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Document 51999PC0611

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 88/609/EWG zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft

/* KOM/99/0611 endg. - COD 98/0225 */

ABl. C 212E vom 25.7.2000, p. 36–45 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51999PC0611

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 88/609/EWG zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft /* KOM/99/0611 endg. - COD 98/0225 */

Amtsblatt Nr. C 212 E vom 25/07/2000 S. 0036 - 0045


Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 88/609/EWG zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft

(gemäâ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Im Juli 1998 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 88/609 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft vorgelegt (KOM(1998)415 endg.). In seiner Plenarsitzung vom April 1999 hat das Europäische Parlament in erster Lesung eine Reihe von Änderungen angenommen.

Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag legt die Kommission hiermit einen geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 88/609 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft vor. In dem geänderten Vorschlag werden eine Reihe der vom Europäischen Parlament angenommenen Änderungen berücksichtigt.

Einige Änderungen sind ganz, teilweise oder im Prinzip akzeptabel. Die Kommission sieht sich jedoch generell ausserstande, Änderungen zu übernehmen, die strengere Emissionsgrenzwerte verlangen und die darauf abzielen, den Anwendungsbereich des Vorschlags dahingehend auszuweiten, daß er auch Großfeuerungsanlagen erfasst, die vor dem 1. Januar 2000 genehmigt wurden.

Die Kommission kann Änderungsantrag 1 übernehmen, mit dem ein Erwägungsgrund so abgeändert wird, daß er das Ziel der Gemeinschaftsstrategie im Bereich der Versauerung klar beschreibt. Ebenso kann die Kommission teilweise dem Änderungsantrag 3 zustimmen, der die Kommission auffordert, Vorschläge für wirt schaftliche Instrumente für eine Senkung der SO2- und NOx-Emissionen auf EU-Ebene auszuarbeiten. Die Kommission wird nach Maßgabe der weiteren Fortschritte bei ihrem Vorschlag [1] über die Besteuerung von Energieerzeugnissen Überlegungen über die mögliche Funktion derartiger Instrumente anstellen.

[1] KOM(97)30 endg.

Auch Änderungsantrag 5 ist im Prinzip akzeptabel; er besagt, daß die Kommission vor dem 1. Juli 2007 Vorschläge zur Neufestsetzung der geltenden Emissions grenzwerte vorlegt. Allerdings besteht nach Auffassung der Kommission die beste Vorgehensweise darin, daß die Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC) [2], die auch eine Bewertung des technischen Fortschritts vorsieht, auch für die Großfeuerungsanlagen umgesetzt wird. Gemäß Artikel 18 der genannten Richtlinie legt der Rat auf Vorschlag der Kommission entsprechend den im Vertrag vorgesehenen Verfahren Emissions grenzwerte fest, wenn sich insbesondere aufgrund des Informationsaustauschs gemäß Artikel 16 herausgestellt hat, daß die Gemeinschaft tätig werden muß.

[2] ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26.

Ferner kann die Kommission Änderungsantrag 15 über die Information der Öffentlichkeit und geeigneter Organisationen über die Emissionen im Prinzip insoweit akzeptieren, wie dieser Forderung durch die Einrichtung eines Verzeich nisses der Schadstoffemissionen im Rahmen der IPPC-Richtlinie entsprochen werden kann. Gemäß Artikel 15 Absatz 3 dieser Richtlinie veröffentlicht die Kommission alle drei Jahre ein Verzeichnis der Emissionen und ihrer Quellen anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen.

Änderungsantrag 2 ist nicht akzeptabel, denn er bezieht sich auf einen Teil des Oslör Protokolls von 1994 zum 1979 geschlossenen Übereinkommen von Genf über weiträumige grenzueberschreitende Luftverunreinigung, der wiederum auf die Emissionsgrenzwerte der Richtlinie 88/609 verweist. Diese sollen durch den Kommissionsvorschlag revidiert werden.

Die Kommission kann Änderungsantrag 4 nicht akzeptieren, mit dem der Anwendungsbereich des Vorschlags dahingehend ausgedehnt werden soll, daß er auch Gasturbinen auf Offshore-Plattformen und technische Geräte, die zum Antrieb von Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen eingesetzt werden, erfasst. Gasturbinen auf Offshore-Plattformen sind wegen der Besonderheiten des Betriebs derartiger Anlagen von der Richtlinie ausgeschlossen. Da der Vorschlag Emissionen aus ortsfesten Quellen betrifft, ist eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Antriebsvorrich tungen nicht angezeigt.

Ebensowenig kann die Kommission Änderungsantrag 6 akzeptieren, dem zufolge die in Richtlinie 88/609 aufgenommene Ausnahmeregelung für das Spanische Königreich gestrichen werden soll; denn die fraglichen Anlagen müssen vor Ende 2005 in Betrieb genommen werden, um unter die Ausnahmeregelung zu fallen.

Mit den Änderungsanträgen 8, 10, 12, 14 und 20 wird vorgeschlagen, die Emissionsgrenzwerte für zwischen dem 1. Juli 1987 und dem 1. Januar 2000 genehmigte Großfeuerungsanlagen zu revidieren und diese Werte auch auf Anlagen anzuwenden, für die die Genehmigung vor dem 1. Juli 1987 erteilt wurde. Die Emissionen aus Anlagen der letztgenannten Kategorie werden gemäß Richtlinie 88/609 durch nationale sektorale Hoechstwerte eingedämmt. Die genannten Ände rungsanträge sind für die Kommission aus den im folgenden dargelegten Gründen inakzeptabel.

Im Zuge einer Strategie zur Bekämpfung der Versauerung und des troposphärischen Ozons sowie zum Schutz der menschlichen Gesundheit wurde ein Vorschlag für eine Richtlinie über nationale Emissionshöchstgrenzen erarbeitet, der von der Kommission angenommen worden ist. Im Rahmen dieses Konzepts wird eine Reihe nationaler Emissionssenkungen für bestimmte Schadstoffe vorgeschlagen, so für Schwefeldioxid und Stickoxide; diese Maßnahmen sollen kostengünstig für die Gemeinschaft insgesamt sein und den Zusammenhang zwischen den Emissionen und ihren ökologischen Folgen berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollen in den Stand gesetzt werden, die verlangten Emissionssenkungen auf nationaler Ebene so kostenwirksam wie möglich vorzunehmen, wobei gleichzeitig die Einhaltung der gemeinschaftlichen Umweltziele gewährleistet wird. Infolgedessen ist der Anwendungsbereich des Vorschlags über Großfeuerungsanlagen auf neue Anlagen beschränkt, für die die Genehmigung nach dem 1. Januar 2000 erteilt wird.

Mit den Änderungsanträgen 7, 11 und 13 werden für Emissionen fester und gasförmiger Brennstoffe aus Anlagen, die nach dem 1. Januar 2000 genehmigt werden, strengere Grenzwerte vorgeschlagen als die von der Kommission vorgesehenen. Der Kommissionsvorschlag will Mindeststandards festschreiben, die auf Gemeinschaftsebene angewandt werden können. Dadurch soll den Mitgliedstaaten die Flexibilität gegeben werden, strengere Emissionsgrenzwerte anzuwenden, wenn dies durch die jeweiligen Gegebenheiten gerechtfertigt ist oder um die Emissionsziele für Schwefeldioxid und Stickoxide zu erreichen, die sich aus dem noch nicht angenommenen Kommissionsvorschlag über die nationalen Emissionshöchstgrenzen ergeben. Auch soll die Umweltleistung von Großfeuerungsanlagen, die integriert bewertet werden, nicht beeinträchtigt werden. Vor diesem Hintergrund hält die Kommission strengere Emissionsgrenzwerte nicht für das geeignete Mittel und kann die genannten Änderungsanträge nicht akzeptieren.

Ausserdem wurde aus Gründen der internen Einheitlichkeit das Datum, zu dem in den Mitgliedstaaten zur Einhaltung dieser Richtlinie die erforderlichen Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsanweisungen erlassen müssen, geändert.

Änderungen des ursprünglichen Kommissionsvorschlags sind hervorgehoben: gestrichene Textpassagen sind durchgestrichen, neuer oder geänderter Text fett gedruckt und unterstrichen.

1998/0225 (COD)

Geänderter Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 88/609/EWG zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130(s) 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission [3],

[3] KOM(98)415 endg.

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [4],

[4] ABl. C 101 vom 12.4.1999, S. 55.

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c 251 EG-Vertrag,

(1) Das fünfte Aktionsprogramm auf dem Gebiet des Umweltschutzes [5] nennt als Zielsetzung, daß "die kritischen Belastungen und die Grenzwerte" bestimmter zur Versauerung führender Schadstoffe wie beispielsweise Schwefeldioxid (SO2) und Stickoxide (NOx) "unter keinen Umständen überschritten werden" dürfen, während die Zielsetzung hinsichtlich der Luftqualität lautet: "Alle Menschen sollten wirksam gegen anerkannte Luftverschmutzungsrisiken geschützt werden."

[5] ABl. C 138 vom 17.5.1993, S. 1.

(2) Die Richtlinie 88/609/EWG des Rates [6] in der Fassung der Richtlinie 94/66/EG [7], zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, hat dazu beigetragen, die Emissionen von Großfeuerungsanlagen in die Atmosphäre zu reduzieren und zu kontrollieren;

[6] ABl. L 336 vom 7.12.1988, S. 1.

[7] ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 83.

(3) Die Kommission hat eine Mitteilung über eine Gemeinschaftsstrategie gegen die Versauerung [8] veröffentlicht; die Überarbeitung der Richtlinie 88/609/EWG wurde als integraler Bestandteil dieser Strategie mit dem langfristigen Ziel hervorgehoben, die Schwefeldioxid- und Stickoxidemissionen hinreichend zu senken, damit es bei den Rückständen und Konzentrationen nicht zu einer Überschreitung der kritischen Belastungen und Werte kommt;

[8] KOM(97)88 endg.

(4) Entsprechend dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritäts- und Verhältnismässigkeitsprinzip kann das Ziel dieser Richtlinie, nämlich zur Versauerung beitragende Emissionen aus Großfeuerungsanlagen zu reduzieren, von Mitgliedstaaten nicht im Alleingang erreicht werden, und ein unkoordiniertes Handeln bietet keine Gewähr für die Erreichung des gewünschten Ziels, während es in Anbetracht der Notwendigkeit, die zur Versauerung beitragenden Emissionen gemeinschaftsweit zu reduzieren, wirksamer ist, auf Gemeinschaftsebene zu handeln; diese Richtlinie beschränkt sich auf die Mindestanforderungen für neue Feuerungsanlagen.

(5) In der Richtlinie 96/61/EG des Rates [9] wird ein integriertes Konzept zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung dargestellt, in dem alle Aspekte der Umweltverträglichkeit einer Anlage einer integrierten Betrachtung unterzogen werden; Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 50 MW fallen in den Geltungsbereich der Richtlinie 96/61/EG. Gemäß Artikel 15 Absatz 3 dieser Richtlinie veröffentlicht die Kommission alle drei Jahre ein Verzeichnis der wichtigsten Emissionen und ihrer Quellen anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen; gemäß Artikel 18 dieser Richtlinie legt der Rat auf Vorschlag der Kommission entsprechend den im Vertrag vorgesehenen Verfahren Emissionsgrenzwerte fest, wenn sich insbesondere aufgrund des Informationsaustauschs gemäß Artikel 16 herausgestellt hat, daß die Gemeinschaft tätig werden muß.;

[9] ABl. L 257 vom 10.10.1996, S.26.

(6) Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte der Richtlinie 88/609/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, sollte als notwendige, nicht aber als hinreichende Bedingung für die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 96/61/EG in bezug auf den Einsatz der besten verfügbaren Techniken angesehen werden; ihre Einhaltung kann strengere Emissionsgrenzwerte, Emissionsgrenzwerte für andere Stoffe und andere Medien sowie weitere angemessene Bedingungen erforderlich machen.

(7) Im Laufe eines Zeitraums von fünfzehn Jahren sind Erfahrungen beim Einsatz von Verfahren zur Reduzierung von Schadstoffemissionen aus Großfeuerungs anlagen in der Industrie gesammelt worden.

(8) Anlagen zur Elektrizitätserzeugung haben am Großfeuerungsanlagensektor einen bedeutenden Anteil.

(9) Die Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitäts binnenmarkt [10] muß bis zum 19. Februar 1999 umgesetzt werden; dies wird wahrscheinlich eine Verteilung neuer Produktionskapazitäten unter den Neuankömmlingen des Sektors zur Folge haben.

[10] ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20.

(10) Die Gemeinschaft hat sich verpflichtet, ihre Kohlendioxidemissionen zu reduzieren; die Kraft-Wärme-Kopplung bietet eine wertvolle Gelegenheit, Gesamteffizienz beim Einsatz von Brennstoffen erheblich zu verbessern.

(11) Eine erhebliche Zunahme beim Einsatz von Erdgas zur Elektrizitätserzeugung hat bereits begonnen und wird sich wahrscheinlich auch fortsetzen, insbesondere durch den Einsatz von Gasturbinen.

(12) In der Entschließung vom 24. Februar 1997 über eine Gemeinschaftsstrategie für die Abfallbewirtschaftung [11] betont der Rat, daß die Abfallverwertung gefördert werden muß, und er ist der Ansicht, daß angemessene Emissionsnormen für den Betrieb von Einrichtungen, in denen Abfälle verbrannt werden, gelten sollten, damit ein hohes Umweltschutzniveau sichergestellt ist.

[11] ABl. C 76 vom 11.3.1997, S. 1.

(13) In der Industrie sind Erfahrungen in bezug auf Verfahren und Ausrüstungen zur Messung der wichtigsten von Großfeuerungsanlagen emittierten Schadstoffe gesammelt worden; das Europäische Komitee für Normung (CEN) hat Arbeiten durchgeführt mit dem Ziel, einen Rahmen zur Erreichung vergleichbarer Messergebnisse innerhalb der Gemeinschaft zu schaffen und für ein hohes Qualitätsniveau solcher Messungen zu sorgen.

(14) Es ist erforderlich, die Kenntnisse über die Emissionen der wichtigsten Schadstoffe aus Großfeuerungsanlagen zu verbessern; damit sie das Verschmutzungsniveau einer Anlage wirklich wiedergeben, sollten solche Informationen auch mit dem Wissen über den Energieverbrauch der Anlage in Verbindung gebracht werden.

(15) Die Richtlinie 88/609/EWG sollte daher entsprechend geändert werden -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 88/609/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

(a) In Nummer 4 werden die Wörter "nach speziell hierfür entwickelten Verfahren" gestrichen.

(b) In Nummer 6 werden die Wörter "mit Ausnahme von Hausmüll und giftigen oder gefährlichen Abfällen" durch folgende Wörter ersetzt "mit Ausnahme von Abfällen bzw. Müll, die in den Geltungsbereich der Richtlinien 89/369/EWG*, 89/429/EWG** und 94/67/EWG*** des Rates fallen.

______________

* ABl. L 163, vom 14.6.1989, S. 32.

** ABl. L 203, vom 15.7.1989, S. 50.

*** ABl. L 365, vom 31.12.1994, S. 34."

(c) Nummer 7 wird wie folgt geändert:

(i) in Unterabsatz 3 werden die folgenden Gedankenstriche angefügt:

"- technische Geräte, die zum Antrieb von Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen eingesetzt werden,

- Gasturbinen, die auf Offshore-Plattformen eingesetzt werden."

(ii) In Unterabsatz 4 werden die Wörter "oder von Gasturbinen" sowie "unabhängig vom verwendeten Brennstoff" gestrichen.

(d) Folgende Nummern werden angefügt:

"11. 'Biomasse' jeder pflanzliche Stoff als Ganzes und jeder Teil eines pflanzlichen Stoffes, der zur Rückgewinnung seines Energiegehalts verwendet werden kann. Holzabfälle und pflanzliche Abfälle gelten ebenfalls als Biomasse, vorausgesetzt, daß sie nicht in den Geltungsbereich der Richtlinien 89/369/EWG, 89/429/EWG und 94/67/EWG fallen.

12. 'Gasturbine' jede rotierende Maschine, die thermische Energie in mechanische Arbeit umwandelt und hauptsächlich aus einem Kompressor besteht, aus einer Heizvorrichtung, in der Brennstoff oxidiert wird, um das Arbeitsmittel zu heizen, und einer Turbine."

2. Artikel 3 Absatz 4 wird gestrichen.

3. Artikel 4 Absatz 2 wird gestrichen.

4. In Artikel 5 Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:

"Diese Bestimmung gilt nicht für Neuanlagen, für die die Genehmigung am oder nach dem 1. Januar 2000 erteilt wird."

5. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

"Artikel 7

Für Neuanlagen, für die am oder nach dem 1. Januar 2000 die Genehmigung erteilt wird, stellt die zuständige Behörde sicher, daß dort, wo dies technisch und wirtschaftlich möglich ist, Vorkehrungen für die Anwendung der Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden. Zu diesem Zweck sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß die Betreiber nach Möglichkeit Standorte auswählen, wo ein Wärmebedarf besteht."

6. Artikel 8 wird wie folgt geändert:

(a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß in der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Genehmigung geeignete Maßnahmen für den Fall einer Betriebsstörung oder des Ausfalls der Abgasreinigungsanlage vorgesehen werden. Im Fall einer Betriebsstörung muß die zuständige Behörde insbesondere den Betreiber veranlassen, den Betrieb der Anlage einzuschränken oder gänzlich einzustellen, wenn eine Rückkehr zum normalen Betrieb nicht innerhalb von 24 Stunden erreicht wird, oder aber die Anlage mit einem schadstoffarmen Brennstoff weiterzubetreiben. Auf jeden Fall ist die Betriebsstörung der zuständigen Behörde innerhalb von 48 Stunden zu melden. Unter keinen Umständen darf die Gesamtbetriebsdauer ohne Abgasreinigung innerhalb eines Jahres 120 Stunden übersteigen, ausser wenn nach Auffassung der zuständigen Behörde ein vorrangiges Bedürfnis für die Aufrechterhaltung der Energieversorgung gegeben ist."

(b) Absatz 2 wird gestrichen.

(c) In Absatz 3 werden die Wörter "während eines kurzen Zeitraums" durch die Wörter "während eines Zeitraums von nicht mehr als zehn Tagen" ersetzt.

(d) In Absatz 4 werden die Wörter "derartige Fälle" durch die Wörter "Fälle gemäß Absatz 3" ersetzt.

7. Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Statt des in Absatz 2 genannten Emissionsgrenzwerts können als Mittelwert für alle Neuanlagen der Raffinerie und ungeachtet des verwendeten Brennstoffgemischs folgende Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid angewendet werden:

(a) 1 000 mg/Nm³ bei Neuanlagen, für die vor dem 1. Januar 2000 eine Genehmigung erteilt wird,

(b) 450 mg/Nm³ bei Neuanlagen, für die am oder nach dem 1. Januar 2000 eine Genehmigung erteilt wurde."

8. Artikel 13 Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

9. Dem Artikel 15 wird folgender Absatz angefügt:

Bei Neuanlagen, für die die Genehmigung am oder nach dem 1. Januar 2000 erteilt wird, gelten die Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn

- kein validierter Tagesmittelwert die einschlägigen Werte nach den Anhängen III bis VII übersteigt,

- kein validierter Stundenmittelwert 200 % der einschlägigen Werte nach den Anhängen III bis VII übersteigt.

Die validierten Mittelwerte werden gemäß Anhang IX Teil A Nummer 6 bestimmt."

10. Artikel 16 Absatz 3 wird gestrichen.

11. Die Anhänge III bis IX werden nach Maßgabe des Anhangs dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 2000 1999 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzueglich davon.

Bei Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG

(1) Dem Anhang III wird folgendes angefügt:

"SO2-Emissionsgrenzwerte, ausgedrückt in mg/Nm³ (O2-Gehalt: 6%), anzu wen den für Neuanlagen, für die die Genehmigung am oder nach dem 1. Januar 2000 erteilt wird.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2) Dem Anhang IV wird folgendes angefügt:

"SO2-Emissionsgrenzwerte, ausgedrückt in mg/Nm³ (O2-Gehalt: 3%), anzuwenden für Neuanlagen, für die die Genehmigung am oder nach dem 1. Januar 2000 erteilt wird.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(3) Dem Anhang V wird folgendes angefügt:

"SO2-Emissionsgrenzwerte, ausgedrückt in mg/Nm³ (O2-Gehalt: 3%), anzuwenden für Neuanlagen, für die die Genehmigung am oder nach dem 1. Januar 2000 erteilt wird.

Gasförmige Brennstoffe im allgemeinen // 35

Flüssiggas // 5

In Koksöfen erzeugte Gase mit niedrigem Heizwert // 400

In Hochöfen erzeugte Gase mit niedrigem Heizwert // 200"

(4) Dem Anhang VI wird folgendes angefügt:

"Feste Brennstoffe

NOx-Emissionsgrenzwerte, ausgedrückt in mg/Nm³ (O2-Gehalt: 6%), anzuwenden für Neuanlagen, für die die Genehmigung am oder nach dem 1. Januar 2000 erteilt wird.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Flüssige Brennstoffe

NOx-Emissionsgrenzwerte, ausgedrückt in mg/Nm³ (O2-Gehalt: 3%), anzuwenden für Neuanlagen (mit Ausnahme von Gasturbinen), für die die Genehmigung am oder nach dem 1. Januar 2000 erteilt wird.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Gasförmige Brennstoffe

NOx-Emissionsgrenzwerte, ausgedrückt in mg/Nm³ (O2-Gehalt: 3%), anzuwenden für Neuanlagen (mit Ausnahme von Gasturbinen), für die die Genehmigung am oder nach dem 1. Januar 2000 erteilt wird.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Gasturbinen

NOx-Emissionsgrenzwerte, ausgedrückt in mg/Nm³ (O2-Gehalt: 15%), anzuwenden für Neuanlagen, für die die Genehmigung am oder nach dem 1. Januar 2000 erteilt wird, wobei die folgenden Grenzwerte nur bei einer Last von über 70 % gelten.

// > 50 MWth

(thermische Leistung unter ISO-Bedingungen)

Erdgas (Anmerkung 1) // 50(Anmerkung 2)

Flüssige Brenn stoffe (Anmerkung 3) // 120

Anmerkung 1: Erdgas ist natürlich vorkommendes Methangas mit (nach dem Volumen) nicht mehr als 20% Inertgasen und sonstigen Bestandteilen.

Anmerkung 2: 75 mg/Nm³ in folgenden Fällen:

- Gasturbinen in Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung

- Gasturbinentreibkompressoren für die öffentliche Erdgasversorgung.

Für Gasturbinen, die in keine der obengenannten Kategorien gehören, deren Effizienz - unter ISO-Grundlastbedingungen - bei mehr als 35 % liegt, beträgt der Emissionsgrenzwert 50*(/35, wobei (die in Prozent ausgedrückte (und unter ISO-Grundlastbedingungen festgelegte) Gasturbineneffizienz ist.

Anmerkung 3: Dieser Emissionsgrenzwert gilt nur für mit Leicht- und Mittel destillaten befeuerte Gasturbinen."

(5) Dem Anhang VII wird folgendes angefügt:

"Feste Brennstoffe

Staub-Emissionsgrenzwerte, ausgedrückt in mg/Nm³ (O2-Gehalt: 6%), anzuwenden für Neuanlagen, für die die Genehmigung am oder nach dem 1. Januar 2000 erteilt wird.

50 bis 100 MWth // > 100 MWth

50 // 30

Flüssige Brennstoffe

Staub-Emissionsgrenzwerte, ausgedrückt in mg/Nm³ (O2-Gehalt: 3%), anzuwenden für Neuanlagen, für die die Genehmigung am oder nach dem 1. Januar 2000 erteilt wird.

50 bis 100 MWth // > 100 MWth

50 // 30

Gasförmige Brennstoffe

Staub-Emissionsgrenzwerte, ausgedrückt in mg/Nm³ (O2-Gehalt: 3%), anzuwenden für Neuanlagen, für die die Genehmigung am oder nach dem 1. Januar 2000 erteilt wird.

Im Regelfall // 5

Bei Hochofengas // 10

Bei anderweitig verwertbaren Gasen der Stahlindustrie // 30"

(6) Dem Anhang VIII wird folgendes angefügt:

"für Neuanlagen, für die die Genehmigung am oder nach dem 1. Januar 2000 erteilt wird

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(7) Anhang IX wird wie folgt geändert

(a) Teil A wird wie folgt geändert:

(i) Im Titel werden die Wörter "von Neuanlagen" durch die Wörter "von Feuerungsanlagen" ersetzt.

(ii) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. Bis zum 1. Januar 2000 erfolgt die Messung der Konzentrationen von SO2, Staub, NOx kontinuierlich bei Neuanlagen mit einer thermischen Nennleistung von 300 MW oder mehr. Die Überwachung von SO2 und Staub kann jedoch auf Einzelmessungen oder andere geeignete Bestimmungs verfahren beschränkt werden, wenn die Konzentration mit Hilfe dieser Messungen oder Verfahren - die von der zuständigen Behörde überprüft und anerkannt werden müssen - ermittelt werden kann.

Im Fall von anderen Anlagen als den in Unterabsatz 1 genannten können die zuständigen Behörden verlangen, daß kontinuierliche Messungen der drei Schadstoffe durchgeführt werden, wenn sie dies für erforderlich halten. Falls keine kontinuierlichen Messungen vorgeschrieben sind, werden in regelmässigen Zeitabständen Einzelmessungen oder andere von den zuständigen Behörden anerkannte geeignete Verfahren angewandt, um die in den Abgasen enthaltene Masse der vorstehend genannten Stoffe zu ermitteln.

Ab dem 1. Januar 2000 werden die zuständigen Behörden die kontinuierliche Messung der Konzentrationen von SO2, NOx und Staub von jeder Feuerungsanlage verlangen, die einer der folgenden Kategorien zuzuordnen ist:

- neue Feuerungsanlage mit einer thermischen Nennleistung von 100 MW oder mehr,

- sonstige Feuerungsanlage mit einer thermischen Nennleistung von 300 MW oder mehr.

Als Ausnahme von den Bestimmungen des Unterabsatzes 3 sind kontinuierliche Messungen in folgenden Fällen nicht obligatorisch:

- für Feuerungsanlagen mit einer Lebensdauer von weniger als 10 000 Betriebsstunden,

- für SO2 und Staub aus Gasturbinen, die mit Erdgas oder mit Leicht- und Mitteldestillaten befeuert werden.

Wo kontinuierliche Messungen nicht vorgeschrieben sind, müssen diskontinuierliche Messungen mindestens alle sechs Monate durchgeführt werden. Als Alternative können geeignete Bestimmungsverfahren, die von den zuständigen Behörden überprüft und gebilligt werden müssen, angewandt werden, um die in den Emissionen enthaltenen Mengen an den obengenannten Schadstoffen zu bewerten. Solche Verfahren werden nach den einschlägigen CEN-Normen durchgeführt, sowie solche Normen zur Verfügung stehen."

(iii) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

"4. Die kontinuierlichen Messungen, die gemäß Nummer 1 durchgeführt werden, beinhalten die einschlägigen Verfahrensbetriebsparameter wie etwa Sauerstoffgehalt, Temperatur und Druck. Eine fortlaufende Messung des Wasserdampfgehalts der Abgase ist nicht notwendig, vorausgesetzt, daß die Abgasproben getrocknet werden, bevor die Emissionen analysiert werden.

Repräsentative Messungen, also Probenahme und Analyse, einschlägiger Schadstoffe und Verfahrens parameter sowie Referenzmessungsverfahren zur Kalibrierung automatisierter Meßsysteme werden nach CEN-Normen durchgeführt. Solange die CEN-Normen noch nicht ausgearbeitet sind, gelten die nationalen Normen.

Kontinuierliche Meßsysteme unterliegen wenigstens einmal jährlich der Kontrolle durch Parallelmessungen unter Verwendung der Referenzmethoden."

(iv) Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt:

"5. Der Wert des bei den Emissionsgrenzwerten festgesetzten Konfidenzintervalls von 95% darf folgende Prozentsätze der Emissionsgrenzwerte nicht übersteigen:

Schwefeldioxid 20 %

Stickoxide 20 %

Staub 30 %

6. Die validierten Stunden- und Tagesmittelwerte werden während der effektiven Betriebszeit (mit Ausnahme von Ein- und Abschaltzeiträumen) ermittelt, und zwar auf Grund der gemessenen geltenden Stundenmittelwerte und nach Abzug des Wertes des obengenannten Konfidenzintervalls.

Jeder Tag, an dem mehr als drei Stundenmittelwerte wegen Störung oder Wartung des kontinuierlichen Meßsystems ungültig sind, wird für ungültig erklärt. Werden mehr als zehn Tage im Jahr wegen solcher Situationen für ungültig erklärt, verpflichtet die zuständige Behörde den Betreiber, geeignete Maßnahmen einzuleiten, um die Zuverlässigkeit des kontinuierlichen Überwachungssystems zu verbessern."

(b) Teil B wird wie folgt geändert:

(i) Im Titel werden die Wörter "von Neuanlagen" durch die Wörter "von Feuerungsanlagen" ersetzt.

(ii) In Absatz 1 Satz 1 werden vor den Worten "den zuständigen Behörden" die Worte "bis 2003" eingefügt.

(iii) Folgende Absätze werden angefügt:

"Die Mitgliedstaaten fertigen 2003 erstmals und dann für jedes folgende Jahr eine Aufstellung der SO2- und NOx-Emissionen aus allen Feuerungsanlagen an, deren thermische Nennleistung 50 MW oder mehr beträgt. Die zuständige Behörde erhält für jede Anlage, die unter der Kontrolle eines Betreibers an einem bestimmten Standort betrieben wird, folgende Angaben:

- Jahresgesamtemissionen an SO2, NOx und Staub (als Schwebstoffe insgesamt),

- Gesamtenergieinput, in bezug gesetzt zum Nettobrennwert, aufgeschlüsselt in fünf Brennstoffkategorien: Biomasse, andere feste Brennstoffe, fluessige Brennstoffe, Erdgas, sonstige Gase.

Eine Zusammenfassung der Ergebnisse dieser Aufstellung wird alle drei Jahre jeweils binnen zwölf Monaten nach Ende des dreijährigen Berichtszeitraums der Kommission übermittelt. Die Jahresaufstellungen zu den einzelnen Anlagen werden der Kommission auf Anfrage zur Verfügung gestellt."

(c) Teil C wird wie folgt geändert:

(i) In Nummer 1 werden nach den Worten "für jedes folgende Jahr" die Worte "bis und einschließlich 2003" eingefügt.

(ii) In Nummer 2 wird Unterabsatz 2 gestrichen.

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