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Document 52000AG0017

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 17/2000 vom 24. Januar 2000, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen

ABl. C 83 vom 22.3.2000, p. 84–86 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52000AG0017

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 17/2000 vom 24. Januar 2000, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen

Amtsblatt Nr. C 083 vom 22/03/2000 S. 0084 - 0086


Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 17/2000

vom Rat festgelegt am 24. Januar 2000

im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie 2000/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen

(2000/C 83/03)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Sowohl die Richtlinie 64/432/EWG(4) als auch die Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen(5) sehen die Schaffung elektronischer Datenbanken für Rinder und Schweine vor, über die Angaben zu diesen Tieren und deren Verbringungen abgerufen werden können.

(2) Die angemessene Einrichtung funktioneller nationaler Datenbanken für die Speicherung von Angaben zu den Verbringungen von Schweinen muß sichergestelt sein -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 64/432/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 14 Absatz 3 Abschnitt C Nummer 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

"Für Schweine gelten jedoch nur die Nummern 2, 3 und 4."

2. Dem Artikel 14 Absatz 3 Abschnitt C wird folgende Nummer angefügt:

"4. Um die Einsetzbarkeit der nationalen elektronischen Datenbanken mit Angaben zu Schweinen sicherzustellen, werden nach dem Verfahren des Artikels 17 geeignete Durchführungsbestimmungen erlassen; sie beziehen sich auf die Informationen, die in diesen Datenbanken enthalten sein müssen."

3. Artikel 18 erhält folgende Fassung:

"Artikel 18

Die Mitgliedstaaten, die kein anerkanntes System von Überwachungsnetzen eingeführt haben, tragen dafür Sorge, daß eine dem Artikel 14 entsprechende elektronische Datenbank wie folgt uneingeschränkt betriebsbereit zur Verfügung steht:

a) für Rinder ab dem 31. Dezember 1999,

b) für das Register mit den Schweinehaltungsbetrieben nach Artikel 14 Absatz 3 Abschnitt C Nummer 2 ab dem 31. Dezember 2000,

c) für die Verbringungen von Schweinen nach Artikel 14 Absatz 3 Abschnitt C Nummer 3

- aus dem Geburtsbetrieb spätestens am 31. Dezember 2001,

- aus jedem anderen Betrieb spätestens am 31. Dezember 2002.

In der Datenbank wird jede Verbringung von Schweinen erfaßt. Dabei werden mindestens die Anzahl der verbrachten Tiere, die Kennummer des Abgangsbetriebs oder der Abgangsherde, die Kennummer des Zugangsbetriebs oder der Zugangsherde, das Datum des Abgangs und das Datum des Zugangs gespeichert."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ...

Im Namen des Parlaments

Die Präsidentin

...

Im Namen des Rates

Der Präsident

...

(1) ABl. C 100 vom 2.4.1998, S. 23.

(2) ABl. C 235 vom 27.7.1998, S. 59.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 1998 (ABl. C 210 vom 6.7.1998, S. 30). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 24. Januar 2000 und Beschluß des Europäischen Parlaments vom ... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. L 121 vom 29.7.1994, S. 1977/64. Richtlinie geändert und aktualisiert durch die Richtlinie 97/12/EG (ABl. L 109 vom 25.4.1997, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/99/EG (ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 107).

(5) ABl. L 117 vom 7.5.1997, S. 1.

BEGRÜNDUNG DES RATES

I. EINLEITUNG

1. Die Kommission hat dem Rat am 19. Februar 1998 einen auf Artikel 100a des EG-Vertrags beruhenden Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern und Schweinen übermittelt.

2. Das Europäische Parlament hat am 16. Juni 1998 Stellung genommen und den Vorschlag ohne Änderungen angenommen.

Am 16. September 1999 hat das Europäische Parlament - im Anschluß an das Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam - erklärt, daß diese Stellungnahme als erste Lesung im Rahmen des neuen Mitentscheidungsverfahrens betrachtet werden könne, da Artikel 152 des EG-Vertrags die aktualisierte Rechtsgrundlage des Vorschlags bilde.

Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat am 27. Mai 1998 Stellung genommen.

Der Ausschuß der Regionen wurde mit Schreiben vom 6. Dezember 1999 gehört.

3. Der Rat hat am 24. Januar 2000 gemäß Artikel 251 des EG-Vertrags einen Gemeinsamen Standpunkt festgelegt.

II. ZIELE

4. Die Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen, geändert und aktualisiert durch die Richtlinie 97/12/EG(1), sieht insbesondere die Schaffung elektronischer Datenbanken für Rinder und Schweine vor, über die Angaben zu diesen Tieren und deren Verbringungen abgerufen werden können.

5. Um sowohl die Einsetzbarkeit dieser Datenbanken sicherzustellen als auch auf Gemeinschaftsebene den Datenaustausch zwischen den nationalen Datenbanken zu gewährleisten, soll die Kommission durch den Vorschlag ermächtigt werden, bei Bedarf angemessene Durchführungsbestimmungen gemäß dem Verfahren des Ständigen Veterinärausschusses zu erlassen.

III. ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS DES RATES

6. Der Rat ist dem Vorschlag der Kommission gefolgt, wobei er jedoch den Geltungsbereich der Befugnisübertragung auf Datenbanken für Schweine eingeschränkt hat. Der Rat hielt, was Rinder anbelangt, diese Befugnisübertragung für nicht gerechtfertigt, da die Datenbanken für Rinder spätestens seit 31. Dezember 1999 eingerichtet sein müßten.

Ferner hat der Rat anerkannt, daß die fristgerechte Einrichtung der Datenbanken für Schweine problematisch ist. Daher wurde für die Einrichtung einer elektronischen Datenbank für Schweine ein über drei Jahre gestaffelter Zeitplan vorgesehen (neuer Artikel 18 Buchstaben b) und c) unter Nummer 3). Diese Staffelung stellt die Richtlinie in ihrem Grundgehalt nicht in Frage.

IV. SCHLUSSFOLGERUNG

Der Rat hat den vom Europäischen Parlament gebilligten Vorschlag der Kommission mit den vorerwähnten Änderung als Gemeinsamen Standpunkt angenommen.

(1) ABl. L 109 vom 25.4.1997, S. 1.

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