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Document 51999PC0169

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 723/97 über die Durchführung von Aktionsprogrammen der Mitgliedstaaten im Bereich der Kontrollen der Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie

    /* KOM/99/0169 endg. - CNS 99/0091 */

    ABl. C 137 vom 18.5.1999, p. 8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51999PC0169

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 723/97 über die Durchführung von Aktionsprogrammen der Mitgliedstaaten im Bereich der Kontrollen der Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie /* KOM/99/0169 endg. - CNS 99/0091 */

    Amtsblatt Nr. C 137 vom 18/05/1999 S. 0008


    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 723/97 über die Durchführung von Aktionsprogrammen der Mitgliedstaaten im Bereich der Kontrollen der Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie

    (1999/C 137/08)

    KOM(1999) 169 endg. - 1999/0091(CNS)

    (Vorgelegt von der Kommission am 16. April 1999)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 des Rates(2), treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sich zu vergewissern, daß die durch den EAGFL finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen, und um die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wiedereinzuziehen.

    (2) Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 723/97 des Rates(3) beteiligt sich die Gemeinschaft an den Kosten, die den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung von durch die Kommission gebilligten, sich aus neuen Verpflichtungen der Gemeinschaft ergebenden neuen Aktionsprogrammen zur Verbesserung der Struktur oder der Wirksamkeit der Kontrollen der Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie, entstehen.

    (3) Um die Kontrollen im Bereich des EAGFL, Abteilung Garantie, zu verstärken, sollte eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für die Fälle vorgesehen werden, in denen die Kommission die Mitgliedstaaten auffordert, ausnahmsweise in bestimmten Sektoren erheblich umfangreichere als die mit anderen Verordnungen festgesetzten Mindestkontrollen durchzuführen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 723/97 wird wie folgt geändert:

    Folgender Artikel 5a wird angefügt: "Artikel 5a

    Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel kann sich die Kommission gemäß dieser Verordnung mit bis zu 50 % an den zusätzlichen Kosten beteiligen, die anfallen, wenn die Kommission die Mitgliedstaaten auffordert, ausnahmsweise in bestimmten Sektoren erheblich umfangreichere als die mit anderen Verordnungen festgesetzten Mindestkontrollen durchzuführen.

    Diese finanzielle Beteiligung gilt nicht für die Personalkosten und die anderen Kosten im Rahmen von Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    (1) ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 13.

    (2) ABl. L 125 vom 8.6.1995, S. 1.

    (3) ABl. L 108 vom 25.4.1997, S. 6.

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