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Document 51999PC0655

Stellungnahme der Kommission gemäss Artikel 251 Absatz 2 Buchstabe c) des EG-Vertrages zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Seilbahnen für den Personenverkehr zür Änderung des Vorschlags der Kommission gemäss Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages

/* KOM/99/0655 endg. - COD 94/0011 */

51999PC0655

Stellungnahme der Kommission gemäss Artikel 251 Absatz 2 Buchstabe c) des EG-Vertrages zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Seilbahnen für den Personenverkehr zür Änderung des Vorschlags der Kommission gemäss Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages /* KOM/99/0655 endg. - COD 94/0011 */


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäss Artikel 251 Absatz 2 Buchstabe c) des EG-Vertrages zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Seilbahnen für den Personenverkehr

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäss Artikel 251 Absatz 2 Buchstabe c) des EG-Vertrages zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION gemäss Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages

BEGRÜNDUNG

Gemäß Artikel 251 Absatz 2 Buchstabe c) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gibt die Kommission eine Stellungnahme zu den vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung vorgeschlagenen Abänderungen ab.

Die Kommission gibt im folgenden ihre Stellungnahme zu zwölf vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Abänderungen ab. Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EGV legt sie einen geänderten Vorschlag vor, der alle vom Parlament vorgeschagenen Abänderungen aufgreift, die von der Kommission übernommen wurden.

1. VORGESCHICHTE

Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(1993) 646 endgültig - 1994/0011(COD)) // 02.02.1994

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (IND/518-ES 852/94) // 06.07.1994

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung (EP-189 074) // 06.04.1995

Geänderter Vorschlag der Kommission (KOM(1995) 523 endgültig) // 06.11.1995

Annahme des gemeinsamen Standpunkts (n°14248/3/98 REV3) // 28.06.1999

Mitteilung der Kommission zum gemeinsamen Standpunkt (SEK(1999)1228) // 20.07.1999

Im dem letztgenannten Dokument (SEK(1999)1228) hat die Kommission eine befürwortende Stellungnahme zu dem gemeinsamen Standpunkt abgegeben, in den die wichtigsten Bestimmungen des geänderten Vorschlags der Kommission mehrheitlich aufgenommen wurden.

2. ZIEL DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION

Mit dem von der Kommission vorgelegten Vorschlag für eine Richtlinie sollen die Bedingungen geschaffen werden, die die Verwirklichung eines einheitlichen Marktes für Bauteile, Teilsysteme und Anlagen, insbesondere durch die Aufstellung harmonisierter Sicherheitsspezifikationen ermöglichen.

Hierdurch können kleine Unternehmen, die sich bislang wegen fehlender Mittel auf ihren nationalen oder lokalen Markt beschränken mußten, ebenfalls in den Wettbewerb mit anderen Herstellern auf dem gesamten Markt der Gemeinschaft eintreten.

Der Vorschlag beruht auf den Artikeln 47 Absatz 2, 55 und 95 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

3. Stellungnahme der kommission zu den abänderungen des Parlaments

Das Europäische Parlament hat zwölf Abänderungen an dem gemeinsamen Standpunkt des Rates vorgeschlagen.

Die Kommission ist der Ansicht, daß sämtliche Abänderungen von der Sache her gerechtfertigt sind, da sie mehrere Bestimmungen klarer und präziser gestalten, insbesondere die Bestimmungen über den Anwendungsbereich und die Ausnahmen.

Daher gibt sie eine befürwortende Stellungnahme zu allen Abänderungen ab.

Abänderungen :

Änderungen (Nr. 1, 2, 3, 5) : « Anwendungsbereich »

Diese Änderungen betreffen die Erwägungen und Artikel 1. Sie zielen darauf ab, den Anwendungsbereich klarer zu gestalten, indem sie auch die « Seilbahnen die Personen befördern » und nicht nur Seilbahnen, « die den Benutzern eine Dienstleistung bieten » erfaßt.

Änderung (Nr. 4) :« Aktualisierung »

Mit dieser Änderung wird die Erwägung 31 gestrichen, die einen am 20.12.94 zwischen dem EP, dem Rat und der Kommission vereinbarten « modus vivendi » betraf.

Änderung (Nr. 6) : « Ausnahmen »

Diese Änderung dient einer genaueren Abgrenzung der Ausnahmen, indem auch "bergbauliche Anlagen" in die Ausnahmen aufgenommen werden.

Änderungen (Nr. 7, 8, 9, 10, 11) : « Schutzmaßnahmen »

Diese Änderungen dienen zur Vereinfachung des Wortlauts, indem Wiederholungen vermieden werden.

Änderung ( Nr. 12) : « Revisionsklausel »

Diese Änderung betrifft die Revisionsklausel. Es wird vorgeschlagen, daß der in Artikel 22 vorgesehene Bericht über die Anwendung der Richtlinie u.a. auch die vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommenen Anlagen erfaßt.

4. Grundsätze

Aufgrund der obigen Ausführungen erstellte die Kommission diesen geänderten Vorschlag. Die im Anschluß an die Annahme der Änderungen in zweiter Lesung in den Text übernommenen Änderungen sind besonders gekennzeichnet, gestrichene Textteile durch "strikethrough" und neue oder geänderte Textteile durch "bold" und "underlined".

Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Seilbahnen für den Personenverkehr

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 und die Artikel 55 und 95,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C 70 vom 8.3.1994, S. 8, und ABl. C 22 vom 26.1.1996, S. 12.

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [2],

[2] ABl. C 388 vom 31.12.1994, S. 26.

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags [3],

[3] Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 6. April 1995 (ABl. C 109 vom 1.5.1995, S. 122), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 28.06.1999 (ABl. C 243 vom 27.8.1999, S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 27.10.1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Seilbahnen für den Personenverkehr (nachstehend "Seilbahnen" genannt) werden geplant, gebaut, in Betrieb genommen und betrie ben, um Personen zu befördern. Seilbahnen sind in erster Linie Verkehrs anlagen, die in Tourismus orten in Bergregionen eingesetzt werden und Standseilbahnen, Seilschwebebahnen, Kabinenbahnen, Sesselbahnen und Schlepp aufzüge umfassen. Es kann sich aber auch um Seilbahnen handeln, die in städtischen Verkehrssystemen eingesetzt werden. Bestimmte Arten von Seilbah nen können auch auf völlig anderen Grundprinzipien beruhen, die sich nicht von vornher ein ausschließen lassen. Daher muß es möglich sein, spezifi sche Anforderungen einzuführen, die den gleichen Sicherheitszielen Rech nung tragen, wie sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind.

(2) Der Betrieb von Seilbahnen ist insbesondere mit dem Tourismus, vor allem in Bergregionen, verbunden, der für die Wirtschaft der betroffenen Regionen eine wichtige Rolle spielt und für die Handelsbilanz der Mitgliedstaaten immer mehr an Bedeu tung gewinnt. Andererseits gehört der Bereich Seilbahnen vom technischen Gesichtspunkt aus sowohl zur Investitionsgüterindustrie als auch zum Hoch- und Tiefbau.

(3) Die Mitgliedstaaten sind für die Sicherheitsaufsicht über Seilbahnen während des Baus, der Inbetriebnahme und des Betriebes zuständig. Sie haben außerdem zusammen mit den zuständigen Stellen die Verantwortung im Hinblick auf die Boden rechte, die Raumordnung und den Um welt schutz. Die einzelstaatlichen Rechtsvor schriften zeigen erhebliche Unterschie de hinsichtlich spezifischer Verfahren der nationalen Industrie sowie hinsichtlich regionaler Gepflogenheiten und Kenntnisse. Sie schreiben besonde re Bemessungen und Vorrichtungen sowie spezielle Eigenschaften vor. Diese Situa tion zwingt die Hersteller, ihre Produkte für jeden Auftrag neu zu defi nieren, steht dem Angebot von Standardlösungen entgegen und wirkt sich nach teilig auf die Wettbewerbs fähigkeit aus.

(4) Die grundlegenden Anforderungen zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit müssen eingehalten werden, damit gewährleistet ist, daß Seilbahnen sicher sind. Diese Anforderungen müssen verantwortungsbewußt angewandt werden, um dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Herstellung sowie technischen und wirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen.

(5) Seilbahnen können ferner grenzüberschreitend sein, und in diesen Fällen wird ihre Ausführung durch das Vorhandensein widersprüchlicher einzelstaatlicher Regelungen erschwert.

(6) Es ist daher notwendig, für die gesamte Gemeinschaft grundlegende Anforderungen im Hinblick auf Sicherheit, und Gesundheit der Personen, Umweltschutz und Verbraucherschutz festzulegen, die für Anlagen, Teilsysteme und Sicherheitsbauteile gelten. Ohne solche grundlegen den Anforderungen würde die gegenseitige Anerkennung der einzelstaat lichen Rechtsvor schriften sowohl vom politischen als auch vom technischen Standpunkt aus unlös bare Probleme im Hinblick auf Auslegung und Haftung verursachen. Eben so wenig wird eine Normung ohne vorherige Festlegung von harmonisierten Grun dan forderun gen zur Lösung der sich stellenden Probleme beitragen können.

(7) In den verschiedenen Mitgliedstaaten wird im allgemeinen die Verantwortung für die Zulassung der Seilbahnen einer Dienststelle der zuständigen Behörde übertragen. In bestimmten Fällen kann die Zulassung der Bauteile nicht von vornherein, son dern erst auf Antrag des Kunden erteilt werden. Ebenso kann die Überprüfung der Seilbahnen vor der Inbetriebnahme zur Ableh nung bestimmter Bauteile oder bestimmter technologischer Lösungen führen. Dies verursacht zusätzliche Kosten, verlängert die Lieferfristen und ist insbesondere für ausländische Hersteller von großem Nach teil. Andererseits sind Seilbahnen (auch während des Betriebes) Gegenstand einer strengen Überwachung von seiten der Behörden. Die Ursachen für schwere Unfälle können mit der Wahl des Standortes, dem eigentli chen Beför derungssystem, mit den Bauwerken oder mit der Art des Betriebes und der War tung der Seilbahnen zusammenhängen.

(8) Unter diesen Umständen hängt die Sicherheit der Seilbahnen in gleichem Maße von den Umge bungsbedingungen wie von den industriellen Bestandteilen und vom Zusammenbau und der Montage am Standort und ihrer Überwachung während des Betriebes ab. Dies unterstreicht die Notwendigkeit, die Seilbahnen zur Bewertung des Sicherheitsstandards als Ganzes zu betrachten und auf Gemeinschaftsebene ein einheitli ches Qualitätssicherungskonzept zu entwickeln. Um den Herstellern unter diesen Voraus setzungen die Überwindung ihrer derzeitigen Schwierigkei ten und den Benut zern die bestmögliche Nutzung der Seilbahnen zu ermöglichen und außerdem einen gleichen Entwicklungs stand in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ist es notwendig, einen Anforderungs katalog sowie Kontroll- und Überprüfungsver fahren zu definieren, die in allen Mitglied staaten einheitlich angewandt werden.

(9) Für die benutzenden Personen, die aus allen Mitgliedstaaten, aber auch aus vielen Ländern außerhalb der Gemeinschaft kommen, muß ein zufriedenstellender Sicherheitsstandard gewährleistet sein. Diese Forderung macht die Festlegung von Ver fahren und von Methoden zur Untersuchung, Kontrolle und Überprüfung notwen dig. Dies führt zur Verwendung von genormten technischen Vorrichtungen, die in die Seilbahnen integriert werden müssen.

(10) Falls dies aufgrund der Richtlinie 85/337/EWG des Rates [4] erforderlich ist, sind die Auswirkungen der Seilbahnen auf die Umwelt zu bewerten. Neben den in jener Richtlinie genannten Auswirkungen muß sowohl dem Umweltschutz als auch den Erfordernissen einer dauerhaften Entwicklung des Touris mus Rechnung getragen werden.

[4] Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeits prüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40). Geändert durch die Richtlinie 97/11/EG (ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5).

(11) Seilbahnen können in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunika tionssektor [5] fallen.

[5] ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 84. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/4/EG (ABl. L 101 vom 1.4.1998, S. 1).

(12) Die technischen Spezifikationen müssen in den allgemeinen Unterlagen oder in den Vertrags unterlagen für jeden Auftrag enthalten sein. Diese technischen Spezifika tio nen müssen durch Bezugnahme auf europäische Spezifikationen - falls vorhanden - festgelegt werden.

(13) Damit der Nachweis für die Erfuellung der grundlegenden Anforderungen leichter erbracht werden kann, sind auf europäischer Ebene harmonisierte Normen hilfreich, bei deren Einhaltung davon ausgegangen werden kann, daß ein Produkt die grundlegenden Anforderun gen erfuellt. Die harmonisierten europäi schen Normen werden von priva ten Organisa tionen ausgearbeitet und müssen fakultativ bleiben. Hierzu wurden das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) als die Gremien benannt, die gemäß den am 13. November 1984 unterzeichneten allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und diesen beiden Organisationen für die Festlegung harmonisierter Normen zuständig sind.

(14) Im Sinne dieser Richtlinie ist eine harmonisierte Norm eine technische Spezifikation (europäi sche Norm oder Harmonisierungsdokument), die von einer dieser Organisa tio nen oder beiden im Auftrag der Kommission gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europä ischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft [6] sowie gemäß den vorstehend genannten allgemeinen Leitlinien festgelegt wird. In bezug auf die Normungsfragen ist es zweckmäßig, daß die Kommission von dem Ausschuß nach jener Richtlinie unterstützt wird. Der Ausschuß läßt sich, wenn erforder lich, durch technische Sachverständige beraten.

[6] ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Geändert durch die Richtlinie 98/48/EG (ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18).

(15) Nur wenn Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme einer Anlage einer nationalen Norm in Umsetzung einer harmonisierten Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden ist, entsprechen, ist ohne besondere Nachweise Übereinstimmung mit den betreffenden grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie anzunehmen.

(16) Falls keine europäischen Spezifikationen bestehen, sollten die technischen Spezifikationen nach Möglichkeit durch Bezugnahme auf andere in der Gemeinschaft gebräuchliche Normen festge legt werden. Die Bauherren können die zusätzlichen Spezifikationen bestimmen, die zur Ergänzung der europäischen Spezifikationen oder der anderen Normen erforderlich sind. Die Bestimmungen müssen in allen Fällen die Erfuellung der auf Gemeinschaftsebene harmonisierten Anforderungen gewährleisten, denen Seilbahnen unterliegen.

(17) Ferner ist das Interesse der Mitgliedstaaten an einem internationalen Normungs system zu berücksichtigen, in dessen Rahmen Normen erstellt werden, die von den internationalen Handelspartnern tatsächlich angewandt werden und den Anforderun gen der Gemeinschaftspolitik ent sprechen.

(18) In einzelnen Mitgliedstaaten können die Bauherren derzeit in den allgemeinen Unterlagen oder in den Vertragsunterlagen für jeden einzelnen Auftrag die Verfahren zur Kontrolle und Überprüfung angeben. Künftig müssen sich diese Ver fahren insbesondere im Hinblick auf Sicherheitsbauteile im Rahmen der Ent schlie ßung des Rates vom 21. Dezember 1989 zu einem Gesamtkonzept für die Konformi tätsbewertung [7] halten. Der Begriff Sicherheitsbauteil umfaßt sowohl materielle als auch immaterielle Gegenstände wie beispielsweise Softwareprogramme. Konformitätsbe wer tungs verfahren für Sicherheitsbauteile müssen auf der Ver wen dung der Module beruhen, die Gegenstand des Beschlusses 93/465/EWG des Rates [8] sind. Für die Sicherheits bauteile sind die Grundsätze und Be dingungen für die Qualitäts sicherung während des Entwurfs zu definieren. Dieser Schritt ist notwen dig, um die allgemeine Anwendung des Qualitätssicherungssy stems in den Unter nehmen zu begünstigen.

[7] ABl. C 10 vom 16.1.1990, S. 1.

[8] Beschluß 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 23).

(19) Im Rahmen der methodischen Sicherheitsanalyse der Seilbahnen sind diejenigen Bau tei le zu bestimmen, von denen die Sicherheit der Seilbahnen abhängt.

(20) In den Vertragsunterlagen legen die Bauherren - insbesondere für Sicherheitsbauteile - unter Verweis auf die europäischen Spezifikationen die Eigenschaften fest, die von den Herstellern vertragsgemäß zu gewährleisten sind. Damit ist die Konformität von Bauteilen grundsätzlich mit dem jeweili gen Einsatzbereich und nicht allein mit dem freien Verkehr der Bauteile auf dem Gemein schaftsmarkt verknüpft.

(21) Für Sicherheitsbauteile ist es angemessen, eine CE-Kennzeichnung vorzusehen, die entweder der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter anbringt. Die CE-Kennzeichnung besagt, daß dieses Sicherheitsbauteil den Bestim mungen dieser Richtlinie und anderer ein schlägiger Gemeinschaftsrichtlinien, in denen eine CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, ent spricht.

(22) Es ist nicht erforderlich, daß die CE-Kennzeichnung auf Teilsystemen angebracht wird, die den Bestimmungen dieser Richtlinie unterliegen, sondern es reicht aus, wenn aufgrund der Konformi tätsbewertung, die entsprechend dem in dieser Richtlinie festge legten Verfahren durchgeführt wird, die Konformitätserklärung ausgestellt wird. Dies gilt jedoch unbeschadet anderer Bestim mungen, wonach der Hersteller ver pflichtet sein kann, die CE-Kennzeichnung auf bestimmten Teilsystemen anzu bringen, um deren Konformität mit anderen sie betreffenden Gemeinschafts vor schriften nachzuweisen.

(23) Der Verantwortung der Mitgliedstaaten für Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie andere durch die grundlegenden Anforderungen abgedeckte Aspekte in ihrem Ho heitsgebiet muß durch eine Schutzklausel Rechnung getragen werden, in der ange messene gemeinschaftliche Verfahren festgelegt sind.

(24) Es muß ein Verfahren für die Überprüfung der Teilsysteme einer Seilbahn vor der Inbetriebnah me vorgesehen werden. Diese Überprüfung muß es den zuständigen Behörden erlauben, zu jedem Zeitpunkt des Entwurfs, des Baues und der Inbetrieb nahme sicher zu sein, daß das Ergebnis den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht. Die Hersteller müssen davon ausgehen können, daß unab hän gig vom jeweiligen Mitgliedstaat eine gleiche Behand lung gewährleistet ist. Daher sind auch die Grundsätze und Bedingungen für die EG-Prüfung der Teilsyste me einer Seilbahn festzulegen.

(25) Den Erfordernissen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Seilbahnen muß bei der Sicherheits analyse Rechnung getragen werden, ohne jedoch den Grundsatz des freien Warenverkehrs noch die Sicherheit der Seilbahnen in Frage zu stellen. Daher muß die Kommission, obwohl sich diese Richtlinie nicht auf den eigentlichen Betrieb der Seil bahnen bezieht, den Mitgliedstaaten eine Reihe von Empfehlungen vorschlagen, damit beim Betrieb der in ihrem Hoheitsgebiet befindli chen Seilbahnen für die Benutzer, das Betriebspersonal und für Dritte ein hohes Schutzniveau gewährleistet ist.

(26) Bei Seilbahnen können technologische Innovationen nur beim Bau einer neuen Seilbahn um fassend geprüft werden. Daher sollte ein Verfahren vorgesehen werden, das neben der Über prüfung der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen auch zur Festlegung von besonderen Bedingungen dient.

(27) Seilbahnen, die bereits genehmigt worden sind, deren Bau jedoch noch nicht begon nen hat oder die bereits in Bau sind, müssen den Anforderungen dieser Richtlinie entspre chen, sofern davon nicht seitens der Mitgliedstaaten begründet Abstand genommen wird und ein gleich hohes Schutzniveau erreicht wird. Bei Umbauten von bestehenden Seilbahnen sind die Bestimmungen dieser Richtlinie einzuhalten, wenn für diesen Umbau eine Genehmigung nach den Rechtsvorschrif ten des jeweiligen Mit gliedstaates erforder lich ist.

(28) Eine Angleichung aller bereits bestehenden Seilbahnen an Vorschriften für neue Seilbahnen ist nicht notwendig. Dies kann jedoch erforderlich werden, wenn die grundlegenden Sicherheitsziele nicht eingehalten werden. In diesem Fall muß die Kommission eine Reihe von Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten, damit bei den in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Seilbahnen ein hohes Schutzniveau für die Benutzer unter Berücksichtigung der diesbezüglichen für neue Seilbahnen geltenden Vorschriften gewährleistet wird.

(29) Die benannten Stellen, die mit der Durchführung der Konformitätsbewertungsver fahren sowohl für Sicherheitsbauteile als auch für Teilsysteme von Seilbahnen betraut sind, müssen, insbesondere bei fehlenden europäischen Spezifikationen, ihre Ent scheidungen so weit wie möglich koor dinieren. Die Kommission überprüft, ob dies erfuellt wird.

(30) Zur angemessenen Anwendung der grundlegenden Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit der Anlage sowie zur Koordinierung der Verfahren, muß ein spezifischer Ausschuß eingesetzt werden.

1994HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

1. Diese Richtlinie betrifft Seilbahnen für den Personenverkehr.

2. Im Sinne dieser Richtlinie sind Seilbahnen für den Personenverkehr Anlagen aus mehre ren Bauteilen, die geplant, gebaut, montiert und in Betrieb genom men wer den, um Personen zu befördern.

Bei diesen an ihrem Bestimmungsort errichteten Anlagen werden Personen in Fahr zeugen oder mit Schleppeinrichtungen befördert, welche durch entlang der Trasse verlaufende Seile bewegt und/oder getragen werden.

3. Bei den betreffenden Anlagen handelt es sich um

a) Standseilbahnen und andere Anlagen, deren Fahrzeuge von Rädern oder anderen Einrichtungen getragen und durch ein oder mehrere Seile be wegt werden;

b) Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und/oder bewegt werden; dazu gehören auch Kabinenbah nen und Sesselbahnen;

c) Schleppaufzüge, bei denen mit geeigneten Geräten ausgerüstete Be nut zer durch ein Seil fortbewegt werden.

4. Diese Richtlinie gilt

- für Anlagen, die ab Inkrafttreten dieser Richtlinie gebaut und in Betrieb genommen wer den,

- für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile, die ab Inkrafttreten dieser Richt linie in Ver kehr gebracht werden.

Sie betrifft die Harmonisierungsbestimmungen, die zur Sicherstellung und Gewährleistung der Einhaltung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten grundlegenden Anforderungen notwendig und hinreichend sind.

Werden bei bestehenden Anlagen wesentliche Merkmale, Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile so geändert, daß eine neue Genehmigung zur Inbetriebnahme durch den betreffenden Mitgliedstaat erforderlich wird, so müssen für die Änderungen und deren Auswirkungen auf die Gesamtanlage die grundle genden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 erfuellt werden.

5. Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

- "Anlage" das an seinem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und den in An hang I aufgezählten Teilsy stemen bestehende Gesamtsystem. Die Infrastruktur, die spezi ell für jede Anlage geplant und jeweils vor Ort errichtet wird, besteht aus der Linienfüh rung, den System daten sowie den für die Errichtung und Funktion der Anlage erforderlichen Stations- und Streckenbauwerken einschließlich der Fundamente.

- "Sicherheitsbauteil" einen Grundbestandteil, eine Gruppe von Be stand teilen, eine Unterbaugruppe oder eine vollständige Baugruppe sowie jede Einrichtung, die zur Gewährleistung der Sicherheit Teil der Anlage und in der Sicherheits analyse ausge wiesen ist und deren Aus fall oder Fehl funktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen, seien es Fahr gäste, Betriebsperso nal oder Dritte, gefährdet;

- "Bauherr" jede natürliche oder juristische Person, die den Auftrag für die Errich tung der Anlage erteilt;

- "betriebstechnische Erfordernisse" die Gesamtheit der technischen Vorkehrungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf Planung und Ausführung haben und für einen sicheren Betrieb erforderlich sind;

- "wartungstechnische Erfordernisse" die Gesamtheit der technischen Vor kehrun gen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf Planung und Ausführung haben und für die Instand haltung zur Gewährleistung eines sicheren Betrie bes erforderlich sind.

6. Diese Richtlinie gilt nicht für

- Aufzüge im Sinne der Richtlinie 95/16/EG; [9]

[9] Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. L 213 vom 7.9.1995, S. 1).

- seilbetriebene Straßenbahnen herkömmlicher Bauart;

- zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzte Anlagen;

- feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Vergnügungsparks, die zur Freizeitgestaltung und nicht als Personenverkehrsmittel dienen;

- bergbauliche Anlagen sowie zu industriellen Zwecken aufgestellte und genutzte Anlagen;

- seilbetriebene Fähren;

- Zahnradbahnen;

- durch Ketten gezogene Anlagen.

Artikel 2

1. Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten unbeschadet der Bestimmungen ande rer Gemeinschaftsrichtlinien; für die Einhaltung der grundlegenden An for derungen dieser Richtlinie kann es jedoch erforderlich sein, hierfür erstellte spezielle europäi sche Spezifi kationen zu verwenden.

2. Der Ausdruck "europäische Spezifikation" bezeichnet eine gemeinsame techni sche Spezifi kation, eine europäische technische Zulassung oder eine einzel staatliche Norm, durch die eine europäische Norm umgesetzt wird.

3. Die Fundstellen der europäischen Spezifikationen, die entweder gemeinsame technische Spezifikationen oder europäische technische Zulassungen im Sinne der Richtlinie 93/38/EWG oder aber einzelstaatliche Normen sind, die zur Umsetzung harmonisierter europäischer Normen dienen, werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

4. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen der einzelstaatlichen Nor men, mit denen die harmonisierten europäischen Normen umgesetzt werden.

5. Sofern keine harmonisierten europäischen Normen vorliegen, treffen die Mitglied staaten die erfor derlichen Maßnahmen, damit den Betroffenen die bestehenden na tio nalen Normen und technischen Spezifikationen zur Kenntnis gebracht werden, die für die sachge rechte Umsetzung der grundlegenden Anforderun gen nach Artikel 3 Absatz 1 als wichtig oder hilfreich erachtet werden.

6. Die darüber hinaus notwendigen technischen Spezifikationen zur Vervoll ständi gung der europäischen Spezifikationen oder der anderen Normen dür fen in keinem Fall der Erfuellung der grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 entgegen stehen.

7. Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, daß die in Ab satz 2 ge nannten europäischen Spezifikationen den in Artikel 3 Absatz 1 genannten grundle genden Anforderungen nicht in vollem Umfang ent sprechen, so befaßt die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat den in Artikel 18 genann ten Ausschuß unter Darlegung der Gründe. Der Ausschuß nimmt hierzu umgehend Stellung.

Aufgrund der Stellungnahme dieses Ausschusses und - falls es sich um har moni sierte europä ische Normen handelt - nach Anhörung des gemäß der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ausschusses teilt die Kommission den Mitglieds taaten mit, ob die betreffenden europäischen Spezifikationen aus den in Absatz 3 genannten Ver öffentlichungen gestri chen werden müssen oder nicht.

Artikel 3

1. Anlagen und ihre Infrastruktur, Teilsysteme sowie Sicherheitsbauteile einer Anlage müssen die auf sie anwendbaren in Anhang II genannten grundlegenden Anforderungen erfuel len.

2. Entspricht eine nationale Norm, die zur Umsetzung einer harmonisierten europäischen Norm dient, deren Fund stelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffent licht worden ist, den grundlegenden Anforderungen nach Anhang II, so wird bei entsprechend dieser Norm hergestellten Anlagen und ihrer Infrastruktur, Teilsystemen sowie Sicherheits bauteilen einer Anlage davon ausgegangen, daß sie den betreffenden grundlegenden Anforde rungen genügen.

Artikel 4

1. Für jede geplante Anlage ist im Auftrag des Bauherrn oder seines Bevollmächtigten eine Sicherheitsanalyse gemäß Anhang III durchzuführen, bei der alle sicherheitsrelevanten Aspekte des Systems und seiner Umgebung im Rahmen der Planung, der Ausführung und der Inbetriebnahme berücksichtigt und anhand der bisherigen Erfahrungen alle Risiken ermittelt werden, die während des Betriebes auftreten können.

2. Aufgrund der Sicherheitsanalyse wird ein Sicherheitsbericht erstellt, in dem die geplanten Maßnahmen zur Behebung etwaiger Risiken angeführt werden müssen; der Bericht muß die Liste der Sicherheitsbauteile und der Teilsysteme, auf die die Bestimmungen des Kapitels II oder III anzuwenden sind, enthalten.

KAPITEL II

SICHERHEITSBAUTEILE

Artikel 5

1. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit Sicherheitsbauteile

- nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie dazu beitragen, daß Anlagen, in die sie eingebaut werden, die grund legenden An forde rungen nach Artikel 3 Absatz 1 erfuellen;

- nur in Betrieb genommen werden, wenn sie dazu beitragen, daß An lagen, in die sie eingebaut werden, die Sicherheit und Ge sund heit von Personen und gegebe nenfalls die Sicherheit von Gütern bei sachgemä ßem Einbau und sachgemäßer Wartung sowie bestim mungsgemäßem Betrieb nicht gefähr den können.

2. Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, unter Ein haltung der Bestimmungen des EG-Vertrages Anforderungen festzulegen, die sie zum Schutz der Personen und insbesondere der Arbeitnehmer bei der Verwendung der betreffenden Anlagen für erforderlich halten, sofern dies keine Änderungen dieser Anlagen in Bezug auf die Bestim mungen dieser Richtlinie zur Folge hat.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten dürfen in ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen zur Verwendung für Anlagen aufgrund dieser Richtlinie nicht verbieten, beschränken oder behindern, wenn die Sicherheitsbauteile den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.

Artikel 7

1. Die Mitgliedstaaten gehen davon aus, daß Sicherheitsbauteile gemäß Artikel 4 Absatz 2, die mit der CE-Konformitätskennzeichnung nach Anhang IX und der EG-Konformitätserklärung nach Anhang IV ver sehen sind, allen einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.

2. Vor dem Inverkehrbringen eines Sicher heits bauteils muß der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter

a) das Sicherheitsbauteil einem Konformitätsbewertungsverfahren nach An hang V unterziehen und

b) die CE-Konformitätskennzeichnung auf dem Sicherheitsbauteil anbringen und eine EG-Kon formi tätserklärung gemäß Anhang IV auf der Grundlage der im Beschluß 93/465/EWG festgelegten Module aus stellen.

3. Das Konformitätsbewertungsverfahren für ein Sicherheitsbauteil wird auf Antrag des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevoll mächtigten durch eine von ihm ausgewählte benannte Stelle gemäß Artikel 17 durchgeführt.

4. Falls Sicherheitsbauteile auch unter andere Richtlinien fallen, die andere Gesichtspunkte betreffen und in denen die CE-Konformitätskennzeichnung vorgesehen ist, so besagt die CE-Kennzeichnung, daß auch von der Konformität der Sicherheitsbauteile mit den Anforderun gen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.

5. Ist weder der Hersteller noch sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter den in den Absätzen 1 bis 4 festgelegten Verpflichtungen nachgekommen, so obliegen diese Verpflichtungen derjenigen Person, die das Sicherheits bauteil in der Gemeinschaft in Verkehr bringt. Die gleichen Verpflichtungen gelten für denjenigen, der Sicherheitsbauteile für den eige nen Gebrauch herstellt.

KAPITEL III

TEILSYSTEME

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit Teilsyste me nach Anhang I nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie dazu beitragen, daß Anlagen, in die sie eingebaut werden, die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 erfuellen.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten dürfen in ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehr bringen von Teilsystemen zur Verwendung bei Anlagen aufgrund dieser Richt linie nicht verbieten, beschränken oder behindern, wenn diese Teilsysteme den Bestimmungen dieser Richt linie entsprechen.

Artikel 11

1. Die Mitgliedstaaten gehen davon aus, daß Teilsysteme nach Anhang I, die mit einer EG-Konformitätserklärung nach Anhang VI und mit den tech nischen Unterlagen nach Absatz 3 ver sehen sind, den grundlegenden An forderungen nach Artikel 3 Absatz 1 ent sprechen, die sie betreffen.

2. Die EG-Prüfung der Teilsysteme wird im Auftrag des Her stel lers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder - sofern ein solcher nicht vorhan den ist - von der natürlichen oder juristischen Person, die das Teilsystem in Verkehr bringt, durch eine benann te Stelle gemäß Artikel 17 durchgeführt, welche der Herstel ler oder sein Bevoll mächtigter oder diese Person zu diesem Zweck ausge wählt hat. Die EG-Konformitätserklärung wird vom Herstel ler oder seinem Bevollmächtigten oder dieser Person auf der Grundlage der EG-Prüfung gemäß Anhang VII ausgestellt.

3. Die benannte Stelle stellt die EG-Prüfbescheinigung gemäß Anhang VII aus und stellt die technischen Unterlagen zusammen, die der EG-Prüf bescheinigung beigefügt werden. Die technischen Unter lagen müssen alle notwendigen Dokumente über die Merkmale des Teilsy stems sowie gegebe nenfalls sämtliche Doku mente enthalten, mit denen die Kon formität von Sicher heitsbauteilen nachgewiesen wird. Ferner müssen sie alle Unterlagen enthal ten, in denen Betriebsbedingungen und -beschränkun gen festgelegt sind und Hin weise im Hinblick auf die Instandhaltung gegeben werden.

KAPITEL IV

ANLAGEN

Artikel 13

1. Jeder Mitgliedstaat legt ein Genehmigungsverfahren für den Bau und die Inbe triebnah me von Anlagen, die in seinem Hoheits gebiet errichtet werden, fest.

2. Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen und legen ein Ver fahren dafür fest, damit Sicherheitsbauteile und Teilsysteme nach Anhang I bei Anlagen, die in ihrem Hoheitsgebiet errichtet werden, nur eingebaut und in Betrieb genom men werden, wenn sie dazu beitragen, daß diese Anlagen die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern bei sachgemä ßem Einbau und sachgemäßer Wartung sowie bestim mungsgemäßem Betrieb nicht gefährden können.

3. Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, daß ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem nach Anhang I innovati ve Pla nungs- oder Baumerkmale aufweist, trifft er alle geeigneten Maßnah men und kann den Bau und/oder die Inbetriebnahme einer Anlage, bei der ein solches inno vatives Sicherheitsbauteil oder Teilsy stem verwendet werden soll, besonderen Bedin gun gen unterwerfen. Er unterrichtet unverzüglich die Kommission über die beson deren Bedingungen und gibt die Gründe dafür an. Die Kommission befaßt unverzüglich den Ausschuß nach Artikel 18.

4. Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, damit Anlagen nur gebaut und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn bei Planung und Ausführung der Anlagen die Erfuellung der grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 gewährleistet ist.

5. Die Mitgliedstaaten dürfen auf der Grundlage von Absatz 1 den freien Verkehr von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen nach Anhang I, die mit einer EG-Konformitätserklärung nach Artikel 7 oder nach Artikel 11 versehen sind, nicht untersagen, beschränken oder behindern.

6. Die Sicherheitsanalyse, die EG-Konformitätserklärungen und die zugehörigen techni schen Unterlagen der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme nach Anhang I sind durch den Bau herrn oder seinen Bevoll mächtigten der für die Genehmigung der Anlage zuständigen Stelle vorzulegen sowie in Kopie bei der Anlage aufzubewah ren.

7. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Sicherheitsanalyse, der Sicher heits bericht und die technischen Unterlagen vorliegen, welche alle Dokumen te über die Merkmale der Anlage sowie gegebenenfalls sämtliche Schriftstücke enthal ten müssen, mit denen die Kon formität der Sicherheitsbauteile und Teilsyste me nach Anhang I nachgewiesen wird. Ferner müssen alle Unterlagen vorliegen, in denen die notwendigen Betriebsbedin gungen und Betriebs beschränkungen festge legt und die vollständigen Angaben im Hinblick auf In stand haltung, Überwachung, Einstellungen und Wartung enthalten sind.

Artikel 14

Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften dürfen die Mitgliedstaaten den Bau und die Inbetrieb nahme von Anlagen, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht untersagen, beschränken oder behindern.

Artikel 16

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß eine Anlage nur weiterbetrie ben werden darf, wenn die im Sicherheitsbericht genannten Voraussetzungen eingehalten werden.

KAPITEL IVa

SCHUTZMASSNAHMEN

Artikel 16a(neu)

1. Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß ein Sicherheitsbauteil, das mit der CE-Konfor mitätskennzeichnung versehen ist und bestimmungsgemäß in Verkehr gebracht und verwendet wird, oder ein Teilsystem, das mit der in Artikel 11 Absatz 1 genannten EG-Konformitäts erklärung versehen ist und bestimmungsgemäß verwendet wird, die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern gefährden kann, so trifft er alle geeigneten Maßnahmen, um den Anwendungsbereich dieses Sicherheits bau teils oder dieses Teil systems einzuschränken oder seine Ver wendung zu untersagen.

Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommis sion unverzüglich über die getrof fe nen Maß nahmen, begründet seine Entscheidung und gibt an, ob die Nichtkon formität insbeson dere

a) auf die Nichterfuellung der grund legenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1,

b) auf die mangelhafte Anwendung der in Artikel 2 Absatz 2 genannten euro päi schen Spezifikationen, sofern die An wen dung dieser Spezifika tio nen geltend ge macht wird, oder

c) auf einen Mangel der in Artikel 2 Ab satz 2 genannten europäischen Spezi fikatio nen zurückzuführen ist.

2. Die Kommission hört so bald wie mög lich die Betroffenen an. Stellt die Kom mission nach dieser Anhörung fest,

- daß die Maßnahmen gerechtfertigt sind, so unterrichtet sie hiervon unver züglich den Mitgliedstaat, der die Maßnahmen getroffen hat, sowie die anderen Mit glieds taaten; ist die in Absatz 1 genannte Ent scheidung in einem Mangel der europäi schen Spezifika tionen begrün det, so leitet die Kommission nach Anhö rung der Be troffenen das in Artikel 2 Absatz 7 genannte Verfahren ein, sofern der Mit glieds taat, der die Entschei dung ge troffen hat, diese aufrechterhalten will;

- daß die Maßnahmen betreffend ein Sicher heitsbauteil nicht gerechtfertigt sind, so unterrichtet sie davon unver züglich den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevoll mäch tig ten sowie den Mitgliedstaat, der die Maß nahmen getrof fen hat;

- daß die Maßnahmen betreffend ein Teilsystem nicht gerechtfertigt sind, so unterrichtet sie davon unver züglich den Hersteller oder seinen in der Gemein schaft ansässigen Bevoll mächtigten oder - sofern ein solcher nicht vor handen ist - die natürliche oder juristische Person, die das Teilsystem in Verkehr ge bracht hat, sowie den Mit glieds taat, der die Maß nahmen ge troffen hat.

3. Erweist sich ein mit der CE-Kon formi tätskennzeichnung versehenes Sicherheitsbauteil als nicht konform, so trifft der zuständige Mitgliedstaat die geeigneten Maß nah men gegen über demjenigen, der die CE-Konformitätskennzeichnung auf dem Sicherheitsbauteil angebracht und die EG-Kon formitätserklärung ausgestellt hat, und unterrichtet hierüber die Kommission und die übri gen Mitgliedstaaten.

4. Erweist sich ein mit der EG-Konformitätserklärung versehenes Teilsystem als nicht konform, so trifft der zuständige Mitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen gegen über demjenigen, der die Erklärung aus gestellt hat, und unterrichtet hierüber die Kommission und die übrigen Mitglied staaten.

5. Die Kommission stellt sicher, daß die Mit gliedstaaten über die Ergebnisse des Ver fahrens unterrichtet werden.

Artikel 16b (neu)

Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß eine Anlage, die genehmigt ist und bestimmungsgemäß verwendet wird, die Sicherheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern gefährden kann, so trifft er alle geeigneten Maßnahmen, um die Bedingungen für den Betrieb dieser Anlage einzuschränken oder ihren Betrieb zu untersagen.

KAPITEL V

BENANNTE STELLEN

Artikel 17

1. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaat en die Stellen, die mit den Verfahren zur Bewertung der Konformität nach Artikel 7 und nach Artikel 11 beauftragt sind, und geben den Zuständig keitsbereich jeder Stelle an. Die Kommission erteilt ihnen eine Kennummer. Sie veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf ten die Liste dieser Stel len mit ihrer Kennummer und mit An gabe ihrer Zustän digkeitsbereiche und hält diese Liste auf dem neuesten Stand.

2. Bei der Beurteilung der zu meldenden Stellen sind von den Mitgliedstaaten die Krite rien des Anhangs VIII anzuwenden. Diese Kriterien gelten als erfuellt, wenn die Stellen den Bewertungskriterien der einschlägigen harmonisierten europäi schen Normen entsprechen.

3. Ein Mitgliedstaat, der eine Stelle benannt hat, muß die Benennung zurückziehen, wenn er feststellt, daß diese die in Anhang VIII genannten Kriterien nicht mehr erfuellt. Er unterrichtet davon unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaat en.

4. Wenn notwendig, wird eine Koordinierung der benannten Stellen nach Artikel 18 Absatz 1 durchgeführt.

KAPITEL VI

AUSSCHUSS

Artikel 18

1. Die Kommission kann nach dem Verfahren des Absatzes 2 alle geeigneten Maß nahmen treffen, um die Einheitlichkeit der Durchführung dieser Richtlinie sicherzustellen.

2. Die Kommission wird von einem Ständigen Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaat en zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt - gegebenenfalls nach Abstimmung - seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen. Darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

KAPITEL VII

CE-KONFORMITÄTSKENNZEICHNUNG

Artikel 19

1. Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE"; An hang IX enthält das zu verwendende Modell.

2. Die CE-Konformitätskennzeichnung muß an jedem Sicherheits bauteil deutlich sichtbar ange bracht werden, oder falls dies nicht möglich ist, auf einem mit dem Bau teil fest verbundenen Etikett.

3. Es ist verboten, auf Sicherheitsbauteilen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Konformitätskennzeich nung irregeführt werden könnten. Andere Kennzeichnungen dürfen angebracht werden, sofern sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Konformitätskenn zeichnung nicht beeinträch tigen.

4. Unbeschadet des Artikels 16a(neu)

a) ist bei Feststellung durch einen Mitgliedstaat, daß die CE-Konformitätskennzeich nung unberechtigter weise angebracht wurde, der Hersteller des Sicher heitsbautei ls oder dessen in der Gemeinschaft ansässiger Bevoll mäch tigter verpflich tet, dieses Sicherheits bauteil wieder in Einklang mit den Be stimmun gen für die CE-Konformitätskenn zeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von diesem Mit gliedstaat festge legten Bedin gun gen zu ver hindern;

b) muß - falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht - der Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen treffen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Sicherheitsbauteils einzuschränken oder zu untersagen oder um zu gewährleisten, daß es nach den Verfahren des Artikels 16a(neu) vom Markt zurückgezogen wird.

KAPITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Jede in Anwendung dieser Richtlinie getroffene Entscheidung, die eine Einschrän kung der Verwendung von Sicherheitsbauteilen oder von Teilsystemen in einer Anlage oder eine Einschränkung ihres Inverkehrbringens zur Folge hat, ist zu begründen. Sie wird dem Betroffenen unver züglich unter Angabe der Rechtsmittel, die nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften eingelegt werden können, sowie der Fristen für das Einlegen der Rechts mittel bekanntgegeben.

Artikel 21

Anlagen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Richtlinie genehmigt worden sind, deren Bau jedoch noch nicht begonnen hat, müssen den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, sofern davon nicht seitens der Mit gliedstaaten begründet Abstand genommen wird und ein gleich hohes Schutzniveau erreicht wird.

Artikel 22

1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Ver waltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum ..... [10] nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

[10] ) 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vor schrif ten selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentli chung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Be zug nahme.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechts vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

3. Die Mitgliedstaaten lassen während eines Zeitraums von vier Jahren ab Inkrafttreten dieser Richt linie

- den Bau und die Inbetriebnahme von Anlagen,

- das Inverkehrbringen von Teilsystemen und von Sicherheitsbauteilen

zu, die den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richt linie in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Vorschriften entspre chen.

4. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am .... (* [11] einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und insbesondere ihres Artikes 1 Absatz 6 und ihres Artikels 18 vor und unterbreitet gegebenenfalls geeignete Vorschläge.

[11] *) Vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Artikel 23

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Euro päischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 24

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG I TEILSYSTEME EINER ANLAGE

Für die Zwecke dieser Richtlinie ist eine Anlage in ihre Infrastruktur sowie in nachfolgende Teil systeme gegliedert, wobei jeweils betriebstechnischen und war tungstechnischen Erforder nissen Rechnung zu tragen ist:

1. Seile und Seilverbindungen

2. Antriebe und Bremsen

3. Mechanische Einrichtungen

3.1. Seilspanneinrichtungen

3.2. mechanische Einrichtungen in den Stationen

3.3. mechanische Einrichtungen der Streckenbauwerke

4. Fahrzeuge

4.1. Kabinen, Sessel oder Schleppvorrichtungen

4.2. Gehänge

4.3. Laufwerke

4.4. Verbindungen mit dem Seil

5. Elektrotechnische Einrichtungen

5.1. Steuerungs-, Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen

5.2. Kommunikations- und Informationseinrichtungen

5.3. Blitzschutzeinrichtungen

6. Bergeeinrichtungen

6.1. Feste Bergeeinrichtungen

6.2. Bewegliche Bergeeinrichtungen

____________________

ANHANG II GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN

1. Gegenstand

Dieser Anhang legt die grundlegenden Anforderungen für die Planung, den Bau und die Inbetriebnahme jeweils einschließlich der betriebstechnischen und wartungstechnischen Erfordernisse von Anlagen nach Artikel 1 Absatz 5 fest.

2. Allgemeine Anforderungen

2.1. Sicherheit von Personen

Bei Planung, Bau und Betrieb von Anlagen ist die Sicherheit von Benutzern, Betriebs personal und Dritten ober stes Gebot.

2.2. Sicherheitsgrundsätze

Im Hinblick auf Planung, Bau und betriebs- und wartungstechnische Erforder nisse einer Anlage müssen die folgenden Grundsätze in der angegebenen Reihenfolge be achtet werden:

- Durch geeignete Vorkehrungen für die Planung und den Bau müssen Gefahren vermieden oder zumindest begrenzt werden.

- Um Gefahren vorzubeugen, die sich durch Planungs- und Bau vorkeh rungen nicht vermeiden lassen, müssen die notwendigen Schutzmaß nahmen festgelegt und getroffen werden.

- Zur Vermeidung von Gefahren, die sich durch die Vor kehrungen und Maß nahmen nach dem ersten und zweiten Gedankenstrich nicht vollständig vermei den las sen, müssen Vor sichts maßnahmen festgelegt und bekannt gemacht werden.

2.3. Berücksichtigung äußerer Umstände

Anlagen sind so zu planen und zu bauen, daß sie unter Berücksichti gung des Typs der Anlage, der Merkmale des Geländes und der Umge bung, der atmosphärischen und meteorologischen Gegebenheiten, der möglichen in der Nähe befindlichen Bauwerke und Hindernisse am Boden und in der Luft sicher betrieben werden können.

2.4. Bemessung

Die Anlage, die Teilsysteme sowie alle Sicherheitsbauteile müssen so bemes sen, geplant und ausgeführt werden, daß sie allen vorherseh baren Belastun gen - auch außer Betrieb - mit ausreichender Sicherheit standhalten, wobei insbesondere äußere Einfluesse, dynamische Lasten und Ermüdungserschei nun gen zu berücksichtigen sind und dem Stand der Technik Rechnung zu tragen ist. Dies gilt auch für die Wahl der Werkstoffe.

2.5. Montage

2.5.1. Die Anlage, die Teilsysteme sowie alle Sicherheits bauteile müs sen so geplant und ausgeführt werden, daß Mon tage und Einbau sicher durch geführt werden können.

2.5.2. Die Sicherheitsbauteile sind so zu planen, daß Montage fehler entweder konstruktiv oder durch geeignete Kenn zeichnung der Sicher heitsbauteile verhindert werden.

2.6. Ausfallsicherheit der Anlage

2.6.1. Die Sicherheitsbauteile müssen so geplant und ausge führt wer den und verwendet werden können, daß ihre eigene Funk tions sicher heit und/ oder die Sicherheit der Anlage entsprechend der in Anhang III genann ten Sicher heits analyse in jedem Fall mit einem ange messenen Si cher heitsfaktor nach ge wiesen und ihr Ausfall dadurch höchst unwahrscheinlich ist.

2.6.2. Die Anlage muß so geplant und ausgeführt wer den, daß bei ihrem Betrieb für jeden Ausfall eines Bau teils, durch den auch nur indirekt die Sicherheit beeinträchtigt wird, rechtzeitig eine geeig nete entsprechende Maß nahme getroffen wird.

2.6.3. Der in den Abschnitten 2.6.1 und 2.6.2 genannte Zu stand der Sicher heit muß über den gesamten Zeitraum zwi schen zwei planmä ßigen Überprüfungen des jeweili gen Bauteils nachweis bar sein. Die Zeitabstände für die Überprüfung der Sicherheits bauteile sind in der Betriebsanleitung deutlich anzugeben.

2.6.4 Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile in Anlagen einge baut werden, müssen sowohl die grundlegenden Anfor de rungen dieser Richtlinie als auch die Anforderungen hinsichtlich des Zu sammenwirkens mit den übrigen Anlage teilen erfuellen.

2.6.5. Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, damit die Auswir kungen eines Brandes in der Anlage die Sicherheit der beförderten Personen und des Personals nicht beein trächtigen.

2.6.6. Es müssen besondere Vorkehrungen getroffen werden, um die An lage und Perso nen vor den Folgen von Blitzschlag zu schützen.

2.7. Sicherheitseinrichtungen

2.7.1. Jeder Fehler, der in der Anlage auftritt und zu einem sicher heits kriti schen Aus fall führen kann, muß - soweit möglich - ermittelt, gemel det und von einer Sicherheits einrich tung ver arbeitet werden. Das gleiche gilt für jedes normaler weise vor hersehbare äuße re Ereig nis, durch das die Sicherheit beeinträch tigt werden kann.

2.7.2. Die Anlage muß jederzeit manuell stillgesetzt werden können.

2.7.3. Nach einer durch eine Sicherheitseinrichtung aus gelösten Still setzung der Anlage darf ein neuerliches Anlaufen der Anlage erst möglich sein, nachdem die der Situation angemessenen Maßnah men getroffen worden sind.

2.8. Wartungstechnische Erfordernisse

Die Anlage muß so geplant und ausgeführt werden, daß sowohl planmäßige als auch außerplanmäßige Wartungs- und Reparaturarbei ten sicher durchgeführt werden kön nen.

2.9. Beeinträchtigungen durch Emissionen

Die Anlage muß so geplant und ausgeführt werden, daß Beeinträchtigungen oder Belä stigungen durch Abgase, Lärm oder Erschütterun gen innerhalb und außerhalb der Anlage die vorgeschriebenen Hoechst werte nicht über schreiten.

3. Anforderungen hinsichtlich der Infrastruktur

3.1. Linienführung, Geschwindigkeit, Abstand zwischen den Fahrzeugen

3.1.1. Die Anlage ist so zu planen, daß sie unter Be rücksich tigung der Merkmale des Gelän des und der Umgebung, der atmosphärischen und meteo rologischen Gegebenheiten, der möglichen in der Nähe befind lichen Bauwerke und Hin dernisse am Boden und in der Luft sicher und ohne daß von ihr Störungen oder Gefahren ausge hen, betrieben wer den kann; dies gilt auch für alle Be triebs- und Wartungs bedingungen und für die Bergung von Personen.

3.1.2. Zwischen Fahrzeugen, Schleppeinrichtungen, Fahr bah nen, Sei len usw. und möglichen in der Nähe befindlichen Bauwerken und Hindernis sen am Boden und in der Luft muß ein aus reichen der seitlicher und senkrech ter Ab stand vorhanden sein; dabei sind die Bewegungen der Seile und Fahr zeuge bzw. der Schleppein richtungen in senkrechter Richtung sowie in Längs- und Quer rich tung unter den vorhersehbaren ungünstigsten Be triebs verhältnissen zu be rück sichtigen.

3.1.3. Der maximale Bodenabstand der Fahrzeuge muß sich nach der Art der Anlage und der Fahrzeuge sowie nach den Bergungsverfahren richten und muß bei offenen Fahrzeugen die Ab sturz ge fahr sowie die psycho logi schen Aspekte in Zusam men hang mit dem Boden ab stand be rück sichti gen.

3.1.4. Die Hoechstgeschwindigkeit der Fahrzeuge oder der Schlepp einrichtun gen, ihr Mindestabstand sowie ihre Beschleu ni gungs- und Verzögerungswerte müssen so gewählt werden, daß die Sicherheit der Personen und die Betriebs sicherheit der Anlage gewähr leistet sind.

3.2. Stationen und Streckenbauwerke

3.2.1. Die Stationen und Streckenbauwerke müssen so geplant, ge baut und ausge rüstet sein, daß die Standsicherheit gegeben ist. Sie müssen bei allen mög lichen Be triebsverhältnis sen eine sichere Führung der Seile und Fahr zeuge und Schlepp einrich tungen gewähr leisten und eine sichere War tung ermöglichen.

3.2.2. Die Ein- und Ausstiegs bereiche der Anlage sind so zu gestalten, daß sie einen sicheren Verkehr der Fahr zeuge, Schleppeinrich tungen und der Personen ermöglichen. Ins beson dere müssen sich die Fahrzeuge und Schleppeinrich tungen in den Stationen so bewe gen können, daß Perso nen dabei unter Berücksichti gung ihrer mögli chen akti ven Beteiligung nicht gefährdet wer den.

4. Anforderungen hinsichtlich der Seile, der Antriebe und Bremsen sowie der me cha nischen und elektrischen Einrichtungen

4.1. Seile und Seilauflagen

4.1.1. In bezug auf die Seile sind alle Vorkehrungen entspre chend dem Stand der Technik zu treffen, um

- einen Bruch der Seile und ihrer Befestigungen bzw. Verbindungen zu vermei den;

- den Rahmen der Grenzbelastungswerte einzuhalten;

- ihre Sicherheit auf den Auflagen zu gewährleisten und ein Ent gleisen zu verhindern;

- ihre Überwachung zu ermöglichen.

4.1.2. Läßt sich die Gefahr eines Entgleisens der Seile nicht völlig vermeiden, so sind Vorkehrungen zu treffen, um im Entgleisungsfall ein Auf fangen der Seile und ein Stillsetzen der Anlage ohne Gefähr dung von Personen zu ermöglichen.

4.2. Mechanische Einrichtungen

4.2.1. Antriebe

Leistung und Einsatzmöglichkeiten des Antriebssystems einer Anlage müs sen den unterschiedlichen Betriebszuständen und -arten ange paßt sein.

4.2.2. Notantrieb

Die Anlage muß über einen Not antrieb verfügen, dessen Energieversorgung vom Hauptantrieb unabhängig ist. Auf den Notantrieb kann jedoch verzichtet werden, wenn die Sicher heitsanalyse zu dem Ergebnis führt, daß Personen die An lage, insbesondere die Fahr zeuge und Schleppeinrichtungen, auch dann einfach, rasch und si cher verlassen können, wenn kein Notantrieb vorhanden ist.

4.2.3. Bremssystem

4.2.3.1. Die Stillsetzung der Anlage und/oder der Fahrzeuge muß im Notfall auch unter den ungünstigsten Last- und Haf tungsver hältnis sen auf den Treibscheiben, die während des Betriebes zulässig sind, jeder zeit mög lich sein. Der Bremsweg muß so gering sein, wie es die Si cher heit der An lage erfordert.

4.2.3.2. Die Verzögerungswerte müssen innerhalb ange messener Gren zen liegen, damit sowohl die Sicherheit von Personen als auch das einwandfreie Verhal ten der Fahrzeuge, Seile und anderen Teile der Anlage gewähr leistet ist.

4.2.3.3. Alle Anlagen müssen über zwei oder mehr Brems systeme ver fügen, von denen jedes den Halt bewirken kann und die so aufein ander abgestimmt sind, daß sie automatisch das gerade in Betrieb befind liche System erset zen, wenn dessen Wirksam keit nicht mehr aus reicht. Das letzte Bremssy stem für das Zug seil muß direkt auf die Treibscheibe wirken. Diese Vor schriften gelten nicht für Schlepp aufzü ge.

4.2.3.4. Die Anlage muß mit einer wirksamen Stillset zungs- und Halte vor richtung ausgestattet sein, die ein unge wolltes Wiederanlau fen verhin dert.

4.3. Steuereinrichtungen

Die Steuereinrichtungen müssen so geplant und ausgeführt sein, daß sie sicher und zuverlässig sind und den üblichen Betriebsbelastungen und äuße ren Einfluessen wie Feuchtigkeit, extremer Temperatur oder elektromagneti schen Störungen standhalten und daß selbst bei Bedie nungsfehlern keine Gefahren situationen entstehen.

4.4. Kommunikationseinrichtungen

Das Personal muß ständig über geeignete Einrichtungen miteinander in Ver bindung treten und im Notfall die Benutzer entsprechend unterrichten kön nen.

5. Fahrzeuge und Schleppeinrichtungen

5.1. Die Fahrzeuge und/oder die Schleppeinrichtungen müssen so geplant und gestal tet sein, daß unter vorhersehbaren Betriebsbedingungen niemand heraus fallen kann oder anderweitig gefährdet wird.

5.2. Die Befestigungen der Fahrzeuge und der Schleppeinrichtungen am Seil müs sen so bemessen und ausgeführt sein, daß sie auch unter den ungün stigsten Bedingungen

- das Seil nicht beschädigen,

- nicht rutschen können, es sei denn, ein Rut schen ist für die Sicherheit des Fahrzeugs, der Schlepp einrichtung und der Anlage unerheblich.

5.3. Die Türen von Fahrzeugen (Wagen, Kabinen) müssen so geplant und ausgeführt sein, daß sie geschlossen und verriegelt wer den können. Der Fußboden und die Wände der Fahrzeuge müssen so geplant und ausgeführt sein, daß sie unter allen Umständen dem Druck und den Belastungen durch die Benutzer standhalten.

5.4. Ist zur Gewährleistung der Betriebssicherheit die Anwesenheit eines Fahrzeug begleiters erforderlich, dann muß das Fahrzeug so ausgerüstet sein, daß dieser seine Auf gaben erfuellen kann.

5.5. Die Fahrzeuge und/oder Schleppeinrichtungen und insbesondere ihre Auf hän gungen müssen so geplant und ausgeführt sein, daß die Sicherheit von Be schäf tigten, die unter Einhaltung der entsprechenden Vorschriften und Hin weise daran arbeiten, gewährleistet ist.

5.6. Bei Fahrzeugen mit kuppelbaren Klemmen müssen alle Vorkehrungen getrof fen werden, damit fehlerhaft am Seil angekuppelte Fahrzeuge noch vor der Aus fahrt und nicht entkuppelte Fahrzeuge bei der Einfahrt ohne Gefährdung der Benut zer stillgesetzt werden und ein Abstürzen dieser Fahrzeuge verhin dert wird.

5.7. Bei Fahrzeugen von Standseilbahnen und - sofern die Art der Anlage es zuläßt - bei Zweiseilbahnen ist eine auf die Fahrbahn wirkende automati sche Fahr zeug bremse vorzusehen, wenn die Möglichkeit des Bruches des bewegen den Seiles nach ver nünftigem Ermessen nicht ausgeschlossen wer den kann.

5.8. Läßt sich die Gefahr eines Entgleisens des Fahrzeugs durch andere Vorkehrungen nicht völlig vermeiden, so muß das Fahrzeug mit einem Ent glei sungs schutz ausgerüstet werden, der es ermöglicht, das Fahrzeug ohne Gefährdung von Perso nen stillzusetzen.

6. Einrichtungen für die Benutzer

Der Zugang zum Einstieg und der Abgang vom Ausstieg sowie das Ein- und Aussteigen der Benutzer muß mit Rücksicht auf den Umlauf und den Stillstand der Fahr zeuge so organisiert sein, daß die Sicherheit von Perso nen, insbesondere an Stellen mitAbsturzgefahr gewähr leistet ist. Eine sichere Benut zung der Anlage durch Kinder und Personen mit eingeschränk ter Beweg lichkeit muß möglich sein, wenn das Verkehrs be dürfnis der An lage eine Beför derung sol cher Personen einschließt.

7. Betriebstechnische Erfordernisse

7.1. Sicherheit

7.1.1. Es müssen alle technischen Vorkehrungen und Maßnah men getroffen wer den, damit die Anlage bestimmungs gemäß und entsprechend ihren technischen Beson derheiten und festgeleg ten Verwendungsbedingun gen benutzt werden kann und damit die Hin weise im Hinblick auf einen sicheren Betrieb und eine ordnungs gemä ße Instandhaltung eingehalten werden können. Die Betriebs anleitung und die entsprechenden Hinweise sind in der (oder den) Amts sprache(n) der Gemein schaft abzufassen, die der Mitglieds taat, in dessen Hoheits gebiet die Anlage errich tet wird, in Übereinstim mung mit dem EG-Vertrag festlegen kann.

7.1.2. Den mit der Führung der Anlage betrauten Perso nen, die für diese Aufgabe geeignet sein müssen, sind ange messene Arbeitsmittel zur Ver fügung zu stellen.

7.2. Sicherheit im Fall einer Betriebsstörung der Anlage

Es müssen alle technischen Vorkehrungen und Maßnahmen getroffen werden, damit die Benutzer bei einer Betriebsstörung der Anlage, die nicht kurzfristig behoben werden kann, innerhalb einer dem Anlagentyp und seiner Umgebung ange messenen Frist in Sicherheit gebracht werden können.

7.3. Weitere besondere Sicherheitsvorkehrungen

7.3.1. Führerstände und Arbeitsplätze

Bewegliche Anlageteile, die normalerweise in den Stationen zugäng lich sind, müssen so geplant, ausgeführt und eingebaut sein, daß Gefahren vermieden werden; bei dennoch bestehen den Gefahren müssen sie mit Schutzeinrich tungen versehen sein, die ein direktes Berühren der An lageteile, das zu Unfällen führen könnte, verhindern. Diese Einrichtun gen dürfen sich nicht ohne weiteres lösen oder un wirksam machen lassen.

7.3.2. Absturzgefahr

Die für Arbeiten oder andere Eingriffe vorgesehenen Stellen und Berei che sowie deren Zugänge müssen, selbst wenn sie nur gelegentlich benutzt werden, so geplant und gestaltet sein, daß Personen, die dort tätig sind oder sich dort aufhalten, vor Absturzgefahr sicher sind. Sind diese Vorkeh rungen nicht aus reichend, müssen die Arbeitsplätze zusätzlich mit Veranke run gen für persönliche Ausrüstungen für den Schutz vor Absturz ausgestat tet sein.

ANHANG III SICHERHEITSANALYSE

Bei der Sicherheitsanalyse, die bei allen Anlagen nach Artikel 1 Absatz 5 durchzuführen ist, ist jeder geplanten Betriebsart Rechnung zu tragen. Diese Analy se muß nach einer aner kannten oder feststehenden Methode durchgeführt wer den, wobei der Stand der Technik und die Komplexität der Anlage zu berücksichti gen sind. Durch die Analyse soll auch sichergestellt werden, daß bei Planung und Ausführung der Anlage das örtliche Umfeld und die ungünstigsten Bedingungen berücksichtigt werden, damit ein zufriedenstellendes Maß an Sicherheit erreicht wird.

Die Analyse erstreckt sich auch auf die Sicherheitseinrichtungen und deren Wir kung auf die Anlage und die dabei eingesetzten, mit ihnen verbundenen Teilsyste me; damit wird bezweckt, daß diese

- entweder beim ersten Anzeichen einer Störung oder eines Ausfalls reagieren können, um dann in einem die Sicherheit gewährleistenden Zustand, in einer ausfallsicheren Betriebsart oder im Zwangshalt (fail safe) zu bleiben, oder

- redundant sind und überwacht werden oder

- so ausgelegt sind, daß die Wahrscheinlichkeit ihres Ausfalls berechnet werden kann, und sie einen Standard aufweisen, der mit dem der Sicher heitseinrichtun gen gleich wertig ist, die den im ersten und zweiten Gedankenstrich genannten Kriterien genügen.

Die Sicherheitsanalyse führt zur Erstellung eines Verzeichnisses der Risiken und Gefahren situationen gemäß Artikel 4 Absatz 1 und zur Festlegung der in Artikel 4 Absatz 2 genannten Liste der Sicherheitsbauteile. Das Ergebnis der Sicherheits analyse ist in einem Sicherheits bericht zusammenzufassen.

ANHANG IV SICHERHEITSBAUTEILE: EG-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG

Dieser Anhang gilt für die in Artikel 1 Absatz 5 genannten Sicher heitsbauteile, um zu gewährleisten, daß diese die in Artikel 3 Absatz 1 genannten und in Anhang II festgelegten grundlegenden Anforderungen erfuellen, die sie betreffen.

Die EG-Konformitätserklärung und die beigefügten Unterlagen müssen datiert und unter zeichnet sein. Die Erklärung muß in derselben Sprache oder denselben Sprachen wie die Betriebsanleitung in Anhang II Nummer 7.1.1 abgefaßt sein.

Die Erklärung muß folgende Angaben enthalten:

- die Fundstelle dieser Richtlinie;

- Name, Firma und vollständige Anschrift des Herstellers oder seines in der Ge meinschaft ansässigen Bevollmächtigten; im Fall des Bevollmächtigten auch Name, Firma und vollständige Anschrift des Herstellers;

- Beschreibung des Bauteils (Marke, Typ usw.);

- das für die Konformitätserklärung angewandte Verfahren (Artikel 7);

- alle einschlägigen Bestimmungen, die das Bauteil erfuellen muß, insbesondere die Verwen dungs bedingungen;

- Name und Anschrift der benannten Stelle(n), die bei dem Konformi tätsverfahren mit gewirkt hat (haben), sowie Datum der EG-Prüfbe scheini gung und gegebenen falls Gültig keitsdauer und Bedingungen der Be scheinigun g;

- gegebenenfalls die Fundstellen der zugrundegelegten harmonisierten Normen;

- Angaben zu der Person, die bevollmächtigt ist, die Erklärung für den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten rechtsverbind lich zu unterzeichnen.

ANHANG V SICHERHEITSBAUTEILE: KONFORMITÄTSBEWERTUNG

1. Anwendungsbereich

Zweck dieses Anhangs ist die Überprüfung der Übereinstimmung der Sicherheitsbauteile mit den in Artikel 3 Absatz 1 genannten und in Anhang II festgelegten grundlegenden Anforderungen. Er betrifft die Bewer tung der tatsächlichen Konformität eines einzeln betrachte ten Bauteils mit den jeweils einzuhaltenden tech nischen Spezifikationen durch eine (mehrere) be nannte Stelle(n).

2. Inhalt der Verfahren

Die von den benannten Stellen während des Entwurfs- und Produktionsstadiums durch geführten Bewertungsverfahren gründen sich auf die im Beschluß 93/465/EWG des Rates festge leg ten Module gemäß der nachstehenden Tabelle. Die in dieser Tabelle angegebenen Lösungen werden als gleichwertig aner kannt und können vom Hersteller nach Wahl verwendet werden.

KONFORMITÄTSBEWERTUNG DER SICHERHEITS BAUTEILE

ENTWURF // FERTIGUNG

(1) EG-Baumusterprüfung

MODUL "B" // (1a) Qualitätssicherung Produktion

MODUL "D"

(1b) Prüfung der Produkte

MODUL "F"

(2) Umfassende Qualitätssicherung

MODUL "H" // (2) Umfassende Qualitätssicherung

MODUL "H"

(3) Einzelprüfung

MODUL "G" // (3) Einzelprüfung

MODUL "G"

Die Module sind unter Berücksichtigung der zusätzlichen spezifischen Bedingun gen anzu wenden, die in diesem Anhang bei den einzelnen Modulen vorgesehen sind.

MODUL B: EG-Baumusterprüfung

1. Dieses Modul beschreibt den Teil des Verfahrens, bei dem eine benannte Stelle prüft und bestätigt, daß ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster den Vorschriften dieser Richtlinie entspricht.

2. Der Antrag auf EG-Baumusterprüfung ist vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten bei einer benannten Stelle seiner Wahl einzureichen.

Der Antrag muß folgendes enthalten:

- Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Namen und Anschrift;

- eine schriftliche Erklärung, daß derselbe Antrag bei keiner ande ren benann ten Stelle eingereicht worden ist;

- die technischen Unterlagen gemäß Nummer 3.

Der Antragsteller stellt der benannten Stelle ein für die betreffende Produk tion repräsen tati ves Muster (im folgenden als "Baumuster" bezeichnet) zur Ver fügung. Die benannte Stelle kann weitere Muster verlangen, wenn sie dies für die Durch führung des Prüfungs programms benötigt.

3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des Bauteils mit den Anforderungen dieser Richtlinie ermöglichen. Sie müssen in dem für diese Bewertung erforderlichen Maße Entwurf, Ferti gungs- und Funktions weise des Bauteils abdecken.

Soweit dies für die Bewertung erforderlich ist, müssen die Unterlagen folgendes enthalten:

- eine allgemeine Beschreibung des Baumusters;

- Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Unterbaugruppen, Schaltkreisen usw.;

- Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genann ten Zeich nungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Bauteils erforderlich sind;

- eine Liste der in Artikel 2 Absatz 2 genannten, ganz oder teilweise angewandten euro päischen Spezifikationen sowie Beschreibungen der zur Erfuel lung der grundlegenden Anfor derun gen gewählten Lösungen, falls es die in Artikel 2 Absatz 2 genannten europäischen Spezifi kationen nicht gibt;

- die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;

- Prüfberichte.

Ferner müssen sie das Anwendungsgebiet des Bauteils angeben.

4. Die benannte Stelle

4.1. prüft die technischen Unterlagen, überprüft, ob das Bau muster in Über einstim mung mit den technischen Unterlagen hergestellt wur de, und stellt fest, welche Bauteile nach den ein schlägigen Bestim mungen der in Artikel 2 Absatz 2 genannten europä ischen Spezifikationen und welche nicht nach diesen Spezifikationen entworfen wurden;

4.2. führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durch oder läßt sie durchführen, um festzustellen, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen die grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie erfuellen, sofern die in Artikel 2 Absatz 2 genannten europäischen Spezifikationen nicht angewandt wurden;

4.3. führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderli chen Prüfun gen durch oder läßt sie durchführen, um festzustel len, ob die einschlägigen europäischen Spezifi kationen richtig ange wandt wur den, sofern der Hersteller sich dafür entschieden hat, diese anzuwenden;

4.4. vereinbart mit dem Antragsteller den Ort, an dem die Un tersu chungen und erfor derlichen Prüfungen durchgeführt wer den.

5. Entspricht das Baumuster den Bestimmungen dieser Richtlinie, so stellt die benann te Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung aus. Die Beschei ni gung enthält den Namen und die Anschrift des Herstellers, das Ergebnis der Prüfung, die Bedingungen für die Gültigkeit und die Geltungsdauer der Beschei ni gung und die für die Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforder li chen Angaben.

Eine Liste der wichtigen Teile der technischen Unterlagen wird der Bescheini gung beigefügt und in einer Kopie von der benannten Stelle aufbewahrt. Lehnt die benannte Stelle es ab, dem Hersteller eine EG-Baumusterprüfbe schei ni gung auszustellen, so gibt sie dafür eine ausführliche Begründung. Es ist ein Einspruchsverfahren vorzusehen.

6. Der Antragsteller unterrichtet die benannte Stelle, der die technischen Unter lagen zur EG-Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderun gen an dem zu gelassenen Bauteil, die einer neuen Zulassung bedürfen, so weit die se Ände run gen die Übereinstim mung mit den grundlegenden Anforde rungen oder den vorge schriebenen Bedingungen für die Benutzung des Bau teils beeinträchtigen kön nen. Diese neue Zulas sung wird in Form einer Ergän zung der ur sprünglichen EG-Bau muster prüfbescheinigung erteilt.

7. Jede benannte Stelle macht den übrigen benannten Stellen einschlägige Angaben über die EG-Baumusterprüfbescheinigungen und die ausgestell ten bzw. zurückgezogenen Ergänzun gen.

8. Die übrigen benannten Stellen können Kopien der EG-Baumusterprüf be schei ni gun gen und/oder der Ergänzungen erhalten. Die Anhänge der Be scheini gungen werden für die übrigen benannten Stellen zur Verfügung gehalten.

9. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bewahrt zusammen mit den techni schen Unter lagen eine Kopie der EG-Baumusterprüf bescheinigung und ihrer Ergän zungen mindestens 30 Jahre lang nach Herstellung des letzten Bau teils auf.

Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Un terlagen der Per son zu, die für das Inverkehrbringen des Bauteils in der Ge meinschaft verantwort lich ist.

MODUL D: QUALITÄTSSICHERUNG PRODUKTION

1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Ver pflich tungen gemäß Nummer 2 erfuellt, sicherstellt und erklärt, daß die betref fenden Bautei le der in der EG-Baumusterprüf bescheinigung beschriebe nen Bauart ent spre chen und die Anfor derungen dieser Richt linie erfuellen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässi ger Bevollmächtigter bringt an jedem Bauteil die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennummer der benannten Stelle hinzugefügt, die für die Überwachung gemäß Nummer 4 zuständig ist.

2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Her stel lung, End abnahme und Prüfung der Bauteile gemäß Ziffer 3 und unter liegt der Überwachung gemäß Nummer 4.

3. Qualitätssicherungssystem

3.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Be wertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Bau teile.

Der Antrag enthält folgendes:

- alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Bauteilkategorie;

- die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;

- gegebenenfalls die technischen Unterlagen über das zugelassene Baumuster und eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung.

3.2. Das Qualitätssicherungssystem muß die Übereinstim mung der Bautei le mit der in der EG-Baumusterprüfbescheini gung be schriebenen Bau art und mit den Anfor derun gen dieser Richtlinie ge währ leisten.

Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vor schriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftli cher Maß nahmen, Ver fahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitäts sicherungssystem sollen sicher stellen, daß die Qualitäts sicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausge legt werden.

Sie müssen ins besondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte ent hal ten:

- Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständig keiten und Befug nisse des Managements in Bezug auf die Bau teil quali tät;

- Fertigungsverfahren, Qualitätskontroll- und Qualitäts siche rungs techni ken und andere systematische Maßnahmen, die dabei angewandt werden;

- Untersuchungen und Prüfungen, die vor, während und nach der Her stellung durch geführt werden, mit Angabe ihrer Häufigkeit;

- Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte, Prüf- und Eich daten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Be reich be schäf tigten Mitarbeiter usw.;

- Mittel, mit denen die Verwirklichung der angestrebten Bauteilqualität und die wirk same Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden können.

3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2. genannten Anforderungen erfuellt. Bei Qualitäts sicherungssystemen, die die entsprechenden harmonisierten Normen anwenden, wird von der Erfuellung dieser Anforderungen ausgegangen.

Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über Erfah rungen mit der Bewertung der betreffenden Bauteiltechnik ver fügen. Das Bewer tungsverfahren umfaßt auch eine Kontroll besichtigung des Hersteller werks.

Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergeb nisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung

3.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qua litäts siche rungsystem in seiner zugelassenen Form zu erfuel len und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effi zient funktioniert.

Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter unterrichtet die be nannte Stelle, die das Qualitäts sicherungssystem zugelassen hat, laufend über alle geplanten Aktualisie run gen des Qualitäts sicherungssystems.

Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und ent scheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 3.2. ge nannten Anforde rungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergeb nisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

4. Überwachung unter der Verantwortlichkeit der benannten Stelle

4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, daß der Hersteller die Verpflich tungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungs system vorschrifts mäßig erfuellt.

4.2. Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforder lichen Unter lagen zur Verfü gung. Hierzu gehören ins besondere:

- Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;

- Qualitätsberichte, wie Prüfberichte, Prüf- und Eichdaten, Berichte über die Qualifi kation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.

4.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen durch, um sicher zustellen, daß der Hersteller das Qualitäts sicherungs system aufrech terhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über die Nach prüfungen.

4.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle dem Hersteller unange melde te Besuche abstatten. Während dieser Besuche kann sie erfor derli chenfalls Prüfungen zur Kontrolle des ord nungsgemä ßen Funktio nie rens des Qualitäts sicherungssystems durchführen oder durchführen lassen. Die benannte Stel le stellt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht zur Verfü gung.

5. Der Hersteller hält mindestens 30 Jahre lang nach Herstellung des letz ten Bauteils folgende Unterlagen für die Behörden der Mitgliedstaaten zur Ver fügung:

- die Unterlagen gemäß Nummer 3.1. Absatz 2 zweiter Gedanken strich;

- die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4. Absatz 2;

- die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß den Nummern 3.4., 4.3. und 4.4.

6. Jede benannte Stelle teilt den anderen benannten Stellen die einschlä gi gen An gaben über die ausgestellten und zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungs systeme mit.

MODUL F: PRÜFUNG DER PRODUKTE

1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemein schaft ansässiger Bevollmächtigter gewährleistet und erklärt, daß die be treffenden Bauteile, auf die die Bestimmungen gemäß Nummer 3 angewandt wur den, der in der EG-Baumuster prüfbescheinigung beschriebe nen Bauart ent sprechen und die Anforderun gen dieser Richt linie erfuellen.

2. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Ferti gungsprozeß die Über einstimmung der Bauteile mit der in der EG-Baumuster prüfbe scheinigung beschriebenen Bauart und mit den An for derungen dieser Richtlinie gewährleistet. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bringt an jedem Bauteil die CE-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitätserklärung aus.

3. Die benannte Stelle nimmt die entsprechenden Prüfungen und Ver suche je nach Wahl des Herstellers entweder durch Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen Bauteils gemäß Nummer 4 oder durch Kontrolle und Erprobung der Bauteile auf stati stischer Grundlage gemäß Nummer 5 vor, um die Überein stim mung des Bauteils mit den Anforderungen dieser Richtlinie zu überprüfen.

Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtig ter be wahrt mindestens 30 Jahre lang nach Herstellung des letzten Bauteils eine Kopie der Konformi tätserklärung auf.

4. Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen Bauteils.

4.1. Alle Bauteile werden einzeln geprüft und dabei entspre chenden Prü fun gen, wie sie in der (oder den) in Artikel 2 genannten euro päischen Spezifikation(en) vorgesehen sind, oder gleichwertigen Prüfungen unterzogen, um ihre Überein stimmung mit der in der EG-Baumusterprüfbeschei ni gung beschriebenen Bauart und mit den Anforde rungen dieser Richtlinie zu überprüfen.

4.2. Die benannte Stelle bringt an jedem zugelassenen Bauteil ihre Kennummer an oder läßt diese anbringen und stellt eine schriftli che Kon formi täts be scheini gung über die vorgenomme nen Prüfun gen aus.

4.3. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muß auf Verlangen die Kon formi täts beschei nigungen der benannten Stelle vorlegen können.

5. Statistische Kontrolle

5.1. Der Hersteller legt seine Bauteile in einheitlichen Losen vor und trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Ferti gungs prozeß die Ein heitlich keit aller produzierten Lose gewähr leistet.

5.2. Alle Bauteile sind in einheitlichen Losen für die Prüfung bereitzu halten. Jedem Los wird ein beliebiges Probestück ent nommen. Die Probe stücke werden einzeln geprüft und dabei entsprechenden Prü fun gen, wie sie in der (oder den) in Artikel 2 Absatz 2 genann ten europäischen Spezifikation(en) vorgesehen sind, oder gleichwertigen Prüfun gen unter zogen, um ihre Überein stimmung mit den Anforderungen dieser Richtlinie zu überprüfen und zu ent schei den, ob das Los akzep tiert oder abgelehnt werden soll.

5.3. Bei dem statistischen Verfahren ist folgendes anzuwenden:

- eine statistische Methode,

- ein Stichprobenplan mit den funktionsspezifischen Besonderheiten.

5.4. Wird ein Los akzeptiert, so bringt die benannte Stelle ihre Kennummer an jedem Bauteil an oder läßt sie anbringen und stellt eine schriftliche Kon formitäts beschei nigung über die vorgenommenen Prü fun gen aus. Alle Bauteile aus dem Los mit Ausnahme derjeni gen, bei denen keine Über einstim mung festgestellt wurde, können in Verkehr ge bracht werden.

Wird ein Los abgelehnt, so trifft die benannte Stelle geeignete Maß nah men, um zu verhindern, daß dieses Los in Verkehr ge bracht wird. Bei gehäufter Ableh nung von Losen kann die statistische Kontrolle von der benannten Stelle ausgesetzt werden.

Der Hersteller kann unter der Verantwortlichkeit der benannten Stelle die Kennummer dieser Stelle während des Herstellungsprozesses anbringen.

5.5. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muß auf Verlangen die Kon formi täts be scheinigun gen der be nannten Stelle vorlegen können.

MODUL G: EINZELPRÜFUNG

1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller sicher stellt und erklärt, daß das betreffende Bauteil, für das die Bescheinigung gemäß Nummer 2 ausgestellt wurde, die Anforderungen dieser Richt linie erfuellt. Der Her steller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Bauteil die CE-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitäts erklärung aus.

2. Die benannte Stelle untersucht das Bauteil und unterzieht es dabei entspre chen den Prüfungen gemäß der (oder den) in Artikel 2 Absatz 2 genannten euro päi schen Spezifi ka tion(en) oder gleichwertigen Prüfungen, um seine Übereinstimmung mit den einschlägigen Anforderun gen dieser Richtlinie zu überprüfen.

Die benannte Stelle bringt ihre Kennummer an dem Bauteil an oder läßt diese anbringen und stellt eine Kon formitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen aus.

3. Zweck der technischen Unterlagen ist es, die Bewertung der Überein stim mung mit den Anforderungen dieser Richtlinie sowie das Verständnis des Ent wurfs, der Ferti gung und der Funktionsweise des Bauteils zu ermögli chen.

Soweit dies für die Bewertung relevant ist, müssen die Unterlagen folgendes enthalten:

- eine allgemeine Beschreibung des Baumusters;

- Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Unterbau grup pen, Schalt kreisen usw.;

- Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genann ten Zeich nungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Bau teils erforder lich sind;

- eine Liste der in Artikel 2 Absatz 2 genannten, ganz oder teilweise angewandten euro pä ischen Spe zi fikatio nen sowie eine Beschreibung der zur Erfuellung der grundlegen den Anforderungen gewählten Lösungen, soweit die in Artikel 2 Absatz 2 genannten euro päischen Spezifikationen nicht angewandt worden sind;

- die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;

- Prüfberichte;

- Anwendungsgebiet der Bauteile.

MODUL H: UMFASSENDE QUALITÄTSSICHERUNG

1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Ver pflich tungen gemäß Nummer 2 erfuellt, sicherstellt und erklärt, daß die betref fenden Bauteile die Anforderungen dieser Richtlinie erfuellen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Bauteil die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennummer der benannten Stelle hinzugefügt, die für die Überwachung gemäß Nummer 4 zuständig ist.

2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Ent wurf, Fertigung sowie Endabnahme und Prüfung gemäß Nummer 3 und unter liegt der Über wachung gemäß Nummer 4.

3. Qualitätssicherungssystem

3.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle die Bewer tung seines Quali tätssicherungssystems.

Der Antrag enthält folgendes:

- alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Bauteilkategorie;

- die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem.

3.2. Das Qualitätssicherungssystem muß die Übereinstim mung der Bautei le mit den einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie gewährleisten.

Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschrif ten sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftli cher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicher stellen, daß die Qualitätssicherungs grund sätze und -verfahren wie z.B. Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden.

Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

- Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständig keiten und Befug nisse des Managements in bezug auf Entwurfs- und Bauteil quali tät;

- technische Konstruktionsspezifikationen, einschließlich der in Artikel 2 Absatz 2 genannten ange wandten europäischen Spezifikationen sowie - wenn die europäischen Spezifikationen nicht vollständig angewendet wurden - die Mittel, mit denen gewährleistet werden soll, daß die einschlägigen grund legenden Anforde rungen dieser Richtlinie erfuellt werden;

- Techniken zur Kontrolle und Prüfung des Entwicklungs ergebnis ses, Ver fahren und systematische Maßnahmen, die bei der Ent wick lung der zur betreffenden Bauteilkategorie gehören den Bau teile ange wandt wer den;

- entsprechende Fertigungs-, Qualitätskontroll- und Quali täts siche rungs techniken, angewandte Verfahren und systemati sche Maß nah men;

- vor, während und nach der Herstellung durchgeführte Untersu chun gen und Prüfungen unter Angabe ihrer Häufigkeit;

- Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte, Prüf- und Eich daten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Be reich be schäf tigten Mit arbeiter usw.;

- Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Ent wurfs- und Bau teil qualität sowie die wirksame Arbeitsweise des Quali täts siche rungs systems überwacht werden.

3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssy stem, um fest zustellen, ob es die unter Nummer 3.2. genannten Anforderungen erfuellt. Bei Qualitäts siche rungssystemen, die die entsprechende har mo nisierte Norm anwenden, wird von der Erfuellung dieser Anforderun gen ausge gangen.

Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über Erfahrungen in der Bewertung der betreffenden Bauteiltechnik verfügen. Das Be wer tungsverfahren umfaßt auch eine Besichtigung des Hersteller werks.

Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

3.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitäts siche rungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfuellen und dafür zu sor gen, daß es stets sachgemäß und effi zient funktio niert.

Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, laufend über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungs systems.

Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 3.2. ge nannten Anforde rungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergeb nisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

4. Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle

4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, daß der Hersteller die Ver pflich tungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungs system vor schrifts mäßig erfuellt.

4.2. Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspek tions zwecken Zugang zu den Entwicklungs-, Fertigungs-, Ab nahme-, Prüf- und La ger einrichtungen und stellt ihr alle erforder lichen Unterlagen zur Ver fügung. Hierzu gehören ins besondere

- Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;

- die vom Qualitätssicherungssystem für den Entwick lungs be reich vor gesehe nen Qualitätsberichte wie Ergeb nisse von Ana lysen, Berechnungen, Prüfun gen usw.;

- die vom Qualitätssicherungssystem für den Fertigungs bereich vorgesehe nen Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüf daten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.

4.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen durch, um sicher zustellen, daß der Hersteller das Qualitäts sicherungs system aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über die Nach prüfungen.

4.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle dem Hersteller unange melde te Besuche abstatten. Während dieser Besuche kann sie erfor derli chenfalls Prüfungen zur Kontrolle des ord nungsgemä ßen Funktio nie rens des Qualitätssicherungs systems durchfüh ren oder durchführen lassen. Die benannte Stelle stellt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht zur Verfü gung.

5. Der Hersteller hält mindestens 30 Jahre lang nach Herstellung des letzten Bauteils folgen de Unterlagen für die Behörden der Mitgliedstaaten zur Ver fügung:

- die Unterlagen gemäß Nummer 3.1 Absatz 2 zweiter Gedanken strich;

- die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 Absatz 2;

- die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß den Nummern 3.4, 4.3 und 4.4.

6. Jede benannte Stelle teilt den anderen benannten Stellen die einschlä gi gen An gaben über die ausgestellten und zurückgezogenen Zulassungen für Qualitäts sicherungs systeme mit.

7. Zusatzbestimmungen: Entwurfsprüfung

7.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle die Prüfung des Ent wurfs.

7.2. Aus dem Antrag müssen Auslegung, Herstellungs- und Funktionsweise des Bauteils ersichtlich sein; der Antrag muß eine Bewertung der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Richtlinie ermöglichen.

Er muß folgendes umfassen:

- die zugrunde gelegten technischen Entwurfsspezifikationen, einschließlich der in Artikel 2 Absatz 2 genannten angewandten europäischen Spezifikationen;

- die erforderlichen Nachweise für ihre Eignung, insbesondere dann, wenn die in Artikel 2 Absatz 2 genannten europäischen Spezifikationen nicht vollständig angewandt wurden. Dieser Nach weis schließt die Ergebnisse von Prüfungen ein, die in geeigneten Laborato rien des Herstellers oder in seinem Auftrag durchge führt wurden.

7.3. Die benannte Stelle prüft den Antrag und stellt dem An tragstel ler eine EG-Entwurfsprüfbescheinigung aus, wenn der Entwurf die Vorschrif ten dieser Richtlinie erfuellt. Die Beschei nigung ent hält die Ergeb nisse der Prüfung, Bedin gungen für ihre Gültigkeit, die für die Identifizie rung des zugelassenen Entwurfs erforderlichen An gaben und gegebe nenfalls eine Be schreibung der Funktions weise des Bauteils.

7.4. Der Antragsteller hält die benannte Stelle, die die EG-Entwurfsprüfbescheini gung ausgestellt hat, über Änderungen an dem zugelassenen Entwurf auf dem laufen den. Änderungen am zu gelassenen Entwurf be dürfen einer zusätzlichen Zulas sung sei tens der benannten Stelle, die die EG-Entwurfsprüfbescheinigung ausgestellt hat, soweit diese Ände rungen die Übereinstim mung mit den grundlegen den Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 oder mit den vorgeschriebenen Bedingungen für die Benutzung des Bauteils beeinträchti gen können. Diese zusätzliche Zulas sung wird in Form einer Ergänzung der EG-Entwurfsprüf beschei nigung erstellt.

7.5. Jede benannte Stelle übermittelt den anderen benannten Stellen ein schlägige Angaben über

- die ausgestellten EG-Entwurfsprüfbescheinigungen und Ergän zun gen;

- die zurückgezogenen EG-Entwurfsprüfbescheinigungen und Ergänzun gen;

- die abgelehnten EG-Entwurfsprüfbescheinigungen und Er gänzun gen.

ANHANG VI TEILSYSTEME: EG-KONFORMITÄTSERKLÄ RUNG

Dieser Anhang gilt für die in Artikel 9 genannten Teil systeme, um zu gewährleisten, daß diese die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 erfuellen, die sie betreffen.

Die EG-Konformitätserklärung wird vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässi gen Bevollmächtigten oder - sofern ein solcher nicht vorhanden ist - von der natürli chen oder juristischen Person, die das Teilsystem in Verkehr bringt, ausgestellt; die Erklärung und die beigefügten technischen Unterlagen müssen datiert und unterzeichnet sein.

Diese Erklärung ist wie die technischen Unterlagen in derselben Spra che oder denselben Sprachen wie die Betriebs anleitung in Anhang II Nummer 7.1.1 abzufassen und hat folgende Angaben zu enthalten:

- die Fundstelle dieser Richtlinie;

- Name und Anschrift des Auftraggebers für die EG-Prüfung;

- Beschreibung des Teilsystems;

- Name und Anschrift der benannten Stelle, die die EG-Prüfung gemäß Artikel 11 vor genommen hat;

- sämtliche einschlägigen Bestimmungen, die das Teilsystem erfuellen muß, ins besondere allfällige Betriebsbeschränkungen oder Betriebsbe dingungen;

- das Ergebnis der EG-Prüfung gemäß Anhang VII (EG-Prüfbescheinigung);

- Angaben zu der Person, die bevollmächtigt ist, die Erklärung für den Hersteller, seinen Bevollmächtigten oder - sofern ein solcher nicht vorhan den ist - die natürliche oder juristische Person, die das Teilsystem in Verkehr bringt, rechtsverbind lich zu unter zeichnen.

ANHANG VII TEILSYSTEME: KONFORMITÄTSBEWERTUNG

1. Die EG-Prüfung ist das Verfahren, mit dem eine benannte Stelle auf Verlan gen des Herstellers, seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevoll mächtigten oder - sofern ein solcher nicht vorhanden ist - der natür lichen oder juristischen Person, die das Teilsystem in Verkehr bringt, prüft und bescheinigt, daß ein Teilsystem

- richtlinienkonform und mit sonstigen in Erfuellung des EG-Vertrages an wend baren Bestim mungen konform ist,

- mit den technischen Unterlagen konform und fertiggestellt ist.

2. Die Prüfung des Teilsystems erfolgt für jedes der nachfolgend angeführten Stadien:

- Entwurf,

- Herstellung und Abnahmeprüfung nach Fertigstellung des Teil sy stems.

3. Die der Prüfbescheinigung beigefügten technischen Un ter lagen müssen folgen des enthalten:

- Ausführungspläne und Berechnungen, Schalt- und Hydraulik pläne, Steuer stromlauf pläne, eine Beschreibung der Informatik- und Automa tik plä ne, Be triebs- und Wartungs anleitungen usw.;

- eine Liste der in Artikel 4 Absatz 2 genannten Sicher heits bauteile, die in diesem Teilsystem verwendet werden;

- Kopien der EG-Konformitätserklärung nach Anhang IV für diese Sicherheitsbauteile mit den zugehörigen Ausfüh rungsplänen und Be rech nungen sowie eine Kopie der Berichte über allenfalls durch geführte Versuche und Prüfungen.

4. Unterlagen und Schriftverkehr im Zusammenhang mit den Verfahren der EG-Prüfung sind in derselben Sprache oder denselben Sprachen wie die Betriebsanleitung in Anhang II Nummer 7.1.1 abzu fas sen.

5. Überwachung

5.1. Durch eine Überwachung ist sicher zu stellen, daß die sich aus den technischen Un terlagen erge ben den Pflich ten bei der Erstellung des Teilsy stems erfuellt worden sind.

5.2. Die für die EG-Prüfung zuständige benannte Stelle muß ständig Zu gang zu den Produktionsstätten, den Lagerorten und gegebenenfalls Vor ferti gungsstätten, zu den Versuchsanlagen und ganz allgemein zu allen Orten haben, deren Betreten sie zur Erfuellung ihrer Aufgabe für nötig erachtet. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter oder - sofern ein sol cher nicht vorhanden ist - die natürliche oder juri stische Person, die das Teilsystem in Ver kehr bringt, hat ihr alle sach dienli chen Unterlagen, insbesondere die Kon struktionszeichnungen und die techni schen Unterlagen über das Teilsystem, auszuhändigen oder aus händi gen zu las sen.

5.3. Die für die EG-Prüfung zuständige benannte Stelle führt regel mä ßig Nachprüfun gen (Audits) durch, um sicher zustellen, daß die Bestim mungen der Richt linie eingehalten werden; sie liefert bei dieser Gelegenheit den für die Ausfüh rung verant wortlichen Fachleu ten einen Bericht. Sie kann ver langen, zu ver schiede nen Her stellungsphasen hin zugezogen zu werden.

5.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle unangemeldete Besichtigungen in den Produktionsstätten vornehmen. Bei dieser Gelegenheit kann die benannte Stelle vollständige oder Teilbereiche betreffende Nach prüfun gen durchführen. Sie erstellt einen Besichtigungsbericht und liefert den für die Ausführung verant wortlichen Fachleuten gegebenenfalls einen Nachprü fungsbericht.

6. Jede benannte Stelle veröffentlicht regelmäßig die einschlägigen Infor matio nen über

- die eingegangenen Anträge auf EG-Prüfung,

- die ausgestellten EG-Prüfbescheinigungen,

- die abgelehnten EG-Prüfbescheinigungen.

ANHANG VIII VON DEN MITGLIEDSTAATEN ZU BERÜCKSICHTIGENDE MINDESTKRITERIEN FÜR DIE BENENNUNG DER STELLEN

1. Die benannte Stelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung der Prüfun gen beauftragte Personal dürfen weder mit dem Urheber des Entwur fes, dem Her steller, dem Lieferanten oder dem Installateur der zu prüfenden Sicherheitsbautei le oder Teil systeme identisch noch Bevollmächtigte einer dieser Personen oder diejenige natürliche oder juristische Person, die diese Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme in Verkehr gebracht hat, sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Bevollmächtigte an der Planung, an der Herstellung, am Bau, am Vertrieb, an der Instand haltung oder dem Einsatz dieser Sicherheitsbauteile oder Teilsy steme beteiligt sein. Die Möglichkeit eines Aus tausches techni scher Informa tio nen zwischen dem Hersteller und der benann ten Stelle wird dadurch nicht ausgeschlossen.

2. Die benannte Stelle und das mit der Prüfung beauftragte Personal müssen die Prüfung mit höchster beruflicher Integrität und größter techni scher Kom petenz durchführen und un abhängig von jeder Einflußnahme - vor allem finanzieller Art - auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Prüfung sein, insbesondere von der Einflußnahme seitens Personen oder Personen grup pen, die an den Ergebnissen der Prüfungen interessiert sind.

3. Die benannte Stelle muß über das Personal verfügen und die Mittel besit zen, die zur angemessenen Erfuellung der mit der Durchführung der Prüfun gen ver bundenen tech nischen und administrativen Aufgaben erforder lich sind; sie muß außerdem Zugang zu den für außerordentliche Prüfungen erforderli chen Geräten haben.

4. Das mit den Prüfungen beauftragte Personal muß folgendes besitzen:

- eine gute technische und berufliche Ausbildung;

- eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die von ihm durch geführten Prüfungen und eine ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet;

- die erforderliche Eignung für die Abfassung der Bescheinigun gen, Proto kolle und Berichte, die notwendig sind, um die Durchführung der Prü fungen zu beschei nigen.

5. Die Unabhängigkeit des mit der Prüfung beauftragten Personals ist zu ge währ leisten. Die Höhe der Entlohnung jedes Prüfers darf sich weder nach der Zahl der von ihm durch geführ ten Prüfungen noch nach den Ergebnissen dieser Prüfun gen richten.

6. Die benannte Stelle muß eine Haftpflichtversicherung abschließen, es sei denn, diese Haftpflicht wird auf Grund der Rechtsvorschriften des Mit glieds taats vom Staat gedeckt oder die Prüfungen werden unmittelbar vom Mitgliedstaat selbst durchgeführt.

7. Das Personal der Stelle ist (außer gegenüber den zuständigen Behör den desje nigen Mit gliedstaats, in dem es seine Tätigkeit ausübt) durch das Berufs geheim nis in bezug auf alles gebunden, wovon es bei der Durchfüh rung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie oder jeder einzelstaatlichen Rechtsvorschrift, die dieser Richtlinie Wirkung verleiht, Kennt nis erhält.

ANHANG IX CE-KONFORMITÄTSKENNZEICH NUNG

Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" mit folgen dem Schrift bild:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.

Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Bei kleinen Sicherheitsbauteilen kann von dieser Mindesthöhe abgewichen werden.

Auf die CE-Kennzeichnung folgen die letzten beiden Ziffern des Jahres der Zeichenanbringung und die Kennummer der benannten Stelle, die im Rahmen der Verfahren nach Artikel 7 Absatz 3 tätig geworden ist.

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