This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 51999PC0087
Proposal for a Council Regulation (EC) amending Annex I to Council Regulation (EEC) No 2658/87 on the tariff and statistical nomenclature and on the Common Customs Tariff (Chapter 27)
Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (Kapitel 27)
Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (Kapitel 27)
/* KOM/99/0087 endg. */
ABl. C 247E vom 31.8.1999, p. 26–26
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (Kapitel 27) /* KOM/99/0087 endg. */
Amtsblatt Nr. C 247 E vom 31/08/1999 S. 0026 - 0026
Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (Kapitel 27) (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Im Laufe des letzten Quartals 1998 prüfte die Kommission mit Unterstützung der Fachbereiche Wirtschaftliche Tariffragen" des Ausschusses für den Zollkodex den Antrag der Mitgliedstaaten auf Aussetzung der GZT-Zölle für Rohparaffin, das zur Bearbeitung in einem begünstigten Verfahren, der fraktionierten Kristallisation, bestimmt ist. Die Geltungsdauer der vorgeschlagenen Maßnahme ist unbegrenzt, da mit ihr der Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif geändert werden soll, deren Geltungsdauer ebenfalls unbegrenzt ist. Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (Kapitel 27) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 28, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2261/98 der Kommission vom 26. Oktober 1998 (2), wird die Erhebung der Zölle für die Erzeugnisse der Unterposition 2712 90 31 ausgesetzt, die zur Bearbeitung in einem begünstigten Verfahren bestimmt sind; diese Verfahren werden in der zusätzlichen Anmerkung 4 zu Kapitel 27 der Kombinieren Nomenklatur definiert. (1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. (2) ABl. L 292 vom 30.10.1998, S. 1. Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, zur Berücksichtigung der technologischen und ökologischen Entwicklung sowie zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen die Zollaussetzungen auf die Waren der Unterposition 2712 90 31 auszudehnen, die dazu bestimmt sind, durch fraktionierte Kristallisation entölt zu werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif wird in der zusätzlichen Anmerkung 4 zu Kapitel 27 folgender Punkt angefügt: p) nur für Erzeugnisse der Unterposition 2712 90 31: die Entölung durch fraktionierte Kristallisation.". Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident FINANZBOGEN 1. BEZEICHNUNG DER MASSNAHME Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (Kapitel 27). 2. HAUSHALTSLINIE(N) Kapitel 12 Artikel 120. 3. RECHTSGRUNDLAGE Artikel 28 EG-Vertrag. 4. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME Aussetzung der GZT-Zölle für Rohparaffin, das zur Bearbeitung in einem begünstigten Verfahren, der fraktionierten Kristallisation, bestimmt ist. 7. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN Die Maßnahme dürfte keine finanziellen Auswirkungen haben, da die Zollaussetzung bereits für ein anderes begünstigtes Verfahren, die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln, gewährt wird. 8. BETRUGSBEKÄMPFUNGSVORKEHRUNGEN Die Überwachung der besonderen Verwendung dieser Waren erfolgt nach Maßgabe der Artikel 291 bis 304 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften.