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Document 51999PC0287

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß eines Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China

/* KOM/99/0287 endg. - CNS 99/0123 */

ABl. C 247E vom 31.8.1999, p. 32–38 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51999PC0287

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluß eines Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China /* KOM/99/0287 endg. - CNS 99/0123 */

Amtsblatt Nr. C 247 E vom 31/08/1999 S. 0032 - 0038


Vorschlag für einen BESCHLUß DES RATES über den Abschluß eines Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Am 22. Juni 1998 ermächtigte der Rat die Kommission, ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China auszuhandeln.

2. Die Kommission hat den Ergebnissen dieser Verhandlungen am 26. Oktober 1998 (SEK(1998)1736 endg.) zugestimmt und diese dem Rat mit der Empfehlung zugeleitet,

- zu beschließen, daß das Abkommen im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet wird und

- den Präsidenten des Rates zu ermächtigen, die zu seiner Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft befugten Personen zu bestellen.

3. Der Rat hat am 22. Dezember 1998 beschlossen, das Abkommen im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung fand am 22. Dezember 1998 in Brüssel statt.

4. Aufgrund dieser Erwägungen schlägt die Kommission dem Rat vor, nach Anhörung des Europäischen Parlaments

- das beigefügte Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China zu schließen und

- der chinesischen Regierung mitzuteilen, daß die von seiten der Europäischen Gemeinschaft für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Vorschlag für einen BESCHLUß DES RATES über den Abschluß eines Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission (1),

(1) ABl.

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

(2) ABl.

(1) Die Europäische Gemeinschaft und die Volksrepublik China führen spezifische FTE-Forschungsprogramme auf Gebieten von gemeinsamem Interesse durch.

(2) Vor dem Hintergrund der Erfahrungen der Vergangenheit haben beide Seiten den Wunsch geäussert, die wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit zu vertiefen und auszuweiten.

(3) Das Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ist Teil der umfassenden Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China.

(4) Mit Beschluß vom 22. Juni 1998 ermächtigte der Rat die Kommission, ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China auszuhandeln.

(5) Am 22. Dezember 1998 beschloß der Rat die Unterzeichnung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit im Namen der Europäischen Gemeinschaft (3).

(3) ABl.

(6) Das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit wurde am 22. Dezember 1998 unterzeichnet.

(7) Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit sollte genehmigt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Gemäß Artikel 12 des Abkommens teilt der Präsident des Rates mit, daß seitens der Europäischen Gemeinschaft die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ABKOMMEN ÜBER WISSENSCHAFTLICH-TECHNISCHE USAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK CHINA

Die europäische Gemeinschaft (nachstehend „Gemeinschaft" genannt) einerseits

und

Die Regierung der Volksrepublik China andererseits,

nachstehend „Vertragsparteien" genannt,

in Anbetracht des Abkommens über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Volksrepublik China und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft von 1985,

in der Erwägung, daß Wissenschaft und Technik für ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung wichtig sind,

in Anbetracht der laufenden wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und China,

in der Erkenntnis, daß die Gemeinschaft und China Forschungs-, Technologie- und Demonstrationsprojekte auf mehreren Gebieten von gemeinsamem Interesse durchführen und daß aus einer auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erfolgenden Mitwirkung an den Forschungs- und Entwicklungsarbeiten der jeweils anderen Vertragspartei ein beiderseitiger Nutzen erwachsen kann,

in dem Wunsch, die Zusammenarbeit bei der wissenschaftlichen und technischen Forschung auf eine formelle Grundlage zu stellen, welche die Durchführung von Kooperationsmaßnahmen auf Gebieten von gemeinsamem Interesse erweitern und stärken und die Verwertung der Ergebnisse einer solchen Zusammenarbeit zum wirtschaftlichen und sozialen Nutzen der Vertragsparteien fördern wird,

in der Erwägung, daß dieses Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit sich in die allgemeine Zusammenarbeit zwischen China und der Gemeinschaft einfügt -

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Zweck

Die Vertragsparteien fördern, entwickeln und erleichtern die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und China auf wissenschaftlichen und technischen Gebieten von gemeinsamem Interesse, auf denen sie Forschung und Entwicklung betreiben.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens ist

a) „Kooperationsmaßnahme" eine Maßnahme, die die Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens durchführen oder unterstützen, worunter auch gemeinsame Forschung fällt;

b) „Wissen" wissenschaftliche oder technische Daten, Ergebnisse oder Verfahren der Forschung und Entwicklung aus der gemeinsamen Forschung und andere Daten, die die Mitwirkenden und gegebenenfalls die Vertragsparteien selbst für die Kooperationsmaßnahmen für erforderlich halten;

c) „geistiges Eigentum" solches Eigentum, auf das die Begriffsbestimmung in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum zutrifft;

d) „gemeinsame Forschung" Forschung, technologische Entwicklung oder Demonstration, die mit oder ohne finanzielle Unterstützung durch eine oder beide Vertragsparteien in Zusammenarbeit von Mitwirkenden aus der Gemeinschaft und China durchgeführt wird und die von den Vertragsparteien oder ihren wissenschaftlichen und technischen Einrichtungen, die die wissenschaftlichen Forschungsprogramme durchführen, schriftlich als gemeinsame Forschung ausgewiesen wird. Bei Finanzierung durch nur eine Vertragspartei wird die gemeinsame Forschung von dieser Vertragspartei und den Mitwirkenden des Projekts ausgewiesen;

e) "Mitwirkender" oder „Forschungseinrichtung" jede natürliche oder juristische Person, jedes Forschungsinstitut oder jedes andere Gremium oder Unternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft oder in China, die oder das an Kooperationsmaßnahmen beteiligt ist, einschließlich der Vertragsparteien selbst.

Artikel 3

Grundsätze

Die Kooperationsmaßnahmen werden nach folgenden Grundsätzen durchgeführt:

a) beiderseitiger Nutzen durch generelle Ausgewogenheit der Vorteile;

b) beiderseitige Möglichkeiten, an Maßnahmen der Forschung und technologischen Entwicklung der jeweils anderen Vertragspartei mitzuwirken;

c) rechtzeitiger Austausch von Wissen, das für die Kooperationsmaßnahmen von Bedeutung sein kann;

d) angemessener Schutz der Rechte an geistigem Eigentum.

Artikel 4

Bereiche der Kooperationsmaßnahmen

Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens kann sich erstrecken auf sämtliche Maßnahmen der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration, nachstehend „FTE" genannt, die unter den ersten Aktionsbereich des Rahmenprogramms nach Artikel 164 des EG-Vertrags fallen, und ähnliche FTE-Maßnahmen in China auf den entsprechenden wissenschaftlichen und technischen Gebieten.

Dieses Abkommen berührt nicht die Beteiligung Chinas als Entwicklungsland an Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der Forschung im Dienste der Entwicklung.

Artikel 5

Art der Kooperationsmaßnahmen

a) Vorbehaltlich geltender Gesetze und sonstiger Rechtsvorschriften sowie politischer Entscheidungen fördern die Vertragsparteien soweit wie in der Praxis möglich die Mitwirkung an Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens mit dem Ziel, vergleichbare Möglichkeiten für die Beteiligung an ihren wissenschaftlichen und technischen Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen zu schaffen.

b) Die Kooperationsmaßnahmen können folgender Art sein:

- Beteiligung chinesischer Forschungseinrichtungen an FTE-Projekten des ersten Aktionsbereich des Rahmenprogramms und entsprechende Beteiligung von Forschungseinrichtungen mit Sitz in der Gemeinschaft an chinesischen Projekten in ähnlichen FTE-Bereichen; diese Beteiligung unterliegt den für die Vertragsparteien jeweils geltenden Regeln und Verfahren;

- Zusammenlegung bereits laufender FTE-Projekte nach den Verfahren der FTE-Programme der beiden Vertragsparteien;

- Besuche und Austausch von Wissenschaftlern und technischen Experten;

- gemeinsame Veranstaltung von wissenschaftlichen Seminaren, Konferenzen, Symposien und Workshops sowie Teilnahme von Experten an solchen Veranstaltungen;

- konzertierte Aktionen;

- Austausch oder gemeinsame Nutzung von Ausrüstung und Materialien;

- Austausch von Wissen über Gepflogenheiten, Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften sowie Programme, die für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens von Bedeutung sind;

- sonstige Formen, die der Lenkungsausschuß empfiehlt und die mit der Politik und den Verfahren der beiden Vertragsparteien vereinbar sind.

Die gemeinsamen FTE-Projekte werden durchgeführt, sobald die Mitwirkenden einen Technologiemanagementplan gemäß dem Anhang dieses Abkommens aufgestellt haben.

Artikel 6

Koordinierung und Erleichterung von Kooperationsmaßnahmen

a) Die Koordinierung und Erleichterung der Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens übernimmt für China das Ministerium für Wissenschaft und Technik und für die Gemeinschaft die Europäische Kommission, die als Handlungsbeauftragte tätig sind.

b) Die Handlungsbeauftragten setzen für die Verwaltung dieses Abkommens einen Lenkungsausschuß für die FTE-Zusammenarbeit, nachstehend „Lenkungsausschuß" genannt, ein; dieser Ausschuß setzt sich aus einer für jede Seite gleichen Anzahl offizieller Vertreter der Vertragsparteien zusammen; er gibt sich eine Geschäftsordnung.

c) Der Lenkungsausschuß hat die Aufgabe,

1) die in Artikel 4 genannten verschiedenen Kooperationsmaßnahmen sowie die im Rahmen der FTE-Zusammenarbeit im Dienste der Entwicklung durchgeführten Maßnahmen zu fördern und zu überwachen;

2) für das folgende Jahr nach Artikel 5 Buchstabe b erster Gedankenstrich von den potentiellen Bereichen für eine FTE-Zusammenarbeit die vorrangigen Bereiche oder Teilbereiche von beiderseitigem Interesse anzugeben, in denen eine Zusammenarbeit angestrebt wird;

3) den Wissenschaftlern beider Vertragsparteien gemäß Artikel 5 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich die Zusammenlegung ihrer Projekte vorzuschlagen, die von beiderseitigem Nutzen wären und sich ergänzen können;

4) Empfehlungen gemäß Artikel 5 Buchstabe b siebter Gedankenstrich abzugeben;

5) die Vertragsparteien zu beraten, wie die Zusammenarbeit entsprechend den in diesem Abkommen dargelegten Grundsätzen gefördert und verbessert werden kann;

6) die Effizienz der Durchführung und Anwendung dieses Abkommens zu überprüfen.

7) jährlich den Vertragsparteien über den Stand und den Erfolg der Zusammenarbeit, die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführt wird, Bericht zu erstatten. Dieser Bericht wird dem durch das Abkommen von 1985 über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China eingesetzten Gemischten Ausschuß vorgelegt.

a) Der Lenkungsausschuß tritt in der Regel jährlich zusammen, vorzugsweise vor dem durch das Abkommen von 1985 über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China eingesetzten Gemischten Ausschuß, und nach einem gemeinsam vereinbarten Zeitplan; die Sitzungen finden abwechselnd in der Gemeinschaft und in China statt. Ausserordentliche Sitzungen können auf Antrag einer der Vertragsparteien abgehalten werden.

b) Die Kosten, die dem Lenkungsausschuß entstehen oder in seinem Namen verursacht werden, werden von der Vertragspartei getragen, zu der die Mitglieder gehören. Die unmittelbar mit den Sitzungen des Lenkungsausschusses zusammenhängenden Kosten, mit Ausnahme der Reise- und Aufenthaltskosten, übernimmt die gastgebende Vertragspartei.

Artikel 7

Finanzierung

a) Kooperationsmaßnahmen setzen Finanzierungsmittel voraus und unterliegen den anwendbaren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften, der Politik und den Programmen der Vertragsparteien. Die Kosten, die Mitwirkenden an Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens entstehen, erfordern keine Übertragung von Mitteln von einer Vertragspartei auf die andere.

b) Wenn in besonderen Kooperationsregelungen einer Vertragspartei eine finanzielle Unterstützung der Mitwirkenden der anderen Vertragspartei vorgesehen ist, sind solche Stipendien, finanziellen oder sonstigen Beiträge der einen Vertragspartei an die Mitwirkenden der anderen Vertragspartei für solche Maßnahmen gemäß den im Gebiet der beiden Vertragsparteien geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften von Steuern und Zöllen zu befreien.

Artikel 8

Einreise von Personal und Einfuhr von Ausrüstung

Jede Vertragspartei unternimmt im Rahmen der im Gebiet der beiden Vertragsparteien geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften alle angemessenen Schritte und setzt sich nach besten Kräften dafür ein, in ihrem Gebiet die Ein- und Ausreise sowie den Aufenthalt von Personal wie auch die Ein- und Ausfuhr sowie den Verbleib von Material, Daten und Ausrüstung zu erleichtern, das bzw. die für Kooperationsmaßnahmen, die von den Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens als solche anerkannt worden sind, eingesetzt oder verwendet wird bzw. werden.

Artikel 9

Verbreitung und Verwertung von Wissen

Forschungseinrichtungen mit Sitz in China, die an FTE-Projekten der Gemeinschaft beteiligt sind, beachten hinsichtlich der Inhaberschaft, Verbreitung und Verwertung von Wissen und in bezug auf geistiges Eigentum, das sich aus dieser Beteiligung ergibt, die Regeln für die Verbreitung von Forschungsergebnissen aus den spezifischen FTE-Programmen der Gemeinschaft sowie die Bestimmungen im Anhang zu diesem Abkommen.

Forschungseinrichtungen mit Sitz in der Gemeinschaft, die an chinesischen FTE-Projekten beteiligt sind, haben hinsichtlich der Inhaberschaft, Verbreitung und Verwertung von Wissen und in bezug auf geistiges Eigentum, das sich aus dieser Beteiligung ergibt, dieselben Rechte und Pflichten wie chinesische Forschungseinrichtungen und unterliegen den Bestimmungen im Anhang zu diesem Abkommen.

Der Anhang über Rechte an geistigem Eigentum ist Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 10

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe dieses Vertrags einerseits sowie für das Hoheitsgebiet der Volksrepublik China andererseits. Dies steht der Durchführung von Kooperationsmaßnahmen auf hoher See, im Weltraum oder im Hoheitsgebiet von Drittländern nach dem Völkerrecht nicht entgegen.

Artikel 11

Inkrafttreten, Beendigung und Streitbeilegung

a) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, daß ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

b) Dieses Abkommen wird zunächst für fünf Jahre geschlossen und kann nach Bewertung im vorletzten Jahr der Laufzeit im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert werden (stillschweigende Verlängerung).

c) Dieses Abkommen kann durch Vereinbarung der Vertragsparteien geändert werden. Änderungen treten an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, daß ihre jeweiligen für die Änderung dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

d) Dieses Abkommen kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jederzeit schriftlich gekündigt werden. Der Ablauf oder die Kündigung dieses Abkommens berührt weder die Gültigkeit oder die Dauer von Vereinbarungen, die in seinem Rahmen getroffen werden, noch spezielle Rechte und Pflichten, die gemäß dem Anhang entstanden sind.

e) Fragen oder Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien beigelegt.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu ........ am ........ in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und chinesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Für den Rat der Europäischen Union

Für die Volksrepublik China

ANHANG:

RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM

Rechte an geistigem Eigentum, das im Rahmen dieses Abkommens gewonnen bzw. zur Verfügung gestellt wird, werden wie folgt aufgeteilt:

I. Geltung

Dieser Anhang gilt für alle gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen dieses Abkommens, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird.

II. Inhaberschaft an Rechten sowie deren Aufteilung und Ausübung

1. Die Bedeutung von "geistigem Eigentum" im Sinne dieses Anhangs ist in Artikel 2 Buchstabe c dieses Abkommens festgelegt.

2. Dieser Anhang betrifft die Aufteilung von Rechten und Anteilen zwischen den Vertragsparteien und Mitwirkenden. Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die andere Vertragspartei und deren Mitwirkende die Rechte an dem nach diesem Anhang zugeteilten geistigen Eigentum erhalten kann. Mit diesem Anhang wird die Aufteilung von Rechten, Anteilen und Lizenzgebühren zwischen einer Vertragspartei und ihren Staatsangehörigen oder Mitwirkenden nicht geändert bzw. berührt, die in den Rechtsvorschriften und gemäß den Gepflogenheiten dieser Vertragspartei festgelegt wird.

3. Die Vertragsparteien orientieren sich an folgenden Grundsätzen, die in vertraglichen Vereinbarungen festzulegen sind:

a) Wirksamer Schutz von geistigem Eigentum. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß sie und/oder ihre Mitwirkenden sich rechtzeitig über geistiges Eigentum benachrichtigen, das im Rahmen dieses Abkommens oder der Durchführungsvereinbarungen gewonnen wird, und bemühen sich um rechtzeitigen Schutz dieses geistigen Eigentums.

b) Effektive Nutzung der Ergebnisse unter Berücksichtigung der Beiträge der Vertragsparteien.

c) Nichtdiskriminierende Behandlung der Mitwirkenden der anderen Vertragspartei im Vergleich zur Behandlung der eigenen Mitwirkenden.

d) Schutz von Betriebsgeheimnissen.

4. Die Mitwirkenden erarbeiten gemeinsam einen Technologiemanagementplan (TMP) für die Inhaberschaft an und die Verwertung, einschließlich Veröffentlichung, von Wissen und geistigem Eigentum, das im Laufe gemeinsamer Forschungsarbeiten gewonnen wird. Die TMP müssen vor dem Abschluß der speziellen Verträgen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, denen sie beigelegt sind, von der für die Finanzierung zuständigen Stelle der Vertragspartei, die sich an der Finanzierung der Forschung beteiligt, genehmigt werden. Bei der Ausarbeitung der TMP nach den für jede Vertragspartei geltenden Regeln und Rehctsvorschriften werden die Ziele der gemeinsamen Forschung, die jeweiligen finanziellen und sonstigen Beiträge der Vertragsparteien oder Mitwirkenden, die Vor- und Nachteile der Gewährung einer Lizenz nach Hoheitsgebieten oder Anwendungsbereichen, der Transfer von Daten, Gütern oder Dienstleitungen, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, die Erfordernisse der geltenden Rechtsvorschriften, einschließlich der Rechtsvorschriften über geistiges Eigentum, und andere von den Mitwirkenden als angemessen betrachtete Faktoren berücksichtigt. Auch die Rechte und Pflichten bei Forschungsarbeiten, die von Gastforschern (d.h. Forschern, die nicht zu einer Vertragspartei oder einem Mitwirkenden gehören) hervorgebracht werden, werden hinsichtlich des geistigen Eigentums in den TMP geregelt.

Der TMP ist ein besonderer Vertrag zwischen den Mitwirkenden über die Durchführung gemeinsamer Forschungsarbeiten und ihre jeweiligen Rechte und Pflichten.

Im TMP werden normalerweise folgende Rechte an geistigem Eigentum geregelt: Inhaberschaft und Schutz, Nutzerrechte für Forschungs- und Entwicklungszwecke, Auswertung und Verbreitung einschließlich der Regelungen für gemeinsame Veröffentlichung, Rechte und Pflichten von Gastforschern und Streitschlichtungsverfahren. Im TMP können auch Fragen im Zusammenhang mit neuem und bestehendem Wissen, der Lizenzvergabe und den Endergebnissen geregelt werden.

5. Wissen oder geistiges Eigentum, das im Laufe gemeinsamer Forschung gewonnen wird und im Technologiemanagementplan nicht geregelt ist, wird mit Zustimmung der Vertragsparteien nach den im Technologiemanagementplan festgelegten Grundsätzen aufgeteilt. Bei Uneinigkeit gehört solches nicht aufgeteilte Wissen oder geistige Eigentum gemeinsam allen, die an den gemeinsamen Forschungsarbeiten mitgewirkt haben, bei denen das Wissen oder geistige Eigentum erarbeitet wurde. Jeder Mitwirkende, für den diese Bestimmung gilt, kann dieses Wissen oder geistige Eigentum für seine eigenen gewerblichen Zwecke ohne räumliche Begrenzung verwerten.

6. Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die andere Vertragspartei und ihre Mitwirkenden die Rechte an dem ihnen nach diesen Grundsätzen zugeteilten geistigen Eigentum erhalten können.

7. Unter Wahrung der Wettbewerbsbedingungen in den unter das Abkommen fallenden Bereichen ist jede Vertragspartei darum bemüht sicherzustellen, daß die aufgrund des Abkommens und der unter das Abkommen fallenden Vereinbarungen erworbenen Rechte in einer Weise genutzt werden, daß sie insbesondere fördern: (i) die Verbreitung und Verwertung von Wissen, das im Rahmen des Abkommens gewonnen, offenbart oder auf andere Art und Weise zur Verfügung gestellt wird, und (ii) die Einführung und Umsetzung internationaler Normen.

8. Die Kündigung oder das Auslaufen dieses Abkommens lässt die Rechte und Pflichten aus diesem Anhang unberührt.

IlI. Urheberrechtlich geschützte Werke und wissenschaftliche Schriftwerke

Urheberrechte, die den Vertragsparteien oder deren Mitwirkenden gehören, sind im Einklang mit der Berner Übereinkunft (Pariser Fassung von 1971) zu behandeln. Der Urheberschutz bezieht sich auf Ausdrücke und nicht auf Ideen, Verfahren, Betriebsmethoden oder mathematische Konzepte als solche. Einschränkungen oder Ausnahmen der ausschließlichen Rechte sind beschränkt auf bestimmte Sonderfälle, die mit einer normalen Nutzung der Arbeiten nicht in Widerspruch stehen und nach vernünftigem Ermessen den legitimen Interessen des rechtmässigen Inhabers nicht schaden.

Unbeschadet des Abschnitts II werden Forschungsergebnisse, soweit im TMP nichts anderes vereinbart wird, von den Vertragsparteien oder Mitwirkenden an den gemeinsamen Forschungsarbeiten gemeinsam veröffentlicht. Neben dieser Grundregel gilt folgendes Verfahren:

1. Werden von einer Vertragspartei oder von Behörden dieser Vertragspartei wissenschaftlich-technische Zeitschriften, Artikel, Berichte, Bücher, einschließlich Videoaufzeichnungen und Software, veröffentlicht, die auf gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen des Abkommens beruhen, so hat die andere Vertragspartei Anspruch auf eine weltweite nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Übersetzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Übermittlung und öffentlichen Verbreitung solcher Werke.

2. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß Schriftwerke wissenschaftlicher Natur, die auf gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen des Abkommens beruhen und von unabhängigen Verlegern veröffentlicht werden, so weit wie möglich verbreitet werden.

3. Alle Exemplare eines urheberrechtlich geschützten Werkes, das öffentlich verbreitet werden soll und aufgrund dieser Bestimmung entstanden ist, müssen den Namen des Verfassers oder der Verfasser des Werkes aufweisen, es sei denn, daß der/die Verfasser die Erwähnung seines/ihres Namens ausdrücklich ablehnt/ ablehnen. Ausserdem müssen sie deutlich sichtbar auf die gemeinsame Unterstützung durch die Vertragsparteien hinweisen.

IV. Erfindungen, Entdeckungen und sonstige FuE-Errungenschaften

Erfindungen, Entdeckungen und sonstige FuE-Errungenschaften, die im Rahmen von Kooperationsmaßnahmen der Vertragsparteien selbst hervorgebracht werden, gehören den Vertragsparteien, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

V. Nicht offenbartes Wissen

A. Nicht offenbartes Dokumentationswissen

1. Die Vertragsparteien, ihre Behörden oder Mitwirkenden erklären zum frühestmöglichen Zeitpunkt, vorzugsweise im Technologiemanagementplan, welches Wissen im Rahmen dieses Abkommens nach ihrem Wunsch nicht offenbart werden darf, wobei unter anderem folgende Kriterien zu berücksichtigen sind:

(a) Geheimhaltung des Wissens in dem Sinne, daß das Wissen in seiner Gesamtheit oder Teile des Wissens in bestimmter Zusammensetzung den Sachverständigen dieses Gebiets weder im allgemeinen bekannt noch rechtmässig ohne weiteres zugänglich ist;

(b) tatsächlicher oder potentieller gewerblicher Wert des Wissens durch seine Geheimhaltung;

(c) früherer Schutz des Wissens in dem Sinne, daß die Berechtigten sachlich angemessene Maßnahmen getroffen haben, um die Geheimhaltung zu wahren.

Die Vertragsparteien und ihre Mitwirkenden können in bestimmten Fällen vereinbaren, daß, sofern nichts anderes angegeben wird, das während der gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen dieses Abkommens zur Verfügung gestellte, ausgetauschte oder gewonnene Wissen oder Teile davon nicht offenbart werden darf.

2. Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, daß sie und ihre Mitwirkenden nicht offenbartes Wissen deutlich als solches ausweisen, beispielsweise durch eine entsprechende Kennzeichnung oder eine einschränkende Erklärung. Dies gilt auch für jede vollständige oder teilweise Wiedergabe des besagten Wissens.

Erhält eine Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens nicht offenbartes Wissen, so hat sie dessen Schutzwürdigkeit zu beachten. Diese Beschränkungen werden automatisch hinfällig, wenn der Eigentümer dieses Wissen der breiten Öffentlichkeit offenbart.

3. Nicht offenbartes Wissen, das im Rahmen dieses Abkommens mitgeteilt wird, kann von der empfangenden Vertragspartei an Personen, die in oder von der empfangenden Vertragspartei beschäftigt werden, und an andere beteiligte Abteilungen oder Behörden der empfangenden Vertragspartei, die entsprechende Befugnisse für die besonderen Zwecke der laufenden gemeinsamen Forschungsarbeiten erhalten, weitergegeben werden, sofern so verbreitetes nicht offenbartes Wissen einer schriftlichen Vereinbarung über die Vertraulichkeit unterworfen wird und, wie oben dargelegt, ohne weiteres als solches zu erkennen ist.

4. Mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vertragspartei, die nicht offenbartes Wissen zur Verfügung stellt, kann die empfangende Vertragspartei nicht offenbartes Wissen weiter verbreiten, als dies sonst nach Absatz 3 zulässig wäre. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung von Verfahren für die Einholung und Erteilung einer vorherigen schriftlichen Zustimmung zu einer solchen weiteren Verbreitung zusammen, wobei jede Vertragspartei diese Zustimmung erteilt, soweit die eigene Politik sowie die innerstaatlichen Verordnungen und Gesetze dies zulassen.

B. Nicht offenbartes Wissen nichtdokumentarischer Natur

Nicht offenbartes Wissen nichtdokumentarischer Natur oder sonstiges vertrauliches Wissen, das in Seminaren oder anderen Veranstaltungen im Rahmen dieses Abkommens zur Verfügung gestellt wird, oder Wissen, das auf der Beschäftigung von Personal, der Benutzung von Einrichtungen oder gemeinsamen Vorhaben beruht, wird von den Vertragsparteien und ihren Mitwirkenden nach den in dem Abkommen für Dokumentationswissen niedergelegten Grundsätzen behandelt, sofern dem Empfänger dieses nicht offenbarten oder sonstigen vertraulichen oder schutzwürdigen Wissens die Vertraulichkeit des Wissens bei der Mitteilung bekanntgemacht worden ist.

C. Überwachung

Jede Vertragspartei setzt sich nach besten Kräften dafür ein, daß nicht offenbartes Wissen, von dem sie im Rahmen dieses Abkommens Kenntnis erhält, in der darin geregelten Art und Weise überwacht wird. Stellt eine der Vertragsparteien fest, daß sie die Bestimmungen über die Nichtweitergabe gemäß den Abschnitten A und B nicht mehr einhalten kann oder daß aus triftigen Gründen damit zu rechnen ist, so unterrichtet sie davon unverzueglich die andere Vertragspartei. Die Vertragsparteien beraten danach über geeignete Maßnahmen.

FINANZBOGEN

1. BEZEICHNUNG DER MASSNAHME

Internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit: Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit mit der Volksrepublik China.

2. HAUSHALTSLINIE(N)

Reisekosten für Bedienstete und Experten der Gemeinschaft gehen zu Lasten der jeweiligen Haushaltslinien der einzelnen Programme des gemeinschaftlichen FTE-Rahmenprogramms (Kapitel B6-61/62).

3. RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 166 und 170 in Verbindung mit Artikel 300 EG-Vertrag.

4. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

4.1 Allgemeines Ziel der Maßnahme

Grundlegendes Ziel ist die Förderung der FTE-Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China in Form von Forschungsprojekten, die unter die Rahmenprogramme fallen.

4.2 Dauer der Maßnahme und Bestimmungen über eventuelle Verlängerungen

Dieses Abkommen wird zunächst für fünf Jahre geschlossen und kann nach Bewertung im vorletzten Jahr der Laufzeit im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert werden (stillschweigende Verlängerung). Dieses Abkommen kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jederzeit schriftlich gekündigt werden.

5. EINSTUFUNG DER AUSGABEN / EINNAHMEN

5.1 Nichtobligatorische Ausgaben (NOA)

5.2 Getrennte Mittel (GM)

6. ART DER AUSGABEN / EINNAHMEN

100%iger Zuschuß (Reisen von Kommissionsbediensteten nach China; Veranstaltung von Workshops, Seminaren und Sitzungen in Europa und China)

7. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

7.1 Berechnungsweise für die Gesamtkosten der Maßnahme (Angabe der Kosten je Einheit)

(a) Vorbereitung und Überprüfung der Kooperationsmaßnahmen: Sitzungen des Lenkungsausschusses für die FTE-Zusammenarbeit, Informationsaustausch, Reisen von Bediensteten und Experten nach China:

Euro 50 000

(b) Wissenschaftliche und technische Workshops/Tagungen

Euro 60 000

Gesamt: Euro 110 000/Jahr

Dieser Betrag in Höhe von 110 000 Euro ist wie folgt aufgeschlüsselt: 30 % entfallen auf die Haushaltslinie B6.6211 und 70 % zu gleichen Teilen auf die Haushaltslinien des Kapitels B6.61.

7.2 Fälligkeitsplan für Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen

VE in Mio. Euro

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8. BETRUGSBEKÄMPFUNGSVORKEHRUNGEN

Für alle Phasen der Unterzeichnung und Ausführung von Forschungsverträgen gibt es zahlreiche Verwaltungs- und Finanzkontrollen, z.B.:

Nach Vertragsabschluß:

- Prüfung der Kostenaufstellungen in mehrfacher Hinsicht (finanziell und wissenschaftlich) vor Zahlung

- Interne Buchprüfung durch den Finanzkontrolleur

- Inspektionen vor Ort durch den Finanzkontrolleur der Kommission und den Rechnungshof der Europäischen Union.

9. ANGABEN ZUR KOSTENWIRKSAMKEITSANALYSE

9.1 Quantifizierbare Einzelziele; Zielgruppen

- Mit dem Abkommen soll für die Gemeinschaft und China die Möglichkeit geschaffen werden, nach dem Grundsatz des beiderseitigen Nutzens vom wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu profitieren, den sie in ihren jeweiligen Forschungsprogrammen erzielen; dies erfolgt über die Beteiligung der chinesischen Wissenschaftler und der chinesischen Industrie an den Forschungsprojekten der Gemeinschaft und über die unabhängige und nicht bezuschusste Beteiligung von Einrichtungen mit Sitz in der Gemeinschaft an chinesischen Forschungsprojekten.

- Die Maßnahme kommt in der EG und in China direkt oder indirekt den Wissenschaftlern, der Industrie und der Allgemeinheit zugute.

9.2 Begründung der Maßnahme

Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt sind notwendig, da die geplante Zusammenarbeit unter die Umsetzung der Rahmenprogramme fällt, auch hinsichtlich des haushaltstechnischen Aspekts: Beteiligung Chinas an bestimmten spezifischen Programmen und Verwaltungsausgaben auf europäischer Seite (Reisen von Bediensteten der Gemeinschaft, Veranstaltung von Seminaren in der Gemeinschaft und in China).

9.3 Follow-up und Bewertung der Maßnahme

Das Abkommen über die Zusammenarbeit wird in regelmässigen Abständen von den betroffenen Kommissionsdienststellen bewertet. Die Bewertung betrifft folgende Punkte:

(a) Einholung von Informationen:

Anhand von Angaben aus den spezifischen Programmen der Rahmenprogramme.

(b) Gesamtbewertung der Maßnahme:

Sämtliche Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens werden jeweils zum Jahresende von den Kommissionsdienststellen bewertet.

10. VERWALTUNGSAUSGABEN (TEIL A DES EINZELPLANS III DES GESAMTHAUSHALTSPLANS)

- Die Kommission beantragt für die Verwaltung des Abkommens keine zusätzlichen Stellen.

- Für die Verwaltung des Abkommens werden keine Bediensteten eigens abgestellt. Es wird durch das für die spezifischen Programme des laufenden Rahmenprogramms und der eventuell darauffolgenden Rahmenprogramme zuständige Personal verwaltet.

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