Vyberte pokusně zaváděné prvky, které byste chtěli vyzkoušet

Tento dokument je výňatkem z internetových stránek EUR-Lex

Dokument 52000AG0025

    Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 25/2000 vom 30. März 2000, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme

    ABl. C 137 vom 16.5.2000, s. 11—22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    52000AG0025

    Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 25/2000 vom 30. März 2000, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme

    Amtsblatt Nr. C 137 vom 16/05/2000 S. 0011 - 0022


    Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 25/2000

    vom Rat festgelegt am 30. März 2000

    im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie 2000/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme

    (2000/C 137/02)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission(1),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 174 des Vertrags trägt die Umweltpolitik der Gemeinschaft auf der Grundlage des Vorsorgeprinzips unter anderem zur Verwirklichung der nachstehenden Ziele bei: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität, Schutz der menschlichen Gesundheit, umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen. Gemäß Artikel 6 des Vertrags müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung der Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden.

    (2) Im Fünften umweltpolitischen Aktionsprogramm ("Programm der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung")(5), das durch den Beschluß Nr. 2179/98/EG(6) über die Überprüfung des Programms ergänzt wurde, wird bekräftigt, wie wichtig eine Bewertung möglicher Auswirkungen von Plänen und Programmen auf die Umwelt ist.

    (3) Die Umweltprüfung ist ein wichtiges Werkzeug zur Einbeziehung von Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme bestimmter Pläne und Programme, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in den Mitgliedstaaten haben können. Denn sie gewährleistet, daß derartige Auswirkungen aus der Durchführung von Plänen und Programmen bei der Ausarbeitung und vor der Annahme berücksichtigt werden.

    (4) Die Festlegung von Verfahren für die Umweltprüfung auf der Ebene von Plänen und Programmen sollte den Unternehmen zugute kommen, da damit ein konsistenterer Handlungsrahmen durch Einbeziehung der relevanten Umweltinformationen bei der Entscheidungsfindung geboten wird. Die Einbeziehung eines breiteren Spektrums von Faktoren bei der Entscheidungsfindung sollte zu nachhaltigeren und wirksameren Lösungen beitragen.

    (5) Die in den Mitgliedstaaten angewandten Systeme zur Umweltprüfung sollten eine Reihe gemeinsamer Verfahrensanforderungen enthalten, die erforderlich sind, um zu einem hohen Umweltschutzniveau beizutragen.

    (6) Die in der Gemeinschaft angewandten Systeme zur Umweltprüfung von Plänen und Programmen sollten gewährleisten, daß ausreichende grenzübergreifende Konsultationen stattfinden, wenn die Durchführung eines in einem Mitgliedstaat ausgearbeiteten Plans oder Programms voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen in einem anderen Mitgliedstaat haben wird.

    (7) Aus diesem Grund sind Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene notwendig, um einen Mindestrahmen für die Umweltprüfung festzulegen, mit dem die allgemeinen Grundsätze für das System der Umweltprüfung vorgegeben werden und die Einzelheiten unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips den Mitgliedstaaten überlassen bleiben. Die Maßnahmen der Gemeinschaft sollten nicht über das für die Erreichung der Ziele des Vertrags erforderliche Maß hinausgehen.

    (8) Diese Richtlinie betrifft den Verfahrensaspekt, und ihre Anforderungen sollten entweder in die in den Mitgliedstaaten bereits bestehenden Verfahren oder aber in eigens für diese Zwecke geschaffene Verfahren einbezogen werden. Zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen sollten die Mitgliedstaaten, falls angebracht, die Tatsache berücksichtigen, daß die Prüfungen bei Plänen und Programmen, die Teil eines hierarchisch aufgebauten Gesamtgefüges sind, auf verschiedenen Ebenen durchgeführt werden.

    (9) Alle Pläne und Programme, die für eine Reihe von Bereichen ausgearbeitet werden und einen Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten setzen, die in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten(7) aufgeführt sind, sowie alle Pläne und Programme, die gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen(8) zu prüfen sind, können erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und sollten grundsätzlich systematischen Umweltprüfungen unterzogen werden. Wenn sie die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen oder nur geringfügige Änderungen der vorgenannten Pläne oder Programme vorsehen, sollten sie nur dann geprüft werden, wenn die Mitgliedstaaten bestimmen, daß sie voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.

    (10) Andere Pläne und Programme, die den Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten setzen, haben möglicherweise nicht in allen Fällen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt und sollten nur dann geprüft werden, wenn die Mitgliedstaaten bestimmen, daß sie voraussichtlich derartige Auswirkungen haben.

    (11) Bei derartigen Entscheidungen sollten die Mitgliedstaaten die in dieser Richtlinie enthaltenen einschlägigen Kriterien berücksichtigen.

    (12) Bestimmte Pläne oder Programme werden in Anbetracht ihrer besonderen Merkmale nicht von dieser Richtlinie erfaßt.

    (13) Wenn nach dieser Richtlinie eine Umweltprüfung durchzuführen ist, sollte ein Umweltbericht erstellt werden, der die in dieser Richtlinie vorgesehenen einschlägigen Angaben enthält und in dem die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen aus der Durchführung des Plans oder Programms und vernünftige Alternativen, die die Ziele und den geographischen Anwendungsbereich des Plans oder Programms berücksichtigen, ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über alle Maßnahmen unterrichten, die sie im Hinblick auf die Qualität der Umweltberichte ergreifen.

    (14) Um zu einer transparenteren Entscheidungsfindung beizutragen und die Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der für die Prüfung bereitgestellten Informationen zu gewährleisten, ist es notwendig, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich betroffenen Behörden und die Öffentlichkeit während der Prüfung von Plänen oder Programmen zu konsultieren und angemessene Fristen festzulegen, die genügend Zeit für Konsultationen, einschließlich der Abgabe von Stellungnahmen, lassen.

    (15) Hat die Durchführung eines in einem Mitgliedstaat ausgearbeiteten Plans oder Programms voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt anderer Mitgliedstaaten, so sollte dafür gesorgt werden, daß die betreffenden Mitgliedstaaten Konsultationen aufnehmen und daß die betroffenen Behörden und die Öffentlichkeit informiert werden und die Möglichkeit erhalten, Stellung zu nehmen.

    (16) Der Umweltbericht und die Stellungnahmen der betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit sowie die Ergebnisse einer grenzüberschreitenden Konsultation sollten bei der Ausarbeitung des Plans oder Programms und vor dessen Annahme oder vor dessen Einbringung in das Gesetzgebungsverfahren Berücksichtigung finden.

    (17) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, daß die betroffenen Behörden und die Öffentlichkeit von der Annahme eines Plans oder Programms in Kenntnis gesetzt und ihnen relevante Informationen zugänglich gemacht werden.

    (18) Ergibt sich die Verpflichtung, eine Prüfung der Auswirkungen auf die Umwelt durchzuführen, sowohl aus dieser Richtlinie als auch aus anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, wie etwa der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten(9), der Richtlinie 92/43/EWG [oder der Richtlinie .../.../EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik(10)], so können die Mitgliedstaaten zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen koordinierte oder gemeinsame Verfahren vorsehen, die die Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft erfuellen.

    (19) Die Kommission sollte einen Bericht über die Anwendung und Wirksamkeit dieser Richtlinie erstmals fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten und anschließend alle sieben Jahre erstellen. Damit Anforderungen des Umweltschutzes stärker einbezogen werden, sollten, falls angebracht, dem ersten Bericht unter Berücksichtigung der gesammelten Erfahrungen gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie beigefügt werden, insbesondere in bezug auf eine etwaige Ausdehnung ihres Geltungsbereichs auf andere Bereiche/Sektoren sowie andere Arten von Plänen und Programmen -

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Ziele

    Ziel dieser Richtlinie ist es, im Hinblick auf die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und dazu beizutragen, daß Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen einbezogen werden, indem dafür gesorgt wird, daß bestimmte Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, entsprechend dieser Richtlinie einer Umweltprüfung unterzogen werden.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

    a) "Pläne und Programme" Pläne und Programme sowie deren Änderungen,

    - die von einer Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ausgearbeitet und/oder angenommen werden oder die von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden und

    - die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen;

    b) "Umweltprüfung" die Ausarbeitung eines Umweltberichts, die Durchführung von Konsultationen, die Berücksichtigung des Umweltberichts und der Ergebnisse der Konsultationen bei der Entscheidungsfindung und die Unterrichtung über die Entscheidung gemäß den Artikeln 4 bis 9;

    c) "Umweltbericht" den Teil der Plan- oder Programmdokumentation, der die in Artikel 5 und in Anhang I vorgesehenen Informationen enthält;

    d) "Öffentlichkeit" natürliche oder juristische Personen und ihre Zusammenschlüsse, Organisationen oder Gruppen.

    Artikel 3

    Geltungsbereich

    (1) Die unter die Absätze 2 bis 4 fallenden Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, werden einer Umweltprüfung nach den Artikeln 4 bis 9 unterzogen.

    (2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 wird eine Umweltprüfung bei allen Plänen und Programmen vorgenommen,

    a) die in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung ausgearbeitet werden und durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG aufgeführten Projekte gesetzt wird oder

    b) bei denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf Gebiete eine Prüfung nach Artikel 6 oder 7 der Richtlinie 92/43/EWG für erforderlich erachtet wird.

    (3) Die unter Absatz 2 fallenden Pläne und Programme, die die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen, sowie geringfügige Änderungen der unter Absatz 2 fallenden Pläne und Programme bedürfen nur dann einer Umweltprüfung, wenn die Mitgliedstaaten bestimmen, daß sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.

    (4) Die Mitgliedstaaten befinden darüber, ob nicht unter Absatz 2 fallende Pläne und Programme, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird, voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.

    (5) Die Mitgliedstaaten bestimmen entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen und Programmen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze, ob die in den Absätzen 3 und 4 genannten Pläne oder Programme voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben; dabei berücksichtigen sie in jedem Fall die einschlägigen Kriterien des Anhangs II.

    (6) Im Rahmen einer Einzelfallprüfung und im Fall der Festlegung von Arten von Plänen und Programmen nach Absatz 5 sind die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Behörden zu konsultieren.

    (7) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die nach Absatz 5 getroffenen Schlußfolgerungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

    (8) Die folgenden Pläne und Programme unterliegen dieser Richtlinie nicht:

    - Pläne und Programme, die ausschließlich Zielen der Landesverteidigung oder des Katastrophenschutzes dienen;

    - Finanz- oder Haushaltspläne und -programme;

    - Pläne und Programme, die in den Programmplanungszeitraum 2000-2006 nach der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(11) oder in die Programmplanungszeiträume 2000-2006 und 2000-2007 nach der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen(12) fallen.

    Artikel 4

    Allgemeine Verpflichtungen

    (1) Die Umweltprüfung nach Artikel 3 wird während der Ausarbeitung und vor der Annahme eines Plans oder Programms oder dessen Einbringung in das Gesetzgebungsverfahren durchgeführt.

    (2) Die Mitgliedstaaten übernehmen die Anforderungen dieser Richtlinie entweder in bestehende Verfahren zur Annahme von Plänen und Programmen oder in neue Verfahren, die festgelegt werden, um dieser Richtlinie nachzukommen.

    (3) Gehören Pläne und Programme zu einer Plan- oder Programmhierarchie, so berücksichtigen die Mitgliedstaaten zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen die Tatsache, daß die Prüfung gemäß der vorliegenden Richtlinie auf verschiedenen Stufen dieser Hierarchie durchgeführt wird.

    Artikel 5

    Umweltbericht

    (1) Ist eine Umweltprüfung nach Artikel 3 Absatz 1 durchzuführen, so ist ein Umweltbericht zu erstellen; darin werden die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Plans oder Programms auf die Umwelt hat, sowie vernünftige Alternativen, die die Ziele und den geographischen Anwendungsbereich des Plans oder Programms berücksichtigen, ermittelt, beschrieben und bewertet. Welche Informationen zu diesem Zweck vorzulegen sind, ist in Anhang I angegeben.

    (2) Der Umweltbericht nach Absatz 1 enthält die Angaben, die vernünftigerweise verlangt werden können, und berücksichtigt dabei den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden, Inhalt und Detaillierungsgrad des Plans oder Programms, dessen Stellung im Entscheidungsprozeß sowie das Ausmaß, in dem bestimmte Aspekte zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen auf den unterschiedlichen Ebenen dieses Prozesses am besten geprüft werden können;

    (3) Zur Gewinnung der in Anhang I genannten Informationen können alle verfügbaren relevanten Informationen über die Umweltauswirkungen der Pläne und Programme herangezogen werden, die auf anderen Ebenen des Entscheidungsprozesses oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft gesammelt wurden.

    (4) Die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Behörden werden bei der Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrads der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen konsultiert.

    Artikel 6

    Konsultationen

    (1) Der Entwurf des Plans oder Programms und der nach Artikel 5 erstellte Umweltbericht werden den in Absatz 3 genannten Behörden sowie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

    (2) Den Behörden nach Absatz 3 und der Öffentlichkeit nach Absatz 4 wird innerhalb ausreichend bemessener Fristen frühzeitig und effektiv Gelegenheit gegeben, vor der Annahme des Plans oder Programms oder seiner Einbringung in das Gesetzgebungsverfahren zum Entwurf des Plans oder Programms sowie zum begleitenden Umweltbericht Stellung zu nehmen.

    (3) Die Mitgliedstaaten bestimmen die zu konsultierenden Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich von den durch die Durchführung des Plans oder Programms verursachten Umweltauswirkungen betroffen sein könnten.

    (4) Die Mitgliedstaaten bestimmen, was unter "Öffentlichkeit" im Sinne des Absatzes 2 zu verstehen ist; dieser Begriff schließt auch relevante Nichtregierungsorganisationen ein, z. B. Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes und andere betroffene Organisationen.

    (5) Die Einzelheiten der Information und Konsultation der Behörden und der Öffentlichkeit werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

    Artikel 7

    Grenzüberschreitende Konsultationen

    (1) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, daß die Durchführung eines Plans oder Programms, der bzw. das für sein Hoheitsgebiet ausgearbeitet wird, voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaats haben wird, oder stellt ein Mitgliedstaat, der voraussichtlich erheblich betroffen sein wird, einen entsprechenden Antrag, so übermittelt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Plan oder das Programm ausgearbeitet wird, vor der Annahme des Plans oder Programms oder vor dessen Einbringung in das Gesetzgebungsverfahren eine Kopie des Plan- oder Programmentwurfs und des entsprechenden Umweltberichts an den anderen Mitgliedstaat.

    (2) Wenn ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 eine Kopie des Plan- oder Programmentwurfs und des Umweltberichts erhält, teilt er dem anderen Mitgliedstaat mit, ob er vor der Annahme des Plans oder Programms oder vor dessen Einbringung in das Gesetzgebungsverfahren Konsultationen wünscht; ist dies der Fall, so führen die betreffenden Mitgliedstaaten Konsultationen über die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen, die die Durchführung des Plans oder Programms auf die Umwelt hat, und über die geplanten Maßnahmen, die der Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen dienen sollen.

    Finden solche Konsultationen statt, so verständigen sich die betreffenden Mitgliedstaaten auf Einzelheiten, um sicherzustellen, daß die Behörden nach Artikel 6 Absatz 3 und die Öffentlichkeit nach Artikel 6 Absatz 4 in dem Mitgliedstaat, der voraussichtlich erheblich betroffen sein wird, unterrichtet werden und Gelegenheit erhalten, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.

    (3) Sind nach diesem Artikel Konsultationen zwischen Mitgliedstaaten erforderlich, so vereinbaren diese zu Beginn dieser Konsultationen einen angemessenen Zeitrahmen für deren Dauer.

    Artikel 8

    Entscheidungsfindung

    Der nach Artikel 5 erstellte Umweltbericht, die nach Artikel 6 abgegebenen Stellungnahmen und die Ergebnisse von nach Artikel 7 geführten grenzüberschreitenden Konsultationen werden bei der Ausarbeitung und vor der Annahme des Plans oder Programms oder vor dessen Einbringung in das Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt.

    Artikel 9

    Bekanntgabe der Entscheidung

    (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß nach der Annahme eines Plans oder eines Programms dies den Behörden nach Artikel 6 Absatz 3, der Öffentlichkeit und jedem gemäß Artikel 7 konsultierten Mitgliedstaat bekanntgegeben wird und daß diesen folgendes zugänglich gemacht wird:

    a) der angenommene Plan oder das angenommene Programm und

    b) eine zusammenfassende Erklärung, wie Umwelterwägungen in den Plan oder das Programm einbezogen wurden, wie der nach Artikel 5 erstellte Umweltbericht, die nach Artikel 6 abgegebenen Stellungnahmen und die Ergebnisse von nach Artikel 7 geführten Konsultationen gemäß Artikel 8 berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der angenommene Plan oder das angenommene Programm, nach Abwägung mit den geprüften vernünftigen Alternativen, gewählt wurde.

    (2) Die Einzelheiten der Unterrichtung nach Absatz 1 werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

    Artikel 10

    Verhältnis zu anderen Gemeinschaftsvorschriften

    (1) Die Umweltprüfungen gemäß dieser Richtlinie lassen die Anforderungen der Richtlinie 85/337/EWG sowie die anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft unberührt.

    (2) Bei Plänen und Programmen, bei denen sich die Verpflichtung, eine Prüfung der Umweltauswirkungen durchzuführen, sowohl aus dieser Richtlinie als auch aus anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft ergibt, können die Mitgliedstaaten koordinierte oder gemeinsame Verfahren, die die Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft erfuellen, vorsehen, unter anderem, um Mehrfachprüfungen zu vermeiden.

    Artikel 11

    Informationen, Berichte und Überprüfung

    (1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission tauschen Informationen über die bei der Anwendung dieser Richtlinie gesammelten Erfahrungen aus.

    (2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle Maßnahmen, die sie bezüglich der Qualität der Umweltberichte ergreifen.

    (3) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem(13) einen ersten Bericht über die Anwendung und Wirksamkeit dieser Richtlinie vor.

    Damit Erfordernisse des Umweltschutzes stärker gemäß Artikel 6 des Vertrags einbezogen werden, werden, falls angebracht, diesem Bericht unter Berücksichtigung der bei der Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten gesammelten Erfahrungen Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie beigefügt. Die Kommission wird insbesondere die Möglichkeit in Erwägung ziehen, den Geltungsbereich dieser Richtlinie auszudehnen, um andere Bereiche/Sektoren und andere Arten von Plänen und Programmen abzudecken.

    Alle sieben Jahre wird ein neuer Evaluierungsbericht erstellt.

    (4) Die Kommission berichtet über den Zusammenhang zwischen dieser Richtlinie und den Verordnungen (EG) Nr. 1260/1999 und Nr. 1257/1999 frühzeitig vor Ablauf der Programmplanungszeiträume, die in diesen Verordnungen festgelegt sind.

    Artikel 12

    Umsetzung der Richtlinie

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem(14) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    (2) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Form dieser Bezugnahme.

    (3) Die Verpflichtung nach Artikel 4 Absatz 1 gilt nur für die Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zeitpunkt erstellt wird.

    (4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem(15) neben Angaben zu den in Absatz 1 genannten Vorschriften auch gesonderte Angaben über die Art von Plänen und Programmen, die nach Artikel 3 einer Umweltprüfung gemäß dieser Richtlinie unterliegen würden. Die Kommission stellt diese Angaben den Mitgliedstaaten zur Verfügung. Die Angaben werden regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht.

    Artikel 13

    Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 14

    Adressaten

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu ...

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Die Präsidentin

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    (1) ABl. C 129 vom 25.4.1997, S. 14, und ABl. C 83 vom 25.3.1999, S. 13.

    (2) ABl. C 287 vom 22.9.1997, S. 101.

    (3) ABl. C 64 vom 27.2.1998, S. 63, und ABl. C 374 vom 23.12.1999, S. 9.

    (4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 1998 (ABl. C 341 vom 9.11.1998, S. 18), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 30. März 2000 und Beschluß des Europäischen Parlaments vom ... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (5) ABl. C 138 vom 17.5.1993, S. 5.

    (6) ABl. L 275 vom 10.10.1998, S. 1.

    (7) ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 97/11/EG (ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5).

    (8) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG (ABl. L 305 vom 8.11.1997, S. 42).

    (9) ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG (ABl. L 223 vom 13.8.1997, S. 9).

    (10) Einzufügen, wenn jene Richtlinie vor der vorliegenden Richtlinie angenommen wird.

    (11) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

    (12) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

    (13) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

    (14) Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

    (15) Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

    ANHANG I

    Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 1

    Die Informationen, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 nach Maßgabe von Artikel 5 Absätze 2 und 3 vorzulegen sind, umfassen

    a) eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Plans oder Programms sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen;

    b) die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustands und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans oder Programms;

    c) die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflußt werden;

    d) sämtliche derzeitigen für den Plan oder das Programm relevanten Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die gemäß den Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG ausgewiesenen Gebiete;

    e) die auf internationaler oder gemeinschaftlicher Ebene oder auf der Ebene der Mitgliedstaaten festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Plan oder das Programm von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und alle Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Plans oder Programms berücksichtigt wurden;

    f) die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen(1);

    g) die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative Umweltauswirkungen aufgrund der Durchführung des Plans oder Programms zu verhindern, zu verringern und soweit wie möglich auszugleichen;

    h) eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen und eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen (zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse);

    i) eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der Durchführung des Plans oder Programms;

    j) eine nichttechnische Zusammenfassung der oben beschriebenen Informationen.

    (1) Einschließlich sekundärer, kumulativer, synergetischer, kurz-, mittel- und langfristiger, ständiger und vorübergehender, positiver und negativer Auswirkungen.

    ANHANG II

    Kriterien für die Bestimmung der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 5

    1. Merkmale der Pläne und Programme, insbesondere in bezug auf

    - das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm für Projekte und andere Tätigkeiten in bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt;

    - das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm andere Pläne und Programme - einschließlich solcher in einer Planungs- oder Programmhierarchie - beeinflußt;

    - die Bedeutung des Plans oder des Programms für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung;

    - die für den Plan oder das Programm relevanten Umweltprobleme;

    - die Bedeutung des Plans oder Programms für die Durchführung der Umweltvorschriften der Gemeinschaft (z. B. Pläne und Programme betreffend die Abfallwirtschaft oder den Gewässerschutz).

    2. Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in bezug auf

    - die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen;

    - den kumulativen Charakter der Auswirkungen;

    - den grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen;

    - die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (z. B. bei Unfällen);

    - den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen);

    - die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund folgender Faktoren:

    - besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe,

    - Überschreitung der Umweltqualitätsnormen oder der Grenzwerte,

    - intensive Bodennutzung;

    - die Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, gemeinschaftlich oder international geschützt anerkannt ist.

    BEGRÜNDUNG DES RATES

    I. EINLEITUNG

    1. Die Kommission hat dem Rat am 3. April 1997 einen auf Artikel 130s Absatz 1 (nunmehr Artikel 175 Absatz 1) des Vertrags gestützten Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme übermittelt(1).

    2. Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme am 20. Oktober 1998 abgegeben(2). Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat zu dem Vorschlag am 29. Mai 1997 Stellung genommen(3), der Ausschuß der Regionen am 20. November 1997(4).

    3. Im Anschluß an diese Stellungnahmen hat die Kommission dem Rat am 19. Februar 1999 einen geänderten Vorschlag vorgelegt(5). Der Ausschuß der Regionen hat zu dem geänderten Vorschlag am 24. September 1999 Stellung genommen(6).

    4. Am 30. März 2000 hat der Rat gemäß Artikel 251 Absatz 2 des Vertrags (vormals Artikel 189b) seinen Gemeinsamen Standpunkt festgelegt.

    II. ZIELE

    Mit der Richtlinie wird bezweckt, daß schon während der Ausarbeitung und noch vor der Verabschiedung bestimmter Pläne und Programme mit voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen eine Prüfung möglicher Umweltauswirkungen vorgenommen wird. Dies ist als eine komplementäre Maßnahme zu der in einer späteren Phase des Beschlußfassungsprozesses erfolgenden Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der UVP-Richtlinie(7) gedacht.

    III. ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS(8)

    Die Richtlinie in der Fassung des Kommissionsvorschlags ließ erhebliche Schwierigkeiten erwarten, hauptsächlich aufgrund der sehr unterschiedlichen Regelungen und Verfahren, denen die Erstellung von Plänen und Programmen in den einzelnen Mitgliedstaaten unterliegt. Insbesondere bestimmte Aspekte des Vorschlags, wie vor allem sein Geltungsbereich, schienen weitergehende Festlegungen erforderlich zu machen, damit es nicht zu Umsetzungsproblemen kommen würde.

    Der Rat hat sich daher bemüht, für ein möglichst hohes Maß an Rechtssicherheit zu sorgen, indem er den Geltungsbereich der Richtlinie und die daraus erwachsenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten genauer festlegte. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltprüfung wurde insbesondere an im Gemeinschaftsrecht schon vorhandene Erfordernisse geknüpft, während in den Fällen, in denen eine ausdrückliche Verknüpfung dieser Art nicht besteht, die Mitgliedstaaten anhand vereinbarter Kriterien zu beurteilen haben, ob eine solche Prüfung erforderlich ist. Dieses Konzept - d. h. die Unterscheidung zwischen einer von den Mitgliedstaaten zu beschließenden Prüfung - ähnelt dem für die UVP-Richtlinie gewählten Konzept.

    Die neuerliche Betonung des Konzepts der Einbeziehung von Umwelterwägungen in die Festlegung und Durchführung anderer Tätigkeiten sowie die Anerkennung der Grundsätze des Übereinkommens von Arhus über den Zugang zu Informationen und die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren waren dann auch von maßgeblicher Bedeutung für die Arbeiten, die der Rat diesem Vorschlag in jüngerer Zeit gewidmet hat.

    Infolge dieses neu bestimmten Ansatzes wurde der Text des Vorschlags sehr weitgehend umformuliert und neu gegliedert.

    A. DER GEÄNDERTE VORSCHLAG DER KOMMISSION

    Der Rat übernahm teilweise oder sinngemäß zwölf der Änderungsvorschläge des Europäischen Parlaments, die die Kommission in ihren geänderten Vorschlag übernommen hatte, sowie einzelne Teile von Änderungsvorschlägen des Parlaments, denen die Kommission nicht gefolgt war (eine umfassendere und erschöpfende Liste der Sektoren, für die die Richtlinie gelten würde - vgl. Änderung 18 -, und die ausdrückliche Regelung für die Unterrichtung und Anhörung der Behörden und der Öffentlichkeit eines Mitgliedstaats, der von der Ausarbeitung eines Plans oder Programms in einem anderen Mitgliedstaat betroffen sein könnte - vgl. Änderung 28 -, sowie die Einfügung einer Bezugnahme auf Überwachungsanforderungen in die Umwelterklärung, vgl. Änderung 33). Diese Umformulierung und Neugliederung des Textes hatte zur Folge, daß die Änderungsvorschläge nur selten wörtlich übernommen werden konnten und sich möglicherweise im Text nun an anderen Stellen befinden als im ursprünglichen Vorschlag.

    B. HAUPTSÄCHLICHE NEUERUNGEN SEITENS DES RATES

    Präambel

    Die hier eingefügten Änderungen entsprechen den Änderungen der Artikel.

    Artikel 1 (Ziele)

    Der Rat hat als ein weiteres wichtiges Ziel zusätzlich zu der vom Parlament gewünschten Bezugnahme auf nachhaltige Entwicklung den Gedanken eingefügt, daß Umwelterwägungen in die Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen einfließen müssen.

    Entsprechend dem UVP-Modell hat der Rat sich damit einverstanden erklärt, die Zielsetzung der Richtlinie auf Pläne und Programme zu begrenzen, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.

    Artikel 2 (Begriffsbestimmungen)

    Dieser Artikel wurde vereinfacht, so daß er nur noch Begriffsbestimmungen enthält; dadurch sollten die Begriffsbestimmungen und der Geltungsbereich deutlicher voneinander abgegrenzt werden als im Kommissionsvorschlag.

    Die Definition für "Pläne und Programme" wurde geändert, indem klargestellt wurde, daß nur Pläne und Programme gemeint sind, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten verlangt und von einer Behörde vorbereitet und/oder verabschiedet oder für ein Gesetzgebungsverfahren vorbereitet werden, und daß bei diesen ein Bezug zu den verschiedenen Verfahren bzw. Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehen muß.

    Die Definition für den Begriff "zuständige Behörde", der anscheinend unter verschiedenen Umständen je nach den spezifischen Gegebenheiten der einzelnen Mitgliedstaaten verschiedene Bedeutung hat, wurde gestrichen.

    Der Begriff "Umwelterklärung" wurde durch die genauere Bestimmung "Umweltbericht" ersetzt.

    Und schließlich wurde eine allgemeine Definition des Begriffs "Öffentlichkeit" eingefügt, die sich an die im Übereinkommen von Arhus gegebene Definition anlehnt.

    Artikel 3 (Geltungsbereich)

    Dieser Artikel ist völlig neu und entspricht dem vom Rat beschlossenen geänderten Ansatz. In dem nach der Stellungnahme des Parlaments geänderten Vorschlag der Kommission wurde bereits auf Pläne und Programme Bezug genommen, die den Rahmen für die künftige Genehmigung bilden; der Rat billigt dieses Konzept und baut auf ihm auf. Der Artikel legt den Grundsatz fest, daß bestimmte Pläne und Programme, bei denen in allen Fällen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind, regelmäßig einer Umweltprüfung unterzogen werden. Diese Pläne und Programme werden als diejenigen bestimmt, durch die für eine erschöpfend aufgelistete Reihe von Sektoren ein Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der UVP-Richtlinie aufgeführten Projekte geschaffen wird oder die sich auf geschützte Bereiche im Sinne der "Habitat"-Richtlinie auswirken.

    Bei sonstigen Plänen und Programmen, durch die ein Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten geschaffen wird, entscheiden die Mitgliedstaaten anhand der in einem neuen Anhang II aufgeführten einschlägigen Kriterien, ob sie voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben. Dieses letztere Verfahren gilt auch für Pläne und Programme, die die Nutzung kleiner Flächen auf lokaler Ebene festlegen, oder für geringfügige Änderungen von Plänen oder Programmen, wie es im Prinzip schon in Artikel 4 Absätze 3 und 4 des Kommissionsvorschlags vorgesehen war.

    Eine Verpflichtung zur Anhörung betroffener Behörden ist gleichfalls vorgesehen. Aus Artikel 4 des Kommissionsvorschlags wurde nach hier eine Bestimmung übertragen, die die Unterrichtung der Öffentlichkeit vorsieht. Bestimmte Pläne und Programme besonderer Art (für Ziele der Landesverteidigung oder des Katastrophenschutzes, ferner Finanz- bzw. Haushaltspläne und -programme) werden ausgenommen. Das gleiche gilt für Pläne und Programme, die in den Programmplanungszeitraum 2000-2006/2007 der Strukturfonds fallen (vgl. in dieser Hinsicht das Umsetzungsdatum in Artikel 12 sowie die Bemerkungen zu Artikel 11).

    Artikel 4 (Allgemeine Verpflichtungen)

    Dieser Artikel ist das Ergebnis der Zusammenlegung der Artikel 3 und 4 des Kommissionsvorschlags. Es wurde eine neue Bestimmung eingefügt, mittels der Doppelarbeit vermieden werden soll, wenn Pläne und Programme zu einer Hierarchie gehören und die Prüfung auf verschiedenen Ebenen der Hierarchie durchgeführt wird.

    Artikel 5 (Umweltbericht)

    Dieser Artikel wurde so umformuliert, daß die Haupterfordernisse - auch in bezug auf die Bewertung realistischer Alternativen - beibehalten blieben, während zugleich in Anhang I unter Einbeziehung zusätzlicher Informationen detailliert beschrieben wird, was der Bericht enthalten soll.

    Artikel 6 (Konsultationen)

    Der Rat hat sich bemüht, im Einklang mit der Arhus-Konvention deutlich zu machen, daß zu der anzuhörenden Öffentlichkeit auch relevante Nichtregierungsorganisationen gehören, wie z. B. Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes und andere betreffende Organisationen.

    Artikel 9 (Unterrichtung über die Entscheidung)

    Im Einklang mit der in Artikel 5 vorgenommenen Änderung ist hier eine Unterrichtung hinsichtlich der realistischen Alternativen vorgesehen. Ferner wurde eine Bezugnahme auf die Berücksichtigung von Umweltgesichtspunkten eingefügt.

    Artikel 10 (Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft)

    Zum Zweck stärkerer Rationalisierung hat der Rat sich darauf geeinigt, daß koordinierte oder gemeinsame Verfahren vorgesehen werden können, wenn sich aus verschiedenen Rechtsvorschriften mehrfach Verpflichtungen zur Durchführung einer Umweltprüfung ergeben.

    Artikel 11 (Informationen, Berichte und Überprüfung)

    Die Überprüfungsklausel wurde ausdrücklicher formuliert, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit, den Geltungsbereich der Richtlinie auf andere Sektoren und andere Arten von Plänen und Programmen auszudehnen.

    Um sicherzustellen, daß die Ausnahme für die auf den Strukturfondsverordnungen beruhenden Pläne und Programme des Zeitraums 2000-2006/2007 keinerlei Mißverständnis entstehen läßt, wurde ferner die Kommission ersucht, rechtzeitig vor Ablauf des nächsten Programmplanungszeitraums über das Verhältnis zwischen der vorliegenden Richtlinie und den Strukturfondsverordnungen zu berichten.

    Artikel 12 (Umsetzung)

    Der Rat einigte sich darauf, für die Umsetzung der Richtlinie in Anbetracht ihrer komplexen Verfahrensregelungen einen Zeitraum von drei Jahren vorzusehen.

    Anhang I (Zu erteilende Informationen - der Bericht)

    Dieser Anhang wurde gestrafft, zugleich aber auch vervollständigt.

    Anhang II (Kriterien für die Bestimmung der voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen)

    Dieser Anhang ist neu und lehnt sich teilweise an den entsprechenden Anhang der UVP-Richtlinie an.

    (1) ABl. C 129 vom 25.4.1997, S. 14.

    (2) ABl. C 341 vom 9.11.1998, S. 18.

    (3) ABl. C 287 vom 22.9.1997, S. 101.

    (4) ABl. C 64 vom 27.2.1998, S. 63.

    (5) ABl. C 83 vom 25.3.1999, S. 13.

    (6) ABl. C 374 vom 23.12.1999, S. 9.

    (7) Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in ihrer durch die Richtlinie 97/11/EG geänderten Fassung.

    (8) Numerierung der Erwägungsgründe, Artikel und Anhänge entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt.

    Nahoru