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Document 51999PC0086
Proposal for a Council Regulation (EC) amending Annex I to Council Regulation (EEC) No 2658/87 on the tariff and statistical nomenclature and on the Common Customs Tariff (drilling platforms)
Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (Bohrplattformen)
Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (Bohrplattformen)
/* KOM/99/0086 endg. */
Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (Bohrplattformen) /* KOM/99/0086 endg. */
Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (Bohrplattformen) (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Im Laufe des letzten Quartals 1998 prüfte die Kommission mit Unterstützung des Fachbereichs Wirtschaftliche Tariffragen" des Ausschusses für den Zollkodex den Antrag der Mitgliedstaaten auf Aussetzung der GZT-Zölle für Waren, die dazu bestimmt sind, in ortfeste Bohr- oder Förderplattformen der Unterposition ex 8430 49 eingebaut zu werden, die ausserhalb der Küstengewässer der Mitgliedstaaten aufgestellt sind. Die Geltungsdauer der vorgeschlagenen Maßnahme ist unbegrenzt, da mit ihr der Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif geändert werden soll, deren Geltungsdauer ebenfalls unbegrenzt ist. Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (Bohrplattformen) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 28, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2261/98 der Kommission vom 26. Oktober 1998(2), wird die Erhebung der Zölle ausgesetzt für: a) Waren, die dazu bestimmt sind, beim Bau, bei der Instandsetzung, bei der Instandhaltung oder beim Umbau 1) in ortfesten Bohr- oder Förderplattformen der Unterposition ex 8430 49, die in Gewässern der Mitgliedstaaten aufgestellt sind, 2) in schwimmenden oder tauchenden Bohr- und Förderplattformen der Unterposition 8905 20 eingebaut zu werden, sowie für die Waren, die zur Ausrüstung dieser Plattformen bestimmt sind, b) Rohre, Kabel und ihre Verbindungsstücke, die dazu bestimmt sind, diese Bohr- oder Förderplattformen mit dem Festland zu verbinden. (1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. (2) ABl. L 292 vom 30.10.1998, S. 1. Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, zur Berücksichtigung der technologischen Entwicklung sowie zur Vereinfachung der Zollverfahren und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen die Zollaussetzungen auf die Waren auszudehnen, die dazu bestimmt sind, mit ortfesten Bohr- oder Förderplattformen der Unterposition ex 8430 49 verbunden zu werden, die ausserhalb der Küstengewässer der Mitgliedstaaten liegen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In den einführenden Vorschriften des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif werden in den besonderen Bestimmungen unter Punkt A.2.a)1) die Worte in ortfesten Bohr- oder Förderplattformen der Unterposition ex 8430 49, die in Gewässern der Mitgliedstaaten aufgestellt sind" durch die Worte in ortfesten Bohr- oder Förderplattformen der Unterposition ex 8430 49, die in oder ausserhalb der Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten aufgestellt sind" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident FINANZBOGEN 1. BEZEICHNUNG DER MASSNAHME Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (Bohrplattformen). 2. HAUSHALTSLINIE(N) Kapitel 12 Artikel 120. 3. RECHTSGRUNDLAGE Artikel 28 EG-Vertrag. 4. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME Aussetzung der GZT-Zölle für die Waren, die dazu bestimmt sind, mit ortfesten Bohr- oder Förderplattformen der Unterposition ex 8430 49 verbunden zu werden, die ausserhalb der Küstengewässer der Mitgliedstaaten aufgestellt sind. 7. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN Nach Angaben der Mitgliedstaaten führt die vorgeschlagene Maßnahme im Haushaltsbereich zu einem geschätzten Rückgang an Steurmitteln in Höhe von etwa 900 000 EUR. 8. BETRUGSBEKÄMPFUNGSVORKEHRUNGEN Die Überwachung der besonderen Verwendung dieser Waren erfolgt nach Maßgabe der Artikel 291 bis 304 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften.