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Document 51999PC0594

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen (Neufassung)

/* KOM/99/0594 endg. - COD 99/0244 */

ABl. C 150E vom 30.5.2000, p. 43–51 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51999PC0594

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen (Neufassung) /* KOM/99/0594 endg. - COD 99/0244 */

Amtsblatt Nr. C 150 E vom 30/05/2000 S. 0043 - 0051


Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen (Neufassung)

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Einleitung

Durch diesen Richtlinienvorschlag sollen im Zusammenhang mit der Vollendung des Binnenmarktes die drei bestehenden Binnenmarktrichtlinien zum Teergehalt von Zigaretten, zu Tabakerzeugnissen, die zum oralen Gebrauch bestimmt sind, und zur Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen zusammengefasst und im Lichte der auf wissenschaftliche Ergebnisse gestützten neuen Erkenntnisse aktualisiert und ergänzt werden, wobei von einem hohen Gesundheitsschutzniveau auszugehen ist.

2. Rechtsgrundlage

Dieser Vorschlag beruht auf Artikel 95 des Vertrags, der von einem hohen Gesund heitsschutzniveau ausgeht. Hierbei werden ebenfalls die von den Mitgliedstaaten und wissenschaftlichen Einrichtungen vorgebrachten Anliegen zur öffentlichen Gesund heit berücksichtigt, die der Kommission unterbreitet wurden (Artikel 95 Absatz 8).

3. teer

Der Vorschlag zielt auf eine weitere, noch über die in Richtlinie 90/239/EWG hinausgehende Verringerung des Teergehaltes in Zigaretten ab und fordert, daß der Teergehalt von Zigaretten, die in den Mitgliedstaaten in den freien Verkehr gebracht, vermarktet oder hergestellt werden, nach dem 31. Dezember 2003 (bzw. 3 Jahre ab dem Datum der Annahme) den Wert von 10 mg pro Zigarette nicht überschreiten darf. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß das Lungenkrebsrisiko mit dem Teergehalt des gerauchten Tabaks ansteigt. Raucher müssen sich jedoch darüber im klaren sein, daß alle Zigaretten gesundheitsschädlich sind. Es ist daher wünschens werter, mit dem Rauchen ganz aufzuhören, als zu Zigarettensorten überzuwechseln, die zwar einen niedrigeren Teergehalt aufweisen, jedoch noch andere giftige und schädigende Substanzen enthalten. Dennoch gewährleistet ein herabgesetzter gemeinschaftlicher Höchstwert für den Teergehalt einen verbesserten Schutz der öffent lichen Gesundheit und stellt eine gemeinsame Regelung dar, die für den gesamten Binnenmarkt gilt.

Für die Griechische Republik gilt nach wie vor eine Ausnahmeregelung, die der spezifischen sozioökonomischen Situation Rechnung trägt und die Höchstgrenze von 10 mg erst ab dem 31. Dezember 2006 (bzw. 6 Jahre nach dem Datum der Annahme) vorschreibt.

4. Nikotin

In Beantwortung der Fragebögen, die die Dienststellen der Kommission an die Mitgliedstaaten versandt hatten (Einzelheiten hierzu sind im Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuß und den Ausschuß der Regionen zum Thema Fortschritte beim Schutz der öffentlichen Gesundheit vor den schädlichen Wirkungen des Tabakkonsums enthalten), wurde festgestellt, daß es in mehreren Mitgliedstaaten gesetzlich festgelegte Höchstgrenzen für den Nikotingehalt in Zigaretten gibt, während andere Mitgliedsstaaten angaben, daß sie die Einführung derartiger Höchstgrenzen auf Gemeinschaftsebene wünschten. Bezogen auf ein Produkt, das so weit verbreitet ist und zusätzlich so eindeutige negative gesundheitliche Folgen für seine Verbraucher hat (die Weltgesundheitsorganisation schätzt, daß es in der Europäischen Union jährlich über 500 000 Todesfälle gibt, die in Zusammenhang mit dem Tabakkonsum stehen), wirft diese unterschiedliche Rechtslage innerhalb des Binnenmarktes grosse Probleme auf. Einzelstaatliche Höchstgrenzen für Nikotin sind nur von geringer Wirkung, wenn es keine Vorschriften auf gemeinschaftlicher Ebene gibt. Diese Schwachstelle im Rechtssystem ist insofern von grosser Bedeutung, als Nikotin ein in Tabakerzeugnissen enthaltener Suchtstoff ist, der bei Rauchern zu einem Zustand der Abhängigkeit führt und die Fähigkeit zur Beendigung des Tabakkonsums einschränkt. Der vorliegende Vorschlag fordert daher, daß der Nikotingehalt der in den Mitgliedstaaten in den freien Verkehr gebrachten, vermarkteten oder hergestellten Zigaretten ab dem 31. Dezember 2003 (oder 3 Jahre nach dem Datum der Annahme) 1 mg pro Zigarette nicht überschreitet.

5. kohlenmonoxid

In der von der Hochrangigen Sachverständigengruppe Krebs im Oktober 1996 in Helsinki angenommenen Empfehlung (siehe Anhang zur Mitteilung der Kommission über die derzeitige und die vorgeschlagene Rolle der Gemeinschaft bei der Bekämpfung des Tabakkonsums) wird empfohlen, daß zusätzlich zur Senkung der bestehenden Höchstgrenze für den Teergehalt in Zigaretten und zur Einführung einer Höchstgrenze für den Nikotingehalt in Zigaretten eine ähnliche Maßnahme hinsichtlich des Kohlenmonoxidgehalts in Zigaretten ergriffen werden sollte. Im Lichte wissenschaftlicher Erkenntnisse, die einen Zusammenhang zwischen dem Kohlenmonoxidgehalt in Zigaretten und der Inzidenz und dem Beginn kardiovaskulärer Erkrankungen bei Rauchern herstellen, erscheint eine derartige Maßnahme gerechtfertigt. Es sei darauf hingewiesen, daß kardiovaskuläre Erkrankungen ebenso wie Krebserkrankungen anerkanntermassen eine der möglichen Folgen des Tabakkonsums sind. Ausserdem ist Kohlenmonoxid in der Lage, die Plazentaschranke zu durchdringen und die Sauerstoffaufnahme des Fötus im Mutterleib zu beeinträchtigen, was zu einem niedrigen Geburtsgewicht und fötalen Abnormitäten führt. Während es derzeit in keinem der Mitgliedstaaten Höchstgrenzen für den Kohlenmonoxidgehalt gibt, wurden diese in mehreren Drittländern bereits eingeführt. Eine Berichterstattung ist allerdings in einigen Mitglied staaten vorgeschrieben. Es sei ebenfalls darauf hingewiesen, daß in Schweden und in Finnland bis zum Beitritt zur EU Grenzwerte für den Kohlenmonoxidgehalt in Zigaretten bestanden bzw. der jeweilige Gehalt in den Zigaretten angegeben werden musste. Entsprechend der Vorgehensweise beim Teer- und Nikotingehalt und zur Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus wird es als notwendig erachtet, eine Höchstgrenze für den Kohlenmonoxidgehalt in Zigaretten einzuführen, die im Verhältnis zu den in den Abschnitten 2 und 3 genannten Höchstgrenzen steht. Ein derartiger Höchstwert würde bedeuten, daß der Kohlenmonoxidgehalt ab dem 31. Dezember 2003 (bzw. 3 Jahre nach der Annahme) nicht höher als 10 mg pro Zigarette liegen darf.

6. meßmethoden

Die für die obengenannten Höchstgrenzen vorgeschlagenen Meßverfahren entsprechen den von der International Standards Organisation (ISO) festgesetzten Verfahren und aktualisieren die derzeit in den bestehenden Gemeinschaftsricht linien 89/622/EWG, 90/239/EWG und 92/41/EWG (zum Teergehalt und zur Etikettierung) angegebenen Verfahren.

7. Sonstige schädliche Stoffe

Zusätzlich zur Messung des Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts in Zigaretten wird vorgeschlagen, daß die Mitgliedstaaten ausserdem die Tabak hersteller oder Tabakimporteure verpflichten können, weitere, von den zuständigen nationalen Behörden vorgeschriebene Tests durchzuführen, um den Gehalt anderer, in ihren Tabakerzeugnissen enthaltenen Stoffe für jede Tabakmarke zu bestimmen. Diese Vorschrift soll es den Mitgliedstaaten ermöglichen, spezifische Stoffe zu überwachen, die in verbrannter oder unverbrannter Form in Tabakerzeugnissen enthalten sind und in bezug auf die öffentliche Gesundheit relevant sein können, wie z. B. Gehalt und Vorhandensein spezifischer chemischer Bestandteile. Der Vorschlag sieht vor, daß in diesem Zusammenhang gelieferte Informationen und toxikologische Daten von den Mitgliedstaaten geheimgehalten werden.

8. Etikettierung

Die bereits bestehenden Gemeinschaftsbestimmungen zur Etikettierung bilden im wesentlichen zwei Gruppen: sie schreiben einerseits bereits die Angabe des Teer- und Nikotingehalts von Zigaretten auf der Verpackung vor; zum anderen wurde eine Reihe von Warnhinweisen festgelegt, die den Verbraucher auf die gesundheitlichen Folgen des Tabakkonsums hinweisen und auf allen Verpackungen von Tabak erzeugnissen aufgedruckt werden.

9. __________

Zur ersten Gruppe wird vorgeschlagen, die Angaben zum Teer- und Nikotingehalt beizubehalten und die Angabe des Kohlenmonoxidgehalts hinzuzufügen, wodurch der Verbraucher umfassender über drei wesentliche schädliche Inhaltsstoffe in Zigaretten informiert wird. Zigaretten sind bisher das einzige Tabakerzeugnis, für das diese Angaben vorgeschrieben sind, was auch der vorliegende Richtlinien vorschlag fordert. Weltweit wurde bisher kein Standardmeßverfahren zur Bestim mung des Teer- Nikotin- Kohlenmonoxidgehalts in anderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten entwickelt, obwohl es einige Ansätze in bezug auf Zigarettentabak und Zigarren gibt, die darauf hindeuten, daß derartige Erzeugnisse einen höheren Gehalt an Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid aufweisen als industriell hergestellte Zigaretten. Es ist daher derzeit nicht möglich, Angaben zum Schadstoffgehalt anderer Tabakerzeugnisse als Zigaretten vorzuschreiben, solange es kein international anerkanntes Meßverfahren gibt.

10. ___________

Zur zweiten in Absatz 8 genannten Gruppe, den Gesundheitswarnhinweisen, ist in diesem Vorschlag vorgesehen, sowohl die bei der Anwendung der bestehenden Gemeinschaftsbestimmungen gewonnenen Erfahrungen [1] als auch neue und relevante wissenschaftliche Daten zu berücksichtigen, die sich auf die in den Warnhinweisen angesprochenen Bereiche sowie auf die Art und Zusammensetzung der Raucherpopulation in der Europäischen Gemeinschaft beziehen, um Aufmachung, Wirkung, Sichtbarkeit, Verständlichkeit und Inhalt der Gesundheits warnhinweise für die Verbraucher von Tabakerzeugnissen zu verbessern.

[1] Evaluation of warning texts on cigarette packets. Dept. of Human Sciences, Stockholm 1997.

11. ______________

Es wird vorgeschlagen, für die Warnhinweise schwarze Schriftzeichen auf weissem Hintergrund mit schwarzem Rand zu wählen. Man will so vermeiden, daß sich in Anwendung der aktuellen Gemeinschaftsbestimmungen die üblichen Probleme beim Druck von Warnhinweisen auf einen nicht kontrastierenden Hintergrund ergeben.

12. _________

Dem vorliegenden Vorschlag zufolge soll mehr Platz für die Warnhinweise vorgesehen werden, damit sowohl ein allgemeiner Warnhinweis (bei dem zwischen zwei verschiedenen ausgewählt werden kann) auf der Vorderseite und ein zusätzlicher Warnhinweis (von denen fünf zur Auswahl stehen) auf der Rückseite der Packung angebracht werden kann. Bei Zigaretten müssen noch die Angaben über den Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt hinzukommen.

13. _________

Der Inhalt der Warnhinweise wurde in diesem Vorschlag überarbeitet, um die Verbraucher auf den Zusammenhang zwischen Rauchen und bestimmten Krankhei ten und die besondere Gefahr des Tabakkonsums in der Schwangerschaft hinzu weisen. Es wird ebenfalls auf das Suchtpotential des Rauchens aufmerksam gemacht.

14. Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch und nicht zum Rauchen bestimmte Tabakerzeugnisse

Es sei darauf hingewiesen, daß Schweden in seiner Beitrittsakte eine Abweichung von den Vorschriften über das Inverkehrbringen von Tabak zum oralen Gebrauch [2] eingeräumt wird. Der vorliegende Vorschlag behält diese Ausnahme unverändert bei. Was allerdings die Gesundheitswarnhinweise anbelangt, die auf derartigen Erzeugnissen und auf sonstigen, nicht zum Rauchen bestimmten Tabakerzeugnissen (z. B. Schnupftabak) anzubringen sind, wird von wissenschaftlicher Seite nicht mehr auf der strengen Warnung bestanden, wie sie derzeit die Richtlinie 92/41/EWG (-Verursacht Krebs") vorschreibt. Es wird daher empfohlen, diese Warnung durch einen allgemeiner gefassten Wortlaut zu ersetzen. Dies dürfte die anerkannten Gesundheitsgefahren derartiger Erzeugnisse - die im übrigen in nur sehr geringen Massen innerhalb der Gemeinschaft konsumiert werden - besser wiedergeben, ohne dabei auf spezifische Erzeugnisse Bezug zu nehmen, die Gegenstand einer bestehenden Richtlinie sind, welche die Vermarktung verbietet, wenn ein hohes Risikopotential für Krebserkrankungen des Mundes erwiesen ist und wenn solche Erzeugnisse als Einstiegsdroge benutzt werden, indem eine Nikotinabhängigkeit geschaffen wird [3].

[2] Definiert als "alle zum oralen Gebrauch bestimmten Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Tabak bestehen, sei es in Form eines Pulvers oder eines feinkörnigen Granulats oder einer Kombination dieser Formen, insbesondere in Portionsbeuteln bzw. porösen Beuteln, oder in einer Form, die an ein Lebensmittel erinnert, mit Ausnahme von Erzeugnissen, die zum Rauchen oder Kauen bestimmt sind" (Definition in der Richtlinie 92/41/EWG).

[3] - Long-term use of smokeleß tobacco, G. Bolinder, Stockholm 1997.

15. ____________

Zu den in Absatz 14 genannten Erzeugnissen gehören keine erlaubten Produkte zur Rauchentwöhnung, die gegebenenfalls Nikotin enthalten und die den Genehmigungsverfahren für Arzneimittel in der Europäischen Gemeinschaft unterliegen (z. B. Nikotinpflaster, Inhalatoren, Nikotinkaugummis).

16. Weitere Produktinformationen

Der bereits erwähnte Bericht der Kommission über die Prävention des Rauchens [4] stellt fest, daß die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zu möglichen Zusätzen in Tabakerzeugnissen signifikant voneinander abweichen. In einigen Mitgliedstaaten sind die Vorschriften in dieser Hinsicht sehr strikt, in anderen Ländern finden diese Bestimmungen mehr oder weniger Anwendung, und wieder andere verfügen über keinerlei Regelung zu Zusätzen. Ein Mitgliedstaat schließlich wendet die in den USA geltenden Regeln an. Innerhalb des Binnenmarktes herrscht daher sehr grosse Ungewißheit in bezug auf die Überwachung der Zusatzstoffe, wenn man bedenkt, wie viele Konsumenten betroffen sind, und berücksichtigt, daß Tabakerzeugnisse in zunehmendem Masse ausserhalb des Herstellungsstaats konsumiert werden, was Schwierigkeiten bei der Kontrolle verursacht. Der vorliegende Vorschlag sieht daher vor, daß alle Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen eine nach Markenname gegliederte Liste aller tabakfremden Inhaltsstoffe und Bestandteile, die bei der Herstellung ihrer Tabakerzeugnisse verwendet werden, anfertigen, einschließlich der Zusatzstoffe und ihrer Mengen. Dieser Liste wird eine Erklärung beigefügt, in der die Gründe für die Hinzufügung derartiger Inhaltsstoffe und Bestandteile erläutert werden. Zur Bewertung der gesundheitlichen Auswirkungen derartiger tabakfremder Bestandteile wird zudem vorgeschlagen, daß den Mitgliedstaaten toxikologische Daten über diese tabakfremden Inhaltsstoffe und Bestandteile in verbrannter und unverbrannter Form vorgelegt werden und die Hersteller und Importeure nachweisen müssen, daß diese Inhaltsstoffe bei bestimmungsgemässer Verwendung in ihren Tabakerzeugnissen für den Verbraucher nicht gesundheitsschädlich sind.

[4] Bericht der Kommission vom 8. September 1999 (KOM(1999) 407 endg.).

17. _____________

Damit die Geheimhaltung aller Informationen zur Herstellung der einzelnen Tabakmarken gewährleistet ist, sollen die Mitgliedstaaten die unterbreiteten Angaben vertraulich behandeln.

18. produktbeschreibungen

Es ist gegenwärtig möglich, daß die Beschreibung eines bestimmten Tabak erzeug nisses beim Verbraucher zu dem Mißverständnis führen kann, daß er einige Produkte für weniger schädlich hält als andere. Dies bezieht sich insbesondere auf die Verwendung von Begriffen wie -niedriger Teergehalt", -leicht", -ultraleicht", -mild" und so weiter. Raucher, die andernfalls vielleicht das Rauchen aufgegeben hätten, fühlen sich möglicherweise aufgrund der irrigen Annahme, diese Produkte seien gesünder, zu derartigen Erzeugnissen hingezogen, obwohl auch diese Produkte eine massive Gesundheitsgefährdung darstellen, weil man eine bestimmte Nikotindosis nur erhalten kann, wenn man tiefer inhaliert. Der Vorschlag sieht vor, derartige Begriffe zu verbieten, es sei denn, die Mitgliedstaaten erlauben sie ausdrücklich. In diesem Fall müssen die Mitgliedstaaten dann aber die Kommission über die Bedingungen dieser Erlaubnis in Kenntnis setzen. Die Kommission informiert dann das Europäische Parlament und den Rat.

19. Internationale Empfehlungen

Diese Maßnahmen stimmen mit den Empfehlungen des Beratenden Ausschusses der Kommission zur Krebsverhütung [5] und denen der Weltgesundheitsversammlung der WHO [6] überein. Sie berücksichtigen ebenfalls die Stellungnahme des Verbraucher ausschusses der Kommission zu einer sozialverantwortlichen Tabakpolitik vom 14. Juni 1998.

[5] KOM(96) 609 endg. - Anhang.

[6] Tobacco or Health, a status report, Genf, 1997, S. 49.

20. Überprüfung und Berichterstattung

Natürlich ist die wissenschaftliche Forschung zum Tabak und zum Tabakkonsum in ständiger Entwicklung. Zusätzlich müssen die technischen Aspekte bei der Herstellung dieser Erzeugnisse kontinuierlich überprüft werden, zum Beispiel in bezug auf die Meßverfahren für die Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalte, die Zusatzstoffe und tabakfremden Inhaltsstoffe, aber auch in bezug auf neue oder geänderte Erzeugnisse, die auf den Markt gelangen. Dabei muß gleichzeitig ein hohes Gesundheitsschutzniveau gewährleistet und neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen, dem Verbraucherschutz und der Verbraucherinformation Rechnung getragen werden. Ein Verfahren zur Überprüfung und zum Informationsaustausch ist daher von grosser Bedeutung, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu sichern. Daher wird zur Gewährleistung von Transparenz und raschem Informationsfluß im Hinblick auf eine harmonische Arbeitsweise des Binnenmarktes vorgeschlagen, daß die Kommission dem Rat, dem Europäischen Parlament sowie dem Wirtschafts- und Sozialausschuß alle zwei Jahre über die Anwendung des vorgeschlagenen Rechtstextes Bericht erstattet und erforderlichen falls weitere Vorschläge unterbreitet, um ihn an Weiterentwicklungen im Bereich der Tabakerzeugnisse anzupassen. Hierbei ist jede neue, auf wissenschaft lichen Erkenntnissen beruhende Entwicklung zu berücksichtigen und von einem hohen Gesundheitsschutzniveau (Artikel 95) auszugehen.

Der Kommission steht es jederzeit frei, auch den zuständigen Wissenschaftlichen Ausschuß zu den in diesem Bericht abgedeckten Bereichen zu konsultieren.

21. Schlußfolgerung

Dieser Entwurf eines Vorschlags für eine Richtlinie dient der Neufassung der bestehenden Richtlinien zum Teergehalt in Zigaretten, zu Tabakerzeugnissen, die zum oralen Gebrauch bestimmt sind, und zur Etikettierung von Tabakerzeugnissen. Die gegenüber dem Wortlaut der derzeit geltenden Richtlinien vorgeschlagenen Änderungen und Hinzufügungen sind im Text unterstrichen und in der Tabelle durch den Hinweis "neu" gekennzeichnet. Der Vorschlag enthält Bestimmung zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in bezug auf den Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt von Zigaretten, die Beschreibung der Tabakerzeugnisse und die Verwendung tabakfremder Inhaltsstoffe. Und schließlich ist über das Berichtsverfahren ein Prüfmechanismus eingebaut, der insbesondere den neuen wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen hat, sofern sie Einfluß auf die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes haben.

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen (Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission [7],

[7] ABl. C ...

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [8],

[8] ABl. C ...

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [9],

[9] ABl. C ...

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 89/622/EWG des Rates vom 13. November 1989 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen sowie zum Verbot bestimmter Tabake zum oralen Gebrauch [10], ist in wesentlichen Punkten durch die Richtlinie 92/41/EWG [11] geändert worden. Da weitere Änderungen dieser Richtlinien und der Richtlinie 90/239/EWG des Rates vom 17. Mai 1990 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitglied staaten über den höchstzulässigen Teergehalt von Zigaretten [12] erforderlich sind, sollten alle diese Richtlinien aus Gründen der Klarheit neugefasst werden.

[10] ABl. L 359 vom 8.12.1989, S. 1.

[11] ABl. L 158 vom 11.6.1992, S. 30.

[12] ABl. L 137 vom 30.5.1990, S. 36.

(2) Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten unterscheiden sich wesentlich in bezug auf die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen. Da jedoch Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabak erzeugnissen so ausgelegt sind, daß sie die Grenzen der Mitgliedstaaten überschreiten, führen diese Unterschiede zu Handelshemmnissen und Wettbewerbsverzerrungen bei Tabakerzeugnissen und behindern somit das Funktionieren des Binnenmarktes.

(3) Diese Handelshemmnisse müssen daher beseitigt werden, weshalb es notwendig ist, die Vorschriften für Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen anzugleichen. Es bleibt den Mitgliedstaaten jedoch überlassen, unter bestimmten Voraussetzungen alle als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen, um den Gesundheitsschutz einzelner zu gewährleisten.

(4) Gemäß Artikel 95 Absatz 3 EG-Vertrag ist die Kommission verpflichtet, bei ihren Vorschlägen nach Artikel 95 Absatz 1 in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau auszugehen.

(5) Die Richtlinie 90/239/EWG hat mit Wirkung vom 31. Dezember 1992 höchstzulässige Teergehalte für in den Mitgliedstaaten vermarktete Zigaretten festgelegt; die karzinogene Wirkung des Teers macht es notwendig, den Teergehalt der Zigaretten weiter zu verringern.

(6) Die Richtlinie 89/622/EWG hat festgelegt, daß die Verpackungen aller Tabak erzeugnisse einen allgemeinen Warnhinweis und Zigaretten darüber hinaus zusätzliche Warnhinweise tragen müssen. Das Erfordernis der zusätzlichen Warnhinweise wurde 1992 auf andere Tabakerzeugnisse ausgedehnt.

(7) Die Richtlinie 89/622//EWG hat den Verkauf bestimmter Tabake zum oralen Gebrauch in den Mitgliedstaaten untersagt. Artikel 151 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens sieht für Schweden diesbezueglich jedoch eine Ausnahmeregelung zu dieser Richtlinie vor.

(8) Zigaretten erzeugen nachweislich Mengen von Kohlenmonoxid, die der menschlichen Gesundheit schaden und zu Herzkrankheiten und anderen Erkrankungen beitragen können. Die unterschiedlichen Bestimmungen zum Kohlenmonoxidgehalt können zu Handelshemmnissen führen und somit das einwandfreie Funktionieren des Binnenmarktes behindern.

(9) Es bestehen Unterschiede zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Begrenzung des höchstzulässigen Nikotingehalts von Zigaretten; diese Unterschiede können zu Handelshemmnissen führen und somit das einwandfreie Funktionieren des Binnenmarktes behindern. Die Mitgliedstaaten und wissenschaftliche Einrichtungen haben spezifische Fragen zur öffentlichen Gesundheit in diesem Bereich gestellt, der bereits zuvor Gegenstand von Harmonisierungs maßnahmen war; und die Kommission hat diese Fragen geprüft.

(10) Diese Hindernisse sollten daher beseitigt werden. Zu diesem Zweck sollten der Übergang in den freien Verkehr, die Vermarktung und der freie Verkehr von Zigaretten gemeinsamen Regeln hinsichtlich des höchstzulässigen Nikotin- und Kohlen monoxidgehalts unterworfen werden.

(11) Der Umfang des Binnenmarktes für Tabakerzeugnisse und die wachsende Tendenz der Tabakhersteller, die Produktion für den gesamten Bereich der Gemeinschaft in nur wenigen Produktionsanlagen in den Mitgliedstaaten zu konzentrieren, erfordert gesetz liche Maßnahmen, die ein einwandfreies Funktionieren des Binnenmarktes für Tabak erzeugnisse weniger auf nationaler als vielmehr auf gemeinschaftlicher Ebene erlauben.

(12) Bei der Durchführung dieser Richtlinie sollten Fristen festgelegt werden, die einerseits die möglichst effiziente Vollendung des mit der Richtlinie 90/239/EWG begonnenen Umstellungsprozesses ermöglichen und andererseits den Verbrauchern und Herstellern die Möglichkeit geben, sich auf Erzeugnisse mit einem niedrigeren Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt einzustellen.

(13) In der Richtlinie 90/239/EWG wurde Griechenland eine Ausnahmeregelung bei den Stichtagen für die Umsetzung der Grenzwerte des Teergehalts eingeräumt. Diese Ausnahmeregelung ist nach wie vor in Kraft.

(14) Tabakerzeugnisse enthalten und emittieren bei Verbrennung nachweislich viele Schadstoffe und bekannte gesundheitsschädigende Karzinogene. Der Verbraucher hat Anspruch darauf, beim Kauf oder Konsum des Erzeugnisses über diese Stoffe in einer klaren, deutlich lesbaren und verständlichen Weise aufgeklärt zu werden. Eine der wirksamsten Möglichkeit, diese Information darzustellen, sind Warnhinweise auf der Tabakverpackung.

(15) Die Erfahrungen bei der Anwendung der Etikettierungsbestimmungen nach der Richtlinie 89/622/EWG haben gezeigt, daß sich mit den darin festgelegten Anforderungen dieses Ziel nicht erreichen lässt, was vor allem auf die Gefährlichkeit und das Suchtpotential von Tabakerzeugnissen und auf die Komplexität und den Umfang der erforderlichen Angaben zurückzuführen ist;

(16) Die Darstellung der Warnhinweise und Schadstoffangaben ist in den einzelnen Mitgliedstaaten nach wie vor verschieden, was dazu führen kann, daß die Verbraucher in einem Mitgliedstaat besser über die Gefahren des Tabaks informiert sind, als in einem andern. Diese Unterschiede sind nicht annehmbar und können zu Handelshemmnissen führen und das Funktionieren des Binnenmarktes für Tabakerzeugnisse behindern. Es ist daher erforderlich, die bestehende Gesetzgebung klarer und nachdrücklicher zu gestalten und ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten;

(17) Diese Hindernisse sollten beseitigt werden. Zu diesem Zweck sollten der Übergang in den freien Verkehr, die Vermarktung und der freie Verkehr von Tabakerzeugnissen klareren und strengeren Regeln für Warnhinweise und Schadstoffangaben unterworfen werden.

(18) In einer Reihe von Mitgliedstaaten bestehen weder Rechtsvorschriften noch freiwillige Absprachen über die bei der Herstellung der Tabakerzeugnisse verwendeten Inhalts- und Zusatzstoffe. Mehrere Mitgliedstaaten, in denen es solche Rechtsvorschriften oder freiwilligen Absprachen gibt, erhalten von den Tabakherstellern keine nach Tabakmarke aufgeschlüsselten Angaben über die Mengenanteile solcher Inhalts- und Zusatzstoffe in den einzelnen Tabakerzeugnissen.

(19) Diese unzureichende Information sowie das Fehlen toxikologischer Daten macht es den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten unmöglich, die Toxizität und die Gesundheitsrisiken der Tabakerzeugnisse für den Verbraucher aussagekräftig zu ermitteln. Dies ist mit der Pflicht der Gemeinschaft unvereinbar, für ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu sorgen.

(20) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten müssen gewährleisten, daß die gewerblichen und geistigen Eigentumsrechte der Tabakhersteller nach nationalem und internationalem Recht geschützt werden. Es ist daher für die Vertraulichkeit der Produktdaten zu sorgen, sofern dies mit dem öffentlichen Interesse vereinbar ist.

(21) Der technische und wissenschaftliche Fortschritt bei Tabakerzeugnissen verlangen eine regelmässige Neubewertung der Bestimmungen dieser Richtlinie und ihrer Anwendung in den Mitgliedstaaten, weshalb ein regelmässiges Berichtsverfahren eingerichtet wird.

(22) Die Richtlinie 89/552/EWG des Rates [13], zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [14], untersagt jede Form der Fernsehwerbung für Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse. Die Richtlinie 98/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 [15] regelt die direkte und indirekte Werbung für Tabakerzeugnisse einschließlich des Sponsoring.

[13] ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23.

[14] ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60.

[15] ABl. L 213 vom 30.7.1998, S. 9.

(23) Durch die Entschließung des Rates vom 26. November 1996 zur Reduzierung des Tabakkonsums in der Europäischen Gemeinschaft [16] wurde die Kommission ersucht, bei den Gemeinschaftspolitiken in den verschiedenen Bereichen, die sich auf Tabak oder Tabakerzeugnisse beziehen, den schädlichen Wirkungen des Tabakkonsums für Gesundheit und Lebensqualität der Bürger der Gemeinschaft besonders Rechnung zu tragen. Die Kommission wurde ferner ersucht, zu prüfen, welche weiteren Maßnahmen von der Gemeinschaft zur Unterstützung des Vorgehens der Mitgliedstaaten zur Reduzierung des Tabakkonsums getroffen werden könnten.

[16] ABl. C 374 vom 11.12.1996, S. 4.

(24) Die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die derzeitige und die vorgeschlagene Rolle der Gemeinschaft bei der Bekämpfung des Tabakkonsums [17] verlangte eine weitere Überprüfung der Werte für den höchstzulässigen Teer- und Nikotingehalt und empfahl eine Überprüfung der geltenden Bestimmungen zu Warnhinweisen. Die Mitteilung forderte eine Definition der Beschreibung von Tabakerzeugnissen "mit niedrigem Teergehalt", da solche Beschreibungen den Verbraucher beim Verständnis der Gesundheitsgefahren durch solche Erzeugnisse verwirren. In der Mitteilung wird auf das Fehlen jeglicher Gemeinschaftsvorschriften zur Bewertung oder Regelung der Toxizität und der gesundheitlichen Folgen aus der Verwendung von Zusätzen zu Tabakerzeugnissen hingewiesen, obwohl es zu einer breiten Palette anderer Erzeugnisse, die gesundheitliche Folgen für den Verbraucher haben können, Gemeinschaftsvorschriften über Zusatz- und Inhaltsstoffe gibt.

[17] Kom(96) 609 endg.

(25) Die Verwendung von Begriffen, wie "niedriger Teergehalt" auf Zigarettenpackungen kann den Verbraucher fälschlicherweise zu der Annahme verleiten, solche Erzeugnisse seien von Natur aus sicherer als andere Zigaretten. Das Gemeinschaftsrecht enthält keine den nationalen Bestimmungen zur Definition derartiger Zigaretten entsprechende Regelung, was dazu führt, daß es potentielle Binnenmarkthemmnisse gibt und die Maßnahmen zur Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus in diesem Zusammenhang lückenhaft sind. Bedingt durch unterschiedliches Rauchverhalten inhalieren einige Raucher höhere Teerdosen, als auf den Packungen der Zigaretten mit niedrigem Teergehalt angegeben ist

(26) Der Bericht des Europäischen Parlaments vom 4. November 1997 über die Mitteilung der Kommission verlangt, daß jeder Tabakzusatzstoff nichttoxisch sein muß und nachweislich in verbrannter oder unverbrannter Form keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit haben darf. Der Bericht unterstützt Initiativen, die darauf abzielen, die Gesundheitswarnungen auffälliger und besser lesbar in schwarzen Buchstaben auf weissem Hintergrund zu gestalten.

(27) Der Ausschuß hochrangiger Krebssachverständiger hat in seinen auf der Konsens konferenz über Tabak in Helsink 27 26 25 24 23 22 21 20 19 [18] [28] abgegebenen Empfehlungen empfohlen, daß die Gemeinschaft Maßnahmen zur Regelung der Toxizität und der schädlichen Gesundheitswirkungen der Inhaltsstoffe, einschließlich der Zusatzstoffe in Zigaretten, treffen sollte. Nach Ansicht der Krebssachverständigen sollte so bald wie möglich ein Nikotingrenzwert für Zigaretten eingeführt werden. Die Sachverständigen haben ausserdem empfohlen, die Etikettierungsvorschriften für Zigaretten zu verschärfen, die Warnhinweise auffälliger zu gestalten und dem Verbraucher aussagekräftige Informationen über das Rauchen und seine gesundheitlichen Folgen anzubieten.

[18]

[19]

[20]

[21]

[22]

[23]

[24]

[25]

[26]

[27]

[28] KOM(96) 609 endg., Anhang.

(28) Die Richtlinie lässt die in Anhang III aufgeführten Fristen unberührt, innerhalb deren die Mitgliedstaaten den Richtlinien 89/622/EWG, 90//239/EWG und 92/41/EWG nachkommen müssen -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1 - Gegenstand

Diese Richtlinie bezweckt die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend den Teergehalt von Zigaretten und die gesundheitsrelevanten Warnhinweise auf den Verpackungen von Tabakerzeugnissen sowie die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend den Kohlenmonoxid- und Nikotingehalt und die Inhaltsstoffe von Tabakerzeugnissen, wobei von einem hohen Gesundheitsschutzniveau auszugehen ist.

Artikel 2 - Definitionen

Für die Anwendung dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Tabakerzeugnisse: Erzeugnisse, die zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt sind, sofern sie ganz oder teilweise aus Tabak bestehen;

2. Teer: das nikotinfreie trockene Rauchkondensat;

3. Nikotin: Nikotinalkaloide;

4. Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch: alle zum oralen Gebrauch bestimmten Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Tabak bestehen, sei es in Form eines Pulvers oder feinkörnigen Granulats oder einer Kombination dieser Formen, insbesondere in Portionsbeuteln bzw. porösen Beuteln oder in einer Form, die an ein Lebensmittel erinnert, mit Ausnahme von Erzeugnissen, die zum Rauchen oder Kauen bestimmt sind;

5. Inhaltsstoff: jede Substanz, ausgenommen das Tabakblatt oder Teile der Tabakpflanze, die als Zusatzstoff bei der Herstellung oder Verarbeitung eines Tabakerzeugnisses verwendet wird und im Endprodukt, wenn auch in veränderter Form, immer noch vorhanden ist.

Artikel 3 - Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt von Zigaretten

1. Der Teergehalt der in den Mitgliedstaaten in den freien Verkehr gebrachten, vermarkteten oder hergestellten Zigaretten darf ab 31. Dezember 2003 10 mg je Zigarette nicht überschreiten.

2. Der Nikotingehalt der in den Mitgliedstaaten in den freien Verkehr gebrachten, vermarkteten oder hergestellten Zigaretten darf ab 31. Dezember 2003 1,0 mg je Zigarette nicht überschreiten.

3. Der Kohlenmonoxidgehalt der in den Mitgliedstaaten in den freien Verkehr gebrachten, vermarkteten oder hergestellten Zigaretten darf ab 31. Dezember 2003 10 mg je Zigarette nicht überschreiten.

Artikel 4 - Ausnahmeregelung

Als vorübergehende Ausnahmeregelung gelten für Griechenland für den Teergehalt der Grenzwert und Stichtag 10 mg Teer ab 31. Dezember 2006.

Die Ausnahmeregelung begründet kein Recht zu Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft.

Artikel 5 - Meßverfahren

1. Der auf den Zigarettenpackungen anzugebende Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxid gehalt gemäß Artikel 3 wird bei Teer nach dem Verfahren ISO 4387, bei Nikotin nach dem Verfahren ISO 10315 und bei Kohlenmonoxid nach dem Verfah ren ISO 8454 gemessen. Die Genauigkeit der Angaben auf den Packungen wird nach ISO-Norm 8243 nachgeprüft.

2. Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß die in Absatz 1 genannten Tests von einem zu diesem Zweck von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten anerkannten Labor ausgeführt werden.

3. Die Mitgliedstaaten können ausserdem von den Tabakherstellern oder -importeuren verlangen, weitere von den zuständigen nationalen Behörden vorgeschriebene Tests durchzuführen, um den Gehalt anderer, von ihren Tabakprodukten erzeugten Stoffe für jede einzelne Tabakmarke zu bewerten. Auch in diesem Fall können die Mitgliedstaaten verlangen, daß die Tests - wie in Absatz 2 - in anerkannten Labors durchgeführt werden.

4. Die Ergebnisse der nach den Bestimmungen von Absatz 3 durchgeführten Tests werden den zuständigen nationalen Behörden jährlich mitgeteilt.

5. Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um die Geheimhaltung aller nach diesem Artikel vorgelegten Daten und Angaben zu gewährleisten.

6. Die Mitgliedstaaten leiten alle nach diesem Artikel vorgelegten Daten und sonstigen Angaben spätestens am 31. Mai eines jeden Jahres an die Kommission weiter.

Artikel 6 - Etikettierung

1. Der Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt von Zigaretten ist auf einer Seite der Zigarettenpackung in der bzw. den Amtssprachen des Mitgliedstaats aufzudrucken, in dem das Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, und muß mindestens 10% der betreffenden Fläche einnehmen.

Dieser Prozentsatz erhöht sich bei Ländern mit zwei Amtssprachen auf 12% und bei Ländern mit drei Amtssprachen auf 15%.

2. Alle Packungen von Tabakerzeugnissen ausser solchen zum oralen Gebrauch oder sonstigen, nicht zum Rauchen bestimmten Tabakerzeugnissen tragen einen der folgenden allgemeinen Warnhinweise:

- "Rauchen ist tödlich"

- "Rauchen kann tödlich sein"

Alle Verpackungen von Tabakerzeugnissen ausser solchen zum oralen Gebrauch oder sonstigen, nicht zum Rauchen bestimmten Tabakerzeugnissen, tragen einen zusätz lichen Warnhinweis, der ausschließlich aus der Liste in Anhang I auszuwählen ist.

Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch, soweit sie nach Artikel 9 in den Verkehr gebracht werden dürfen, und sonstige nicht zum Rauchen bestimmte Tabak erzeugnisse tragen einen Warnhinweis aus Anhang II. Dieser Hinweis ist auf der am ehesten ins Auge fallenden Seite der Packung und auf jeder im Einzelhandelsverkauf des Erzeugnisses verwendeten Aussenverpackung anzubringen. Die Mitgliedstaaten haben das Recht, die Anordnung des Warnhinweises auf dieser Fläche selbst zu bestimmen, um sprachlichen Erfordernissen gerecht zu werden.

3. Der allgemeine Warnhinweis nach Absatz 2 Unterabsatz 1 ist auf der am ehesten ins Auge fallenden Seite der Packung und auf jeder im Einzelhandelsverkauf des Erzeugnisses verwendeten Aussenverpackung aufzudrucken. Die Mitgliedstaaten haben das Recht, die Anordnung des Warnhinweises auf dieser Fläche selbst zu bestimmen, um sprachlichen Erfordernissen gerecht zu werden.

Der Warnhinweis nach Absatz 2 Unterabsatz 2 ist auf der anderen, am ehesten ins Auge fallenden Seite der Packung und auf jeder im Einzelhandelsverkauf des Erzeugnisses verwendeten Aussenverpackung aufzudrucken. Die Mitgliedstaaten haben das Recht, die Anordnung des Warnhinweises auf diesen Flächen selbst zu bestimmen, um sprachlichen Erfordernissen gerecht zu werden.

4. Der Wortlaut der nach diesem Artikel erforderlichen Warnhinweise und Schadstoff angaben ist:

- in Helvetica fett schwarz auf weissem Hintergrund aufzudrucken. Um sprachlichen Erfordernissen gerecht zu werden, haben die Mitgliedstaaten das Recht, die Punktgrösse der Schrift selbst zu bestimmen, sofern die in ihren Rechtsvorschriften festgelegte Schriftgrösse den grösstmöglichen Anteil der für den vorgeschriebenen Wortlaut zur Verfügung stehenden Fläche einnimmt;

- in Kleinschrift mit Ausnahme des ersten Buchstabens der Botschaft aufzudrucken;

- auf der Fläche, in die der Wortlaut aufzudrucken ist, parallel zur Oberkante der Packung zu zentrieren;

- mit einem schwarzen Balken von mindestens 3mm und höchstens 4mm Breite zu umranden, der in keiner Weise die Lesbarkeit des Warnhinweises oder der sonstigen Angaben beeinträchtigt;

- in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Mitgliedstaats abzufassen, in dem das Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird.

5. Die nach diesem Artikel aufzudruckenden Hinweise dürfen nicht an der Unterseite oder an den Steuerbanderolen der Packung angebracht werden. Sie sind unablösbar anzubringen, müssen unverwischbar sein, dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt oder beim Öffnen der Verpackung zerstört werden.

6. Der allgemeine Warnhinweis nach Absatz 2 Unterabsatz 1 und der Warnhinweis für Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch oder sonstige, nicht zum Rauchen bestimmte Tabakerzeugnisse nach Absatz 2 Unterabsatz 3 müssen mindestens 25% der Aussenfläche der entsprechenden Seite der Packung des Tabakerzeugnisses einnehmen, auf der sie aufgedruckt ist. Dieser Prozentsatz erhöht sich bei Ländern mit zwei Amtssprachen auf 27% und bei Ländern mit drei Amtssprachen auf 30%.

7. Der zusätzliche Warnhinweis nach Absatz 2 Unterabsatz 2 muß mindestens 25% der Aussenfläche der entsprechenden Seite der Packung einnehmen, auf der er aufgedruckt ist. Dieser Prozentsatz erhöht sich bei Ländern mit zwei Amtssprachen auf 27% und bei Ländern mit drei Amtssprachen auf 30%.

8. Diese zusätzlichen Warnhinweise nach Absatz 2 Unterabsatz 2 sind abwechselnd so zu verwenden, daß nacheinander jeder Hinweis mit der gleichen Häufigkeit auf den Packungen erscheint. Dabei ist eineToleranz von 5% zulässig.

Artikel 7 - Weitere Produktinformationen

1. Spätestens am 31. Dezember 2003 verlangen die Mitgliedstaaten von sämtlichen Herstellern und Importeuren von Tabakerzeugnissen eine nach Markennamen gegliederte Aufstellung aller Inhaltsstoffe, die bei der Herstellung ihrer Tabak erzeugnisse verwendet werden, und ihrer Mengen. Dieser Liste ist eine Erklärung beizufügen, in der die Gründe für die Hinzufügung der Inhaltsstoffe und Bestandteile erläutert werden.

Ausserdem verlangen die Mitgliedstaaten von den Herstellern oder Importeuren sämtliche Daten über diese tabakfremden Inhaltsstoffe in verbrannter und unverbrannter Form sowie den Nachweis, daß diese Inhaltsstoffe bei bestimmungsgemässer Verwendung in ihren Tabakerzeugnissen für den Verbraucher nicht gesundheitsschädlich sind. Diese Angaben sowie die Angaben nach Unterabsatz 1 sind erstmals am 1. Januar 2004 und danach jährlich vorzulegen.

2. Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um die Geheimhaltung aller nach Absatz 1 vorgelegten Daten und sonstigen Angaben zu gewährleisten.

3. Die Mitgliedstaaten leiten alle nach diesem Artikel vorgelegten toxikologischen Daten und sonstigen Angaben spätestens am 31. Mai jedes Jahres an die Kommission weiter.

Artikel 8 - Produktbeschreibung

1. Die Verwendung der Begriffe "niedriger Teergehalt", "leicht", "ultraleicht", "mild" oder ähnlicher Begriffe, deren Zweck oder direkte oder indirekte Wirkung es ist, den Eindruck zu erwecken, daß ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als andere sei, ist untersagt, es sei denn, die Verwendung dieser Begriffe wurde ausdrücklich von den Mitgliedstaaten erlaubt, in dem die betreffenden Erzeugnisse vermarktet oder hergestellt werden.

2. Die Mitgliedstaaten, die die Verwendung dieser Begriffe erlauben, machen der Kommission darüber und über die Bedingungen für diese Erlaubnis Mitteilung. Die Kommission nimmt diese Information in ihren in Artikel 10 genannten Bericht auf.

Artikel 9 - Tabak zum oralen Gebrauch

Die Mitgliedstaaten verbieten das Inverkehrbringen von zum oralen Gebrauch bestimmtem Tabak, unbeschadet des Artikels 151 der Akte über den Beitritt Österreich, Finnlands und Schwedens.

Artikel 10 - Bericht

Spätestens am 31. Dezember 2005 und danach alle zwei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor und macht im Bedarfsfall weitere Vorschläge, um sie an die Entwicklung im Bereich der Tabakerzeugnisse in dem Masse anzupassen, wie es für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich ist, wobei alle auf wissenschaftliche Ergebnisse gestützten neuen Entwicklungen zu berücksichtigen sind.

Artikel 11 - Einfuhr, Verbrauch und Verkauf von Tabakerzeugnissen

1. Die Mitgliedstaaten dürfen die Einfuhr, den Verkauf und den Verbrauch der Tabakerzeugnisse, die dieser Richtlinie entsprechen, nicht aus Gründen einer Begrenzung des Teer-, Nikotin- oder Kohlenmonoxidgehalts von Zigaretten, der Etikettierung oder anderer Erfordernisse dieser Richtlinie untersagen oder beschränken.

2. Von dieser Richtlinie bleibt das Recht der Mitgliedstaaten im übrigen unberührt, unter Beachtung des Vertrags strengere Vorschriften für die Einfuhr, den Verkauf und den Verbrauch von Tabakerzeugnissen zu erlassen, die sie zum Schutz der menschlichen Gesundheit für erforderlich halten.

Artikel 12 - Durchführung

1. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 13 betreffend die Fristen für die Umsetzung erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungs vorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2001 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2. Erzeugnisse, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bereits hergestellt sind und den Anforderungen der Richtlinie nicht entsprechen, dürfen noch während der zwei auf diesen Stichtag folgenden Jahre in den Verkehr gebracht werden.

3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 13 - Aufhebung

Die Richtlinien 89/622/EWG, 90/239/EWG und 92/41/EWG werden unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III genannten Fristen für ihre Umsetzung und Anwendung aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind entsprechend der Übereinstimmungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 14 - Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 15 - Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident

ANHANG I

Tabakerzeugnisse ausser Tabaken zum oralen Gebrauch oder sonstigen nicht zum Rauchen bestimmten Tabakerzeugnissen

Zusätzliche Warnhinweise, die nach Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 in den einzelstaatlichen Listen stehen müssen

1. Raucher sterben früher.

2. Rauchen verursacht Herzkrankheiten und Schlaganfälle.

3. Rauchen verursacht Krebs

Zusätzliche Warnhinweise, unter denen die Mitgliedstaaten wählen können

1. Rauchen in der Schwangerschaft schadet Ihrem Kind

2. Schützen Sie Kinder - lassen Sie sie nicht Ihren Rauch einatmen!

3. Ihr Arzt hilft Ihnen, das Rauchen aufzugeben.

4. Rauchen macht süchtig

5. Wer das Rauchen aufgibt, verringert das Risiko schwerer Erkrankungen

ANHANG II

Zum oralen Gebrauch bzw. sonstige nicht zum Rauchen bestimmte Tabakerzeugnisse

Zum oralen Gebrauch oder sonstige nicht zum Rauchen bestimmte Tabakerzeugnisse können Ihre Gesundheit schädigen.

ANHANG III

Fristen für die Umsetzung und Anwendung aufgehobener Richtlinien und Fristen für die Umsetzung in nationales Recht

(in Artikel 13 aufgeführt)

Richtlinie Fristen für die Umsetzung Fristen für die Durchführung

89/622/EWG (ABl. Nr. L 359, 08.12.1989, S. 1) 1. Juli 1990 31. Dezember 1991

31. Dezember 1992

31. Dezember 1993

90/239/EWG (ABl.Nr. L 137, 30.05.1990, S.. 36) 18. November 1991 31.Dezember 1992 [29]

[29] Für alle Mitgliedstaaten ausser Griechenland.

31. Dezember 1997 [30]

[30] Ibid

31. Dezember 1992 [31]

[31] Ausnahmeregelung nur für Griechenland.

31. Dezember 1998 [32]

[32] Ibid

31. Dezember 2000 [33]

[33] Ibid

31. Dezember 2006 [34]

[34] Ibid

92/41/EWG (ABl. L158, 11.06.1992, S, 30) 1. Juli 1992 1. Juli 1992

1. Januar 1994

31. Dezember 1994

ANHANG IV - ÜBEREINSTIMMUNGSTABELLE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

FOLGENABSCHÄTZUNGSBOGEN AUSWIRKUNGEN DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS AUF DIE UNTERNEHMEN UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU)

Bezeichnung des vorgeschlagenen Rechtsakts

Entwurf eines Vorschlags für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Harmonisierung und Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in bezug auf die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen, -Neufassung" (Text von Bedeutung für den EWR)

Der vorgeschlagene Rechtsakt

1. Unter Anwendung des Prinzips der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit soll der vorliegende Entwurf eines Vorschlags für eine Richtlinie im Zusammenhang mit der Vollendung des Binnenmarkts drei bestehende Binnenmarktrichtlinien zum Teergehalt von Zigaretten, zu Tabakerzeugnissen für den oralen Gebrauch und zur Etikettierung von Tabakerzeugnissen zusammenfassen und im Lichte der auf wissenschaftliche Daten gestützten neuen Entwicklungen aktualisieren und ergänzen, wobei von einem hohen Gesundheitsschutzniveau auszugehen ist.

Hauptziel des Vorschlags ist es, die bereits durch die Richtlinie 90/239/EWG des Rates eingeführte Höchstgrenze für den Teergehalt in Zigaretten weiter zu senken, gemeinschaftliche Höchstwerte für den Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt in Zigaretten einzuführen, die Angabe der tabakfremden Bestandteile (Zusatzstoffe) in Tabakerzeug nissen vorzuschreiben und die Verwendung bestimmter Begriffe zur Produktbeschreibung zu gestatten.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen gehen nicht über das zur Erreichung der Ziele des Vertrags, insbesondere von Artikel 95, Erforderliche hinaus und berücksichtigen in vollem Umfang das Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit im Anhang zum Vertrag.

Auswirkung auf die Unternehmen

2. Wer wird durch den vorgeschlagenen Rechtsakt betroffen sein-

- Von dem Rechtsakt werden vor allem Zigarettenhersteller und -importeure betroffen sein. Einige Bestimmungen gelten auch für andere Tabakerzeugnisse als Zigaretten, die jedoch weniger als 10% des gesamten Tabakkonsums ausmachen.

- Das Gesamtvolumen der Verkäufe fabrikmässig hergestellter Tabakerzeugnisse konzentriert sich im wesentliche auf grosse multinationale Unternehmen, was die Zigarettenherstellung betrifft. Die kleinen und mittleren Unternehmen der Tabakbranche beschränken ihre Tätigkeit in der Regel auf andere Produkte als Zigaretten (z. B. Schnupftabak, Pfeifentabak, Zigarettentabak).

- Die betreffenden kleinen und mittleren Unternehmen sind nicht in einem bestimmten geographischen Gebiet der Gemeinschaft konzentriert.

3. Was werden die Unternehmen zu tun haben, um dem Rechtsakt nachzukommen-

Bei etlichen Vorschriften (Höchstwerte für Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid) handelt es sich um die Ausweitung von Vorschriften bereits bestehender Richtlinien. Vorgesehen ist auch die Verwendung von ISO-Meßmethoden.

Was die Zusatzstoffe betrifft, so muß den Mitgliedstaaten eine Angabe der tabakfremden Bestandteile mit einschlägigen Daten übermittelt werden. Diese Informationen sind natürlich bei den Herstellern der betreffenden Zusatzstoffe erhältlich. Die Regelung der Produktbeschreibung betrifft nur diejenigen Unternehmen, die entsprechende Begriffe für ihre Erzeugnisse verwenden. In diesem Fall muß eine Genehmigung bei den Behörden der Mitgliedstaaten beantragt werden.

In manchen Fällen wurden bereits freiwillige Absprachen zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und den Unternehmen eingeführt oder ins Auge gefasst.

4. Welche wirtschaftlichen Folgen wird der vorgeschlagene Rechtsakt voraussichtlich haben-

- Es ist davon auszugehen, daß die wirtschaftlichen Folgen für die Beschäftigung positiv sind, da eine Harmonisierung und Angleichung der Vorschriften im Binnenmarkt angestrebt wird, die für die Wirtschaftsbeteiligten eine grössere Klarheit und Sicherheit zur Folge haben dürfte. So wendet beispielsweise gegenwärtig jeder Mitgliedstaat unterschiedliche Bestimmungen für Zusatzstoffe in Tabakerzeugnissen an, und diese Situation wird durch den vorgeschlagenen Rechtsakt geklärt und vereinfacht. In einem allgemeineren Sinne soll hier ein Bericht der Weltbank aus dem Jahr 1999 [35] zitiert werden:

[35] Curbing the epidemic, World Bank, Washington 1999.

"Die Behauptung, eine Eindämmung des Tabakkonsums werde eine massive Freisetzung von Arbeitskräften zur Folge haben, basiert in der Regel auf Studien, die von der Tabakindustrie finanziert werden und die die Anzahl der mit Tabak in Zusammenhang stehenden Arbeitsplätze in jeder Branche, die dort verdienten Löhne, das durch Tabakverkäufe erzielte Steueraufkommen sowie den Beitrag des Tabaks zur Handelsbilanz des jeweiligen Staates berechnen, wo immer dies relevant ist. Derartige Studien schätzen auch den Multiplikatoreffekt, den das Einkommen aus Tabakanbau und -verarbeitung für die Stimulierung von Tätigkeiten in anderen Bereichen der Wirtschaft hat. Gegen diese Methodik wurde jedoch Kritik laut. Erstens bewerten die Studien den Brutto-Beitrag von Tabak zu Beschäftigung und Volkswirtschaft. Fast nie findet dabei die Tatsache Berücksichtigung, daß jemand, der sein Geld nicht mehr für Tabak ausgibt, es in der Regel für andere Dinge verwendet und auf diese Weise dafür sorgt, daß andere Arbeitsplätze entstehen, die die Verluste ausgleichen. Zweitens wird in dieser Methodik die Auswirkung von Maßnahmen zur Eindämmung der Nachfrage zu hoch veranschlagt, da sie in der Regel eine statische Schätzung bestimmter Variablen, wie z. B. der Trends beim Rauchen und bei der Mechanisierung der Zigarettenproduktion, zugrunde legt. Unabhängige Studien über die Auswirkung des Tabaks auf die einzelnen Volks wirtschaften kommen zu anderen Ergebnissen. Diese Studien betrachten nicht den Brutto-Beitrag von Tabak zur Wirtschaft, sondern den Netto-Beitrag, d. h. den Nutzen sämtlicher tabakbezogener Tätigkeiten für die Wirtschaft, nachdem die kompensierende Wirkung der Arbeitsplätze in Rechnung gestellt wurde, die durch das nicht für Tabak ausgegebene Geld geschaffen würden. Diese unabhängigen Studien kommen zu dem Schluß, daß eine Politik der Eindämmung des Tabak konsums nur wenige oder überhaupt keine negativen Folgen für die Beschäftigung insgesamt hätte, mit Ausnahme einiger weniger tabakerzeugender Länder. Eine im Vereinigten Königreich durchgeführte Studie fand heraus, daß die Zahl der Arbeitsplätze 1990 um mehr als 100 000 Vollzeitäquivalente ansteigen würde, wenn die ehemaligen Raucher ihr Geld für Luxusartikel ausgäben und wenn ein etwa durch nichtsteuerliche Maßnahmen zur Reduzierung der Nachfrage herbeigeführter Rückgang des Steueraufkommens durch die Besteuerung anderer Waren und Dienstleistungen ausgeglichen würde. In den Vereinigten Staaten kam eine Studie zu dem Ergebnis, daß die Zahl der Arbeitsplätze im Zeitraum zwischen 1993 und 2000 um 20 000 steigen würde, wenn der gesamte Inlandsverbrauch wegfiele. Zwar wären in den Tabakanbaugebieten der USA Netto-Arbeitsplatzverluste zu verzeichnen, aber auf nationaler Ebene würde die Gesamtzahl der Beschäftigten steigen, da das nicht mehr für Tabakkäufe verwendete Geld in andere Wirtschaftsbereiche flösse. Natürlich können bei der Umstellung von Unternehmen Schwierigkeiten und kurzfristig auch soziale und politische Probleme auftreten. Aber die Wirtschafts systeme machen solche Umstellungen häufig durch, und dies wäre nicht einmal eine der schlimmsten."

- Was Investitionen und die Gründung neuer Unternehmen betrifft, so wird der vorgeschlagene Rechtsakt die Rechtssicherheit und die Klarheit der Regelungen im gesamten Binnenmarkt verbessern; auf diese Weise dürfte er eine Erleichterung von Investitionen und Unternehmensgründungen in dem betroffenen Sektor zur Folge haben und dabei gleichzeitig ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherstellen (Artikel 95 EG-Vertrag).

- Die Wettbewerbsposition der Unternehmen wird ebenfalls deutlich verbessert, wenn die Vorschriften auf der Ebene des Binnenmarktes klargestellt und harmo nisiert werden. In einem solchen Umfeld werden sich grössenbedingte Einsparun gen leichter erzielen lassen.

5. Der vorgeschlagene Rechtsakt enthält keine spezifischen Bestimmungen, die der besonderen Lage kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung tragen, da solche Bestimmungen auch in den früheren Richtlinien (89/622/EWG, 90/239/EWG, 92/41/EWG) nicht enthalten waren, die durch den Vorschlag neugefasst werden. Da die neuen Bestimmungen im wesentlichen eine Ausweitung der bestehenden Vorschriften darstellen, scheint eine besondere Rechtfertigung für spezifische KMU-Bestimmungen nicht erforderlich.

Anhörung

6. Die betroffenen Wirtschaftszweige, die Regierungsbehörden, internationale Organi sationen und nichtstaatliche Organisationen wurden eingehend konsultiert.

Im einzelnen wurden angehört: Groupement des industries européennes du tabac, Confederation of European Community Cigarette Manufacturers Ltd, SEITA, Philip Morris, Imperial Tobacco, RJ. Reynolds, Rothmans, European Cigar Manufacturers Association, the European Smoking Tobacco Association.

Gespräche wurden auch mit den zuständigen Ministerien der Mitgliedstaaten geführt (UK, IRL, L, NL, F, E, I, S, FIN, B). An nichtstaatlichen Organisationen wurden gehört: die Weltgesundheitsorganisation, die Internationale Normenorganisation, das Internationale Krebsforschungszentrum und die Internationale Vereinigung zur Krebsbekämpfung.

Einige der grössten Tabakunternehmen stellen die Rechtsgrundlage des Kommissions vorschlags in Frage mit dem Argument, daß die Maßnahmen nicht dem Artikel 95 entsprächen. Damit wird die Tatsache ausser acht gelassen, daß die drei Richtlinien, um deren Neufassung es geht, Maßnahmen zum Binnenmarkt sind.

Die Unternehmen sagten ihre Unterstützung für die verbesserten Gesundheits warnhinweise zu als Mittel zur Verbraucheraufklärung. Sie sähen es jedoch lieber, wenn diese Verbesserung der Verbraucheraufklärung Teil eines ausführlichen Dialogs mit den Mitgliedstaaten und der Kommission wäre und nicht im Wege einer Richtlinienänderung erfolgen würde.

Zur Frage der Zusatzstoffe stellten die Unternehmen fest, daß die derzeitige Rechtslage (15 verschiedene nationale Regelungen) angemessen sei und daß wirksame Kontrollen stattfänden. Dieser Standpunkt steht jedoch im Widerspruch zur tatsächlichen Situation, die in der einschlägigen Untersuchung der Kommission dargestellt wird (siehe Bericht der Kommission vom 8. September 1999, KOM(1999) 407 endg., S. 16 u. a.).

Entschlossene Unterstützung erfuhr die vorgeschlagene Maßnahme von seiten der nationalen Behörden (Schlußfolgerungen des Rates, deren Annahme für den 18. November 1999 vorgesehen ist) und der nichtstaatlichen Organisationen sowie durch das Europäische Parlament (siehe den entsprechenden Bericht, ABl. C 14 vom 19.1.1998, S. 197).

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