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Document 51999PC0121

    Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates mit Übergangsmaßnahmen für das Management bestimmter Mittelmeerfischereien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94

    /* KOM/99/0121 endg. */

    51999PC0121

    Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates mit Übergangsmaßnahmen für das Management bestimmter Mittelmeerfischereien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 /* KOM/99/0121 endg. */


    Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES mit Übergangsmaßnahmen für das Management bestimmter Mittelmeerfischereien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 des Rates enthalten technische Maßnahmen für bestimmte Mittelmeerfischereien. Hierzu galten bis zum 31. Dezember 1998 befristete Ausnahmeregelungen. Diese Ausnahmen betreffen:

    a) das Verbot, innerhalb der Drei-Meilen-Zone oder in Tiefen von weniger als 50 m, wenn diese der Basislinie näher liegen, Schleppnetze einzusetzen (Artikel 3 Absatz 1) und

    b) die vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnungen für Schleppnetze gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Anhang III. Diese beträgt für Schleppnetze 40 mm (20 mm für den Sardinen- und Sardellenfang) und für Ringwaden 14 mm.

    Die Ausnahmeregelungen finden nur Anwendung, wenn am 1. Januar 1994 einzelstaatliche Rechtsvorschriften mit weniger strengen Bestimmungen existieren. Ausserdem kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ihre Geltungsdauer über den 31. Dezember 1998 hinaus verlängern, wenn wissenschaftliche Daten belegen, daß sich der Einsatz dieser Geräte nicht negativ auf die Bestände auswirkt.

    Die Kommission ist von einigen Mitgliedstaaten aufgefordert worden, dem Rat eine Verlängerung dieser Ausnahmen vorzuschlagen, damit bestimmte Fischereien, die derzeit unter diese Ausnahmeregelungen fallen, fortgesetzt werden können. Begründet wird dieser Antrag mit den ernsten sozialen und wirtschaftlichen Folgen, die eine Einstellung dieser Fischereien hätte. Den Anträgen der Mitgliedstaaten waren einige wissenschaftliche Informationen über die wahrscheinlichen Auswirkungen dieser Fischereien auf die Bestände beigefügt. Hiernach ist mit negativen Folgen kaum zu rechnen.

    Die Kommission hat den Wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschuß um Stellungnahme zu den bisher vorgelegten wissenschaftlichen Informationen sowie allen weiteren, in nächster Zukunft gegebenenfalls noch verfügbaren Angaben gebeten, um einen wohlbegründeten Vorschlag für eine langfristige Lösung dieses Problems auszuarbeiten.

    Um den Übergang bis zu dieser langfristigen Lösung zu erleichtern, wird vorgeschlagen, die Ausnahmeregelungen nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 bis zum 31. Mai 2000 zu verlängern. In dieser Zeit kann eine eingehende wissenschaftliche, soziale und wirtschaftliche Analyse vorgenommen werden, die der Kommission dann als Grundlage für ihren endgültigen Lösungsvorschlag dient. Gleichzeitig werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, in dieser Zeit die erforderlichen wissenschaftlichen Informationen zusammenzustellen und weiterzuleiten.

    Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES mit Übergangsmaßnahmen für das Management bestimmter Mittelmeerfischereien und zurÄnderung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1626/94 desRates vom 27. Juni 1994 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände im Mittelmeer (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1,

    (1) ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 782/98, ABl. L 113 vom 5.4.1998, S. 6.

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. In Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 sind bestimmte technische Erhaltungsmaßnahmen mit zulässigen Ausnahmeregelungen bis zum 31. Dezember 1998 festgelegt.

    2. Den vorgenannten Artikeln zufolge kann der Rat auf Vorschlag der Kommission und aufgrund wissenschaftlicher Nachweise, daß die Verwendung der betreffenden Fanggeräte keine Nachteile für die Bestände mit sich bringt, die Frist, bis zu der die Ausnahmeregelungen gelten, ändern.

    3. Wie bestimmte Mitgliedstaaten mitteilten, ist mit Ablauf dieser Frist die Fangtätigkeit zahlreicher Mittelmeerfischer bedroht, die weitgehend darauf angewiesen sind, unter besagten Ausnahmebedingungen fischen zu können.

    4. Die erwähnten Mitgliedstaaten haben erste wissenschaftliche Daten vorgelegt, die vermuten lassen, daß sich eine Verlängerung dieser Ausnahmeregelungen auf die Bestände kaum negativ auswirken dürfte. Bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird, sollten jedoch noch neuerere und vollständigere Informationen vorliegen und vom Wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschuß geprüft werden.

    5. Es erscheint daher angezeigt, vorübergehend die Fortsetzung dieser Fangtätigkeiten zu gestatten, bis es dem Rat möglich ist, auf solider wissenschaftlicher Grundlage eine endgültige Lösung des Problems zu verabschieden.

    6. Um eine solche solide wissenschaftliche Grundlage zu schaffen, sollten detaillierte Informationen über die wahrscheinlichen Auswirkungen der betreffenden Fangtätigkeiten auf die Bestände gesammelt werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1626/94 wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 3 Absatz 1 wird das Datum "31. Dezember 1998" ersetzt durch den 31. Mai 2000".

    2. In Artikel 6 Absatz 1 wird das Datum "31. Dezember 1998" ersetzt durch den 31. Mai 2000".

    Artikel 2

    1. Die Mitgliedstaaten stellen alle möglichen wissenschaftlichen Angaben zu den Bestandsauswirkungen der Fischereien zusammen, die unter den Bedingungen von Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 ausgeuebt werden, und leiten diese vor dem 1. Februar 2000 an die Kommission weiter. Diese Angaben sollten Flottenmerkmale, technische Einzelheiten zu den verwendeten Fanggeräten und zur Populationsdynamik der durch diese Fischereien möglicherweise beeinträchtigten Bestände einschließen.

    2. Auf der Grundlage aller einschlägigen wissenschaftlichen Informationen unterbreitet die Kommission dem Rat vor dem 16. April 2000 einen Vorschlag, in dem festgelegt ist, ob und unter welchen Bedingungen die in Absatz 1 genannten Fischereien fortgesetzt werden können. Der Rat entscheidet spätestens zum 31. Mai 2000 mit qualifizierter Mehrheit über diesen Vorschlag.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1999.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

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