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Document 51999PC0236

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

/* KOM/99/0236 endg. - COD 98/0134 */

ABl. C 248E vom 29.8.2000, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51999PC0236

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften /* KOM/99/0236 endg. - COD 98/0134 */

Amtsblatt Nr. C 248 E vom 29/08/2000 S. 0001 - 0002


Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

(gemäß Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Nach der Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. März 1999 zu dem Vorschlag einer Verordnung (EG) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften hält die Kommission es für erforderlich, ihren ursprünglichen Vorschlag (KOM (98) 226) gemäß Artikel 250 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu ändern.

Die Kommission übernimmt im wesentlichen fünf Änderungsvorschläge (1) des Europäischen Parlaments. Dieser geänderte Vorschlag zielt insbesondere auf folgendes ab:

(1) Einfügungen sind fett gedrukt und unterstrichen dargestellt. Gestrichene Texte sind durch Streichungen gekennzeichnet.

- Regelung der Frage der "Gutgläubigkeit" der Einführer im Rahmen der Präferenzabkommen. Die vorgeschlagene Formulierung würde nicht nur zur Verbesserung der Rechtssicherheit der Wirtschaftsbeteiligten, sondern auch zur Verteilung des Risikos der Unsicherheit zwischen dem Einführer und dem System und zur Präzisierung der Pflichten der Zollbehörden beitragen;

- geeignetere Einfügung und Präzisierung einer Bestimmung über die Dokumente, die einer EDV-gestützten Zollanmeldung beizufügen sind;

-Klärung eines Punktes betreffend die Reform der Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung und Streichung eines weiteren diese Reform betreffenden Punktes, der sich als nicht unbedingt erforderlich erwiesen hat.

Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Nummer 4 : Artikel 62 Absatz 3

"(3) Ausnahmen von der Verpflichtung gemäß Absatz 2 können nach dem Ausschußverfahren festgelegt werden, insbesondere für auf elektronischem Weg übermittelte Anmeldungen.

Das Recht auf Zugang ohne vorherige Ankündigung der nationalen oder gemeinschaftlichen Behörden sowie die Verpflichtung der Beteiligten, die Nachweise während eines Mindestzeitraumes aufzubewahren, müssen gewährleistet bleiben. Die Durchführungsvorschriften werden ebenfalls nach dem Ausschußverfahren festgelegt."

Artikel 1 Nummer 4a (NEU) : Artikel 77

4a In Artikel 77 wird der bisherige Text Absatz 1 und folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Wird die Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben, so können Ausnahmen von der Verpflichtung gemäß Artikel 62 Absatz 2 nach dem Ausschußverfahren festgelegt werden.

Das Recht der nationalen oder gegebenenfalls der gemeinschaftlichen Behörden auf freien Zugang ohne vorherige Benachrichtigung sowie die Verpflichtung des Beteiligten zur Aufbewahrung der Nachweise während eines Mindestzeitraums müssen jedoch gewährleistet bleiben. Die Durchführungsvorschriften werden ebenfalls nach dem Ausschußverfahren festgelegt."

Artikel 1 Nummer 5 : Artikel 115 Absatz 4

"(4) Maßnahmen, die die Inanspruchnahme des Absatzes 1 untersagen, bestimmten Voraussetzungen unterwerfen oder erleichtern, können nach dem Ausschußverfahren erlassen werden."

Artikel 1 Nummer 7 : Artikel 118 Absatz 4

"(4) Nach dem Ausschußverfahren können besondere Fristen festgesetzt werden."

Artikel 1 Nummer 21a (NEU) : Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b)

Dem Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b) wird folgender Text angefügt:

"wird der Präferenzstatus einer Ware im Rahmen eines Systems der administrativen Zusammenarbeit unter Beteiligung der Behörden eines Drittlandes ermittelt, so gilt die von diesen Behörden ausgestellte Bescheinigung, falls sie sich als nicht richtig erweist, als ein Irrtum, der nicht erkannt werden konnte, es sei denn, der Ausführer hat diesen Behörden den Sachverhalt falsch dargestellt; ein Irrtum liegt insbesondere vor, wenn der Abgabenschuldner den Nachweis erbringt, daß der Ausführer den ausstellenden Behörden den genannten Sachverhalt korrekt dargestellt hat; der Abgabenschuldner kann Gutgläubigkeit jedoch nicht geltend machen, wenn die Kommission in einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften darauf hingewiesen hat, daß begründete Zweifel an der ordnungsgemässen Anwendung der Präferenzregelung durch das begünstigte Land bestehen, es sei denn, der Abgabenschuldner hat die erforderliche Sorgfalt walten lassen, um andere Ursprungsnachweise zu erhalten, die die Präferenzbehandlung rechtfertigen; es obliegt den Mitgliedstaaten, mit geeigneten Mitteln die etwaige Verantwortung des Abgabenschuldners festzustellen;"

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

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