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Document 52000AG0034

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 34/2000 vom 29. Mai 2000, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 96/411/EG des Rates zur Verbesserung der Agrarstatistik der Gemeinschaft

ABl. C 240 vom 23.8.2000, p. 1–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52000AG0034

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 34/2000 vom 29. Mai 2000, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 96/411/EG des Rates zur Verbesserung der Agrarstatistik der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. C 240 vom 23/08/2000 S. 0001 - 0006


Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 34/2000

vom Rat festgelegt am 29. Mai 2000

im Hinblick auf den Erlass der Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates vom . . . zur Änderung der Entscheidung 96/411/EG des Rates zur Verbesserung der Agrarstatistik der Gemeinschaft

(2000/C 240/01)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285,

auf Vorschlag der Kommission(1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 96/411/EG des Rates vom 25. Juni 1996 zur Verbesserung der Agrarstatistik der Gemeinschaft(3) zielt darauf ab, dass eine solche Statistik der Gemeinschaft den Informationsbedarf, der sich aus der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik ergibt, besser deckt.

(2) Im Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über den Stand der Durchführung der Entscheidung 96/411/EG wird eine positive Bilanz der Anwendung dieser Entscheidung gezogen.

(3) Der Prozess der Anpassung der nationalen statistischen Systeme an die Anforderungen, die sich aus der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik ergeben, ist noch nicht abgeschlossen.

(4) Sowohl die interne Entwicklung der gemeinsamen Agrarpolitik als auch das externe Umfeld der Osterweiterung und der Beginn der neuen Runde von multilateralen Handelsverhandlungen lassen es ratsam erscheinen, die Festlegung des statistischen Bedarfs zu verbessern und gegebenenfalls den geltenden Rechtsrahmen zu ergänzen, der die Bereiche der statistischen Informationen über die gemeinsame Agrarpolitik festlegt, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln müssen.

(5) In der Entscheidung 1999/126/EG des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 1998-2002(4) wird die Fortführung der Aktionen empfohlen, die auf die Verbesserung der bestehenden Agrarstatistiken sowie auf die Planung der künftigen Entwicklungen zur Deckung des Bedarfs der gemeinsamen Agrarpolitik abzielen.

(6) Die Geltungsdauer der Entscheidung 96/411/EG sollte verlängert werden.

(7) Einige Bestimmungen der Entscheidung 96/411/EG sollten angesichts der gesammelten Erfahrungen angepasst werden, um insbesondere ihre Durchführung zu vereinfachen.

(8) In dieser Entscheidung wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltverfahrens(5) bildet.

(9) Die zur Durchführung der Entscheidung 96/411/EG erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) erlassen werden.

(10) Es empfiehlt sich, die laufenden Durchführbarkeitsstudien fortzusetzen, mit denen die technischen Möglichkeiten und die notwendigen Mittel für den Aufbau einer Datenbank, in der die durch den EAGFL-Garantie gezahlten Beihilfen erfasst werden, festgestellt werden sollen -

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 96/411/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

"a) legt die Kommission unter den in Anhang II aufgeführten Bereichen die prioritären Statistikbereiche fest, die im folgenden Jahr Gegenstand von Aktionen auf der Ebene der Mitgliedstaaten sein können;".

2. Artikel 3 erhält folgenden Wortlaut:

"Artikel 3

Zeitrahmen und Verfahren

Der in Artikel 1 vorgesehene Prozess der Anpassung der Agrarstatistik der Gemeinschaft wird während des Zeitraums 2000-2002 fortgesetzt. Die Kommission übernimmt die Koordinierung dieses Prozesses durch technische Aktionspläne gemäß Artikel 4. Nach diesem Zeitraum können das Europäische Parlament und der Rat eine Verlängerung gemäß den in Artikel 11 vorgesehenen Kommissionsvorschlägen beschließen.".

3. In Artikel 4 wird Absatz 2 gestrichen.

4. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

"Artikel 5

Berichte der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission

a) spätestens am 31. Mai jeden Jahres eine Mitteilung über ihre etwaige Absicht, an den prioritären Maßnahmen des folgenden Jahres mitzuwirken, sowie eine Kurzbeschreibung der diesbezüglichen Durchführungsvorhaben und einen Kostenvoranschlag;

b) nach Annahme des technischen Aktionsplans durch die Kommission einen Arbeitsplan für jede einzelne sie betreffende Maßnahme;

c) nach Abschluss jeder einzelnen Maßnahme einen Kurzbericht über die Durchführung der Maßnahme, an der sie mitgewirkt haben.

Die gemäß den Buchstaben a), b) und c) vorzulegenden Unterlagen beziehen sich auf die in der Methodik der Durchführung vorgesehenen Änderungen, die durchzuführenden Arbeiten, die erwarteten Schwierigkeiten und Vorschläge zu ihrer Überwindung, die Auswirkungen auf die nationalen und gemeinschaftlichen Mittel sowie Vorschläge für Verbesserungen auf Gemeinschaftsebene. Dabei wird jeweils ausgewiesen, für welche Maßnahmen finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft erforderlich ist.

Nach dem Verfahren des Artikels 10 erarbeitet die Kommission vereinfachte Muster, um die Erstellung der erwähnten Berichte zu erleichtern.".

5. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Der Beitrag wird den Mitgliedstaaten in zwei Tranchen ausgezahlt, wobei die erste Tranche in Höhe von 30 % der Gemeinschaftsbeteiligung an den Kosten der Maßnahme im voraus gewährt wird, nachdem die Kommission den Arbeitsplan für die betreffende Maßnahme zur Kenntnis genommen und genehmigt hat. Der Restbetrag wird gezahlt, nachdem der Kommission der Bericht über die Durchführung der Maßnahme durch die betreffenden Mitgliedstaaten vorgelegt wurde und von ihr angenommen worden ist. Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten Kontrollen vor Ort durch, soweit sie diese für notwendig hält.";

b) Folgender Absatz wird angefügt:

"(4) Der Finanzrahmen für die Durchführung dieses Programms wird für den Zeitraum 2000-2002 auf 3 Millionen EUR festgelegt.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.".

6. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

"Artikel 10

(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss (nachstehend 'Ausschuss' genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.".

7. In Artikel 11 wird die Jahresangabe "1999" durch "2002" ersetzt.

8. Folgender Artikel wird in die Entscheidung eingefügt:

"Artikel 11a

Datenbank für die Zahlungen des EAGFL-Garantie

Die Kommission setzt die laufenden Durchführbarkeitsstudien fort, mit denen die technischen Möglichkeiten für die Einrichtung einer Datenbank, in der die Zahlungen des EAGFL-Garantie erfasst werden und die hinsichtlich der einzelnen Begünstigten insbesondere Angaben über die Höhe der empfangenen Beihilfen, die betreffenden Flächen und die Zahl der betreffenden Tiere enthält, sowie das geeignetste Informatiksystem zur Verarbeitung dieser Daten ermittelt werden sollen.

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2001 einen Bericht über die Ergebnisse der Durchführbarkeitsstudien sowie über die erforderlichen (technischen, finanziellen und personellen) Ressourcen für die Inbetriebnahme der Datenbank und die statistische Auswertung der Daten.".

Artikel 2

Diese Entscheidung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu . . .

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

Im Namen des Rates

Der Präsident

(1) ABl. C 307 E vom 26.10.1999, S. 29.

(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 29. Mai 2000 und Beschluss des Europäischen Parlaments vom ... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 14. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/514/EG der Kommission (ABl. L 230 vom 18.8.1998, S. 28).

(4) ABl. L 42 vom 16.2.1999, S. 1.

(5) ABl. L 172 vom 18.6.1999, S. 1.

(6) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

BEGRÜNDUNG DES RATES

I. EINLEITUNG

1. Die Kommission hat dem Rat und dem Europäischen Parlament am 9. Juli 1999 einen Vorschlag für eine Entscheidung zur Änderung der Entscheidung 96/411/EG des Rates zur Verbesserung der Agrarstatistik der Gemeinschaft vorgelegt.

2. Im Einklang mit dem Vertrag von Amsterdam ist der Vorschlag der Kommission auf Artikel 285 gestützt, der das Mitentscheidungsverfahren nach Artikel 251 vorsieht.

3. Das Europäische Parlament hat am 17. Dezember 1999 im Rahmen der ersten Lesung eine legislative Entschließung angenommen, mit der der Vorschlag der Kommission mit vier Änderungen gebilligt wird.

4. Der Rat hat auf seiner Tagung vom 29. Mai 2000 seinen Gemeinsamen Standpunkt gemäß Artikel 251 des Vertrags festgelegt.

II. ZIELE

5. Dieser Vorschlag zielt darauf ab, die mit der Entscheidung 96/411/EG des Rates(1) eingeführte Maßnahme - mit einigen Änderungen - für den Zeitraum 2000-2002 fortzuführen, um die Anpassung der Agrarstatistiken der Gemeinschaft an den durch die Entwicklung der GAP gewachsenen Informationsbedarf zu erleichtern.

Im Hinblick auf die Vereinfachung und größere Effizienz der Maßnahme hat die Kommission folgende Änderungen vorgeschlagen:

- eine neue Bestimmung, mit der die Rolle der Kommission bei der Festlegung der prioritären Statistikbereiche präzisiert werden soll;

- eine Anpassung der Bestimmung über den Inhalt der technischen Aktionspläne;

- eine Vereinfachung der Verfahren für die Übermittlung der Berichte der Mitgliedstaaten an die Kommission;

- die Vorauszahlung von 30 % des Gemeinschaftsbeitrags, nachdem die Kommission den Arbeitsplan für die betreffende Aktion genehmigt hat.

III. ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTES

6. Eingedenk der genannten Ziele hat der Rat den Vorschlag der Kommission - mit einigen Änderungen - in der Sache gebilligt. In drei Punkten entsprechen diese Änderungen vollkommen drei der vier vom Europäischen Parlament angenommenen Abänderungen. Hinsichtlich der letzten Abänderung des Europäischen Parlaments trägt der Rat weitgehend dem Anliegen des Europäischen Parlaments Rechnung, wonach eine Datenbank für die Zahlungen aus dem EAGFL-Garantie eingerichtet werden sollte.

Folgende Änderungen sind vorgesehen worden:

Neue Erwägungsgründe

7. Drei neue Erwägungsgründe sind aufgenommen worden:

- ein neuer Erwägungsgrund (Nr. 4), in dem betont wird, dass die Entwicklung der GAP, die Erweiterung sowie die neuen Handelsverhandlungen es ratsam erscheinen lassen, den statistischen Bedarf genauer festzustellen und daher gegebenenfalls den geltenden Rechtsrahmen zu ergänzen;

- ein neuer Erwägungsgrund (Nr. 8), in dem auf den für die gesamte Laufzeit des Programms festgelegten neuen Finanzrahmen hingewiesen wird;

- ein neuer Erwägungsgrund (Nr. 10), in dem unterstrichen wird, dass die laufenden Durchführbarkeitsstudien fortgesetzt werden sollten, mit denen die technischen Möglichkeiten und erforderlichen Mittel für die Einrichtung einer Datenbank über die Beihilfen aus dem EAGFL-Garantie festgestellt werden sollen.

Zeitrahmen und Verfahren

(Neuer Artikel 3)

8. Die Kommission schlägt vor, die laufende Maßnahme für den Zeitraum 2000-2002 fortzuführen; die Kommission muss vor Ende 2002 einen Bericht über die inhaltliche Bewertung der Maßnahme unterbreiten und diesem gegebenenfalls Vorschläge zur Verlängerung der Maßnahme beifügen (vgl. Artikel 11). Der Rat hat den vom Europäische Parlament in Artikel 3 der Entscheidung vorgesehenen Zusatz übernommen, so dass das Europäische Parlament gemeinsam mit dem Rat über eine etwaige Fortsetzung der Maßnahme entscheiden kann.

Finanzbestimmungen

(Neue Absätze 3 und 4 in Artikel 6)

9. Nach der derzeitigen Regelung zahlt die Gemeinschaft ihre finanzielle Beteiligung an den Kosten der Mitgliedstaaten in voller Höhe nach Abschluss der geplanten Aktionen, wobei es bisweilen zu beträchtlichen Verzögerungen kommt. Die Kommission will diese Schwierigkeit dadurch beheben, dass 30 % der Kosten der Aktion im voraus gezahlt werden, nachdem die Kommission den Arbeitsplan für die betreffende Aktion genehmigt hat. Entsprechend der vom Europäischen Parlament vorgenommenen Abänderung präzisiert der Rat, dass sich die Vorauszahlung von 30 % auf die Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten der Aktion bezieht.

Außerdem wird ein neuer Absatz 4 hinzugefügt, in dem der Finanzrahmen für die Durchführung des Programms im Zeitraum 2000-2002 auf 3 Millionen EUR festgelegt wird.

Verfahrensmodalitäten für die Annahme der Durchführungsmaßnahmen

(Neufassung des Artikels 10)

10. Hinsichtlich der Wahl der Verfahrensmodalitäten für die Annahme der Durchführungsmaßnahmen lehnt sich der Gemeinsame Standpunkt an das Kriterium in Artikel 2 Buchstabe a) des Beschlusses 1999/468/EG des Rates(2) an, wonach Verwaltungsmaßnahmen wie etwa Maßnahmen zur Umsetzung der gemeinsamen Agrarpolitik oder der gemeinsamen Fischereipolitik oder zur Durchführung von Programmen mit erheblichen Auswirkungen auf den Haushalt nach dem Verwaltungsverfahren erlassen werden sollten.

Neuer Artikel 11a

11. Das Europäische Parlament sieht in seiner letzten Abänderung die Aufnahme eines neuen Artikels vor, wonach der EAGFL die der Kommission im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2390/1999 der Kommission(3) zu übermittelnden Angaben über Zahlungen aus dem EAGFL-Garantie statistisch auswertet und die Daten über Beihilfen, Flächen, Viehbestand und die Zahl der Begünstigten im Rahmen von NUTS II nach der Art der Maßnahmen und der Größenordnungsklassen der erhaltenen Beihilfen zusammenfasst. Der EAGFL sollte die zusammengefassten Ergebnisse an Eurostat übermitteln, das sie jährlich veröffentlicht.

Der Rat ist auch der Ansicht, dass die Möglichkeit der Einrichtung einer Datenbank für die Zahlungen aus dem EAGFL-Garantie geprüft werden sollte; er sieht vor, dass die Kommission die laufenden Durchführbarkeitsstudien fortsetzt und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse dieser Studien unterbreitet.

IV. ALLGEMEINE SCHLUSSBEMERKUNG

12. Der Rat hat den Vorschlag der Kommission in der vom Europäischen Parlament gebilligten Fassung als Gemeinsamen Standpunkt festgelegt, und zwar mit den oben dargelegten Änderungen, die sich die Kommission zu eigen machen kann und die sehr weitgehend den vom Europäischen Parlament unterbreiteten Abänderungen entsprechen.

(1) ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 14.

(2) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(3) ABl. L 295 vom 16.11.1999, S. 1.

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