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Document 51999PC0128

Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Annahme der Änderungen der Anlagen zum Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Übereinkommen von Helsinki) durch die Gemeinschaft

/* KOM/99/0128 endg. - CNS 99/0077 */

ABl. C 176 vom 22.6.1999, p. 15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51999PC0128

Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Annahme der Änderungen der Anlagen zum Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Übereinkommen von Helsinki) durch die Gemeinschaft /* KOM/99/0128 endg. - CNS 99/0077 */

Amtsblatt Nr. C 176 vom 22/06/1999 S. 0015


Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Annahme der Änderungen der Anlagen zum Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Übereinkommen von Helsinki) durch die Gemeinschaft

(1999/C 176/16)

(Text von Bedeutung für den EWR)

KOM(1999) 128 endg. - 1999/0077(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 18. März 1999)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130r Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 erster Satz und Absatz 3 erster Unterabsatz,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Beschluß 94/156/EG des Rates(1) hat die Europäische Gemeinschaft das Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets von 1974 (Übereinkommen von Helsinki) angenommen und ist dem Übereinkommen am ... beigetreten.

(2) Mit Beschluß 94/157/EG des Rates(2) hat die Europäische Gemeinschaft das Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (geänderte Fassung des Übereinkommens von Helsinki von 1992) angenommen und ist dem Übereinkommen am ... beigetreten.

(3) Am 26. März 1998 beschloß die Helsinki-Kommission Änderungen zu den Anlagen III und IV der Übereinkommen von Helsinki von 1974 und 1992, teilte die Änderungen den Vertragsparteien mit und empfahl ihnen, diese Änderungen anzunehmen.

(4) Nach Artikel 24 Absatz 2 des Übereinkommens von Helsinki von 1974 und Artikel 32 Absatz 3 des Übereinkommens von Helsinki von 1992 gilt jede Änderung nach Ablauf der von der Helsinki-Kommission bestimmten Frist als angenommen, sofern nicht innerhalb dieser Frist eine Vertragspartei durch schriftliche Mitteilung an die Verwahrregierung gegen die Änderung Einspruch erhoben hat.

(5) Die Änderungen zu den Anlagen III und IV der Übereinkommen von Helsinki von 1974 und 1992 gelten am 1. Januar 1999 als angenommen, sofern nicht eine Vertragspartei bis zu diesem Zeitpunkt Einspruch gegen die Änderungen erhoben hat -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Änderungen der Anlagen III und IV des Übereinkommens von Helsinki von 1974 und des Übereinkommens von Helsinki von 1992, die der Helsinki-Kommission am 26. März 1998 zur Annahme empfohlen wurden, werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft angenommen.

Der Wortlaut der Änderungen ist diesem Beschluß beigefügt.

(1) ABl. L 73 vom 16.3.1994, S. 1.

(2) ABl. L 73 vom 16.3.1994, S. 19.

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