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Document 52000AR0180
Opinion of the Committee of the Regions on "Strategies for promoting cross-border and inter-regional cooperation in an enlarged EU — a basic document setting out guidelines for the future"
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zum Thema "Strategien für die Förderung der grenzüberschreitendenund interregionalen Zusammenarbeit in einem erweiterten Europa — ein grundlegendes und zukunftsweisendes Dokument"
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zum Thema "Strategien für die Förderung der grenzüberschreitendenund interregionalen Zusammenarbeit in einem erweiterten Europa — ein grundlegendes und zukunftsweisendes Dokument"
ABl. C 192 vom 12.8.2002, p. 37–42
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zum Thema "Strategien für die Förderung der grenzüberschreitendenund interregionalen Zusammenarbeit in einem erweiterten Europa — ein grundlegendes und zukunftsweisendes Dokument"
Amtsblatt Nr. C 192 vom 12/08/2002 S. 0037 - 0042
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zum Thema "Strategien für die Förderung der grenzüberschreitendenund interregionalen Zusammenarbeit in einem erweiterten Europa - ein grundlegendes und zukunftsweisendes Dokument" (2002/C 192/09) DER AUSSCHUSS DER REGIONEN, aufgrund der Verpflichtung der Europäischen Kommission und des Rates, den Ausschuss der Regionen gemäß Artikel 265 des Vertrags zum Thema grenzüberschreitende und interregionale Zusammenarbeit zu hören, aufgrund der vielen Anmerkungen und Empfehlungen zur grenzüberschreitenden und interregionalen Zusammenarbeit in zahlreichen Stellungnahmen des Ausschusses der Regionen, insbesondere der Stellungnahme CdR 145/98 fin(1)"Grenzüberschreitende und transnationale Zusammenarbeit lokaler Gebietskörperschaften" (Berichterstatter: Herr Niederbremer) und der Stellungnahme CdR 269/2001 fin(2) "Beschäftigungspolitische Aspekte der Erweiterung" (Berichterstatter: Herr Schimpff), gestützt auf die Entschließung des Ministerkomitees des Europarats vom Februar 1974 zur Zusammenarbeit der Gebietskörperschaften in Europa und die Beschlüsse des Europäischen Rates von Berlin 1999, unter Berücksichtigung der Verordnung mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (Nr. 1260/1999) und die INTERREG-III-Richtlinien, in denen die Bedeutung der Bemühungen um Zusammenarbeit entlang der Außengrenzen und insbesondere mit den Beitrittsstaaten hervorgehoben wird, in der Erwägung, der am 25. Juli 2001 angenommenen Mitteilung der Kommission über die Auswirkungen der Erweiterung für die an Beitrittsländer grenzenden Regionen (KOM(2001) 437 endg.), in der verschiedene Aktionen vorgeschlagen werden, die auf einer besseren Koordinierung der bestehenden politischen Maßnahmen, der Einführung neuer Maßnahmen sowie der Bereitstellung zusätzlicher Finanzmittel für die äußeren Grenzregionen beruhen, gestütz auf die Ergebnisse der von der Arbeitsgemeinschaft Europäische Grenzregionen für den Ausschuss der Regionen durchgeführten Studie, gestütz auf den von der Fachkommission für Kohäsionspolitik am 18. Januar 2002 angenommenen Stellungnahmeentwurf (CdR 181/2000 rev. 2) [Berichterstatter: Herr Rombouts, Bürgermeister von 's Hertogenbosch (NL/EVP), Herr Kauppinen, Stadtdirektor von Kuhmo (FIN/ELDR)], in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, für die Zukunft der europäischen Integration unter besonderer Berücksichtigung der Erweiterung eine kohärente Strategie zur grenzüberschreitenden, interterritorialen und transnationalen Zusammenarbeit vorzulegen, die dem gestiegenen Bedürfnis der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften Rechnung trägt, zu neuen, erweiterten und strukturierten Formen der Zusammenarbeit - auch mit Blick auf die Erweiterung - zu gelangen; verabschiedete auf seiner 43. Plenartagung am 13. und 14. März 2002 (Sitzung vom 13. März) einstimmig folgende Stellungnahme. I. Allgemeines 1. Grenzüberschreitende, interterritoriale und transnationale Zusammenarbeit stellt für die Europäische Union in ihrem Bemühen um Integration und die Eindämmung der wirtschaftlichen und sozialen Aufsplitterung Aufgrund der einzelstaatlichen Grenzen eine Priorität erster Ordnung dar. Dies wird im Zweiten Kohäsionsbericht noch einmal bekräftigt. 2. Das gilt für die Zusammenarbeit zwischen: a) dezentralen Behörden der derzeitigen Mitgliedstaaten; b) dezentralen Behörden der derzeitigen Mitgliedstaaten und der Beitrittsstaaten; c) dezentralen Behörden der derzeitigen Mitgliedstaaten, der Beitrittsstaaten sowie der Staaten, die im Osten und Süden an die erweiterte Union angrenzen. Besondere Aufmerksamkeit ist den Inseln, den Berggebieten und den peripheren Gebieten sowie den Regionen an den derzeitigen Grenzen der EU zu den Beitrittskandidaten zu widmen. 3. Die grenzüberschreitende, interterritoriale und transnationale Zusammenarbeit trägt zur Verwirklichung eines "Europas der Bürger" bei, eines Europas, in dem die Menschen einander kennen und in ihrer Andersartigkeit verstehen und respektieren lernen: "Se connaître pour se comprendre". Das Wichtigste ist nicht, Staaten, sondern Menschen einander näher zu bringen. 4. Um eine bessere Verbreitung von Informationen, eine größere Öffentlichkeitswirksamkeit und eine reibungslose Koordinierung zwischen den Aktionen der Mitgliedstaaten und der Kommission zu gewährleisten, hat die Europäische Kommission die Mitgliedstaaten zudem aufgefordert, das Programm INTERACT einzuführen, das zahlreiche flankierende Maßnahmen für die Umsetzung der drei INTERREG-Bereiche umfasst und den an Beitrittsstaaten und andere nicht der EU angehörende Nachbarstaaten angrenzenden Regionen zugute kommt. Das Programm INTERACT ist ausdrücklich auf die unmittelbaren Bedürfnisse der Initiative INTERREG ausgerichtet und bezweckt unmittelbar die Unterstützung der INTERREG-Programme und der davon betroffenen Akteure und Projekte. Die Gemeinschaftsinitiative INTERREG ist in drei Bereiche und zahlreiche Einzelprogramme aufgeteilt. Begleitmaßnahmen sind daher sehr wichtig, um den zusätzlichen Nutzen der grenzüberschreitenden, interterritorialen und transnationalen Zusammenarbeit zu wahren. 5. Der europäische Integrationsprozess der vergangenen Jahre und die zunehmende Aktivität der Gemeinschaft in fast allen Bereichen des staatlichen Handelns führten dazu, dass die Gebietskörperschaften in der Europäischen Union sich einer immer komplexeren Politikgestaltung gegenübersehen. In diesem weiteren Zusammenhang sind die Behörden stärker auf eine strategische Interaktion mit anderen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der Europäischen Union angewiesen und somit zu einem wesentlichen Bestandteil des europäischen Modells für das Regieren auf mehreren Ebenen geworden. 6. Grenzüberschreitende, interterritoriale und transnationale Zusammenarbeit entsteht vor allem dann, wenn damit für alle Beteiligten Vorteile im administrativen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen, infrastrukturellen und technologischen Bereich verbunden sind. Eine dauerhafte Zusammenarbeit hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sie von der Bevölkerung unterstützt wird und alle Beteiligten zusammenarbeiten. 7. Für grenzüberschreitende, interterritoriale und transnationale Zusammenarbeit gibt es verschiedene Definitionen. Der Ausschuss der Regionen schlägt vor, von folgenden Begriffsbestimmungen auszugehen. Die Gesamtheit der Kooperationsformen wird europaweite Zusammenarbeit genannt. Dabei sind folgende Kooperationsformen zu unterscheiden: - Grenzüberschreitende Zusammenarbeit ist die bi-, tri- oder multilaterale Zusammenarbeit zwischen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften (wobei auch halböffentliche und private Akteure beteiligt sein können), die sich in aneinander angrenzenden Gebieten befinden. Dies gilt auch für Gebiete, die durch ein Meer getrennt sind. - Interterritoriale Zusammenarbeit ist die bi-, tri- oder multilaterale Zusammenarbeit zwischen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften (wobei auch halböffentliche und private Akteure beteiligt sein können), die sich in nicht aneinander angrenzenden Gebieten befinden. - Transnationale Zusammenarbeit ist die Zusammenarbeit zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden auf Programm- und Projektebene. Die Zusammenarbeit betrifft größere aneinandergrenzende Gebiete, wobei die Akteure aus mindestens zwei Mitgliedstaaten und/oder Drittstaaten stammen. 8. Die Einführung einer solchen Zusammenarbeit ist mit in Drittstaaten gelegenen Regionen noch schwieriger als innerhalb der Europäischen Union. Regionen mit Außengrenzen stehen der Komplexität der grenzüberschreitenden und transnationalen Zusammenarbeit mit wenig kompatiblen Instrumenten (INTERREG und PHARE, TACIS, MEDA) gegenüber. Dies erweist sich insbesondere für die Zusammenarbeit mit den Beitrittskandidaten, mit denen eine verstärkte Kooperation im Hinblick auf ihren bevorstehenden Beitritt zur EU besonders dringlich ist, als besonders hinderlich. Durch den Beitritt neuer Staaten werden sich die Außengrenzen ändern und neue Regionen an den Außengrenzen in die INTERREG-Programme eingebunden werden. Besonders an den Außengrenzen zu Russland und den unabhängigen Nachfolgestaaten der Sowjetunion gibt es jedoch sehr große Unterschiede im Lebensstandard, weshalb es dringend erforderlich ist, gemeinsame Mechanismen und Instrumente zu entwickeln. II. Grenzüberschreitende Zusammenarbeit 9. Oberstes Ziel der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Europa ist die Integration von Gebieten, die durch Staatsgrenzen geteilt sind und gemeinsamen Problemen gegenüberstehen, die einer gemeinsamen Lösung bedürfen. 10. Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit fördernde Faktoren: - eine lange Tradition und umfassende Erfahrung in der grenzübergreifenden Zusammenarbeit; - gegenseitiges Vertrauen und Zusammenarbeit nach dem Partnerschafts- und dem Subsidiaritätsprinzip; - das Vorhandensein geeigneter gemeinsamer Strukturen für grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf strategischer Ebene und im Rahmen von Programmen; - das Bestehen eines grenzüberschreitenden Entwicklungskonzepts oder Programms; - das Vorhandensein ausreichender Finanzmittel. 11. Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit hemmende Faktoren: - durch einzelstaatliche und gemeinschaftsrechtliche Rechtsvorschriften auferlegte rechtliche Einschränkungen; - Unterschiede in den Strukturen und Zuständigkeiten der verschiedenen Verwaltungsebenen auf beiden Seiten der Grenze; - mangelnder politischer Wille, vor allem auf nationaler Ebene, um bestehende Hemmnisse durch neue Rechtsvorschriften oder bilaterale Vereinbarungen zu beseitigen; - beschränkte Erfahrung der lokalen bzw. regionalen Gebietskörperschaften in Programmentwicklung und -management; - Probleme bei der Koordinierung der verschiedenen Gelder (z. B. mangelnde Interoperabilität von INTERREG III C, PHARE/CBC und TACIS/CBC; Territorialitätsprinzip bei EFRE); - kulturelle Unterschiede und Sprachbarrieren; - Rechtsvorschriften auf EU-Ebene, die den Gegebenheiten nicht entsprechen (z. B. Verordnungen zu PHARE/CBC, TACIS/CBC und EFRE bezüglich INTERREG III A). III. Interterritoriale Zusammenarbeit 12. Das wichtigste Ziel der interterritorialen Zusammenarbeit besteht neben dem Einander-Kennenlernen darin, voneinander zu lernen und gemeinsame Probleme gemeinsam zu lösen. Weitere grundlegende Ziele der interregionalen Zusammenarbeit sind: - die Effizienz der Politiken und Instrumente der regionalen Entwicklung und des regionalen Zusammenhalts zu verbessern, insbesondere in den Regionen mit Entwicklungsrückstand, den Regionen mit Strukturschwächen und den Regionen im Umstellungsprozess; - Maßnahmen der Zusammenarbeit zu von der Kommission vorgegebenen spezifischen Themen durchzuführen (FTE und KMU; Informationsgesellschaft; Tourismus, Kultur und Beschäftigung; Unternehmertum und Umwelt usw.). 13. Die interterritoriale Zusammenarbeit fördernde Faktoren: - das Vorhandensein starker politischer Unterstützung; - eine starke Partnerschaft für die Zusammenarbeit; - klar definierte gemeinsame Ziele und Prioritäten für gemeinsame Aktionen; - geeignete und zielgerichtete Strukturen für das Management der Zusammenarbeit und der Umsetzung spezifischer Projekte. 14. Die interregionale Zusammenarbeit hemmende Faktoren: - ein zeitlich begrenztes und selektives Interesse gepaart mit dem Streben nach kurzfristigen Zielen; - fehlende Tradition in der Zusammenarbeit; - mangelnde Finanzmittel und mangelndes Personal sowie Sprachbarrieren; - das Fehlen von Kompetenzen für die Zusammenarbeit; - das Fehlen eines allgemeinen Rechtsinstruments. IV. Transnationale Zusammenarbeit 15. Die transnationale Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften aller Ebenen innerhalb der Mitgliedstaaten ist momentan vor allem in der Raumentwicklung und Raumordnung von Bedeutung, und zwar mit dem Ziel einer integrierten Entwicklung größerer Gebiete, die mindestens zwei Mitgliedstaaten betreffen. 16. Die transnationale Zusammenarbeit fördernde Faktoren: - Erfahrung in der Raumordnung und eine klare europäische Vision im Bereich der Zusammenarbeit; - ein stark lokal bzw. regional verankerter dezentraler Ansatz und eine weitreichende Einbindung dezentraler Behörden; - Zusammenarbeit in einer reibungslos funktionierenden, gemeinsamen Struktur auf strategischer Ebene; - eine gute Netzwerkstruktur zwischen allen an einem Programm Beteiligten; - eine enge Verbindung zwischen den strategischen Programmzielen und den einzelnen transnationalen Zusammenarbeitsprojekten. 17. Die transnationale Zusammenarbeit hemmende Faktoren: - geringe Einbindung lokaler und regionaler Gebietskörperschaften in die Zusammenarbeit; - unterschiedliche Ansätze der Kooperationspartner in der Raumordnung; - schwache transnationale Partnerschaften auf Ebene der Programme und Projekte; - ein sehr komplexer transnationaler Beschlussfassungsprozess; - Fehlen einer genauen Aufgabenverteilung und offizieller Strukturen; - mangelhafte Projektführung; - mangelhafte Finanzinstrumente und Verbindung von Finanzinstrumenten, insbesondere mit Drittstaaten; - widersprüchliche oder zu komplexe administrative Anforderungen seitens der Europäischen Union. V. Schlussfolgerungen und Empfehlungen 18. Der Ausschuss der Regionen legt großen Wert auf den eindeutigen Gebrauch von Definitionen für grenzüberschreitende, transnationale und interterritoriale Zusammenarbeit und empfiehlt der Kommission, dem Rat und dem Parlament, die in dieser Stellungnahme angegebenen Definitionen als Ausgangspunkt zu nehmen. 19. Angesichts der Bedeutung der grenzüberschreitenden, interterritorialen und transnationalen Zusammenarbeit für den europäischen Integrationsprozess und den Zusammenhalt innerhalb der Union empfiehlt der Ausschuss der Europäischen Union, den Mitgliedstaaten und den betreffenden lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die eingeleitete Politik fortzusetzen und in einigen Bereichen zu intensivieren. 20. Diese Formen der Zusammenarbeit sind für die ganze Europäische Union von Bedeutung, aber in den kommenden Jahren ist der Schwerpunkt auf die Zusammenarbeit mit den Beitrittsstaaten zu legen. Insel- und Berggebiete, äußerste Randgebiete sowie Regionen mit Entwicklungsrückstand und Regionen mit Strukturschwächen erfordern besondere Aufmerksamkeit. 21. Die Europäische Union sollte folglich ein längerfristiges und umfassendes Konzept zur Entwicklung aller Grenzregionen der EU haben. In naher Zukunft werden viele Beitrittsländer Mitgliedstaaten der EU sein. Da nicht alle Grenzregionen in Drittstaaten Entwicklungspläne erstellt haben, könnte die Zusammenarbeit am Anfang auf die Staaten begrenzt werden, die über grenzüberschreitende PHARE- und TACIS-Programme verfügen. Später ist eine spezifische Gemeinschaftsstrategie für gemeinsame Entwicklungsaktivitäten in allen an Drittstaaten grenzenden Regionen der EU erforderlich. 22. Gegenseitiges Verständnis und interne Entwicklung durch externe Zusammenarbeit müssen der Ausgangspunkt für die Zusammenarbeit sein. 23. Zusammenarbeit muss grundsätzlich von unten nach oben stattfinden. Die Rolle der "übergeordneten" Behörden muss vor allem darin bestehen, die (rechtlichen und finanziellen) Grundvoraussetzungen dafür zu schaffen. 24. Der Ausschuss der Regionen begrüßt grundsätzlich die von der Europäischen Union und der Europäischen Kommission getroffenen Maßnahmen für die Grenzregionen. Er ist der Ansicht, dass jede Maßnahme der Kommission für die Grenzregionen unterstützenswert ist. Insoweit begrüßt der Ausschuss die Absicht der Kommission, mit dem im Juli 2001 beschlossenen Aktionsprogramm den Grenzregionen substantielle Hilfe zukommen lassen zu wollen. Der Ausschuss hält den Inhalt der diesbezüglichen Mitteilung der Kommission jedoch noch für unzureichend und begrüßt die im Haushaltsverfahren für das Jahr 2002 und - in geringerem Maße - für das Jahr 2003 beschlossenen Verbesserungen der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Grenzregionen. Er fordert die Kommission auf, regelmäßig über die Entwicklung der Situation in den Grenzregionen zu berichten und Vorschläge für eine Verbesserung der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Grenzregionen auch nach dem Jahr 2002 zu machen. Allerdings tragen die komplexen Verwaltungsvorschriften für die Umsetzung der INTERREG-Strukturfondsvorschriften ihrerseits zu einer erheblichen Behinderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit bei. Daher bittet der Ausschusses der Regionen die Kommission, die Verwaltung der Strukturfondsprogramme im Sinne der Kommissionsreform zu entbürokratisieren und nutzerfreundlicher zu gestalten. Eine besonders wichtige gemeinsame Maßnahme ist die Koordinierung aller gemeinsamen Bemühungen, um die Entwicklung der Grenzregionen auf beiden Seiten der EU-Grenzen zu fördern. Vor allem die Programme und Instrumente INTERREG, MEDA, TACIS, PHARE, TEN und ISPA sollten kompaktere und stärker aufeinander abgestimmte Fördersysteme bilden. Es sollte auch erwogen werden, anstelle von zwei verschiedenen Programmen, nämlich TACIS/PHARE und INTERREG, eine neue Form von gemeinsamem Kooperationsprogramm zu entwickeln. 25. Um die Umsetzung unterschiedlicher Programme zu fördern, ist es zudem wichtig, die Euregios mit Regionen in Drittstaaten weiterzuentwickeln und neue zu schaffen. In diesem Zusammenhang sollte der von der Arbeitsgemeinschaft Europäische Grenzregionen geäußerte Gedanke, spezifische "Europäische Kooperationsgebiete" zu schaffen, gründlich geprüft werden. Jedenfalls sollten die Befugnisse und die Verantwortung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für die Entwicklung ihrer eigenen Grenzregionen erweitert werden. 26. In dieser Stellungnahme werden verschiedene Faktoren angegeben, die die grenzüberschreitende, interterritoriale und transnationale Zusammenarbeit sowohl positiv als auch negativ beeinflussen. Zur Förderung der vorgenannten Formen der Zusammenarbeit werden folgende Maßnahmen vorgeschlagen: a) Auf einzelstaatlicher Ebene müssen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften so angepasst werden, dass die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf einer Rechtsgrundlage (namentlich auf einer öffentlich-rechtlichen Grundlage) stattfinden kann. b) Für neue einzelstaatliche Rechtsvorschriften, die grenzüberschreitende, interterritoriale und transnationale Kooperation behindern können, muss eine Grenzgebietsprüfung eingeführt werden, die beinhaltet, dass neue Rechtsvorschriften die Zusammenarbeit im Grenzgebiet nicht beeinträchtigen dürfen und die Schaffung grenzübergreifender Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit erlauben müssen, die sich aus Gebietskörperschaften von beiden Seiten der Grenze konstituieren. c) Der rechtliche Rahmen, in dem die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften entwickelt wird, muss die Beteiligung von Gebietskörperschaften auf den Ebenen gewährleisten und erleichtern, auf denen die für die Realisierung dieser Zusammenarbeit erforderlichen Kompetenzen bestehen. d) Die Europäische Union muss ihre eigenen Verwaltungsvorschriften daraufhin überprüfen, ob sie die grenzüberschreitende Zusammenarbeit behindern. Sie muss andererseits die Anpassung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften stimulieren. Es sollten regelmäßig Evaluierungen zum Stand dieser Anpassungen stattfinden. e) Die Europäische Union muss die Initiative ergreifen, um bestehende Rechtsinstrumente für die europaweite Zusammenarbeit zu bewerten und zu verbessern. f) Gleichzeitig muss die Europäische Kommission die Entwicklung eines rechtlichen Rahmens für die grenzüberschreitende, interterritoriale und transnationale Zusammenarbeit in Form einer Rahmenverordnung für europäische Kooperationsgebiete angehen. Die Empfehlungen, die in der vom Ausschuss der Regionen veröffentlichten Studie zur europaweiten Zusammenarbeit ausgesprochen wurden, können dabei als Ausgangspunkt dienen. g) Bei der nächsten Vertragsanpassung kann die Bedeutung der europaweiten Zusammenarbeit durch die Anpassung einiger Artikel des Vertrags zum Ausdruck gebracht werden. - Analog zu Artikel 151 über die kulturelle Zusammenarbeit sollte ein vergleichbarer Artikel über europaweite Zusammenarbeit formuliert werden. - Artikel 158 Absatz 1 sollte wie folgt geändert werden: "Die Gemeinschaft entwickelt und verfolgt weiterhin ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, um eine harmonische Entwicklung der Gemeinschaft als Ganzes zu fördern und eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Gebiets der Europäischen Union zu begünstigen." - Artikel 159 Absatz 1 sollte wie folgt geändert werden: "Die Gemeinschaft unterstützt auch diese Bemühungen durch die Politik, die sie mit Hilfe der Strukturfonds (...), der Europäischen Investitionsbank, weiterer vorhandener Finanzierungsinstrumente, der Gemeinschaftsinitiativen sowie der Bereitstellung eines Rechtsinstruments zur Schaffung 'Europäischer Kooperationsgebiete' führt." - Artikel 160 sollte durch einen zweiten Absatz folgenden Inhalts ergänzt werden: "Neben den Gemeinschaftsinitiativen hat auch der Europäische Fonds für Regionale Entwicklung das Ziel, die europaweite Zusammenarbeit zu fördern, insbesondere durch die Mitwirkung an Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung einer harmonischen, ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung von Gebieten, in denen grenzüberschreitende, interterritoriale und transnationale Zusammenarbeit stattfindet." h) Angesichts der Bedeutung der europaweiten Zusammenarbeit für den europäischen Integrationsprozess sollten auch in Zukunft ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen. Auch bei der nächsten Überprüfung des Strukturfondssystems - oder sogar früher - muss ein erheblicher Teil der verfügbaren Mittel für diese Formen der Zusammenarbeit eingesetzt werden. Dabei ist in erster Linie auf die Zusammenarbeit mit Bewerber- und Drittstaaten zu achten, aber auch für die derzeitigen Mitgliedstaaten ist die europaweite Zusammenarbeit nach wie vor ein wichtiges Instrument im Integrationsprozess. Besondere Aufmerksamkeit muss in diesem Zusammenhang den Grenzregionen zukommen, die derzeit an die Beitrittsländer grenzen. i) Um die Mittel möglichst wirkungsvoll und wirtschaftlich einzusetzen, müssen die verschiedenen Gelder besser koordiniert werden. Vor allem die Programme und Instrumente INTERREG, MEDA, TACIS, PHARE, TEN und ISPA müssten stärker aufeinander abgestimmt und kompakter werden. j) Die Mitgliedstaaten und die Europäische Union müssen in allen Mitgliedstaaten die Einrichtung von Informationszentren anregen, in denen Bürger, Behörden und Unternehmen Fragen zu Hindernissen für die grenzüberschreitende, interterritoriale und transnationale Zusammenarbeit stellen können. k) Der Ausschuss der Regionen fordert die Europäische Kommission auf, innerhalb von zwei Jahren ein Weißbuch "Europaweite Zusammenarbeit" zu verfassen, in dem die in dieser Stellungnahme und in der Studie vorgebrachten Empfehlungen detaillierter ausgearbeitet und in kohärenten politischen Maßnahmen konkretisiert werden. Dieses Weißbuch könnte von einer Arbeitsgruppe der Europäischen Kommission vorbereitet werden, die aus Vertretern der betroffenen Generaldirektionen, der Mitgliedstaaten, des Ausschusses der Regionen und der repräsentativen europäischen Vereinigungen der Gebietskörperschaften besteht. 27. Der Ausschuss der Regionen ersucht den Ministerrat, die Europäische Kommission und das Europäische Parlament, bei der weiteren Planung politischer Maßnahmen im Bereich der europaweiten Zusammenarbeit die in dieser Stellungnahme geäußerten Empfehlungen zu berücksichtigen. Brüssel, den 13. März 2002. Der Präsident des Ausschusses der Regionen Albert Bore (1) ABl. C 51 vom 22.2.1999, S. 21. (2) ABl. C 107 vom 3.5.2002, S. 94.