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Document 51999PC0400

    Geänderter Vorschlag für eine Entscheidung des Rates für ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz

    /* KOM/99/0400 endg. - CNS 98/0354 */

    ABl. C 212E vom 25.7.2000, p. 28–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51999PC0400

    Geänderter Vorschlag für eine Entscheidung des Rates für ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz /* KOM/99/0400 endg. - CNS 98/0354 */

    Amtsblatt Nr. C 212 E vom 25/07/2000 S. 0028 - 0035


    Geänderter Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES für ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz (gemäß Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1. Im Dezember 1997 wurde das erste Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz mit der Entscheidung 98/22/EG verabschiedet. Dieses Aktionsprogramm lief am 1. Januar 1998 an und endet am 31. Dezember 1999.

    Am 16. Dezember 1998 verabschiedete die Kommission einen Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz. Mit diesem Vorschlag soll das Aktionsprogramm der Gemeinschaft ab dem 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2004 fortgesetzt werden. Es wird dazu beitragen, die Konsolidierung und Stärkung der Zusammenarbeit der Gemeinschaft beim Katastrophenschutz auch in Zukunft zu fördern.

    Die gemeinschaftliche Zusammenarbeit beim Katastrophenschutz ist darauf ausgerichtet, den Schutz von Menschen, der Umwelt und von Eigentum bei natur- oder technologiebedingten Katastrophen zu verbessern. So sieht das Aktionsprogramm eine Reihe von Projekten, den Austausch von Sachverständigen, Workshops und andere Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Unterstützung zwischen den Katastrophenschutzdiensten der Mitgliedstaaten vor. Mit dem Aktionsprogramm sollen die Anstrengungen der Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene unterstützt und ergänzt werden. Der mit dem laufenden Programm verfolgte Ansatz, die Anstrengungen auf eine begrenzte Zahl von wichtigen Projekten zu konzentrieren, wird mit dem neuen Vorschlag noch stärker hervorgehoben. In den Vordergrund werden einige Kernprojekte auf den Gebieten Prävention, Information der Öffentlichkeit, Krisenmanagement, Katastrophenmedizin und Austausch von Sachverständigen gerückt.

    2. Der Ausschuß der Regionen hat seine Stellungnahme am 3. Juni 1999 verabschiedet.

    3. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat seine Stellungnahme am 29. April 1999 verabschiedet.

    1. Beide Ausschüsse haben den Kommissionsvorschlag weitgehend unterstützt.

    2. Auf seiner Plenarsitzung am 3. Mai 1999 hat das Europäische Parlament den Vorschlag mit 23 Änderungsanträgen angenommen.

    Die Kommission akzeptierte die Änderungsanträge 1, 2, 3, 4, 5, 9, 10, 11, 14, 15, 18 und 22 gänzlich, da hiermit eine bessere und deutlichere Formulierung erreicht wird. Ferner unterstreichen einige Änderungsanträge die Bedeutung des Lernens aus Erfahrung (3, 14, 18) oder fordern eine stärkere Einbeziehung der Bürger (9) oder stärken die ökologischen Aspekte des Entscheidungsvorschlags (2, 9, 10, 15).

    Änderungsantrag 23 wird nur im Hinblick auf die Hinzufügung des Worts "ökologisch" akzeptiert. Änderungsantrag 19 muß umformuliert werden, um deutlich zu machen, daß die Beteiligung der NRO am Austausch von Sachverständigen nur unter der Bedingung zulässig ist, daß sie integraler Bestandteil der Katastrophenschutzsysteme der Mitgliedstaaten sind.

    Mit den Änderungsanträgen 5 und 20 wird ein spezieller Verweis auf die besonders schwierige Situation isolierter Regionen am äussersten Rand der Union im Falle von Katastrophen eingefügt. Dieser Gedanke ist akzeptabel, da es durchaus wichtig ist, auf die Besonderheit dieser Regionen, die auch von diesem Programm profitieren sollten, hinzuweisen. Der zweite Teil des Änderungsantrags 20 ist nicht akzeptabel: Er verlangt eine 100%ige Förderung von Pilotprojekten in isolierten Regionen am äussersten Rand. Eine solide Haushaltsführung von Pilotprojekten erfordert eine gewisse finanzielle Mitverantwortlichkeit.

    Die Änderungsanträge 6, 7, 8, 12, 13, 16, 17, 20 teilweise, 21 und teilweise 23 sind für die Kommission nicht akzeptabel.

    Mit den Änderungsanträgen 6, 7, 8, 12, 13, 17 und 21 soll die Zusammenarbeit mit den MÖL und insbesondere mit den Ländern, die an den Programmen PHARE, TACIS und MEDA teilnehmen, gefördert werden. Zwei durch PHARE und MEDA finanzierte Programme wurden bereits ausserhalb des Aktionsprogramms durchgeführt und ein drittes wird von Rußland mit Blick auf eine mögliche TACIS-Unterstützung vorbereitet. Ziel des Aktionsprogramms ist die Konsolidierung und Verbesserung der Zusammenarbeit beim Katastrophenschutz innerhalb der Union. Ferner wäre der mit diesen Vorschlägen verbundene Personalbedarf für die Durchführung solcher Aktionen enorm.

    Der erste Teil des Änderungsantrags 23 räumt den NRO die Möglichkeit ein, von der Kommission Unterstützung für den Ausbau der inner- und aussergemeinschaftlichen Strukturen für den Katastrophenfall zu verlangen. Der Änderungsantrag ist nicht akzeptabel, da die gegenseitige Hilfe zwischen den Mitgliedstaaten mit der Entschließung Nr. 91/C198/01 vom 8. Juli 1991 über die gegenseitige Hilfe zwischen Mitgliedstaaten im Katastrophenfall geregelt ist: Diese Entschließung sieht nur eine Hilfe von Staat zu Staat vor.

    Der Änderungsantrag 17 und der erste Teil des Änderungsantrags 20 beinhalten, daß Projekte auch einem einzigen Mitgliedstaat oder einem Drittland offen stehen. Diese Änderungsanträge können nicht akzeptiert werden, da die Aktionsprogramme der Gemeinschaft darauf abzielen, Projekte von allgemeinem Interesse für mehrere oder alle Mitgliedstaaten durchzuführen.

    Mit dem ersten Teil des Änderungsantrags 16 wird vorgeschlagen, daß der Vertreter der Kommission einen Entwurf der zu ergreifenden Maßnahmen "mit allgemeiner Reichweite" vorlegen soll. Im dritten Teil des Änderungsantrags 16 wird vorgeschlagen, daß der Ausschuß öffentlich tagt und die Tagesordnungen sowie andere einschlägige Unterlagen veröffentlicht werden. Beide Teile des Änderungsantrags 16 weichen vom Wortlaut des Beschlusses EWG/373/87 über Komitologie ab.

    Mit dem zweiten Teil des Änderungsantrags 16 wird vorgeschlagen, den beratenden Ausschuß mit "jeder anderen Frage aus diesem Bereich" zu befassen. Dies ist nicht akzeptabel, da der Kommissionsvorschlag hierzu vorsieht, dem beratenden Ausschuß nur Unterlagen rein informativen Charakters vorzulegen.

    Geänderter Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES für ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

    auf Vorschlag der Kommission [1],

    [1] ABl. C

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

    [2] ABl. C

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [3],

    [3] ABl. C

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [4],

    [4] ABl. C

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die seit 1985 gemeinschaftlich auf diesem Gebiet durchgeführten Aktionen müssen fortgeführt und ausgeweitet werden, um schrittweise eine umfassendere, wirksamere und fortschrittlichere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten aufzubauen. Die seit 1987 verabschiedeten Entschließungen [5] sowie die Entscheidung des Rates vom 19. Dezember 1997 [6] über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz bilden die Grundlage für diese Zusammenarbeit.

    [5] ABl. C 176 vom 4.7.1987, S. 1; ABl. C 44 vom 23.2.1989, S. 3;ABl. C 315 vom 14.12.1990, S. 1; ABl. C 313 vom 10.11.1994, S. 1.

    [6] ABl. L 8 vom 14.1.1998, S. 20.

    (2) Die von der Gemeinschaft zur Umsetzung des Programms ergriffenen Einzelmaßnahmen tragen bei natur- oder technologiebedingten Katastrophen zum Schutz von Personen, Gütern und der Umwelt bei, und zu einem rationalerem Umgang mit der Natur, so daß in Zukunft viele Katastrophen, wie z.B. Überschwemmungen, verhindert werden können.

    (3) In dem von der Kommission vorgelegten Aktionsprogramm der Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen für eine dauerhafte Entwicklung [7] ist vorgesehen, daß die Gemeinschaft den Bereichen Katastrophenschutz und Soforthilfe bei Umweltkatastrophen grösseres Gewicht beimisst. Das Programm stellt ausserdem die Forderung auf, daß dabei auch die wissenschaftliche Forschung und technologische Entwicklung berücksichtigt werden.

    [7] ABl. C 138 vom 17.5.1993, S. 5

    (4) Ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm für Hilfsmaßnahmen wird dazu beitragen, die Zusammenarbeit in diesem Bereich noch wirksamer zu gestalten. Einem solchen Programm sollten weitgehend die in diesem Bericht bereits gewonnenen Erfahrungen zugrunde gelegt und weiter ausgebaut werden.

    (5) Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip unterstützt und ergänzt die gemeinschaftliche Zusammenarbeit die einzelstaatlichen Maßnahmen im Bereich des Katastrophenschutzes, um ihre Wirksamkeit zu erhöhen. Der Austausch von Erfahrungen und die gegenseitige Hilfeleistung werden dazu beitragen, die Zahl der Todesopfer und Verletzten , Sachschäden sowie die Schäden für Wirtschaft und Umwelt in der gesamten Gemeinschaft zu verringern ,um den Zielen des gesellschaftlichen Zusammenhalts, der Solidarität und der Unionsbürgerschaft mehr Geltung zu verschaffen.

    (6) Die isolierten und am äussersten Rand der Union gelegenen Regionen weisen im Hinblick auf ihre Geographie, ihr Terrain, ihre Gesellschaft und Wirtschaft Besonderheiten auf, die sich nachteilig auswirken und die Bereitstellung von Hilfsleistungen im Katastrophenfall erschweren.

    (7) Dieses Aktionsprogramm der Gemeinschaft dient der Transparenz sowie der Konsolidierung und Stärkung der Maßnahmen, mit denen die Ziele des EG-Vertrags auch in Zukunft erreicht werden sollen.

    (8) Maßnahmen, die der Verhütung von Gefahren und Schäden sowie der Information und Vorbereitung der für Katastrophenschutz in den Mitgliedstaaten zuständigen Stellen dienen, sind wichtig, damit diese Stellen für ihre Aufgaben besser gerüstet sind. Ebenso wichtig sind Gemeinschaftsmaßnahmen, mit denen die Techniken und Verfahren für Interventionen während und nach Katastrophen verbessert werden können.

    (9) Es ist ferner wichtig, Maßnahmen zu ergreifen, die sich an die breite Öffentlichkeit richten, damit die europäischen Bürger sich selbst wirksamer schützen können. Sie sollten sich der gemeinsamen Verantwortung und der Gesundheits- und Umweltprobleme bewusst sein.

    (10) Ein beratender Ausschuß wird die Kommission bei der Durchführung des Aktionsprogramms unterstützen.

    (11) Mit dieser Entscheidung wird das mit der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 1997 verabschiedete Aktionsprogramm, dessen Laufzeit am 31. Dezember 1999 endet, zum 1. Januar 2000 fortgesetzt.

    (12) Der Vertrag enthält Befugnisse für die Annahme dieser Entscheidung nur in Artikel 308 -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN -

    Artikel 1

    1. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2004 wird ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz, einschließlich Umweltkatastrophen (im folgenden "Programm" genannt) eingerichtet.

    2. Das Programm soll die Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf nationaler, überregionaler, regionaler und lokaler Ebene für die Verhütung und zum Schutz von Personen, Gütern und der Umwelt bei drohenden oder eingetretenen natur- und technologiebedingten Katastrophen unterstützen, ergänzen und verstärken. Ziel ist auch, die Zusammenarbeit, den Erfahrungsaustausch und die gegenseitige Hilfe zwischen den Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet zu fördern.

    Artikel 2

    1. Die Kommission führt das Aktionsprogramm durch.

    2. Ein Plan für die Durchführung des Programms wird - unter anderem anhand der Angaben, welche die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln - nach dem Verfahren des Artikels 4 für drei Jahre festgelegt und jährlich überprüft. Bei Bedarf kann die Kommission zusätzliche, nicht im Programm vorgesehene Maßnahmen ergreifen. Diese zusätzlichen Maßnahmen sind anhand der festgelegten Prioritäten und der verfügbaren finanziellen Mittel zu bewerten.

    3. Die Maßnahmen des Programms und die Regelungen für eine finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft sind im Anhang enthalten.

    Artikel 3

    1. Im Plan für die Durchführung des Programms wird festgelegt, welche Einzelmaßnahmen zu treffen sind.

    2. Die Einzelmaßnahmen werden vorrangig anhand folgender Kriterien ausgewählt:

    a) Beitrag zur Vermeidung der Gefährdung und Schädigung von Personen und Gütern sowie der Umwelt im Fall von natur- und technologiebedingten Katastrophen;

    b) * Beitrag zur besseren Vorbereitung der Stellen, die auf allen Ebenen in den Mitgliedstaaten für den Katastrophenschutz primär und direkt verantwortlich sind, um deren Interventionspotential bei Katastrophen zu steigern;

    *Aufdeckung und Erfassung der unmittelbaren Ursachen von Katastrophen und Veröffentlichung der Schlußfolgerungen dieser Studien.

    c) Beitrag zur Verbesserung der Techniken und Verfahren für die Vorhersage und Einsätze während und nach Katastrophenereignissen mit Hilfe von Pilotprojekten;

    d) Unterstützung für die Information, Ausbildung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit, damit sich die Bürger selbst wirksamer schützen können.

    3. Jede Einzelmaßnahme wird in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen, regionalen und lokalen Stellen in den Mitgliedstaaten durchgeführt.

    4. Mit diesem Programm wird angestrebt, die Ziele des Katastrophenschutzes in andere Politikfelder und Maßnahmen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten, vor allem in die Umweltverträglichkeitsprüfung von Anlagen, möglichst einzubeziehen.

    5. Bei jeder Maßnahme werden die Ergebnisse der gemeinschaftlichen und der einzelstaatlichen Forschung auf den betreffenden Gebieten berücksichtigt.

    Artikel 4

    1. Bei der Durchführung des Programms wird die Kommission von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

    2. Der Vertreter der Kommission legt dem Ausschuß den Entwurf der vorgesehenen Maßnahmen vor. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf - bei Bedarf per Abstimmung - innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.

    3. Die Stellungnahme wird im Sitzungsbericht festgehalten; jeder Mitgliedstaat kann ausserdem darauf bestehen, daß seine Position in den Sitzungsbericht aufgenommen wird.

    4. Die Kommission trägt der Stellungnahme des Ausschusses so weit wie möglich Rechnung und unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seiner Stellungnahme gefolgt ist.

    5. Die Kommission kann den beratenden Ausschuß für Katastrophenschutz ferner mit jeder anderen Frage aus diesem Bereich befassen.

    Artikel 5

    Die Kommission überprüft nach der Hälfte der Laufzeit und vor Ablauf des Programms seine Durchführung und legt dem Rat und dem Europäischen Parlament zum 30. September 2002 bzw. zum 31. März 2004 einen Bericht vor.

    Artikel 6

    Diese Entscheidung tritt zum 1. Januar 2000 in Kraft.

    Artikel 7

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Done at Brussels,

    For the Council

    The President

    ANHANG

    Regelungen für den Gemeinschaftsbeitrag [8]

    [8] Einzelmaßnahmen, die im Rahmen anderer Instrumente der Gemeinschaft förderwürdig sind, werden im Rahmen dieses Programms nicht gefördert.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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