Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 51999PC0226

    Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln

    /* KOM/99/0226 endg. - CNS 99/0111 */

    ABl. C 274E vom 28.9.1999, p. 8–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51999PC0226

    Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln /* KOM/99/0226 endg. - CNS 99/0111 */

    Amtsblatt Nr. C 274 E vom 28/09/1999 S. 0008 - 0009


    Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    1. Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 (1) wird die Steuer „ arbitrio auf die Erzeugung und die Einfuhren (APIM)" nach dem 31. Dezember 2000 auf den Kanarischen Inseln nicht mehr erhoben. Folglich hat die spanische Regierung gemäß den Vorschriften dieser Verordnung sowie der Entscheidung 96/34/EG der Kommission vom 20. Dezember 1995 (2) die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um diese Steuer jährlich und erstmalig am 31. Dezember 1996 um 20 % zu senken, so daß sie am 31. Dezember 2000 endgültig ausläuft. Gleichzeitig werden die Kanarischen Inseln in das Zollgebiet der Gemeinschaft integriert und schrittweise Zölle eingeführt, mit dem Ziel, sie bis zum 1. Januar 2001 voll in die Gemeinschaft einzugliedern.

    (1) Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991, ABl. L 171 vom 29. Juni 1991, S. 1.

    (2) Entscheidung 96/34/EG der Kommission vom 20. Dezember 1995, ABl. L 10 vom 13. Januar 1996, S. 38.

    2. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Aufhebung der APIM insbesondere unter Beschäftigungsaspekten haben die spanischen Behörden veranlasst, schon im Dezember 1996 die Verlängerung der APIM zu beantragen. Schon in ihrem Bericht aus dem Jahr 1995, der die Auswirkungen der Anwendung dieser Steuer auf die Wirtschaft der Kanarischen Inseln und die Konsequenzen der Abschaffung dieser Steuer untersuchte, war die Kommission nämlich zu der Schlußfolgerung gelangt, daß die Aufhebung dieser Steuer für bestimmte Sektoren der Wirtschaft besonders nachteilig wäre. So hatte sie auf die Gefahr hingewiesen, daß im Sektor "Textilindustrie" Produktion und Beschäftigung ganz zum Erliegen kommen könnten (-100 %), während anderen Sektoren erhebliche Nachteile erwachsen würden. Die Produktions- und Beschäftigungseinbussen wurden für folgende Sektoren wie folgt veranschlagt: "Sonstige Industrieerzeugnisse" (-26,6 %), "Holzindustrie" (-23,8 %), "Metallindustrie" (-19,2 %), "Bergbau" (-16 %).

    3. Die spanischen Behörden haben ihrerseits einen Bericht über die wirtschaftliche Entwicklung der kanarischen Industrie vor dem Hintergrund der Aufhebung der APIM vorgelegt, der auf aktuelleren Zahlen basiert als der Kommissionsbericht.

    4. Die Angaben der spanischen Regierung bestätigen generell die Schlußfolgerungen des Kommissionsberichts. Da die Kommission jedoch die Konsequenzen der Aufhebung der APIM für vier weitere Sektoren optimistisch beurteilt hat, sprechen sich die spanischen Behörden dafür aus, die APIM nicht nur für die in dem Bericht der Kommission genannten, sondern noch für weitere Sektoren einzufrieren (Chemieindustrie, Papierindustrie, alkoholische Getränke, Baumaterialien, verschiedene Nahrungsmittel und Tabakwaren).

    5. Die Kommission hat mit den spanischen Behörden die genannten Sektoren näher untersucht und ist zu der Schlußfolgerung gelangt, daß einige dieser Sektoren durch die Aufhebung der APIM zum Teil bedroht sein könnten, und zwar:

    - die Chemieindustrie, der nach den von Spanien verwendeten neuen Klassifikationen einige der Erzeugnisse zugerechnet werden, die in dem Bericht der Kommission unter dem Sektor "Bergbau" aufgeführt sind;

    - die Papierindustrie;

    - verschiedene Nahrungsmittel;

    - Tabakwaren.

    6. Die Kommission hat anhand dieser Untersuchung die Erzeugnisse dieser verschiedenen Sektoren ermittelt, für die die Aufhebung der APIM tätsächlich nachteilig wäre. Diese Erzeugnisse sind in der Reihenfolge ihrer Klassifikation im Gemeinsamen Zolltarif im Anhang zu diesem Vorschlag aufgelistet.

    - Der Sektor "Tabakwaren" (beschränkt auf Zigarren, KN-Code: 2402 10 00, und auf Zigaretten: 2402 20) stellt die Hauptexportbranche der Region und wichtigste Quelle der inländischen Finanzierung dar. Die gesamte Tabakerzeugung der Inselgruppe geht an Ort und Stelle in die einheimische Produktion ein. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, daß die Kommission in ihrem Bericht die Situation nicht mit der für eine exakte Einschätzung der Lage des Tabaksektors erforderlichen Detailgenauigkeit analysiert und daher die Konsequenzen der Aufhebung der APIM unterschätzt hat. So dürfte eines der sechs grössten Unternehmen (mit jeweils mehr als 100 Beschäftigten), die 1980 bestanden, in diesem Jahr schließen. Die zwei vorgenannten Erzeugnisse, insbesondere die Zigarren, werden zum Teil von Familienunternehmen mit langer Tradition produziert, vor allem auf Bestellung für grosse Unternehmen. Es bestände die Gefahr, daß vor allem diese Unternehmen unter den negativen Konsequenzen der Aufhebung der APIM und der damit verbundenen Zunahme der Einfuhren zu leiden hätten.

    - Nach Schätzungen der spanischen Behörden ist die Produktion zwischen 1996 und 1997 um 25 % gesunken, während die Einfuhren um 30 % gestiegen sind.

    - In diesem Sektor sind derzeit 2 664 Personen beschäftigt. Die Aufhebung der Steuer könnte einen Rückgang der Beschäftigung um rund 10 % nach sich ziehen. Im übrigen hängen der Papiersektor (siehe unten) sowie der Sektor Schiffsverkehr zwischen den Inseln vom Geschäftsvolumen her in starkem Masse vom Tabaksektor ab.

    - Der Sektor "Papierindustrie" (z. B. Papiere und Pappen, gewellt KN-Code: 4808, Schachteln, Säcke und Beutel: 4819, Etiketten: 4821) ist sehr stark zersplittert. Auf jeder der Inseln haben sich kleine Unternehmen angesiedelt, um die Aufträge der Unternehmen, die einen Lieferanten in der Nähe ihres Standorts benötigen, ausführen zu können. Der Wegfall dieser einheimischen Produktion hätte Rückwirkungen auf die nachgeschalteten Unternehmen, die dann Vorräte halten müssten, um die Kontinuität ihrer Produktion sicherzustellen. Die Unternehmen des Sektors "Papierindustrie" sind an der Grenze ihrer Rentabilität angelangt, so daß sie der ausländische Wettbewerb empfindlich treffen könnte. Die spanischen Behörden befürchten, daß bei Aufhebung der APIM die Produktion um 22,35 % sinken wird und in diesem Sektor, der derzeit 536 Personen beschäftigt, 119 Arbeitsplätze verloren gehen.

    - Der Sektor "Chemieindustrie" beinhaltet beispielsweise folgende Erzeugnisse: Stickstoff und Sauerstoff, KN-Codes: 2804 30 und 2804 40, Anstrichfarben: 3208 und Seifen: 3401. Nach Angaben der spanischen Behörden würden im Chemiesektor durch die Aufhebung der APIM 163 (der insgesamt 1704) Stellen wegfallen und die Produktion um 9,57 % sinken. Dieser Sektor besteht aus Unternehmen, die sehr begrenzte Serien produzieren, und ihre Produktion ist zu verschiedenartig, um wettbewerbsbedingte Kosteneinsparungen zu erzielen.

    - Der Sektor "Verschiedene Nahrungsmittel", eingegrenzt auf die empfindlichsten Erzeugnisse des Sektors wie Joghurt, KN-Code: 0403 10, Eier: 0407 00 90, Kaffeemittel: 0901 90 90, Hartkaramellen: 1704 90 71, Teichwaren: 1902, Speiseeis: 2105, beinhaltet eine ganze Palette von Unternehmen, die zum einen durch eine geringe Grösse, zum anderen jedoch durch einen hohen Beschäftigtenstand gekennzeichnet sind und u. a. die Verarbeitung der einheimischen landwirtschaftlichen Erzeugnisse sicherstellen. Nach Ansicht der spanischen Behörden würde die Aufhebung der APIM zu Produktionseinbussen im Umfang von rund 8 % und zum Verlust von 939 (von insgesamt 11 199) Arbeitsplätzen führen. Ausserdem hätte die Aufhebung der Steuer auch für die vorgeschalteten Wirtschaftszweige, die von den Verarbeitungsaktivitäten dieses Sektors abhängen, negative Konsequenzen, die möglicherweise ebenso viele Arbeitsplätze einbüssen würden.

    7. Gestützt auf die vorstehende Ausführung erkennt die Kommission an, daß die Aufhebung der APIM, wie sie in der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 vorgesehen ist, negative Konsequenzen für die kanarische Wirtschaft haben könnte, die dem Ziel der genannten Verordnung zuwiderlaufen, die eine allmähliche Eingliederung dieser Inseln in die Gemeinschaft und die Beseitigung der aus der Insellage resultierenden schädlichen wirtschaftlichen Konsequenzen anstrebt. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, daß die vorgenannte Verordnung die Aufhebung der APIM vorsieht. Daher muß jegliche von den Grundsätzen der vorgenannten Verordnung abweichende Maßnahme mit dem Prozeß der Eingliederung der Kanarischen Inseln in die Gemeinschaft im Zusammenhang stehen und darf nichts anderes zum Ziel haben, als die unbedingt erforderlichen wirtschaftlichen Anpassungen abzumildern, ohne jedoch das angestrebte Ziel, die völlige Aufhebung der APIM und die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs, in Frage zu stellen.

    8. In diesem Sinne soll der vorliegende Vorschlag, der sich darauf beschränkt, die Aufhebung der APIM für eine begrenzte Anzahl empfindlicher Erzeugnisse bis zum 30. Juni 2000 auszusetzen, eine erste Antwort auf die Schwierigkeiten der kanarischen Unternehmen darstellen. Da die APIM jedoch bis zum 31. Dezember 2000 aufzuheben ist, muß die Kommission bis zu diesem Zeitpunkt die Auswirkung der Abschaffung der Steuer auf die betroffenen Sektoren und insbesondere auf die Erzeugnisse untersuchen, die Gegenstand dieser Maßnahme sind. Je nach den Ergebnissen dieser Studie, die zusammen mit den spanischen Behörden durchgeführt wird, wird sie dem Rat gegebenenfalls einen Vorschlag zur Aufrechterhaltung der Sondermaßnahmen zugunsten der betroffenen Sektoren vorlegen, so daß das Ziel der Aufhebung der Steuer eingehalten wird, ohne die Existenz bestimmter besonders empfindlicher einheimischer Produktionstätigkeiten zu gefährden.

    9. Ausserdem wünscht die Kommission hervorzuheben, daß sich die mit einer derartigen Maßnahme verbundene Wettbewerbsverzerrung in engen Grenzen halten würde, da sie auf (wertmässig) nur etwa 10 % der gesamten Einfuhren der Kanarischen Inseln anwendbar ist und auf die Erzeugnisse beschränkt sein wird, für die die Aufrechterhaltung einer einheimischen Produktion auf diesen Inseln wünschenswert erscheint.

    Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission (3),

    (3) ABl. C

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (4),

    (4) ABl. C

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (5),

    (5) ABl. C

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 25 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals gelten die Verträge sowie die Rechtsakte der Organe der Gemeinschaften vorbehaltlich der in jenem Artikel und im Protokoll Nr. 2 im Anhang zur Beitrittsakte vorgesehenen Ausnahmeregelungen für die Kanarischen Inseln.

    (2) Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Kanarischen Inseln aufgrund ihrer geographischen Lage mit besonderen Schwierigkeiten konfrontiert sind, die u.a. aus ihrer Randlage, der Zersplitterung in viele Inseln, dem für die Entwicklung der Landwirtschaft und der Industrie wenig geeigneten vulkanischen Gelände und dem Mangel an natürlichen Ressourcen resultieren, hat der Rat eine Reihe von Maßnahmen im Hinblick auf eine umfassendere Eingliederung der Kanarischen Inseln in die Gemeinschaft und insbesondere die Zollunion getroffen.

    (3) In diesem Zusammenhang war es erforderlich, die traditionelle indirekte Besteuerung, die u.a. der Insellage und der geographischen Entlegenheit der Kanarische Inseln Rechnung tragen sollte, entsprechend dem Rahmen des Gemeinschaftsrechts schrittweise auf eine zeitgemässe indirekte Besteuerung umzustellen. Zu diesem Zweck gestattet die Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates (6), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 284/92 (7), unter anderem die befristete Einführung der Steuer auf die Erzeugung und und die Einfuhren (APIM) bis zum 31. Dezember 2000.

    (6) ABl. L 171 vom 29.6.1991, S. 1.

    (7) ABl. L 31 vom 7.2.1992, S. 6.

    (4) Diese befristete Steuer soll durch eine Reihe von Befreiungen zur Anpassung der einheimischen Produktion an die Erfordernisse des Binnenmarktes beitragen. Zu diesem Zweck werden je nach den wirtschaftlichen Erfordernissen, vollständige oder partielle Steuerbefreiungen zugunsten der einheimischen Produktion genehmigt, sofern damit die einheimische Wirtschaft gefördert wird, ohne jedoch die Handelsbedingungen in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise zu verändern.

    (5) Gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 hat die Kommission die Auswirkungen der im Rahmen der APIM getroffenen Maßnahmen auf die Wirtschaft der Kanarischen Inseln und die Aussichten für deren Integration in das Zollgebiet der Gemeinschaft geprüft. Dabei ist sie zu dem Ergebnis gelangt, daß die Aufhebung dieser Steuer insgesamt positive Auswirkungen auf die Preise und negative Auswirkungen auf Produktion und Beschäftigung hat.

    (6) Wie stark Produktion und Beschäftigung durch die Aufhebung der Steuer beeinträchtigt werden, ist jedoch je nach Wirtschaftszweig sehr unterschiedlich, und auch wenn seit Einführung der APIM in den meisten Sektoren Anpassungen erfolgt sind, ist dies bei bestimmten Produkten der sensiblen Sektoren nicht der Fall. In diesem Zusammenhang hat die Kommission auf Ersuchen der spanischen Behörden die empfindlichsten Erzeugnisse der sensibelsten Sektoren Erzeugnis für Erzeugnis untersucht, da die Erzeugung in derartigen Sektoren manchmal praktisch zum Erliegen kommen kann.

    (7) Deshalb erscheint es notwendig, nach Rücksprache mit den spanischen Behörden die Senkung der Steuer bis zum 30. Juni 2000 für bestimmte empfindliche Erzeugnisse auszusetzen, um die Anpassung dieser Erzeugnisse an den Markt zu erleichtern, bevor die Steuer aufgehoben wird. Durch diese befristete Anpassung werden die angestrebte Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs und Aufhebung der APIM nicht gefährdet, sondern nur die Auswirkungen der wirtschaftlichen Anpassungen abgemildert, die erforderlich sind, damit die Steuer aufgehoben werden kann.

    (8) Die Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 ist entsprechend zu ändern.

    (9) Die APIM sollte zum 31. Dezember 2000 aufgehoben werden. Die Kommission wird jedoch vor diesem Termin gemeinsam mit den spanischen Behörden prüfen, wie sich die Aussetzung der Senkung dieser Steuer auf die betroffenen Wirtschaftssektoren und insbesondere die Erzeugnisse auswirkt, die Gegenstand dieser Verordnung sind. Gegebenenfalls wird die Kommission dem Rat je nach Ergebnis dieser Prüfung einen Vorschlag zu den auf der Grundlage des EG-Vertrags zu treffenden Maßnahmen vorlegen, um die Existenz bestimmter besonders empfindlicher einheimischer Produktionstätigkeiten nicht zu gefährden, zugleich aber die spätere Aufhebung der Steuer zu gewährleisten -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 5 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    "Abweichend von den Bestimmungen des Unterabsatzes 1 wird die Senkung der Sätze für die Erzeugnisse der im Anhang aufgelisteten Sektoren vom 1. Januar 1999 bis zum 30. Juni 2000 ausgesetzt."

    2. Es wird ein Anhang gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung angefügt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ANHANG

    Der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 wird folgender Anhang angefügt:

    "ANHANG

    Verzeichnis der Erzeugnisse gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 nach der Klassifikation der Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT)

    Verschiedene Nahrungsmittel : 0403 10, 0407 00 90, 0701 90, 0702, 0703, 0803, 0901 21, 0901 90 90, 1101, 1601, 1602, 1704 90 71, 1806 (ausser 1806 20 95), 1901 90 99, 1902, 1904 10 10, 1905 10 00, 1905 20, 1905 30, 1905 40, 1905 90, 2002 10 90, 2002 90 91, 2007 91 10, 2007 99 39, 2008 99 61, 2008 99 68, 2101, 2103, 2105, 2106 90 98, 2309.

    Tabakwaren : 2402 10 00, 2402 20.

    Chemieindustrie : 2804 30 00, 2804 40 00, 2851 00 30, 3208, 3209, 3213, 3401, 3402 (ausser 3402 11 00, 3402 12 00 et 3402 13 00), 3809 91 00.

    Papierindustrie : 4808, 4818 10, 4818 20, 4818 30, 4818 40, 4819, 4821, 4823 59 10, 4909, 4910, 4911, 5601 22 10, 5601 22 99.

    Textilindustrie : 6112 31, 6112 41, 6213, 6302, 6303.

    Metallindustrie I : 7308, 7309 00 (ausser 7309 00 90), 7317, 7325, 7604, 7608, 7610, 9406 00 31.

    Sonstige Industrieerzeugnisse : 3923 10 00, 3923 21 00, 3923 30 10, 3924 10 00, 4012 10, 4418, 4601, 4602, 6802, 7010, 8544 59 10, 9401, 9403, 9404."

    FINANZBOGEN

    Diese Entscheidung hat keine Auswirkungen auf die Eigenmittel der Gemeinschaft.

    Top