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Document 52000AG0037

    Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 37/2000 vom 26. Juni 2000, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der gemeinsamen Grundsätze des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Gemeinschaft (ESVG 95) im Hinblick auf Steuern und Sozialbeiträge und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates

    ABl. C 245 vom 25.8.2000, p. 1–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52000AG0037

    Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 37/2000 vom 26. Juni 2000, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der gemeinsamen Grundsätze des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Gemeinschaft (ESVG 95) im Hinblick auf Steuern und Sozialbeiträge und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates

    Amtsblatt Nr. C 245 vom 25/08/2000 S. 0001 - 0006


    Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 37/2000

    vom Rat festgelegt am 26. Juni 2000

    im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. .../2000 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der gemeinsamen Grundsätze des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Gemeinschaft (ESVG 95) im Hinblick auf Steuern und Sozialbeiträge und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates

    (2000/C 245/01)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 285,

    auf Vorschlag der Kommission(1),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft(4) (ESVG 95) bildet den Bezugsrahmen für die gemeinsamen Normen, Definitionen, Klassifizierungen und Verbuchungsregeln zur Erstellung der Konten der Mitgliedstaaten für den statistischen Bedarf der Gemeinschaft und ermöglicht es damit, zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbare Ergebnisse zu erzielen.

    (2) Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 beschreibt die Bedingungen, unter denen die Kommission die ESVG 95-Methodik mit dem Ziel ändern kann, ihren Inhalt klarzustellen und zu verbessern.

    (3) Daher ist es notwendig, die Klarstellungen bezüglich der Verbuchung von Steuern und Sozialbeiträgen der ESVG 95 dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegen, da diese Klarstellungen eine Änderung grundlegender Konzepte beinhalten.

    (4) Nach Artikel 2 des Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, der sich auf Artikel 104 des Vertrages bezieht, bedeutet öffentliches Defizit das Finanzierungsdefizit des Staates im Sinne des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG).

    (5) Der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates(5) eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm (ASP), der durch den Beschluss 91/115/EWG des Rates(6) eingesetzte Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistik (AWFZ) und der Bruttosozialprodukt-Ausschuss (BSP-Ausschuss) können ihre Stellungnahme zu der länderspezifischen buchungsmäßigen Behandlung von Steuern und Sozialbeiträgen abgeben, wenn sie dies für erforderlich erachten.

    (6) Der ASP und der AWFZ sind konsultiert worden.

    (7) Die zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) erlassen werden -

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Ziel

    Zweck dieser Verordnung ist die Änderung der gemeinsamen Grundsätze des ESVG 95 im Hinblick auf Steuern und Sozialbeiträge, um die Vergleichbarkeit und Transparenz zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

    Artikel 2

    Allgemeine Grundsätze

    Was den Einfluss der in dem System verbuchten Steuern und Sozialbeiträge auf den Finanzierungssaldo des Staates betrifft, so werden keine Beträge berücksichtigt, deren Einziehung unwahrscheinlich ist.

    Daher entspricht der Einfluss der Steuern und Sozialbeiträge, die im System periodengerecht zugerechnet werden (accrual basis), auf den Finanzierungssaldo des Staates über einen angemessenen Zeitraum hinweg den jeweiligen tatsächlich vereinnahmten Beträgen.

    Artikel 3

    Behandlung von Steuern und Sozialbeiträgen in den Konten

    Für die Verbuchung von Steuern und Sozialbeiträgen in den Konten kommen zwei Quellen in Betracht: auf Veranlagungen und Erklärungen beruhende Beträge oder Kasseneinnahmen.

    a) Werden Veranlagungen und Erklärungen zugrunde gelegt, so müssen die ermittelten Beträge mit Hilfe eines Koeffizienten um veranlagte und erklärte, aber niemals eingezogene Beträge bereinigt werden. Eine alternative Behandlung könnte in der Verbuchung eines Vermögenstransfers auf die in Betracht kommenden Sektoren, die derselben Bereinigung entspräche, bestehen. Die Koeffizienten werden ausgehend von bisherigen Erfahrungen und den derzeitigen Erwartungen in Bezug auf veranlagte und erklärte, aber niemals eingezogene Beträge geschätzt. Sie sind individuell für die verschiedenen Arten von Steuern und Sozialbeiträgen zu berechnen. Diese Koeffizienten werden länderspezifisch festgelegt, wobei die Methode vorab mit der Kommission (Eurostat) abgestimmt wird.

    b) Werden Kasseneinnahmen zugrunde gelegt, so ist eine zeitliche Anpassung vorzunehmen, damit die Kassenbeträge dem Zeitraum zugeordnet werden, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde, die zur Steuerschuld geführt hat (oder im Falle einiger Einkommensteuern dem Zeitraum, in dem der Steuerbetrag festgelegt wurde). Bei dieser Anpassung kann der durchschnittliche Abstand zwischen dem Zeitpunkt der Tätigkeit (oder der Festlegung der zu zahlenden Steuer) und dem Zeitpunkt der Kasseneinnahme in bar zugrunde gelegt werden.

    Artikel 4

    Überprüfung

    (1) Die Kommission (Eurostat) überprüft die Umsetzung der in dieser Verordnung aufgestellten Grundsätze durch die Mitgliedstaaten.

    (2) Ab dem Jahr 2000 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) jährlich vor Jahresende eine detaillierte Beschreibung der Methoden, die sie für die verschiedenen Arten von Steuern und Sozialbeiträgen zu verwenden beabsichtigen, um diese Verordnung umzusetzen.

    (3) Die verwendeten Methoden und eventuelle Revisionen sind Gegenstand einer Vereinbarung zwischen jedem betroffenen Mitgliedstaat und der Kommission (Eurostat).

    (4) Die Kommission (Eurostat) unterrichtet den ASP, den AWFZ und den BSP-Ausschuss über die Methoden und die Berechnung der vorstehend genannten Koeffizienten.

    Artikel 5

    Durchführung

    Die Kommission nimmt innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme dieser Verordnung die zu ihrer Anwendung notwendigen Änderungen von Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 vor; diese Änderungen werden nach dem Verfahren des Artikels 4 jener Verordnung beschlossen.

    Artikel 6

    Ausschussverfahren

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 4

    (1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm (nachstehend 'Ausschuss' genannt) unterstützt.

    (2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

    (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

    Artikel 7

    Inkrafttreten

    (1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    (2) Die Mitgliedstaaten können die Kommission um eine Übergangszeit von höchstens zwei Jahren ersuchen, innerhalb deren sie ihre Verbuchungssysteme dieser Verordnung anpassen.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu ...

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Die Präsidentin

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    (1) ABl. C 21 E vom 25.1.2000, S. 68.

    (2) ABl. C 75 vom 15.3.2000, S. 19.

    (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. April 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 26. Juni 2000 und Beschluss des Europäischen Parlaments vom ... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (4) ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 448/98 (ABl. L 58 vom 27.2.1998, S. 1).

    (5) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

    (6) ABl. L 59 vom 6.3.1991, S. 19. Beschluss geändert durch den Beschluss 96/174/EG (ABl. L 51 vom 1.3.1996, S. 48).

    (7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    BEGRÜNDUNG DES RATES

    I. EINLEITUNG

    1. Die Kommission hat dem Rat am 19. Oktober 1999 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der gemeinsamen Grundsätze des ESVG 95 im Hinblick auf die Verbuchung von Steuern und Sozialbeiträgen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates übermittelt.

    2. Der oben genannte Vorschlag wurde auf der Grundlage von Artikel 285 des Vertrags unterbreitet, dem zufolge das in Artikel 251 des Vertrags beschriebene Verfahren anzuwenden ist, bei dem das Europäische Parlament mitentscheidet.

    3. Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme in erster Lesung am 13. April 2000 abgegeben.

    4. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat am 26. Januar 2000 Stellung genommen.

    5. Am 26. Juni 2000 hat der Rat seinen gemeinsamen Standpunkt gemäß Artikel 251 des Vertrags festlegt.

    II. ZIEL DES VORSCHLAGS

    Hauptzweck des Vorschlags ist, die gemeinsamen ESVG-95-Grundsätze hinsichtlich der Verbuchung von Steuern und Sozialbeiträgen zu ändern. Zudem soll die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates dadurch geändert werden, dass das in Artikel 4 vorgesehene Ausschussverfahren ersetzt wird, um dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999(1) Rechnung zu tragen. Was den Hauptzweck anbelangt, so zielt der Vorschlag darauf ab, dass dem Statistikbedarf der Gemeinschaft dadurch entsprochen wird, dass die Verbuchung von Steuern und Sozialbeiträgen im Rahmen des ESVG 95 auf eine vergleichbare und transparente Weise erfolgt. Die wichtigste einzuführende Änderung besteht darin, dass bei den im Rahmen des Systems verbuchten Steuern und Sozialbeiträge diejenigen ausgeschlossen sein sollen, deren Einziehung unwahrscheinlich ist. Hierdurch soll erreicht werden, dass innerhalb eines vertretbaren Zeitraums die auf der Grundlage des anspruchbegründenden Tatbestands verbuchten Steuern und Sozialbeiträge den tatsächlich vereinnahmten Beträgen entsprechen.

    III. ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

    Der gemeinsame Standpunkt folgt dem Grundkonzept des Vorschlags der Kommission. Die Änderungen im Text des gemeinsamen Standpunkts gegenüber dem Kommissionsvorschlag werden im Folgenden dargelegt.

    Die Abänderung 1 des Europäischen Parlaments, wonach der Titel der Verordnung dadurch geändert wird, dass der Ausdruck "zur Klarstellung" durch "zur Änderung" ersetzt wird, ist in ihrem Kern in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen worden, jedoch mit einer leicht abgewandelten Formulierung, die der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 22. Dezember 1998 über Gemeinsame Leitlinien für die redaktionelle Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften(2), insbesondere der Nummer 18, Rechnung trägt.

    Artikel 1

    Der Wortlaut von Artikel 1 im gemeinsamen Standpunkt ist wegen der Änderung des Titels der Verordnung neugefasst worden. Diese Textänderung folgt im Kern der Abänderung 1 des Europäischen Parlaments.

    Da dieser Vorschlag jedoch auf eine Änderung der geltenden ESVG-95-Verordnung lediglich hinsichtlich der Grundsätze für die Verbuchung von Steuern und Sozialbeiträgen abzielt, hat es der Rat nicht für angezeigt erachtet, in diesem Kontext Vorschriften aufzunehmen, mit denen eine Rechtsgrundlage für die Bestimmung der MwSt-Eigenmittel unter Heranziehung des ESVG 95 geschaffen würde. Daher ist die Abänderung 6 des Europäischen Parlaments nicht in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen worden.

    Artikel 2

    Mit den Textänderungen zu Artikel 2 wird der Kern des Kommissionsvorschlags nicht geändert, sondern mit ihnen soll der Text durch die Verwendung von präziseren Formulierungen verbessert werden.

    Artikel 3

    In Artikel 3 Buchstabe a) des gemeinsamen Standpunkts ist zusätzlich eine Vorschrift aufgenommen worden, die im Hinblick auf eine größere Flexibilität eine alternative Behandlung vorsieht. Mithin ist die Abänderung 7 des Europäischen Parlaments - wenn auch mit leicht abgewandeltem Wortlaut - übernommen worden.

    Artikel 4 des Kommissionsvorschlags

    Der Rat war der Ansicht, dass die Vorschriften von Artikel 4 in der Fassung des ursprünglichen Vorschlags der Kommission nicht klar genug gefasst waren, und hat daher beschlossen, den als unnötig erachteten Artikel zu streichen.

    Artikel 4 (Artikel 5 des Kommissionsvorschlags)

    Der Text des Kommissionsvorschlags ist nicht geändert worden.

    Artikel 5 (Artikel 6 des Kommissionsvorschlags)

    Der Wortlaut dieses Artikels ist im Hinblick auf eine Verbesserung der Klarheit des Textes geändert worden. Die Abänderung 8 des Europäischen Parlaments ist dabei einbezogen worden.

    Artikel 6 (neu)

    Um dem Beschluss des Rates 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 Rechnung zu tragen, mit dem das im Beschluss des Rates 87/373/EWG vorgesehene Ausschussverfahren ersetzt wird, ist in den gemeinsamen Standpunkt ein neuer Artikel 6 aufgenommen worden. Mit dieser Vorschrift wird Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 durch das neue Ausschussverfahren ersetzt. Mit dieser Änderung tritt bei Artikel 5 des gemeinsamen Standpunkts im Kern keine Änderung ein.

    Artikel 7 des Kommissionsvorschlags

    Im gemeinsamen Standpunkt ist vorgesehen, dass die Verordnung am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft tritt.

    Der Rat hat in Artikel 7 Absatz 2 des gemeinsamen Standpunkts eine Bestimmung aufgenommen, wonach die Mitgliedstaaten die Kommission um eine Übergangsfrist von höchstens zwei Jahren ersuchen können. Somit ist in den Text des gemeinsamen Standpunkts die Abänderung 9 des Europäischen Parlaments aufgenommen worden.

    Erwägungsgründe

    Die Erwägungsgründe sind entsprechend den am Kommissionsvorschlag vorgenommenen Änderungen angepasst worden.

    Im Hinblick auf eine klarere Fassung des Textes hat der Rat den Erwägungsgrund 3 des Kommissionsvorschlags gestrichen und den Erwägungsgrund 4 (Erwägungsgrund 3 neu) in der Weise geändert, dass darin präzisiert wird, dass die Verbesserungen bezüglich der Verbuchung von Steuern und Sozialbeiträgen im Rahmen des ESVG 95 an das Europäische Parlament und an den Rat weiterzuleiten sind, da diese Verbesserungen auf eine Änderung grundlegender Konzepte hinauslaufen.

    Der Rat widerspricht nicht dem Grundsatz, wonach eindeutige Kriterien aufgestellt werden müssen, die es ermöglichen, dass die Rechnungsführung der Mitgliedstaaten einheitlich ist. Er hat jedoch die Abänderungen 2 und 3 des Europäischen Parlaments nicht in den Text aufgenommen, denn ihr Zweck ist nicht, den verfügenden Teil der Verordnung zu erläutern (siehe Nummer 10 der Interinstitutionellen Vereinbarung über Gemeinsame Leitlinien für die redaktionelle Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften(3).

    Aus den in der Erläuterung zu Artikel 1 dargelegten Gründen vermochte der Rat ferner den Abänderungen 4 und 5 des Europäischen Parlaments nicht zuzustimmen.

    Im Zusammenhang mit Artikel 5 ist ein neuer Erwägungsgrund 5 in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen worden, um die Rolle der verschiedenen Ausschüsse zu präzisieren.

    IV. FAZIT

    Nach Auffassung des Rates stehen die von ihm in seinem gemeinsamen Standpunkt eingebrachten Änderungen völlig im Einklang mit den Zielen der vorgeschlagenen Verordnung. Es soll sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten - ungeachtet der verwendeten statistischen Quellen - eine Gleichbehandlung erfahren. Der gemeinsame Standpunkt enthält im Kern die meisten vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Abänderungen zum verfügenden Teil der Verordnung.

    (1) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    (2) ABl. C 73 vom 17.3.1999, S. 1.

    (3) ABl. C 73 vom 17.3.1999, S. 1.

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