Zahl der Fälle vorzulegen, die das 2/3-Erfordernis erfuellten. Diese Schätzwerte werden nachstehend genannt.

    27. Der Kommission sind bestimmte Fälle bekannt, die bei ihr nicht angemeldet wurden, weil sie die Anforderungen des Artikels 1 aufgrund der 2/3-Regel nicht erfuellten. Die diesbezüglichen Informationen der Kommission sind aber keineswegs vollständig. Ein Beispiel aus jüngster Zeit ist der Zusammenschluß zwischen der Chase Manhatten Corporation und der Robert Flemmings Holdings Limited mit erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen, der aufgrund der 2/3-Regel nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 1 fiel. Diese beiden in 40 bis 50 Ländern weltweit tätigen Finanzunternehmen verwalten Vermögenswerte, die sich auf hunderte von Milliarden USD beziffern. Doch erzielen beide Unternehmen über 2/3 ihres Gesamtumsatzes im Vereinigten Königreich.

    28. Ein anderes Beispiel, das deutlich macht, wie aufgrund der 2/3-Regel die Zuständigkeit für vergleichbare Zusammenschlußvorhaben unterschiedlich ausfällt, betrifft die beiden jüngsten Megafusionen auf dem deutschen Elektrizitätsmarkt, nämlich VEBA/VIAG und RWE/VEW. Beide Transaktionen umfassen bedeutende Geschäftsbereiche in Deutschland und in geringerem Umfang in anderen Mitgliedstaaten. Während diese Zusammenschlüsse unmittelbare Auswirkungen auf den Elektrizitätsmarkt in Deutschland haben, war auch mit erheblichen Auswirkungen auf den Elektrizitätsmärkten der Nachbarländer zu rechnen. Im RWE/VEW-Fall erzielte jedes der beteiligten Unternehmen mehr als 2/3 des Gesamtumsatzes in demselben Mitgliedstaat. Im VEBA/VIAG-Fall erzielte nur ein beteiligtes Unternehmen 2/3 seines Gesamtumsatzes in demselben Mitgliedstaat, während das andere beteiligte Unternehmen mit seinem Umsatz knapp unter der 2/3-Grenze lag. Der VEBA/VIAG-Fall fiel daher in den Zuständigkeitsbereich der Kommission, für den RWE/VEW-Fall war die Kommission jedoch nicht zuständig.

    c) Die Fusionstätigkeit der Unternehmen

    29. Die nachstehende Tabelle zeigt, wie sich die Zahl der aufgrund der Fusionskontrollverordnung angemeldeten Zusammenschlußvorhaben in den letzten zehn Jahren entwickelt hat:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    30. Diese Zahlen sind ein Beweis für die anhaltende "Fusionswelle, für die es etliche Erklärungen gibt (Vollendung des Binnenmarktes, Einführung des Euro, Globalisierung der Wirtschaft, Vorbereitung auf die Erweiterung der Gemeinschaft usw.).

    31. Für den vorliegenden Bericht über die Anwendung der Umsatzschwellen des Artikels 1 der Fusionskontrollverordnung sind die obigen Zahlen insoweit von Interesse, als die Zunahme der angemeldeten Fälle nicht auf die Änderungen der Verordnung im Jahre 1998 zurückzuführen ist. Dies läßt sich an der Zunahme zwischen 1998 und 1999 ablesen. In den ersten vier Monaten des laufenden Jahres ist anhand der verfügbaren Statistiken keine rückläufige Entwicklung erkennbar (95 gegenüber 92 Anmeldungen während des selben Zeitraums im Jahre 1999). Nichts deutet darauf hin, daß sich die starke Fusionstätigkeit in absehbarer Zukunft verlangsamen wird. Wegen der Auswirkungen einer solchen Entwicklung auf die Ressourcen der Kommission müsste jeder Vorschlag, der zur Folge hätte, daß die Zahl der aufgrund der Fusionskontrollverordnung anmeldeflichtigen Fälle weiter zunähme, sorgfältig untersucht werden.

    d) Schlussfolgerung

    32. Soweit es die bisherigen Erfahrungen der Kommission zulassen, kann abschließend festgestellt werden, daß die Umsatzkriterien des Artikels 1 Absatz 2 und des Artikels 1 Absatz 3 geeignet sind, Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung zu erfassen. Deswegen brauchen aus rein objektiven Gründen keine Maßnahmen ins Auge gefaßt zu werden, die die Zuständigkeit der Kommission in bezug auf diese Zusammenschlüsse einschränken würden.

    33. Die Tatsache, daß die meisten Zusammenschlüsse, die die bestehenden Umsatzkriterien erfuellen, erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen haben, ist jedoch keine Antwort auf die Frage, ob sämtliche (oder die meisten) Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung durch die derzeitigen Schwellenwerte erfaßt werden. Diese Frage wird im weiteren Verlauf aus der Sicht der NWB und aus der Sicht der Wirtschaft untersucht.

    II. Gemeinschaftsweite Bedeutung - die Erfahrung der NWB

    34. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den NWB sind statistische Daten über aufgrund nationaler Vorschriften angemeldete Zusammenschlüsse für den Zeitraum von März 1998 bis Dezember 1999 gesammelt worden. Die nationalen Anmeldungserfordernisse unterscheiden sich in Bezug auf den Umfang der von den beteiligten Unternehmen verlangten Auskünfte: Einige, aber nicht alle Mitgliedstaaten verlangen z.B. Informationen über den EU-weiten Umsatz der beteiligten Unternehmen, ob Mehrfachanmeldungen notwendig waren usw. Die Informationen, die die Kommission erhalten hat, reichen allerdings aus, um in bezug auf die Anwendung der Umsatzschwellen des Artikels 1 eine Reihe vorläufiger Schlußfolgerungen zu ziehen.

    Mehrfachanmeldungen

    35. Die Anwendung der Umsatzschwellenwerte kann in der Weise untersucht werden, daß die Zahl der Fälle betrachtet wird, die trotz der Einführung des Artikels 1 Absatz 3 in mehreren Mitgliedstaaten angemeldet werden mussten. Das verfügbare Zahlenmaterial [10] deutet darauf hin, daß in rund 8 % der Fälle, d.h. in 364 von 4 303 Fällen, die beteiligten Unternehmen ihr Vorhaben bei mehr als einer Wettbewerbsbehörde angemeldet haben [11]. Es kann davon ausgegangen werden, dass Anmeldungserfordernisse in jedem Mitgliedstaat bestehen, um Zusammanschlussvorhaben zu erfassen, die von ihrem Wesen her erhebliche Auswirkungen in diesem Mitgliedstaat haben können. Dass diese 364 Zusammenschlüsse also in mehr als einem Mitgliedstaat angemeldet werden mussten, ist an sich ein Hinweis dafür, dass die betreffenden Vorhaben erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen haben mussten.

    [10] Die griechischen Angaben stehen aus.

    [11] Was die Zahl der an den Zusammenschlüssen beteiligten Unternehmen betrifft, so waren in den meisten Fällen (84 %) zwei Unternehmen, in 10 % der Fälle drei Unternehmen und in 4 % der Fälle mehr als drei Unternehmen beteiligt. Diese Daten sind während des Zeitraums ihrer Sammlung konstant geblieben.

    36. Bei näherer Betrachtung stellt sich heraus, daß von den 364 Vorhaben, die in mehr als einem Mitgliedstaat angemeldet wurden, die meisten Fälle in zwei Mitgliedstaaten angemeldet wurden (294 Vorhaben). In drei Mitgliedstaaten wurden verhältnismäßig wenig Zusammenschlüsse (31 Vorhaben) angemeldet, während 39 Vorhaben in mehr als drei Mitgliedstaaten angemeldet wurden [12].

    [12] Der räumliche Aspekt bei Mehrfachanmeldungen, die Frage also, welche Mitgliedstaaten betroffen waren, wurde nicht weiter untersucht, da er für diesen Bericht nicht unmittelbar von Bedeutung ist.

    37. Da im Rahmen des Artikels 1 Absatz 3 die grenzüberschreitenden Auswirkungen, für die erhebliche Aktivitäten in drei Mitgliedstaaten notwendig sind, untersucht werden, kann davon ausgegangen werden, daß die Vorhaben, die bei zwei NWB angemeldet werden mussten, keinen Anlaß zu Wettbewerbsbedenken geben. Diese Schlußfolgerung wäre jedoch falsch, hielte man es für zweckmäßig, das Drei-Länder-Erfordernis aus Artikel 1 Absatz 3 zu streichen.

    38. Demnach waren weniger als 2 % sämtlicher bei den NWB angemeldeten Vorhaben derjenigen Kategorie zuzurechnen, die durch Artikel 1 Absatz 3 erfaßt werden soll, also Vorhaben, die auf nationaler Ebene mehr als zweimal angemeldet werden mußten. Allerdings ist unübersehbar, daß die Zahl der Vorhaben, die drei oder mehr NWB (70 Fälle) gemeldet wurden, bei weitem über der Zahl der Fälle lag, die aufgrund von Artikel 1 Absatz 3 während desselben Zeitraums (45 Fälle) bei der Kommission angemeldet wurden. Aus den von den NWB erhaltenen Informationen geht schließlich hervor, daß trotz Artikel 1 Absatz 3 in seiner gegenwärtigen Fassung eine erhebliche Anzahl von Fällen mehrfach angemeldet werden musste. Zur Beantwortung der Frage, warum die betreffenden Vorhaben die Anforderungen des Artikels 1 Absatz 3 nicht erfuellten, müssten die besonderen Umstände dieser Fälle eingehender untersucht werden.

    Untersuchung der Umsätze in Fällen, die bei den NWB angemeldet wurden

    39. Die Kommission hat die NWB gebeten, ihr die Umsatzzahlen zu den Fällen vorzulegen, die ihnen während des Berichtszeitraums gemeldet wurden. Diese Informationen betreffen den weltweiten Umsatz, den EU-weiten Umsatz und den in den einzelnen Mitgliedstaaten erzielten Umsatz. Allerdings ist zu bemerken, daß die Umsatzdaten, die die beteiligten Unternehmen aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften mitteilen müssen, nicht in allen Mitgliedstaaten in gleicher Weise in Einzelheiten dargestellt werden müssen. Bei dem für diesen Bericht verwendeten Datenmaterial handelt es sich um das Material der NWB. Daher ist nicht sicher, inwieweit sich die Umsatzinformationen auf die Anforderungen in der Fusionskontrollverordnung beziehen. Insoweit die Mitgliedstaaten nicht denselben Gruppenbegriff wie in Artikel 5 verwenden, werden also die unterbreiteten Statistiken Diskrepanzen aufweisen. Selbst wenn also anhand der gegenwärtig verfügbaren Informationen bestimmte Entwicklungen nachgewiesen werden können, wären umfassendere Daten wünschenswert, um verbindliche Schlußfolgerungen ziehen zu können.

    40. Zunächst wurden die Umsatzdaten aller in mehr als einem Mitgliedstaat angemeldeten Zusammenschlußvorhaben, also der 364 bei zwei oder mehreren NWB angemeldeten Fälle, im Hinblick auf die Umsatzschwellen in Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung untersucht. Während des gesamten Zeitraums von März 1998 bis Dezember 1999 wurde bei über 25 % der angemeldeten Vorhaben ein weltweiter Gesamtumsatz erzielt, der den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) festgesetzten Betrag von 5 Mrd. EUR überschritt. Diese Fälle entsprachen jedoch nicht dem Kriterium des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b), was bedeutet, daß der gemeinschaftsweite Gesamtumsatz eines der beteiligten Unternehmens weniger als 250 Mio. EUR betrug. Bemerkenswert ist, daß in vielen Fällen (85 %) der gemeinschaftsweite Umsatz des Zielunternehmens weniger als 150 Mio. EUR betrug. Nach Schätzungen mehrerer NWB wurde die 2/3-Regel in rund 70 % der Fälle, in denen der Umsatz die Schwelle von 5 Mrd. EUR erreichte, erfuellt.

    41. Da Artikel 1 Absatz 3 relativ neu ist, wurde auf die Anwendung der in diesem Artikel festgesetzten Schwellenwerte besonderes Gewicht gelegt. Wie bereits erwähnt, wurden bei der Kommission während des Berichtszeitraums 45 Fälle aufgrund der Kriterien des Artikels 1 Absatz 3 angemeldet. Diese Fälle machen rund 9 % sämtlicher von der Kommission während des Berichtszeitraums erhaltenen Anmeldungen (494) aus.

    42. Die von den NWB übermittelten Informationen wurden im Hinblick auf die in Artikel 1 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung vorgesehenen Schwellenwerte untersucht. Von März 1998 bis Dezember 1999 wurde in 36 % der angemeldeten Fälle der weltweite Gesamtumsatz von 2,5 Mrd. EUR des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe a) überschritten.

    43. Mehrere Fälle entzogen sich dem Drei-Länder-Erfordernis des Artikels 1 Absatz 3 Buchstaben b) und c). Dieses Erfordernis muß in gewisser Weise im jeweiligen Zusammenhang gesehen werden. Es soll gewährleisten, daß bei der Kommission angemeldete Vorhaben einen Mindestgesamtumsatz (100 Mio. EUR) und einen Mindesteinzelumsatz (25 Mio. EUR) in mindestens drei Mitgliedstaaten betreffen. In den meisten Fällen, die keine gemeinschaftsweite Bedeutung hatten, wurden eines der beiden oder beide Kriterien nicht erfuellt. Tatsächlich war das Kriterium des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe c) in den meisten Fällen entscheidend, wurde also die Schwelle von 25 Mio. EUR in einem dritten Mitgliedstaat nicht erreicht. Anhand der Statistiken konnte jedoch nur sehr annähernd festgestellt werden, wie viele Fälle der Mehrfachanmeldung sich dem Zugriff der Gemeinschaft aufgrund von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b) bzw. c) entzogen. Selbst wenn also die gegenwärtig verfügbaren Informationen bestimmte Tendenzen erkennen lassen, sind präzisere Informationen wünschenswert, bevor verbindliche Schlußfolgerungen gezogen werden.

    44. Im übrigen entsprach eine gewisse Anzahl von Vorhaben nicht dem Erfordernis eines gemeinschaftsweiten Einzelumsatzes von 100 Mio. EUR des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe d). Nach den Schätzungen mehrerer NWB griff im übrigen in rund 65 % der Fälle, in denen die Umsatzschwelle von 2,5 Mrd. EUR erreicht wurde, die 2/3-Regel. Aber auch hier konnten die verfügbaren Statistiken nur sehr annähernd angeben, wie viele Fälle der Mehrfachanmeldung aufgrund von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d) nicht in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft fielen.

    45. Die verfügbaren Umsatzdaten lassen die vorläufige Schlussfolgerung zu, daß rund 25 bis 30 Fälle (von 70, die in drei oder mehr Mitgliedstaaten angemeldet wurden) das Kriterium des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe b) beinahe erfuellten. In bezug auf die Kriterien der Buchstaben c) und d) lassen diese Informationen jedoch keinen verbindliche Schlussfolgerung zu. Selbst in der Annahme, daß Faktoren wie die Inflation in einigen Fällen im Laufe der Zeit dazu führen könnten, dass sich diese Fälle in der ,unmittelbaren Nähe" des Anwendungsbereich der Fusionskontrollverordnung bewegen, gelangten weniger als 50 % aller Fälle, die in drei oder mehr Mitgliedstaaten angemeldet wurden, tatsächlich in diese "unmittelbare Nähe". Von den Fällen, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten angemeldet wurden, gelangten im übrigen weniger als 10 % in die "unmittelbare Nähe" des Anwendungsbereichs der Fusionskontrollverordnung.

    46. Für einen besseren Vergleich der Fusionsstatistiken aus den Mitgliedstaaten gibt die nachstehende Tabelle einen Überblick über die statistische Untersuchung während des Untersuchungszeitraums.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    47. Abgesehen von den statistischen Angaben der Mitgliedstaaten hat die Kommission einige Daten in Verbindung mit Zusammenschlußvorhaben zusammengestellt, die vor der Anmeldung besprochen wurden, schließlich aber doch nicht die Schwellenwerte des Artikels 1 Absatz 2 bzw. des Artikels 1 Absatz 3 erreichten. Diese Fälle sind relativ begrenzt (14) und decken sich weitgehend mit der Erfahrung der NWB. In den meisten Fällen wurde die weltweite Umsatzschwelle nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a) erfuellt. In drei Fällen wurde der gemeinschaftsweite Gesamtumsatz nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) und in drei Fällen der gemeinschaftsweite Gesamtumsatz nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d) nicht erzielt. In acht Fällen wurde das Kriterium des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe c) nicht erfuellt, da die Schwelle von 25 Mio. EUR nicht in mehr als zwei Mitgliedstaaten erreicht wurde.

    Räumliche Auswirkungen der bei den NWB angemeldeten Vorhaben

    48. Wie bereits im Abschnitt über die Erfahrungen der Kommission mit Fällen nach Artikel 1 Absatz 3 erklärt wurde, besteht eine Möglichkeit der gemeinschaftlichen Folgenabschätzung darin, festzustellen, ob der von einem bestimmten Zusammenschluß betroffene Markt über die nationalen Grenzen hinausreicht (ob also mehr als ein nationaler Markt betroffen ist). Den NWB wurde eine beachtliche Zahl von über 4 000 Fällen gemeldet. Aus diesem Grunde war es innerhalb der für die Ausarbeitung des Berichts vorhandenen Zeit nicht möglich, zu untersuchen, inwieweit die von den NWB behandelten Fälle tatsächlich mehr als einen nationalen Markt betrafen. Allerdings sollte eine derartige Untersuchung zumindest anhand der Fälle, die in mehr als einem Mitgliedstaat angemeldet werden mussten, unbedingt durchgeführt werden, bevor möglicherweise eine Änderung der gegenwärtigen Schwellenwerte vorgeschlagen wird.

    III. Gemeinschaftsweite Bedeutung - aus der Sicht der europäischen Unternehmen

    Einleitung

    49. Die Kommission hat im Rahmen der Ausarbeitung des vorliegenden Berichts Unternehmen und deren Vertreter (Wirtschaftsverbände und Rechtsanwälte) gebeten, einen Fragebogen zu beantworten. Mit diesem Fragebogen sollten vor allem weitere Informationen über die Anwendung der Schwellenwerte des Artikels 1 und damit verbundene Fragen gesammelt werden. Außerdem wurden die Befragten gebeten, im Hinblick auf eine weitere Verbesserung der Funktionsweise der Fusionskontrollverordnung Bemerkungen und Vorschläge zu unterbreiten.

    50. Die von den Unternehmen eingegangenen Anworten zu den Schwellenwerten werden statistisch zusammengefaßt. Danach werden die häufigsten Ansichten zu der Frage zusammengefaßt, ob eine weitere Revision notwendig ist.

    Untersuchung der Antworten zur Anwendung der Schwellenwerte

    Statistische Angaben

    51. Die nachstehende Tabelle 1 informiert über die Herkunft der Antworten:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Statistische Angaben zu einzelnen Fragen

    52. Die nachstehende Tabelle 2 enthält Angaben zu den einzelnen Fragen je nach Herkunft der Antwort. Die Fragestellung wird kurz wiederholt.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Antworten auf die Fragen zur Anwendung der Schwellenwerte

    53. Die meisten Befragten haben hervorgehoben, daß für die Unternehmen das Hauptziel der Fusionskontrollverordnung darin besteht, schnelle, effiziente und vorhersehbare Entscheidungen über die wettbewerblichen Auswirkungen von Zusammenschlüssen und ähnlichen Transaktionen herbeizuführen. Viele Befragte haben den Grundsatz der einmaligen Anmeldung ebenso wie die Notwendigkeit gleicher Bedingungen für alle hervorgehoben. Generell wird die Auffassung vertreten, daß die Unternehmen aufgrund der gegenwärtigen Umsatzschwellen des Artikels 1 nicht in den vollen Genuß dieser entscheidenden Grundsätze gelangen können, weil eine Vielzahl von Vorhaben mit erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen weiterhin der mehrfachen nationalen Kontrolle unterliegt. Deswegen sprechen sich die meisten Befragten für eine Senkung und Vereinfachung der Schwellenwerte aus und befürworten jeden Vorschlag, der zu einer konsequenten Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Anmeldung führt.

    Kommentare zu den Schwellenwerten des Artikels 1 Absatz 2

    54. Nach der obigen Tabelle vertreten die meisten Befragten die Ansicht, daß sich die Schwellenwerte des Artikels 1 Absatz 2 zur Feststellung der Zuständigkeit der Kommission eignen (78 %), und daß diese Schwellenwerte ebenfalls geeignet sind, die gemeinschaftsweite Bedeutung festzustellen (65 %). Da keiner der Befragten eine Heraufsetzung der gegenwärtigen Schwellenwerte wünscht, ist die Tatsache, daß weniger als 100 % zufrieden sind, auf die weit verbreitete Ansicht zurückzuführen, daß die Schwellenwerte herabgesetzt werden sollten. Viele Befragte haben daher vorgebracht, eine Reihe von Faktoren, wie die Vollendung des Binnenmarkts, bewirke, daß eine signifikante Anzahl von Zusammenschlüssen unterhalb der Schwellenwerte grenzüberschreitende Auswirkungen hat.

    55. In diesem Kontext haben viele Befragte vorgeschlagen, daß die gegenwärtigen Umsatzschwellen reduziert und die Zuständigkeit der Kommission auf diese Weise ausgedehnt werden. Generell wird ein gemeinsamer weltweiter Umsatz von 2 Mrd. EUR und ein gemeinschaftsweiter Umsatz von zwei beteiligten Unternehmen von 100 Mio. EUR vorgeschlagen. (Keiner der Befragten hat diese Schwellenwerte in irgendeiner Weise "wissenschaftlich" begründet. Doch wird häufig auf die Bemerkung der Kommission in Bekanntmachungen zur Fusionskontrollverordnung anläßlich ihrer Annahme im Jahr 1989 verwiesen, als die Kommission eine Herabsetzung auf 2 Mrd. EUR für angebracht hielt.) Viele der Befragten, die diesen Vorschlag gemacht haben, haben darauf hingewiesen, daß durch diese Änderung Artikel 1 Absatz 3, den sie für kompliziert und für nicht effizient genug halten, gestrichen werden könnte.

    56. Die Befragten haben noch viele andere Vorschläge zur Herabsetzung der Schwellenwerte gemacht. Z.B. wurde vorgeschlagen, auf das Erfordernis in Bezug auf den weltweiten Umsatz zu verzichten und sich statt dessen mehr auf den EU-/EWR-weiten Umsatz zu konzentrieren (weil nämlich anhand des weltweiten Umsatzes die gemeinschaftlichen Auswirkungen nicht genau bemessen werden können). Andere wiederum empfehlen, statt einer umsatzorientierten Bewertung die Vermögenswerte oder den Marktanteil in Europa als Bemessungsgrundlage zu wählen.

    57. Nebenbei wurde angesichts der Kompetenzausweitung der Kommission zur Würdigung von Zusammenschlüssen vorgeschlagen, dass in Anmeldungen von Vorhaben, die sich kaum negativ auf den Wettbewerb auswirken dürften, weniger Informationen verlangt werden sollten. Bei diesen Vorhaben sollten im übrigen auch die Stillhaltevorschriften nicht zur Anwendung gelangen.

    Kommentare zu den Schwellenwerten des Artikels 1 Absatz 3

    58. Der Anteil der Befragten, die die Ansicht vertreten, daß sich die Schwellenwerte des Artikels 1 Absatz 3 zur Feststellung der Zuständigkeit der Kommission eignen, fiel hingegen wesentlich kleiner aus (62 %). Außerdem hat eine Mehrheit der Befragten die Frage, ob sich die Schwellenwerte des Artikels 1 Absatz 3 zur Feststellung eines Zusammenschlusses von gemeinschaftsweiter Bedeutung eignen, verneint (54 %). Allerdings wird nicht in Frage gestellt, daß die Vorhaben, die die betreffenden Schwellenwerte erreichen, gemeinschaftsweite Bedeutung haben. Die Hauptkritik wendet sich vielmehr dagegen, daß durch die Schwellenwerte des Artikels 1 Absatz 3 eine Vielzahl von Vorhaben von den Vorteilen der einmaligen Anmeldung ausgeschlossen wird, also zu viele Anmeldungen in mehreren Ländern vorgenommen werden müssen. Einige Befragte haben darauf hingewiesen, daß sich die Anwendbarkeit des Artikels 1 Absatz 3 auf Zusammenschlüsse mit erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen dadurch stark reduziert, daß ein erheblicher Umsatz nicht in zwei, sondern in drei Mitgliedstaaten erzielt werden muss. Diese Auffassung wird weitgehend durch die statistischen Angaben der NWB untermauert (siehe Kapitel II).

    59. Den Antworten ist außerdem zu entnehmen, daß die Kriterien des Artikels 1 Absatz 3 (im Vergleich zu denen des Artikels 1 Absatz 2) als überaus kompliziert angesehen werden. Viele Befragte haben insbesondere festgestellt, daß die Notwendigkeit, für jeden Mitgliedstaat den Umsatz anzugeben, sowohl kostspielig als auch zeitraubend sein kann. Häufig entstehen diese Kosten für die Unternehmen in Fällen, die sich dann aufgrund der Fusionskontrollverordnung als nicht anmeldepflichtig herausstellen. In diesen Fällen werden aber dieselben Unternehmen höchstwahrscheinlich die Kosten für nationale Anmeldungen tragen müssen. Besonders schwierig ist angeblich die Berechnung des Umsatzes in Wachstumsmärkten (z.B. in der Informationstechnologie), deren starke Expansion im übrigen zur Folge hat, daß die letzten geprüften Umsatzzahlen als Bewertungsgrundlage für die Gemeinschaft nicht mehr zu treffen.

    60. Zusammenfassend vertreten die Befragten also die Auffassung, daß der Grundsatz der einmaligen Anmeldung auch für kleinere Zusammenschlussvorhaben mit erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen gelten sollte. Für sie besteht die Hauptschwierigkeit darin, daß durch mehrfache Anmeldungen wesentlich höhere Kosten entstehen, z.B. für Beratung und Übersetzung, und daß mehrere Anmeldungen zeitraubender sind, weil viele nationale Rechtsordnungen zu berücksichtigen sind. Ein anderes Problem besteht darin, daß Anmeldungen in verschiedenen Ländern zu widersprüchlichen Ergebnissen für das Vorhaben führen können, da die Rechtsvorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sind, und daß aufgrund der Anwendung mehrerer nationaler Fusionskontrollsysteme zweifelhaft ist, zu welchem Zeitpunkt ein Zusammenschluss vollzogen werden kann. Schließlich wird die Zahl der beteiligten NWB als ein Faktor angesehen, durch den die Erörterung der Maßnahmen zur Lösung der Wettbewerbsprobleme noch komplizierter wird.

    61. Aufgrund dieser Kritik haben viele Befragte vorgeschlagen, daß Artikel 1 Absatz 3 aufgehoben und die Schwellenwerte des Artikels 1 Absatz 2 wesentlich herabgesetzt werden. (Generell wird der Vorschlag gemacht, daß der weltweite Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen auf 2 Mrd. EUR und der Gemeinschaftsumsatz von zwei beteiligten Unternehmen auf 100 Mio. EUR herabgesetzt werden.)

    62. Ein anderer Vorschlag, der manchmal als der "zweitbeste" Vorschlag bezeichnet wird, beruht darauf, daß die Umsatzschwellen des Artikels 1 Absatz 3 herabgesetzt werden und/oder das gegenwärtige "Drei-Länder-Erfordernis" durch ein "Zwei-Länder-Erfordernis" ersetzt wird. In diesem Zusammenhang wird gewöhnlich vorgeschlagen, daß die 2 Mrd. EUR-Schwelle für den weltweiten Umsatz beibehalten, während die "Drei-Länder-Schwelle" herabgesetzt wird. Ansonsten wurde auch vorgeschlagen, die gemeinsame EU-weite Schwelle (Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b)) auf 50 Mio. EUR und die einzelne Umsatzschwelle (Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c)) auf 15 Mio. EUR zu reduzieren.

    63. Einige Befragte haben angeregt, daß die Kommission automatisch für die Fälle zuständig sein sollte, die sonst bei drei oder mehr NWB angemeldet werden müssten. (Dies war, wie bereits gesagt, der ursprüngliche Vorschlag der Kommission in ihrem Grünbuch von 1996. Er wurde jedoch im Laufe der Beratungen als zu kompliziert abgelehnt.)

    Kommentare zur 2/3-Regel

    64. Die Befragten wurden auch gebeten, sich zu der Frage zu äußern, ob sich die 2/3-Regel (in Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 1 Absatz 3) zur Feststellung von Vorhaben von nationaler Bedeutung eignet. Während die Mehrheit (65 %) dies bejaht, glaubt ein großer Teil der Befragten, daß viele Vorhaben mit erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen aufgrund der 2/3-Regel vom Grundsatz der einmaligen Anmeldung ausgenommen sind.

    65. Es wurde insbesondere vorgebracht, daß 1/3 des Umsatzes bereits sehr umfangreiche Tätigkeiten im Ausland widerspiegeln könnte, vor allem bei größeren Unternehmen (was gewöhnlich bei der gegenwärtigen 5 Mrd. EUR-Schwelle der Fall ist). Dies könnte nach Ansicht mancher Befragten zu einer unbegründeten Diskriminierung zwischen Unternehmen mit einem Kerngeschäft in größeren Mitgliedstaaten (die eher die 2/3-Regel erfuellen dürften) und solchen mit einem Kerngeschäft in kleineren Mitgliedstaaten führen.

    66. Zur Einschränkung der Auswirkungen dieser Regel wurde verschiedentlich vorgeschlagen, den in einem einzigen Mitgliedstaat zu erzielenden Umsatzanteil heraufzusetzen. Die Vorschläge reichen von 3/4 bis 5/6 des jeweiligen Umsatzes. Andere wiederum behaupten, daß die 2/3-Regel überfluessig ist, da Artikel 9 ausreicht, um die legitimen Interessen eines einzelnen Mitgliedstaates zu wahren. Gleichzeitig haben aber mehrere Befragte erklärt, daß eine übermäßige Inanspruchnahme des Artikels 9 die Rechtssicherheit vermindert und die Tragweite dieses Artikels eng ausgelegt werden sollte.

    Kommentare zu Fragen außerhalb des Artikels 1

    67. Zusätzlich zu den Fragen betreffend die Umsatzschwellen des Artikels 1 sollten sich die Befragten auch generell oder speziell zu der Verbesserung des Fusionskontrollsystems äußern. Die diesbezüglich eingegangenen Kommentare stellen ein weitreichendes Spektrum dar. Einige Kommentare betreffen die Verweisungsbestimmungen der Artikel 9 und 22 und sind folglich an die Frage des Umsatzes geknüpft. Andere Kommentare wiederum betreffen anderweitige materiellrechtliche Vorschriften der Fusionskontrollverordnung. Wiederum andere Kommentare beziehen sich auf verfahrensrechtliche und institutionelle Fragen, die sowohl für die Kommission als auch für die NWB von Bedeutung sind [13].

    [13] Andere von den Wirtschaftskreisen aufgeworfene Fragen betreffen ebenfalls materiellrechtliche Vorschriften der Fusionskontrollverordnungen ebenso wie verfahrensrechtliche und institutionelle Fragen im Zusammenhang mit der Kommission und den NWB. Diese Fragen werden im Anhang zu diesem Bericht erläutert.

    Verweisungsbestimmungen

    68. Wie bereits erwähnt wurde, stehen mehrere Befragte einer verstärkten Inanspruchnahme des Artikels 9 (Verweisung der Kommission an einen Mitgliedstaat) skeptisch gegenüber. Diese vertreten die Auffassung, daß Verweisungen zusätzliche Kosten verursachen und die Rechtsunsicherheit erhöhen können. Zusätzliche Kosten können z.B. dadurch entstehen, daß Rechtsexperten in dem jeweiligen Mitgliedstaat zu Rate gezogen sowie Übersetzungen angefertigt werden müssen und möglicherweise längere Wartezeiten bestehen. Größere Unsicherheit könnte dadurch verursacht werden, daß bei der Fusionskontrolle in mehreren Mitgliedstaaten nicht nur Wettbewerbskriterien, sondern auch verschiedenen Formen des "öffentlichen Interesses" Rechnung getragen wird. Einige Befragte haben im übrigen darauf hingewiesen, daß in mehreren nationalen Fusionskontrollsysteme auf verschiedenen Stufen politische Interventionen möglich sind.

    69. Zu Artikel 22 (Verweisung eines oder mehrerer Mitgliedstaaten an die Kommission) haben manche Befragten erklärt, daß Maßnahmen ergriffen werden sollten, damit diese Bestimmung in Fällen der Mehrfachanmeldung effektiv angewendet werden kann. Obwohl die Änderungen in der Fusionskontrollverordnung von 1998 diese Möglichkeit vorgesehen haben, ist es bisher noch nie vorgekommen, daß zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein Vorhaben gemeinsam aufgrund von Artikel 22 Absatz 3 an die Kommission verwiesen haben. Die derzeit vorliegenden Informationen reichen nicht aus, um Schlußfolgerungen hinsichtlich der Gründe zu ziehen, die dazu geführt haben, daß in den Fällen, wo ein Vorhaben in mehreren Ländern angemeldet werden mußte, keine gemeinsame Verweisung stattgefunden hat.

    IV. Vorläufige Analyse - Folgenabschätzung hinsichtlich der Ressourcen

    70. Den Erfahrungen der Kommission zufolge haben Zusammenschlüsse, bei denen die Umsatzschwellen des Artikels 1 Absatz 2 und/oder des Artikels 1 Absatz 3 erreicht werden, in der Regel erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen. Diese Feststellung wird durch die von den Wirtschaftskreisen (die im übrigen eine Zunahme der von der Kommission bearbeiteten Fälle weitgehend begrüßen würden) geäußerten Ansichten bestätigt. Dagegen haben einige Mitgliedstaaten bezüglich der Notwendigkeit, die gegenwärtige Zuständigkeitsverteilung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten zu ändern, Bedenken zum Ausdruck gebracht. Die meisten Mitgliedstaaten sind sich jedoch darin einig, daß diese Fragen eingehender untersucht werden müßten und eine solche Untersuchung nicht nur auf Statistiken, sondern auch auf einer Einschätzung der Auswirkungen der Mehrfachanmeldungen beruhen müßte [14]. Die Mitgliedstaaten sind im übrigen bereit, der Kommission weitere empirische Daten vorzulegen.

    [14] Die Mitgliedstaaten haben noch andere Fragen aufgeworfen, die ihrer Ansicht nach eingehender untersucht werden sollten. Diese Fragen werden im Anhang zum Bericht besprochen.

    71. Einiges deutet nach Ansicht der Kommission allerdings darauf hin, daß eine erhebliche Anzahl von Fällen mit erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen nicht in den Anwendungsbereich der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften fällt und daß dies auf die gegenwärtigen Schwellenwerte zurückzuführen ist. Die von den NWB erhaltenen Zahlen lassen keineswegs darauf schließen, daß dieses Problem durch eine Herabsetzung des weltweiten Gesamtumsatzes gelöst werden kann. Denn bereits jetzt erreichen 25 % aller Anmeldungen bei den NWB die 5 Mrd. EUR-Schwelle des Artikels 1 Absatz 2 [15]. All diese Fälle lagen entweder unter der 250 Mio. EUR-Schwelle oder erfuellten die 2/3-Regel. Gleichzeitig lagen 36 % der Anmeldungen bei den NWB oberhalb der Umsatzschwelle von 2,5 Mrd. EUR des Artikels 1 Absatz 3. Die verfügbaren Informationen deuten darauf hin, daß hier rund 10 % (bzw. rund 400 Fälle) außerdem oberhalb der Umsatzschwelle von 100 Mio. EUR des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe d) lagen. In diesen Fällen wurden also entweder das "Drei-Länder-Erfordernis" oder die 2/3-Regel nicht erfuellt. Die diesbezüglichen Daten gehen nicht genügend ins Detail, um mehr Aufschluß darüber geben zu können, welches Hindernis am größten ist.

    [15] Die Prozentzahlen beruhen auf den Umsatzzahlen, die die NWB der Kommission übermittelt haben; diese Zahlen betrafen Mehrfachanmeldungen. Für eine Charakterisierung der restlichen von den NWB bearbeiteten Fälle müßten weitere Daten gesammelt werden.

    72. Trotz dieser Vorbehalte reichen die verfügbaren Informationen aber aus, um festzustellen, aus welchen beiden Gründen diese Fälle die bestehenden Schwellenwerte nicht erreichen: Der erste Grund ist das Erfordernis des Artikels 1 Absatz 3, das den Mindestumsatz in drei Mitgliedstaaten betrifft, und der zweite Grund ist die 2/3-Regel. (Ein dritter Grund könnte sein, daß u.a. bestimmte Unternehmen im Bereich der neuen Technologien in der Regel nicht die Umsätze erzielen, die in der Fusionskontrollverordnung vorgesehen sind).

    73. Die vorhandenen Daten lassen eine vorsichtige quantitative Schätzung der Auswirkungen der gegenwärtigen Kriterien des Artikels 1 Absatz 3 zu. Aus den NWB-Statistiken wird klar, daß die Zuständigkeit der Gemeinschaft weniger durch die geforderte Umsatzhöhe als durch die Zahl der Mitgliedstaaten, in der dieser Umsatz verlangt wird, ausgeschaltet wird. Selbst wenn also die geforderte Umsatzhöhe niedriger gewesen wäre, ist doch wahrscheinlich, daß "nur" die 70 Fälle, die in drei oder mehr Mitgliedstaaten angemeldet wurden, in den Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 3 gefallen wären. Daß diese Zahl (70) wesentlich höher ist als die Zahl der nach Artikel 1 Absatz 3 angemeldeten Fälle (45), ist ein Beweis dafür, daß die gegenwärtigen Kriterien überprüft werden sollten. Außerdem ist festzustellen, daß die verfügbaren Informationen keine Schlußfolgerungen in bezug auf den Betrag zulassen, um den die Schwellenwerte des Artikels 1 Absatz 3 herabgesetzt werden müßten, damit die 70 Fälle in den Anwendungsbereich der Fusionskontrollverordnung fallen könnten.

    74. Andererseits würde durch eine Herabsetzung der Zahl der "betroffenen" Mitgliedstaaten von drei auf zwei die Möglichkeit noch größer, daß ein Teil oder die Gesamtheit der 364 Fälle, die bei mehr als einer NWB angemeldet wurden, unter die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften fallen würde.

    75. In der Einleitung wurde darauf hingewiesen, daß mit Hilfe der Fusionskontrollverordnung ursprünglich gleiche Bedingungen für alle Zusammenschlüsse mit vermutlich erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen hergestellt werden sollten. Nach den vorliegenden Informationen sieht es allerdings ganz so aus, als wären die gegenwärtigen Schwellenwerte des Artikels 1 für diesen Zweck alles andere als optimal und als würde für viele Vorhaben mit erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen der Grundsatz der einmaligen Anmeldung nicht gelten. Tatsächlich mußten bestimmte Vorhaben sogar nach Einführung des Artikels 1 Absatz 3 in sieben oder mehr Mitgliedstaaten (und bei verschiedenen NWB in den beitrittswilligen Ländern) angemeldet werden [16].

    [16] Z.B.: CSM/Leaf wurde in neun Mitgliedstaaten angemeldet (B, D, DK, IR, I, NL, S, SF & UK), United Technologies Corp/Electrolux Commercial Refrigeration in acht Mitgliedstaaten (A, D, DK, H, NL, I, S & SF)sowie in Kroatien, Estland, Polen und Rumänien.

    76. Zur Tragweite der 2/3-Regel ist zu sagen, daß den Erfahrungen der Kommission zufolge bestimmte Vorhaben mit zweifellos grenzüberschreitenden Auswirkungen aufgrund dieser Regel nicht in den Anwendungsbereich der Fusionskontrollverordnung fallen. Im übrigen ist zu bemerken, daß ein erheblicher Teil der europäischen Wirtschaft (35 %) diese Regel zur Abgrenzung von "nationalen Vorhaben" für unzureichend hält. Verbindliche Schlußfolgerungen können jedoch anhand der verfügbaren Informationen nicht gezogen werden.

    77. Folglich müssen weitere Daten gesammelt und analysiert werden, bevor irgendwelche konkreten Schlüsse gezogen oder spezifische Änderungen vorgeschlagen werden können. Auf jeden Fall lassen die vorliegenden Zahlen erkennen, daß ein kohärenter Ansatz, bei dem alle Vorhaben mit erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften gewürdigt würden, enorme Auswirkungen auf die Ressourcen der Kommission hätte [17].

    [17] Eine andere Möglichkeit wäre grundsätzlich, die nationalen Vorschriften - möglicherweise in Verbindung mit einem flexibleren Verweisungssystem - stärker zu harmonisieren. Nach den bisher von den Wirtschaftskreisen erhaltenen Kommentare wird dies nicht begrüßt, da sich bei jeder Abweichung vom Grundsatz der einmaligen Anmeldung die Vorhersehbarkeit verringert und der Verwaltungsaufwand erhöht. Die Gründe für diese Behauptungen sollten allerdings im Rahmen der größeren Revision näher untersucht werden.

    78. Diese Auswirkungen sind unter Hinweis auf die Zahl der von den NWB im Berichtszeitraum bearbeiteten grenzüberschreitenden Vorhaben nachweisbar. Dabei handelte es sich, wie bereits gesagt, um mindestens 364 Fälle. Im Vergleich zu der Gesamtzahl der während desselben Zeitraums bei der Kommission angemeldeten Fälle (494) ist diese Zahl selbstverständlich bedeutend. Im übrigen darf angenommen werden, daß die tatsächliche Zahl der bei den NWB angemeldeten Fälle mit erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen noch höher ist. Dieser Umstand ist teilweise darauf zurückzuführen, daß die nationalen Fusionskontrollsysteme noch nicht angeglichen sind: In manchen Mitgliedstaaten besteht beispielsweise keine Fusionskontrolle, in anderen beruht sie auf der freiwilligen Anmeldung [18]. Hoechstwahrscheinlich wird hierdurch eine bestimmte Anzahl von Fällen mit erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen in den Statistiken der bei mehr als einer NWB angemeldeten Fälle nicht erfaßt. Würden im übrigen die grenzüberschreitenden Auswirkungen danach bemessen, ob die relevanten Märkte größer als der nationale Markt sind (oder ob mehr als ein nationaler Markt betroffen ist), so dürfte eine zusätzliche Zahl von Fällen in den Anwendungsbereich der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften fallen. Der Anteil dieser Fälle wird im übrigen mit fortschreitender Vollendung des Binnenmarkts zunehmen [19].

    [18] Von den Mitgliedstaaten mit einer freiwilligen Anmeldung hat Spanien 1999 eine Pflichtanmeldung eingeführt; entsprechende Vorschläge bestehen in Frankreich und Dänemark. Auch das Vereinigte Königreich denkt an bestimmte Änderungen seiner Fusionskontrollvorschriften. Von mehr nationaler Kontrolle wird eine Zunahme der Zahl der Mehrfachanmeldungen erwartet.

    [19] Die Zahl der Anmeldungen aufgrund der Fusionskontrollverordnung wird noch weiter steigen, wenn der Vorschlag im Weißbuch über die Modernisierung, noch andere Gemeinschaftsunternehmen in die Fusionskontrollverordnung einzubeziehen, angenommen wird.

    79. Diese potentiellen Auswirkungen auf die Ressourcen der Kommission werden von den Wirtschaftskreisen weitgehend anerkannt. Viele Befragte haben beobachtet, daß die Zahl der aufgrund der Fusionskontrollverordnung in den letzten Jahren angemeldeten Vorhaben erheblich gestiegen ist. Sie rechnen generell in den kommenden Jahren mit einer Verstärkung dieser Entwicklung. Im übrigen sprechen sich die Befragten insgesamt für eine wesentliche Herabsetzung der Schwellenwerte des Artikels 1 aus. Solange die notwendigen Ressourcen für die Bearbeitung einer sehr viel höheren Anzahl von Zusammenschlußfällen nicht auf andere Weise bereitgestellt werden kann, könnte die Kommission, wie vorgeschlagen wird, eine Anmeldegebühr erheben [20].

    [20] Anmeldegebühren werden gegenwärtig in einigen Ländern wie in den Vereinigten Staaten, im Vereinigten Königreich, in Deutschland, Österreich und Spanien erhoben. Auf europäischer Ebene werden 30 000 EUR als angemessen angesehen. Bei 400 Anmeldungen jährlich würde ein Gebührensystem also 12 Mio. EUR einbringen, mit denen die personellen Ressourcen nicht unwesentlich erhöht werden könnten.

    V. Schluß

    80. Gegenwärtig hat es also den Anschein, daß die Kriterien des Artikels 1 Absatz 3 und vielleicht sogar die des Artikels 1 Absatz 2 zur Folge haben, daß eine bedeutende Anzahl von Vorhaben mit erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen und folglich von gemeinschaftsweiter Bedeutung nicht in den Anwendungsbereich der Fusionskontrollverordnung fällt. Außerdem deuten Erklärungen der Wirtschaftskreise darauf hin, daß dies problematisch ist und die Investitionsentscheidungen europäischer Unternehmen negativ beeinflußt.

    81. Deswegen vertritt die Kommission die Auffassung, daß das System zur Feststellung der Zuständigkeit der Kommission in Zusammenschlußfällen eingehender untersucht werden muß. Gegenwärtig dürfte jede Revision der Fusionskontrollverordnung, die diese problematische Situation beseitigt, wahrscheinlich folgendes voraussetzen:

    *Eine wesentliche Änderung des gegenwärtigen Systems der Fallzuweisung (Arbeitsverteilung) zwischen Kommission und NWB.

    *Die Zuteilung bedeutender zusätzlicher Ressourcen für die Bearbeitung sämtlicher Zusammenschlußfälle mit erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen in Europa.

    *Eine gründlichere Überprüfung nicht nur der bestehenden Umsatzschwellen, sondern auch anderer materiell- und verfahrensrechtlicher Vorschriften der Zusammenschlußkontrolle.

    82. Daher fordert die Kommission den Rat auf, von diesem Bericht Kenntnis zu nehmen und sein Einverständnis zu geben, damit das System zur Feststellung der Zuständigkeit der Gemeinschaft in Zusammenschlußfällen und andere diesbezügliche Fragen zusammen mit den Mitgliedstaaten und anderen interessierten Kreisen weiter untersucht werden.

    83. Die Kommission wird diesen Bericht ebenfalls zur Information an das Europäische Parlament sowie den Wirtschafts- und Sozialausschuß weiterleiten.

    ANHANG ZUM BERICHT DER KOMMISSION AN DEN RAT ÜBER DIE ANWENDUNG DER IN DER FUSIONSKONTROLLVERORDNUNG VORGESEHENEN SCHWELLENWERTE

    1. Die Kommission hat durch Kommentare der Mitgliedstaaten und Wirtschaftskreise erfahren, daß es wünschenswert wäre, im Rahmen der Revision der Fusionskontrollverordnung auch Fragen zu besprechen, die nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 1 fallen. Die diesbezüglichen Vorschläge werden in diesem Anhang zusammengefaßt, der jedoch nicht sämtliche Vorschläge aufgreift.

    2. Möglicherweise kann diese Fragenliste ergänzt werden, da bei einer gründlicheren Analyse wahrscheinlich Kontakte zu anderen interessierten Kreisen hergestellt werden, deren Ansichten noch nicht bekannt sind. Außerdem wird sich die Kommission besonders aufmerksam der Frage der Aufrechterhaltung und Fortentwicklung eines kohärenten europäischen Fusionskontrollsystems widmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß zu diesem Zwecke Vorschläge formuliert werden müssen, einschließlich bestimmter "haushälterischer Änderungen", die über den Fragenkreis des vorliegenden Berichts hinausgehen.

    A. Fragen der Mitgliedstaaten zur möglichen Revision der Funktionsweise der Fusionskontrollverordnung

    3. Sehr viele Mitgliedstaaten haben vorgeschlagen, daß bei der Revision nicht nur die Schwellenwerte, sondern auch die Verweisungsvorschriften (Artikel 9 und 22) überprüft werden. Diese Vorschriften seien nämlich wichtig, um die Auswirkungen der automatischen Anwendung der Umsatzschwellen des Artikels 1 zu korrigieren. Generell wurde vorgeschlagen, daß die Revision auf eine Verbesserung der Effizienz und Transparenz der Artikel 9 und 22 abzielen sollte. Im übrigen haben einige Mitgliedstaaten auf das Bedürfnis der beteiligten Unternehmen nach Rechtssicherheit bei Verweisungen und auf die Nützlichkeit der Sammlung objektiver Daten über mögliche Auswirkungen auf die Kosten, die die Unternehmen in Verweisungsfällen zu tragen haben werden, verwiesen.

    4. Nach Ansicht der Mitgliedstaaten müssen auch die Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit ihrer Rolle (im Rahmen des Beratenden Ausschusses) in Zusammenschlußfällen, in denen Verpflichtungszusagen zur Lösung von Wettbewerbsproblemen vorgeschlagen werden, überprüft werden. Sie bedauern, daß das gegenwärtige System nicht immer zu einer effizienten und transparenten Aussprache führt, was auf verschiedene zeitliche Verfahrenszwänge zurückzuführen ist.

    5. Schließlich haben die Vertreter der Mitgliedstaaten noch eine Reihe anderer Fragen zur Diskussion gestellt. Zu diesen Fragen gehört die Möglichkeit der Einführung eines Systems zur Bearbeitung von "Routinefällen" in die Fusionskontrollverordnung. Außerdem wurde vorgeschlagen, daß die Wirksamkeit der Vorschriften über Geldbußen und Zwangsgelder in Artikel 14 und 15 überprüft wird.

    6. Einige Mitgliedstaaten haben gemeint, daß bei der Revision auch die Erweiterung der Europäischen Union berücksichtigt werden sollte.

    B. Von den Wirtschaftskreisen im Falle einer Revision der Funktionsweise der Fusionskontrollverordnung aufgeworfene Fragen

    7. Die Verpflichtung zur Anmeldung von Zusammenschlüssen von gemeinschaftsweiter Bedeutung entsteht durch einen Vertragsabschluß, die Veröffentlichung eines Kauf- oder Tauschangebots oder den Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung (siehe Artikel 4 Absatz 1). Die Kommission hat diese Begriffe in ihrer Mitteilung über den Begriff des Zusammenschlusses präzisiert. Dennoch wurde vorgeschlagen, daß die Begriffe "Vertragsabschluß", "Veröffentlichung eines Angebots" und "Kontrollerwerb" noch klarer präzisiert werden. Einige Befragte haben vorgeschlagen, daß die Anmeldung sogar vor Abschluß einer rechtlich verbindlichen Vereinbarung möglich sein sollte.

    8. Andere Befragte haben wiederum vorgeschlagen, daß die Vorschriften des Artikels 5 über die Berechnung des Umsatzes insbesondere für Kredit- und Finanzinstitute überprüft und vereinfacht werden.

    Verfahrensrechtliche und institutionelle Fragen

    Ressourcen

    9. Wie im Bericht erklärt wurde, würden viele Befragte eine wesentliche Herabsetzung der Schwellenwerte des Artikels 1 begrüßen. Um die hieraus resultierende Zunahme der Anmeldungen zu finanzieren, sind die Wirtschaftskreise offensichtlich zu einer Anmeldegebühr bereit.

    10. Um die voraussichtlichen Arbeitslast zu bewältigen, um also weiterhin Offenheit und Qualität zu gewährleisten, muß die Kommission über ausreichende Ressourcen verfügen. Beispiele in der Praxis haben gezeigt, welche negativen Folgen unzureichende Ressourcen haben, wozu auch die Zeit gehört, die die Kommissionsbeamten auf jeden Einzelfall verwenden können. Ein anderes Beispiel, auf das hingewiesen wurde, betrifft den ressourcenbedingten etwaigen Wechsel der Mitglieder eines Teams, die für die Bearbeitung eines Falls bestimmt wurden, und die hieraus resultierenden Unannehmlichkeiten und Dynamikverluste [21].

    [21] Verhältnismäßig einfache technische Maßnahmen, wie die Einführung eines elektronischen Sprachpostsystems, um bei Abwesenheit der Sachbearbeiter eine Botschaft zu hinterlassen, wurden ebenfalls als notwendige Prioritäten vorgeschlagen.

    Prioritäre Bearbeitungsfälle

    11 Außerdem wurde vorgeschlagen, daß die Kommission in die Lage versetzt wird, ihre Ressourcen auf Zusammenschlußvorhaben zu konzentrieren, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf den Wettbewerb gerechnet wird. Für diese Fälle ist nach Ansicht einiger Befragter die einmonatige (erste) Untersuchungsphase für eine effiziente Fallbearbeitung und zur Herstellung transparenter Verhältnisse möglicherweise zu kurz. Deswegen wurde an die Möglichkeit einer etwas längeren ersten Untersuchungsphase von z. B. sechs Wochen gedacht, insbesondere für die Bearbeitung von Beschwerden. Aber auch für andere einfachere Fälle wurden zusätzliche Maßnahmen vorgeschlagen, um den Aufwand der anmeldenden Unternehmen zu verringern (z. B. ein einfacheres Formblatt CO für die Anmeldung von Zusammenschlüssen bei der Kommission).

    Verfahrensrechtliche Fragen

    12. Einige Befragte haben die Festlegung einer gesetzlichen Frist vorgeschlagen, innerhalb deren die Kommission die Möglichkeit hat, eine Anmeldung für unvollständig zu erklären (nach einer solchen Erklärung fängt die Einmonatsfrist nochmals an: siehe Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission). In diesem Zusammenhang wurden verschieden lange Fristen vorgeschlagen (ein bis drei Wochen nach der Anmeldung).

    13. Einige Befragte haben vorgeschlagen, daß die gegenwärtigen Vorschriften über Geschäftsgeheimnisse und andere vertrauliche Informationen überprüft werden. Für beide Aspekte wurden Vorschläge unterbreitet. Manche vertreten die Auffassung, daß ein noch größerer Schutz erforderlich ist und die Kommission beispielsweise in stärkerem Maße gewährleisten sollte, daß sensible Informationen in ihren Veröffentlichungen wie Mitteilungen an die Presse nicht preisgegeben werden. Andere Befragte wiederum meinen, daß der gegenwärtige Schutz vermindert werden sollte, indem den anmeldenden Unternehmen beispielsweise gestattet wird, daß sie zu einem früheren Zeitpunkt, als das Verfahren gegenwärtig aufgrund von Artikel 18 vorsieht, die Beschwerden Dritter einsehen. (Die anmeldenden Unternehmen können nach Erhalt einer "Mitteilung der Beschwerdepunkte" die Kommissionsakte einsehen).

    Das Verfahren auf nationaler Ebene

    14. Manche Befragte haben vorgeschlagen, daß das Fusionskontrollverfahren auf nationaler Ebene stärker harmonisiert wird, um die Kosten und die Unsicherheitsfaktoren bei Mehrfachanmeldungen zu reduzieren. Zu den vorgeschlagenen Harmonisierungsmaßnahmen gehört, daß die Schwellenwerte für die Anmeldung aufgrund der nationalen Systeme soweit wie für die bei der Kommission anmeldepflichtigen Fälle angehoben werden. Anderen Vorschlägen zufolge sollte es möglich sein, bei Mehrfachanmeldungen (Anmeldungen bei mehreren NWB) eine einzige Gemeinschaftssprache zu verwenden. Außerdem wird vorgeschlagen, die gesetzlichen Wartezeiten zu harmonisieren.

    Das Gerichtsverfahren

    15. Das gegenwärtige System der Klageerhebung gegen Kommissionsentscheidungen aufgrund der Fusionskontrollverordnung wird von manchen als unbefriedigend erachtet. Deswegen wird für Klagen gegen Zusammenschlußentscheidungen ein beschleunigtes Verfahren vor den EU-Gerichten empfohlen.

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