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Document 52000AG0011

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 11/2000 vom 29. März 1999, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Mindestanforderungen für die Prüfung der Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen

ABl. C 36 vom 8.2.2000, p. 1–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52000AG0011

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 11/2000 vom 29. März 1999, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlaß einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Mindestanforderungen für die Prüfung der Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen

Amtsblatt Nr. C 036 vom 08/02/2000 S. 0001 - 0007


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 11/2000

vom Rat festgelegt am 29. März 1999

im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie 2000/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Mindestanforderungen für die Prüfung der Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen

(2000/C 36/01)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe c),

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Erhöhung der Verkehrssicherheit und der Umweltschutz sind wichtige Anliegen, besonders bei der Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen; der Mensch ist ein wesentlicher Faktor beim sicheren Betrieb dieser Verkehrsträger.

(2) Nach der Richtlinie 96/35/EG des Rates vom 3. Juni 1996 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraße(4) ist jedes Unternehmen, dessen Tätigkeit die Gefahrgutbeförderung oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Verladen oder Entladen umfaßt, verpflichtet, einen oder mehrere Sicherheitsberater zu bestellen. Die genannte Richtlinie enthält weder detaillierte Bestimmungen zur Harmonisierung der Prüfungsvorschriften für die Prüfung der Sicherheitsberater noch Bestimmungen über die Prüfungsstellen.

(3) Die Mitgliedstaaten sollten einen einheitlichen Mindestrahmen für die Prüfung der Sicherheitsberater und die Anforderungen an die Prüfungsstellen festlegen, um ein gewisses Qualitätsniveau zu garantieren und die gegenseitige Anerkennung der EG-Schulungsnachweise für Sicherheitsberater zu erleichtern.

(4) Die Prüfung der Sicherheitsberater besteht aus mindestens einer schriftlichen Prüfung mit Fragen, die mindestens die in der Liste in Anhang II der Richtlinie 96/35/EG enthaltenen Sachgebiete betreffen, und mit einer Fallstudie, bei der die Kandidaten nachweisen können, daß sie in der Lage sind, die Aufgaben eines Gefahrgutbeauftragten zu erfuellen.

(5) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Prüfungskandidaten, die für Unternehmen tätig sein wollen, welche ausschließlich bestimmte gefährliche Güter befördern, nur auf den ihrer Tätigkeit betreffenden Sachgebieten geprüft werden. In diesem Fall sind in dem EG-Schulungsnachweis die Grenzen seiner Gültigkeit deutlich anzugeben.

(6) Die von den Prüfungsstellen durchgeführten Prüfungen müssen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten anerkannt werden. Die Mitgliedstaaten legen die Anforderungen an die Prüfungsstellen fest, um ein hohes Qualitätsniveau zu gewährleisten. Die Prüfungsstellen müssen fachlich kompetent, zuverlässig und unabhängig sein.

(7) Die Mitgliedstaaten müssen sich gegenseitig bei der Anwendung der Richtlinie unterstützen -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie enthält die Mindestanforderungen für die Prüfung zum Erhalt des EG-Schulungsnachweises für Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß der Richtlinie 96/35/EG.

(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter unter Einhaltung dieser Mindestanforderungen geprüft werden.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff

a) "Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter", nachstehend "Gefahrgutbeauftragter" genannt, jede Person im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b) der Richtlinie 96/35/EG;

b) "gefährliche Güter" Güter im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 94/55/EG(5) und des Artikels 2 der Richtlinie 96/49/EG(6);

c) "Unternehmen" Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a) der Richtlinie 96/35/EG;

d) "Prüfung" Prüfungen nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 96/35/EG;

e) "Prüfungsstelle" jede Einrichtung, die von der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Abnahme der Prüfungen bestimmt wurde;

f) "EG-Schulungsnachweis" der nach dem Modell in Anhang III der Richtlinie 96/35/EG erstellte Nachweis.

KAPITEL II

Prüfungen

Artikel 3

(1) Die zuständige Behörde oder die Prüfungsstelle führt eine obligatorische schriftliche Prüfung durch, die sie durch eine mündliche Prüfung ergänzen kann, um festzustellen, ob die Kandidaten über den erforderlichen Kenntnisstand zur Erfuellung der Aufgaben eines Gefahrgutbeauftragten und somit zum Erhalt des EG-Schulungsnachweises verfügen.

(2) Die obligatorische Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung, die den Beförderungsarten angepaßt ist, für die der EG-Schulungsnachweis ausgestellt wird.

(3) a) Dem Kandidaten wird ein Fragebogen vorgelegt. Dieser besteht aus mindestens 20 Fragen mit direkter Antwort, die gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 96/35/EG mindestens die in der Liste in Anhang II jener Richtlinie genannten Sachgebiete betreffen. Multiple-choice-Fragen sind jedoch auch möglich. In diesem Falle entsprechen zwei Multiple-choice-Fragen einer Frage mit direkter Antwort.

Innerhalb dieser Sachgebiete ist je nach Verkehrsträger folgenden Aspekten besondere Aufmerksamkeit zu widmen:

- allgemeine Verhütungs- und Sicherheitsmaßnahmen,

- Klassifizierung der gefährlichen Güter,

- allgemeine Verpackungsvorschriften, insbesondere Anforderungen an Tanker, Tankcontainer und Tankwagen usw.,

- Beschriftung und Gefahrzettel,

- Vermerke in den Beförderungspapieren,

- Handhabung und Sicherung der Ladung,

- Ausbildung des Fahrpersonals bzw. der Besatzung,

- mitzuführende Papiere und Beförderungspapiere,

- Sicherheitsanweisungen,

- Anforderungen an die Beförderungsmittel.

b) Jeder Kandidat hat eine Fallstudie zu einem den Anhang I der Richtlinie 96/35/EG betreffenden Thema zu bearbeiten, bei der er nachweisen kann, daß er in der Lage ist, die Aufgaben eines Gefahrgutbeauftragten zu erfuellen.

c) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Kandidaten, die für Unternehmen tätig werden wollen, die sich auf die Beförderung bestimmter Arten gefährlicher Güter spezialisiert haben, gemäß Anhang II der Richtlinie 96/35/EG nur auf den ihre Tätigkeit betreffenden Gebieten geprüft werden.

Bei diesen Arten von Gütern handelt es sich um folgende Güter:

- Klasse 1 (Explosivstoffe),

- Klasse 2 (Gase),

- Klasse 7 (radioaktive Stoffe),

- Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9 (feste und fluessige Stoffe),

- UN-Kennziffern 1202, 1203, 1223 (Mineralölerzeugnisse).

Im Titel des EG-Schulungsnachweises ist deutlich anzugeben, daß dieser nur für die unter diesem Buchstaben genannten Arten gefährlicher Güter gültig ist, für die der Gefahrgutbeauftragte gemäß den Buchstaben a) und b) geprüft worden ist.

(4) Die zuständige Behörde oder die Prüfungsstelle erstellt im Laufe der Zeit einen Katalog der Fragen, die Gegenstand der Prüfungen waren.

KAPITEL III

Anforderungen an die Prüfungsstellen

Artikel 4

(1) Falls die Mitgliedstaaten die Durchführung der Prüfung nicht unmittelbar selbst übernehmen, benennen sie die Prüfungsstellen unter Zugrundelegung folgender Kriterien:

a) Kompetenz der Prüfungsstelle;

b) Spezifikation der von der Prüfungsstelle vorgeschlagenen Prüfungsmodalitäten;

c) Maßnahmen zur Gewährleistung der Objektivität der Prüfungen;

d) Unabhängigkeit der Prüfungsstelle gegenüber allen natürlichen oder juristischen Personen, die Gefahrgutbeauftragte beschäftigen.

(2) Die Benennung der zugelassenen Prüfungsstelle erfolgt in schriftlicher Form. Diese Zulassung kann befristet sein.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten unterstützen sich bei der Anwendung dieser Richtlinie.

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission in regelmäßigen Abständen den in Artikel 3 Absatz 4 genannten Fragenkatalog. Die Kommission unterrichtet davon die übrigen Mitgliedstaaten.

KAPITEL IV

Schlußbestimmungen

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 1999 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen haben.

Artikel 7

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ...

Im Namen des Europäischen Parlaments

...

Der Präsident

Im Namen des Rates

...

Der Präsident

(1) ABl. C 148 vom 14.5.1998, S. 21, und

ABl. C 52 vom 23.2.1999, S. 16.

(2) ABl. C 407 vom 28.2.1998, S. 118.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 1998 (ABl. C 341 vom 9.11.1998, S. 29). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 20. März 1999 und Beschluß des Europäischen Parlaments vom ... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. L 145 vom 19.6.1996, S. 10.

(5) Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 7). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/47/EG (ABl. L 169 vom 5.7.1999, S. 1).

(6) Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Schiene (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 25). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/48/EG (ABl. L 169 vom 5.7.1999, S. 58).

BEGRÜNDUNG DES RATES

I. EINLEITUNG

Die Kommission hat dem Rat am 20. März 1998 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Prüfungsvorschriften für Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen übermittelt(1).

Dieser Vorschlag beruht auf Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe c) des EG-Vertrags.

Das Europäische Parlament(2) hat am 20. Oktober 1998, der Wirtschafts- und Sozialausschuß am 9. September 1998(3) zum Kommissionsvorschlag Stellung genommen.

Der Ausschuß der Regionen hat im Anschluß an die Bitte des Rates um Stellungnahme vom 25. Mai 1999 mit Schreiben vom 22. Juli 1999 mitgeteilt, daß er beschlossen hat, keine Stellungnahme auszuarbeiten.

Im Lichte der Stellungnahme des Europäischen Parlaments hat die Kommission dem Rat am 23. Dezember 1998 einen geänderten Vorschlag übermittelt(4).

Am 29. März 1999 hat der Rat gemäß Artikel 251 des EG-Vertrags einen gemeinsamen Standpunkt festgelegt.

II. ZWECK DES VORSCHLAGS

1. Der Rat hatte am 3. Juni 1996 die Richtlinie 96/35/EG(5) angenommen, um die Einhaltung der Vorschriften betreffend die Verhütung der mit der Gefahrgutbeförderung verbundenen Risiken zu erleichtern. Die Richtlinie 96/35/EG betrifft Unternehmen, die Gefahrgutbeförderungen oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Verladen und Entladen vornehmen, und erfaßt nur die Beförderung auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen. Gemäß der Richtlinie müssen die betroffenen Unternehmen einen oder mehrere Sicherheitsberater für die Gefahrgutbeförderung bestellen, die damit beauftragt sind, bei der Verhütung der mit diesen Tätigkeiten verbundenen Risiken für Personen, Güter oder die Umwelt zu helfen. Der Sicherheitsberater muß Inhaber eines Schulungsnachweises nach Gemeinschaftsmuster sein, der von der zuständigen Behörde oder der hierzu von jedem Mitgliedstaat benannten Stelle ausgestellt wird. Dieser Nachweis, der von allen übrigen Mitgliedstaaten anerkannt wird, gilt für den oder die betroffenen Verkehrsträger und attestiert die berufliche Befähigung der Sicherheitsberater. Zur Erlangung des Nachweises muß der Bewerber eine Schulung erhalten, die ihm eine ausreichende Kenntnis über die in Anhang I der obengenannten Richtlinie genannten Aufgaben vermittelt, und eine Prüfung bestehen, die mindestens die in Anhang II aufgeführten Sachgebiete umfaßt. Die Richtlinie 96/35/EG enthält weder detaillierte Bestimmungen zur Harmonisierung der Prüfungsbedingungen für die Sicherheitsberater noch Bestimmungen für die Prüfungsstellen.

Damit jedoch alle Mitgliedstaaten die erforderlichen vorherigen Schulungen und Prüfungen durchführen können, hat der Rat eine ausreichend lange Frist für die Umsetzung der Richtlinie gesetzt (31. Dezember 1999).

2. Die Kommission hat festgestellt, daß die von bestimmten Mitgliedstaaten bereits vorgesehene Durchführung der Prüfungen zu unterschiedlichen Prüfungsniveaus und einer beträchtlichen Diskrepanz zwischen den Prüfungen führen kann, und es für zweckmäßig erachtet, im Hinblick auf mehr Sicherheit bei den Beförderungen eine Mindestharmonisierung des Schulungsniveaus der Sicherheitsberater vorzuschlagen und die Prüfungsbedingungen hoch anzusetzen. Sie hat deshalb einen Vorschlag für eine Richtlinie vorgelegt, in der Mindestanforderungen für die Durchführung und den Inhalt der Prüfungen sowie die Bedingungen für die Teilnahme der Unternehmen, die ihre Dienste als Prüfer zu Verfügung stellen möchten, festgelegt werden sollen.

Da nach der Richtlinie 96/35/EG die Mitgliedstaaten der Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 1999 nachkommen müssen, schlägt die Kommission vor, daß die Mitgliedstaaten die neue Richtlinie sechs Monate vorher zur Anwendung bringen.

III. ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS DES RATES

Der gemeinsame Standpunkt des Rates folgt dem geänderten Vorschlag der Kommission bis auf folgende Änderungen:

- In Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a) erlaubt der gemeinsame Standpunkt eine größere Flexibilität in der Aufteilung der Prüfungsfragen, als sie der Kommissionsvorschlag in Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a) vorsieht.

Der Rat hält es für besser, wenn den Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Mindestanforderungen für die Prüfungen ein größerer Handlungsspielraum gelassen wird. Dem Kandidaten sollen mindestens 20 Fragen zu den Sachgebieten vorgelegt werden, die im Verzeichnis in Anhang II der Richtlinie 96/35/EG aufgeführt sind. Dem Kandidaten können auch Multiple-choice-Fragen gestellt werden, wobei zwei Multiple-choice-Fragen einer Frage mit direkter Antwort entsprechen.

Nach Auffassung des Rates ist es nicht notwendig, die Sachgebiete in dem genannten Anhang II zu drei Gruppen zusammenzufassen und zu verlangen, daß drei Fragen aus der ersten, zwei aus der zweiten und eine aus der dritten Gruppe gestellt werden.

Der Rat hält es für ausreichend wenn man sich unter den Sachgebieten des Anhangs II auf diejenigen konzentriert, die in dem geänderten Kommissionsvorschlag in der ersten Gruppe erscheinen.

- Streichung von Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 8 des geänderten Kommissionsvorschlags. In Artikel 4 Absatz 2 ist vorgesehen, daß die Kommission im Ausschußverfahren die Prüfungsbedingungen für Kandidaten festlegt, die für die in Artikel 4 aufgeführten spezialisierten Unternehmen tätig werden wollen (Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c) des gemeinsamen Standpunkts). In Artikel 8 wird das anzuwendende Ausschußverfahren beschrieben.

Der Rat ist der Meinung, daß die Zuständigkeit für die Durchführung der Prüfungen für Kandidaten, die für die obengenannten spezialisierten Unternehmen tätig werden wollen, besser bei den Mitgliedstaaten belassen werden sollte.

- Artikel 4 des gemeinsamen Standpunkts enthält im wesentlichen die in den Artikeln 5 und 6 des geänderten Kommissionsvorschlags vorgesehenen Anforderungen.

- In Artikel 6 Absatz 1 wurde der von der Kommission in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehene Termin, der 30. Juni 1999, auf den 31. Dezember 1999 verschoben, so daß er mit dem in der Richtlinie 96/35/EG vorgesehenen Termin zusammenfällt.

Der Rat erinnert daran, daß die neue Richtlinie insbesondere auf eine Harmonisierung der Durchführung und des Inhalts der in der Richtlinie 96/35/EG vorgesehenen Prüfung zielt, und hält es daher für angebracht, daß der Zeitpunkt ihrer Umsetzung mit dem der Richtlinie 96/35/EG zusammenfällt.

- Streichung von Artikel 9 Absatz 3 des Kommissionsvorschlags (Artikel 6 des gemeinsamen Standpunkts), der die Festsetzung von Strafen vorsieht.

Der Rat meint, daß eine Bestimmung über die Festsetzung von Strafen für den Fall von Verstößen gegen die Richtlinie im Rahmen der neuen Richtlinie nicht nötig ist.

IV. ÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

1. Vom Rat und von der Kommission übernommene Änderungen des Europäischen Parlaments

Der Rat ist dem geänderten Vorschlag der Kommission gefolgt, indem er die nachfolgend aufgeführten Änderungsanträge des Europäischen Parlaments dem Inhalt nach oder auch in ihrer Formulierung übernommen hat:

- In Artikel 1 Absatz 2 des gemeinsamen Standpunkts wurde der erste Teil des Änderungsantrags 1 hinsichtlich des redaktionellen Zusatzes zur Berechnung des Tätigkeitsbereichs der Sicherheitsberater, d. h. die Beförderung gefährlicher Güter, übernommen.

- In Artikel 1 Absatz 2 des gemeinsamen Standpunkts wurde der zweite Teil des Änderungsantrags 1 übernommen, indem darauf hingewiesen wird, daß es sich bei den Bestimmungen der Richtlinie um Mindestanforderungen handelt.

- In Artikel 3 Absatz 1 des gemeinsamen Standpunkts wurde der Änderungsantrag 2 berücksichtigt, dem zufolge präzisiert werden soll, welche Kenntnisse die Kandidaten nachweisen müssen, um die Aufgaben eines Beraters erfuellen zu können.

- In Artikel 3 Absatz 1 des gemeinsamen Standpunkts wurde der Änderungsantrag 4 berücksichtigt, dem zufolge darauf hingewiesen werden soll, daß die obligatorische schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden kann.

- In Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a) des gemeinsamen Standpunkts wurde der Änderungsantrag 5 berücksichtigt, der darauf abzielt, in Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a) des geänderten Kommissionsvorschlags zu erwähnen, daß es sich bei den vorgesehenen Anforderungen für die Fragen, die den in Anhang II der Richtlinie 96/35/EG angeführten Sachgebieten zu entnehmen sind, um Mindestanforderungen handelt.

- In Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c) des gemeinsamen Standpunkts wurde der Änderungsantrag 7 übernommen, dem zufolge die Mitgliedstaaten in erweitertem Umfang die Möglichkeit haben sollen, Ausnahmeregelungen zuzulassen, um die Anzahl der zu prüfenden Gebiete zu beschränken und spezifische Schulungsnachweise auszustellen.

- In Artikel 5 des gemeinsamen Standpunkts wurde der Änderungsantrag 9 berücksichtigt, dem zufolge der Austausch von Informationen über den Fragenkatalog nach Artikel 3 Absatz 3 des geänderten Kommissionsvorschlags (Artikel 3 Absatz 4 des gemeinsamen Standpunkts) dadurch effizienter gestaltet werden soll, daß die Mitgliedstaaten diesen Fragenkatalog an die Kommission übermitteln, die davon die übrigen Mitgliedstaaten unterrichtet.

2. Vom Rat nicht übernommene Änderungen des Europäischen Parlaments,

a) die auch nicht von der Kommission übernommen wurden

Der Rat hat folgende Änderungsanträge nicht angenommen und ist dabei dem geänderten Kommissionsvorschlag gefolgt:

- Teil 3 des Änderungsantrags 1, dem zufolge in Artikel 1 Absatz 2 des geänderten Kommissionsvorschlags eine Bestimmung über die gegenseitige Anerkennung des gemeinschaftlichen Schulungsnachweises durch die Mitgliedstaaten und die Staaten des EWR eingefügt werden soll.

Der Rat hat erklärt, daß eine solche Hinzufügung überfluessig sei, da es sich um einen EG-Nachweis handele, der entsprechend dem Muster in Anhang III der Richtlinie 96/35/EG ausgestellt werde.

- Änderungsantrag 3, dem zufolge in Artikel 3 Absatz 3 des geänderten Kommissionsvorschlags eine Bestimmung eingefügt werden soll, wonach die Kandidaten zum Nachweis dessen, daß sie in der Lage sind, ihre Aufgabe als Berater zu erfuellen, auch eine Fallstudie bearbeiten sollen.

Der Rat hat darauf hingewiesen, daß eine Bestimmung dieser Art bereits in Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b) des geänderten Kommissionsvorschlags vorgesehen und in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b) des gemeinsamen Standpunkts enthalten sei.

- Änderungsantrag 6, dem zufolge in Artikel 3 Absatz 5 des geänderten Kommissionsvorschlags ein neuer Absatz über die Gültigkeitsdauer des Nachweises und seine Verlängerung eingefügt werden soll.

Der Rat hat daran erinnert, daß eine Bestimmung dieser Art bereits in Artikel 6 der Richtlinie 96/35/EG vorgesehen sei.

- Änderungsantrag 8, dem zufolge die in Artikel 5 Buchstabe b) des geänderten Kommissionsvorschlag vorgesehenen Kriterien (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) des gemeinsamen Standpunkts) präzisiert werden sollen, indem hinzugefügt wird, daß es die Prüfungsstellen den Kandidaten ermöglichen müssen, während der Prüfung bestimmte (zugelassene) Dokumente zu benutzen.

Der Rat war der Meinung, die erbetene Hinzufügung werde bereits durch das allgemeine Kriterium abgedeckt, das sowohl im geänderten Vorschlag als auch in der neuen Formulierung im angeführten Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehen ist: "Spezifikation der von der Prüfungsstelle vorgeschlagenen Prüfungsmodalitäten".

b) die von der Kommission übernommen wurden

- Änderungsantrag 10, dem zufolge die Frist für die Mitteilung der Strafvorschriften gemäß Artikel 9 Absatz 3 des geänderten Kommissionsvorschlags anzupassen ist. In Artikel 6 des gemeinsamen Standpunkts wurde der Absatz 3 des Artikels 9 nicht übernommen.

Der Rat war der Meinung, daß die Richtlinie besser keine spezifischen Bestimmungen über die Sanktionen enthalten sollte (s.o. Abschnitt III).

(1) ABl. C 148 vom 14.5.1998, S. 21.

(2) ABl. C 341 vom 9.11.1998, S. 29.

(3) ABl. C 407 vom 28.12.1998, S. 118.

(4) ABl. C 52 vom 23.2.1999, S. 16.

(5) Richtlinie 96/35/EG des Rates vom 3. Juni 1996 über die Bestellung und berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen (ABl. L 145 vom 19.6.1996, S. 10).

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