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Document 51999PC0368

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit

/* KOM/99/0368 endg. */

ABl. C 342E vom 30.11.1999, p. 36–40 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51999PC0368

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit /* KOM/99/0368 endg. */

Amtsblatt Nr. C 342 E vom 30/11/1999 S. 0036 - 0040


Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (vorgelegt von der Kommission)

BEGRÜNDUNG

Im letzten Quartal 1998 kam es in der EU auf den griechischen Inseln der südöstlichen Ägäis zu Ausbrüchen der Blauzungenkrankheit.

Es handelt sich dabei um eine Viruserkrankung, die von Insekten der Art Culicoides übertragen wird und bei Schafen eine beträchtliche Erkrankungs- und Sterberate zur Folge hat. Rinder sind asymptomatische Virusträger, machen aber auch Teil des Krankheitszyklus aus.

Diese Krankheit stellt eine ernste Gefahr für den Schafbestand der Gemeinschaft dar. Darüber hinaus wird sie in der Liste A des Internationalen Tierseuchenamtes geführt und ihr Auftreten in der Union könnte auch auf internationaler Ebene Auswirkungen haben.

Mit der Richtlinie 92/119/EWG wurden Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen festgelegt, u.a. der Blauzungenkrankheit. Die Bestimmungen dieser Richtlinie sind jedoch aufgrund der epidemiologischen Besonderheiten der Krankheit nicht auf die Bekämpfung der Blauzungenkrankheit ausgerichtet.

Mit der Richtlinie 92/35/EWG wurden Maßnahmen zur Bekämpfung einer anderen Tierseuche, der Pferdepest, festgelegt, deren Epidemiologie mit der der Blauzungenkrankheit vergleichbar ist. Diese sind in den Grundzuegen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit geeignet.

Mit der vorliegenden Richtlinie sollen ähnliche zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit Bestimmungen wie zur Bekämpfung der Pferdepest erlassen werden, wobei angesichts der charakteristischen Aufzuchtformen der Zielarten einige Änderungen erforderlich sind.

Mit Artikel 6 der Richtlinie 92/35/EWG soll es einem Mitgliedstaat insbesondere ermöglicht werden, bei Auftreten der Krankheit ein Alternativprogramm zur Impfung vorzuschlagen, sofern die klimatischen, geographischen und epidemiologischen Bedingungen dies rechtfertigen, und das Programm vom Ständigen Veterinärausschuß genehmigt wird.

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/119/EG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezueglich der vesikulären Schweinekrankheit [1], zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 15 zweiter Gedankenstrich,

[1] ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69.

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 15 der Richtlinie 92/119/EWG sind spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit festzulegen.

(2) Die epidemiologischen Merkmale der Blauzungenkrankheit sind mit denen der Pferdepest vergleichbar.

(3) Mit der Richtlinie 92/35/EWG [2], geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, hat der Rat Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest festgelegt.

[2] ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 19.

(4) Zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit kann daher in den Grundzuegen auf die Maßnahmen der Richtlinie 92/35/EWG zur Bekämpfung der Pferdepest Bezug genommen werden.

(5) Die üblichen Aufzuchtbedingungen der für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten erfordern jedoch einige Anpassungen der Maßnahmen der Richtlinie 92/35/EWG.

(6) Für die Verbringung empfänglicher Arten, ihres Spermas, ihrer Eizellen oder ihrer Embryonen aus Gebieten, die nach Auftreten der Seuche bestimmten Beschränkungen unterliegen, sind daher besondere Regeln festzulegen.

(7) Die Bestimmungen des Artikels 3 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich [3], zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EWG [4], gelten bei Auftreten der Blauzungenkrankheit.

[3] ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

[4] ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 31.

(8) Es ist ein Verfahren vorzusehen, um eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu gewährleisten -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Vorbehaltlich der im folgenden festgelegten anderslautenden Bestimmungen gelten zur Kontrolle und Bekämpfung der Blauzungenkrankheit bei den für diese Seuche empfänglichen Arten die Bestimmungen der Richtlinie 92/35/EWG über Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest bei Equiden.

Artikel 2

Abweichend von den Begriffsbestimmungen des ersten und zweiten Absatzes von Artikel 2 der Richtlinie 92/35/EWG gelten bei Auftreten der Blauzungenkrankheit folgende Begriffsbestimmungen:

- Betrieb: landwirtschaftlicher oder anderer Betrieb, in dem dauerhaft oder vorübergehend Tiere von Arten aufgezogen oder gehalten werden, die für die Blauzungenkrankheit empfänglich sind, sowie die Naturreservate, in denen solche Arten frei leben,

- empfängliche Art: alle Wiederkäuerarten.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d) Ziffern i) und iii) der Richtlinie 92/35/EWG trägt der Amtstierarzt bei Auftreten der Blauzungenkrankheit dafür Sorge, daß:

was Ziffer i) angeht: alle Tiere empfänglicher Arten in dem Betrieb verbleiben, in dem sie gehalten werden,

was Ziffer iii) angeht: die Tiere, die Gebäude, in denen sie untergebracht sind, sowie die Umgebung (insbesondere Orte, die ökologisch günstig für die Erhaltung von Culicoïdes sind) regelmässig mit Insektiziden behandelt werden. Die Häufigkeit dieser Behandlungen wird von der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der Remanenz des verwendeten Insektizids und der klimatischen Bedingungen festgelegt, um Angriffe der Vektoren soweit wie möglich zu vermeiden.

Artikel 4

Bei Auftreten der Blauzungenkrankheit kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 9 alternative Maßnahmen zu der Impfung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 92/35/EWG festsetzen. Diese können nach demselben Verfahren geändert werden.

Artikel 5

Artikel 11 der Richtlinie 92/35/EWG gilt nicht bei Auftreten der Blauzungenkrankheit. In diesem Fall gelten folgende Bestimmungen:

1. Die Maßnahmen gemäß den Artikeln 6, 8, 9 und 10 der Richtlinie 92/35/EWG werden nach dem Verfahren des Artikels 9 geändert. Sie werden aufgehoben, wenn die Ergebnisse eines serologischen Überwachungsprogramms nach einer Saison der Vektoraktivität Sicherheit dafür bieten, daß keine Serokonversion aufgrund einer Virusaktivität vorliegt. Bei Impfungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2 darf die Aufhebung der Maßnahmen frühestens 12 Monate nach den letzten Impfungen beschlossen werden.

2. Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 92/35/EWG:

a) können Tiere empfänglicher Arten aus den Schutz- und Überwachungszonen verbracht werden, wenn sie:

i) abhängig von der Aktivität der Vektorinsekten nur während bestimmter Zeiten im Jahr verbracht werden, die gemäß dem Verfahren des Artikels 9 festzulegen sind,

ii) mindestens 40 Tage lang in einer Quarantänestation gehalten wurden, in der sie vor Vektorinsekten geschützt waren,

iii) negativ auf zwei Antikörpertests der Gruppe des Blauzungenkrankheitsvirus - z.B. das Immuno-enzymatische Competitionsverfahren oder den Agargel-Immunodiffusionstest - reagiert haben, wobei der erste Test zu Beginn der Quarantäne und der zweite Test mindestens 28 Tage nach dem ersten durchgeführt wird. Andere Kontrollverfahren können nach dem Verfahren des Artikels 9 nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses für Tiergesundheit und artgerechte Tierhaltung anerkannt werden,

iv) vor der Verbringung äusserlich mit einem Insektizid behandelt wurden, das Angriffe durch Vektoren während des Transports verhindert,

v) am Tag der Verbringung keinerlei klinische Anzeichen für Blauzungenkrankheit zeigen;

b) Verbringungen von Tieren empfänglicher Arten innerhalb der Schutz- oder Überwachungszone unterliegen der Zulassung durch die zuständige Behörde, die dafür Sorge trägt, daß

i) keine Verbringungen nach oder aus Betrieben zugelassen werden, in denen aufgrund entsprechender Indikatoren auf eine Virusaktivität zu schließen ist,

ii) keine Verbringungen von Tieren zugelassen werden, die vor weniger als 60 Tagen geimpft wurden.

Artikel 6

Abweichend von den Anhängen I A und II der Richtlinie 92/35/EWG gelten bei Auftreten der Blauzungenkrankheit die Anhänge I und II der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 7

Der Versand von Sperma, Eizellen oder Embryonen empfänglicher Arten aus Schutz- und Überwachungszonen ist gemäß dem Verfahren des Artikels 9 zu regeln.

Artikel 8

Die Anhänge dieser Richtlinie werden nach dem Verfahren des Artikels 9 geändert.

Artikel 9

1. Die Kommission wird von dem mit dem Beschluß 68/361/EWG eingesetzten Ständigen Veterinärausschuß gemäß dem Verfahren von Absatz 2 unterstützt.

2. Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zutreffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

3. Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

4. Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen.

5. Der Rat kann innerhalb einer Frist von 15 Tagen mit qualifizierter Mehrheit über den Vorschlag befinden.

Hat sich der Rat innerhalb dieser Frist mit qualifizierter Mehrheit gegen den Vorschlag ausgesprochen, so überprüft die Kommission den Vorschlag. Die Kommission kann dem Rat einen geänderten Vorschlag vorlegen, ihren Vorschlag erneut vorlegen oder einen Vorschlag für einen Rechtsakt auf der Grundlage des Vertrags vorlegen.

Hat der Rat nach Ablauf dieser Frist weder den vorgeschlagenen Durchführungsrechtsakt erlassen noch sich gegen den Vorschlag für die Durchführungsmaßnahmen ausgesprochen, so wird der vorgeschlagene Durchführungsrechtsakt von der Kommission erlassen.

Artikel 10

1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis zum 31. Dezember 1999 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, einschließlich möglicher Sanktionen, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. Sie wenden die Vorschriften ab dem 1. Januar 2000 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 11

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 12

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel,

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG I

LISTA DE LOS LABORATORIOS NACIONALES DE LA FIEBRE CATARRAL OVINA

LISTE OVER NATIONALE LABORATORIER FOR BLÜTONGÜ

LISTE DER FÜR DIE BLAUZUNGENKRANKHEIT ZUSTÄNDIGEN NATIONALEN LABORATORIEN

ÊÁÔÁËÏÃÏÓ AAÈÍÉÊÙÍ AAÑÃÁÓÔÇÑÉ ÙÍ ÃÉÁ ÔÏÍ ÊÁÔÁÑÑÏÚÊÏ ÐÕÑAAÔÏ ÔÏÕ ÐÑÏÂÁÔÏÕ

LIST OF THE NATIONAL BLÜTONGÜ LABORATORIES

LISTE DES LABORATOIRES NATIONAUX POUR LA FIEVRE CATARRHALE DU MOUTON

ELENCO DEI LABORATORI NAZIONALI PER LA FEBBRE CATARRALE DEGLI OVINI

LIJST VAN DE NATIONALE LABORATORIA VOOR BLÜTONGÜ

LISTA DOS LABORATÓRIOS NACIONAIS EM RELAÇÃO À FEBRE CATARRAL OVINA

LÜTTELO KANSALLISISTA LAMPAAN BLÜTONGÜ-TAUTIA VARTEN NIMETYISTÄ LABORATORIOISTA

FÖRTECKNING ÖVER NATIONELLA LABORATORIER FÖR BLÜTONGÜ

Belgique/ Centre d'Etudes et de Recherches

België Vétérinaires et Agrochimiques (CERVA)

99, Gröselenberg

B - 1180 Bruxelles

Tel: 32 (2) 375 44 55

Fax: 32 (2) 375 09 79

E-mail: piker@var.fgov.be

Danmark Danish Institute for Virus Research

Lindholm

DK- 4771- Kalvehave

Denmark

Tel: 45.55.86.02.00

Fax: 45.55.86.03.00.

E-mail: sviv@vetvirus.dk

Deutschland Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere -

Anstaltsteil Tübingen

Postfach 1149

72001 Tübingen

PD Dr. Büttner

Tel: 07071 - 967 255

Fax: 07071 - 967 303

Ellas Ministry of Agriculture,

Centre of Athens Veterinary Institutions,

Virus Department,

25, Neapoleos Str.,

15310 Ag. Paraskevi,

Athens

Tel: 00 30 1 6011499/6010903

Fax: 00 30 1 6399477

España Centro de Investigación en Sanidad Animal INIA-CISA.

D. Jose Manuel Sánchez Vizcaino

Carretera de Algete-El Casar, km 8, Valdeolmos

20180 MADRID

Tel: 91 6202216

Fax: 91 6202247

E-Mail: vizcaino@inia.es

France CIRAD-EMVT

Campus international de Baillargüt

B.P. 5035

34032 MONTPELLIER CEDEX 1

Tlf: 04 67 59 37 24

Fax: 04 67 59 37 98

E-mail: bastron@cirad.fr

Ireland Central Veterinary Research Laboratory

Abbotstown

Castleknock

Dublin 15

Tel: 00 353 1 607 26 79

Fax: 00 353 1 822 03 63

E-mail: reillypj @indigo.ie

Italia C.E.S.M.E. presso I.Z.S.,

Via Campo Boario- 64100 Teramo

Tel: 0861.332216

Fax: 0861.332251

E-mail: Cesme@IZS.it

Luxembourg Centre d'Etudes et de Recherches

Vétérinaires et Agrochimiques (CERVA)

99, Gröselenberg

B - 1180 Bruxelles

Tel: 32 (2) 375 44 55

Fax: 32 (2) 375 09 79

E-mail: piker@var.fgov.be

Nederland ID-DLO

Edelhertweg 15

8219 PH Lelystad

Tel: 0320 - 238238

Fax: 0320 - 238050

E-mail: E-mail: postkamer@id.dlo.nl

Österreich Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung

bei Haustieren

Robert Kochgasse 17

A- 2340 Mödling

Tel: 0043 - 2236 - 46640 - 0

Fax: 0043 - 2236 - 46640 - 941

E-mail: BATSB VetMödling@compuserve.com

Portugal Laboratório Nacional de Investigaçao Veterinaria

Estrada de Benfica, 701

1549-011 LISBOA

Tel: 351 17115200

Fax: 351 171153836

E-mail: dir.Inlv@mail.telepac.pt

Suomi Danish Institute for Virus Research

Lindholm

DK- 4771- Kalvehave

Denmark

Tel: 45.55.86.02.00

Fax: 45.55.86.03.00.

E-mail: sviv@vetvirus.dk

Sverige National Veterinary Institute

Box 7073

750 07 UPPSALA

United Kingdom Institute for Animal Health

Pirbright Laboratory

Ash Road

Pirbright

Woking

Surrey GU24 ONF

Tel: 01483-232441

Fax: 01483-232448

E-mail: philip-mellor@bbsrc.ac.uk

ANHANG II

LABORATORIO COMUNITARIO DE REFERENCIA DE LA FIEBRE CATARRAL OVINA

EF-REFERENCELABORATORIUM FOR BLÜTONGÜ

GEMEINSCHAFTLICHES REFERENZLABORATORIUM FÜR DIE BLAUZUNGENKRANKHEIT

ÊÏÉÍÏÔÉÊÏ AAÑÃÁÓÔÇÑÉÏ ÁÍÁÖÏÑÁÓ ÃÉÁ ÔÏÍ ÊÁÔÁÑÑÏÚÊÏ ÐÕÑAAÔÏ ÔÏÕ ÐÑÏÂÁÔÏÕ

COMMUNITY REFERENCE LABORATORY FOR BLÜTONGÜ

LABORATOIRE COMMUNAUTAIRE DE REFERENCE POUR LA FIEVRE CATARRHALE DU MOUTON

LABORATORIO COMUNITARIO DI RIFERIMENTO PER LA FEBBRE CATARRALE DEGLI OVINI

COMMUNAUTAIRE REFERENTIELABORATORIA VOOR BLÜTONGÜ

LABORATÓRIO COMUNITÁRIO DE REFERÊNCIA EM RELAÇÃO À FEBRE CATARRAL OVINA

YHTEISÖN VERTAILULABORATORIO LAMPAAN BLÜTONGÜ-TAUTIA VARTEN

GEMENSKAPENS REFERENSLABORATORIUM FÖR BLÜTONGÜ

AFRC Institute for Animal Health

Pirbright laboratory,

Ash road,

Pirbright

Woking, Surrey,

GU24ONF,

United Kingdom

Tel: 01483-232441

Fax: 01483-232448

E-mail: philip-mellor@bbsrc.ac.uk

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