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Document 51999IP0117(01)
Resolution on the deliberations of the Committee on Petitions during the parliamentary year 1998-1999
Entschließung zu den Beratungen des Petitionsausschusses in der Sitzungsperiode 1998-1999
Entschließung zu den Beratungen des Petitionsausschusses in der Sitzungsperiode 1998-1999
ABl. C 219 vom 30.7.1999, p. 458
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, NL, PT, FI, SV)
Entschließung zu den Beratungen des Petitionsausschusses in der Sitzungsperiode 1998-1999
Amtsblatt Nr. C 219 vom 30/07/1999 S. 0458
A4-0117/99 Entschließung zu den Beratungen des Petitionsausschusses in der Sitzungsperiode 1998-1999 Das Europäische Parlament, * gestützt auf Artikel 156 bis 158 und insbesondere Artikel 157 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung, * unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 8 d und 138 d , * unter Hinweis auf den Vertrag von Maastricht, der im Zusammenhang mit der Unionsbürgerschaft das Petitionsrecht geregelt hat, * unter Hinsweis auf den Vertrag von Amsterdam, der das Petitionsrecht und die Rolle des Europäischen Bürgerbeauftragten voll und ganz bestätigt, * unter Hinweis auf den Jahresbericht über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten, * unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Petitionen, insbesondere auf der Grundlage des Jahresberichts über die Beratungen des Petitionsausschusses in der Sitzungsperiode 1997-1998 ((ABl. C 292 vom 21.9.1998, S. 167.)), * in Kenntnis des Berichts des Petitionsausschusses (A4-0117/99), A. in der Erwägung, daß durch die Verankerung des Petitionsrechts die vom Europäischen Parlament ausgeuebte Kontrollfunktion gestärkt wird, da gravierende Verstösse gegen gemeinschaftliche Rechtsvorschriften aufgezeigt werden können, B. in Anbetracht der Zahl der Petitionen, die in dem von dem Bericht abgedeckten Zeitraum eingingen, und der erheblichen Zunahme der Petitionen seit 1987, als ein eigenständiger parlamentarischer Ausschuß für die Bearbeitung der eingereichten Petitionen eingesetzt wurde, C. in der Erwägung, daß das Petitionsrecht das Europäische Parlament gleichzeitig dazu verpflichtet, die Petitionen mit Hilfe der Kommission und der zuständigen Stellen des Europäischen Parlaments möglichst effizient zu bearbeiten, D. in Würdigung der engen Zusammenarbeit zwischen ihm und dem Europäischen Bürgerbeauftragten bei gebührender Beachtung ihrer jeweiligen Befugnisse als einer wichtigen Voraussetzung dafür, daß die Bürgerinnen und Bürger die ihnen durch die Unionsbürgerschaft verliehenen grundlegenden Rechte in vollem Umfang wahrnehmen können, E. in der Erwägung, daß eine enge Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten notwendig ist, um eine effiziente Bearbeitung der Petitionen zu gewährleisten, 1. bekräftigt, daß das in den Verträgen verankerte Petitionsrecht nicht nur für die Bürgerinnen und Bürger und die Gebietsansässigen, sondern auch für die Institutionen der Europäischen Union bedeutsam ist, da es den Institutionen die Möglichkeit gibt, den Kontakt mit den Bürgerinnen und Bürgern, ihren Problemen und ihrem alltäglichen Leben aufrechtzuerhalten; 2. betont, daß das Petitionsrecht die Möglichkeiten der demokratischen Beteiligung und Information der Unionsbürger vergrössert, was auch die Notwendigkeit einschließt, daß die europäischen Institutionen die Bürgerinnen und Bürger über ihr Petitionsrecht aufklären und sicherstellen, daß diejenigen, die von diesem Recht Gebrauch gemacht haben, umfassend über die Weiterbehandlung ihrer Petitionen unterrichtet werden; 3. betont, daß das Bestehen eines eigenständigen parlamentarischen Ausschusses für die Behandlung von Petitionen von «vertragsrechtlicher» Bedeutung ist, da es das Kontrollrecht des Parlaments hinsichtlich der Einhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften durch die Mitgliedstaaten und ihre Verwaltungsorgane, wie beispielsweise Sozialversicherungsbehörden, erleichtert; 4. hebt hervor, daß es als Institution aufgrund der ihm eigenen politischen Rolle und Zuständigkeit den Bürgerinnen und Bürgern in direktem Dialog das durch den Vertrag über die Europäische Union zuerkannte Petitionsrecht garantiert; 5. betont die Notwendigkeit einer möglichst effizienten und sorgfältigen Bearbeitung von Petitionen, damit es die allgemeine Funktionsweise der Gemeinschaftspolitik noch besser überwachen kann, insbesondere, was Fragen der sozialen Sicherheit, Umweltprobleme und Fragen betreffend die Ausübung des Rechts auf Freizuegigkeit betrifft; 6. betont, daß ein stärkerer Einsatz neuer Informationstechnologien eine effizientere und raschere Bearbeitung der beim Parlament eingegangenen Petitionen ermöglichen würde; erinnert daran, daß der bereits von ihm angenommene Vorschlag, eine Übermittlung von Petitionen über das Internet zu ermöglichen, einen wichtigen Schritt zur Erleichterung der Wahrnehmung der Rechte der europäischen Bürgerinnen und Bürger in der Union darstellt; beauftragt seine zuständigen Stellen, dafür zu sorgen, daß die entsprechenden Vorkehrungen im Bereich der Verwaltung und Datenverarbeitung, insbesondere die Einrichtung der Datenbank mit für die Öffentlichkeit zugänglichen Petitionen, unverzueglich getroffen werden; 7. spricht besonders der Kommission seine Anerkennung für ihre Arbeit bei der Prüfung der Petitionen aus, die im Sinne konstruktiver interinstitutioneller Beziehungen und in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen aufgrund der Verträge eine insgesamt zufriedenstellende und verläßliche Zusammenarbeit im Zusammenhang mit den ihr zugeleiteten Petitionen durch ihre schriftlichen Antworten an den Ausschuß und ihre Teilnahme an seinen Arbeiten leistet; fordert die Kommission auf, sich nach Kräften um die Weiterführung und Beschleunigung dieser Arbeit zu bemühen; fordert die Kommission auf, in ihrem Jahresbericht über die Anwendung des Gemeinschaftsrechts eindeutig die Fälle zu benennen, in denen Vertragsverletzungsverfahren (Artikel 169 des EG-Vertrags) aufgrund von Petitionen eingeleitet wurden; 8. bedauert, daß der Rat weiterhin die meisten Mitteilungen des Petitionsausschusses betreffend gravierende Verstösse gegen das Gemeinschaftsrecht und seine Aufforderung zur regelmässigen Teilnahme von Beamten des Rates an Ausschußsitzungen ignoriert; 9. betont, daß dies eine negative Haltung gegenüber dem Petitionsrecht der europäischen Bürgerinnen und Bürger zum Ausdruck bringt und gegen den Geist von Artikel 5 des EG-Vertrags verstösst, in dem es heisst: «Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfuellung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben»; 10. betont die Notwendigkeit, daß die Mitgliedstaaten umfassend und unverzueglich auf die von der Kommission im Zusammenhang mit Petitionen an sie gerichteten Anfragen und Aufforderungen zum Tätigwerden reagieren; 11. empfiehlt nachdrücklich die Annahme eines interinstitutionellen Verhaltenskodexes betreffend die Weiterbehandlung von Petitionen durch den Rat in Vertretung der Mitgliedstaaten; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, auf der Ebene des Rates einen gemeinsamen Verhaltenskodex für den Umgang ihrer Behörden mit Bürgerinnen und Bürgern der Europäischen Union anzunehmen; 12. beauftragt seine Generaldirektion für Information und Öffentlichkeitsarbeit und ersucht die Generaldirektion der Kommission für Information, Kommunikation, Kultur und audiovisuelle Medien, in jedem Mitgliedstaat eine europäische Telefonberatungsstelle gemeinsam einzurichten, um es den Bürgerinnen und Bürgern zu ermöglichen, die Rechte, die ihnen aus der Unionsbürgerschaft erwachsen, besser wahrzunehmen; 13. betont, daß das Petitionsrecht Einzelpersonen in die Lage versetzt, Verletzungen des Gemeinschaftsrechts aufzuzeigen; fordert die Kommission auf, ihre Überwachungstätigkeit gemäß Artikel 169 des EG-Vertrages noch weiter zu verstärken; fordert nachdrücklich verbesserte Maßnahmen der Mitgliedstaaten in Fällen, in denen derartige Verletzungen aufgezeigt werden; 14. würdigt die Tatsache, daß die parlamentarischen Ausschüsse die am 14. Juli 1998 angenommenen Leitlinien zur Behandlung von Petitionen durch die ständigen Ausschüsse beachten und die an sie zur Information, zur Stellungnahme oder Weiterbehandlung übermittelten Petitionen prüfen, und fordert sie auf, die Möglichkeit zu erwägen, diese Petitionen in ihr Arbeitsprogramm einzubeziehen, um nach allgemeinen Lösungen für die in ihnen aufgezeigten Probleme zu suchen; 15. weist darauf hin, daß die Rolle des Petitionsausschusses gestärkt werden und er ungehindert arbeiten können muß, zumal er derjenige Ausschuß des Europäischen Parlaments ist, der es den Bürgern ermöglicht, ihr Petitionsrecht wahrzunehmen, das im Vertrag über die Europäische Union (Vertrag von Maastricht) vorgesehen und mit dem Vertrag von Amsterdam gestärkt wurde; 16. stellt fest, daß sich der Petitionsausschuß als ständiger parlamentarischer Ausschuß, der sich der Prüfung von Petitionen als seiner Hauptaufgabe gewidmet hat, statt seine Zuständigkeiten auf andere Ausschüsse aufzuteilen als sich für die Prüfung von Petitionen am besten geeignet erwiesen hat; räumt jedoch ein, daß eine gründliche Überprüfung seiner Arbeitsmethoden notwendig ist, damit ein zukünftiger spezialisierter Petitionsausschuß eine noch bessere und zuegigere Bearbeitung der von den Bürgerinnen und Bürgern und Gebietsansässigen der Europäischen Union übermittelten Petitionen gewährleisten kann; 17. beabsichtigt, seine Geschäftsordnung dahingehend zu ändern, daß darin der Petitionsausschuß als das für die Prüfung der Berichte des Europäischen Bürgerbeauftragten zuständige Organ benannt wird; 18. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung sowie den Bericht seines Ausschusses der Kommission und dem Rat, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, ihren Petitionsausschüssen oder anderen zuständigen Ausschüssen sowie dem Europäischen Bürgerbeauftragten und den Ombudsleuten bzw. den vergleichbaren Organen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.