Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 51999PC0608

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse

    /* KOM/99/0608 endg. - CNS 99/0246 */

    ABl. C 89E vom 28.3.2000, p. 32–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51999PC0608

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse /* KOM/99/0608 endg. - CNS 99/0246 */

    Amtsblatt Nr. C 089 E vom 28/03/2000 S. 0032 - 0032


    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    Die Kommission hat im August 1998 eine Bewertung der Schulmilchregelung und ihrer Auswirkungen auf EU-Ebene in Auftrag gegeben. Der Abschlußbericht wurde im Februar 1999 vorgelegt.

    Auf der Grundlage der Schlußfolgerungen dieses Berichts werden einige Empfehlungen abgegeben. Die wichtigste lautet:

    Berücksichtigt man nur die erklärten und dokumentierten Ziele der Maßnahme, d. h. im wesentlichen die Erhaltung und Förderung des Verbrauchs von Milcherzeugnissen und die Anwendung als Instrument zum Absatz von Überschüssen, so sind nur geringfügige positive Auswirkungen zu verzeichnen und die Maßnahme ist im Vergleich zu anderen Methoden der Beseitigung von Überschüssen nicht sehr rentabel. Die Kommission sollte daher ernsthaft in Betracht ziehen, die Maßnahme abzuschaffen. Dies bedeutet, daß die Verpflichtung für die weitere Bereitstellung von subventionierter Milch für Schüler auf die Regierungen der Mitgliedstaaten übertragen würde. Die Auswirkungen einer solchen Vorgehensweise sind zwar schwer vorherzusagen, aber wahrscheinlich würde sie im Endeffekt dazu führen, daß an Schulen weniger Milcherzeugnisse angeboten und verzehrt würden. (Seite 119 des Berichts).

    Zu anderen möglichen Zielen der Regelung heisst es in dem Bericht:

    Es muß jedoch auch berücksichtigt werden, daß der Schulmilchregelung auch eine Rolle in der allgemeineren Gesundheits- und Ernährungspolitik zukommt, die auf der Ebene der Mitgliedstaaten festgelegt und durchgeführt wird. Diese Rolle war ursprünglich auch der Grund für die Regelung über die subventionierte und kostenlose Abgabe von Schulmilch auf der Ebene der Mitgliedstaaten, noch bevor eine Regelung auf EU-Ebene eingeführt wurde (Seite 120 des Berichts).

    Der Bewertungsbericht wurde veröffentlicht und hat eine umfassende Erörterung der Ziele und künftigen Funktion der Regelung angestossen. Daraus sind im wesentlichen folgende Schlußfolgerungen zu ziehen:

    a) die Abschaffung der Maßnahme würde dazu führen, daß in Schulen weniger Milch angeboten und getrunken würde;

    b) wichtigstes Ziel der Maßnahme ist zwar der Abbau von Milchüberschüssen, aber auch indirekte Ernährungs- und Werbeziele sollten berücksichtigt werden;

    c) die Schulmilchregelung sollte nicht nur beibehalten, sondern in ihrer praktischen Durchführung auch verbessert werden.

    Die Schulmilchregelung wurde auch auf der Tagung des Rates -Landwirtschaft" im Juni erörtert. Der Rat hat dabei folgende Erklärung angenommen:

    Die Landwirtschaftsminister der Europäischen Union sind der Ansicht, daß der Konsum von Milch aufgrund ihres hohen Nährwerts insbesondere für Kinder und Jugendliche gefördert werden sollte. Sie halten es deshalb für zweckmässig, daß weiter darüber nachgedacht wird, wie dies kosteneffizient durchgeführt werden kann, wobei der allgemeinen Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln Rechnung zu tragen ist.

    Vor diesem Hintergrund hat die Kommission ihre ursprüngliche Absicht, die Einstellung der EU-Unterstützung für die Maßnahme vorzuschlagen, revidiert.

    Mit ihrem Vorschlag möchte die Kommission insbesondere folgende Erwägungen unterstreichen:

    (1) Angesichts der Auswirkungen der Maßnahme auf den Markt für Milch und Milcherzeugnisse sowie der Höhe der für Schulmilch gewährten Subventionen, die über der anderer Stützungsmaßnahmen im Milchsektor liegt (95% des Milchrichtpreises), und in Anbetracht der angespannten Haushaltslage, mit der die gemeinsame Agrarpolitik in den kommenden Jahren konfrontiert sein wird, ist es zweckmässig, die Höhe der gemeinschaftlichen Beihilfe für Schulmilch zu senken.

    (2) Abgesehen davon, daß mit der Schulmilchregelung der Absatz von Milcherzeugnissen gefördert werden soll, könnte die Regelung auch für allgemeinere gesundheits-, ernährungs- und sozialpolitische Ziele auf gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Ebene von Bedeutung sein. Daher scheint es durchaus angebracht, von den Mitgliedstaaten einen Beitrag zur Finanzierung der Regelung zu fordern und damit zu den Wurzeln der gegenwärtigen EU-Schulmilchregelung zurückzukehren.

    Die Kommission schlägt daher vor, die Regelung auf der Grundlage einer Beteiligung von 50% durch die Gemeinschaft und 50% durch die Mitgliedstaaten fortzusetzen. Der Vorschlag sieht auch vor, daß die Mitgliedstaaten von Milcherzeugern und/oder -verarbeitern bzw. vom Handel einen Beitrag zur Kofinanzierung ihres Anteils an der Maßnahme erheben können.

    1999/0246 (CNS)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

    auf Vorschlag der Kommission [1],

    [1] ABl. C

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

    [2] ABl. C

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [3],

    [3] ABl. C

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [4],

    [4] ABl. C

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse [5] wird für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen eine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt, um den Milchverbrauch bei Kindern und Jugendlichen zu fördern. Eine Bewertung dieser Maßnahme hat ergeben, daß sich die Schulmilchregelung, wenn auch nur in begrenztem Masse, auf das Gleichgewicht des Marktes für Milch und Milcherzeugnisse auswirkt. Würde die Maßnahme abgeschafft und die Verantwortung für die Bereitstellung subventionierter Milch für Schüler auf die Mitgliedstaaten übertragen, so würde der Bewertung zufolge das Angebot und damit der Verbrauch von Milcherzeugnissen in Schulen weiter zurückgehen. Es entspricht daher den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik, die Maßnahme - allerdings mit einem geringeren Gemeinschaftsbeitrag - fortzusetzen.

    [5] ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

    (2) Die Bewertung hat ausserdem ergeben, daß die Maßnahme neben ihren Auswirkungen auf das Gleichgewicht des Marktes für Milch und Milcherzeugnisse auch für allgemeinere Gesundheits- oder Ernährungsziele von Bedeutung sein könnte. Daher ist es angebracht, daß die Mitgliedstaaten einen mindestens ebenso hohen Beitrag zur Finanzierung der Maßnahme leisten wie die Gemeinschaft. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, ihren Anteil an der Maßnahme durch einen Beitrag zu finanzieren, der vom Milchsektor auf ihrem Hoheitsgebiet erhoben wird -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 erhält folgende Fassung:

    -Artikel 14

    (1) Für die in Schulen erfolgende Abgabe von zu bestimmten Erzeugnissen der KN-Codes 0401, 0403, 0404 90, 0406 und 2202 90 verarbeiteter Milch an Schüler bis zu einer Hoechstmenge von 0,25 Liter Milchäquivalent je Schüler täglich wird eine Beihilfe gewährt.

    (2) Für Vollmilch beläuft sich der Beitrag der Gemeinschaft zur Finanzierung der Beihilfe auf 50% des Richtpreises für Milch. Für andere Milcherzeugnisse wird er unter Berücksichtigung der Milchbestandteile der betreffenden Erzeugnisse festgesetzt.

    (3) Der Beitrag der Gemeinschaft wird nur dann gezahlt, wenn die Mitgliedstaaten einen mindestens ebenso hohen Beitrag leisten. Die Mitgliedstaaten können ihren Beitrag teilweise oder vollständig aus den Beträgen finanzieren, die sie auf ihrem Hoheitsgebiet im Milchsektor einnehmen."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel,

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Top