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Document 51999PC0223

    Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen in verschiedenen Haltungssystemen

    /* KOM/99/0223 endg. - CNS 98/0092 */

    ABl. C 184 vom 30.6.1999, p. 4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51999PC0223

    Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen in verschiedenen Haltungssystemen /* KOM/99/0223 endg. - CNS 98/0092 */

    Amtsblatt Nr. C 184 vom 30/06/1999 S. 0004


    Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen in verschiedenen Haltungssystemen(1)

    (1999/C 184/03)

    KOM(1999) 223 endg. - 98/0092(CNS)

    (Gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags von der Kommission vorgelegt am 12. Mai 1999)

    Am 11. März 1998 unterbreitete die Kommission dem Rat vorstehenden Vorschlag.

    Aufgrund der Stellungnahme, die das Europäische Parlament auf seiner Sitzung vom 28. Januar 1999 abgegeben hat, wird der ursprüngliche Vorschlag wie folgt geändert:

    - Folgender Erwägungsgrund wird eingefügt: "Es ist ebenso wichtig, in ausgewogenem Maß alle Elemente, insbesondere die pathologischen Aspekte, sowie die sozioökonomischen und Umweltauswirkungen zu berücksichtigen."

    - Dem Artikel 2 wird folgende Nummer angefügt: "6. 'Stutzen des Schnabels': Beseitigung der Spitze an Ober- und Unterschnabel."

    - Artikel 3 Absatz 1 erster Satz erhält folgende Fassung: "(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß ab 1. Januar 2001 alle neu gebauten oder umgebauten Haltungsanlagen sowie alle erstmals in Betrieb genommenen Haltungssysteme, bis auf die, die bereits unter die Richtlinie 88/166/EWG fallen, folgende Mindestanforderungen erfuellen:"

    - Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung: "b) für alle Tiere stehen, in mindestens 10 cm Höhe über dem Stall- oder Etagenboden angeordnet, geeignete Sitzstangen ohne scharfe Kanten und mit einem Platzangebot von mindestens 15 cm/Tier zur Verfügung. Der horizontale Abstand zwischen den Sitzstangen darf 1 m nicht überschreiten;"

    - Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e) erhält folgende Fassung: "e) bei Rinnentränken ist für jedes Tier eine Trinkplatzbreite von mindestens 3 cm und bei Rundtränken von mindestens 1,5 cm vorgesehen. Werden Trinknäpfe oder Nippeltränken verwendet, so stehen für jeweils zehn Tiere mindestens ein Napf bzw. eine Nippeltränke zur Verfügung. Besteht die Gruppe aus weniger als zehn Tieren, so befinden sich mindestens zwei Nippeltränken oder zwei Trinknäpfe in Reichweite dieser Gruppe;"

    - Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Bei Anwendung von Haltungssystemen, bei denen sich die Tiere zwischen verschiedenen Ebenen frei bewegen können, müssen über die Anforderungen gemäß Absatz 1 hinaus folgende Bedingungen erfuellt sein:

    a) Die Besatzdichte darf 20 Hühner pro Quadratmeter Stallgrundfläche nicht überschreiten, wobei Nestflächen nicht als Bestandteil der Stallgrundfläche anzusehen sind;

    b) der Höhenabstand zwischen den Ebenen beträgt mindestens 50 cm;

    c) die Fütterungs- und Tränkanlagen sind gleichmäßig verteilt;

    d) die zuständige Behörde kann das Stutzen von Schnäbeln zulassen, mit der Einschränkung, daß nur Schnäbel von höchstens zehn Tage alten Tieren gestutzt werden;

    e) mindestens ein Drittel der Stallgrundfläche ist eingestreut."

    - Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Werden ausgestaltete Käfige verwendet, so müssen über die Anforderungen gemäß Absatz 1 hinaus folgende Bedingungen erfuellt sein:

    a) die Käfige sind an allen Stellen mindestens 50 cm hoch;

    b) die Käfige lassen sich vorderseitig ganz öffnen oder sie sind mit entsprechend großen Öffnungen an anderen Käfigseiten ausgestattet, die eine Verletzung der Tiere ausschließen;

    c) zur Erleichterung der Tierkontrolle, Käfigbeschickung und Käfigräumung sind die Gänge zwischen den Käfigreihen mindestens 1 m breit;

    d) die Schnäbel der Tiere dürfen in keinen Fall gestutzt werden."

    - Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Ab 1. Januar 2006 wird die in Absatz 1 Buchstabe a) dieses Artikels festgelegte Fläche je Legehenne jedoch auf eine Mindestfläche von 550 cm2/Henne erhöht."

    - Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Alle zwei Jahre, spätestens jedoch am letzten Arbeitstag im April und erstmals bis 30. April 2003, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Ergebnisse der Kontrollen mit, die gemäß diesem Artikel in den vorangegangenen zwei Jahren durchgeführt worden sind, einschließlich der Zahl der Kontrollen gemessen an der Zahl der Haltungsbetriebe in ihrem Hoheitsgebiet. Diese Mitteilungen sind der Öffentlichkeit zugänglich."

    - Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Kommission unterbreitet dem Rat und dem Europäischen Parlament spätestens zum 1. Januar 2008 einen auf der Grundlage der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses erstellten Bericht über Haltungssysteme für Legehennen, die den Anforderungen zum Schutz von Legehennen aus pathologischer, tierzüchterischer, physiologischer, verhaltensmäßiger und sozioökonomischer Sicht Rechnung tragen, mit geeigneten Vorschlägen, um Haltungssysteme auslaufen zu lassen, die diese Anforderungen nicht erfuellen."

    - Artikel 10 erhält folgende Fassung: "Artikel 10

    Die Richtlinie 88/166/EWG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2001 aufgehoben."

    - Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. Januar 2001 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon."

    (1) ABl. C 157 vom 4.6.1999, S. 8.

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