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Document 51999SC2183

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäss Artikel 251, Absatz 2, zweiter Unterabsatz des EG-Vertrages Gemeinsamer Standpunkt des Rates zum Geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)

    /* SEK/99/2183 endg. - COD 98/0303 */

    51999SC2183

    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäss Artikel 251, Absatz 2, zweiter Unterabsatz des EG-Vertrages Gemeinsamer Standpunkt des Rates zum Geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) /* SEK/99/2183 endg. - COD 98/0303 */


    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäss Artikel 251, Absatz 2, zweiter Unterabsatz des EG-Vertrages Gemeinsamer Standpunkt des Rates zum Geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)

    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäss Artikel 251, Absatz 2, zweiter Unterabsatz des EG-Vertrages

    Gemeinsamer Standpunkt des Rates zum Geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)

    1. Verfahren

    Der Vorschlag (KOM(1998) 622 endg.) wurde gemäß dem Verfahren der Zusammenarbeit nach Artikel 130 s Absatz 1 EG-Vertrag am 3. November 1998 an den Rat und am 11. Dezember 1998 an das Europäische Parlament weitergeleitet.

    Das Europäische Parlament nahm in erster Lesung am 15. April 1999 und der Wirtschafts- und Sozialausschuß in seiner Plenarsitzung am 26. Mai 1999 dazu Stellung.

    Nach der Stellungnahme des Europäischen Parlaments und gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag nahm die Kommission einen geänderten Vorschlag (KOM(1999) 313 endg.) an und leitete diesen am 23. Juni 1999 an den Rat weiter.

    Am 28. Februar 2000 legten die Mitgliedstaaten im Rat einstimmig ihren gemeinsamen Standpunkt fest.

    2. Ziel der Verordnung

    Der Vorschlag soll durch die Änderung der bestehenden Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 den Beitrag von EMAS zum Umweltschutz verbessern.

    Durch die Erweiterung von EMAS auf alle Branchen erhalten alle Unternehmen ein Instrument zur Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes.

    Die Betriebe werden ausdrücklich aufgefordert, ihre Arbeitnehmer in ihre Anstrengungen einzubeziehen, um eine stetige Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes zu erreichen.

    Die Kompatibilität zwischen EMAS und der internationalen Norm EN ISO 14001 wird durch die Einbeziehung dieser Norm als Umweltmanagementsystem von EMAS verstärkt. So können diejenigen Punkte, in denen EMAS über die Anforderungen von EN ISO 14001 hinausgeht, deutlich hervorgehoben werden: Einhaltung der Umweltvorschriften, Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes, externe Kommunikation und Einbeziehung der Arbeitnehmer.

    Nach dem Vorschlag soll auch die Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) an EMAS durch geeignete Maßnahmen gefördert werden.

    Insgesamt wird so die Beteiligung von Unternehmen an EMAS besser sichtbar und EMAS auf Gemeinschaftsebene glaubwürdiger und logischer.

    3. Bemerkungen der Kommission

    A. Änderungsvorschläge des Parlaments, die die Kommission in den geänderten Vorschlag übernommen hat und die ganz oder teilweise in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen wurden

    Die Kommission hat 18 der 59 Änderungsvorschläge des Europäischen Parlaments aus erster Lesung ganz, teilweise oder dem Sinn nach übernommen. Sie wurden in den geänderten Vorschlag KOM(1999) 313 endg. vom 23. Juni 1999 eingearbeitet.

    Fünfzehn dieser Änderungen wurden ganz, teilweise oder dem Sinn nach in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen.

    Wegen der Neuformulierung wurde eine Änderung in manchen Fällen nur dem Sinn nach und nicht im Wortlaut in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen.

    Nach Ansicht der Kommission ändert der gemeinsame Standpunkt nichts am technischen Grundkonzept; gleichzeitig macht er einige Aspekte deutlicher oder betont sie stärker.

    Zu den einzelnen Änderungsvorschlägen:

    - Änderung 1 wurde in die Erwägung 7 aufgenommen.

    - Änderung 3 wurde in die Erwägung 13 aufgenommen, jedoch unter Auslassung der Worte "und durch Fortbildung ständig verbessert".

    - Änderung 60 wird durch die Erwägung 18 abgedeckt.

    - Änderung 8 betrifft die deutsche Fassung nicht, Artikel 2 (p) enthält eine Definition für "interessierte Kreise".

    - Die Änderungen 11, 20 und 21 wurden durch eine Ergänzung der Definition zuständiger Stellen in Artikel 2 u) um die Worte "auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene" eingearbeitet.

    - Änderung 18 wird durch den Wortlaut von Artikel 4 Absatz 7 abgedeckt.

    - Änderung 24 wird durch Artikel 8 abgedeckt.

    - Änderung 26 dritter halbfetter Punkt wurde in Artikel 11 Absatz 1 aufgenommen.

    - Änderung 34 wird durch Anhang IA abgedeckt.

    - Änderung 42 wird durch Anhang III Punkt 3.2 abgedeckt.

    - Änderung 43 wird durch den letzten Satz in Anhang III Punkt 3.1 abgedeckt.

    - Änderung 45 wurde in Anhang III Punkt 3.5 aufgenommen.

    - Änderung 48 wird durch den Wortlaut von Anhang III Punkt 3.3 abgedeckt.

    B. Änderungsvorschläge des Parlaments, die die Kommission in den geänderten Vorschlag übernommen hat, die aber nicht in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen wurden

    Die Änderungen 4 und 5 wurden nicht in die Erwägungen des gemeinsamen Standpunkts aufgenommen.

    Änderung 26 vierter halbfetter Punkt und Änderung 27 wurden nicht in den gemeinsamen Standpunkt übernommen.

    C. Änderungen, die der Rat am geänderten Vorschlag angebracht hat

    Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d lautet nun "die aktive Einbeziehung der Arbeitnehmer, insbesondere auch eine entsprechende Aus bil dung". Dies könnte der Änderung 7 Absatz 2 Buchstabe d des Europäischen Parlaments Rechnung tragen.

    Die Definition der Umweltpolitik umfaßt nun eine Ver pflichtung zu kontinuierlicher Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes; sie werde den Rahmen zur Festlegung und Prüfung der Umweltziele und -anforderungen bilden.

    Die Definition des Umweltprogramms wurde geändert, um sie besser mit den Grundsätzen von EN ISO 14001 in Einklang zu bringen.

    Die Definition von Organisation wurde geändert, um das Konzepts des "Standorts" besser zu berücksichtigen.

    Artikel 2 umfaßt nun drei neue Begriffsbestimmungen:

    - Kontinuierliche Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes;

    - Betrieblicher Umweltschutz;

    - Verhütung der Verschmutzung.

    In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b werden nach Leitlinien der Kommission nun Ausnahmen von den jährlichen Validierungen der Umwelterklärung zugelassen. Dies dürfte in gewisser Weise dem Änderungsvorschlag 16 entgegenkommen.

    Artikel 4 enthält nun einen geänderten Absatz 7, der die Anstrengungen zur Harmonisierung der Akkredi tierung und Beauf sichtigung von Umweltgutachtern deutlicher beschreibt. Außerdem muß nach Artikel 4 die Prüfung durch Fachkollegen nun öffentlich zugänglich gemacht werden.

    Artikel 6 wurde ohne inhaltliche Änderung neu gefaßt, um die Bedingungen für die Eintragung, deren Verweigerung, Aussetzung oder Streichung zu verdeutlichen.

    Artikel 8 wurde neu gefaßt, um eine flexiblere Weitergabe von Umweltinformationen über Produkte, Tätigkeiten und Dienstleistungen zu ermöglichen. Die Bedingungen, unter denen Organisationen mit dem Zeichen für Produkte, Tätigkeiten und Dienstleistungen werben dürfen, werden in Leitlinien festgelegt.

    Ein neuer Artikel 10 betrifft die Beziehung zu anderen Umweltvorschriften. Er umfaßt die früheren Artikel 1 Absatz 3 und 10 Absatz 2. Die Beziehung zwischen den beiden Konzepten soll so deutlicher werden.

    Artikel 11 erhält folgenden neuen Absatz 2:

    "2. Zur Förderung der Beteiligung von Organisationen an EMAS wird von der Kommission und anderen Institutionen der Europäischen Gemeinschaft sowie von anderen öffentlichen Stellen auf einzelstaatlicher Ebene geprüft, wie der EMAS-Eintragung bei der Festlegung von Kriterien für die Beschaffungspolitik Rechnung getragen werden kann."

    Damit dürfte den Änderungsvorschlägen 26 (erste zwei halbfette Punkte) und 30 zumindest teilweise Rechnung getragen worden sein.

    Artikel 14 führt das im Rat vereinbarte neue Ausschußverfahren ein.

    Artikel 15 enthält einen neuen Absatz 2 (ehemaliger Artikel 13) über die Anpassung der Anhänge durch den Regelungsausschuß. Anhang V ist von dieser Anpassung ausgenommen.

    Nach Artikel 17 dürfen nun auch Standorte des nicht gewerblichen Bereichs, die versuchsweise eingetragen wurden (siehe EMAS I, Artikel 14), auf der EMAS-II-Eintragungsliste verbleiben. Für den Wechsel von EMAS I zu EMAS II wird eine Übergangsfrist von sechs Monaten eingeräumt.

    Anhang I B enthält jetzt einen neuen Abschnitt 4 über die Einbeziehung der Arbeitnehmer. Dies dürfte dem Änderungsvorschlag 36 Rechnung tragen.

    Anhang III Abschnitt 3.2 Buchstabe f enthält nun die Verpflichtung zur Information über den betrieblichen Umweltschutz hinsichtlich der Einhaltung von Rechtsvorschriften im Hinblick auf die damit verbundenen Umweltaspekte; dies dürfte dem Änderungsvorschlag 41 Rechnung tragen.

    Nach Anhang V Abschnitt 5.2.1 müssen Umweltgutachter nun ein allgemeines Verständnis des Funktionierens von Umweltmanagementsystemen besitzen. Außerdem müssen sie über ein Qualitätsmanagementsystem zur Durchführung der Begutachtungsvorschriften dieser Verord nung verfügen.

    Anhang VI Abschnitt 6.2 umfaßt nun zwei neue Aspekte direkter Auswirkungen auf die Umwelt:

    - "Gefahren von Umweltunfällen und von Umweltauswirkungen, die sich aus Vorfällen, Unfällen und potentiellen Notfallsituationen ergeben oder ergeben können

    - Auswirkungen auf die biologische Vielfalt."

    Außerdem werden in Anhang VI nun direkte und indirekte Umweltauswirkungen in bezug auf die Überwachung durch die Betriebsleitung definiert.

    Anhang VI Abschnitt 6.4 wurde ohne inhaltliche Änderung vereinfacht.

    Anhang VII Abschnitt 7.2 wurde vereinfacht; anderswo behandelte Themen wurden gestrichen.

    Weitere Änderungen betreffen geringfügige redaktionelle Änderungen; doch wurden folgende drei Änderungen im gesamten Dokument durchgeführt:

    - Diese Änderung betrifft die deutsche Fassung nicht.

    - Diese Änderung betrifft die deutsche Fassung nicht.

    - Es wird angegeben, daß Leitlinien nach den Ausschußverfahren erstellt werden.

    Schlußfolgerung

    Die vom Rat eingeführten Änderungen dienen im allgemeinen der Klärung des Textes der vorgeschlagenen Verordnung, der Verbesserung der Kompatibilität mit EN ISO 14001 und der Hervorhebung der verbindlichen Anforderungen. In Problembereichen wie der Verwendung des Zeichens, der Einbeziehung der Arbeitnehmer und der Häufigkeit der Validierungen hat der Rat Maßnahmen vorgeschlagen, durch die die Verordnung flexibler angewandt werden kann. Nur durch diese Flexibilität - die mit der Aufstellung von Leitlinien erreicht wird - kann das System in allen Branchen und in Unternehmen aller Größen angewandt werden. Daher unterstützt die Kommission den gemeinsamen Standpunkt uneingeschränkt.

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